{"id":"bgbl1-1962-6-1","kind":"bgbl1","year":1962,"number":6,"date":"1962-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_6.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Festsetzung der Grenzzahl der Obstabfindungsbrennereien im Bezirk der Oberfinanzdirektion Saarbrücken","law_date":"1962-02-13T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["70                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n6. Nach § 4 werden folgende §§ 4 a, 4 b, 4 c und 4 d           Vorstand dies der Aufsichtsbehörde an. Diese\neingefügt:                                                 beruft den Nachfolger aus der Zahl der Wähl-\n,,§ 4 a                          baren.\nWahl der Versichertenältestcn und Vertrauens-                 (6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn eine\nmünner in der Krankenversicherung, der Unfall-             Wahl zur Vertreterversammlung nicht zustande\nVt'.rsicherung und den Rentenversicherungen der            kommt; bei neu zu· bildenden Versicherungs-\nArlwil.cr und der Angestellten                trägern trifft die Anzeigepflicht den Wahlaus-\nschuß.\nDie Satzung eines Trägers der Krankenver-\nsicherung, dPr Unfallversicherung und der Ren-\ntenversicherungen der Arbeiter und der Ange-                                      §  4C\nstellten kann abweichend von § 4 Abs. 1 be-                            Ergänzung des Vorstandes\nstimmen, daß die Versichertenältesten und die\nVertrauensmänner durch die Vertreterversamm-                   (1) Scheidet ein Vorstandsmitglied oder einer\nlung gewählt werden. In diesem Falle gilt für              seiner Stellvertreter vorzeitig aus, so fordert\ndie Wahl § 4 Abs. 5 und 6 entsprechend. Den                der Vorsitzende des Vorstandes den Listenver-\nVorschlagslisten der Gruppen der Vertreterver-             treter der Liste, auf der der Ausgeschiedene\nsammlung sind Vorschläge der Organisationen                gewählt worden war, und seinen Stellvertreter\nund Wählergruppen zugrunde zu legen, die zur               auf, dem Vorstand innerhalb eines Monats\nEinreichung von Vorschlagslisten für die Wahl              durch gemeinsame Erklärung einen Nachfolger\nder Versichertenältesten und Vertrauensmänner              vorzuschlagen. Auf Antrag des Listenvertreters\nnach § 4 Abs. 1 berechtigt sind.                           kann der Vorsitzende des Vorstandes die Frist\nhöchstens um einen Monat verlängern.\n§ 4b                               (2) Erfüllt der fristgerecht als Nachfolger\nVorgeschlagene nicht die Voraussetzungen der\nErgänzung der Vertreterversammlung               Wählbarkeit, so fordert der Vorsitzende des\n(1) Scheidet ein Mitglied der Vertreterver-          Vorstandes den Listenvertreter und seinen\nsammlung vorzeitig aus, so tritt sein erster               Stellvertreter auf, dem Vorstand innerhalb\nStellvertreter an seine Stelle; der zweite Stell-          eines weiteren Monats einen anderen Nachfol-\nvertreter tritt an die Stelle des ersten Stellver-         ger vorzuschlagen.\ntreters. Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend,                 (3) Erfüllt der fristgerecht als Nachfolger\nwenn ein erster Stellvertreter vorzeitig aus-              Vorgeschlagene die Voraussetzungen der VVähl-\nscheidet. In Stellen, die durch Stellvertreter             barkeit, so teilt der Vorsitzende des Vorstandes\nnicht mehr besetzt werden können, rücken die               im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Ver-\nauf der Vorschlagsliste für diesen Fall bezeich-           treterversammhing den Vorschlag allen Mit-\nneten Bewerber ein. Der Vorstand benachrich-               gliedern der Gruppe der Vertreterversammlung\ntigt hiervon den Vorsitzenden der Vertreter-               mit, der der Ausgeschiedene im Vorstand ange-\nversammlung, die von den Veränderungen                     hört hat. Geht innerhalb eines Monats kein an-\nBetroffenen und die Stelle, welche die Vor-                derer Vorschlag ein, so g.ilt der Vorgeschla-\nschlagsliste eingereicht hat.                              gene als gewählt. Darauf ist bei der Mitteilung\n(2) Soweit eine Ergänzung erforderlich wird,         des Vorschlags hinzuweisen.\ndie sich nicht gemäß Absatz 1 durchführen läßt,               (4) Wird dem Vorstand innerhalb der Frist\nfordert der Vorsitzcmde des Vorstandes im Be-              (Absatz 1 und 2) kein Nachfolger vorgeschlagen,\nnehmen mit dem Vorsitzenden der Vertreter-                 der die Voraussetzungen der \\I\\Tählbarkeit\nversammlung die Stelle, welche die Vorschlags-             erfüllt, oder wird ihm fristgerecht (Absatz 3\nliste eingereicht hat, auf, dem Vorstand innE.~r-          Satz 2) noch ein anderer Vorschlag eingereicht,\nhalb eines Monats einen Nachfolger vorzuschla-             so sind sämtliche Mitglieder der betreffenden\ngen. Auf Antrag dieser Stelle kann der Vor-                Gruppe des Vorstandes und ihre Stellvertreter\nsitzende des Vorstandes die Frist höchstens um             neu zu wählen (§ 4 Abs. 5 und 6).\neinen Monat verlängern.\n(5) Für die Zeit zwischen dem Ausscheiden\n(3) Erfüllt der als Nachfolger Vorrreschla-          eines Vorstandsmitglieds und dem Eintreten\ngene nicht die Voraussetzungen der Wählbar-                des Nachfolgers tritt der erste Stellvertreter\nkeit, so fordert der Vorsitzende des Vorstandes            oder, falls dieser schon ausgeschieden oder ver-\ndif-.:! Stelle, welche die Vorschlagsliste einge-          hindert ist, der zweite Stellvertreter an die\nreicht hat, auf, dem Vorstand innerhalb eines              Stelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.\nweiteren Monats eine andere Person als Nach-\nfolger vorzuschlagen.\n§ 4d\n(4) Erfüllt der fristgerecht als Nachfolger\nVorgeschlagene die Voraussetzungen der Wähl-               Nachfolge im Falle des vorzeitigen Ausscheidens\nbarkeit, so stellt der Vorstand fest, daß er Mit-          von Versichertenältesten und Vertrauensmännern\nglied oder Stellvertreter geworden ist. Absatz 1                        sowie ihrer Stellvertreter\nSatz 4 gilt entsprechend.                                     (1) Die Nachfolge vorzeitig ausscheidender\n(5) Wird dem Vorstand innerhalb der Frist            Versichertenältester und Vertrauensmänner so-\nkein Nachfolger vorgeschlagen, der die Voraus-             wie ihrer Stellvertreter richtet sich nach den\nsetzungen der Wählbarkeit erfüllt, so zeigt der            Bestimmungen der Satzung."]}