{"id":"bgbl1-1962-55-2","kind":"bgbl1","year":1962,"number":55,"date":"1962-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_55.pdf#page=2","order":2,"title":"Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["770                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nVom 19. Dezember 1962\nAuf Grund des § 5 Abs. 1, des § 24 Abs. 1 Nr. 1                b) wird hinter Absatz 5 folgender Absatz 6 ein-\nBuchstabe a und c, Nm. 2, 3 und 6, des § 25 Abs. 2,                     gefügt:\ndes § 34 Abs. 3 und des § 78 Abs. 1 des Zollgesetzes                      ,, (6) Auf dem Bodensee ist abweichend\nvom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt                  von den Absätzen 1 bis 5 derjenige Schiffs-\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des Zoll-                       bedarf zollfrei, den die Schiffsführung, der\ngesetzes vom 4. September 1962 (Bundesgesetzbl. I                      Eigner oder auch der Inhaber eines selbstän-\nS. 605), wird verordnet:\ndigen Verpflegungsbetriebs eines in der ge-\n§ 1                                   werblichen Schiffahrt eingesetzten Schiffes\nDie Allgemeine Zollordnung vom 29. November                         auf diesem aus dem Zollausland einführt\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) wird wie folgt ge-                    und der unter zollamtlicher Uberwachung\nändert:                                                                binnen zwei Tagen an Bord durch die mit\ndem Schiff beförderten Personen als Mund-\n1. In§ 6 Abs. 1 wird                                                 vorrat verbraucht oder als Schiffsvorrat für\na) in Nummer 9 angefügt:                                         das Schiff verwendet wird. Die Zollfreiheit\n„sowie an der Strandlinie (§ 2 Abs. 4 Satz 1                gilt nur für Waren, die aus dem freien Ver-\ndes Gesetzes) gefangene Fische,\",                            kehr der Anliegerstaaten stammen und für\ndie Zölle und andere Abgaben weder er-\nb) hinter Nummer 12 der Punkt durch ein Kom-                     lassen, erstattet oder vergütet noch andere\nma ersetzt,                                                  finanzielle Ausfuhrvergünstigungen gewährt\nc) folgende Nummer 13 angefügt:                                  werden. Wenn das Schiff auch Personen, die\n,, 13. in Rohrleitungen eingeführtes natürli-                an deutschen Anlegeplätzen zusteigen, un-\nches Wasser aus Tarifnr. 22.01 -B.\"                mittelbar zu anderen deutschen Anlegeplät-\nzen (ausgenommen zwischen Wangen und\n2. In § 33 Nr. 5 wird das Komma gestrichen und                       Hemmenhofen) befördert, sind von der Zoll-\nangefügt:                                                        freiheit ausgeschlossen\n,,sowie Vordrucke nach zwischenstaatlich verein-                           1. Schokolade aus Tarifnr. 18.06- B,\nbarten Mustern, die von ausländischen Verbän-                               2. alkoholische Zubereitungen und Ge-\nden ihren deutschen Korrespondenzverbänden                                     tränke der Tarifnr. 22.09-B und C,\nzur Ausgabe zugesandt werden,\".\n3. Tabakwaren der Tarifnr. 24.02,\n3. In§ 34                                                                       4. Zigarettenpapier derTarifnr. 48.10. 11\n,\na) wird in Absatz 1 Satz 1 hinter Nummer 2                   c) werden die bisherigen Absätze 6 und 7 als\nfolgende Nummer 3 eingefügt:                                Absätze 7 und 8 bezeichnet.\n„3. Merkblätter, Broschüren oder ähnliche\nDrucke über Eingangsabgaben, außen-           6. In§ 47\nwirtschaftliche, post- und verkehrsrecht-\nliche Vorschriften und dergleichen sowie         a) erhält in Absatz 3 die Nummer 2 folgende\nFassung:\nUbersichtskarten und -pläne, alle diese,\nsoweit sie zu Unterrichtszwecken von                  ,,2. im Reiseverkehr der Bewohner des deut-\nausländischen Behörden oder von amt-                        schen Zollgrenzbezirks bei der Einreise\nlichen oder amtlich anerkannten aus-                        aus dem gegenüberliegenden Zollausland\nländischen Fremdenverkehrsorganisatio-                      und der Bewohner eines Freihafens bei\nnen veröffentlicht werden,\",                                 der Einreise aus diesem Freihafen\n4 Zigarren oder\nb) wird in Absatz 1 Satz 1 die bisherige Num-\nmer 3 als Nummer 4 bezeichnet,                                     10 Zigaretten, jedoch nicht in geschlos-\nsener Packung, oder\nc) werden in Absatz 1 Satz 2 die Worte ,, (Num-\n11\nmer 3) durch ,, (Nummer 4)\" ersetzt,                               20 Gramm Rauchtabak mit 20 ZigJ.retten-\nhüllen (Hülsen oder Blättchen) oder\nd) werden in Absatz 2 die Worte ,,(Absatz 1                                 eines von beiden, daneben\nNr. 3)\" durch ,, (Absatz 1 Nr. 4)\" ersetzt.                          2 Stück Kautabak und\n4. In § 37 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Worten                               20 Gramm Schnupftabak;\",\n,,eine Bescheinigung\" eingefügt:                             b) werden in Absatz 3 die beiden letzten Sätze\n,, (im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach vorge-                    der Nummer 3 gestrichen,\nschriebenem Muster)       11\n•\nc) werden am Ende des Absatzes 3 folgende\n5. In § 44                                                           beiden Sätze eingefügt:\na) werden in Absatz 5 Satz 1 nach den Worten                     „Werden in den'Fällen der Nummern 2 und 3\n„acht Tagen\" das Komma und die Worte                        Zigarren, Zigaretten oder auch Rauchtabak\n,,auf dem Bodensee innerhalb von zwei Ta-                   mit oder ohne Zigarettenhüllen gleichzeitig\n11\ngen, gestrichen,                                            eingeführt, so ist eine Menge zollfrei, die der"]}