{"id":"bgbl1-1962-52-1","kind":"bgbl1","year":1962,"number":52,"date":"1962-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_52.pdf#page=2","order":1,"title":"Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern","law_date":"1962-12-12T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["734                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\neines Betriebsteils oder ob sie Gruppen    Finanzamt abzuführen. Die vorläufig abgeführte\nvon Arbeitnehmern zugesagt worden         pauschale Lohnsteuer kann vom Finanzamt oder\nsind. Sind die vermögenswirksamen Lei-     vom Arbeitgeber mit der sich nach Satz 1 ergeben-\nstungen Gruppen von Arbeitnehmern         den Lohnsteuer verrechnet werden; sie ist, soweit\nzugesagt worden, so sind die Merkmale      eine Verrechnung nicht vorgenommen wird, an den\nzu bezeichnen, nach denen die Gruppen      Arbeitgeber zu erstatten.\nabgegrenzt sind;\n3. die Versicherung des Arbeitgebers, daß die                                 § 7\nLeistungen nach dem Gesetz erbracht wer-                           Sammellohnkonto\nden;\n(1) Der Arbeitgeber hat vermögenswirksame Lei-\n4. die Verpflichtung des Arbeitgebers, die       stungen, die nach § 10 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes\nLohnsteuer zu übernehmen.                     pauschal versteuert worden sind, und die dafür zu\n(2) Dem Antrag sind Abschriften der Betriebsver-      entrichtende Lohnsteuer in einem Sammellohnkonto\neinbarungen und der Verträge mit Arbeitnehmern,          einzutragen. Das Sammellohnkonto ist bei der Be-\nin denen die vermögenswirksamen Leistungen zu-           triebstätte (§ 43 der Lohnsteuer-Durchführungsver-\ngesagt worden sind, beizufügen. Werden Verträge          ordnung) zu führen. In dem Sammellohnkonto sind\nmit Arbeitnehmern nach einem einheitlichen Ver-          die Betriebsvereinbarungen und Verträge mit Ar-\ntragsangebot abgeschlossen, so genügt die Beifü-         beitnehmern, in denen die vermögenswirksamen\ngung einer Abschrift des Vertragsangebots.               Leistungen zugesagt worden sind, anzugeben; die\nVorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.\n§ 4                              (2) In dem Sammellohnkonto ist über vermögens-\nwirksame Leistungen jeweils einzutragen\nEntscheidung über den Pauschalierungsantrag\n1. der Tag, an dem die vermögenswirksamen\n(1) Das Finanzamt. entscheidet über den Pauscha-                  Leistungen erbracht worden sind;\nlierungsantrag des Arbeitgebers durch schriftlichen              2. die Summe der vermögenswirksamen Lei-\nBescheid.                                                           stungen ohne die pauschale Lohnsteuer;\n(2) Hat der Arbeitgeber die Anwendung des                     3. die pauschale Lohnsteuer;\nPauschsteuersatzes nicht für alle in einem Kalender-             4. ein Hinweis auf die mit der Eintragung zu-\njahr erbrachten vermögenswirksamen Leistungen                        sammenhängenden, in § 8 N rn. 2 und 3 be-\nbeantragt, so kann das Finanzamt Verfügungen, mit                    zeichneten Anlagen.\ndenen Pauschalierungsanträgen entsprochen worden\nist, mit rückwirkender Kraft zurücknehmen. Das\ngleiche gilt, wenn solche Verfügungen durch unlau-                                    § 8\ntere Mittel veranlaßt worden sind.                                    Anlagen zum Sammellohnkonto\n§ 5                              Als Anlagen sind zum Sammellohnkonto zu neh-\nmen\nAnzeigepflicht des Arbeitgebers\n1. eine Abschrift       des   Genehmigungsbescheids\nDer Arbeitgeber hat dem Finanzamt (§ 2) den                  (§ 4 Abs. 1);\nAbschluß weiterer Betriebsvereinbarungen und Ver-\nträge mit Arbeitnehmern unverzüglich anzuzeigen,            2. zu jeder Eintragung im Sammellohnkonto ein\nwenn er darin vermögenswirksame Leistungen, für                Verzeichnis mit den Namen der Arbeitnehmer,\ndie er keinen Antrag auf Zulassung der Pauschalbe-             für die die vermögenswirksamen Leistungen\nsteuerung stellen will, für ein Kalenderjahr zusagt,           erbracht worden sind, und den Beträgen der\nin dem er bereits vermögenswirksame Leistungen,                -für die einzelnen Arbeitnehmer erbrachten ver-\nfür die die Pauschalbesteuerung zugelassen ist, ge-            mögenswirksamen Leistungen. Außerdem sind\nwährt.                                                         anzugeben\na) in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a\n§ 6\nund b des Gesetzes das Unternehmen oder\nVorläufige Anwendung                               Institut, an das der Arbeitgeber geleistet\ndes § 10 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes                       hat (§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) mit einem\n(1) Hal der Arbeitgeber einen Pauschalierungs-                  Hinweis auf die Bestätigung (§ 2 Abs. 2\nantrag gestellt, so kann er vorläufig nach den Vor-                 Satz 2 des Gesetzes);\nschriften des § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes und den            b) in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe c des\nVorschriften dieser Verordnung verfahren. Voraus-                   Gesetzes\nsetzung ist, daß er sich verpflichtet, für etwa nach-               aa) der Gläubiger des Arbeitnehmers, an\nzuentrichtende Lohnsteuer zu haften.                                     den der Arbeitgeber geleistet hat, oder\n(2) Wird der Pauschalierungsantrag später ganz                       die Unterlagen, durch die die vorge-\noder teilweise abgelehnt, so unterliegen die vermö-                     schriebene Verwendung der vermögens-\ngenswirksamen Leistungen insoweit der Lohnsteuer                        wirksamen Leistungen nachgewiesen\nnach den a11gcmeinen Vorschriften; dabei gehört die                      worden ist,\nvorläufig abgeführte pauschale Lohnsteuer nicht                    bb) die Unterlagen, durch die dem Arbeit-\nzum Arbeitslohn. Die sich hiernach ergebende Lohn-                      geber die öffentliche Förderung oder\nsteuer ist vom Arbeitgeber zu berechnen und an das                      die Steuerbegünstigung des Familien-"]}