{"id":"bgbl1-1962-50-2","kind":"bgbl1","year":1962,"number":50,"date":"1962-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_50.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Höhe der von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühr","law_date":"1962-12-10T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["718                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n2. bei zubereitetem Fleisch für                   DM   Als Eigengewicht ist zugrunde zu legen\na) gepökelte innere Organe, Geschlinge                     1. das in den Zollpapieren angegebene Ge-\nund Rinderzungen für jedes Kilo-                          wicht,\ngramm                                    0,03\n2. das in dem amtstierärztlichen Ge1sundheits-\nb) Fleisch in luftdicht verschlossenen Be-\nzeugnis angegebene Gewicht oder\nhä.Itnissen, das in diesen Behältnissen\ndurch Erhitzen haltbar gemacht wor-                     3. das durch Verwiegung ermittelte Gewicht.\nden ist, für jedes Kilogramm              0,04\n(2) Bei der Endsumme der Gebühren sind Pfennig-\nc) Wurst mit Ausnahme von Rohwurst                 beträge auf eine durch fünf teilbare Zahl aufzu-\nsowie für wurslähnliche Erzeugnisse             runden.\nund tafelfertige Gerichte für jedes\nKi]ogramm                                 0,04     (3) Die Mindestgebühren für die Untersuchung\nd) Rohwurst                                         einer Sendung sowie für den Identitätsnachweis\nfür jedes Kilogramm                       0,06  nach § 2 der Auslandsfleischbeschau-Verordnung\ne) Blut (insbesondere Trockenblut, Blut-            betragen vier Deutsche Mark; dies gilt nicht für\nplasma, Trockenblutplasma), Fleisch-            Sendungen, die nach § 12 e des Fleischbeschauge-\npulver, Schwartenpulver und ähnli-              setzes auf Trichinen zu untersuchen sind.\nches Fleisch für jede angefangenen\n10 Kilogramm                              8,00\nf) Fett                                                                       § 5\nfür jedes Kilogramm                       0,03\nDiese Verordnung gilt nach § 14 de1s Dritten Uber-\ng) Fleisch mit Ausnahme des in Buch-                leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nstaben a bis f bezeichneten Fleisches           blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des\nfür jedes Stück                           0,03  Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes\n3:  bei Därmen, Harnblasen, Mägen, Schlün-              auch im Land Berlin.\nden und Goldschlägerhäutchen für jedes\nKilogramm                                     0,02\n§ 6\n4. bei Fleisch, das der Trichinenschau unter-\nliegt, zusätzlich für                                 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1963 in Kraft.\na) einen ganzen Tierkörper - auch in                Gleichzeitig treten außer Kraft\nHälften zerlegt -                        1,00      1. die Gebührenordnung für die Untersuchung des\nb) Tierkörperteile für jedes Stück           0,60.        in das Zollinland eingehenden Fleisches in der\nFassung der Bekanntmachung vom 15. Februar\n§ 3                                 1924 (Reichsministerialblatt S. 48), zuletzt ge-\nWird das Fleisch auf Antrag des Verfügungsbe-                  ändert durch die Verordnung PR Nr. 23/53 zur\nrechtigten außerhalb der Dienstzeit der Untersu-                 Änderung und Ergänzung der Gebührenord-\nchungsstelle untersucht, so erhöhen sich die Gebüh-              nung für die Untersuchung des in das Zollin-\nren um 50 vom Hundert; dies gilt jedoch nicht für                land eingehenden Fleisches vom 29. August\nFleisch, das unmittelbar nach dem Entladen aus                   1953 (Bundesanzeiger Nr. 168 vom 2. Septem-\nSeeschiffen zur Untersuchung gestellt wird.                      ber 1953);\n2. die Verordnung, betreffend Einfuhr von Fleisch\n§ 4\nvon Bären, Katzen, Füchsen, Dächsen und an-\n(1) Gebühren, die nach dem Gewicht der Ware                   deren fleischfressenden Tieren, die Träger von\nerhoben werden, sind nach dem Eigengewicht (Net-                 Trichinen sein können, vom 10. August 1933\ntogewicht) zu berechnen.                                         (Reichsgesetzbl. I S. 579).\nBonn, den 6. Dezember 1962\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nDr. Schwarzhaupt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}