{"id":"bgbl1-1962-5-1","kind":"bgbl1","year":1962,"number":5,"date":"1962-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_5.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweite Verordnung über den Umrechnungssatz für französische Franken bei Anwendung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts","law_date":"1962-02-07T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["62                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nwird. Düs Mineralöl ist in der Zollanmeldung                        gung führt, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe,\noder mit dem nach § 8 vorgeschriebenen Muster                       daß mit der Abfertigung die Steuer in der\ncrnzumeldcn. Für die mündliche Anmeldung, die                       Höhe unbedingt wird, die dem ermäßigten\nAnmeldung im Reiseverkehr, die Erhebung von                         Steuersatz entspricht.\"\nKleinbeträgen und das Steuerverfahren im übri-              6. In § 13 werden die Absatzbezeichnung (1) und\ngen gelten die Vorschriften des Zollrechts sinn-               Absatz 2 gestrichen.\ngemäß.\n(2) Mineralöl, das in das Erhebungsgebiet ein-           7. In § 14 Abs. 2 werden\ngeführt wird, ist unter den gleichen Vorausset-                a) im dritten Satz die Worte „über das Zoll-\nzungen und Bedingungen von der Steuer befreit,                      anweisungsverfahren\" durch „über den Zoll-\nunter denen es nach §§ 35, 36, 37, 44, 67 bis 71                    gutversand\",\nund 73 der Allgemeinen Zollordnung vom                         b) im fünften Satz das Wort „Wiedergestellung\"\n29. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937)                        durch „erneute Gestellung\"\nbei der Einfuhr in das Zollgebiet zollfrei ist.                ersetzt.\nMineralöl darf im Erhebungsgebiet unter Steuer-             8. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\naufsicht unversteuert verwendet werden, soweit\nes nach § 72 der Allgemeinen Zollordnung zoll-                 a) Satz 1 erhält die folgende Fassung:\nfrei ist.                                                            „ Die Steuerschuld für Mineralöl, das nach\n§ 14 ordnungsgemäß angemeldet worden ist,\n(3) Im Interzonenverkehr hat eine Uberwei-\nentsteht bedingt mit der Bekanntgabe, daß\nsung nach den jeweils geltenden Rechtsvor-\nschriften über diesen Verkehr für die Steuer-                       die Mineralölsteuer zu entrichten sei, wenn\nschuld und die persönliche Haftung die gleiche                       das Mineralöl nicht fristgerecht gestellt oder\nwenn der angemeldeten Bestimmung zmNi-\nWirkung wie eine Abfertigung zum Zollgutver-\nSünd nach den Vorschriften des Zollrechts.                          der über das Mineralöl verfügt werde.\"\nb) In Satz 4 wird das Wort „wiedergestellt\"\n(4) Durch die Lagerung in einem Zollaufschub-\nlager (§ 46 des Zollgesetzes) wird die Steuer-                      ersetzt durch „gestellt\".\nzahlung nicht aufgeschoben.                                 9. In § 17 Abs. 2 wird hinter dem Wort „Schäd-\n(5) Für Mineralöl, das aus einem Freihafen-                 lingsbekämpfungsmittel\" eingefügt\nveredelungsverkehr oder nach einer auf Grund                   ,,Materialbearbeitungsöle und -fette,\ndes § 61 Abs. 2 des Zollgesetzes zugelassenen                  Dichtungsschmieren und Dichtungsmittel,\nLagerung in einem Freihafen in das Erhebungs-                  Hydraulik-, Wärmeübertragungs-, Brünierungs-\ngebiet eingeführt wird, gelten die folgenden be-               öle, Rostlösungsmittel.\"\nsonderen Bestimmungen:\n1. Das Mineralöl, für das die Steuerschuld     10. In '§ 23 Abs. 1 Nr. 2 werden dem geltenden\nin einem Kalendermonat unbedingt ent-          Wortlaut die folgenden Worte vorangestellt:\nstanden ist, ist abweichend von Ab-            ,,mit der Bekanntgabe nach § 15 Abs. 1 Satz 1 \".\nsatz 1 der Zollstelle bis zum fünfzehn-   11. § 24 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:\nten Tag des folgenden Monats zur                  ,, (1) Soll neben der Steuerbegünstigung für\nSteuerfestsetzung anzumelden.                  den gleichen Verwendungszweck Zollfreiheit\n2. Die Steuerschuld wird abweichend von             oder ein ermäßigter Zollsatz unter zollamtlicher\n§ 7 Abs. 1 des Gesetzes am fünfund-            Uberwachung in Anspruch genommen werden,\nzwanzigsten Tag des zweiten Monats             so ist der Antrag auf Erteilung des Erlaubnis-\nnach dem Entstehen der Steuerschuld            scheins mit dem Antrag auf Bewilligung der\nfällig. Zahlungsaufschub ist nicht zuläs-      Zollgutverwendung zu verbinden. In diesem\nsig.                                           Falle gelten für den Antrag und seine weitere\n3. § 8 gilt entsprechend.                           Behandlung die Bestimmungen des Zollrechts\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß bei                sinngemäß.\"\nder Einfuhr von Waren, die der Anteilsteuer                12. § 27 wird gestrichen.\nnach § 1 Abs. '3 des Gesetzes unterliegen.\"                13. In § 28 wird der geltende Wortlaut Absatz 1;\n4. § 10 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:                       der folgende Absatz 2 wird angefügt:\n,, (2) Für die Beförderung mit Mineralölbe-                   ,, (2) Als Steuerlager kann unter den Voraus-\ngleilschein und die erneute Gestellung gelten                  setzungen nach § 9 des Gesetzes und nach Ab-\ndie Vorschriften des Zollrechts über den Zoll-                 satz 1 auch ein Zollaufschublager zugelassen\ngutversand sinngemäß. Für die Steuerschuld ist                 werden, in dem Mineralöl gelagert werden soll.\"\nnur in begründeten Ausnahmefällen Sicherheit               14. § 36 wird wie folgt geändert:\nzu leisten.\"\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden dem geltenden\n5. § 11 wird wie folgt geändert:                                        Wortlaut die Worte vorangestellt:\na) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „ wieder-                        „mit der Bekanntgabe nach § 15 Abs. 1\ngestellt\" ersetzt durch „erneut gestellt\".                     Satz 1\".\nb) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:                       b) In Absatz 6 Nr. 3 wird angefügt\n,, (2) Wird Mineralöl zu einer Zollgutver-                 „ soweit sie nicht bei der Abfertigung zur\nwendung abgefertigt, die nach dem Inhalt                      Zollgutverwendung nach Absatz 8 Nr. 4 un-\nder Bewilligung nur zu einer Steuerermäßi-                     bedingt wird,\"."]}