{"id":"bgbl1-1962-44-1","kind":"bgbl1","year":1962,"number":44,"date":"1962-10-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/44#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_44.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Bundesrichter sowie der Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten","law_date":"1962-10-04T00:00:00Z","page":661,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["661\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1962                         Ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1962                                                                                             Nr. 44\nTag                                                          In h alt                                                                                        Seite\n4. 10.62    Verordnung zur Andcrung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten\nund Bundesrichter sowie der Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub der im Aus-\nland tätigen Bundesbeamten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   661\nAndert Bundesgesetzbl. III 2030-2-3 und 2030-2-4.\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       663\nIn Teil II Nr. 34, ausgegeben am 5. Oktober 1962, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Ubereinkommen Nr. 112 der\nInternationalen Arbeitsorganisation vom 19. Juni 1959 über das Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit in der\nFischerei. - Vierunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Angleichungszölle für Fon-\ndantmasse, Kekse und Waffeln). - Bekanntmachung über die Änderung des Anhangs II des Internationalen Uber-\neinkommens über den Freibord der Kauffahrteischiffe. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner\nUbereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Inkrafttreten für Senegal und Weitergeltung für\nNiger). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr\nvon Warenmustern und Werbematerial (Weitergeltung für Sierra Leone). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten\ndes Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über den Fluglinienverkehr. - Bekannt-\nmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nVertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich zur Regelung von Schäden der\nVertriebenen, Umsiedler und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich\n(Finanz- und Ausgleichsvertrag).\nVeröffentlichung der Europäischen Gemeinschaften (Nachrichtlicher Abdruck): Der Besondere Ministerrat der Euro-\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl                Entscheidung über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder\nder Hohen Behörde.\nVerordnung zur Änderung\nder Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Bundesrichter\nsowie der Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub\nder im Ausland tätigen Bundesbeamten )                                     1\nVom 4. Oktober 1962\nAuf Grund des § 80 Nr. 3, des § 89 Abs. 1 Satz 2                                beansprucht werden. Er kann vor Ablauf der\nund Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in· der Fas-                                  Wartezeit gewährt werden, wenn besondere\nsung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1961                                        Gründe dies erfordern.\"\n(Bundesgesetzbl. I S. 1801) und des § 46 des Deut-                           2. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 (Bun-\n,, (1) Der Urlaub beträgt für jedes Urlaubs-\ndesgesetzbl. I S. 1665) verordnet die Bundesregie-\nrung:                                                                              jahr in\nAlters-             Alters-\n§ 1                                                                                                 abt. 1              abt. 2      Alters-\nUr-                                                 bis zum            bis zum       abt. 3\nlaubs-               Besoldungs-                        voll-               voll-\nDie Verordnung über den Erholungsurlaub der                                                          gruppe                                                         über\nklasse                                                endeten            endeten      40 Jahre\nBundesbeamten und Bundesrichter vom 6. August                                                                                     30. Lebens-         40. Lebens-\njahr                jahr\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 243) 2 ) wird wie folgt ge-\nändert:                                                                                                                                              Werktage\nA         A 1 bis A 6                                 16                  22          27\n1. § 3 erhält folgende Fassung:\nB         A 7 bis A 10                                18                  24          30\n,,§ 3                                          C         A11 bisA14                                  22                  27          32\nWartezeit                                         D         A 15 und darüber                            25                  32          36.\"\nErholungsurlaub kann erst sechs Monate, im                             3. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nFalle des § 5 Abs. 3 erst drei Monate nach der                                      ,, (3) Der Urlaub der Beamten, die zu Beginn\nEinstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit)                             des Kalenderjahres, in dem das Urlaubsjahr be-\n1) Ändert Bundesgcsclzbl. III 2030-2-3 und 2030-2-4.\n2\\ Bundesgesctzbl. III 2030-2-3\nZ 1997 A","662                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nginnt, noch nicht 18 Jahre alt sind, beträgt für                  6. In den §§ 11, 12 und 13 wird· das Wort „Arbeits--\ndieses Urlaubsjahr einheitlich 24 Werktage; er                        tagen\" durch das Wort „Werktagen\" ersetzt.\nsoll zusammcnhüngend gegeben werden und ist\n'l. In § 14 wird das Wort „Bundesrichter\" durch die\ninnerhalb des Urlaubsjahres zu gewähren. Berufs-\nWorte „Richter im Bundesdienst\" ersetzt.\nschulpflichliqcm Beamten soll er in der Zeit der\nBcrufsschulfcricn gcwührt werden. Soweit er nicht\n§ 2\nin diesP Zeit fülll, ist für jeden Berufsschultag,\nan dem die Unlerrichlszei t l!inschließlich der Pau-                  Die Verordnung über den Erholungs- und Heimat-\nsen minclcslcns 6 Stundl~n beträgt, ein weiterer                  urlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten vom\n3\nUrlaubstag zu qPwlihren.            11\n8. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 574) ) wird\nwie folgt geändert:\n4. In § 5 wird JolgendPr Absulz 5 angefügt:\n1. In § 1 Abs. 2 wird das ·wort „Arbeitstage\" durch\n,, (5) Werkti.1ge im Sinne dieser Verordnung\ndas Wort „Werktage\" ersetzt.\nsind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder ge-\nsetzliche f-eierl.age sind. Wenn die Arbeitszeit so              2. In § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:\neingeteilt isl, daß regelmäßig einzelne Werktage\n,, (5) Wird ein Beamter an einen Dienstort ver-\ndienstfrei sind, werden diese anteilig auf die\nsetzt, an dem kein Heimaturlaub gewährt wird,\nUrlaubsdauer angerechnet.              11\noder scheidet er aus dem Dienst aus, so wird sein\n5. § 10 erhält folgende Fassung:                                         Heimaturlaub um zwanzig vom Hundert gekürzt.\"\n,,§ 10                                                      § 3\nHeilkur, Badekur                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nUrlaub für eine Heilkur, deren Notwendigkeit\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-\ndurch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeug-\nnis nachgewiesen ist, und Urlaub zur Durchfüh-                    beamtengesetzes auch im Land Berlin.\nrung einer auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundes-\n§ 4\nversorgungsgesetzes versorgungsärztlich verord-\nneten Badekur ist auf den Erholungsurlaub nicht                      Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\nanzurechnen.       11\n1962 in Kraft.\nBonn, den 4. Oktober 1962\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminis'.er des Innern\nHöcherl\nFür den Bundesminister der Justiz\nDer Bundesminister des Innern\nHöcherl\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nDr. Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Starke\n3) Bundcsgcselzbl. I.IJ '.W30-2-I\\"]}