{"id":"bgbl1-1962-42-1","kind":"bgbl1","year":1962,"number":42,"date":"1962-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_42.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Branntweinmonopol","law_date":"1962-09-18T00:00:00Z","page":653,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["653\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1962               Ausgegeben zu Bonn am 29. September 1962                                                                                                                    Nr. 42\"\nTag                                                                           Inhalt                                                                                          Seite\n18. 9. 62  Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Branntwein-\nmonopol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   653\n'\nVerordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen\nzum Gesetz über das Branntweinmonopol\nVom 18. September 1962\nAuf Grund des § 33 Abs. 4 und des § 178 Satz 1                                                    nahmegeldes                     und          des Branntweinaufschlags\ndes Gesetzes über das Branntweinmonopol vom                                                           m~ßgebend.\n8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 405). zuletzt ge-                                                 2. Veranlagung zum Brennrecht\nändert durch das Zweite Verbrauchsteueränderungs-\ngesetz vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I                                                              a) Antrag auf Veranlagung zum Brennrecht\nS. 1323), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des                                                                                                  § 19\nGrundgesetzes wird verordnet:                                                                              (1) Wer eine Brennerei besitzt, für die nad1\n§ 32 Abs. 1 oder nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes\nArtikel 1                                                                      ein Brennrecht festgesetzt werden kann, kann\nDie Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über                                                       bis zum 30. September des dem Veranlagungs-\ndas Branntweinmonopol vom 8. April 1922 - die                                                         jahr vorhergehendenBetriebsjahres beimHaupt-\nGrundbestimmungen vom 12. September 1922 (Zen-                                                        zollamt, in dessen Bezirk die Brennerei liegt, die\ntralblatt für das Deutsche Reich S. 707) -, zuletzt                                                   Veranlagung zum Brennrecht beantragen. Der\ngeändert durch die Verordnung zur Änderung der                                                        Antrag ist schriftlich einzureichen oder an Amts-\nAusführungsbestimmungen zum Gesetz über das                                                           stelle zu Protokoll zu erklären.\nBranntweinmonopol vom 1. Juni 1962 (Bundesgesetz-                                                          (2) Anträge nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes\nblatt I S. 379), werden wie folgt geändert:                                                           sollen in der in Absatz 1 genannten Form inner-\nIn § 74a Abs. 2 Nr. 4 wird .,§ 24\" durch .,§ 27\"                                                  halb eines Monats nach der verschlußsicheren\nersetzt.                                                                                              Einrichtung der Brennerei, aber noch vor Beginn\ndes Betriebsjahres gestellt werden, mit dessen\n.Artikel 2                                                                     Beginn das Brennrecht festzusetzen ist.\nDie Anlage 1 der Ausführungsbestimmungen                                                               (3) Bei Versäumung der Frist nach Absatz 1\n(Grundbestimmungen) zum Gesetz über das Brannt-                                                      gilt der Antrag noch als rechtzeitig gestellt,\nweinmonopol vom 8. April 1922 - die Brenner~i-                                                        wenn die Fristüberschreitung nicht mehr als drei\nordnung -         in der Fassung vom 16. März 1935                                                    Monate beträgt und der Antragsteller nachweist,\n(Reichsministerialblatt S. 117), zuletzt geändert durch                                              daß er ohne Verschulden verhindert war, die\ndie Verordnung zur Änderung der AusführungsbG-                                                        Frist einzuhalten.\nstimmungen zum Gesetz über das Branntweinmono-\n§ 20\npol vom 1. Juni 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 379) wird\nwie folgt geändert:                                                                                        (1) Dem Antrag auf Veranlagung sind beizu-\nfügen\n1. Die §§ 18 bis 37 werden durch folgende Be-                                                                   1. eine Beschreibung der Betriebseinrich-\nstimmungen ersetzt:                                                                                               tung mit Angaben über ihre Leistungs-\n„ 1. Allgemeines                                                                                                  fähigkeit,\n§ 18                                                                             2. eine Ubersicht über die Rohstoffe, aus\ndenen Branntwein hergestellt werden\n(1) Das regelmäßige Brennrecht einer Bren-                                                                    soll, bei landwirtschaftlichen Brenne-\nnerei ist das Brennrecht, das sie nach § 31 des                                                                   1eien unter Angabe der Weingeist\nGesetzes besitzt oder das für sie nach § 32 oder                                                                  gebenden Hilfsstoffe (z.B. Malzgetreide)\n§ 33 Abs. 3 des Gesetzes festgesetzt worden ist.\nin ihrem Verhältnis zum Hauptmaisch-\n(2) Das nach § 40 des Gesetzes erhöhte oder                                                                    stoff, bei landwirtschaftlichen Brenne-\ngekürzte Brennrecht bildet das Jahresbrennrecht.                                                                   reien, die Branntwein aus Korn und aus\nEs ist für die Festsetzung des Branntweinüber-                                                                     Kartoffeln oder anderem Getreide als\n'l. 1997 A","654                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nKorn herstellen, mit Angaben über die                   2. über Art und Menge der Obststoffe, die\nRohstoffmengen, die in einem Betriebs-                     für die Branntweingewinnung jährlich\njahr verarbeitet werden sollen, und                       bezogen werden sollen,\nüber die Weingeistmenge, die aus Korn                   3. über den Umfang der Einrichtungen für\nund die Weingeistmenge, die aus Kar-                       die Lagerung von Branntwein,\ntoffeln und dnderem Getreide als Korn                  4. über den Absatz von Branntwein in\ngewonnen wird,\nden letzten drei Jahren,\n3. für Brennereien, die in Betrieb gewesen                 5. über sonstige für die Beurteilung des\nsind, eine Ubersicht über die Weingeist-                   wirtschaftlichen Bedürfnisses wesent-\nmengen, die in den letzten zehn Be-                        liche Umstände.\ntriebsjahren jährlich hergestellt worden\nsind, mit Angaben über die Weingeist-              (4) Der Antragsteller hat die Richtigkeit sei-\nausbeute.                                       ner Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 und 3,\n(2) Dem Antrag auf Veranlagung einer land-             nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b,\nwirtschaftlichen Brennerei sind außerdem beizu-          Nummer 4 und Nummer 5 und nach Absatz 3\nfügen                                                    Nummer 1 und Nummer 3 bis 5 glaubhaft zu\n1. amtliche Unterlagen über den Flächen-\nmachen und den Sachverständigen zu benennen,\ninhalt der landwirtschaftlich genutzten         der in den Unterausschuß berufen werden soll\nGrundstücke, über ihre Nutzungsart              (§ 24 Abs. 1).\n(Ackerland, Wiesen, Weiden) und über               (5) Dem Antrag auf Veranlagung einer Ge-\ndie Klasseneinteilung der Böden,                meinschaftsbrennerei (§ 25 Abs. 3 des Gesetzes)\n2. eine nach Dauerbesitz und befristetem           sind die in Absatz 2 geforderten Unterlagen und\nBesitz aufgegliederte Erklärung                 Erklärungen für jeden Teilnehmer an der Bren-\na) über den Frncheninhalt und die tat-          nerei beizufügen.\nsächliche Nutzung der landwirt-\nschaftlich genutzten Grundstücke,             b) Bemessungsmaßstäbe für die Festsetzung\nb) über den Flächeninhalt des Acker-                   von Grundziffer und Brennrecht\nlandes, das zum Kartoffelanbau rJe-                                   § 21\neignet ist,\nc) über den Flächeninhalt des Acker-              (1) Zur Ermittlung der Weingeistmenge, deren\nlandes, auf dem jährlich Kartoffeln        jährliche Herstellung als angemessen zu er-\nangebaut werden sollen,                    achten ist (Grundziffer) , wird festgestellt\nwobei die Dauer befristeter Besitz-                     a) für Kartoffelbrennereien die Kartoffel-\nverhältnisse anzugeben ist,                                 menge, die auf dem Ackerland geerntet\n3. eine Erklärung über den Ertrag an Kar-                      werden kann, das zum Kartoffelanbau\ntoffeln auf der nach Nummer 2 Buch-                         geeignet ist,\nstabe c angegebenen Ackerfläche und                     b) für Getreidebrennereien, für Brenne-\ndarüber, in welchem Umfang die ge-                          reien, die Branntwein aus Getreide und\nernteten Kartoffeln anders als in der                       aus Kartoffeln herstellen, und für Kar-\nBrennerei verwertet werden können,                          toffelbrennereien, bei deren Veran-\n4. eine Erkli.irung über Größe und Zu-                         lagung nach Buchstabe a die erntbare\nsammensetzung des Viehstandes in den                        Kartoffelmenge keine brauchbare Un-\nletzten drei Jahren, über den zur ord-                      terlage für die Ermittlung der Grund-\nnungsmäßigen Bewirtschaftung notwen-                        ziffer liefert, der Viehstand., der zur\ndigen Viehstand, über die Futter-                           Gewinnung des Stalldüngers für die\nbeschaffung für den bisherigen und den                      düngerbedürftigen Ländereien notwen-\nnotwendigen Viehstand, über den täg-                        dig und im Verhältnis zur landwirt-\nlichen Schlempebedarf und über den                          schaftlich genutzten Fläche angemessen\njährlichen Beginn und das Ende der                          ist,\nSchlempefütterung,                                      c) für Obstbrennereien der Umfang ihrer\n5. die Anbaupläne der letzten drei Jahre                       Betriebseinrichtungen und ihr wirt-\nmit Angaben über die Ernteerträge ins-                      schaftliches Bedürfnis.\nbesondere an Kartoffeln {Gesamterträge         Das zum Kartoffelanbau geeignete Ackerland\nund Hektarerträge) und über die bis-            {Buchstabe a) und die düngerbedürftigen Län-\nherige Verwertung der geernteten                dereien {Buchstabe b) werden nur berücksichtigt,\nKartoffeln.                                     wenn sie mit dem zur Brennerei gehörigen\n(3) Dem Antrag auf Veranlagung einer Obst-             landwirtschaftlichen Betrieb dauernd oder lang-\nbrennerei ist außerdem eine Erklärung beizu-             fristig verbunden sind.\nfügen                                                       (2) Bei der Veranlagung landwirtschaftlicher\n1. über Art und Menge der für die Brannt-          Brennereien werden die Feststellungen nach\nweingewinnung bestimmten Obststoffe,            Absatz 1 Buchstabe a oder b auch bei zwei bis\ndie im eigenen Betrieb jährlich an-             drei anderen Brennereien getroffen, die gleiche\nfallen, mit Angaben über ihre bisherige        oder ähnliche wirtschaftliche Verhältnisse wie\nVerwertung,                                    die zu veranlagende Brennerei haben und ein","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1962                          655\nBrennrecht nach § 31 des Gesetzes besitzen            mit und schlagen die Vergleichsbrennereien\n(Vergleichsbrennereien). Zum Vergleich sind            (§ 21 Abs. 2) vor.\nBrennereien auszuwählen, deren Brennrecht                 (2) Binnen sechs Wochen nach Eingang der\nweder besonders hoch noch besonders niedrig            Vorschläge der Unterausschüsse (§ 24 Abs. 2)\nist. Im Falle des Bedürfnisses können Ver-             legen die Vera.nlagungsausschüsse der Ober-\ngleichsbrennereien aus anderen Oberfinanz-             finanzdirektion für jede Brennerei ein Gut-\nbezirken herangezogen werden.                          achten über die Bemessung der Grundziff er und\n(3) Bei cler Veranlagung landwirtschaftlicher       des Brennrechts vor.\nBrennereien wird die Grundziff er aus der nach\nAbsatz l Buchstabe a oder b festgestellten                 d) Unterausschüsse\nMenge nach dem Verhältnis ermittelt, in dem                                      §' 24\ndie Summe der für die Vergleichsbrennereien                (1) Für jede Brennerei wird ein Unteraus-\nermittelten Mengen zur Summe der Brennrechte           schuß aus zwei Sachverständigen gebildet. Die\ndieser Brennereien steht. Weichen die wirt-            Oberfinanzdirektion beruft den einen Sachver-\nschaftlichen Verhältnisse der zu veranlagenden         ständigen auf Vorschlag des Veranlagungsaus-\nBrennerei von denen der Vergleichsbrennereien          schusses aus dem Kreis der Brennereisachver-\nwesenllich ab, so ist die Grundziffer angemessen       ständigen (§ 22 Abs. 1 Satz 2), den anderen auf\nzu erhöhen oder zu ermäßigen.                          Vorschlag des Besitzers der Brennerei, die ver-\n(4) Das Brennrecht ist aus der ermittelten          anlagt werden soll.\nGrundziffer nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes zu be-           (2) Der Unterauss{:huß prüft den Veranla-\nrechnen und nach Aufrundung auf volle Hekto-           gungsantrag, nimmt dazu Stellung und legt die\nliter Weingeist festzusetzen. Kann diese Wein-         Veranlagungsakten binnen sechs Wochen nach\ngeist.menge mit der vorhandenen Betriebs-              ihrem Eingang dem Veranlagungsausschuß über\neinrichtung nicht hergestellt werden oder ist sie      das Hauptzollamt mit einem Vorschlag über die\ngemessen an dem wirlschaftlichen Bedürfnis des         Bemessung der Grundziffer und des Brennrechts\nlandwirtschaftlichen Betriebes zu hoch, so ist         vor. Können sich die beiden Sachverständigen\neine entsprechend gekürzte Weingeistmenge als          nicht auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen,\nBrennrecht festzusetzen. Brennrechte, die zehn         so legt jeder einen eigenen Vorschlag vor.\nHektoliter Weingeist nicht übersteigen, sind\nnicht festzusetzen.                                         e) Beschlußfähigkeit\nc) Vcranlagungsausschüsse                                   der Veranlagungsausschüsse\n§ 22                                                      § 25\n(1) Bei Oberfinanzdirektionen, in deren Bezirk         Die Veranlagungsausschüsse sind beschluß-\nBrennereien zu veranlagen sind, werden zur              fähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden min-\nMitwirkung bei der Veranlagung (§ 23) Ver-             destens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend\nanlagungsausschüsse       für   landwirtschaftliche    sind. Sie fassen ihre Beschlüsse in gemeinschaft-\nBrennereien und für Obstbrennereien gebildet.          licher Sitzung mit Stimmenmehrheit. Bei Stim-\nDie Veranlagungsausschüsse bestehen aus einem           mengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-\nBeamten der Oberfinanzdirektion als Vorsitzen-         sitzenden.\nden und aus mindestens zwei, in der Regel aber\nnicht mehr als acht Sachverständigen aus den                f) Aufgaben des Vorsitzenden\nKreisen der Besitzer von landwirtschaftlichen\nBrennereien oder von Obstbrennereien (Brenne-                                    § 26\nreisachverständige). Jedem Veranlagungs aus-              Der Vorsitzende empfängt die für den Ver-\nschuß kann c1ußerdem ein Sachverständiger an-          anlagungsausschuß bestimmten Schriftstücke. Er\ngehören, den die für Ernährung und Landwirt-           beruft den Veranlagungsausschuß ein und be-\nschaft zuständige oberste Landesbehörde be-            stimmt Zeit und Ort seines Zusammentritts.\nnennt.\n(2) Der Vorsitzende und die Sachverständigen           g) Sachverständige\nwerden von der Oberfinanzdirektion in die                                        § 27\nVeranlagungsausschüsse berufen, die Brennerei-\nsachverständigen auf Vorschlag der Körper-                 (1) Die Sachverständigen sind vor Aufnahme\nschaften und Vereinigungen, die die wirtschaft-        ihrer Tätigkeit zu verpflichten. Sie haben dem\nlichen Belange der landwirtschaftlichen Bren-          Vorsitzenden         des   Veranlagungsausschusses\nnereien und der Obstbrennereien vertreten.             durch Handschlag zu geloben:\n,,Ich will meine Tätigkeit nach den gesetz-\n§ 23                                    lichen Bestimmungen unparteiisch und\n(1) Die Veranlagungsausschüsse prüfen, welche               nach bestem Wissen und Gewissen aus-\nBrennereien zur Veranlagung zuzulassen sind,                    üben, keine Sonderinteressen verfolgen,\nwelche Brennereien nach § 21 Abs. l Buchstabe a                 über das, was mir durch meine Tätigkeit\nund welche nach § 21 Abs. 1 Buchstabe b zu ver-                 über die zu veranlagenden Brennereien\nanlagen sind. Sie teilen der Oberfinanzdirektion                und die Vergleichsbrennereien bekannt\ndas ErDebnis ihrer Prüfung innerhalb eines Mo-                  wird, schweigen und diese Kenntnisse\nnats nach Empfang der Veranlagungsunterlagen                    nicht unbefugt verwerten.\"","656                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nDie Verpflichtung kann auch der Vorsteher des                                            (3) Die Oberfinanzdirektion gibt dem Antrag-\nHaup1.zollarnls vornelnnen, in dessen Bezirk der                                     steller ihre Entscheidung möglichst bis zum\nSacbvcrstüncli9e seinen Wohnsitz hat.                                                1. Juli des Veranlagungsjahres, bei Anträgen,\n(2) Uber die Verpflicbtunu ist eine Nieder-                                     die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,\nschrif! aufzund1mc:n.                                                                und bei Anträgen nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes\nmöglichst bis zum ersten des zehnten Monats„\n§  2ß                                           der auf den Eingang des Antrages folgt, be-\nkannt.\"\n(1) Die Sach verstümligen sind über alle in\nBetracht kommenden V crhi:i.ltnisse der Brennerei,                               2. In der Randbeischrift zu § 38 wird „d)\" durch\ndie veranlagt werden soll, und der Vergleichs-                                       ,,k)\" ersetzt.\nbrennereien zu unterrichten.\n3. § 41 wird § 42 und § 42 wird § 41.\n(2) Die zu veranlagende Brennerei und der\nzugehörige Grundbesitz können mit Zustimmung                                     4. § 42 erhält folgende Randbeischrift:\nder Oberfinanzdireklion besichtigt werden.                                           ,,4. Obstgemeinschaftsbrennereien\".\n§ 29                                        5. Die Randbeischrift zu § 43 erhält folgende Fas-\nsung:\nDen Sachverstündigen der Veranlagungsaus-\n„5. Verlust des Brennrechts\nschüsse und der Unterausschüsse wird wie Sach-\nversU:i.ndigen im Besteuerungsverfahren auf Ver-                                            a) Verlegung von Brennereien auf ein an-\nlimgen eine angcmessE:~nc Entschädigung für                                                     deres Grundstück\".\nAufwand und Zeitverlüst gewährt.                                                 6. § 44 erhält folgende Fassung:\nh) Verqleichsbrennereien                                                              „b) Malz aus Korn als Hilfsstoff\n§ 30                                                                           § 44\n(l) Die Verhältnisse der Vergleichsbrenne-                                           Die Verwendung von Malz aus Korn als Hilfs-\nreien (§ 21 Abs. 2) sind von Amts wegen fest-                                        stoff gHt nicht als Verarbeitung von Korn. In\nzuslel l cn.                                                                        Zweifelsfällen bestimmt das Hauptzollamt, welch,e\nMengen von Malz aus Korn im Verhältnis zum\n(2) Die Besitzer              von Vergleichsbrennereien                         Hauptmaischstoff noch als Hilfsstoff anzusehen\nsind verpflichtet, dem Hauptzollamt und dem                                          sind.\"\nObc~rbcamten des Aufsichtsdienstes über alle\nfür die Verc.mlaqung bedeutsamen Umstände                                        7. § 45 erhält folgende Randbeischrift:\nAusk unfl zu erteilen.                                                                ,,c) Ubergang zur Verarbeitung von Rüben-\nstoffen\".\ni) E11tscheidungcn der Oberfinanzdirektion\n8. In der Randbeischrift zu § 46 wird „5.\" durch\n§ 31                                             ,, 6.\" ersetzt.\nUnter Heranziehung der Prüfungsergebnisse                                    9. In § 55 Abs. 3 Buchstabe c erhält der Klammer-\nder Veranlar1ungsausschüsse (§ 23 Abs. 1) ent-                                       zusatz folgende Fassung:\nscheidet die Oberfinanzdirektion, welche Bren-                                       ,,(§§ 32, 38)\".\nnereien zur Veranlagung zugelassen werden,\nwelche Brennereien nach § 21 Abs. 1 Buchstabe a                                 10. In § 174 Abs. 5 Salz 1 und Satz 3 und in § 175\nund welche nach § 21 Abs. 1 Buchstabe b zu                                           Abs. 4 wird in der Klammer jeweils die Zahl\nveranlagen sind; sie bestimmt außerdem die                                           ,,42\" durch die Zahl ,,41.\" ersetzt.\nVergleichsbrennereien (§ 21 Abs. 2).\nArtikel 3\n§ 32\nDiese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\n(1) Die Oberfinanzdirektion setzt das Brenn-\nsie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nrecht nach dem Gulachten des Veranlagungs-\nausschusscs (§ 23 Abs. 2) fest und bestimmt seine                                                           Artikel 4\nGeltung.\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n(2) Will die Oberfinanzdirektion von dem\nkündung in Kraft.\nGutachten des Veranlagungsausschusses ab-\nweichen, so hat sie ihm unter Darlegung ihrer                                   Bonn, den 18. September 1962\nGründe Gelegenheit zu geben, dazu inner-\nhalb einer angemessenen Frist, die sie be-                                              Der Bundesminister der Finanzen\nstimmt, Stellung zu nehnwn.                                                                                Dr. Starke\nH c raus q c lJ er: Der Bundesminister der Jnsliz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerni.\nDas BundesricsclziJlall c1sd1cint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrN\nAusferli!Jtrn9 vcrkü11dcl.. In Tc,il lll wird das als fort9cltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vorn 10. Juli _l!J:iil (llu11desqesel:lbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBczu11~hedi1HJttlHf<'n iu1 Teill11ndll:Laulender Bezuq nm durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für TeillundTeilIIjeDMS,--\nzuzüqlidr Zu_,1r,llqehiihr. I:: in z e I stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postsdied,konto\n,.Band<\",<]c·sc:lzi>lctU\" Koln 3 99 oder nach lk,.,tltlung au! C,1 und einer Vonrusrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, rn."]}