{"id":"bgbl1-1962-41-1","kind":"bgbl1","year":1962,"number":41,"date":"1962-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/41#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_41.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1962-09-18T00:00:00Z","page":621,"pdf_page":1,"num_pages":32,"content":["621\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1962               Ausgegeben zu Bonn am 26. September 1962                     Nr. 41\nTag                                               Inhalt                       Seite\n18.9.62 N euf a1ssu ng der Lohns leuer-Durchführung,sverordnung                   621\nBekanntmachung der Neufassung\nder Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 18. September 1962\nAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung vom 15. August 1961 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1253) wird nachstehend der Wort-\nlaut der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung unter\nBerücksichtigung der Verordnung zur Änderung und\nErgänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nvom 30. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. 1960 I S. 1),\nder Zweiten Verordnung zur Änderung und Ergän-\nzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung vom\n28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1108) und der\nDritten Verordnung zur Änderung und Ergän-\nnung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung vom.\n25. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 508) bekanntge-\nmacht.\nBonn, den 18. September 1962\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Starke\nZ 1997 A","622                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung\nin der Fassung vom 18. September 1962\n(LStDV 1962)\nInhaltsübersicht\n§                                                                                              §\nI. Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitslohn                                           Werbungskosten und Sonderausgaben bei Ehegatten                                          22\nArbeitnehmer, Arb<·itgeber ..................... .                                           Entfallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23\nArbeitslohn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2   Entfallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . 24\nSachbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     3   Außergewöhnliche Belastungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25\nAufwand scn tschiidi gu n gen, Reisekostenvergütungen,                                       Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen 25 a\nUmzugskostenvergütungen, durchlaufende Gelder,                                             Freibeträge für besondere Fälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 b\nTrinkgelder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      4   Pauschbeträge für Körperbehinderte . . . . . . . . . . . . . . 26\nJubiliiumsgeschenke ............................ .                                       5   Altersfreibetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 a\nZuschüsse im Krankheitsfall .................... ,                                       5a  Verluste bei den Einkünften aus Vermietung und\nSonslige steuerfreie Einnahmen .......... : ...... .                                     6     Verpachtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 b\nArt der Berücksichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27\nZeitpunkt der Berücksichtigung der Änderungen . . 28\nNachforderung von Lohnsteuer in bestimmten Fällen 28 a\nIJ. Ausschreibung der Lohnsteuerkarten\nVerpflichtung der Genwindebehörde und des Arbeit-\nnehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    7\nIV. Vornahme des Lohnsteuerabzugs\nKinderfreibeträge für Kinder bis zu 18 Jahren . . . .                                    8\nKennzeichnung der Lohnsteuerkarten . . . . . . . . . . . . .                             9                              A. Allgemeines\nAushändigung der Lohnsteuerkarten . . . . . . . . . . . . .                             10   Vorlegung und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte                                           29\nVerpi1ichtung d(~s Arbeitnehmers . . . . . . . . . . . . . . . .                        11   Einbehaltung der Lohnsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      30\nNachtrö9lichc Ausschreibung von Lohnsteuerkarten                                        12   Lohnkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    31\nEntfallen     .... .... .. .. ... ... ... . ... .. .... ... .....                       13\nMehrere Lohnst<:uerkartcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 14\nWei''tere Anordnungen über die Lohnsteuerkarten                                         15              B. Be rech nun g der Lohnsteuer\nVerlust der Lohnsleuerkurte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   16   Lohnsteuertabelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          32\nBerechnung der Lohnsteuer von bestimmten Zu-\nschlägen ..................................... .                                      32a\nSteuerermäßigung bei ausländischem Arbeitslohn ..                                        32b\nIII. Änderung und Ergänzung der Eintragungen\nLohnzahlungszeitraum .......................... .                                        33\nauf der Lohnsteuerkarte\nAnwendung der Lohnsteuertabelle .............. .                                         34\nVerbot privater Änderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      17   Bemessung der Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen                                           35\nVermeidung von Härten bei Arbeitnehmern mit                                                  Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Vom-\nmehreren Dienstverhältnissen und bei Anwen-                                                . hundertsatz (fester Pauschsteuersatz) bei bestimm-\ndung der Steuerklasse IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   17 a    ten sonstigen Bezügen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 35 a\nErgänzung der Lohnsteuerkarte wegen Änderung                                                 Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen\nder Steuerklasse und der Zahl der Kinder durch                                               (besonderen Pauschsteuersätzen) in anderen Fällen                                     35 b\ndie Gemeindebehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                18\nMehrere Dienstverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   36\nErgänzung der Lohnsteuerkarte wegen Änderung\nNichtvorlegung der Lohnsteuerkarte . . . . . . . . . . . . .                             37\nder Steuerklasse und der Zahl der Kinder durch\ndas Finanzamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        18 a Im Ausland wohnhafte Beamte . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          38\nZeitliche Wirksamkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             18 b Entfallen    .. .. ... ... .. .... .. . ... .. ....... ... ... ..                        39\nVermerk über Änderung der Lohnsteuerkarte . . . .                                      19   Beschränkt Steuerpflichtige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                40\nWerbungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         20\nSonderausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         20 a\nC. Verwendung der einbehaltenen\nAufwendungen, die nach dem Wohnungsbau-Prä-\nLohnsteuer\nmiengesetz prämienbegünstigt sind . . . . . . . . . . . .                            20 b\nWerbungskosten und Sonderausgaben bei mehreren                                              Abführung der Lohnsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     41\nDienstverhältnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            21   Entfallen    .......................................                                     42","Nr. 41 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1962                                                     623\n§                                                                      §\nBetriebsUilte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     43            V. Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs\nLohns'-<'!ueranmeldun~J . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             44 Außenprüfung                                                        50\nUnregelmüßigkeilcn bei der Abführung . . . . . . . . . .                                 45                                                                 bis 52\nI-Iaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 Verpflichtung des Arbeitgebers . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53\nVerpflichtung des Arbeitnehmers . . . . . . . . . . . . . . . . 54\nD. Sonstige Pflichten des                                                   Mitwirkung der Versicherungsträger . . . . . . . . . . . . . 55\nArbeitgebers                                                           VI. Ubergangs- und Schlußbestimmungen\nLohnsleuerbeschc~iniu1mg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  47 Anrufungsauskünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      56\nLohnzettel .. ,               . ............................                              48 Zuständigkeit in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . .      57\nBehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    49 Anwendungszeitraum ............ .'. . . . . . . . . . . . . .       58\nI. Arbeitnehmer, Arbeitgeber,                                                    alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen.\nArbeitslohn                                                  Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder\nlaufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch\n§ 1                                                auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder\nForm sie gewährt werden.\nArbeitnehmer, Arbeitgeber\n(2) Zum Arbeitslohn gehören\n(§ 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 3 Ziff. 4, § 19 EStG, § 14\n1. Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifikatio-\nAbs. 2 StAnpG)\nnen, Tantiemen und andere Bezüge und\n(1) Arbeitnehmer, die im Inland einen Wohnsitz                                                      Vorteile aus einem Dienstverhältnis;\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind,\n2. Wartegelder, Ruhegelder, vVitwen- und\nvorbehaltlich der Vorschrift des § 40 Abs. 5, unbe-\nWaisengelder und andere Bezüge und Vor-\nschränkt lohnsteuerpflichtig. Arbeitnehmer, die wie\nteile für eine frühere Dienstleistung, gleich-\nPersonen behandelt werden, die ihren gewöhnlichen\ngültig, ob sie dem zunächst Bezugsberech-\nAufenthalt im Inland haben (§ 38), sind ebenfalls\ntigten oder seinem Rechtsnachfolger zu-\nunbeschränkt lohnsteuerpflichtig. Die beschränkte\nfließen. Bezüge, die ganz oder teilweise auf\nLohnsteuerpflicht richtet sich nach § 40.\nfrüheren Beitragsleistungen des Bezugsbe-\n(2) Arbeitnehmer sind Personen, die in öffentli-                                                    rechtigten oder seines Rechtsvorgängers\nchem oder privatem Dienst angestellt oder beschäf-                                                     beruhen, gehören nicht zum Arbeitslohn.\ntigt sind oder waren und die aus diesem Dienstver-\n(3) Zum Arbeitslohn gehören auch\nhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Ar-\nbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch die                                                      1. unbeschadet der Vorschriften des § 6 Ziff. 7\nRechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Ar-                                                       und 8 Entschädigungen, die dem Arbeitneh-\nbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres                                                      mer oder seinem Rechtsnachfolger als Er-\nRechtsvorgängers beziehen.                                                                             satz für entgangenen oder entgehenden\nArbeitslohn oder für die Aufgabe oder\n(3) Ein Dienstverhältnis (Absatz 2) liegt vor, wenn                                                 Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt\nder Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber                                                         werden;\n(öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushalts-                                                  2. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um\nvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der                                                    einen Arbeitnehmer oder diesem nahe-\nFall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres                                                   stehende Personen für den Fall der Krank-\ngeschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeit-                                                   heit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters\ngebers steht oder im geschäftlichen Organismus des                                                     oder des Todes sicherzustellen (Zukunft-\nArbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflich-                                                     sicherung), auch wenn auf die Leistungen\ntet ist.                                                                                               aus der Zukunftsicherung kein Rechtsan-\n(4) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und                                                     spruch besteht. Voraussetzung ist, daß der\nsonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbstän-                                                    Arbeitnehmer der Zukunftsicherung aus-\ndig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tä-                                                       drücklich oder stillschweigend zustimmt.\ntigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit es                                                    Diese Ausgaben gehören nur insoweit zum\nsich um die Entgelte für diese Lieferungen und son-                                                    Arbeitslohn, als sie im Kalenderjahr insge-\nstigen Leistungen handelt (umsatzsteuerbare Ent-                                                       samt 312 Deutsche Mark übersteigen. Uber-\ngelte).                                                                                                nimmt der Arbeitgeber Ausgaben, die der\nArbeitnehmer auf Grund einer eigenen\n§ 2\ngesetzlichen Verpflichtung zu leisten hat,\nArbeitslohn                                                           so gehören diese Ausgaben in voller Höhe\nzum Arbeitslohn. Ist bei Zukunftsicherung\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 4, §§ 8, 19, 24 EStG)\nfür mehrere Arbeitnehmer oder diesen\n(1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Ar-                                                    nahestehende Personen (Sammelversiche-\nbeitnehmer aus d(~m Dienstverhältnis oder einem                                                        rung, Pauschalversicherung) der für den\nfrüheren Dienstverhältnis zufließen. Einnahmen sind                                                    einzelnen Arbeitnehmer geleistete Teil der","624                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nJ\\usgcÜJen nicht in anderer Weise zu er-                6. Entschädigungen für Nebenämter und\nmitteln, so sind die Ausgaben nach der Zahl                Nebenbeschäftigungen im Rahmen eines\nder gesicherten Arbeitnehmer auf diese auf-                Dienstverhältnisses.\nzuteilen. Nicht zum Arbeitslohn gehören\n(4) Will der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn\n/\\ usgaben für die Zukunftsicherung, die auf\nentfallende Lohnsteuer selbst tragen, so hat er sie,\nGrund gesetzlicher Verpflichtung geleistet\nvorbehaltlich der Vorschriften des § 35 Abs. 1 und\nwerden, oder die nur dazu dienen, dem          der §§ 35 a, 35 b, 36 Abs. 2, aus dem Arbeitslohn zu\nArbeitgeber die Mittel zur Leistung einer\nberechnen, der nach Abzug der Lohnsteuer den aus-\ndem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung\ngezahlten Nettobetrag ergibt.\nzu verschaffen (Rückdeckung des Arbeit-\ngebers). Den Ausgaben, die der Arbeit-\ngeber auf Grund gesetzlicher Verpflichtung                                    § 3\nleistet, wird der Beitragsteil gleichgestellt,\nSachbezüge\nden der Arbeitgeber an einen versiche-\nrungspflichtigen Arbeitnehmer für die Kran-                               (§ 8 EStG)\nkenversicherung bei einer Ersatzkasse lei-         (1) Zu den 'Gütern, die in Geldeswert bestehen,\nstet, soweit dieser Beitragsteil die Hälfte    gehört insbesondere der Bezug von freier Kleidung,\ndes Gesamtbeitrags zur Krankenversiche-        freier Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kost, Depu-\nrung bei der Ersatzkasse nicht übersteigt.      taten und sonstigen Sachbezügen, die aus einem\nWird ein Arbeitnehmer von der Versiche-        Dienstverhältnis gewährt werden. Für die Bewer-\nrungspflicht in der gesetzlichen Rentenver-    tung der Sachbezüge sind die üblichen Mittelpreise\nsicherung befreit                              des Verbrauchsorts maßgebend.\na) auf Grund des Artikels 2 § 1 Buchstabe b        (2) Die für     die Finanzverwaltung zuständigen\ndes Angestelltenversicherungs-Neurege-      obersten Landesbehörden können den Wert von be-\nlungsgesetzes vom 23. Februar 1957          stimmten Sachbezügen unter Berücksichtigung von\n(Bundesgesetzbl. J S. 88, 1074) oder auf   Durchschnittswerten festsetzen und bekanntgeben.\nGrund des Artikels 2 § 1 Buchstabe b        Sie können die Festsetzung und Bekanntgabe den\ndes    Knappschaftsrentenversicherungs-     Oberfinanzdirektionen übertragen.\nN euregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957\n(Bundesgesetzbl. I S. 533), weil er eine\nLebensversicherung abgeschlossen hat,                                     § 4\nund hatte der Arbeitnehmer bei Befrei-      Aufwandsentschädigungen, Reisekostenvergütungen,\nung von der Angestelltenversicherung        Umzugskostenvergütungen, durchlaufende Gelder,\nam 30. September 1957, bei Befreiung                                 Trinkgelder\nvon der Knu.ppschaftsversicherung am\n(§ 3 Ziff. 12, 13, 16, 50, 51 EStG)\n31. August 1957 das 50. Lebensjahr noch\nnicht vollendet, oder                          Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht\nb) auf Grund des § 7 Abs. 2 des Angestell-          1. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse ge-\ntenversicherungsgesetzes in der Fassung            zahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder\ndes Artikels 1 des Angestelltenversi-              Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher\ncherungs-N euregelungsgesetzes, weil er            oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhen-\nMitglied einer öffentlich-rechtlichen Ver-         den Bestimmung oder von der Bundesregie-\nsicherungs- oder Versorgungseinrichtung            rung oder einer Landesregierung als Aufwands-\nseiner Berufsgruppe ist,                           entschädigung festgesetzt sind und als Auf-\nwandsentschädigung im Haushaltsplan ausge-\nso sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu den\nwiesen werden. Dasgleiche gilt für andere Bezüge,\nAufwendungen des Arbeitnehmers für seine\ndie als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen\nV ersichemng bis zur Höhe der dadurch\nKassen an öffentliche Dienste leistende Per-\nwegfallenden Pflichtbeiträge des Arbeit-\nsonen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt\nfJebers zur gesetzlichen Rentenversicherung\nwird, daß sie für Verdienstausfall oder Zeit-\nwie Ausgaben für die Zukunftsicherung auf\nverlust gewährt werden oder den Aufwand,\nGrund gesetzlicher Verpflichtung zu behan-\ndeln;                                                  der dem Empfänger erwächst, offensichtlich\nübersteigen. Offentlichen Dienst im Sinn dieser\n3. besondere Zuwendungen, die auf Grund                   Vorschrift leisten Personen, die sich ausschließ-\ndes Dienstverhältnisses oder eines früheren            lich oder überwiegend mit öffentlich-rechtlichen\nDienstverhältnisses gewährt werden, z. B.              (hoheitlichen) Aufgaben befassen. Zu den\nZuschüsse im Krankheitsfall;                           öffentlich-rechtlichen Aufgaben gehören auch\ndie Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Reli-\n4. besondere Entlohnungen für Dienste, die                gionsgemeinschaften;\nüber die regelmäßige Arbeitszeit hinaus\ngeleistet werden, z. B. Entlohnung für Uber-        2. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reise-\nstunden, Uberschichten, Sonntagsarbeit. Die            kostenvergütungen und Umzugskostenvergü-\nVorschriften des § 32 a bleiben unberührt;             tungen;\n3. die Beträge, die den im privaten Dienst ange-\n5. Lohnzuschläge, die wegen der , Besonder-               stellten Personen für Reisekosten und für\nheit der Arbeit gcwi:ihrt werden;                     dienstlich veranlaßte Umzugskosten gezahlt","Nr. 41 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1962                               625\nwerden, soweit sie die durch die Reise oder den                       b) an Angestellte, deren laufender Arbeitslohn\nUmzug entslandenen Mehraufwendungen nicht                                  im letzten Kal'endermonat vor der Erkran-\nübersteigen;                                                               kung 1250 Deutsche Mark nicht überstiegen\n4. die Beträ~Je, die der Arbeitnehmer vom Arbeit-                               hat,\ngeber erhctlt, um sie für ihn auszugeben (durch-                      wenn die Zuschüsse die in § 1 Abs. 1 des Ge-\nlaufende Gelder), und die Beträge, durch die                          setzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen\nAuslagen des Arbeitnehmers für den Arbeit-                            Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle vom\ngeber ersetzt werden (Auslagenersatz);                                26. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 649) bezeich-\n5. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Drit-                             nete Höhe nicht übersteigen,\nten gezahlt werden, ohne daß ein Rechts-                          2. Leistungen an Arbeitnehmer, die in Heimarbeit\nanspruch hierauf besteht, soweit sie 600 Deut-                        beschäftigt sind, auf Grund des § 5 des in der\nsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen.                          Ziffer 1 bezeichneten Gesetzes.\n§ 51)\n§ 6\nJubiläumsgeschenke\nSonstige steuerfreie Einnahmen\n(§ 3 Ziff. 52 EStG)\n(§ 3 EStG)\n(1) Zum       steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören\nnicht Jubiläumsgeschenke des Arbeitgebers an Ar-                           Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören außei·-\nbeitnehmer, die bei ihm in einem gegenwärtigen                           dem nicht\nDienstverhältnis stehen, anläßlich eines Arbeit-                             1. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld,\nnehmerjubiläums, soweit sie die folgenden Beträge                                 das Schlechtwettergeld und die Stillegungs-\nnicht übersteigen:                                                               vergütung aus der gesetzlichen Arbeitslosen-\n1. Bei einem 10jährigen Arbeitnehmerjubiläum                           versicherung sowie die Unterstützung aus der\n600 Deutsche Mark,                                                  gesetzlichen Ar bei tslosenhilf e;\n2. bei einem 25jährigen Arbeitnehmerjubiläum                      2. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetz-\n1200 Deutsche Mark,                                                 lichen Rentenversicherung der Arbeiter und\n3. bei einem 40jährigen Arbeitnehmerjubiläum                           Angestellten, aus der Knappschaftsversiche-\n1800 Deutsche Mark,                                                 rung und auf Grund der Beamten-(pensions-)\ngesetze;\n4. bei einem 50- oder 60jährigen Arbeitneh-\nmerjubiläum 2400 Deutsche Mark.                                3. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bun-\ndesgrenzschutz,es, der Bereitschaftspolizei der\nVoraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der\nLänder und der Vollzugspolizei der Länder\nArbeitgeber bei der Berechnung der maßgebenden\nund Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der\nDienstzeiten für alle Arbeitnehmer und bei allen\nKriminalpolizei des Bundes, der Länder und\nJubiläen eines Arbeitnehmers nach einheitlichen\nGemeinden\nGrundsätzen verfährt.\na) der Geldwert der ihnen aus Dienstbestän-\n(2) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören                                     den überlassenen Dienstkleidung,\nnicht Jubiläumsgeschenke des Arbeitgebers an seine\nb) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent-\nArbeitnehmer anläßlich seines Geschäftsjubiläums,\n'schädigungen für die Dienstkleidung der\nsoweit sie be,i dem einzelnen Arbeitnehmer einen\nzum Tragen oder Bereithalten von Dienst-\nMonatslohn, höchstens 1200 Deutsche Mark, nicht\nkleidung Verpflichteten und für dienstlich\nübersteigen und gegeben werden, weil das Geschäft\nnotwendige Kleidungsstücke der Vollzugs-\n25 Jahre oder ein Mehrfaches von 25 Jahren be-\nbeamten der Kriminalpolizei,\nsteht. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß\nder Arbeitgeber bei der Berechnung der maßgeben-                                 c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse\nden Zeiträume bei allen Geschäftsjubiläen nach ein-                                   und der Geldwert der im Einsatz unent-\nheitlichen Grundsätzen verfährt.                                                      geltlich abgegebenen Verpflegung,\nd) der Geldwert der freien ärztlichen Behand-\n§ 5 a LStDV 1959 2 )                                          lung, der freien Krankenhauspflege, des\nfreien Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln\nZuschüsse im Krankheitsfall                                         und der freien ärztlichen Behandlung er-\n(§ 3 Ziif. 52 EStG)                                           krankter Ehefrauen und unterhaltsberech-\nZum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören außer-                                  tigter Kinder;\ndem nicht                                                                    4. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heil-\n1. Zuschüsse zum Krankengeld oder Hausgeld aus                                fürsorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1\nder gesetzlichen Krankenversicherung                                     Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Ersatzdienst-\na) an Arbeiter,                                                         leistende auf Grund des § 20 des Gesetzes\nüber den zivilen Ersatzdienst erhalten;\n1) § 5 in dieser F_~ssnng ist nach § 2 Abs. 1 der. Verordnung zur Ände-     5. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschrif-\nrung und Erganzung der Lohnsleuer-Durchluhrungsverordnung vom\n30. Dezember 1959 (Bundesgesclzbl. HHiO I S. 1) bereits für die Zeit        ten aus öffentlichen Mitteln versorgungshal-\nnach dem 31. Dezember 1959 anzuwenden.\n2) t5 a LStDV 1959 i_~t durch § 1 Nr. 2 der Dritten Verordnung zur\nber an Wehrdienstbeschädigte und Ersatz-\nAnderung u~d Erganzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung               dienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen,\nvorn 25. Juh 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 508) mit Wirkung ab 1962            Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und\naufgehoben worden; § 5 a Ziff. 1 LStDV 1959 ist jedoch nach § 58\nAbs. 3 LStDV noch bis zum 31. Dezember 1962 weiter anzuwenden.              ihnen gleichgestellte Personen gezahlt wer-","626                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nden, sowej t es sich nicht um Bezüge hantle] t,    15. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes\ndie auf Grund der Dienstzeit gewährt werden;            über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom\n6. Geldrenten, Kapitalenschädigungen und Lei-              26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) gewährt\nwird;\nstungen im Heil verfahren, die auf Grund\ngesetzlicher Vorschriften zur Wiedergut-           16. Leistungen nach dem Häftlingshilf egesetz in\nmachung nationalsozialistischen Unrechts ge-            der Fassung vom 25. Juli 1960 (Bundesge-\nwührt werden. Die Steuerpflicht von Bezügen             setzbl. I S. 578);\naus einem aus Wiedergutmachungsgründen\nneu begründeten oder wieder begründeten            17. Kindergeld, das auf Grund der Kindergeld-\nDienstverhältnis sowie von Bezügen aus                  gesetze gezahlt wird, Leistungen nach § 4 des\neinem früheren Dienstverhältnis, die aus                Kindergeldkassengesetzes und die in § 11 des\nWiedergutmachungsgründen neu gewährt oder               Kindergeldanpassungsgesetzes        bezeichneten\nwieder gewährt werden, bleibt unberührt;                Leistungen;\n7. Abfindungen wegen Entlassung aus einem             18. das Gehalt und die Bezüge der Arbeitnehmer\nDienstverhältnis auf Grund der §§ 7 und 8 des           bestimmter Vertretungen, Organisationen,\nKündigungsschutzgesetzes oder des § 74 des              Gemeinschaften und Einrichtungen nach Maß-\nBetriebsverfassungsgesetzes. Das gleiche gilt           gabe des § 3 Ziff. 29 bis 40, 55 und 57 des Ein-\nfür Abfindungen wegen Entlassung aus einem              kommensteuergesetzes;\nDienstverhältnis, die in einem Vergleich vor\ndem Arbeitsgericht vereinbart sind, voraus-        19. Arbeitslohn der Arbeitnehmer insoweit, als\ngesetzt, daß die bezeichneten Vorschriften für          ihnen ein Anspruch auf Befreiung nach den\nden Arbeitnehmer gelten und die Abfindung               Verträgen zur Vermeidung der Doppelbesteue-\nzwölf Monatsverdienste nicht übersteigt;                rung zusteht (§ 9 des Steueranpassungsgeset-\nzes);\n8. Ubergangsgelder und Ubcrgangsbeihilfen auf\nGrund gesetzlicher Vorschriften wegen Ent-         20. die Zuwendungen, die auf Grund des Ful-\nlassung aus einem Dienstverhältnis;                     bright-Abkommens gezahlt werden;\n9. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit-      21. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendun-\nteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen             gen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe,\nHilfsbedürftigk:eit oder als Beihilfe zu dem            wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen\nZweck bewilligt werden, die Erziehung oder              Mitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit\nAusbildung, die Wissenschaft oder Kunst un-             des Künstlers gezahlt werden;\nmittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht\nKinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf       22. die Beihilfen, die von der Deutschen For-\nGrund der Besoldungsgesetze, besonderer                 schungsgemeinschaft, der Max-Planck-Gesell-\nTarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt              schaft, der Bayerischen Akademie der \\Nissen-\nwerden;                                                 schaften, der Akademie der Wissenschaften in\nGöttingen, der Heidelberger Akademie der\n10. Heiratsbeihilfen und Geburtshilfen, die an              Wissenschaften und der Akademie der Wis-\nArbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt                senschaften und der Literatur in Mainz zur\nwerden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe den              Förderung der wissenschaftlichen Ausbildung\nBetrag von 700 Deutsche Mark, die Geburts-              und Forschung nach besonderen Richtlinien\nbeihilfe den Betrag von 500 Deutsche Mark, so           dieser Einrichtungen gegeben werden;\nist der übersteigende Betrag lohnsteuerpflich-\ntig;                                               23. Bergmannsprämien nach § 4 des Gesetzes über\nBergmannsprämien vom 20. Dezember 1956\n11. Stillgeld, das der Arbeitgeber im Umfang des            (Bundesgesetzbl. I S. 927);\n§ 13 Abs. 5 des Mutterschutzgesetzes vom\n24. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 69) einer     24. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungs-\nArbeitnehmerin gewährt, die Stillgeld aus der           gesetz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\ngesetzlichen Krankenversicherung nicht erhält;          S. 1046), soweit sie nicht nach dessen § 15\nAbs. 1 Satz 2 steuerpflichtig sind;\n12. ein Betrag von 100 Deutsche Mark der Bezüge,\ndie dem Arbeitnehmer aus einem Dienstver-           25. Miet- und Lastenbeihilfen im Sinn des Geset-\nhältnis - bei mehreren Dienstverhältnissen              zes über die Gewährung von Miet- und\naus dem ersten Dienstverhältnis - im Monat              Lastenbeihilfen vom 23. Juni 1960 (Bundes-\nDezember zufließen (Weihnachts-Freibetrag);             gesetzbl. I S. 389, 399) und des Zweiten Woh-\nnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Fa-\n13. Entschädigungen auf Grund des Kriegsgefan-              milienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bun-\ngenenentschädigungsgesetzes in der Fas-                desgesetzbl. I S. 523), geändert durch das\nsung vom 8. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I            vorbezeichnete Gesetz vom 23. Juni 1960;\ns. 907);\n26. der Vorteil aus der Uberlassung von eigenen\n14. die aus öffentlichen Mitteln des Bundes-                 Aktien an Arbeitnehmer zu einem Vorzugs-\npräsidenten aus sittlichen oder sozialen Grün-          kurs nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 des Ge-\nden gewährten Zuwendungen an besonders                  setzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei\nverdiente Personen oder ihre Hinterbliebenen;            Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschafts-","Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1962                         621\nmitteln und bei Uberlassung von eigenen         Zahl der beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen-\nAktien c1n Arbeitnehmer in der Fassung vom       den Kinder nach Maßgabe der Absätze 5 bis 9 zu\n2. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1917).   bescheinigen.\n(5) Die Steuerklasse I ist zu bescheinigen bei\nArbeitnehmern, die\nII. Ausschreibung der Lohnsteuerkarten                   1. ledig oder geschieden sind oder\n2. verwitwet sind und nicht in die Steuer-\n§ 7                                   klasse III (Absatz 7 Ziff. 2) fallen oder\nVerpflichtung der Gemeindebehörde und des                 3. verheiratet sind und nicht in die Steuer-\nArbeitnehmers                               klasse III oder IV (Absatz 7 Ziff. 1, Ab-\n(§§ 38, 39 EStG)                             satz 8) fallen,\nwenn sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet\n(1) Die Gemeindebehörde hat, soweit im Nach-\nhaben und ihnen kein Kinderfreibetrag (§ 8) zusteht.\nstehenden nichts anderes bestimmt ist, auf Grund\ndes Ergebnisses der Personenstandsaufnahrne gleich-        (6) Die Steuerklasse II und die Zahl der Kinder,\nzeitig mit der Anlegung der Urliste (Urkartei) oder,    für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu-\nwenn eine Personenstandsaufnahme nicht durch-           steht (§ 8), ist zu bescheinigen bei Arbeitnehmern,\ngeführt wird, auf Grund der Einwohnerkartei oder        die\nsonst geeigneter Unterlagen unentgeltlich Lohn-                1. ledig oder geschieden sind oder\nsteuerkarten mit Wirkung für das folgende Kalen-\nderjahr für sämtliche Arbeitnehmer auszuschreiben,             2. verwitwet sind und nicht in die Steu12r-\ndie im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme oder                  klasse III (Absatz 7 Ziff. 2) fallen oder\nan dem an dessen Stelle bestimmten Stichtag in                 3. verheiratet sind und nicht in die Steuer-\nihrem Bezirk einen Wohnsitz oder ihren gewöhn-                    klasse III oder IV (Absatz 7 Ziff. 1, Ab-\nlichen Aufenthalt haben, gleichgültig, ob sie zu                  satz 8) fallen,\ndiesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis stehen       wenn sie das 50. Lebensjahr vollendet haben oder\noder nicht. Die für die Finanzverwaltung zuständi-      ihnen ein Kinderfreibetrag zusteht (§ 8).\ngen obersten Landesbehörden können im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen aus             (7) Die Steuerklasse III und die Zahl der Kinder,\nVereinfachungsgründen Ausnahmen zulassen.               für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu-\nsteht (§ 8), ist zu bescheinigen bei Arbeitnehmern,\n(2) Die Gemeindebehörde hat ferner auf Antrag        die\nLohnsteuerkarten auszuschreiben\n1. verheiratet sind, wenn beide Ehegatten un-\n1. für alle Arbeitnehmer, die in die Urliste              beschränkt steuerpflichtig sind und nicht\n(Urkartei) aufzunehmen waren, ohne Rück-               dauernd getrennt leben und der Ehegatte\nsicht darauf, ob sie tatsächlich aufgenom-             des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn be-\nmen worden sind,                                       zieht,\n2. für die Arbeitnehmer, die in dem Gemeinde-          2. verwitwet sind und im Zeitpunkt des To-\nbezirk einen Wohnsitz oder ihren gewöhn-               des ihres Ehegatten von diesem nicht dau-\nlichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß              ernd getrennt gelebt haben,\nnach Ziffer 1 eine andere Gemeindebehörde              a) für das Kalenderjahr, in dem der Ehe-\nzuständig ist.                                             gatte verstorben ist, und für das fol-\n(3) Soweit Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohn-                    gende Kalenderjahr;\nsitz haben, ist                                                   b) wenn dem Arbeitnehmer ein Kinderfrei-\n1. bei verheirateten Arbeitnehmern, die nicht                 betrag für ein Kind zusteht, das aus der\ndauernd getrennt leben, eine Lohnsteuer-                  Ehe mit dem Verstorbenen hervorge-\nkarte von der Gemeindebehörde des Orts                     gangen ist oder für das den Ehegatten\nauszuschreiben, an dem ihre Familie sich                   auch in dem Kalenderjahr, in dem der\nbefindet,                                                 Ehegatte verstorben ist, ein Kinderfrei-\nbetrag (Kinderermäßigung) zustand.\n2. bei unverheirateten Arbeitnehmern eine\nLohnsteuerkarte von der Gemeindebehörde         (8) Die Steuerklasse IV und die Zahl der Kinder,\ndes Orts auszuschreiben, von dem aus sie     für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag\nihrer Beschäftigung nachgehen.               zusteht (§ 8), ist zu bescheinigen bei Arbeitneh-\nHaben Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben,      mern, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten\neinen gemeinsamen Wohnsitz noch nicht begründet,        unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd\nso sind die Lohnsteuerkarten der Ehegatten von          getrennt leben und beide Ehegatten im Kalender-\nder Gemeindebehörde des Orts auszuschreiben, ,1n        jahr Arbeitslohn beziehen. Wird für den Ehegatten\ndem sich die Wohnung der Ehefrau befindet.              eines Arbeitnehmers, auf dessen Lohnsteuerkarte\ndie Steuerklasse III bescheinigt ist, im Laufe des\n(4) Die Gemeindebehörde hat, ausgenommen in          Kalenderjahrs erstmalig eine Lohnsteuerkarte aus-\nden Fällen des § 14, dem Vordruck der Lohnsteuer-       geschrieben, so hat die Gemeindebehörde auf dieser\nkarte entsprechend jeweils in Worten die Steuer-        Lohnsteuerkarte die Steuerklasse IV einzutragen\nklasse und bei den Steuerklassen II, III und IV die     und auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten","628                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nmit Wirkung von dem Tag an, von dem sein Ehe-                 (3) Wird eine Urliste (Urkartei) oder eine Haus-\ngatte Arbeitslohn bezieht, die Steuerklasse III in         haltsliste nicht geführt, so hat die Gemeindebehörde\nSteuerklasse IV zu ~indem.                                 über die von ihr ausgeschriebenen Lohnsteuerka'r\"\\,\nten ein Verzeichnis zu führen, das folgende Spalten\n(9) Für die Bescheinigung der Steuerklasse und\nenthalten muß:\nbei den Steuerklassen II, III und IV der Zahl der\nbeim Lohnsteuernbzug zu berücksichtigenden Kinder                 1. Lautende Nummer,\n(Absätze 5 bis 8 und § 8) sind unbeschadet der Vor-              2. Name, Vorname, Stand, Wohnort (Woh-\nschriften des Absatzes 8 und der §§ 17 und 18 die                    nung), Geburtsdatum des Arbeitnehmers,\nVerhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs maßge-\n3. Steuerklasse und Zahl der Kinder unter\nbend, für das die Lohnsteuerkarte wirksam wird.\n18 Jahren,\n(10) Weicht die auf der Lohnsteuerkarte einge-                 4. Familienstand (ledig, verheiratet, ver-\ntragene Steuerklasse oder Zahl der Kinder von den                    witwet, geschieden),\nVerhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs, für das\n5. Zugehörigkeit des Arbeitnehmers und sei-\ndie Lohnsteuerkarte gilt, zugunsten des Arbeitneh-\nnes Ehegatten zu einer Religionsgemein-\nm~rs ab, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die\nschaft (Religionsgesellschaft),\nBerichtigung seiner Lohnsteuerkarte umgehend bei\nder Gemeindebehörde zu beantragen. Kommt er die-                  6. Tag der Ausschreibung der Lohnsteuer-\nser Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung                karte,\nder Lohnsteuerkarte von der Gemeindebehörde von                   7. Bemerkungen.\nAmts wegen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer hat               Das Verzeichnis ist dem Finanzamt spätestens am\nzu diesem Zweck die Lohnsteuerkarte der Gemeinde-          1. Dezember ·einzusenden.\nbehörde auf Verlangen vorzulegen.\n(4) Der Tag der Ausschreibung der Lohnsteuer-\nkarte ist auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken.\n§ 8\n(5) Das Muster der Lohnsteuerkarten wird von\nKinderfreibeträge für Kinder bis zu 18 Jahren          dem Bundesminister der Finanzen jeweils bekannt-\n(§ 32 Abs. 2 Ziff. 1, 3 und 4, § 39 Abs. 1 EStG)      gegeben. Die für die Finanzverwaltung zuständigen\nobersten Landesbehörden und die Oberfinanzdirek-\n(1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar-          tionen sind berechtigt, Ausnahmen von den Ab-\nbeitnehmer (§ 1 Abs. 1) stehen für Kinder, die das         sätzen 1 bis 3 zuzulassen.\n18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Kinder-\nfreibeträge zu, und zwar auch d,:rnn, wenn die Kin-\nder eigene Einkünfte beziehen.                                                       § 10\n(2) Kinder im Sinn dieser Vorschriften sind\nAushändigung der Lohnsteuerkarten\n1. eheliche Kinder,\n(§ 38 Abs. 2 EStG)\n2. eheliche Stiefkinder,\n3. für ehelich erklärte Kinder,                       (1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ist\nso durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten\n4. Adoptivkinder,\nspätestens am 15. November im Besitz der Arbeit-\n5. unehe]iche Kinder (jedoch nur im Verhält-       nehmer befinden.\nnis zur leiblichen Mutter),\n6. Pflegekinder.                                      (2) Die Gemeindebehörde hat die Lohnsteuer-\nkarten sofort nach der Ausschreibung durch ihr\nAußendien'stpersonal oder durch die Post den Ar-\n§ 9                           beitnehmern auszuhändigen. Sie hat, sobald die\nKennzeichnung der Lohnsteuerkarten               Aushändigung der Lohnsteuerkarten beendet ist,\ndies öffentlich bekanntzumachen mit der Aufforde-\n(§ 38 Abs. 2 EStG)\nrung, die Ausschreibung etwa feh_lender Lohnsteuer-\n(1) Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde-         karten zu beantragen (§ 11).\nbehörde mit den gleichen Nummern zu versehen,\nunter denen die Arbeitnehmer in der Urliste einge-\ntragen sind. Wird an Stelle der Urliste eine Ur-                                     § 11\nkartei geführt, so sind die ausgegebenen Lohn-\nsteuerkarten laufend zu numerieren.                                   Verpflichtung des Arbeitnehmers\n(§ 38 Abs. 2 EStG)\n(2) Zum Zeichen dafür, daß für einen Arbeitneh-\nmer eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, sind             Der Arbeitnehmer hat bei der nach § 7 zuständi-\nin der Urliste unter der laufenden Nummer der              gen Gemeindebehörde die Ausschreibung einer\nVermerk StK (Steuerkarte) und das Jahr, für das die        Lohnsteuerkarte zu beantragen\nLohnsteuerkarte gilt, einzutragen. Wird eine Ur-\n1. vor Beginn des Kalenderjahrs, wenn ihm die\nliste nicht geführt, so ist die laufende Nummer der\nLohnsteuerkarte nicht gemäß§ 10 Abs. 2 zugeht,\nLohnsteuerkarte zugleich mit dem Vermerk StK jn\nder Haushaltsliste und außerdem in der Urkartei an            2. vor Beginn eines Dienstverhältnisses, wenn die\nder dafür vorgesehenen Stelle zugleich mit dem                   Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Ziffer 1\nJahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.             ausgeschrieben worden ist.","Nr. 41 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1962                       629\n§ 12                                                    § 16\nNachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten                       Verlust der Lohnsteuerkarte\n(§ 38 Abs. 2 EStG)                                      (§ 38 Abs. 2 EStG)\n(1) Die Gemeindebehörde hat über Lohnsteuer-            Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte\nkarten, die sie ausschreibt, nachdem sie die Urlisten    Lohnsteuerkarten werden durch die nach § 7 für die\noder die Haushaltslisten (§ 9 Abs. 2) oder das Ver-      Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige Ge-\nzeichnis der ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten (§ 9      meindebehörde gegen eine Gebühr von hochsten5\nAbs. 3) an das Finanzamt abgeliefert hat, ein Ver-        einer Deutschen Mark, die der Gemeinde zufließt,,\nzeichnis der nachträglich ausgeschriebenen Lohn-          ersetzt. Die neu ausgeschriebene Lohnsteuerkarte\nsteuerkarten zu führen, das dem in § 9 Abs. 3 vor-       ist als „Ersatz-Lohnsteuerkarte\" zu kennzeichnen.\ngeschriebenen Verzeichnis entspricht.\n(2) Die nach Absatz 1 ausgeschriebenen Lohn-\nsteuerkarten hat die Gemeindebehörde den Arbeit-         III. Änderung und Ergänzung der Eintragungen\nnehmern auszuhändigen. Die Gemeindebehörde ist                          auf der Lohnsteuerkarte\nverpflichtet, dem Finanzamt eine Abschrift des nach\nAbsatz 1 zu führenden Verzeichnisses vierteljähr-\nlich zur Ergänzung der Urli.ste (Urkartei) oder der                                § 17\nHaushaltslisten oder des Verzeichnisses der aus-                       Verbot privater Änderungen\ngeschriebenen Lohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 2 und 3)                           (§ 38 Abs. 2 EStG)\nzu übersenden.\n(1) Die  Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte\n(3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs darf mit Wir-       dürfen nicht ohne ausdrückliche Befugnis durch den\nkung für das abgelc:mfene Kalenderjahr eine Lohn-        Arbeitnehmer, den Arbeitgeber oder andere Per-\nsteuerkarte nicht mehr ausgeschrieben werden.            sonen geändert oder ergänzt werden.\n(2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die\nnachweislich unrichtig sind, sind jederzeit auf An-\n§ 13                          trag durch die Behörde, die die Eintragung vorge-\nnommen hat, zu ändern.\n(entfcillt)\n§ 17 a\nVenneidung von Härten bei Arbeitnehmern\n§ 14\nmit mehreren Dienstverhältnissen\nMehrere l.ohnsteuerkarten                         und bei Anwendung der Steuerklasse IV\n, (§ 39 Abs. 3 Ziff. 2 EStG)                           (§ 39 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 EStG)\nDie Gemeindebehörde hat einem Arbeitnehmer,              (1) Ist der Arbeitslohn aus einem Dienstverhält-\nder Arbeitslohn aus mehreren gegenwärtigen oder          nis, für das. die erste Lohnsteuerkarte vorgelegt\nfrüheren Dienstverhältnissen gleichzeitig von ver-       wird, in einem Lohnzahlungszeitraum des Kalender-\nschiedenen Arbeitgebern erhält, eine zweite oder         jahrs voraussichtlich niedriger als der Eingangs-\nweitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben und die           betrag der Lohnstufe, bis zu der in der Steuerklasse,\nAusschreibung dem Finanzamt mitzuteilen. Für die         die auf der ersten Lohnsteuerkarte eingetragen ist,\nzweiten und weiteren Lohnsteuerkarten gibt der           Lohnsteuer nicht erhoben wird, so hat das Finanz-\nBundesminister der Finanzen ein besonderes Muster        amt auf Antrag des Arbeitnehmers den Unter-\nbekannt (§ 9 Abs. 5). Eine zweite oder weitere Lohn-     schiedsbetrag auf der ersten Lohnsteuerkarte als\nsteuerkarte ist nicht auszuschreiben, wenn der aus       Hinzurechnungsbetrag und auf der zweiten oder\nmehreren Dienstverhältnissen herrührende Arbeits-        weiteren Lohnsteuerkarte oder verteilt auf diese\nlohn von derselben öffentlichen Kasse, d. h. von         Lohnsteuerkarten als steuerfreien Betrag einzu-\ndemselben Arbeitgeber, gezahlt wird (§ 49 Abs. 1         tragen.\nSatz 2).                                                    (2) Ist bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn be-\nziehen und beide nach Steuerklasse IV zu besteuern\nsind (§ 7 Abs. 8), der Arbeitslohn eines Ehegatten in\n§ 15                          einem Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahrs\nWeitere Anordnungen über die Lohnsteuerkarten            voraussichtlich niedriger als der Eingangsbetrag der\nLohnstufe, bis zu der in Steuerklasse IV Lohnsteuer\n(§ 38 Abs. 2 EStG)\nnicht erhoben wird, so hat das Finanzamt auf An-\n(1) Die weiteren Anorfinungcn und Bekanntma-          trag der Ehegatten den Unterschiedsbetrag auf der\nchungen über die Ausschreibung der Lohnsteuer-           (ersten) Lohnsteuerkarte des Ehegatten mit dem.\nkarten erlassen die Oberfinanzdirektionen.               niedrigeren Arbeitslohn als Hinzurechnungsbetrag\nund auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten\n(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anwei-       als steuerfreien Betrag einzutragen. Ist der Arbeits-\nsungen des Finanzamts zur Durchführung der Lohn-         lohn des geringer verdienenden Ehegatten in dem\nsteuer nachzukommen. Das Finanzamt kann erfor-           maßgebenden Lohnzahlungszeitraum voraussichtlich\nderlichenfalls Handlungen im Sinn dieser Anwei-          niedriger als der auf den Lohnzahlungszeitraum ent-\nsungen selbst vornehmen.                                 fallende Teil des Pauschbetrags für Werbungs-","630                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nkosten, so tritt für die Ermittlung des Unterschieds-                   b) Wehrdienst (Ersatzdienst) leisten, sofern\nbetrags an die Stelle des tatsächlichen Arbeitslohns                       die Berufsausbildung durch die Einberu-\nder auf den Lohnzahlungszcitraum entfallende Teil                          fung zum Wehrdienst unterbrochen wor-\ndes Pauschbetrags für Werbungskosten. Das gilt                             den ist und der Arbeitnehmer vor der\nauch, wenn der geringer verdienende Ehegatte vor                           Einberufung die Kosten. des Unterhalts\nAblauf des Kalenderjahrs aus dem Dienstverhältnis                          und der Berufsausbildung überwiegend\nausscheidet. Der Hinzurechnungsbetrag und der                              getragen hat;\nsteuerfreie Betrag sind frühestens mit Wirkung von                   2. für Kinder, die wegen körperlicher oder\ndem Tag an einzutragen, von dem an die Steuer-                          geistiger Gebrechen dauernd erwerbsun-\nklasse IV bei beiden Ehegatten anzuwenden ist.                          fähig sind, wenn dem Arbeitnehmer für die\n(3) Ein Antrag nach den Absätzen 1 oder 2 kann                       Kinder ein Kinderfreibetrag nicht zusteht\nin einem Kalenderjahr jeweils nur einmal gestellt                       und die Kinder überwiegend auf Kosten des\nwerden. Das gilt nicht, wenn die .Änderung eines                        Arbeitnehmers unterhalten werden.\nbereits eingetragenen steuerfreien Betrags und              Die Vorschriften des § 8 Abs. 2 gelten entsprechend.\nHinzurechnungsbetrags deshalb begehrt wird, weil\nder Arbeitnehmer aus dem zweiten oder weiteren                 (2) liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1\nDienstverhältnis ausgeschieden ist oder weil der            vor, so ist auf Antrag die Lohnsteuerkarte durch\nEhegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn               das Finanzamt zu ergänzen. Es ist die Steuerklasse\nmehr bezieht.                                               und Zahl der Kinder zu bescheinigen, die bei dem\nArbeitnehmer nach den Vorschriften des § 7 Abs. 6\n§ 18\nbis 8 zu bescheinigen wären, wenn die Kinder das\nErgänzung der Lohnsteuerkarte wegen Änderung               18. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten.\nder Steuerklasse und der Zahl der Kinder\ndurch die Gemeindebehörde                        (3) Bei einem verwitweten Arbeitnehmer hat das\nFinanzamt auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte die\n(§ 32 Abs. 2 Ziff. 1, 3, 4, Abs. 3,\nSteuerklasse III zu bescheinigen, wenn dem Arbeit-\n§ 39 Abs. 1 und 2 EStG)\nnehmer ein Kinderfreibetrag für ein Kind (Absatz 1)\n(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß sich die            gewährt wird, für das den Ehegatten auch in dem\nauf der Lohnsteuerkarte bescheinigte Steuerklasse           Kalenderjahr, in dem der Ehegatte verstorben ist,\noder die Zahl der noch nicht 18 Jahre alten Kinder          ein Kinderfreibetrag (Kinderermäßigung) zustand\nzu seinen Gunsten geändert hat, so ist die Lohn-            oder auf Antrag zu gewähren war. § 18 Abs. 3 ist\nsteuerkarte auf Antrag durch die Gemeindebehörde,           anzuwenden.\ndie sie ausgeschrieben hat, entsprechend den Vor-\nschriften in § 7 Abs. 6 bis 8 zu ergänzen. Hat der               (4) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1\nArbeitnehmer nach Ausschreibung der Lohnsteuer-             weggefallen, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet,\nkarte seinen Wohnsitz verlegt, so ist die Ergänzung         innerhalb eines Monats die Berichtigung seiner\ndurch die Gemeindebehörde des neuen Wohnsitzes              Lohnsteuerkarte zu beantragen, es sei denn, daß die\nvorzunehmen.                                                Voraussetzungen mindestens vier Monate im Ka-\nlenderjahr bestanden haben. Kommt er dieser Ver-\n(2) Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann ein An-            pflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung von\ntrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte für das\nAmts wegen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer hat\nabgelaufene Kalenderjahr nur noch bis spätestens\nzu diesem Zweck die Lohnsteuerkarte dem Finanz-\n31. Januar des folgenden Kalenderjahrs gestellt\namt auf Verlangen vorzulegen.\nwerden.\n(3) Wird auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeit-               (5) Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann ein An-\nnehmers nach dem Tod seines Ehegatten die Steuer-            trag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte für das ab-\nklasse III bescheinigt (§ 7 Abs. 7 Ziff. 2 Buchstabe a),     gelaufene Kalenderjahr nur noch bis spätestens\nso ist gleichzeitig als Familienstand „verwitwet\" zu         31. Januar des folgenden Kalenderjahrs gestellt\nvermerken.                                                   werden.\n§ 18 a                                                       § 18b\nErgänzung der Lohnsteuerkarte                                     Zeitliche Wirksamkeit\nwegen Änderung der Steuerklasse                                       (§ 39 Abs. 2 EStG)\nund der Zahl der Kinder durch das Finanzamt\n(§ 32 Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 3,                   (1) Wird die Lohnsteuerkarte eines Arbeitneh-\n§ 39 Abs. 1 und 2 EStG)                    mers geändert (§ 17) oder ergänzt (§§ 18, 18 a),, so\nist der Zeitpunkt einzutragen, von dem an die\n(1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar-           .Änderung oder Ergänzung gilt. Als Zeitpunkt\nbeitnehmer (§ 1 Abs. 1) werden Kinderfreibeträge             kommt, vorbehaltlich der Vorschrift des § 7 Abs. 8\nauf Antrag gewährt                                          Satz 2, der Tag in Betracht, an dem alle Voraus-\n1. für Kinder, die zu Beginn des Kalender-           setzungen für die .Änderung oder die Ergänzung\njahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt,          der Lohnsteuerkarte erstmalig vorhanden waren. Es\ndas 18. Lebensjahr vollendet, aber das 25.        darf jedoch kein Tag eingetragen werden, der vor\nLebensjahr noch nicht vollendet haben,            dem Beginn des 'Kalenderjahrs liegt, für das die\nwenn sie                                          Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist. Das Finanzamt\na) überwiegend auf Kosten des Arbeitneh-          hat bei einer Ergänzung (§ 18 a Abs. 2) auf der\nmers unterhalten und für einen Beruf          Lohnsteuerkarte zu vermerken, daß die Ergänzung\nausgebildet werden oder                       auf Widerruf erfolgt.","Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1962                                 631\n(2) Die Änderung oder Ergänzung der Lohn-              Aufwendungen zur Förderung der Tätigkeit des\nsteuerkarte (Absatz 1, § 7 Abs. 8) gilt erstmals für      Arbeitnehmers gemacht werden. Als Vverbungs-\nden Lohnzahlungszeitraum, in den der auf der                kosten kommen insbesondere in Betracht\nLohnsteuerkarte eingetragene Tag fällt, von dem\n1. Beiträge zu Berufssti:inden und sonstigen\nan die Eintragung gilt.\nBerufsverbänden, deren Zweck nicht auf\n(3) Hat die Änderung oder Ergänzung der Lohn-                     einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge-\nsteuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden                    richtet ist;\nZeitpunkts rückwirkende Kraft (Absatz 1, § 7\n2. Aufwendungen des Arbeitnehmers für\nAbs. 8), so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf\nFahrten zwischen Wohnung und Arbeits-\nAntrag durch das Finanzu.mt erstattet; zuwenig ein-\nstätte. Hat der Arbeitnehmer aus nicht\nbehaltene Lohnsteuer kann das Finanzamt vom                           zwingenden persönlichen Gründen seinen\nArbeitnehmer nachfordern. Die Erstattung oder die\nWohnsitz an einem Ort, der mehr als\nNachforderung entfällt, soweit nach § 28 Satz 2 ein\n40 km von der Arbeitsstätte entfernt liegt,\nAusgleich durch den Arbeitgeber vorgenommen\nso sind die Aufwendungen nur insoweit\nwird. Die Nachforderung durch das Finanzamt unter-\nWerbungskosten, als sie durch die Fahrten\nbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deut-\nbis zur Entfernung von 40 km verursacht\nsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt.\nwerden. Zur Abgeltung des Abzugs der\nAufwendungen für Fahrten zwischen Woh-\n§ 19                                   nung und Arbeitsstätte bei Benutzung\neines eigenen Kraftfahrzeugs werden die\nVermerk über Änderung der Lohnsteuerkarte\nfolgenden Pauschbeträge für jeden Arbeits-\n(§ 38 Abs. 2 EStG)                              tag, an dem der Arbeitnehmer für diese\nIn den Fällen des § 17 Abs. 2 und der §§ 18, 18 a                 Fahrten ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt,\nhat die danach zuständige Behörde dafür zu sorgen,                   festgesetzt:\ndaß die Änderung in der Urliste (Urkartei) oder                       a) bei Benutzung eines\nHaushaltsliste (§ 9 Abs. 2) oder in dem Verzeichnis                      Kraftwagens ..... 0,50 Deutsche Mark,\nder ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 3)\nvermerkt wird. Zu diesem Zweck hat                                    b) bei Benutzung eines\nKleinstkraftwagens\n1. die Gemeindebehörde, wenn die bezeichneten\n(drei- oder vier-\nUnterlagen bereits an das Finanzamt abge-\nrädriges Kraftf ahr-\nliefert sind, diesem eine von ihr vorgenom-\nzeug, dessen Motor\nmene Anderung der Lohnsteuerkarte zum\neinen Hubraum von\nVermerk in den Unterlagen mitzuteilen,\nnicht mehr als 500\n2. das Finanzamt, wenn die bezeichneten Unter-                        Kubikzentimeter\nlagen bei ihm noch nicht eingegangen sind,                        hat) . . . . . . . . . . . . . 0,36 Deutsche Mark,\neine von ihm vorgenommene Änderung nach\nEingang der Unterlagen in diesen nachzutragen.                 c) bei Benutzung eines\nMotorrads             oder\nDie Vorschrift in § 9 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend                     Motorrollers                   0,22 Deutsche Mark,\nanzuwenden.\nd) bei Benutzung eines\n§ 20                                       Fahrrads mit Motor 0,12 Deutsche Mark\nWerbungskosten                                für jeden Kilometer, den die Wohnung von\nder Arbeitsstätte entfernt liegt. Maßgebend\n(§§ 9, 9 a Ziff. 1, §§ 12, 40 EStG)\nist die kürzeste benutzbare Straßenverbin-\n(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Wer-                     dung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.\nbungskosten (Absatz 2), die beim Arbeitslohn zu                      Ausnahmsweise kann eine andere Straßen-\nberücksichtigen sind, 564 Deutsche Mark im Ka-                       verbindung zugrunde gelegt werden, wenn\nlenderjahr übersteigen, so hat das für seinen Wohn-                  sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und\nsitz zuständige Finanzamt den übersteigenden Be-                     von dem Arbeitnehmer regelmäßig für die\ntrag auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu ver-                  Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-\nmerken. Bei dem Antrag hat der Arbeitnehmer                          stätte benutzt wird. Die Berücksichtigung\nnachzuweisen oder, falls das nicht möglich ist,                      von Aufwendungen für Fahrten zwischen\nglaubhaft zu machen, wieviel Werbungskosten ihm                      Wohnung und Arbeitsstätte mit eigenem\nvoraussichtlich im Kalenderjahr erwachsen werden.                    Kraftfahrzeug an Stelle der Pauschbeträge\n(2) Werbungskosten des Arbeitnehmers sind die                     oder neben den Pauschbeträgen ist ausge-\nAufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Er-                        schlossen. Der Arbeitnehmer ist verpflich-\nhaltung des Arbeitslohns. Werbungskosten sind                        tet, unverzüglich die Berichtigung seiner\nalle Aufwendungen, die die Ausübung des Dienstes                     Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn er\nmit sich bringt, soweit die Aufwendungen nicht                       das Kraftfahrzeug nicht mehr oder in\nnach der Verkehrsauffassung durch die allgemeine                     wesentlich geringerem Umfang, als bei der\nLebensführung bedingt sind. Keine Werbungskosten                     Eintragung des steuerfreien Betrags ange-\nsind die Aufwendungen für die Lebensführung, die                     nommen, für Fahrten zwischen Wohnung\ndie wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung                  und Arbeitsstätte verwendet. § 18 a Abs. 4\ndes Arbeitnehmers mit sich bringt, auch wenn die                     Satz 2 und 3 gilt entsprechend;","632                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n3. Aufwendungen für Arbeitsmittel {Werk-                      ]eistung zu Beginn des Vertrags (Einmal-\nzeuge und übliche Berufskleidung);                        beitrag) für die Dauer von mindestens\n4. die Absetzungen für Abnutzung eines \\Virt-                 zehn Jahren oder bei laufender Beitrags-\nschaftsguts, dessen Verwendung oder Nut-                  leistung für die Dauer von mindestens\nzung durch den Arbeitnehmer zur Erzielung                 fünf Jahren abgeschlossen worden ist.\nvon Arbeitslohn sich erfahrungsgemäß über             3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung\neinen Zeitraum von mehr als einem Jahr                    von Baudarlehen. Beiträge an Bauspar-\nerstreckt.                                                kassen, die weder ihre Geschäftsleitung\nnoch ihren Sitz im Inland haben, sind nur\n§ 20a\ndann abzugsfähig, wenn diesen Unter-\nSonderausgaben                                 nehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbe-\n(§§ 10, 10b, 10c Ziff.1, §§ 12, 40, 52                      trieb im Inland erteilt ist. Für die An-\nAbs. 7 bis 10 EStG)                              zeigepflichten der Bausparkasse und des\n(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Sonder-                  Arbeitnehmers gelten die entsprechenden\nausgaben {Absatz 2) 636 Deutsche Mark im Ka-                         Vorschriften der Einkommensteuer-Durch-\nlenderjahr übersteigen, so hat auf Antrag das für                    führungsverordnung. Beiträge auf Grund\nseinen Wohnsitz zuständige Finanzamt den über-                       von nach dem 8. März 1960 abgeschlos-\nsteigenden Betrag auf der Lohnsteuerkarte als                        senen Verträgen, die nach Ablauf von\nsteuerfrei zu vermerken. Bei dem Antrag hat der                      vier Jahren seit Vertragsabschluß ge-\nArbeitnehmer nachzuweisen oder, falls das nicht                      leistet werden, können nur insoweit be-\nmöglich ist, glaubhaft zu machen, wieviel Sonder-                    rücksichtigt werden, als sie das Eineinhalb-\nausgaben ihm voraussichtlich im Kalenderjahr er-                     fache des durchschnittlichen Jahresbetrags\nwachsen werden. Für Ehegatten gelten die Vor-                        der in den ersten vier Jahren geleisteten\nschriften des § 22 Abs. 2.                                           Beiträge im Kalenderjahr nicht überstei-\ngen.\n(2) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwen-\n4. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit\ndungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch\nfestgelegten Sparraten, wenn der Vertrag\nWerbungskosten sind:\nvor dem 1. Januar 1958 abgeschlossen und\n1. Schuldzinsen und auf besonderen Ver-                     mindestens die erste Einzahlung vor die-\npflichtungsgründen beruhende Renten und                   sem Zeitpunkt geleistet worden ist, nach\ndauernde Lasten, die nicht mit Einkünften                 Maßgabe der entsprechenden Vorschriften\njn wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,                 der Einkommensteuer-Durchführungsver-\ndie bei der Veranlagung außer Betracht                   ordnung.\nbleiben. Bei Leibrenten kann nur der An-\nteil abgezogen werdeü, der sich aus der              5. entfällt.\nin § 22 Ziff. 1 Buchstabe a des Einkommen-           6. entfällt.\nsteuergesetzes aufgeführten Tabelle ergibt.\n7. Kirchensteuern.\nFür den Abzug des Anteils an Leibrenten,\ndie vor dem 1. Januar 1955 zu laufen be-             8. Vermögensteuer.\ngonnen haben, gelten die entsprechenden              9. die nach§ 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lasten-\nVorschriften der Einkommensteuer-Durch-                  ausgleichsgesetzes abzugsfähigen Teile\nführungsverordnung.                                      der Vermögensabgabe, der Hypotheken-\n2. Beiträge und Versicherungsprämien zu                      gewinnabgabe und der Kreditgewinn-\nKrnnkcn-, Unfall- und Haftpflichtversiche-               abgabe und die nach § 216 des Lasten-\nrungen, zu den gesetzlichen Rentenversiche-              ausgleichsgesetzes abzugsfähigen B~träge\nrungen und der Arbeitslosenversicherung,                 an Ubergangsabgabe.\nzu Versicherungen auf den Lebens- oder\n10. Beiträge auf Grund des Kindergeldges.et-\nTodesfall und zu Witwen-, Waisen-, Ver-\nzes vom 13. November 1954 (Bunde,sge-\nsorgungs- und Sterbekassen. Beiträge und\nsetzbl. I S. 333), zuletzt geändert durch das\nVersicherungsprdmien an solche Versiche-\nKindergeldkassengesetz vom 18. Juli 1961\nrungsunternehmen, die weder ihre Ge-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1001).\nschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland\nhaben, sind nur dann zu berücksichtigen,           11. Ausgaben zur Förderung mildtätiger,\nwenn diesl~n Unternehmen die Erlaubnis                    kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher\nzum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.               und staatspolitischer Zwecke und der als\nFür die Anzeigepflichten des Versiche-                    besonders förderungswürdig anerkannten\nnmgsunternehmens und des Arbeitnehmers                    gemeinnützigen Zwecke bis zur Höhe von\ngelten die entsprechenden Vorschriften                    insgesamt fünf vom Hundert des Arbeits-\nder Einkommensteuer-Durchführungsver-                     ]ohns. Für wissenschaftliche und staats-\nordnung. Beiträge zu Versicherungen auf                   politische Zwecke erhöht sich der Vom-\nden Lebens- oder Todesfall sowie zu Wit-                  hundertsatz von fünf um weitere fünf vom\nwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbe-                   Hundert. Welche Aufwendungen der För-\nkassen auf Grund von Verträgen, die nach                  derung der in Satz 1 bezeichneten Zwecke\ndem 31. Dezember 1958 abgeschlossen wor-                 dienen, richtet sich nach den entsprechen-\nden sind, sind nur dann zu berücksichtigen,              den Vorschriften der Einkommensteuer-\nwenn der Vertrag bei einmaliger Beitrags-                 Durchführungsverordnung.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1962                       633\nVoraussetzun~J für die Abzugsfähigkeit der in deri   Sonderausgaben nur abgezogen werden, wenn für\nZiffern 2 bis 4 bt~zeichneten Aufwendungen ist, daß     diese Aufwendungen eine Prämie nicht beansprucht\nsie weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft-     wird. Der Arbeitnehmer kann die bezeichneten Auf:.\nlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kre-         wendungen, die er innerhalb eines Kalenderjahrs\ndits stehen. Das gilt nicht, soweit die in den Zif-     leistet, entweder nur einheitlich als Sonderausgaben\nfern 2 und 3 bezeichneten Beiträge nach Ablauf von      geltend machen oder für sie eine Prämie be-\nfünf Jahren seit Vertragsabschluß in der beim Ab-       anspruchen; eine Änderung der getroffenen Wah1\nschluß des Vertrags ursprünglich vereinbarten Höhe      ist nicht zulässig.\nlaufend und gleichbleibend geleistet werden.\n(3) Unter Absatz 2 fallen auch Sonderausgaben                                  § 21\nfür den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten\nund für diejenigen Kinder des Arbeitnehmers, für              Werbungskosten und Sonderausgaben bei\ndie ihm ein Kinderfreibetrag zusteht oder auf An-                    mehreren Dienstverhältnissen\ntrag gewährt wird.                                                   (§ 39 Abs. 3 Ziff. 2, § 40 EStG)\n(4) Für Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 2           Vveist ein Arbeitnehmer, dem eine zweite oder\nZiff. 2 bis 4 gilt das Folgende:                        weitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, nach,\n1. Die Aufwendungen sind zusammen bis zu        daß die \\tVerbungskosten (§ 20 Abs. 2) aus dem\neinem Jahresbetrag von 1100 Deutsche         zweiten oder weiteren Dienstverhältnis zusammen\nMark in voller Höhe als Sonderausgaben       mit den \\tVerbungskoslen aus dem ersten Dienst- ,\nzu berücksichtigen. Dieser Betrag erhöht     verhältnis 564 Deutsche Mark im Kalenderjahr\nsich um 1100 Deutsche Mark für den nicht     oder die Sonderausgaben (§ 20 a Abs. 2 bis 4) 636\ndauernd getrennt lebenden, unbeschränkt      Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen, so hat\nsteuerpflichtigen Ehegatten und um je 500    das Finanzamt den übersteigenden Betrag, vermin-\nDeutsche Mark für jedes Kind im Sinn des     dert jeweils um die schon bei der ersten Lohnsteuer-\n§ 8 Abs. 2, für das dem Arbeitnehmer ein     karte b9rücksichtigten Werbungskosten und Sonder-\nKinderfreibetrag zusteht oder auf Antrag     ausgaben, in entsprechender Anwendung der Vor-\ngewährt wird.                                schriften des § 20 Abs. 1 und des § 20 a Abs. 1 auf\n2. Vollendet der Arbeitnehmer oder sein nicht    der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu vermerken.\ndauernd getrennt lebender, unbeschränkt      Für Ehegatten gelten die Vorschriften des § 22.\nsteuerpflichtiger Ehegatte mindestens vier\nMonate vor dem Ende des Kalenderjahrs\ndas 50. Lebensjahr, so erhöhen sich die in                             § 22\nZiffer 1 bezeichneten Beträge von je 1100\nDeutsche Mark auf je 2200 Deutsche Mark            Werbungskosten und Sonderausgaben bei\nund von je 500 Deutsche Mark auf je 1000                            Ehegatten\nDeutsche Mark. Das gilt nicht bei Voll-                  {§ 39 Abs. 3 Ziff. 3, § 40 EStG)\nendung des 50. Lebensjahrs nach· dem\n(1) Werbungskosten eines Arbeitnehmers können\n31. Dezember 1963.\nnicht bei dem Dienstverhältnis seines Ehegatten\n3. Ubersteigen die Aufwendungen die in den       berücksichtigt werden.\nZiffern 1 und 2 bezeichneten Beträge, so\nkann der darüber hinausgehende Betrag           (2) Sonderausgaben (§ 20 a Abs. 2 bis 4) von Ehe-\nzur Hälfte, höchstens jedoch bis zu 50 vom·  gatten, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und\nHundert der in den Ziffern 1 und 2 bezeich-  nicht dauernd getrennt leben, sind einheitlich fest-\nneten Beträge berücksichtigt werden.         zustellen. Weisen diese Ehegatten nach, daß die\nSonderausgaben höher sind als\n4. Vor Anwendung der Ziffern 1 bis 3 sind\n1. 636 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn\nSonderausgaben im Sinn des Absatzes 2\nnur einer der Ehegatten Arbeitslohn be-\nZiff. 2 bis zu 500 Deutsche Mark, bei Ehe-             zieht,                         --\ngatten, die nicht dauernd getrennt leben\nund beide unbeschränkt steuerpflichtig sind,        2. 1272 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn\nbis zu 1000 Deutsche Mark im Kalender-                 beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen,\njahr in voller Höhe zu berücksichtigen;      so hat das Finanzamt den übersteigenden Betrag\ndiese Beträge vermindern sich um den vom     im Fall der Ziffer 1 auf der Lohnsteuerkarte dieses\nArbeitgeber geleisteten gesetzlichen Bei-    Ehegatten als sleuerfrei zu vermerken,\ntrag zur gesetzlichen Rentenversicherung.\nim Fall der Ziffer 2 auf der Lohnsteuerkarte jedes\nEhegatten zur Hälfte als steuerfrei zu vermerken,\n§ 20b\nwenn nicht die Ehegatten eine andere Aufteilung\nAufwendungen, die nach dem Wohnungsbau-            beantragen.\nPrämiengesetz prämienbegünstigt sind\n(§ 10 EStG)                                               §  23\nIm Kalenderjahr geleistete Aufwendungen im                                   (entfällt)\nSinn des § 20 a Abs. 2 Ziff. 3, die nach § 2 Abs. 1\nZiff. 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der\nFassung vom 25. August 1960 (Bundesgesetzbl. I                                    § 24\nS. 713) zugleich prämienbegünstigt sind, können '.lls                           (entfällt)","634                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n§ 25                                  als steuerfrei eingetragen. Voraussetzung ist, daß\nAußergewöhnliche Belastungen                             die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes\nVermögen besitzt. Hat die unterhaltene Person\n(§§ 33, 40 EStG)\nandere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung\n(1) Erwachsc!n einem A rheitnehmer zwangsläufig                     des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so ver-\ngrößere Aufwendungen als der überwiegenden                             mindert sich der Betrag von 1200 Deutsche Mark\nMehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-                    um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge\nverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und                       den Betrag von 1200 Deutsche Mark übersteigen.\ngleichen Fc.nnilicnstands (außergewöhnliche Be-                        \\/Verden die Aufwendungen für eine unterhaltene\nlastung), so wird <1uf Anlrag des Arbeitnehmers der                    Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen,\nBetraq, um den diese Aufwendunqen die ihm zu-                          so wird bei jedem der Teil des sich hiernach erge-\nmulbare Eigenbelastung (Absatz 3 und 4) über-                          benden Betrags berücksichtigt, der seinem Anteil\nsleigen, auf der Lohnsleuerkarle als steuerfrei ein-                   am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.\ngetragen.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 erhöht sich auf\n(2) Aufwendungen erwachsen dem Arbeitnehmer\nAntrag der Betrag von 1200 Deutsche Mark um\nzwangsläufig, wenn er sich Hrnen aus rechtlichen,\n1200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem\ntatsä.cblichcn oder sittlichen Gründen nicht ent-\nArbeitnehmer für die auswärtige Unterbringung\nziehen kann und soweit die Aufwendungen den\neiner in der Berufsausbildung befindlichen unter-\nUmständen nach notwendig sind und einen ange-\nhaltenen Person Aufwendungen erwachsen. Absatz 1\nmessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen,                       Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Für ein Kind,\ndie zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder                       für das der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag\nSonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Be-\nerhält, wird auf Antrag ein Betrag von 1200 Deut-\ntracht.                                                                sche Mark auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei\n(3) Für die Berechnung der zumutbaren Eigen-                        eingetragen, wenn im übrigen die Voraussetzungen\nbelastung ist der voraussichtliche J ahresarbeits-                     des Satzes 1 vorliegen.\nlohn des Arbeitnehmers und gegebenenfalls seines\nvon ihm nicht dauernd gelrennt lebenden, unbe-                            (3) Erwachsen einem Arbeitnehmer Aufwendungen\nschränkt steuerpflid1tigen Ehegatten zugrunde zu                       durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin, so wird\nlegen. Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um                   auf Antrag des Arbeitnehmers der Betrag dieser\ndie Werbungskosten und Sonderausgaben, bei                             Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag von\nArbeitnehmern der Stcuerk lassen I, II und III min-                    1200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, auf der\ndestens um 1200 Deutsche Murk jührlich, bei Arbeit-                    Lohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen, wenn\nnehmern der Sleuerklu.sse IV mindestens um 2400                                1. zum Haushalt des Arbeitnehmers minde-\nDeutsche Mark jährlich, zu kürzen. Außerdem sind                                  stens drei Kinder gehören, die das 18. Le-\ndie nach §§ 25 b, 26 a in Betracht kommenden steuer-                              bensjahr noch nicht vollendet haben, oder\nfreien Beträge abzuziehen. Etwaige weitere Ein-\n2. zum Haushalt des Arbeitnehmers minde-\nkünfte des Arbeitnehmers und seines von ihm nicht\nstens zwei Kinder gehören, die das 18. Le-\ndauernd getrennt lebenden Ehegatten sind dem sich\nbensjahr noch nicht vollendet haben, und\ndanach ergebenden Betrag hinzuzurechnen.\na) der Arbeitnehmer verheiratet ist, von\n(4) Die zumutbare Eigenbelastung beträgt                                           seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt\nlebt und beide Ehegatten erwerbstätig\nbei einem\nbei       Arbeitnehmer der\nsind oder\neinem       Steuerklassen II,\nArbeit-        III oder IV mit\nb) der Arbeitnehmer unverheiratet und er-\nwenn sich der nach Absatz 3\nermittelte Betrag beläuft auf    nehmer     Kinderfreibeträgen für                  werbstätig ist oder\nder\nSteur~r-   0         1 oder   3 oder         3. der Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd\nklassc I  Kinder    2 Kinder    mehr\nKinder             getrennt lebender Ehegatte das 60. Lebens-\n5              jahr vollendet hat oder\n6      5            3\n4. der Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd\nnicht mehr als 6000 DM         1\ngetrennt lebender Ehegatte oder ein zu\nmehr als            6000 DM           7      6            4        2\nseinem Haushalt gehöriges Kind oder eine\nvom Hundert des nach Absatz 3 ermittelten Betrags.                                andere zu seinem Haushalt gehörige unter-\nhaltene Person, für die eine Ermäßigung\nnach Absatz 1 gewährt wird, nicht nur vor-\n§ 25a                                              übergehend körperlich hilflos oder schwer\nAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen                                   körperbehindert ist oder die Beschäftigung\n(§§ 33 a, 40 EStG)\neiner Hausgehilfin wegen Krankheit einer\nder genannten Personen erforderlich· ist.\n(1) Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangsläufig\n(§ 25 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und                      Eine Steuerermäßigung für mehr als eine Hausge-\neine etwaige Berufsausbildung von Personen, für                        hilfin steht dem Arbeitnehmer nur zu, wenn zu sei-\ndie der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag nicht                      nem Haushalt mindestens fünf Kinder gehören, die\nerhält, so wird auf Antrag des Arbeitnehmers der                       das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.\nBetrag dieser Aufwendungen, höchstens jedoch ein                           (4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die\nBetrag von 1200 Deutsche Mark im Kalenderjahr für                      in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraus-\njede unterhaltene Person, auf der Lohnsteuerkarte                       setzungen nicht vorliegen, ermäßigen sich die in den","Nr. 41 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1962                                         635\nAbsätzen 1 bis 3 bezeichneten Beträge von 1200           für die Zugehörigkeit zu der Personengruppe der\nDeutsche Mark um je ein Zwölftel. Sind die in den        Verfolgten ist durch Vorlage eines Bescheids oder\nAbsätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen            einer sonstigen Mitteilung der zuständigen Entschä-\nweggefallen, so ist der Arb<!il.nehmer verpflichtet,     digungsbehörde zu erbringen. Aus Kriegsgefangen-\ninnerhalb eines Monats die Berichtigung seiner           schaft heimgekehrt sind diejenigen Personen, auf\nLohnsteuerkarte zu beantragen. § 18 a Abs. 4 Satz        die § 1 oder § 1 a des Heimkehrergesetzes vom\n2 und 3 gilt entsprechend.                               19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung\n(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der       des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des\nAbsätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vor-           Heimkehrergesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bundes-\nschriften bezeichnetc~n Aufwendungen der Arbeit-         gesetzbl. I S. 875, 994), des Zweiten Gesetzes zur\nnehmer eine Steuerermäßigung nach § 25 nicht in          Änderung und Ergänzung des Heimkehrergesetzes\nAnspruch nehmen.                                         vom 17. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 931) und\ndes Artikels X § 5 des Gesetzes zur Änderung und\n§ 25b                          Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung\nFreibeträge für besondere Fälle              und Arbeitslosenversicherung vom 23. Dezember\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1018, 1053) Anwendung\n(§ 52 Abs. 12 EStG)\nfindet.\n(1) Bei Vertriebenen, Heimatvertriebenen, So-            (4) Der Freibetrag wird jeweils nur für das\nwjetzonenflüchtlingen und diesen gleichgestellten        Kalenderjahr, in dem bei dem Arbeitnehmer oder\nPersonen (§§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes      seinem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten\nin der Fassung vorn 23. Oktober 1961 - Bundesge-         die Voraussetzungen für die Gewährung eingetreten\nsetzbl. I S. 1882) sowie bei politisch Verfolgten,       sind, und für die beiden folgenden Kalenderjahre\nbei Arbeitnehmern, die nach dem 30. September 1948       gewährt. Die Voraussetzungen für die Gewährung\naus Kriegsgefangenschaft heimgekehrt sind (Spät-         des Freibetrags sind bei einem Steuerpflichtigen in\nheimkehrer), und bei Arbeitnehmern, die den Haus-        dem Kalenderjahr eingetreten, in dem er als un-\nrat und die Kleidung infolge Kriegseinwirkung ver-       beschränkt Steuerpflichtiger erstmalig zu den in\nloren haben (Totalschaden) und dafür höchstens           Absatz 1 bezeichneten Personengruppen gehört hat.\neine Entschädigung von 50 vom Hundert dieses\nKriegssachschadens erhalten haben, wird auf An-\n§ 26 3)\ntrag ein jährlicher Freibetrag in der folgenden Höhe\nauf der Lohnsteuerkarte eingetragen:                                Pauschbeträge für Körperbehinderte\n540 Deutsche Mark                                                    (§ 33 a Abs. 6, § 40 EStG)\nbei Arbeitnehmern der Steuerklasse I,           (1) Für Körperbehinderte wird, wenn nicht höhere\nAufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft ge-\n720 Deutsche Mark\nmacht werden, wegen der außergewöhnlichen Be-\nbei Arbeitnehmern der Steuerklasse II,       lastungen, die ihnen unmittelbar infolge ihrer\nIII oder IV ohne Kinderfreibetrag,           Körperbehinderung erwachsen, auf Antrag ein\n840 Deutsche Mark                                 steuerfreier Pauschbetrag gewährt. Die Höhe des\nbei Arbeitnehmern der Steuerklasse II,       Pauschbetrags richtet sich nach der dauernden (nicht\nIII oder IV mit Kinderfreibeträgen für ein  nur vorübergehenden) Minderung der Erwerbsfähig-\noder 2 Kinder;                               keit des Körperbehinderten, soweit diese nicht\nder Betrag von 840 Deutsche Mark erhöht      überwiegend auf Alterserscheinungen beruht. Als\nsich für das dritte und jedes weitere Kind,  steuerfreie Pauschbeträge werden gewährt:\nfür das der Arbeitnehmer einen Kinder-\nfreibetrag erhält, um je 60 Deutsche Mark.             Bei einer Minderung der Erwerbs-                    Jahres-\nStufe fähigkeit um                                            betrag\nSatz 1 gilt auch, wenn die bezeichneten Voraus-\nsetzungen nicht bei dem Arbeitnehmer selbst, son-                   vom                           vom\ndern bei seinem unbeschränkt steuerpflichtigen und               Hundert                      Hu.ndert                   DM\nnicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten vor-\nliegen. Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt           1        25   bis ausschließlich 35                            360\nleben, werden die nach Satz 1 steuerfreien Beträge          2        35   bis ausschließlich 45                            480\nauch dann nur einmal gewährt, wenn beide Ehe-\n3        45   bis ausschließlich 55                            636\ngatten in einem Dienstverhältnis stehen oder die\nbezeichneten Voraussetzungen bei beiden Ehegatten           4        55   bis ausschließlich - 65                          780\nvorliegen.                                                  5        65   bis ausschließlich 75                            960\n(2) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen kann          6        75   bis ausschließlich 85                          1140\n§ 25 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von             7        85   bis einschließlich 90                          1300\nHausrat und Kleidung nicht in Anspruch genommen                      91   bis einschließlich 100 (Erwerbs-               1500\n8\nwerden.                                                                                              unfähigkeit)\n(3) Politisch Verfolgte im Sinn des Absatzes 1         3) § 26 in dieser Fassung - mit Ausnahme der durch § 1 Nr. 11 der\nsind Steuerpflichtige, die nach den §§ 1, 4 und 167          Dritten Lohnsteuer-Anderungsverordnung vom 25. Juli 1962 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 508) geänderten Fassung des letzten Satzes in\ndes Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung              Absatz 4 - ist nach § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Anderung und\ndes Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I            Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung vom 30. De-\nzember 1959 (Bundesgesetzbl. 1960 I S. 1) bereits für die Zeit nach\nS. 559) oder nach den landesrechtlichen Vorschriften         dem 31. Dezember 1959 anzuwenden. Wegen der Sonderregelung\nfür das Saarland siehe § 2 Abs. 2 der bezeichneten Änderungsver•\nAnspruch auf Entschädigung haben. Der Nachweis               ordnung;","636                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nFür Blinde sowiP für Körperbehinderte, die infolge                      Die Behörde hat bei der Bemessung der\nder Körperbehinderung ständig so hilflos sind, daß                      Minderung der Erwerbsfähigkeit die\nsie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen                       Anhaltspunkte für die ärztliche Gut-\nkönnen, wird an Stelle der vorbezeichneten Pausch-                      achtertätigkeit im Versorgungswesen\nbeträge ein steuerfreier Pauschbetrag von 3900                          zugrunde zu legen und dabei von dem\nDeutsche Mark jährlich gewährt.                                         Umfang der verbleibenden Arbeits-\nmöglichkeit im allgemeinen Erwerbs-\n(2) Die steuerfreien Pauschbeträge gelten\nleben auszugehen. Bei Körperbehinder-\n1. für Körperbehinderte, deren Minderung der                     ten, die das 14. Lebensjahr noch nicht\nErwerbsfähigkeit auf mindestens 50 vom                        vollendet haben, bemißt sich die Minde-\nHundert fest.gestellt ist;                                    rung der Erwerbsfähigkeit nach der Ar-\n2. für Körperbehinderte, deren Minderung der                     beitsmöglichkeit, die verbleiben würde,\nErwerbsfähigkeit auf weniger als 50 vom                       wenn sie das 14. Lebensjahr bereits voll-\nHundert, aber mindestens 25 vom Hundert                       endet hätten. Die Bescheinigung der\nfes !:gestellt ist,                                          Behörde hat auch eine Äußerung dar-\nil} wenn dem Körperbehinderten weg-=n                         über zu enthalten, ob die Körperbehin-\nseiner Behinderung nach gesetzlichen                     derung zu einer äußerlich erkennbaren\nVorschriften Renten oder andere lau-                     dauernden Einbuße der körperlichen Be-\nfende Bezüge zustehen; dies gilt auch,                   weglichkeit geführt hat oder auf einer\nwenn das Recht auf die Bezüge ruht                        typischen Berufskrankheit beruht.\noder der Anspruch auf die Bezüge durch        (4) Der steuerfreie Pauschbetrag ist auf der Lohn-\nZahlung eines Kapitals abgefunden wor-     steuerkarte des Körperbehinderten einzutragen. So-\nden ist, oder                              weit der Körperbehinderte den steuerfreien Pausch-\nb) wenn die Körperbehinderung zu einer          betrag nicht in Anspruch nimmt, ist er auf Antrag auf\nüußerlich erkennbaren dauernden Ein-       der Lohnsteuerkarte seines von ihm nicht dauernd\nbuße der körperlichen Beweglichkeit         getrennt lebenden Ehegatten oder auf der Lohn-\ngeführt hat oder auf einer typisdv.m       steuerkarte des Arbeitnehmers, dem für den\nBerufskrankheit beruht.                     Körperbehinderten ein Kinderfreibetrag zusteht\noder auf Aritrag gewährt wird, einzutragen. Steht\n(3) Die Körperbehinderung und das Ausmaß der            für ein Kind ein Kinderfreibetrag außer dem Arbeit-\nMinderung der Erwerbsfühi9keit sind nachzuweisen          nehmer noch anderen Personen zu, so ist der steuer-\n1. für Körperbehinderte, deren Minderung der       freie Pauschbetrag auf der Lohnsteuerkarte des\nErwerbsfähigkeit auf mindestens 50 vom          Arbeitnehmers nur einzutragen, wenn das körper-\nHundert festgestellt ist, durch Vorlage des     behinderte Kind überwiegend auf Kosten des\namtlichen Ausweises für Schwerkriegsbe-         Arbeitnehmers unterhalten wird.\nschiidigtc, Schwerbeschädigte oder Schwer-\nerwerbsbeschrünkte oder, wenn ihnen• we-          (5) Für Personen, denen laufende Hinterbliebenen-\nbezüge bewilligt worden sind, wird auf Antrag ein\nr1en ihrer Behinderung nach den gesetz-\nsteuerfreier Pauschbetrag von jährlich 600 Deutsche\nlichen Vorsduiften Renten oder andere\nlaufende Bezüge zustehen, durch Vorlage         Mark gewährt, wenn die Hinterbliebenenbezüge ge-\nleistet werden\ndes Rentenbescheids oder des entsprechen-\nden Bescheids. Kann das Ausmaß der                     1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder\nKörperbehinderung durch diese Vorlage                     einem anderen Gesetz, das die Vorschriften\nnicht nachqewiosen werden, so ist der                     des Bundesversorgungsgesetzes über Hin-\nNachweis durch eine Bescheinigung der zu-                 terbliebenenbezüge für entsprechend an-\nständigfm Behörde zu erbringen. Ziffer 2                  wendbar erklärt, oder\nBuchstabe b Satz 2 und 3 findet Anwen-                 2. nach den Vorschriften über die gesetzliche\ndung. Der Nachweis, daß der Körperbehin-                  Unfallversicherung oder\nderte ständig so hilflos ist, daß er nicht             3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften\nohne fremde Wartung und Pflege bestehen                   an Hinterbliebene eines an den Folgen\nkann, kann auch durch Vorlage eines                       eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten\nRentenbescheids, der die entsprechenden                   oder\nAngaben enthält, geführt werden;\n4. nach den Vorschriften des Bundesentschä-\n2. für Körperbehinderte, deren Minderung der                 digungsgesetzes über die Entschädigung für\nErwerbsfähigkeit auf weniger als 50 vom                   Schaden an Leben, Körper oder Gesund-\nHundert, aber mindestens 25 vom Hundert                   heit.\nf estgcstellt ist,\nDer Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn\na} wenn ihnen wegen ihrer Behinderung           das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch\nnach den gesetzlichen Vorschriften Ren-    auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals ab-\nten oder andere laufende Bezüge zu-        gefunden worden ist. Absatz 4 gilt entsprechend.\nstehen, durch Vorlage des Renten-          Der Arbeitnehmer erhält den Pauschbetrag von\nbescheids oder des entsprechenden          600 Deutsche Mark für jedes Kalenderjahr nur ein-\nBescheids,                                 mal. Der Nachweis der Voraussetzungen für die\nb) in allen anderen Fällen durch eine Be-       Gewährung des Pauschbetrags ist durch amtliche\nscheinigung der zuständigen Behörde.       Unterlagen zu erbringen.","Nr. 41 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1962                       637\n§ 26a                            Betracht. Die Beträge sind für die Eintragung auf\nAltersfreibetrag                      der Lohnsteuerkarte in der folgenden Weise auf-\nzurunden:\n(§ 32 Abs. 3 Ziff. 2, § 40 EStG)\na) der Tagesbetrag auf den nächsten durch\nBei einem Arbeitnehmer, der mindestens vier                       fünf teilbaren Pfennigbetrag,\nMonate vor dem Ende des Kalenderjahrs das 70. Le-\nb) der Wochenbetrag auf den nächsten durch\nbensjahr vollendet, wird auf der Lohnsteuerkarte\nzehn teilbaren Pfennigbetrag,\nein steuerfreier Betrag von 600 Deutsche Mark ein-\ngetragen (Altersfreibetrag). Der Altersfreibetrag                 c) der Monatsbetrag auf den nächsten vollen\nwird auch dann gewährt, wenn die bezeichneten                        Deutsche-Mark-Betrag.\nVoraussetzungen nicht bei dem Arbeitnehmer                Der Vermerk auf der Lohnsteuerkarte hat folgenden\nselbst, sondern bei seinem unbeschränkt steuer-           Wortlaut:\npflichtigen und von ihm nicht dauernd getrennt                „Für die Berechnung der Lohnsteuer sind von\nlebenden Ehegatten vorliegen. Der Betrag von 600          dem tatsächlichen Arbeitslohn als steuerfrei abzu-\nDeutsche Mark erhöht sich auf 1200 Deutsche Mark,         ziehen\nwenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig\nsind, nicht dauernd getrennt leben und beide min-            Jahresbetrag     monatlich lwöchentlichl täglich\ndestens vier Monate vor dem Ende des Kalender-                    DM              DM          DM       DM\"\njahrs das 70. Lebensjahr vollenden. Der Altersfrei-\nbetrag wird nicht dauernd getrennt lebenden, un-\nbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten auch dann                                         1          1\nnur einmal gewährt, wenn beide Ehegatten in einem\nDer als steuerfrei zu vermerkende Betrag ist in\nDienstverhältnis stehen.\nWorten einzutragen. Ob die Spalten für alle Lohn-\nzahlungszeiträume auszufüllen sind, entscheidet das\nFinanzamt nach Ermessen. Für andere als die vor-\n§ 26b                           stehend bezeichneten Lohnzahlungszeiträume sind\nVerluste bei den Einkünften aus Vermietung           die steuerfrei bleibenden Beträge nach § 32 Abs. 3\nund Verpachtung                       umzurechnen.\n(§ 40 EStG)                            (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Eintragung\nvon Hinzurechnungsbeträgen nach § 17 a mit der\n(1) Der Verlust bei den Einkünften aus Vermie-         Maßgabe, daß die Beträge für die Eintragung auf\ntung und Verpachtung, der in einem Kalenderjahr           der Lohnsteuerkarte nicht aufzurunden, sondern ab-\nbei Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen              zurunden sind.\nnach § 7 b des Einkommensteuergesetzes entsteht,\n(3) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte\nwird auf Antrag des Arbeitnehmers als steuerfreier\nBetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.               zu vermerken, daß die Eintragung nach den Absät-\nzen 1 und 2 auf Widerruf erfolgt. Außerdem hat es\n(2) Der steuerfreie Betrag darf erst nach Fertig-      einen bestimmten Zeitraum anzugeben, für den die\nstellung des Wohngebäudes, für. das die erhöhte           Eintragung gilt. Dieser Zeitraum darf sich nicht über\nAbsetzung in Anspruch genommen wird, ein-                 den Schluß des Kalenderjahrs hinaus erstrecken.\ngetragen werden. Bei der Feststellung des. steuer-        Die Unterlagen für die Eintragung sind bei dem\nfreien Betrags sind alle Einkünfte des Arbeitneh-         Finanzamt fünf Jahre aufzubewahren.\nmers und seines von ihm nicht dauernd getrennt\n(4) Das Finanzamt kann auf der Lohnsteuerkarte\nlebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten\nvermerken, daß die Eintragung (Absatz 1} ganz oder\naus Vermietung und Verpachtung zu berück-\nsichtigen.                                                zum Teil vorläufig erfolgt, wenn in besonderen Fäl-\nlen die voraussichtliche Höhe der Aufwendungen\n(3) Ein Antrag nach Absatz 1 kann für dasselbe         im Kalenderjahr nicht oder nur schwer überblickt\nWohngebäude im Kalenderjahr nur einmal gestellt           werden kann. Ergibt sich nach Ablauf des Kalender-\nwerden.                                                    jahrs, daß die vorläufige Eintragung von der end-\ngültigen Feststellung abweicht, so wird zuviel ein-\n§ 27                           behaltene Lohnsteuer im Wege des Lohnsteuer-\nJahresausgleichs erstattet, zuwenig einbehaltene\nArt der Berücksichtigung\nLohnsteuer nachgefordert. Die Nachforderung unter-\n(§ 40 Abs. 2 und 3 EStG)                  bleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deut-\n(1) Das Finanzamt hat den nach §§ 17 a, 20 bis 26 h    sche Mark nicht übersteigt.\ninsgesamt steuerfrei bleibenden Jahresbetrag (das             (5) Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann ein An-.\nist die Summe der im Kalenderjahr insgesamt zu             trag auf Eintragung eines steuerfrei bleibenden\nberücksichtigenden Beträge) und den Betrag für            Betrags für das abgelaufene Kalenderjahr nur noch\nmonatliche, wöchentliche und tägliche Lohnzahlung          bis spätestens 31. Januar des folgenden Kalender-\nauf der Lohnsteuerkarte zu vermerken. Dabei ist            jahrs gestellt werden.\n1. der Tagesbetrag mit    1 /26 des Monatsbetrags,                            § 28\n2. der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des           Zeitpunkt der Berücksichtigung der Änderungen\nTagesbetrags (Ziffer 1)                                             (§ 41 Abs. 3 EStG)\nanzugeben. Bruchteile eines Deutschen Pfennig, die           Der Arbeitgeber darf die Änderungen und Ergän-\nsich nach Ziffer 1 ergeben können, bleiben außer           zungen der Lohnsteuerkarte bei der Berechnung der","638                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nLohnsteuer erst bei den Lohnzahlungen berücksich-                    8. wenn in den Fällen des § 27 Abs. 4 auf\ntigen, die er nach Vorlc1ge der geänderten oder er-                     Grund der vorläufigen Eintragung zuwenig\ngänzten Lohnsteuerkarte leistet. In den Fällen, in                      Lohnsteuer einbehalten worden ist.\ndenen die Änderung und Ergänzung nach der Ein-                  (2) Für die Berechnung der Nachforderung in den\ntra9lmg auf der Lohnsteuerkarte auf eine Zeit vor            Fällen des Absatzes 1 gilt folgendes:\nVorlüge der geünderlen (ergänzten) Lohnsteuer-\n1. Wird die Nachforderung im Laufe des\nkarte zurückwirken (§§ 18b und 27 Abs. 3), ist der\nArbeitgeber aber berechtigt, bei den auf die Vor-                       Kalenderjahrs durchgeführt, für das der\nlage der geändürtcn (ergänzten) Lohnsteuerkarte                         steuerfreie Betrag auf der Lohnsteuerkarte\nfolgenden Lohnzahlungen so viel weniger oder so                         eingetragen worden ist, so ist die Lohn-\nviel mehr an Lohnsteuer einzubehalten, als er bei                       steuer für die maßgebenden Lohnzahlungs-\nden vorher9egungenen Lohnzahlungen seit dem                             zeiträume neu zu berechnen. Wird die\nTag der Rückwirkung zuviel oder zuwenig ein-                            Nachforderung nach Ablauf des Kalender-\nbehalten hat.                                                           jahrs durchgeführt, so wird, vorbehaltlich\n§ 28a\nder Ziffer 2, die Lohnsteuer für den Arbeits-\nlohn des Kalenderjahrs, für das der steuer-\nNachforderung von Lohnsteuer in                             freie Betrag auf der Lohnsteuerkarte ein-\nbestimmten -Fällen                                getragen war, nach der jeweils maßgeben-\n(§ 7 c Abs. 6 EStG 1957, § 9 Ziff. 4, §§ 10, 33 a                  den Jahreslohnsteuertabelle ermittelt. Der\nAbs. 4, § 40 Abs. 3 EStG)                             Unterschied zwischen der so ermittelten\n(1) Ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ein auf                     Lohnsteuer und der einbehaltenen Lohn-\nder Lohnsteuerkarte eingetragener steuerfreier Be-                      steuer ergibt die Nachforderung.\ntrag berücksichtigt worden, so hat das Finanzamt                     2. Abweichend von Ziffer 1 ist im Fall des Ab-\nLohnsteuer vom Arbeitnehmer nach § 46 nachzufor-                        satzes l Ziff. 2 der gewährte steuerfreie\ndern,                                                                   Betrag dem Arbeitslohn im Kalenderjahr\n1. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Ziff. 2                   der Rückzahlung oder Abtretung des Dar-\ndas Kraftfahrzeug in wesentlich geringerem                  lehens hinzuzurechnen. Der Unterschi2d\nUmfang, als bei der Eintragung des steuer-                  zwischen der so ermittelten Lohnsteuer und\nfreien Betrags angenommen, für Fahrten                      der im bezeichneten Kalenderjahr einbe-\nzwischen Wohnung und Arbeitsstätte ver-                     haltenen Lohnsteuer ergibt die Nachford8-\nwendet worden ist;                                          rung.\n2. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Ziff. 5            (3) Die Nachforderung von Lohnsteuer unterbleibt,\nder Lohnsteuer-Durchführungsverordnung           wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark\n1957 das Darlehen während der Laufzeit           im Kalenderjahr nicht übersteigt.\nüber die Tilgungsbeträge hinaus zurück-\ngezahlt oder innerhalb von zehn Jahren\nnach der Hingabe abgetreten wird. Die ent-\nsprechenden Vorschriften der Einkommen-                  IV. Vornahme des Lohnsteuerabzugs\nsteuer-Durchführungsverordnung sind an-\nzuwenden;                                                           A. Allgemeines\n3. wenn in den Fällen des § 20 a Abs. 2 Ziff. 2                                   § 29\nbis 4 nach den Vorschriften der Einkommen-       Vorlegung und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte\nsteuer-Durchführungsverordnung eine Nach-\nversteuerung in Betracht kommt. Im Fall                              (§ 38 Abs. 2 EStG)\nder Abtretung von Ansprüchen aus einem               (1) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte\nnach dem 31. Dezember 1958 abgeschlosse-          dem Arbeitgeber bei Beginn des Kalenderjahrs oder\nnen Bausparvertrag ist die Nachversteue-          des Dienstverhältnisses vorzulegen. Der Arbeit-\nrung auszusetzen, wenn der Abtretende             geber hat die Lohnsteuerkarte während der Dauer\neine Erklärung des Erwerbers, die Bau-            des Dienstverhältnisses aufzubewahren, d. h. min-\nsparsumme oder die auf Grund einer Be-            destens bis zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem dem\nleihung empfangenen Beträge unverzüglich          Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis Arbeitslohn\nund unmittelbar zum Wohnungsbau für den           zufließt, und zwar auch dann, wenn er vor der Be-\nAbtretenden oder dessen Angehörige im             endigung des Dienstverhältnisses keinen Dienst\nSinn des § 10 des Steueranpassungsgeset-          mehr leistet.\nzes zu verwenden, beibringt;                         (2) Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er die\n4. soweit bei Sonderausgaben im Sinn des              Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde be-\n§ 20 a Abs. 2 Ziff. 2 bis 4 die Aufwendungen     nötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die Lohnsteuer-\nin unmittelbarem oder mittelbarem wirt-           karte vorübergehend auszuhändigen. Endet das\nschaftlichen Zusammenhang mit der Auf-            Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs, so\nnahme eines Kredits stehen;                       hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem\nArbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhält-\n5. entfällt;                                         nisses zurückzugeben. Nach Beendigung des Kalen-\n6. entfällt;                                         derjahrs hat der Arbeitgeber oder, wenn der Arbeit-\n7. wenn in den Fällen des § 25 a Abs. 4 Satz 2       nehmer die Lohnsteuerkarte im Besitz hat, der\ndie Voraussetzungen für die Eintragung des       Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem Finanzamt\nsteuerfreien Betrags weggefallen sind;           zu übersenden, es sei denn, daß der Arbeitnehmer","Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1962                       639\ndie Lohnsteuerkarte einem Antra9 auf Durchführung                 Wohnsitz, die Wohnung, die Steuerklasse\ndes Lohnsteuer-Jahresausgleichs oder einer Ein-                   sowie die auf der Lohnsteuerkarte be-\nkornmensteuererklünrng beizufüg<m hat; die nähe-                   scheinigte Zahl der Kinder, das Reli-\nren Anordnungen trcd'Jcn die für die Finanzverwal-                gionsbekenntnis, die Nummer der Lohn-\ntung zuslündige_;n olwrslen Landesbehördt~n im Ein-                steuerkarte, die Gemeinde, die die Lohn-\nvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen.                     steuerkarte ausgeschrieben hat, und das\nFinanzamt, in dessen Bezirk die Lohnsteuer-\n§ 30                                   karte ausgeschrieben worden ist. Die An-\nEin behaHung der Lohnsteuer                          gaben sind den Eintragungen auf der\nersten Seite der Lohnsteuerkarte zu ent-\n{§§ 38, 41 EStG)\nnehmen;\n(1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rech-\n2. den steuerfreien Jahresbetrag und den\nnung des A.rbeitnehmers bei der Lohnzahlung einzu-                 Monatsbetrag {Wochenbetrag, Tagesbetrag)\nbehalten. Lohnzahlungen sind '\"1ch Vorschuß- oder                  sowie den Jahresbetrag und den Monats-\nAbschlagzahlungen oder sonstige vorläufige Zah-                    betrag (Wochenbetrag, Tagesbetrag) des\nlungen auf erst später füllig werdenden Arbeitslohn.\nHinzurechnungsbetrags, die auf der Lohn-\n(2) Mancher Arbeitgeber zahlt seinen Arbeitneh-                 steuerkarte eingetragen sind, und den\nmern den Arbeitslohn für den üblichen Lohnzah-                     Zeitraum, für den die Eintragungen gelten;\nlungszeitraum (§ 33) nur in ungefährer Höhe aus\n3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeit-\n(Abschlagzahlung). Er nimmt eine genaue Lohn-\ngeber eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 5\nabrechnung erst für einen längeren Zeitraum vor.\nvorgelegt hat, einen Hinweis darauf, daß\nEin solcher Arbeitgeber kann den Lohnabrechnungs-\neine Bescheinigung vorliegt, den Zeitraum,\nzeitraum als Lohnzahlungszeitraum betrachten und\nfür den die Lohnsteuerbefreiung gilt, das\ndie' Lohnsteuer abweichend von der Vorschrift in\nFinanzamt, das die Bescheinigung aus-\nAbsatz 1 erst bei der Lohnabrechnung einbehalten.\ngeschrieben hat, und den Tag der Aus-\nDas Finanzamt kann im einzelnen Fall anordnen,\nschreibung.\ndaß die Lohnsteuer nach Absatz 1 einzubehalten ist.\n(3) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto bei\n(3) Reichen d1e dem Arbeitgeber zur Verfügung\njeder Lohnabrechnung über den laufenden Arbeits-\nstehenden Mittel zur Zahlung des vollen verein-\nlohn und über sonstige Bezüge das Folgende ein-\nbarten Arbeitslohns nicht aus, so hat er die Lohn-\nzutragen:\nsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelan-\ngenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzu-               1. den Tag der Lohnzahlung und den Lohn-\nbehalten.                                                          zahlungszeitraum;\n(4) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise              2. den Arbeitslohn ohne jeden Abzug und\naus Sachbezügen und reicht der Barlohn zur Deckung                 ohne Kürzung um den Weihnachts-Frei-\nder unter Berücksichtigung des Werts der Sach-                     betrag, getrennt nach Barlohn und Sach- ·\nbezüge (§ 3) einzubehaltenden Lohnsteuer nicht aus,                bezügen, und die davon einbehaltene\nso hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur                    Lohnsteuer. Dabei sind die nach den Zif-\nDeckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag, so-                  fern 3 bis 7 gesondert einzutragenden Be-\nweit er nicht durch Barlohn gedeckt ist, zu zahlen.                träge nicht mitzuzählen;\nSoweit der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht              3. die Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen\nnachkommt, hat der Arbeitgeber einem dem Betrag                    Arbeitslohn gehören (steuerfreie Bezüge)\nim Wert entsprechenden Teil des Arbeitslohns {der                  mit Ausnahme des Weihnachts-Freibetrags\nSachbezüge) nach seinem Ermessen zurückzube-                       (§ 6 Ziff. 12) und mit Ausnahme der Trink-\nhalten und daraus die Lohnsteuer für Rechnung des                  gelder (§ 4 Ziff. 5), wenn anzunehmen ist,\nArbeitnehmers zu decken.                                           daß die Trinkgelder 600 Deutsche Mark im\n(5) Der Lohnsteuerabzug darf auf Grund einer                    Kalenderjahr nicht übersteigen. Das Finanz-\nRegelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung                      amt der Betriebstätte kann auf Antrag zu-\n(§ 6 Ziff. 19) nur unterbleiben, wenn das Finanzamt,               lassen, daß die Reisekosten {§ 4 Ziff. 1\nan das die Lohnsteuer abzuführen wäre (§ 41), be-                  bis 3), die durchlaufenden Gelder und der\nscheinigt, daß der Empfänger der Einkünfte der                     Auslagenersatz {§ 4 Ziff. 4) und die in § 6\nLohnsteuer nicht unterliegt. Die Bescheinigung ist                 bezeichneten steuerfreien Bezüge nicht an-\nvom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto (§ 31)                     gegeben werden, wenn es sich um Fälle\naufzubewahren.                                                     von geringerer Bedeutung handelt oder\nwenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in\n§ 31\nanderer Weise sichergestellt ist;\nLohnkonto\n4. sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu meh-\n(§ 38 Abs. 3 EStG)\nreren Kalenderjahren gehören, und die da-\n(1) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebstätte                von einbehaltene Lohnsteuer (§ 35 Abs. 2);\n{§ 43) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu\nführen.                                                         5. die Vergütungen für Arbeitnehmererfindun-\ngen und die davon einbehaltene Lohn-\n(2) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto das                    steuer nach § 3 der Verordnung über die\nFolgende anzugeben:                                                steuerliche Behandlung der Vergütungen\n1. den Namen {Vornamen und Familien-                        für Arbeitnehmererfindungen vom 6. Juni\nnamen), den Beruf, den Geburtstag, den                   1951 (Bundesgesetzbl. I S. 388);","640                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n6. Prämien für Verbesserungsvorschläge, so-                   raum maßgebenden Lohnsteuertabellen (§ 41 Abs. 2\nweit sie steuerfrei sind (§ 3 der Ver-                    des Einkommensteuergesetzes). Für die Aufstellung\nordnung über die steuerliche Behandlung                   der Lohnsteuertabellen gilt das Folgende:\nvon Priimien für Verbesserungsvorschläge\n1. Für die Berechnung der Lohnstufen wird\nvom 18. Februar 1957 - Bundesgesetzbl. I\ns. 33);                                                             ausgegangen\na) in der Lohnsteuertabelle für monatliche\n7. Bezüge, die nach einem festen Pausch-                                   Lohnzahlungen von den Anfangsbeträ-\nsteuersatz (§ 35 a) oder nach besonderen                                gen der Lohnstufen der Jahreslohn-\nPauschsleuersfüzen (§ 35 b) besteuert wor-                             steuertabelle,\nden sind, und die darauf entfallende Lohn-\nb) in den Lohnsteuertabellen für wöchent-\nsteuer, wenn der Arbeitgeber die Lohn-\nliche und tägliche Lohnzahlungen von\nsteuer übernommen hat; lassen sich in\nden Anfangsbeträgen der Lohnstufen\ndiesen Fällen die auf den einzelnen Arbeit-\nder Lohnsteuertabelle für monatliche\nnehmer entfallenden Beträge nicht ohne\nLohnzahlungen, wobei Bruchteile eines\nweiteres ermitteln, so sind sie in einem\nPfennigs, die sich bei der Berechnung\nSammelkonto anzuschreiben.\nergeben, auf den nächsten Pfennigbetrag\n(4) Das     Lohnkonto ist beim Ausscheiden des                                  aufzurunden sind.\nArbeitnehmers, spätestens am Ende de,s Kalender-                               2. Für die Berechnung der Lohnsteuerbeträ:1e\njahrs, aufzurechnen und bis zum Ablauf des fünften                                wird ausgegangen\nKalenderjahrs, das auf die Lohnzahlung folgt, auf-\nzubewahren.                                                                       a) in der Lohnsteuertabelle für monatliche\nLohnzahlungen von den Lohnsteuer-\n(5) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu wer-                                  beträgen der J ahreslohnsteuertabelle,\nden, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers                                          wobei der sich ergebende Lohnsteuer-\nwährend des ganzen Kalenderjahrs 234 Deutsche                                        betrag auf den nächsten durch 10 teil-\nMark monatlich (54 Deutsche Mark wöchentlich,                                        baren Pf ennigbetrag abzurunden ist,\n9 Deutsche Mark täglich) nicht übersteigt, es sei                                 b) in den Lohnsteuertabellen für wöchent-\ndenn, daß trotzdem Lohnsteuer (§§ 36 und 37 Abs. 1)                                  liche und tägliche Lohnzahlungen von\noder Kirchensteuer einzubehalten ist.                                                den nicht abgerundeten Lohnsteuerbe-\nträgen der Lohnsteuertabelle für monat-\nliche Lohnzahlungen, wobei Bruchteile\neines Pfennigs, die sich bei der Berech-\nB. Berechnung der Lohnsteuer                                              nung ergeben, außer Ansatz bleiben.\n§ 32 4)                                   (3) Für andere als die in Absatz 2 bezeichneten\nLohnzahlungszeiträume ergeben sich die Lohnstu-\nLohnsteuertabelle                              fen und die Lohnsteuer aus den mit der Zahl der\n(§ 9 a Ziff. 1, § 10 c Ziff. 1, § 39 Abs. 1,                Arbeitstage (Wochen, Monate) vervielfachten Ta-\n§ 41 Abs. 2 EStG)                             gesbeträgen (Wochenbeträgen, Monatsbeträgen).\n(1) Die Lohnsteuer (Jahreslohnsteuer) bemißt sich                  Bei mehrtägigen Lohnzahlungszeiträumen, die nicht\nnach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im                          in vollen Arbeitswochen oder in vollen Arbeits-\nKalenderjahr (Erhebungszeitraum) bezogen hat                           monaten bestehen, ist zur Feststellung der Zahl der\n(Jahresarbeitslohn). Die Jahreslohnsteuer ergibt                       Arbeitstage für je sieben Kalendertage ein Tag ab-\nsich für die Kalenderjahre 1958 bis 1961 aus der                       zuziehen.\nJahreslohnsteuertabelle, die der Verordnung über                          (4) Erhält der Arbeitnehmer Zuschüsse auf Grund\ndie Jahreslohnsteuertabelle vom 21. November 19S8                      der Vorschriften des § 1 des ·Gesetzes zur Verbesse-\n(Bundesgesetzbl. I S. 773) als Anlage beigefügt ist,                   rung der wirtschaftlichen Sicherung der Arpeiter im\nund vom Kalenderjahr 1962 an aus der Jahreslohn-                       Krankheitsfalle vom 26. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I\nsteuertabelle, die der Zweiten Verordnung über die                     S. 649) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung\nJahreslohnsteuertabelle vom 20. Dezember 1961                          dieses Gesetzes vom 12. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I\n(Bundesgesetzbl. I S. 2025) beigefügt ist. In der Jah-                 S. 913) nur für einen Teil eines Lohnzahlungszeit-\nreslohnsteuertabelle sind die Pauschbeträge für                        raums, so ist die Lohnsteuer für diesen Lohnzah-\nWerbungskosten (564 Deutsche Mark, § 9 a Ziff. 1                       lungszeitraum getrennt für die Zeit, für die Zu-\ndes Einkommensteuergesetzes) und für Sonder-                           schüsse gezahlt werden, und für die andere Zeit zu\nausgaben (636 Deutsche Mark, § 10 c Ziff. 1 des Ein-                   berechnen. Zu diesem Zweck ist für jeden der in\nkommensteuergesetzes), die Kinderfreibeträge (§ 32                     Satz 1 bezeichneten Zeiträume der Arbeitslohn\nAbs. 2 des Einkommensteuergesetzes) und die Son-                       durch die Zahl der Tage zu teilen. Dabei ist für je\nderfreibeträge (§ 32 Abs. 3 Ziff. 1 des Einkommen-                     sieben Kalendertage ein Tag abzuziehen. Die Lohn-\nsteuergesetzes) berücksichtigt.                                        steuer für den sich danach ergebenden Teilbetrag\nist nach der Lohnsteuertabelle für tägliche Lohn-\n(2) Die Höhe der vom Arbeitgeber im Laufe des                      zahlungen zu ermitteln und mit der Zahl der Tage\nKalenderjahr,s einzubehaltenden Lohnsteuer richtet                     zu vervielfachen. Sätze 1 bis 4 gelten auch, wenn\nsich nach den für den jeweiligen Lohnzahlungszeit-                     ein Arbeitnehmer, der in Heimarbeit beschäftigt ist,\n4) § 32 Abs. 4 in dieser Fassuw1 ist nad1 § 2 dn Zweiten Verordnung   Zuschüsse auf Grund eines Tarifvertrags (§ 5 Abs. 5\nzur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durd1führungsver\"-      in Verbindung mit § 1 des bezeichneten Gesetzes)\nordnung vom 28. Juli 1961 (Bundesgcsetzbl. I S. 1108) bereits für\ndie Zeit nach dem 31. Juli 1961 anzuwenden.                       erhält.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1962                        641\n(5) Die Oberfinanzdirektionen können auf Antrag      lohns aufgeteilt wird. Die ausländische Steuer wird\nbei Arbeitgebern, die für die Lohnabrechnung ein        nur insoweit angerechnet, als sie auf den im Ka-\nmaschinelles Verfahren anwenden, zulassen, daß die      lenderjahr bezogenen ausländischen Arbeitslohn\nLohnsteuer nicht nach der für den jeweiligen Lohn-      entfällt. Stammt der Arbeitslohn aus mehreren aus-\nzahlungszeitraum geltenden Lohnsteuertabelle, son-      ländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge der\ndern unmittelbar aus den Berechnungsgrundlagen          anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden ein-\nfür die Einkommensteuertabelle (Anhang zu Arti-         zelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen.\nkel 1 Ziff. 40 des Gesetzes zur .And(~rung steuerlicher Die Anrechnung wird durch Erstattung nach Ablauf\nVorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Ein-        des Kalenderjahrs vorgenommen.\nkommen und Ertrag und des V crfahrensrechts vom\n18. Juli 1958 - Bundesgesetzbl. I S. 473) errechnet        (2) Ausländischer Arbeitslohn im Sinn des Ab-\nwird. Das Verfahren kann auch für die Berechnung        satzes 1 Satz 1 ist Arbeitslohn, der für eine nicht-\nder Lohnsteuer bei der Zahlung von sonstigen Be-        selbständige Arbeit, die in einem ausländischen\nzügen (§ 35) zugelasscm werden. Es muß sicherge-        Staat ausgeübt oder verwertet wird oder ausgeübt\nstellt sein, daß die so errechnete Lohnsteuer von der   oder verwertet worden ist, oder von ausländischen\nnach den allgemeinen Vorschriften ermittelten Lohn-     öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegen-\nsteuer nur unbedeutend abweicht. Die Vorschriften       wärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt\nüber den Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42 des Ein-      wird. Einkünfte, die von inländischen öffentlichen\nkommensteuergesetzes) bleiben unberührt.                Kassen einschließlich der Kassen der Deutschen\nBundesbahn· und der Deutschen Bundesbank mit\nRücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres\nDienstverhältnis gewährt werden, gelten auch dann\n§ 32 a\nals inländische Einkünfte, wenn die Tätigkeit in\nBerechnung der Lohnsteuer                 einem ausländischen Staat ausgeübt wird oder aus-\nvon bestimmten Zuschlägen                 geübt worden ist.\n(§ 34 a EStG)\n(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der aus-\nDie gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für      ländische Arbeitslohn aus einem ausländischen\nSonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören nicht     Staat stammt, mit dem ein Abkommen zur Vermei-\nzum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Ar-         dung der Doppelbesteuerung besteht. Wird bei Ein-\nbeitslohn insgesamt 15 000 Deutsche Mark im Ka-         künften aus einem ausländischen Staat, mit dem ein\nlenderjahr nicht übersteigt. Bei der Feststellung, ob   Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nder Arbeitslohn 15 000 Deutsche Mark nicht über-        besteht, nach den Vorschriften des Abkommens die\nsteigt, sind die gesetzlichen oder tariflichen Zu-      Doppelbesteuerung nicht beseitigt, so sind die auf\nschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit       den Arbeitslohn entfallenden ausländischen Steuern\nund steuerfreie Bezüge nicht mitzuzählen. Ergibt        vom Einkommen nach deri Vorschriften des Ab-·\nsich erst im Laufe des Kalenderjahrs, daß der Ar-       satzes 1 anzurechnen; es können nur die ausländi-\nbeitslohn im Kalenderjahr 15 000 Deutsche Mark          schen Steuern vom Einkommen angerechnet werden,\nübersteigen wird, so bleibt, vorbehaltlich einer ab-    auf die sich das Abkommen mit diesem, Staat be-\nweichenden Behandlung beim Lohnsteuer-Jahres-           zieht.\nausgleich, die steuerliche Behandlung nach Satz 1          (4) Die obersten Finanzbehörden der Länder\nfür die abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume unbe-        können mit Zustimmung des Bundesministers der\nrührt, es sei denn, daß die Uberschreitung des Be-      Finanzen die auf den ausländischen Arbeitslohn\ntrags von 15 000 Deutsche Mark auf der Zahlung          entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder\nvon Arbeitslohn für eine zurückliegende Zeit oder       zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag fest-\nauf der Zahlung von sonstigen Bezügen beruht.           setzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen\nzweckmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1\nbesonders schwierig ist.\n§ 32b                            (5) Absatz 1 ist auf unbeschränkt Steuerpflichtige,\ndie Angehörige eines fremden Staates sind, .nur an-\nSteuerermäfügun_g bei ausländischem Arbeitslohn\nzuwenden, wenn dieser Staat den deutschen Staats-\n(§ 34c EStG)                      angehörigen, die in seinem Gebiet ihren Wohnsitz\n(1) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitneh-    haben, eine der Regelung des Absatzes 1 entspre-\nmern, die mit ihrem aus einem ausländischen Staat       chende Steuervergünstigung gewährt.\nstammenden Arbeitslohn (ausländischer Arbeitslohn)         (6) Für den Nachweis über die Höhe des aus-\nin diesem Staat zu einer der deutschen Einkommen-\nländischen Arbeitslohns und die Zahlung ausländi-\nsteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden,\nscher Einkommensteuer sowie für den Begriff\nwird die_ gezahlte ausländische Steuer auf Antng\nauf die deutsche Lohnsteuer angerechnet, die auf        ausländische Einkommensteuer, für die Fälle der\nden Arbeitslohn aus diesem Staat entfällt. Die auf      nachträglichen Festsetzung oder Änderung auslän-\nden ausländischen Arbeitslohn entfallende deutsche      discher Einkommensteuern und für den Abzug einer\nLohnsteuer ist in der Weise zu ermitteln, daß die       ausländischen Einkommensteuer, die nicht der deut-\nfür den Gesamtbetrag des Arbeitslohns (einschließ-      schen Einkommensteuer entspricht, von den Ein-\nlich des ausländischen Arbeitslohns) sich ergebende     künften aus nichtselbständiger Arbeit gelten die\ndeutsche Lohnsteuer im Verhältnis des ausländi-         entsprechenden Vorschriften der Einkommensteuer-\nschen Arbeitslohns zum Gesamtbetrag des Arbeits-        Durchführungsverordnung.","642                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n§ 33                            sonstigen Bezugs und auf die Bemessungsgrundlage\nLohnzahlungszeitraum                     ohne den sonstigen Bezug ergibt. Ubernimmt der\nArbeitgeber die Lohnsteuer, so ist dem sonstigen\n(§ 39 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 4, § 41 Abs. 2 EStG)       Bezug die darauf entfallende Lohnsteuer einmal\n(1) Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für           hinzuzurechnen, wenn die Bernessungsgrundlage\nden der Arbeilslohn gezahlt wird. Dies gilt auch            25 000 Deutsche Mark nicht übersteigt; in anderen\ndann, wenn der Arbeitslohn nicht nach der Dauer             Fällen ist § 2 Abs. 4 entsprechend anzuwenden .\nder Arbeit, sondern z.B. nach der Stückzahl der             Ubernimmt der Arbeitgeber auch die auf den sonsti-\nhergestellten Gegenstände berechnet wird. Maß-              gen Bezug entfallenden Kirchensteuern und den\ngebend ist, daß ein Zeitraum, für den der Arbeits-          Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbei-\nlohn gezahlt wird, festgestellt werden kann. Dies           trägen, so sind für die Berechnung der Lohnsteuer\ntrifft insbesondere dann zu, wenn zwischen Arbeit-          dem sonstigen Bezug die darauf entfallenden Be-\ngeber und Arbeitnehmer regelmäßig abgerechnet               träge einmal hinzuzurechnen.\nwird. Es ist nicht erforderlich, daß stets nach gleich-         (2) Bezieht sich der sonstige Bezug auf Zeiträume,\nmäßigen Zeitabschnitten abgerechnet wird, z. B.             die zu zwei Kalenderjahren gehören, so ist bei der\nstets wöchentlich oder alle 10 oder 14 Tage. Wenn           Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Hälfte des\nder Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers z.B.            Bezugs, bezieht er sich auf Zeiträume, die zu mehr\neinmal nach einer Woche, das nächste Mal nach 10            als zwei Kalenderjahren gehören, so ist ein Drittel\nTagen abgerechnet wird, so ist Lohnzahlungszeit-            des Bezugs anzusetzen. Die bei der Berechnung\nraum der. jeweilige Lohnabrechnungszeitraum. Kann           nach Absatz 1 sich ergebende Lohnsteuer für den\nwegen der besonderen Entlohnungsart ein Zeitraum,           Teilbetrag des sonstigen Bezugs ist sodann mit dem\nfür den der Arbeitslohn gezahlt wird, ausnahms-             doppelten bzw. dreifachen Betrag zu erheben.\nweise nicht festgestellt werden, so gilt als Lohn-\nzahlungszeitraum mindestens die tatsächlich aufge-              (3) Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist\nwendete Arbeitszeit.                                        der voraussichtliche Jahresarbeitslohn einschließ-\nlich des sonstigen Bezugs um den auf der Lohn-\n(2) Steht der Arbeitnehmer während eines Lohn-           steuerkarte etwa eingetragenen steuerfreien Jahres-\nzahlungszeitraums dauernd und derartig im Dienst            betrag zu kürzen; Hinzurechnungsbeträge (§§ 17 a,\neines Arbeitgebers, daß seine Arbeitskraft nach             37) sind dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn\ndem Dienstverhältnis während dieses Zeitraums               hinzuzurechnen. Bei Lohnzahlungen, für die der\nvollständig oder doch hauptsächlich dem Arbeit-             Arbeitgeber die Steuerabzüge oder die Arbeit-\ngeber zur Verfügung steht, so sind, solange das             nehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen\nDienstverhältnis fortbesteht, die in den Lohnzah-           ganz oder teilweise übernommen hat, sind die ent-\nlungszeitraum faJlenden Arbeitstage auch dann mit-          sprechenden Bruttobeträge anzusetzen. Künftige\nzuzählen, wenn der Arbeitnehmer für einzelne Tage           sonstige Bezüge, deren Zufließen ·bis zum Ablauf\nkeinen Lohn bezogen hat. Dies gilt insbesondere              des Kalenderjahrs erwartet wird, sind in die Be-\nbei Kurzarbeit infolge Betriebseinschränkung sowie           rechnung nicht einzubeziehen. Dagegen sind die im\nin Krankheitsfällen.                                         laufenden Kalenderjahr bereits früher gewährten\n§ 34\nsonstigen Bezüge zu berücksichtigen. Der voraus-\nsichtliche Jahresarbeitslohn kann mit dem auf einen\nAnwendung der Lohnsteuertabelle                 Jahresbetrag umgerechneten Mehrfachen des Ar-\n(§ 39 Abs. 1, § 41 Abs. 2 EStG)               be~tslohns des letzten Lohnzahlungszeitraums ange-\nsetzt werden, wenn wesentliche Abweichungen\n(1) Bei Anwendung der Lohnsteuertabelle sind\nnicht zu erwarten sind. Steht der Arbeitnehmer\ndie Eintragungen über Hinzurechnungen, Abzüge,\nnacheinander in mehreren Dienstverhältnissen, so\nSteuerklassen und Zahl der Kinder auf der Lohn-\nist für die Feststellung des voraussichtlichen Jahres-\nsteuerkarte des Kalenderjahrs maßgebend, in dem\narbeitslohns der Arbeitslohn aus allen diesen\n1. bei Zahlung von laufendem Arbeitslohn            Dienstverhältnissen zu berück.sichtigen.\nder Lohnzahlungszeitraum endet,\n2. bei Zahlung sonstiger Bezüge der sonstige\nBezug zufließt.                                                             § 35a\n(2) Ist auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I            Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen\nbescheinigt, so hat der Arbeitgeber - abweichend                    Vomhundertsatz (fester Pauschsteuersatz)\nvon Absatz 1 - von dem Lohnzahlungszeitraum                             bei bestimmten sonstigen Bezügen\nan, in den der Tag nach der Vollendung des 50.                             (§ 42 a Abs. 1 Ziff. 2 EStG)\nLebensjahrs durch den Arbeitnehmer fällt, die\n(1) Die Lohnsteuer wird auf Antrag des Arbeit-\nSteuerklasse II anzuwenden.\ngebers nach einem festen Pauschsteuersatz von der\nSumme der Aufwendungen des Arbeitgebers er-\n§ 35                             hoben, wenn der Arbeitgeber in einer ·größeren\nBemessung der Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen             Zahl von Fällen im Kalenderjahr\n(§ 42 a Abs. 1 Ziff. 1 EStG)                        1. steuerpflichtige Erholungsbeihilfen,\n2. steuerpflichtige Sachzuwendungen aus An-\n(1) Von sonstigen Bezügen ist die Lohnsteuer\nmit dem Unterschiedsbetrag zu erheben, der sich                        laß von Betriebsveranstaltungen\nbei Anwendung der Jahrcslohnsteuertabelle auf die           gewährt und sich verpflichtet, die Lohnsteuer zu\nBemessungsgrundlage (Absatz 3) einschließlich des           übernehmen.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1962                      643\n(2) Im Fall des Absatzes 1 Ziff. 1 gilt folgendes:       (2) Das Finanzamt kann die Anwendung der Vor-\n1. Der Steuersatz beträgt 20 vom Hundert der\nschriften des Absatzes 1 davon abhängig machen,\nfür die Arbeitnehmer aufgewendeten Er-       daß der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Lohn-\nholungsbeihilfen.                            steuer zu übernehmen. Ist der Arbeitgeber eine\nsolche Verpflichtung eingegangen, so kann das\n2. Uberschreitet eine Erholungsbeihilfe zu-       Finanzamt anordnen, daß der nach Absatz 1 be-\nsammen mit Erholungsbeihilfen, die im        steuerte Arbeitslohn und die davon einbehaltene\ngleichen Kahmderjahr früher gewährt wor-     Lohnsteuer beim Lohnsteuer-Jahresausgleich und\nden sind, den Betrag von 300 Deutsche        bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer außer\nMark für den Arbeitnehmer, 200 Deutsche       Betracht bleiben. Der Arbeitgeber hat in den Fällen\nMark für dessen Ehegatten und 100 Deut-       der Ziffer 1 Buchstabe a und der Ziffer 2 dem An-\nsche Mark für jedes Kind, für das dem        trag eine Berechnung darüber beizufügen, welcher\nArbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zusteht,    Pauschsteuersatz sich ergibt, wenn der durchschnitt-\nso findet Absatz 1 keine Anwendung.          liche Jahresarbeitslohn der Arbeitnehmer, für die\n3. Auf Erholungsbeihilfen, die in bar gezahlt    Aufwendungen geleistet werden, unter Anwendung\nwerden, ist Absatz l nur insoweit anzu-       der bei ihnen in Betracht kommenden Steuerklassen\nwenden, als der Arbeitgeber sicherstellt,     zugrunde gelegt wird.\ndaß die Beihilfen zu Erholungszwecken\nverwendet werden.                                                       § 36\n(3) Im Fall des Absatzes 1 Ziff. 2 beträgt der                     Mehrere Dienstverhältnisse\nSteuersatz 10 vom Hundert, wenn die Aufwendun-                          (§ 39 Abs. 3 Ziff. 2 EStG)\ngen im Durchschnitt einen Betrag von 50 Deutsche\nMark für jeden beteiligten Arbeitnehmer im Kalen-          (1) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus\nderjahr nicht übersteigen; in anderen Fällen beträgt   mehreren gegenwärtigen oder früheren Dienstver-\nder Steuersatz 20 vom Hundert der bezeichneten          hältnissen gleichzeitig von verschiedenen Arbeit-\nAufwendungen.                                           gebern, so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeits-\nlohn gesondert zu berechnen, es sei denn, daß der\n(4) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-       Arbeitslohn aus derselben öffentlichen Kasse, d. h.\nausgleichs und bei der Veranlagung eines Arbeit-        von demselben Arbeitgeber gezahlt wird (§ 49\nnehmers zur Einkommensteuer bleiben der Arbeits-        Abs. 1 Satz 2).\nlohn, der nach den Absätzen 1 bis 3 besteuert\nworden ist, und die dafür entrichtete Lohnsteuer           (2) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für den\naußer Betracht.                                         Arbeitslohn aus einem Dienstverhältnis, für das\neine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt\n§ 35b                        wird, in Höhe von 20 vom Hundert des Brutto-\nBemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen          arbeitslohns aus dem zweiten oder weiteren Dienst-\n(besonderen Pauschsteuersätzen) in anderen Fällen       verhältnis einzubehalten. Der Steuersatz von 20\n(§ 42 a Abs. 2 EStG)\nvom Hundert erhöht sich auf 25 vom Hundert, wenn\nder Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt. Uber-\n(1) Das Finanzamt kann auf Antrag des Arbeit-         nimmt der Arbeitgeber auch die Kirchensteuern und\ngebers zulassen, daß die Lohnsteuer nach einem          die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungs-\nunter Berücksichtigung der Vorschriften des § 32        beiträgen, so sind diese Beträge für die Berechnung\nzu ermittelnden besonderen Pauschsteuersatz er-         der Lohnsteuer dem Arbeitslohn einmal hinzuzu-\nhoben wird                                              rechnen. Die Vorschriften des § 35 sind nicht anzu-\n1. von der Summe der Aufwendungen des            wenden. Ein etwa auf der zweiten oder weiteren\nArbeitgebers, wenn                            Lohnsteuerkarte eingetragener steuerfreier Betrag\na) in anderen als den in § 35 a Abs. 1 be-    ist vom Arbeitslohn abzuziehen; das gilt nicht bei\nzeichneten Fällen von einem Arbeit-       sonstigen Bezügen.\ngeber sonstige Bezüge in einer größeren\nZahl von Fällen gewährt werden oder                                  § 37\nb) Bezüge an kurzfristig beschäftigte Ar-              Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte\nbeitnehmer oder an Arbeitnehmer ge-                       (§ 39 Abs. 3 Ziff. l EStG)\nzahlt werden, die in geringem Umfang\nund gegen geringen Arbeitslohn tätig         (1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte\nsind,                                     dem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzö-\ngert er schuldhaft die Rückgabe der Lohnsteuer-\n2. von der Summe der nicht oder in zu ge-         karte, so hat der Arbeitgeber für die Berechnung\nringer Höhe besteuerten Aufwendungen,         der Lohnsteuer vor Anwendung der Lohnsteuer-\nwenn in einer größeren Zahl von Fällen        tabelle dem tatsächlichen Arbeitslohn\nLohnsteuer vom Arbeitgeber nachzuer-\nheben ist.                                                      monatlich     245 DM,\nwöchentlich 56 DM,\nDem Antrag darf in den Fällen der Ziffer 1 Buch-\nstabe a und der Ziffer 2 nur entsprochen werden,                          täglich         10 DM\nwenn eine Berechnung der Lohnsteuer nach den            hinzuzurechnen. Der Arbeitslohn darf nicht um den\nallgemeinen Vorschriften schwierig ist oder einen       Weihnachts-Freibetrag (§ 6 Ziff. 12) gekürzt werden.\nunverhältnismäßigen         Arbeitsaufwand   erfordern  Wird der Arbeitslohn für andere als die hier ge-\nwürde.                                                  nannten Lohnzahlungszeiträume gezahlt, so sind die","644                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nvorstehend gcnunnten Beträge nach § 32 Abs. 3 um-        § 27 entsprechende Bescheinigung aus. Auf Grund\nzurechnen. Für den nach der Hinzurechnung sich           dieser Bescheinigung darf der Arbeitgeber in ent-\nergebenden Betrag ist die Lohnsteuer aus der             sprechender Anwendung des § 28 die bescheinigten\nStcuerkli1sse I der Lohnsteuertabelle abzulesen, bis     Beträge steuerfrei lassen.\nder /\\rbcitnehrner die Lohnsteuerkarte dem Arbeit-\ngeber vorlegt od,~r zurückgibt (§ 29).\n(2) Der Ar bei t.geber kann die Lohnsteuer von dem-                              § 39\nArbe i t.slohn für den Monut Januar eines Kalender-\n(entfällt)\njahrs, abweichend von der Vorschrift. des Absatzes 1,\nnach den Eintragungen uuf der Lohnsteuerkarte für\ndas vorhergehende Kalenderjahr berechnen, wenn\nder Arbeitnehmer die nach § 34 maßgebende Lohn-                                     § 40\nsteuerkarte für das neue Kalenderjahr bis zur Zah-\nlung des Arbeitslohns nicht vorgelegt hat. Einen                        Beschränkt Steuerpflichtige\nnach Vorlegung der Lohnsteuerkarte für das neue                      (§ 1 Abs. 2 und 3, §§ 49, 50 EStG)\nKalenderjahr erforderlichen Ausgleich in der Lohn-\n(1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeit-\nsteuerberechnung für den Monat Januar kann der\nnehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch\nArbeitgeber bei den Zahlungen des Arbeitslohns\nihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie\nfür die Monate Februar oder März vornehmen.\nnicht zu den nach § 38 unbeschränkt Steuerpflichti-\nDabei sind Änderungen oder Ergänzungen der Lohn-\ngen gehören. Sie unterliegen der beschränkten\nsteuerkarte (§§ 17 bis 27) für da.s neue Kalenderjahr\nSteuerpflicht,, wenn die nichtselbständige Arbeit im\nschon vom 1. Januar ab zu berücksichtigen, auch\nInland ausgeübt oder verwertet wird oder worden\nwenn die Änderung (Ergänzung) erst im Laufe des\nist oder wenn der- Arbeitslohn aus inländischen\nMonats Januar eingetragen worden ist, es sei denn,\nöffentlichen Kassen, einschließlich der Kassen der\ndaß die Änderung (Ergänzung) nach der Eintragung\nDeutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundes-\nauf der Lohnsteuerkarte erst von einem späteren\nbank, mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder\nZeitpunkt an gilt (§ 27 Abs. 3 Satz 2 und 3).\nfrüheres Dienstverhältnis gewährt wird.\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf Ar-\n(2) Die Arbeit (Tätigkeit) ist im Inland ausgeübt,\nbeitnehmer, für die nach § 7 Abs. 1 Satz 2, §§ 38, 40\nwenn der Arbeitnehmer im Inland persönlich tätig\nkeine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht\ngeworden ist. Die Arbeit ist im Inland verwertet,\nanzuwenden. Dies gilt für die nach § 40 beschränkt\nwenn sie zwar nicht im Inlcmd persönlich ausgeübt\nSteuerpflichtigen nur dann, wenn das Finanzamt\nwird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländi-\ndem Arbeitgeber bescheinigt, daß der Arbeitnehmf~r\nschen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen be-\nals beschränkt lohnsteuerpflichtig zu behandeln ist.\nstimmt ist. Auch Einkünfte aus nichtselbständiger\nDie Bescheinigung ist vom Arbeitgeber als Beleg\nArbeit von Schiffspersonal auf deutschen Schiffen\nzum Lohnkonto aufzubewahren.\nunterliegen der beschränkten Steuerpflicht, soweit\nnicht unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist.\n(3) Für die Erhebung der Lohnsteuer von be-\n§ 38                          schränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern gilt, unbe-\nIm Ausland wohnhafte Beamte                 schadet der Vorschriften des § 50 a Abs. 4 des Ein-\nkommensteuergesetzes, das Folgende:\n(§ 14 Abs. 2 StAnpG)\n(1) Deutsche öffentliche Beamte, die ihren Dienst-           1. Unverheiratete     (ledige, verwitwete, ge-\nort im Ausland haben, sind wie Personen zu behan-                  schiedene) beschränkt steuerpflichtige Ar-\ndeln, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem                     beitnehmer, die das 50. Lebensjahr nicht\nOrt haben, an dem sich die inländische öffentliche                 vollendet haben und bei denen kein Kin-\nKasse befindet, die die Dienstbezüge zu zahlen hat.                derfreibetrag zu berücksichtigen ist, fallen\nin die Steuerklasse I.\n(2) Für die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer\n2. Alle anderen beschränkt Steuerpflichtigen\nsind keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben. Die                    Arbeitnehmer fallen jn die Steuerklasse II.\nLohnsteuer richtet sich nach der Steuerklasse und\nZahl der Kinder, die für den Arbeitnehmer maß-                  3. Für die Anwendung der Steuerklasse und\ngebend ist (§§ 7, 8, 18, 18 a und 34). Der Arbeit-                 die Berücksichtigung von Kinderfreibeträ-\nnehmer ist berechtigt, die für die Anwendung der                   gen (§§ 7, 8, 18, 18 a, 34) sind die dem Ar-\nSteuerklasse und die Berücksichtigung von Kinder-                  beitgeber bekannten Verhältnisse des Ar-\nfreibeträgen maßgebenden Verhältnisse durch eine                   beitnehmers maßgebend. Der Arbeitnehmer\namtliche Bescheinigung nachzuweisen.                               ist berechtigt, diese Verhältnisse dem Ar-\nbeitgeber durch eine amtliche Bescheini-\n(3) Weisen die in Absatz 1 genannten Arbeitneh-                 gung nachzuweisen.\nmer nach, daß bei ihnen die Voraussetzungen vor-\nliegen, unter denen nach §§ 20 bis 27 Beträge vom           (4) Macht ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeit-\nArbeitslohn steuerfrei bleiben dürfen, so stellt das     nehmer (Absatz 1) glaubhaft, daß seine Werbungs-\nfür den Arbeitgeber zuständige Finanzamt auf An-         kosten, die beim Arbeitslohn zu berücksichtigen\ntrag dt'S Arbeitnehmers oine den Vorschriften des        sind, 564 Deutsche Mark jährlich oder die Sonder-","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1962                        645\nausgaben 636 Deutsche Mark jährlich übersteigen,         (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Lohnsteuer,\nso ist der übersteigende Betrag für die Lohnsteuer-   die von den Bezügen der Beamten und Versor-\nberechnung von dem Arbeitslohn abzuziehen. Die        gungsempfänger einer Dienststelle des Bundes durch\nVorschriften der §§ 25 bis 26 b sind nicht anwend-    die Besoldungsstelle der Bundesfinanzverwaltung in\nbar, jedoch wird beschränkt steuerpflichtigen Arbeit- Bad Godesberg einbehalten wird, an eine Finanz-\nnehmern, die mindestens vier Monate vor dem           kasse des Landes abzuführen, in dem die bezeich-\nEnde des Kalenderjahrs das 70. Lebensjahr voll-       nete Dienststelle liegt; die Finanzkasse wird durch\nenden, ein steuerfreier Betrag von 600 Deutsche       die für die Finanzverwaltung zuständige oberste\nMark jährlich gewährt (Altersfreibetrag). Die Ein-    Landesbehörde bestimmt.\ntragung des steuerfreien Betrags auf der Lohn-\nsteuerkarte wird durch die Ausschreibung einer Be-       (3) Die Lohnsteuer ist abzuführen\nscheinigung durch das Finanzamt ersetzt, die den              1. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf\nVorschriften des § 27 entspricht. Der Arbeitnehmer               eines jeden Kalendermonats, wenn die ein-\nmuß diese Bescheinigung dem Arbeitgeber vor-                     behaltene Lohnsteuer im letzten vorange-\nlegen.                                                           gangenen Kalendervierteljahr monatlich\n(5) Die Lohnsteuer bemißt sich bei Arbeitneh-                 durchschnittlich mehr als 100 Deutsche\nmern, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge-                    Mark betragen hat;\nwöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Ein-             2. spätestens am . zehnten Tag nach Ablauf\nkommensteuergesetzes, aber einen Wohnsitz oder                   eines jeden Kalendervierteljahrs, wenn die\nihren gewöhnlichen Aufenthalt. in einem zum In-                  einbehaltene Lohnsteuer im letzten voran-\nland gehörenden Gebiet haben, in dem Personen                    gegangenen Kalendervierteljahr monatlich\nmit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im                     durchschnittlich mehr als 5 Deutsche Mark,\nGeltungsbereich des Einkommensteuergesetzes als                  aber nicht mehr als 100 Deutsche Mark be-\nbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wer-               tragen hat;\nden, nach den Vorschriften für unbeschränkt steuer-           3. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf\npflichtige Arbeitnehmer. Ausgenommen ist die An-                 eines jeden Kalenderjahrs, wenn die ein-\nwendung des § 25 b. Der Arbeitgeber hat bei der                  behaltene Lohnsteuer im letzten vorange-\nBerechnung der Lohnsteuer die Steuerklasse und                   gangenen Kalendervierteljahr monatlich\nZilhl der Kinder anzuwenden, die nach seiner\ndurchschnittlich nicht mehr als 5 Deutsche\nKenntnis für den Arbeitnehmer maßgebend sind                     Mark betragen hat.\n(§§ 7, 8, 18, 18 a und 34). Der Arbeitnehmer ist be-\nrechtigt, die Verhältnisse, die für die Anwendung     Hat der Betrieb im letzten vorangegangenen Kalen-\nder Steuerklasse und für die Berücksichtigung von     dervierteljahr noch nicht bestanden, so richtet sich\nKinderfreibeträgen maßgebend sind, dem Arbeit-        der Zeitpunkt für die Abführung der Lohnsteuer\ngeber durch eine amtliche Bescheinigung nachzu-       danach, ob die einbehaltene Lohnsteuer im ersten\nweisen. Die Vorschriften des Absatzes 4 Satz 3 und 4  vollen Kalendermonat nach Eröffnung des Betriebs\nsind anzuwenden.                                      den Betrag von 100 Deutsche Mark überstiegen\n(6) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte       (Ziffer 1) oder nicht überstiegen (Ziffer 2) hat.\nArbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn        (4) Das Finanzamt kann von einem Arbeitgeber,\nes sich ·um eine Arbeitsleistung von nur vorüber-     der die Lohnsteuer nach den Vorschriften in Ab-\ngehender Dauer wlihrend des Aufenthalts eines         satz 3 vierteljährlich oder jährlich abzuführen hat,\ndeutschen Schiffes in einem ausländischen Hafen       monatliche oder vierteljährliche Abführung verlan-\nhandelt.                                              gen, wenn das zur Sicherstellung der richtigen Ab-\nführung der Lohnsteuer erforderlich ist.\nC. Verwendung der\neinbehaltenen Lohnsteuer                                              § 42\n§ 41                                                 (entfällt)\nAbführung der Lohnsteuer\n(§ 41 Abs. 1 EStG)\n(1) Der Arbeitgeber hat die einbehaltene Lohn-                                § 43\nsteuer in einem Betrag an die Kasse des Finanz-                              Betriebstätte\namts der Betriebstätte oder an eine von der Ober-                         (§ 41 Abs. 1 EStG)\nfinanzdirektion bestimmte Kasse abzuführen. Die\neinbehaltene Lohnsteuer darf nicht an Kassenhilfs-       Betriebstätte im Sinn dieser Verordnung ist der\nstellen abgeführt werden. Der Arbeitgeber muß auf     Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in\ndem Zahlungsabschnitt angeben oder durch seine        dem die Berechnung des Arbeitslohns und der Lohn-\nGeldanstalt angeben lassen: die Steuernummer, dc1s    steuer vorgenommen wird und die Lohnsteuerkarten\nWort „Lohnsteuer\" und den Zeitraum, in dem die        der Arbeitnehmer aufbewahrt werden. Als Betrieb-\nLohnsteuer einbehalten worden ist. Die Namen der      stätte gilt auch der Heimathafen deutscher Handeis-\nArbeitnehmer, auf die der abgeführte Lohnsteuer-      schiffe, wenn die Reederei im Inland keine Nieder-\nbetrag entfällt, sind nicht anzugeben.                lassung hat.","646                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n§ 44                          sondere Erinnerung keinen Erfolg, so hat das\nLohnsteueranmeldung                     Finanzamt den säumigen Betrieb nach §§ 50 ff.\naußer der Reihe zu prüfen und gegebenenfalls die\n(§ 41 Abs. 1 EStG)\nAbführung der einbehaltenen Lohnsteuer nach\n(1) Der Arbeitgeber hat unabhängig davon, ob          §§ 325 ff. der Reichsabgabenordnung zu erzwingen.\ndie einbehaltene Lohnsteuer an die Kasse des Fi-         Das Finanzamt kann von einer Prüfung des Betriebs\nnanzamts abgeführt worden ist, der Kasse des             außer der Reihe absehen, die Höhe der rückstän-\nFinanzamts der Bct:riebsti.itte eine Lohnsteueranmel-    digen Lohnsteuer nach § 217 der Reichsabgaben-\ndung zu übcrsPnden                                       ordnung schätzen und den Arbeitgeber in Höhe des\ngeschätzten Rückstandes haftbar machen (§ 46).\n1. bei monatlicher Abführung der Lohnsteuer\n(§ 41 Abs. 3 Ziff. 1 und Abs. 4) spätestens\nam zehnten Tag nach Ablauf eines jeden\nKalendermonats,\n§ 46\n2. bei vierteljährlicher Abführung der· Lohn-\nsteuer (§ 41 Abs. 3 Ziff. 2 und Abs. 4) spä-                             Haftung\ntestens am zehnten Tag nach Ablauf eines                     (§ 38 Abs. 3 EStG, § 116 AO)\njeden Kalendervierteljahrs,\n(1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug\n3. bei jährlicher Abführung der Lohnsteuer        SteuerschuldneL Der Arbeitgeber haftet aber für\n(§ 41 Abs. 3 Ziff. 3) spätestens am zehnten    die Einbehaltung und Abführung der vorn Arbeits-\nTag nuch Ablauf eines jeden Kalenderjahrs.     lohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Ubereignet der\nArbeitgeber seinen Betrieb im ganzen, so haftet\nDer Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung           der Erwerber neben ihm für die Lohnsteuer, die seit\nnach bestem Wissen und Gewissen zu versichern,           dem Beginn des letzten vor der Ubereignung lie-\nwieviel Lohnsteuer er im Kalendermonat (Ziffer 1)        genden Kalenderjahrs an das Finanzamt abzu-\noder im Kalendervierteljahr (Ziffer 2) oder im Ka-       führen war.\nlenderjahr (Ziffer 3) einbehalten hat. Die Lohn-\nsteueramneldung ist durch den Arbeitgeber oder              (2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur\ndurch eine Person, die zu seiner Vertretung recht-       in Anspruch genommen,\nlich befugt ist, zu unterschreiben. Für die Lohn-                1. wenn der Arbeitslohn nicht vorschrifts-\nsteueranmeldung sind die amtlichen Vordrucke zu                     mäßig gekürzt worden ist,\nverwenden, die den Arbeitgebern auf Antrag durch\n2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Ar-\ndas Finanzamt kostenlos geliefert werden.\nbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht\n(2) D8r Arbeitgeber muß die Lohnsteueranmel-                     vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies\ndung auch dann abgeben, wenn er in dem Anmel-                       dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt,\ndungszeitraum Lohnsteuer nicht einzubehalten hatte.              3. wenn der Arbeitnehmer die ihm nach § 7 ·\nDer Arbeitgeber hat in diesem Fall in der Lohn-                     Abs. 10 und § 18a Abs. 4 obliegende Ver-\nsteueranmeldung zu bescheinigen, daß er im An-                      pflichtung, die Berichtigung der Lohnsteuer-\nmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten                     karte zu beantragen, nicht rechtzeitig er-\nhatte. Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung                   füllt hat,\nzur Abgabe weiterer Lohnsteueranmeldungen be-                    4. wenn die Voraussetzungen für die Nach-\nfreit, wenn er Arbeitnehmer, für die nach § 31 ein                  forderung von Lohnsteuer nach § 28 a vor-\nLohnkonto zu führen ist, nicht mehr beschäftigt und                 liegen.\ndas dem Finanzamt mitteilt.\n(3) Gegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten\n(3) Das Finanzamt der Betriebstätte hat den           Personen ist im Fall der Lohnsteuernachforderung\nrechtzeitigen Eingang der Lohnsteueranmeldungen          ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser muß\nzu überwachen. Es kann bei nicht rechtzeitigem           außer der Höhe der nachgeforderten Lohnsteuer\nEingang der Lohnsteueranmeldungen einen Zu-              enthalten\nschlag nach § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung                1. eine Belehrung darüber, daß der Einspruch\nfestsetzen, erforderlichenfalls den Eingang der                     binnnen eines Monats zulässig ist und daß\nLohnsteueranmeldung nach § 202 der Reichsab-                        der Einspruch bei dem Finanzamt einzu-\ng,abenordnung erzwingen.                                            legen ist, das den Bescheid erlassen hat,\n2. die Grundlagen für die Festsetzung der\nLohnsteuer, soweit sie dem Steuerpflichti-\ngen noch nicht mitgeteilt sind,\n§ 45                                  3. eine Anweisung, wo und wann die Steuer\nzu entrichten ist (Leistungsgebot).\nUnregelmäßigkeiten bei der Abführung\n(§ 41 Abs. 1 EStG)                        (4) Eines Bescheids und eines Leistungsgebots be-\ndarf es nicht, wenn der nach Absatz 1 und 2 zur\nBleiben die fälligen Zahlungen (§ 41) eines            Zahlung Verpflichtete vor dem Finanzamt oder dem\nArbeitgebers aus oder erscheinen die geleisteten         rnit der Nachprüfung des Steuerabzugs Beauftragten\nZahlungen auffallend gering und hat auch eine be-        des Finanzamts seine Verpflichtung zur Zahlung der","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1962                       647\nLohnsteuer schriftlich anerkannt oder der Arbeit-      für ihre Aushilfskräfte absehe·n. In diesem Fall ist\ngeber über die von ihm einbehaltene, aber nicht        erst nach Ablauf des Kalenderjahrs für jede im ab-\nabgeführte Lohnsteuer eine Lohnsttfüeranmeldung        gelaufenen Kalenderjahr beschäftigt gewesene Aus-\n(§ 44) abgegeben lia_t. Dem Erwerber eines Betriebs    hilfskraft eine besondere Lohnsteuerbescheinigung\nist im Fall des Absatzes 1 Satz 3 ein Bescheid auch    (Lohnsteuerüberweisungsblatt) dem Finanzamt der\ndann zu erteilen, wenn die Lohnsteueranmeldung         Betriebstätte einzusenden. Diese Ermächtigung be-\nvorliegt.                                              zieht sich nur auf die Aushilfskräfte, nicht dagegen\nauf die sonstigen Arbeitnehmer des Betriebs. Der\nArbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahrs ein\nLohnsteuerüberweisungsblatt dem Finanzamt der\nD. So n s li g e Pflichten des Arbeitgebers          Betriebstätte auch dann zu übersenden, wenn er für\neinen vor dem 31. Dezember eines Kalenderjahrs\nausgeschiedenen Arbeitnehmer entgegen der Vor-\n§ 47                         schrift des Absatzes 2 eine Lohnsteuerbescheini-\nLohnsteuerbescheinigung               gung nicht ausgeschrieben hat oder wenn ihm für\n(§ 33 Abs. 2 ESlG)\neinen Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte, gleich-\ngültig aus welchen Gründen, nicht vorgelegen hat.\n(1)  Der Arbeitgeber hat unter Angabe des Orts      Das Lohnsteuerüberweisungsblatt hat die der Lohn-\nder Betriebstätte (§ 43) nach Ablauf des Kalender-     steuerbescheinigung entsprechenden Angaben zu\njahrs auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers        enthalten. Die näheren Anordnungen über die Aus-\nfür das abgelaufene Kalenderjahr, dem Vordruck         schreibung und Einsendung von Lohnsteuerüber-\nauf der zweiten Seite der Lohnsteuerkarte ent-         weisungsblättern treffen die für die Finanzverwal-\nsprechend, zu bescheinigen, während welcher Zeit       tung zuständigen obersten Landesbehörden im\nder Arbeitnehmer im abgelaufenen Kalenderjahr          Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-\nbei ihm beschtiftigt gewesen ist und wieviel in        zen. Dabei kann angeordnet werden, daß in\ndieser Zeit der Arbeitslohn (einschließlich Sachbe-    bestimmten Fällen dann, wenn das Dienstverhältnis\nzüge) und die davon einbehaltene Lohnsteuer (sowie     vor dem 31. Dezember des Kalenderjahrs endet, das\ngegebenenfalls Kirchensteuer) betragen haben (Lohn·    Lohnsteuerüberweisungsblatt schon bei Beendigung\nsteuerbescheinigung); der Arbeitslohn darf nicht       des Dienstverhältnisses auszuschreiben und einzu-\num den \\Veihnachts-Frcibetrag gekürzt werden.          senden ist.\nSonstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehreren\n(4) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbescheini-\nKalenderjahren gehören (§ 35 Abs. 2) und die Ver-\ngung auf Grund der Eintragungen in dem Lohn-\ngütungen für Arbeitnehmererfindungen (§ 31 Abs. 3\nkonto (§ 31) auszuschreiben.\nZiff. 5) sowie die von den bezeichneten Bezügen\nund Vergütungen einbehaltene Lohnsteuer sind je           (5) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der\ngesondert anzugeben. Vorbehaltlich der Vorschrift      vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen\ndes Satzes 1 letzter Halbsatz sind steuerfreie Be-     verboten.\nzüge (§§ 4 bis 6, § 32 a) und Prämien für Verbesse-\nrungsvorschläge, soweit sie steuerfrei sind (§ 31\nAbs. 3 Ziff. 6) nicht anzugeben; Bezüge, die nach\n§ 48\neinem festen Pauschsteuersatz oder nach besonde-\nren Pauschsteuersätzen besteuert worden sind, und                             Lohnzettel\ndie darauf entfallende Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3                            (§ 38 Abs. 2 EStG)\nZiff. 7) sind nicht anzugeben, wenn der Arbeitgeber\n(1) Der Arbeitgeber hat unbeschadet der Vor-\ndie Lohnsteuer übernommen hat. Der Zeitraum, für\nden die besondere Besteuerung wegen Nichtvor-          schriften des § 47 nach Schluß des Kalenderjahrs\nlegung der Lohnsteuerkarte nach § 37 vorzunehmen       auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto einen\nwar, ist zu vermerken. Der Arbeitgeber hat am          Lohnzettel auszuschreiben\nSchluß der Lohnsteuerbescheinigung, dem Vordruck              1. ohne besondere Aufforderung für einen\nentsprechend, die Merkmale der Lohnsteuerkarte                   Arbeitnehmer, dessen Arbeitslohn im vor-\ndes Arbeitnehmers für das folgende Kalenderjahr                  angegangenen Kalenderjahr 24 000 Deut-\neinzutragen.                                                     sche Mark überstiegen hat. Bei einem\nArbeitnehmer, der nur während eines Teils\n(2) Endet das Dienstverhältnis vor dem 31. De-                des Kalenderjahrs bei dem Arbeitgeber\nzember des Kalenderjahrs, so hat der Arbeitgeber                 beschäftigt war, ist für die Frage, ob der\ndie Lohnsteuerbescheinigung schon bei Beendigung                 Arbeitslohn 24 000 Deutsche Mark im Ka-\ndes Dienstverhältnisses auszuschreiben. Der Vor-                 lenderjahr überstiegen hat, der Arbeits-\ndruck für die Merkmale der Lohnsteuerkarte des                   lohn auf einen vollen Jahresbetrag umzu-\nArbeitnehmers für das folgende Kalenderjahr bleibt               rechnen;\nin diesem Fall unausgefüllt.                                 2. ohne besondere Aufforderung für einen\nArbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte\n(3) Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß              für das vorangegangene Kalenderjahr die\nArbeitgeber, die Aushilfskräfte beschäftigen, deren              Steuerklasse IV bescheinigt ist und dessen\nDienstverhältnisse nur kurze Zeit dauert, von der                Arbeitslohn im vorangegangenen Kalen-\nAusschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jeweils.               derjahr 10 000 Deutsche Mark überstiegen\nnach Beendigung des Dienstverhältnisses (Absatz 2)              hat. Bei einem Arbeitnehmer, der nur","648                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nwä.hrcmd eines Teils des Kalenderjahrs bei          (2) Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn\ndem Arbeitgeber beschäftigt war, ist für         im voraus für einen Zahlungszeitraum erhalten hat,\ndie Frage, ob der Arbeitslohn 10 000 Deut-       während dieser Zeit einer anderen Dienststelle über-\nsche Mark im Kalenderjahr überstiegen            wiesen und geht die Zahlung des Arbeitslohns auf\nhat, der Arbeitslohn auf einen vollen            die Kasse dieser Dienststelle über, so hat die früher\nJahresbetrag umzurechnen;                        zuständige Kasse in der Lohnsteuerbescheinigung\n3. ohne besondere Aufforderung für einen            (§ 47) den vollen von ihr gezahlten Arbeitslohn und\nArbeitnehmer, dessen Lohnsteuerkarte für       · die davon einbehaltene Lohnsteuer auch dann auf-\ndas vorangegangene Kalenderjahr als              zunehmen, wenn ihr ein Teil des Arbeitslohns von\nzweite oder weitere Lohnsteuerkarte be-          der nunmehr zuständigen Kasse erstattet wird; der\nArbeitslohn darf nicht um den Weihnachts-Frei-\nzeichnet ist. In diesem Fall ist auf dem\nLohnzettel anzugeben: ,,Mehrere Lohn-            betrag (§ 6 Ziff. 12) gekürzt werden. Die nunmehr\nzuständige Kasse hat den der früher zuständigen\nsteuerkarten\";\nKasse erstatteten Teil des Arbeitslohns in die von\n4. auf Antrag für einen Arbeitnehmer, dessen        ihr auszuschreibende Lohnsteuerbescheinigung nicht\nArbeitslohn im vorangegangenen Kalender-         aufzunehmen.\njahr 24 000 Deutsche Mark nicht überstie-\ngen hat, wenn der Arbeitnehmer zur                  (3) Die Oberfinanzdirektionen können zulassen,\nEinkommensteuer veranlagt wird.                  daß die von mehreren Kassen einer Verwaltung\neinbehaltene Lohnsteuer an die Kasse eines Finanz-\n(2) Im Lohnzettel sind je gesondert anzugeben            amts, an die Oberfinanzkasse oder unmittelbar an\n1. der Arbeitslohn und die davon einbehal-          eine übergeordnete Kasse abgeführt wird. Liegen\ntene Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 2); der       die auszahlenden Kassen in mehreren Oberfinanz-\nArbeitslohn darf nicht um den Weihnachts-        bezirken eines Landes, so entscheidet die für die\nFreibetrag (§ 6 Ziff. 12) gekürzt werden,        Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbe-\nhörde.\n2. die steuerfreien Bezüge (§§ 4 bis 6, § 32 a)\nmit Ausnahme des Weihnachts-Freibetrags             (4) Offentliche Kassen haben alljährlich späte-\n(§ 6 Ziff. 12) sowie Prämien für Verbesse-       stens bis zum 31. Januar dem für sie zuständigen\nrungsvorschläge, soweit sie steuerfrei sind      Finanzamt ein Verzeichnis der außerhalb Deutsch-\n(§ 31 Abs. 3 Ziff. 6),                           lands wohnenden oder sich aufhaltenden Personen\nzu übersenden, an die sie während des abgelau-\n3. sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu\nfenen Kalenderjahrs regelmäßig wiederkehrende\nmehreren Kalenderjahren gehören, und die\nBezüge mit Rücksicht auf eine gegenwärtige oder\ndavon einbehaltene Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3\nfrühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit gezahlt\nZiff. 4),\nhaben.\n4. die Vergütungen für Arbeitnehmererfin-\ndungen und die davon einbehaltene Lohn-\nsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 5).\nBezüge, die nach einem festen Pauschsteuersatz\noder nach besonderen Pauschsteuersätzen besteuert                  V. Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs\nworden sind, und die darauf entfallende Lohnsteuer\n(§ 31 Abs. 3 Ziff. 7) sind nicht anzugeben, wenn der\nArbeitgeber die Lohnsteuer übernommen hat.                                            § 50\nAußenprüfung\n(3) Der Arbeitgeber hat die nach Absatz 1 Ziff. 1\n(§ 193 AO)\nund 2 ausgeschriebenen Lohnzettel nach näherer\nAnordnung der für die Finanzverwaltung zuständi-               Das Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige\ngen obersten Landesbehörden, die im Einvernehmen            Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch\nmit dem Bundesminister der Finanzen zu treffen ist,         eine Prüfung (Außenprüfung) sowohl der privaten\nan das für den Arbeitnehmer nach seinem Wohnsitz            als auch der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, die\n(gewöhnlichen Aufenthült) zuständige Finanzamt zu           im Bezirk des Finanzamts eine Betriebstätte unter-\nübersenden. Vordrucke zu Lohnzetteln werden den             halten. Haushaltungen, in denen nur gering ent-\nArbeitgebern c1uf Antrag vom Finanzamt kostenlos            lohnte Hausgehilfinnen beschäftigt werden, sind in\ngeliefert.                                                  der Regel nicht zu prüfen.\n§ 49                                                     § 51\nBehörden\nDie Außenprüfung hat sich hauptsächlich darauf\n(§ 41 EStG)\nzu erstrecken, ob sämtliche Arbeitnehmer, auch die\n(1) Die Behörden und die sonstigen Körperschaf-         nicht ständig beschäftigten, und alle zum Arbeits-\nten des öffentlichen Rechts haben -- wie alle son-          lohn gehörigen Einnahmen, gleichgültig in welcher\nstigen Arbeitgeber - die Lohnsteuer nach §§ 29 bis          Form sie gewährt werden, dem Steuerabzug unter-\n48 einzubehalten. Die öffentliche Kasse hat bei Aus-        worfen werden und ob bei der Berechnung der\nzahlung des Arbeitslohns die Rechte und Pflichten           Lohnsteuer von der richtigen Lohnhöhe ausgegan-\ndes Arbeitgebers im Sinn dieser Vorschriften.                gen ist.","Nr. 41 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1962                         649\n§ 52                                                    § 55\n{1) Für die Ubcrwachung und Nachprüfung des                   Mitwirkung der Versicherungsträger\nSteuerabzugs ist beim Finanzamt eine Arbeitgeber-                             (§ 189e Ao:\nkartei nach den Bestimmungen der Buchungsordnung\n(1) Die Träger der Reichsversicherung haben den\nfür die Finanzümter oder eine Arbeitgeberliste zu\nführen.                                                 Finanzbehörden jede zur Durchführung des Steuer-\nabzugs und der den Finanzämtern obliegenden\n(2) Die Außenprüfung ist planmäßig so zu gestal-\nPrüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten\nten, dnß in einem von der Oberfinanzdirektion\n(§ 116 der Reichsversicherungsordnung). Insoweit\nfestzusetzenden Zeilabschnitt jede Betriebstätte       finden die Vorschriften des § 142 der Reichsver-\nmindestens einmal nachgeprüft wird. Die Ober-\nsicherungsordnung keine Anwendung.\nfinanzdirektionen treffcm auch die weiteren An-\nordnungen über die Gestaltung der Außenprüfung.            (2) Dber   die Zusammenarbeit der Finanzämter\nmit den Trägern der Reichsversicherung treffen die\nOberfinanzdirektionen mit diesen die näheren Ver-\n§ 53\neinbarungen.\nVerpflichtung des Arbeitgebers\n(§§ 193, 194, 195 AO)\nVI. Ubergangs- und Schlußbestimmungen\n(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den mit der\nNachprüfung des Steuerabzugs Beauftragten des\nFinanzamts, wenn sie einen mit Lichtbild und                                      § 56\nDienststempel versehenen Ausweis der zuständigen                          Anrufungsauskünite\nFinanzbehörde vorlegen, das Betreten der Geschäfts-\nDas Finanzamt der Betriebstätte hat auf Anfrage\nräume in den üblichen Geschäftsstunden zu ge-\neines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob\nstatten und ihnen die erforderlichen Hilfsmittel\nund inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften\n(Geräte, Beleuchtung) und einen angemessenen\nüber die Lohnsteuer anzuwenden sind.\nRaum oder Arbeitsplatz zur Erledigung ihrer Auf-\ngaben zur Verfügung zu stellen.\n(2) Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben                                § 57\ndem Beauftragten des Finanzamts Einsicht in die                   Zuständigkeit in besonderen Fällen\nvon ihnen aufbewahrten Lohnsteuerkarten der\nArbeitnehmer, in die nach § 31 vorgeschriebenen            Soweit für die Zuständigkeit der Gemeindebe-\nAufzeichnungen und in die Lohnbücher der Betriebe       hörde oder des Finanzamts der Wohnsitz des Ar-\nsowie in die Geschäftsbücher und Unterlagen zu          beitnehmers maßgebend ist, ist bei Arbeitnehmern,\ngewähren, soweit dies nach dem Ermessen des             die im Inland keinen Wohnsitz haben, der Ort ihres\nPrüfenden für die Feststellung der den Arbeit-          inländischen gewöhnlichen Aufenthalts und bei Ar-\nnehmern gezahlten Vergütungen aller Art und für         beitnehmern, die im Inland weder einen Wohnsitz\ndie Lohnsteuerprüfung erforderlich ist.                 noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie\nbei den in § 40 Abs. 5 bezeichneten Arbeitnehmern\n(3) Die Arbeitgeber haben ferner jede zum Ver-       der Ort der Betriebstätte maßgebend, bei der der\nständnis der Buchaufzeichnungen vom Prüfenden           Arbeitnehmer beschäftigt ist.\nverlangte Erläuterung zu geben.\n(4) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem\nBeauftragten des Finanzamts auch über sonstige für                                § 58\nden Betrieb tätige Personen, bei denen es bestritten\nAnwendungszeitraum\n1st, ob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, jede ge-\nwünschte Auskunft zur Feststellung ihrer Steuer-           (1) Die Vorschriften   dieser Verordnung in der\nverhältnisse zu geben.                                  vorstehenden Fassung sind, vorbehaltlich der Vor-\nschriften in den Absätzen 2 und 3, erstmals anzu-\n§ 54                          wenden auf den laufenden Arbeitslohn, der für\neinen nach dem 31. Dezember 1961 endenden Lohn-\nVerpflichtung des Arbeitnehmers              zahlungszeitraum gezahlt wird, und au.f sonstige\n(§ 193 Abs. 1 Satz 2 AO)                 Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1961 zufließen.\n(1) Die Arbeitnehmer     des Betriebs haben dem         (2) Abweichend von Absatz i' sind erstmals an-\nmit der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Aus-       zuwenden\nkunft über Art und Höhe ihres Arbeitslohns zu                  1. die Vorschriften in § 6 Ziff. 1, 4, 5 und 16\ngeben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz                  und § 20 a Abs. 2 auf den laufenden\nbefindlichen Lohnsteuerkarten (§ 29) sowie die Be-                Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. De-\nlege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen.              zember 1959 endenden. Lohnzahlungszeit-\n(2) Der mit der Prüfung Beauftragte ist auch be-               raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge,\nrechtigt, von Personen, bei denen es bestritten ist,              die nach dem 31. Dezember 1959 zufließen,\nob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, jede Aus-               2. die Vorschrift des § 6 Ziff. 12 auf die Be-\nkunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu                züge, die dem Arbeitnehmer im Dezember\nverlangen.                                                        1960 zufließen,","650                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n3. die Vorschriften in § 6 Ziff. 17, 18, 22, 25           5. die Vorschriften in• § 2 Abs. 3 Ziff. 3 und\nund 26, § 20 a Abs. 4 Ziff. 4, § 20 b, § 25 b             § 25 Abs. 4 auf den laufenden Arbeitslohn,\nAbs. 1 und § 35 b Abs. 1 Ziff. 1 auf den                  der für einen nach dem 31. Dezember 1962\nlaufenden Arheitslohn, der für einen nach                 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt\ndem 31. Dezember 1960 endenden Lohn-                      wird, und auf sonstige Bezüge, die nach\nzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf                    dem 31. Dezember 1962 zufließen.\nsonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezem-\nber 1960 zufließen,                                (3) Abweichend von Absatz 1 ist die Vorschrift\n4. die Vorschriften in § 2 Abs. 4, § 31 Abs. 3     des § 5 a Ziff. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsver-\nZiff. 4, § 35, § 36 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 2  ordnung in der Fassung vom 22. Juli 1959 (Bundes-\nund § 48 Abs. 2 Ziff. 3 auf den laufenden       gesetzbl. I S. 477) auf den laufenden Arbeitslohn,\nArbeitslohn, der für einen nach dem 31.         der für einen vor dem 1. Januar 1963 endenden\nJuli 1962 endenden Lohnzahlungszeitraum         Lohnzahlungszeitraurn gezahlt :wird, und auf son-\ngezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die      stige Bezüge, die vor dem 1. Januar 1963 zufließen,\nnach diesem Tag zufließen,                      weiter anzuwenden.","Nr. 41 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1962                                              651\nSammlung cies Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III\nBisher erschienen:\nSachgebiet 1 (Staats- und Verfassungsrerht)                                  5. Lieferung - Folge 15 - Stand 15. 10. 1960\n32 bis 35 Gerichte für besondere Sachgebiete (2,80 DM und 0,25 DM\nEinziqe Lieferun!J --· Folqc 6 -- Stand 1. 8. 1959                              Versandgebühren)\n10 Verfdss1111qsn!cht -·- 11 'Stanlliche OrrJanisulion - 12 Verfo.ssungs-\nsc:hulz - 13 Bunde.sgrcnzsdrntz (8,96 DM und 0,50 DM Vers,mdge-           6. Lieferung -- Folge 5 - Stand 1. 3. 1959\nbühren)                                                                      360 Gerichtskostengesetz - 361 Kostenordnung - 362 Kosten der\nGerichtsvollzieher - 363 Kosten im Bereich der Justizverwaltung -\n364 Gebührenbefreiungen - 365 Justizbeitreibungsordnung - 366\nEntschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten .. -\nSachgebiet 2 (Verwaltung)                                                       367 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - 368 Gebuh-\nrenordnung für Rechtsanwälte - 369 Gebühren und Auslagen von\n1. Lieferung -    Folge 12 - Stand 15. 6. 1960                                  Rechtsbeiständen (3,71 DM und 0,15 DM Versandgebühren)\n200 Behördenaufbau - 201 Verwaltungsverfahren und -zwangsver-\nfahren - 202 VerwallungsrJebühren (0,70 DM und 0,20 DM Versand-\ngebührnn)                                                                 Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht)\n2. Lieferung - Folge 8 - Stand 15. 3. 1960                                   1. Lieferung - Folge 31 - Stand 1. 1. 1962\n2030 Beamte - 2031 Disziplinarrecht (5,74 DM und 0,35 DM Versand-            400 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Ge-\ngebühren)                                                                    setze (10,26 DM und 0,60 DM Versandgebühren)\n3. Lieferung - Folge 24 - Stand 1. 2. 1961                                   2 a Lieferung -:- Folge 26 - Stand 15. 9. 1961\n2032 Besoldung, Unterlrnllszuschuß (:i,22 DM und 0,25 DM Versand-            401 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil - 402 Nebengesetze zum\ngebühren)                                                                    Recht der Schuldverhältnisse (4,34 DM und 0,35 DM Versandgebüh-\n4. Lieferung (1. Teil) -   Folge 43 - Stand l. 7. 1962                          ren)\n203 Recht der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren            2 b Lieferung - Folge 25 -- Stand 15. 9. 1961\nKörperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen - 2034             403 Nebengesetze zum Sachenrecht (2,10 DM und 0,25 DM Versand-\nAnqestellle und Arbeiter, Arbeitsbedin11ungen der Arbeitnehmer -             gebühren)\n2035 Pcrsorwlvcrlrctungsrccht (2,16 DM und 0,25 DM Versand-\ngebühren)                                                                 4. Lieferung -    Folge 10 - Stand 1. 4. 1960\n4100 Handelsgesetzbuch - 4101 Nebenvorschriften zum Handelsge-\n5. Lieferung - Folge 13 - Slund 15. 6. 1960                                     setzbuch - 4102 Lagerscheinrecht - 4103 Privatrecht der Binnen-\n210 Paß-, Ausweis- und Meldewesen - 211 Personenstandswesen                  schiffahrt und Flößerei - 4104 Sonstiges Handelsrecht (4,48 DM und\n(1.40 DM und 0,20 DM Versundgebühren)                                        0,35 DM Versandgebühren)\n6. Lieferung - Folqe 17 - Stand 1. 12. 1960                                  5. Lieferung - Folge 19 - Stand 1. 3. 1961\n2120 Organisation des Gesundheitswesens - 2121 Apotheken- und                4110 Börsenvorschriften - 4111 Zulassung zum BörsenhandeJ -\nArzneimiltcc?lwcsen, Gifte (5,GO DM und 0,35 DM Versandgebühren)             4112 Feststellung des Börsenpreises -· 4113 Abwicklung von Börsen-\n7. Lieferung - Folge 14 - Stand 1. 8. 1960                                      geschäften - 4114 Zulassung zum Börsenterminhandel - 4115 Ein-\n2122 Ärzte und sonstige lfoilberufe - 2123 Zahnärzte und Dentisten           zelzulassungen zum Börsenterminhandel (1,40 DM und 0,20 DM Ver-\nsandgebühren)\n- 2124 Hebammen und Heilhilfsberufe (3,92 DM und 0,25 DM Ver-\nSilndgebühren)                                                            6. Lieferung - Folge 28 - Stand 1. 12. 1961\n8. Liefernng - Folge 20 •- Stmid 23. 3. 1961                                    4120 Recht der Kapitalgesellschaften -- 4121 Recht der Aktiengesell-\n2125 Lehc,ns- und Genußmittel, Bedarfsqcgenslände (5, 18 DM und               schaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien - 4123 Recht der\n0,35 DM Versandgebühren)                                                     Gesellschaften mit beschränkter Haftung - 4124 Recht der Kolonial-\ngesellschaften - 4125 Recht der Genossenschaften (5,18 DM und\n9. Lieferung - Folge 27         Stand 15. 10. 1U61                              0,35 DM Versandgebühren)\n2126 Krankheilbckämpfung, Impfwesen (2,3!) DM und 0,25 DM Ver-\ns,rndgebühren)                                                            9. Lieferung - Folge 11 - Stand 15.5.1960\n420 Patentrecht - 421 Gebrauchsmusterrecht           422 Recht der\n10. Lieferung - Folge 16 - Stand 15. 11. 19160                                  Arbeitnehmererfindungen - 423 Warenzeichenrecht - 424 Gemein-\n213 Buuwesen - 215 Ziviler ßcvölkerunrJsschulz (2,38 · DM und 0,25            same Rechtsvorschriften - 43 Vorschriften gegen den unlauteren\nDM Versund~rebühren)                                                          Wettbewerb - 44 Urheberrecht - 440 Urheberrechtlid1e Vorschrif-\nten - 441 Verlagsrecht - 442 Geschmacksmusterrecht - Anhang\n11. Lieferung -    Folge 37 - Stand 1. 4. 1962                                  01-42, 01-43, 01-44 Mehrseitige Verträge (7,70 DM und 0,35 DM Ver-\n216 Jugendrecht - 217 Sozialhilfe - 218 Vereins- und Versammlungs-            sandgebühren)\nrecht, Freizügigkeit, /1 us wandcrungswPscn, Kriegsgräbersorge -\n219 Bundeskriminalpolizei (4,14 DM und 0,25 DM Versandgebühren)           10. Lieferung -    Folge 18 - Staud 1. 1. 1961\n450 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze - 451 Jugendgerichts-\n13. Lieferun<:J - 2. Auflage - Folqe 29 - Stand 15. 12. 1961                     gesetz - 452 Wehrstrafrecht ~- 453 Einzelne strafrechtliche Neben-\n2330 bis 2332 Wohnungsbau-, Siedlungs- und Heimstättenwesen -                 gesetze - 454 Recht der Ordnungswidrigkeiten (4,20 DM und\n234 Wohnraumbewirtschaftung - 235 Kleingartenwesen (9,18 DM und             0,35 DM Versandgebühren)\n0,35 DM Versandgebühren)\n14. Lieferung - Folge 9 - Stand 15. 4. 1960\n24 Vertriebene, Flüchtlinqc, Evakuierte, politische Häftlinge und        Sachgebiet 6 (Finanzwesen)\nVermißte (2,10 DM und 0,25 DM Versandgebühren)                           12. Lieferung - Folge 41 - Stand 1. 7. 1962\n15. Lieferung - Folge 40 - Stand 1. 5. 1962                                     621 Lastenausgleich - 622 Schadensfeststellung       624 Besatzungs-\n25 Wiedergutmuchung nationalsozialistischen Unrechts - 250 Rück-             schäden (18,54 DM und 0,60 DM Versandgebühren)\nerstattung - 251 Entschädigung (9,54 DM und 0,35 DM Versand-\ngebühren)\nSachgebiet 8 (Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung)\n3. Lieferung - Folge 38 - Stand 1. 3. 1962\nSachgebiet 3 (Rechtspflege)                                                     810 Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung - 811 Beschäf-\ntigung Schwerbeschädigter (4,86 DM und 0,25 DM Versandgebühren)\n1. Lieferung -   Folge 1 -· Stand 15. 7. 1958\n300 Gerichtsverfassung - 301 Richter - 302 Entlastung der Gerichte,\nRechtspfleger (1,54 DM und 0,15 DM Versundgcbühren)                      Sachgebiet 9 (Post-     und  Fernmeldewesen,    Verkehrswesen,  Bundes-\n2. Lieferung - Folge 2 - Stand 1. 8. 1953                                    wasserstraßen)\n310 Zivilprozeß, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung                 2. Lieferung - Folge 32 - Stand 1. 2. 1962\n311 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung (7,21 DM und               910 Allgemeines Straßenbaurecht - 911 Bundesfernstraßen - 912\n0,25 DM Versandgebühren)                                                     Ausbau der Bundesfernstraßen (1,98 DM und 0,25 DM Versand-\ngebühren)\n3. Lieferung - Folge 3 - Stand 1. 12. 1958\n312 Strafverfahren, Strafvollzug, Strafregister - 313 Haftentschädi-      3. Lieferung - Folge 34 - Stand 1. 4. 1962\ngungen, Gnadenrecht - 314 Auslieferung und Durchführung (3,92 DM.            9230 Straßenverkehrsverwaltung -       9231 Allgemeines Straßenver-\nund 0,15 DM Versandgebühren)                                                 kehrsrecht - 9232 Zulassung zum Straßenverkehr (6,48 DM und\n0,35 DM Versandgebühren)\n4. Lieferung - Folge 4 - Stand 15. 1. 1959\n315 Freiwillige Gerichtsbarkeit - 316 Verfahren bei Freiheitsentzie-      4. Lieferung - Folge 35 - Stand 1. 4. 1962\nhungen - 317 Verfahren in Landwirtschaftssachen - 318 Beglaubi-              9233 Ordnung des Straßenverkehrs - 9234 Straßenbahnbetriebsrecht\ngung öffentlicher Urkunden (2,80 DM und 0,15 DM Versandgebühren)             (4,32 DM und 0,25 DM Versandgebühren)","652                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n5. Liefe11:uq -    Polge 3ß -- Stand 1.5.1062                                       11. Lieferung - Folqe 33 - Stand 1. 3. 1962\n924 Straßcnbefö1dPru1HJsrecht - 925 Pflichtversicherung im Straßen-                950 Binnenschiffahrt, Flößerei -    9503 Bemannung, Befähigungs-\nverkehr - 928 ~;lcttistik des Strnßcnverk<·hrs - 929 Gebühren und                  zeugnisse, Lotsen - 9504 Eichordnung, Schleppmonopol auf Dort-\nTilrife im Straßenverkehr (4,32 DM und 0,25 DM Versanduebühren)                    mund-Ems-Kanal und Vermieten von Sportbooten im Rheinstrom-\ngebiet (3,06 DM und 0,25 DM Versandgebühren)\n8. LiefN:mg - Folqe 30 - Stand 1. 2. 1962\n940 Vc~rwultunq der Bnnd(!swasserslraßc!n - 941 Ausbau und Neu-                  12. Lieferunq - Folge 21 - Stand 1. 2 1961\nbau der Bu11desw,1sserslraßen - 942 Enteig1rnngen für Zwecke der                   951 Seeschiffahrt - 9510 Verwaltung und allgemeine Ordnung der\nBurni<'swasse1strullr·n -· Auha11q: Uber<Janq der Wasserstraßen von                Seeschiffahrt - 9511 Verkehrsordnung (5,H DM und 0,35 DM Ver-\nden Liinde1 n auf dds Reich (2,52 DM und 0,25 DM Versandgebühren)                  sandgebühren)\n13. Lieferung -  Folge 22 - Stand 1. 2. 1961\n9. Lkf:.rn11ff - f<olqe 31.J - Stcmd 1. 4 19G2                                        951 Seeschiffahrt - 9512 Schiffssicherheit (8,26 DM und 0,60 DM\n950 13iruwnsr:hilfalHl, rliißewi -      !J500 Verwaltung und ullqemeine            Versandqebühren)\nOrcl1111nc1 de1 Bimwn1;chiffal1rt -  9:i01 Verkehrsordnung (8,46 DM 1md\n0,35 DM Versandqdiühren)                                                         14. Lieferung - Folge 23 - Stand 1. 2. 1961\n951 Seeschiffahrt - 9513 Schiffsbesatzung - 9514 Flaggenrecht -\n10. Lit'fe,unq -    I'olqe 42 - Stand 1. :i. 1%2                                      9515 Seelotswesen - 9516 Strnndunq - 9517 Schiffsvermessung -\n950 BinHensc:lliffohrt, Flößerei - 9:i02 Schitlssicherlwit (5,40 DM und            9518 Beförderung von Frachtstücken (6,72 DM und 0,35 DM Ver-\n0,35 DM Vt!rs,rndoPbiihren)                                                        sandgebühren)\nBestellun~Jen sind zu richten an:\nSammlung des Bundesrechts\nBundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach\nDie Sammlung kann im AbonnemPnt nur für alle Sachgebiete bezogen                    Hefte einzelner Sachgebiete können bezogen werden zum Preise von\nwerden. Der Preis beträgt ab 1. l. 1962 7 Pf pro geliefertes Blatt im               9 Pf pro Blatt einschl. Umschlag zuzüglidl Versandkosten gegen Vor-\nFormat DIN A 4 eiHschl. Umschlag und Versandkosten. Eine Abon-                      einsendung des entsprechenden Betrages aut Postscheckkonto\nnementsbestellung bei der Post ist nicht möglich. Rechnungserteilung                Köln 1128 .Sammlung des Bundesrechts, Bundes-\nerfolgt postnumerando durch den Verlag nach dem Umfang der ge-                      gesetzblatt Te i l I 1 I • oder nach Bezahlung auf Grund einer\nlieferten Hefte.                                                                    Vorausrechnung.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. -                   Verlag; Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn.'Köln, -        Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesqesetzblutt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zei.tlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertiqung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die s·ammlung des Bundes-\nrechts vum 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezagsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbedi11q11nqen für TeillundlI:Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für TeillundTeilIIjeDM5,--\nzuzüglich Zustellgd,liltr. Ein z c l s t ii c k. e je ungefangene 24 Seilen DM 0,40 geqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postschedckonto\n.Bundc-s9e,,etzbloll\" Koln 3 99 ouer nach Bezahlung auf Grund einer Vom usrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}