{"id":"bgbl1-1962-38-1","kind":"bgbl1","year":1962,"number":38,"date":"1962-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_38.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes","law_date":"1962-09-04T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["606                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nAnordnung zur Änderung und Ergänzung der Anordnung\ntiber die Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften\nVom 4. September 1962\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes ;                           den Deutschen Logistischen Bevoll-\nvom 19. März 1956 (Bunde.sgesetzbl. I S. 114), zuletzt                       mächtigten\ngeändert durch das Vierte Gesetz zur .Änderung des                           für die Soldaten der Stäbe, Truppen-\nSoldatengesetzes vom 9. Juli 1962 (Bundesge-                                 teile oder Dienststellen ihres Befehls-\nsetzbl. I S. 447), und des Artikels 1 Abs. 2 der An-                         bereichs,\nordnung- des Bundespräsidenten über die Ernennung                            soweit die Ausübung nicht nach Num-\nund Entlassung der Soldaten vom 7. Mai 1956 (Bun-                            mer 1 übertragen worden ist;\ndesgesetzbl. I S. 422) ordne ich an:\nb) dem Befehlshaber der Territorialen\nVerteidigung\nArtikel 1\nfür die Soldaten der Stäbe, Truppen-\nDie Anordnung über die Ernennung und Entlas-                              teile und Dienststellen seines Befehls-\nsung der Unteroffiziere und Mannschaften vom                                 bereichs,\n26. April 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 295) wird wie\nsoweit die Ausübung nicht nach den\nfolgt geändert und ergänzt:\nvorangehenden Bestimmungen über-\n1. Abschnitt IV entfällt.                                                    tragen worden ist.\n2. Der bisherige Abschnitt V tritt an die StelJe des              (2) Ferner übertrage ich die Ausübung des\nAbschnitts IV.           .                                  Rechts, einen Soldaten zu einem Mannschafts-\n3. Hinter Abschnitt IV wird folgender neuer Ab-                dienstgrad zu befördern,\nschnitt V eingefügt:                                               dem Kommandeur des Stabsbataillons bei\n,,V.                                   AFCENT\nfür die Soldaten seines Bataillons.\n(1) Im Bereich der Territorialen Verteidigung\nund der Basisorganisation übertrage ich                        (3) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung\n1. die Ausübung des Rechts, einen Soldaten           und Entlassung für alle übrigen Fälle übertrage\nzu einem Mannschaftsdienstgrad zu be-             ich\nfördern,                                                 dem Leiter der Stammdienststelle der Teil-\na) den Bataillonskommandeuren                            streitkraft, der der Soldat angehört.\nfür die Soldaten ihres Bataillons,             (4) Die Ubertragung nach Absatz 1 bis 3 be-\nb) den Regimentskommandeuren                      zieht sich nicht auf die Angehörigen des fliegen-\nfür die Soldaten ihres Regiments,\nden Personals, der Sanitätseinheiten und des\nMilitärmusikdienstes. Für diese Soldaten ist der\nsoweit die Ausübung nicht nach Buch-        Leiter der Stammdienststelle der Teilstreitkraft\nstabe a übertragen worden ist;              zuständig, der der Soldat angehört.\"\n2. die Ausübung des Rec:hts, Mannschaften\nund Unteroffiziere bis zum Stabsunter-\noffizier zu befördern,                                                 Artikel 2\nii)!  den Befehlshabern im Wehrbereich,          Diese Anordnung tritt am 1. November 1962 in\nd()n Deutschen Bevollmächtigten und      Kraft.\nBonn, den 4. September 1.962\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStrauß"]}