{"id":"bgbl1-1962-37-1","kind":"bgbl1","year":1962,"number":37,"date":"1962-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/37#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_37.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes","law_date":"1962-08-30T00:00:00Z","page":601,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["601\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1962                  Ausgegeben zu Bonn am 5. September 1962                                                                                              Nr. 37\nTag                                                       Inhalt                                                                                         Seite\n30 8. 62   Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des\nPersonenbeförderungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   601\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     603\nIn Teil II Nr. 25, ausge~Jeben am 14. August 1962, sind veröffentlicht: Gesetz über die in Monaco am 18. November\n1961 unlerzeichnct.e Zu,-;atzvcrcinbarung zu dem am 2. Juni 1934 in London revidierten Haager Abkommen vom 6. No-\nvember 1925 über clie internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle. - Dreißigste Verordnung zur\nAnclerunn des Deutschen Zollt,nifs 1962 (Aufteilung von Warenbereichen für die Abschöpfung).\nVeröffentlich un~Jcn der Europäischen Gemeinschaften (Nachrichtlicher Abdruck)\nDer Rat der Europüischcn Atorn~Jcrncinschaft -- Richtlinie zur Revision der Anhänge 1 und 3 der Richtlinien zur Fest-\nsetzung der Grundnonnen für clen Gesundheitsschutz.\nDie Kommission der Europüischen Wirtschaftsgemeinschaft -- Verordnung Nr. 60 über die ersten Maßnahmen zur\nQualitülskontrolle von Obst uncl Gemüse im Handel zwischen den Mitgliedstaaten.\nDie Kommission dc~r fanop~iischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 61 über die Festsetzung von Standard-\nqualiU.ilen für Getreide sowie von Ausgleichskoeffizienten zwischen diesen Standardqualitäten und den für die Richt-\npreise maßqdJonclcn nationalen Standardqualitäten.\nIn Teil II Nr. 26, uusgeq,~bcn am 15. August 1962 ist veröffentlicht: Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften\n(Nctcluichtlicher Abcln1ck).\nDer Rat der Europüischcn Wirlscl1üll:sgemeinschaft und der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft - Verordnung\nNr. 31 (EWC) 11 (EAC) über dai; Slulut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen\nBediensteten der Europüischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft.\nIn Teil II Nr. 27, ,msqegdJcn c1m 22. August 1962, sind veröffentlicht: Veröffentlichungen der Europäischen Gemein-\nschaften (Nachrichtliclier Ahdruck).\nDie Kommission der EuropJischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 58 zur Festsetzung gemeinsamer Quali-\ntätsnormen für cinirJc Erzeuqnisse in Anhang I B der Verordnung Nr. 23 über die schrittweise Errichtung einer ge-\nmeinsamen Marktorqanisation für Obst und Gemüse.\nDer Gerichtshof der Europüischen Gemeinschaften - Beschluß über eine Änderung der Anlage I zur Verfahrensord-\nnung. - Der Rat der Europüischen Wirtschaftsgemeinschaft - Änderung zu Anhang D der Verordnung Nr. 3 über die\nSoziale Sicherheit der Wandcrcnbeil:nehmer. - Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Änderungen in\nden Anlüingen 7 und 9 cler Verordnung Nr. 4 des Rats der EWG zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung\nNr. 3 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer.\nVerordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle\nvon den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes\n(Freistellungs-Verordnung)\nVom 30. August 1962\nAuf Grund des § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Personen-                              3. Beförderungen mit Personenkraftwagen, die\nbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundes-                                     nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförde-\ngeset.zbl. I S. 241) wird mit Zustimmung des Bundes-                                rung von nicht mehr als sechs Personen (ein-\nrates verordnet:                                                                    schließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,\nes sei denn, daß für die Beförderungen ein Ent-\ngelt zu entrichten ist;\n§ 1\n4. Beförderungen\nVon den Vorschriften des Personenbeförderungs-                                    a) von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu\ngesetzes werden freigestellt                                                               und von ihrer Eigenart nach wechselnden\n1. Beförderungen mit Kraftfahrzeugen außerhalb                                          Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, so-\nöffentlicher Straßen und Plätze im Sinne des                                         fern nicht ein solcher Verkehr zwischen\ngleichbleibenden Ausgangs- und Endpunk-\nSt.raßenverkeh rsgesetzes;\nten länger als ein Jahr betrieben wird,\n2. Beförderungen mit Kraflfohrzeugen in Aus-                                      b) von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu\nübung hoheitlicher Tätigkeit, ausgenommen im                                         und von Arbeitsstellen in der Land- und\nPostreisedienst;                                                                     Forstwirtschaft,\nZ 1997 A","602                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nc) rnil Kraftfahrzeugen durch oder für Kirchen     6. die Mitnahme von\noder sonstiuc Reliqionsncsellschaften zu und       d) umziehenden Personen in besonders für die\nvon Gottesdiensten,                                   Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeu-\nd) mit Krnftfahrzeugen durch oder für Schul-             gen,\ntrligcr zum und vom Unterricht,                    b) Personen in Kraftfahrzeugen, die zur Lei-\nc) von Kranken aus Gründen der Beschäfli-                chenbeförderung bestimmt sind.\ntungstherapie oder zu sonstigen Behand-\nlungszwecken durch Krankenhäuser oder                                 § 2\nIfoilanstalten mit cjgenen Kraftfahrzeugen,\nDiese Verordnung -     mit Ausnahme des § 1\nI) von Berufstätigen mit. Personenkraftwagen\nNr. 5 -   gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\nvon und zu ihren Arbeitsstellen,\ngesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nes sei denn, daß von den Beförderten ein En 1-   in Verbindung mit § 66 des Personenbeförderungs-\ngdt zu entrichten ist;                           gesetzes auch im Land Berlin.\n5. Beförderungen durch die Streitkräfte mit eige-\nnen KraftJahrzeugen;                                                     § 3\n5a. Beförderungen durch die Polizei mit eigenen         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nKrallfahrzeuuen;                                 kündung in Kraft.\nBonn, den 30. August 1962\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}