{"id":"bgbl1-1962-36-1","kind":"bgbl1","year":1962,"number":36,"date":"1962-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_36.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Förderung des Wohnungsbaus für Umsiedler in den Aufnahmeländern und des Wohnungsbaus für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin","law_date":"1962-08-22T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["594                                          Bundesgesetzbla.tt, Jahrgang 1962, Teil I\ndie Gewährung von Aufbaudarlehen für den Woh-                                           Artikel 3\nnungsbau bereitgestellt wird. Er wird gleichzeitig                  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nermächtigt, in den Jahren 1962 bis 1964 einem                    des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\njeweils über die verfügbaren Mittel hinausgehen-                  (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nden dringenden Bedarf an Aufbaudarlehen für\nden Wohnungsbau im Vorgriff auf die in den                                              Artikel 4\nJahren 1963 bis 1965 vorgc\\sehenen zusätzlichen                     Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nBereitstellunqcn Rechnung zu tragen.\"                            dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. August 1962\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStrauß\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nW. Mischnick\nVerordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber die Verbreitung jugendgefährdender Schriften 2 )\nVom 8. August 1962\nAuf Grund des § 23 des Gesetzes über die Ver-                       werden. Ist eine Entscheidung im vereinfachten\nbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni                      Verfahren (§ 15 a des Gesetzes) zu erwarten, ge-\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 377) in der Fassung vom                     nügen vier Abdrucke der Antragsschrift.\n29. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 497) verordnet                       (2) Wird der Antrag fernschriftlich oder tele-\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-                         grafisch gestellt, so sollen die nach Absatz 1 er-\nrates:                                                                 forderlichen Anlagen nachgereicht werden.\nArtikel 1                                    (3) Werden wegen derselben Schrift mehrere\nDie Verordnung zur Durchführung des Gesetzes                        Anträge gestellt, so ist über sämtliche Anträge 'in\nüber die Verbreitung jugendgefährdender Schriften                      einem einheitlichen Verfahren zu verhandeln und\nvom 4. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 31) wird wie                    zu entscheiden.\"\nfolgt geändert und ergänzt:\n2. § 4 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n1. § 3 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 3                                     11\n(2) Von dem Verhandlungstermin sind die\n(1) Die Aufnahme einer Schrift (§ 1 Abs. 1                           Beteiligten durch eingeschriebenen Brief gegen\nund 3 des Gesetzes) in die Liste ist schriftlich zu                     Rückschein oder durch Zustellung nach §§ 3,\nbeantragen und zu begründen. Dem Antrag sol-                            5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes\nlen wenigstens drei Stücke der Schrift sowie                            vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) zu\ndreizehn Abdrucke der Antragsschrift beigefügt                          benachrichtigen, wenn sie ihren Wohnsitz\n2) Ändert Bundesgesetzbl. III 2161-1-1."]}