{"id":"bgbl1-1962-35-3","kind":"bgbl1","year":1962,"number":35,"date":"1962-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_35.pdf#page=2","order":3,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 9 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes","law_date":"1962-08-08T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["558                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nz1ir_ A ncluung des Zeifpunkts für den Beginn der Anwendung bestimmter Akte betreffend die gemeinsame Agrar-\npohl1l<. --- Verordnung Nr. 50 über die Festsetzung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungsbeträge für geschlach-\ntete Schweine. -- Verordnur19 Nr. 51 über die Festsetzung der Abschöpfungsbeträge gegtJnüber dritten Ländern für\ng_c,schl,ichLcte :::;c11wcine_), -- Verordnung Nr. 52 über die Festsetzung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungsbeträge\ntur lelJ_c~n<le Schwc'.inc. - Verordnun~J Nr. 53 über die Festsetzung der Abschöpfungsbeträge gegenüber dritten Län-\ndern Jur Jc!bcndc Schweine.                         ·\nDer Ral der Europüiscrwn Wirlschctflsgemeinschaft -- Verordnung Nr. 54 über die Kriterien für die Festlegung der\nPrdmicnsfüzc bei Cclrcidecinfuhren aus dritten Ländern. - Verordnung Nr. 55 über die Regelung für Getreidever-\narbci lun~r-:c,rze11~111is~;c!. -- Verordnung Nr. 56 über Beihilfen für die Erzeugung von Kartoffeln zur Stärkeherstellung\nund KartoffelsUi rk(\\ sowie dr:,11 Hilndel mit diesen Erzeugnissen. - Verordnung Nr. 57 zur Änderung der Verordnung\nNr. 20 des Rats.\nDer RiJI der Europ!.1isch(:n Wjrlschaftsgemeinschaft             Verordnung Nr. 59 betreffend die Änderung der Verordnung\nNr. 17.\nDer Ral der E11rop;1isdwn Wirtschc1ftsgcmeinschaft               Änderung der Satzung des Währungsausschusses.\nHinwc:is.\nGesetz übe:r den Verkehr mit Düngemitteln\n(Düngemittelgesetz)\nVom 14. August 1962\nD(:r   Bundesli7CJ         hat    clus fol~Jcnde Gesetz    be-          1. geeignet sind, das Wachstum von Nutzpflan-\nschlm;sen:                                                                     zen wesentlich zu fördern oder ihren Ertrag\n§ 1\nwesentlich zu erhöhen oder seine Qualität\nwesentlich zu verbessern, und\n(1) Diingcrnillc! im Sinne dieses Gesetzes sind\n2. bei sachgerechter Anwendung die Frucht-\n1. Stoffe, die dazu bestimmt sind, unmittelbar                        barkeit des Bodens oder die Gesundheit\noder mi.rtdbär Nul'.!pflanzen zugeführt zu                        von Menschen oder Haustieren nicht schä-\nwerden, um ihr Vvachstum zu fördern oder                          digen können.\nihren Ertrd9 zu erhöhen oder seine Quali-\n(2) Die Düngemitteltypen sind in der Rechtsver-\ntät zu verbessern,\nordnung nach dem Gehalt an wertbestimmenden\n2. Bollcni              Ltc~l und Bodenwirkstoffe.          Bestandteilen mit den zulässigen Abweichungen\n(2) Aus~Jcnornrncn sind                                          festzulegen. Außerdem können hierbei die sonst für\n1. Wu.sser,                                                 die Anwendung wesentlichen Eigenschaften, die\nZusammensetzung, die Art der Herstellun-g und der\n2. P11anl'.cnsdiulzmittd mit düngender Neben-\nWirkung und die äußeren Merkmale zugrunde ge-\nwirknnu,\nlegt werden.\n3. Stc1Jlmisl, Jauche, Kompost und andere\n(3) Der Bundesminister hat in der Reditsverord-\nWirtsdwf!scJünqcr, Torf, Schlick und Sied-\nnung einzelne Düngemittel, die wegen ihrer Neben-\nlungsahfiillc wie Müll, Abwässer, Klär-\nbestandteile gesundheitliche Gefahren für Menschen\nschlamm und Fäkalien, unvermischt oder\node· Haustiere mit sich bringen können, von der\nmilein,mder oder mit Wasser vermischt,\nZulassung auszuschließen oder für den Gehalt an\n4. Aufbereitungshilfsmittel             für    organische   bestimmten Nebenbestandteilen Höchstmengen fest-\nDüng(~r.                                                zusetzen. Er kann ferner zum Schutze des Verbrau-\n§ 2                            chers vorschreiben, daß Düngemittel nur in Packun-\ngen oder Behältnissen von bestimmter Art und mit\n(1) Dün9emittcl dürfen ~Jewerbsmäßig nur ange-                   bestimmter I~ennzeichnung in den Verkehr gebracht\nboten, foilgohalten, verkauft oder sonst in den Ver-\nwerden dürfen.\nkehr gebrncht werden, wenn sie einem Düngemittel-\ntyp entsprechen, der durch Rechtsverordnung nach                                                § 4\n§ 3 zugelassen ist.                                                    (1) Wer ein Düngemittel eines durch Rechtsver-\n(2) Absatz 1 gilt nicht                                          ordnung nach § 3 Abs. 1 zugelassenen Typs gewerbs-\nmäßig veräußert, hat dem Erwerber schriftlich an-\n1. für Düngemittel, die zur Lieferung in Ge-\nzugeben\nbiete außcrl1ulb des Geltungsbereiches die-\nses Gesetzes bestimmt sind,                                    1. spätestens bei der Ubergabe\n2. für Blumendünger, wenn sie mit der An-                             a) den Namen oder die Firma und die An-\ngabe „Blumendünger\", und für Rasendün-                                schrift des Herstellers oder des Ver-\nger, wenn sie mit der Angabe „Rasendün-                               triebsunternehmens,\nger\" gekennzeichnet sind.                                         b) den Düngemitteltyp mit den in der\nRechtsverordnung nach § 3 festgelegten\n§ 3                                          wertbestimmenden Bestandteilen,\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-                        2. spätestens bei der Rechnungserteilung den\nschaft und Fornten (Bundesminister) läßt durch                                 tatsächlichen Gehalt an wertbestimmenden\nRechlsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                                Bestandteilen, sofern es sich um ein mine-\nTypen von Düngemitteln zu, die                                                 ralisches Düngemittel handelt."]}