{"id":"bgbl1-1962-33-1","kind":"bgbl1","year":1962,"number":33,"date":"1962-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/33#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_33.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Umsatzsteuerstatistik für das Kalenderjahr 1962","law_date":"1962-08-09T00:00:00Z","page":549,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["549\nBun_desgesetzblatt\nTeil I\n1962                    Ausgegeben zu Bonn am 11. August 1962                                                                                                            Nr. 33\nTag                                                                    Inhalt                                                                                          Seite\n9. 8. 62   Gesetz über die Umsatzsteuerstatistik für das Kalenderjahr 1962 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              549\n30. 7. 62   Durchführungsverordnung zum Anteilzollgesetz                               ..... ·,...................................                                         550\n7. 8. 62  Verordnung über die Anerkennung von Stadt- und Landkreisen nach § 6 a des Güterkraft-\nverkehrsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   551\nGesetz\nüber die Umsatzsteuerstatistik für da~ Kalenderjahr 1962\nVom 9. August 1962\nDer Bundestag hat         das   folgende              Gesetz be-                         6. nichtsteuerbare Umsätze im Kalenderjahr 1962\nschlossen:                                                                                       und im Vorjahr in den vom Zollgebiet ausge-\n§ 1\nschlossenen Teilen der Seehäfen (Freihäfen) in\nden Ländern Schleswig-Holstein, Hamburg,\nIm Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine                                                   Niedersachsen und Bremen, soweit sie erfaßbar\nStatistik der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr                                                  sind.\n1962 durchgeführt.\n§ 3\n§ 2\nDie mit der Durchführung der Umsatzsteuerstatistik\nAus den Unterlagen der Finanzämter werden von\nbefaßten Personen in statistischen Behörden sind\njedem Umsatzsteuerpflichtigen folgende Tatbestände\nAmtsträger im Sinne des § 22 der Reichsabgaben-\nerhoben:\nordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161)\n1. Anschrift und sonstige Merkmale zur Kenn-                                        in der zur Zeit geltenden Fassung.\nzeichnung des Unternehmens;\n2. Gesamtumsatz im Kalenderjahr 1962 und im                                                                                             § 4\nVorjahr;\n3. steuerfreie Umsätze nach den einzelnen Be-                                            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nfreiungsvorschriften und steuerpflichtige Um-                                   des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nsätze nach den einzelnen Steuersätzen;                                          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n4. Vorauszahlungsbetrag an Umsatzsteuer und\ndarin enthaltene Zusatzsteuer;                                                                                                     § 5\n5. Absetzungen nach § 7 a des Umsatzsteuerge-                                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nsetzes und nach dem Berlinhilfegesetz;                                         dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. August 1962\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke\nZ 1997 A"]}