{"id":"bgbl1-1962-32-2","kind":"bgbl1","year":1962,"number":32,"date":"1962-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_32.pdf#page=2","order":2,"title":"Fremdrenten-Nachversicherungs-Verordnung","law_date":"1962-08-01T00:00:00Z","page":546,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["546                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nVerordnung\nüber die Nachversicherung nach Artikel 6 §§ 18 bis 20\ndes Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes\n(Fremdrenten-Nachversicherungs-Verordnung - FNV)\nVom 1. August 1962\nAu.f Grund des Artikels 6 § 18 Abs. 3 Satz 1,             b) bei Tod der in Nummer 1 genannten Per-\n§ 19 Satz 4 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-                sonen nach dem 31. Dezember 1958 deren\nNeuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (Bun-                 Hinterbliebene im Sinne der gesetzlichen\ndesgesetzbl. I S. 93) sowie des § 99 Abs. 1 Satz 3              Rentenversicherungen sein würden, wenn\ndes Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. No-                 der Tod am 1.Januar 1959 eingetreten wäre,\nvember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) in der               wenn von ihnen zur Zeit des Todes, frühestens\nFassung des Artikels 6 § 20 Nr. 1 des Fremdrenten-           am 1. Januar 1959, ein laufendes Einkommen\nund Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes wird mit             bezogen wird oder ihnen zustehen wird, das\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                        60 vom Hundert der Sätze nach Nummer 1\nnach dem Stand vom 1. Januar 1959 beträgt.\n§ 1\nZum Einkommen zählen dabei nicht Erträge eines\nEine ausreichende anderweitige Alters- und           Vermögens, Einkünfte aus selbständiger oder un-\nHinterbliebenensichcrung, die die Nachversicherung     selbständiger Tätigkeit, Grundrenten nach dem\nausschließt, ist gewührJeistet                         Bundesversorgungsgesetz, Unfallausgleich nach be-\n1. für den Ausgeschiedenen,                          amtenversorgungsrechtlichen Vorschriften, Unter-\nwenn von ihm                                      haltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistun-\ngen der öffentlichen Fürsorge, Kinderzuschläge\na) am 1. Januar 1959 oder\n(Kinderzulagen, Kinderzuschüsse) und Kindergeld.\nb) bei späterer Vollendung des 65. Lebens-\njahres, bei späterem Eintritt von Berufs-\n§ 2\noder Erwerbsunfähigkeit (§ 23 Abs. 2, § 24\nAbs. 2 des Angestelltenversicherungsgeset-       Die Feststellung nach § 1 trifft, soweit sich nicht\nzes) oder bei vergleichbaren Ereignissen      aus Artikel 6 § 18 Abs. 7 des Fremdrenten- und\nein l,wfendes Einkommen bezogen wird oder         Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes oder § 99\nihm zustehen wird, das nach dem Stand vom         Abs. 9 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes etwas\n1. Januar 1959 mindestens 66 2 /3 vom Hundert     anderes ergibt, der zuständige Rentenversicherungs-\nder letzten Dienstbezüge oder Gehälter vor        träger; eine Feststellung von Amts wegen ist nicht\ndern Ausscheiden beträgt, die der Berechnung      ausgeschlossen.\nder Versorgungsbezüge zugrunde zu legen                                     § 3\nwaren, erstere vermehrt um die am 1. Januar\n1959 bestehenden prozentualen Erhöhungen             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nder Versorgungsbezüge für die Versorgungs-        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nempfänger des Bundes nach dem Gesetz zur          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 § 1 des\nRegelung der Rechtsverhältnisse der unter         Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungs-\nArtikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-      gesetzes auch im Land Berlin.\nsonen, und wenn Hinterbliebenenversorgung\nnach Nummer 2 gewährleistet ist;                                            § 4\n2. für Hinterbliebene, die                              Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\na) am 1. Januar 1959 im Sinne der gesetzlichen\n§ 5\nRentenversicherungen Hinterbliebene der :n\nNummer 1 genannten Personen waren                Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\noder                                          nuar 1959 in Krnft.\nBonn, den 1. August 1962\nDer Bundes mini s t er .für Arbeit und Sozi a 1 o r d nun g\nBlank\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nProf. Dr. Hettlage\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr.Anders"]}