{"id":"bgbl1-1962-32-1","kind":"bgbl1","year":1962,"number":32,"date":"1962-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/32#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_32.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes","law_date":"1962-08-01T00:00:00Z","page":545,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["545\nBundesgesetzblatt\n·Teil I\n1962                   Ausg;egeben zu Bonn am 8. August 1962                                                                           Nr. 32\nTag                                              Inhalt                                                                               Seite\n1. 8. 62 Verordnung über die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes                                            545\n1. 8. 62 Fremdrenten-Nachversicherungs-Verordnung       ..........................................•                                     546\n2.8.62   Zweite Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1961 . • •                                     547\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   548\nIn Teil U Nr. 20, ausgegeben am 26. Juli 1962, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über den Geltungsbereich der\nProtokolle über Änderungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Inkrafttreten für Kamerun und\nMauretanien). -- Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Frühkartoffeln -\nAußen-Zollsatz). - Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Frühkartoffeln -\nJuni). - Bek,rnnlmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerb-\nlichen Eigentums (Inkrafttreten für Island). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen\nder Bundesn~publik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Anwendung der niederländischen\nRechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung. -- Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Ab-\nkommen zur friedlichen Erll~di91mg internationaler Streitfälle.\nVerordnung\nübE~r die Gleichstellung von Personen nach § 3 des HäitlingshiHegesetzes\nVom 1. August 1962\nAuf Grund des § 3 Buchstabe b des Häftlingshilfe-         die deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volks-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               zugehörige sind und ihren Wohnsitz oder ständigen\n25. Juli 1960 (Bundesg(~setzbl. I S. 578) verordnet die      Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung\nBund(~sregierung mit Zustimmung des Bundesrates:             genommen haben oder nehmen, auf Antrag Hinter-\nbliebenenversorgung nach Maßgabe des § 5 des\n§ 1                               Häftlingshilfegesetzes.\n(1) Deutsche Staatsangehörige und deutsche Volks-            (3) Die §§ 2, 6, 10 Abs. 1, 3 bis 6, §§ 10 a, 11, 12\nzugehörige erhalten auf Antrag Beschädigtenver-              und 13 Abs. 2 des Häftlingshilfegesetzes sind sinn-\nsorgung nach Maßgabe des § 4 des Häftlingshilfe-             gemäß anzuwenden.\ngesetzes, wenn sie aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des\nHäftlingshilfegesetzes genannten Gründen aus der                                                         § 2\nsowjetischen Besatzungszone oder aus dem so-                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nwjetisch besetzten Sektor von Berlin geflüchtet sind,        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\neine gesundheitliche Schädigung infolge von Maß-             blatt I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Häftlings-\nnahmen zur Verhinderung der Flucht erlitten haben            hilfegesetzes auch im Land Berlin.\nund ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im\nGeltungsbereich dieser Verordnung genommen\nhaben oder nehmen.                                                                                       § 3\n(2) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädi-            Diese Verordnung tritt mit dem Tage des Inkraft-\ngung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen,           tretens des Häftlingshilf egesetzes in Kraft.\nBonn, den 1. August 1962\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nFür den Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke\nZ 1997 A"]}