{"id":"bgbl1-1962-31-3","kind":"bgbl1","year":1962,"number":31,"date":"1962-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/31#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_31.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung des Steuerberatungsgesetzes","law_date":"1962-08-01T00:00:00Z","page":537,"pdf_page":9,"num_pages":8,"content":["Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1962                          537\nVeronhnmg zur Durchführung des Steuerberatungsgesetzes (DVStBerG)\nVom 1. August 1962\nAuf Grund des § 11 B des C.esctzes über die Rechts-   ständiger Steuerberater oder Steuerbevollmächtig-\nverhältnisse der Slcuerbenikr und Steuerbevoll-         ter, sondern ausschließlich in einem Anstellungs-\nmächtigten (Sleuerbcrd lunusgr!setz) vom 16. August     verhältnis nach § 23 des Gesetzes ausüben, so richtet\n1961 (Bundcsqescl!'.bl. I S. 1301) verordnet die Bun-   sich die örtliche Zuständigkeit nach der vorgesehe-\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:            nen regelmäßigen Arbeitsstätte.\nErster Teil                                                    § 4\nAntrag auf Zulassung zur Prüfung\nZulassung und Prüfung\n(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an\n§ 1                           die bestellende Behörde zu richten.\nZu]assungsvcriahren                        (2) Der Bewerber muß in dem Antrag angeben\n(1) Uber die Anträge auf Zulassun9 zur Prüfung               1. Namen, \\Vohnsitz und    V✓ohnung,\nund auf BefrciLm9 von der Prüfun9 entscheidet ein\nZulassungsausschuß, de:r bei der bestellenden Be-               2. den Ort der beabsichtigten beruflichen Nie-\nhörde (§ 9 des Gesetzes) zu bilden ist. Bei Bedarf                 derlassung oder der vorgesehenen regel-\nkömwn bei einer bc:stcllenckn Behörde mehrere                      mäßigen Arbeitsstätte,\nZulassunnsausschüs~,t~ w~hildet werden.                         3. ob und bei welcher Stelle er bereits früher\neinen Antrag auf Zulassung zur Prüfung\n(2) Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehr-\neingereicht hat,\nheit. Ablehnunqcn :Üncl zu bc9ümdcn.\n4. ob er sich in geordneten wirtschaftlichen\nVerhältnissen befindet,\n§ 2\n5. welche Staatsangehörigkeit er besitzt,\nZusammensetzunu des Zulassungsausschusses\n6. ob und gegebenenfalls welche Tätigkeit er\n(1) Dem Zulassungsausschuß bei der obersten Lan-                nach seiner Bestellung neben dem Beruf als\ndesbehörde (§ 9 Satz 1 des Gesetzes) gehören ein                   Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter\nBeamter des höheren Dienstes der Finanzverwal-                     weiter ausüben oder übernehmen will.\ntung als Vorsitzender und zwei Steuerberater an.\nDie oberste Landesbehörde beruft die Mitglieder            (3) Dem Antrag sind beizufügen\ndes Zulassungsausschusses und ihre Stellvertreter.              1. ein lückenloser Lebenslauf mit     genauen\n(2) Dem Zulassungsausschuß bei der Oberfinanz-                  Angaben über die Person und den beruf-\ndirektion gehören ein Beamter des höheren Dien-                    lichen Werdegang,\nstes der Finanzverwaltung als Vorsitzender und                  2. beglaubigte Abschrift der Zeugnisse über\nzwei Steuerbevollmächtigte an. Die Oberfinanzdirek--               die in § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 oder § 6\ntion beruft die Mitglieder des Zulassungsausschusses               Abs. 1 des Gesetzes geforderte Vorbildung\nund ihre Stellvertreter.                                           für die Prüfung als Steuerberater oder\n(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sind für             Steuer bevollmächtigter,\ndrei Jahre zu berufen; sie können aus wichtigem                 3. beglaubigte Abschrift der Zeugnisse über\nGrund abberufen werden. Soweit sie Steuerberater                   die bisherige berufliche Tätigkeit des Be-\noder Steuerbevollmächtigte sind, ist vor der Beru-                 werbers und über bisher von ihm abgelegte\nfung oder Abberufung ihre Berufskammer zu hören.                   einschlägige Prüfungen,\n(4) Die Mitglieder des Zulassungsausschuss2s                 4. eine Liste von Personen, Firmen und _Be-\nhaben das Recht, die Antragsunterlagen einzusehen.                 hörden oder sonstigen Stellen, bei denen\nSie haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt-              Auskünfte eingeholt werden können,\ngewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu be-\nwahren. Sie sind vom Vorsitzenden des Ausschusses               5. ein polizeiliches Führungszeugnis, dessen\nauf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten                   Ausstellungstag im Zeitpunkt des Antrags\nnicht mehr als drei Monate zurückliegen\ndurch Handschlag zu verpflichten, soweit sie nkht\nBeamte sind.                                                       darf und\n6. zwei Paßbilder.\n§ 3\n(4) Die bestellende Behörde hat die Angaben des\nUrtlicbe Zuständigkeit                   Bewerbers auf ihre VoHständigkeit und Richtigkeit\nDie örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der      zu prüfen und erforderlichenfalls weitere Ermittlun-\nbeabsichtigten beruflichen Niederlassung des Be-         gen anzustellen, bevor sie die Entscheidung des Zu-\nwerbers. Will der Bewerber den Beruf nicht als selb-     lassungsausschusses herbeiführt.","538                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n§ 5                          nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 über etwaige frühere Anträge\nNachweise                       auf Zulassung zur Prüfung oder auf Befreiung von\nder Prüfung Auskunft zu geben hat.\nAn Stelle der in § 4 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 geforderten\nNachweise sind dem Antrag auf Zulassung zur Prü-            (2) An Stelle der in § 4 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 genann-\nfung beizufügen                                          ten Nachweise ist dem Antrag auf Befreiung von de1\nPrüfung beizufügen\n1. in den Fällen des § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 2\n1. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-\nNr. 2 des Cesetzes eine Bescheinigung der letz-              setzes eine Bescheinigung einer deutschen\nten Dienstbehörde des Bewerbers über die Art                 Hochschule, der der Bewerber angehört\nseiner Ti:itigkeit während der letzten zehn Jahre\noder angehört hat, darüber, daß dieser auf\nvor dem Ausscheiden aus dem Dienst;                          dem Gebiet des Steuerrechts lehrt oder ge-\n2. in den Fällen des § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes               lehrt hat;\na) eine Bescheinigung der Berufskammer der                2. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder\nSteuerbevollmächtigten darüber, daß der                   Abs. 2 des Gesetzes die in § 5 Nr. 1 gefor-\nBewerber den Beruf als Steuerbevollmäch-                  derte Bescheinigung.\ntigter zehn Jahre lang hauptberuflich selb-\nständig oder als Angestellter ausgeübt hat                                § 8\nund daß keine Tatsachen bekannt sind, die                   Zurücknahme der Entscheidung\ndie Zurücknahme der Bestellung oder die\nEinleitung eines berufsgerichtlichen Verfah-      (1) Werden dem Zulassungsausschuß vor Beendi-\nrens gegen den Bewerber rechtfertigen, und      gung der Prüfung Tatsachen bekannt, bei deren\nKenntnis die Zulassung zu versagen gewesen wäre,\nb) beglaubigte Abschrift der Zeugnisse über        so hat er die Zulassung zurückzunehmen.\ndie Berufsausübung, soweit ein Anstellungs-\nverhältnis vorgelegen hat;                        (2) Der Zulassungsausschuß hat den Bewerber vor\nder Zurücknahme der Zulassung zu hören.\n3. in den Fällen des § 115 des Gesetzes\na) ein Nachweis, daß der Bewerber als Helfer         (3) Absätze 1 und 2 sind sinngemäß auf die Zu-\nin Steuersachen aus politischen, rassischen     rücknahme der Befreiung von der Prüfung anzu-\noder religiösen Gründen die Steuerberater-      wenden, solange der Bewerber nicht bestellt ist.\nprüfung nicht ablegen konnte oder als Hel-\nfer in Steuersachen nach dem 30. September                                § 9\n1948 aus der Kriegsgefangenschaft heimge-                          Prüfungsausschuß\nkehrt ist, und                                    (1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß\nb) eine Bescheinigung der Berufskammer der         abgelegt, der bei der bestellenden Behörde zu bil-\nSteuerbevollmächtigten darüber, seit wel-       den ist. Bei Bedarf können bei einer bestellenden\nchem Tage der Bewerber ununterbrochen           Behörde mehrere Prüfungsausschüsse gebildet\nhauptberuflich als Steuerbevollmächtigter       werden.\ntätig ist und daß keine Tatsachen bekannt         (2) Die Abnahme der Steuerberaterprüfung kann\nsind, die die Zurücknahme der Bestellung        auch einem Prüfungsausschuß übertragen werden,\noder die Einleitung eines beruf sgerichtlichen  der bei der obersten Landesbehörde eines anderen\nVerfahrens gegen den Bewerber rechtfer-         Landes besteht. Soweit bei der Abnahme der Prü-\ntigen;\nfung die bestellende Behörde mitzuwirken hat, wer-\n4. in den Fällen des § 12 Abs. 1 eine Bescheini-       den ihre Befugnisse von der obersten Landesbehörde\ngung der Wirtschaftsprüferkammer darüber,          des anderen Landes wahrgenommen.\ndaß der Bewerber Wirtschaftsprüfer oder ver-          (3) Dem Ausschuß für die Steuerberaterprüfung\neidigter Buchprüfer ist und daß keine Tat-\ngehören an\nsachen bekannt sind, die die Zurücknahme der\nBestellung oder die Einleitung eines berufs-              1. drei Beamte der Finanzverwaltung, davon\ngerichtlichen Verfahrens gegen den Bewerber                  ein Beamter der obersten Landesbehörde\nrechtfertigen.                                               als Vorsitzender,\n2. ein von der für die Wirtschaft zuständigen\n§ 6                                    obersten Landesbehörde vorgeschlagener\nVertreter der Wirtschaft,\nVorbildung\n3. zwei Steuerberater.\nAuf die Zeit der praktischen Tätigkeit nach § 5\nAbs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist die Zeit anzurechnen,      Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste\nin der der Bewerber selbständig und hauptberuflich       Landesbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungs-\nHilfe in Steuersachen geleistet hat.                     ausschusses und ihre Stellvertreter.\n(4) Dem Ausschuß für die Steuerbevollmächtigten-\nprüfung gehören an\n§ 7\n1. drei Beamte der Finanzverwaltung, davon\nAntrag auf Befreiung von der Prüfung                       einer als Vorsitzender,\n(1) § 4 gilt sinngemäß für einen Antrag auf Be-              2. zwei Steuerbevollmächtigte.\nfreiung von der Prüfung nach § 8 des Gesetzes mit        Die Oberfinanzdirektion beruft die Mitglieder des\nder Maßgabe, daß der Bewerber in der Erklärung           Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter.","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1962                          539\n(5) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sind für             4. bürgerliches Recht und Handelsrecht, und\ndrei Jahre zu berufen; sie können aus wichtigem                       zwar\nGrund abberufen werden. Soweit sie Steuerberater                      a) Grundzüge des bürgerlichen Rechts, ins-\noder Steuerbevollmächtigte sind, ist vor der Beru-                       besondere des Rechts der Schuldverhält-\nfung oder Abberufung ihre Berufskammer zu hören.                         nisse und des Sachenrechts,\n(6) Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehr-                      b) Grundzüge des Handels- und Gesell-\nheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vor-                      schaftsrechts,\nsitzenden entscheidend.                                               c) Bilanzierungsvorschriften des Aktienge-\n(7) § 2 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.                            setzes;\n5. Berufsrecht.\n(2) Die Steuerbevollmächtigenprüfung erstreckt\n§ 10                          sich auf folgende Gebiete:\n1. das Prüfungsgebiet des Absatzes 1 Nr. 1;\nGliederung der Prüfung\n2. das Prüfungsgebiet des Absatzes 1 Nr. 3;\n(1) Die Prüfung gliedert sich in die schriftliche            3. Grundzüge des bürgerlichen Rechts, insbe-\nund mündliche Prüfung.                                                sondere des Rechts der Schuldverhältnisse\n(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei                      und des Sachenrechts, sowie Grundzüge des\nArbeiten, die an drei aufeinanderfolgenden Werk-                      Handels- und Gesellschaftsrechts;\ntagen unter Aufsicht anzufertigen sind (Klausur-                   4. Berufsrecht.\narbeiten).                                                     (3) Bei der schriftlichen Prüfung sind zwei Klau-\n(3) In der mündlichen Prüfung hat der Bewerber           surarbeiten dem Prüfungsgebiet des Absatzes 1 Nr. 1\neinen kurzen Vortrag über einen Fachgegenstand              und eine Klausurarb~it den Gebieten der Buchfüh-\nzu halten, für den ihm der Prüfungsausschuß eine            rung und des Bilanzwesens zu entnehmen. Die\nhalbe Stunde vor Beginn der Prüfung drei Themen             Klausurarbeiten können sich daneben auf andere\nzur Wahl stellt. Im weiteren Verlauf der Prüfung            Prüfungsgebiete erstrecken.\nsind an den Bewerber Fragen aus den Prüfungsge-\nbieten zu richten.                                                                    § 12\nPrüfungsgebiete in besonderen Fällen\n§ 11                             (1) Für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buch-\nprüfer entfallen bei der Steuerberaterprüfung die\nPrüfungsgebiete                     Klausurarbeit, die den Gebieten der Buchführung\n(1) Die Steuerberaterprüfung erstreckt sich auf         und des Bilanzwesens zu entnehmen ist, sowie die\nfolgende Gebiete:                                           mündliche Prüfung über die in § 11 Abs. 1 Nr. 3\nund 4 bezeichneten Gebiete.\n1. Abgabenrecht, insbesondere Reichsabgaben-\nordnung (einschließlich Strafrecht und             (2) Für Steuerbevollmächtigte, die zu einer er-\nStrafverfahren), Recht der Einkommen-           leichterten Steuerberaterprüfung nach § 115 des Ge-\nsteuer,     Körperschuflsleuer,    Vermögen-    setzes zugelassen sind, entfällt die schriftliche Prü-\nsteuer, Erbschaftsteuer, Umsatzsteuer, Ge-      fung.\nwerbesteuer, Crundstcuer, Lastenausgleichs-                               § 13\nabgaben, Grunderwerbsteuer und der son-                      Durchführung· der Prüfungen\nstigen Verkehrsteuern, Bewertungsgesetz,\nZoll9esetz, Zolltarif, Verbrauchsteuerge-          (1) Die bestellende Behörde setzt, in der Regel\nsetze, Recht der Finanzmonopole;                jährlich einmal, die Prüfung der vom Zulassungs-\nausschuß zugelassenen Bewerber durch den Prü-\n2. Finanzwissenschaft,      Volkswirtschaftslehre,  fungsausschuß an.\nund zwar\na)  Grundzüge der Finanzwirtschaft,                (2) Die Prüfungen und die Beratungen des Prü-\nfungsausschusses sind nicht öffentlich. Der Prüfungs-\nb)  allgemeine und besondere Steuerlehre,       ausschuß kann bei der mündlichen Prüfung die An-\nc)  Lehre von den Staalscünnahmen,              wesenheit von Personen gestatten, die nicht zum\nd)  Grundzüge der Volkswirtschaftslehre         Prüfungsausschuß gehören.\nund Volkswirtschaftspolitik;\n3. Betriebswirtschaft, und zwar                                               § 14\na) Buchführung und Bilanzwesen, ein-                        Ladung zur schriftlichen Prüfung\nscb ließlich des Rechts der Buchführung        Die bestellende Behörde lädt die Bewerber; die\nund des Jahresabschlusses,                  Klausurarbeiten zu fertigen haben, durch einge-\nb) Gruml'.1'.ügc des Rev i:;ionswcsens,         schriebenen Brief spätestens einen Monat vor dem\nc) Aufstellung und sl(!tierlichc Beurteilung    Tag der ersten Klausurarbeit.\nvon Bilanzen,\nd) Bewertungsfragen,                                                      § 15\ne) Gründung und Finanzierung unter be-                               Klausurarbeiten\nsonderer Berücksichligung der steuer-          (1) Die Prüfungsaufgaben der Klausurarbeiten\nlichen Auswirkungen;                        und die für die Arbeit zugelassenen Hilfsmittel","540                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nwerdc~n von dc r lwsl.cllenden Behörde im Benehmen\n1\narbeiten enthalten, sowie seine Niederschriften dem\nrnil dern Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ge-      Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu über-\nstellt. Sie bestimmt die fü!arbeitungszeit. Die Bear-   senden.\nbeitungszeit betrügt für jede /\\rbt!i l mindestens vier\n§ 17\nund höchstens sechs Stunden; sie muß auf den Prü-\nfungsdufgaben angegeben sein. Die bestellende Be-            Verhalten während der schrifUichen Prüfung\nhörde bestimmt, ob die Arbeiten mit der Anschrift          (1) Die Bewerber haben die Klausurarbeiten selb-\nund der Unterschrift des Bewerbers oder mit einer       ständig zu fertigen. Während der Bearbeitungszeit\nKennziffer und einem Kennwort zu versehen sind.         dürfen sie mit anderen Bewerbern nicht sprechen\n(2) Die Prüfungsaufgaben sind geheimzuhalten.        oder sich mit ihnen in anderer Weise verständigen.\nSie! sind an dt!n jeweiligen Prüfungstagen dem Auf-     Sie dürfen nur die von der bestellenden Behörde\nsichtsbeumten in der erforderlichen Anzahl in einem     zugelassenen und zur Verfügung gestellten Hilfs-\nversiegelten Un1schlag zur Verteilung an die er-        mittel benutzen.\nschienenen Bewerber auszuhändigen.                         (2) Am Ende der Bearbeitungszeit haben die Be-\n(3) Körperbehinderten Personen sind die ihrer        werber die Arbeit- abzugeben, auch wenn sie un-\nBehinderung entsprechenden Erleichterungen für die      vollendet ist. Die Arbeit ist mit der Anschrift und\nFertir:iung der Klausurarbeiten auf Antrag durch den    der Unterschrift des Be·werbers oder mit der Kenn-\nZulassungsausschuß zu gewähren. Der Antrag ist          ziffer und dem Kennwort zu versehen. Die Entwürte\nmit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu             und die Prüfungsaufgaben sind den Lösungen bei-\nstellen.                                                zufügen.\n§ 16                             (3) Die Bewerber haben Anordnungen des Auf-\nsichtsbeamten, die sich auf das Verhalten während\nAufsichtsbeamter                    der Prüfung beziehen, nachzukommen.\n(1) Die bestellende Behörde veranlaßt, daß ein\nBeamter die ständige Aufsicht bei Fertigung der                                    § 18\nKlausurarbeiten führt.\nRücktritt von der Prüfung\n(2) Der Aufsichtsbeamte stellt am Prüfungstag die\nPersonalien der erschienenen Bewerber fest. Er             (1) Der Bewerber kann bis zum Ende der Bearbei-\nöffnet sodann den Umschlag mit den Prüfungsauf-         tungszeit der letzten Klausurarbeit durch Erklärung\ngaben und gibt sie aus. Er gibt den Beginn und das       gegenüber der bestellenden Behörde oder gegen-\nEnde der Bearbeitungszeit bekannt und hat darauf        über dem Aufsichtsbeamten von der Prüfung zu-\nzu achten, daß die Arbeit spätestens am Ende der         rücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht\nBearbeitungszeit abgegeben wird und daß sie mit          abgelegt. Das gleiche gilt, wenn der Bewerber aus\nder Anschrift und der Unterschrift des Bewerbers         einem von ihm nicht zu vertretenden Grund an der\noder mit der Kennziffer und dem Kennwort ver-           Fertigung von Klausurarbeiten verhindert war. Eine\nsehen ist.                                              Erkrankung ist auf Verlangen durch ein amtsärzt-\nliches Zeugnis nachzuweisen.\n(3) Der Aufsichtsbeamte hat darauf zu achten, daß\nBewerber sich nicht unerlaubter Hilfsmittel bedie-         (2) Für eine spätere Prüfung bedarf es einer\nnen oder sich eines sonstigen Täuschungsversuchs         erneuten Zulassung.\nschuldig machen. Er kann Bewerber wegen unge-\n§ 19\nbührlichen Verhaltens aus dem Prüfungsraum\nweisen.                                                             Bewertung der Klausurarbeiten\n(4) Der Aufsichtsbeamte hat die abgegebenen             (1) Die Klausurarbeiten werden vom Prüfungs-\nArbeiten in einem Umschlag zu verschließen und           ausschuß bewertet. Jede Arbeit ist von mindestens\ndiesen zu versiegeln.                                    zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu be-\n(5) Der Aufsichtsbeamte hat an jedem Prüfungs-        gutachten, die eine Note für jede Arbeit vor-\ntag jeweils eine Niederschrift zu fertigen, in der      zuschlagen haben. Der Vorsitzende des Prüfungs-\ninsbesondere zu vermerken sind                           ausschusses bestimmt die Verteilung der Arbeiten.\n1. die Offnung des die Arbeit enthaltenden         (2) Die einzelnen Arbeiten sind mit den Noten\nBriefumschlags in Gegenwart der Bewerber            sehr _gut         eine besonders hervorragende\nbei Beginn der Prüfung,                                               Leistung\n2. der Beginn und das Ende der Bearbeitungs-           gut               eine erheblich über dem\nzeit,                                                                 Durchschnitt liegende Leistung\n3. etwa beobachtete Unregelmäßigkeiten,                befriedigend  =   eine über dem Durchschnitt\n4. die Namen der Bewerber, die nicht erschie-                            liegende Leistung\nnen sind, wegen ungebührlichen Verhaltens           ausreichend   =   eine Leistung, die durchschnitt-\naus dem Prüfungsraum gewiesen worden                                  lichen Anforderungen ent-\nsind oder keine Arbeit abgegeben haben,                               spricht\n5. etwaige Rücktritte von Bewerbern,                   mangelhaft        eine Leistung mit erheblichen\n6. Verschluß und VPrsicgelung der abgege-                                Mängeln\nbenen Arbeiten.                                     ungenügend        ein völlig unbrauchbare Lei-\n(G) Nach Abschluß der schriftlichen Prüfung hat                              stung\nder Aufsi(hlsbPamte die Umschläge, die die Klausur-      zu bewerten.","Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1962                            541\n(3) Bewertet der Prüfungsausschuß keine Arbeit                                  § 25\nbesser als „mangclhüft\" oder zwei Arbeiten als                        Niederschrift über die Prüfung\n\"ungenügend\", so ist die Prüfung nicht bestanden,\nohne daß der Bewerber noch mündlich geprüft wird.           (1) Uber die Prüfung ist eine Niederschrift zu\nEine vom Bewerber nicht abgegebene Arbeit ist mit       fertigen. Aus ihr müssen ersichtlich sein\n,,ungenügend\" zu bewerten.                                       1. die Namen der Beteiligten,\n2. das Ergebnis der Prüfung und seine Be-\nkanntgabe an die Bewerber,\n§ 20\n3. besondere Vorkommnisse (vgl. § 24).\nBenachrichtigung der Bewerber\n(2) Ein Auszug aus der Niederschrift ist zu den\nDie bestellende Behörde hu t Bewerber, die die        Akten des Bewerbers zu nehmen. Die Klausurarbei-\nPrüfung nach § 19 Abs. 3 nicht bestanden haben, zu       ten sind bei der bestellenden Behörde mindestens\nbescheiden.                                              zehn Jahre lang aufzubewahren.\n§ 21\n§ 26\nMündliche Prüfung                                    Wiederholung der Prüfung\n(1) Die bestellende Behörde hat die Bewerber, die       Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so\nan der mündlichen Prüfung teilnehmen, hierzu durch       kann er sie in der Regel frühestens nach einem Jahr\neingeschriebenen Brief spcttestens zwei Wochen vor-      und bei erneuter Erfolglosigkeit ein zweites Mal, in\nher zu laden.                                            der Regel frühestens nach zwei weiteren Jahren\n(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lei-     wieqerholen. Für die Wiederholung bedarf es einer\ntet die mündliche Prüfung entsprechend den § 10          erneuten Zulassung. Weitere Wiederholungen sind\nAbs. 3, §§ 11, 12. Der Vorsitzende ist berechtigl,       unzulässig.\njederzeit in die Prüfung einzugreifen.\n(3) Auf jeden Bewerber soll eine Prüfungszeit :n                            Zweiter Teil\nder Steuerberaterprüfung von einer Stunde bis ein-                               Bestellung\neinhalb Stunden, in der Steuerbevollmächtigtenprü-\nfung von einer halben Stunde bis einer Stunde ent-                                   § 27\nfallen.                                                                   Zeitpunkt der Bestellung\n(1) Die Bestellung ist vorbehaltlich der Absätze 2\n§ 22                          und 3 unmittelbar nach bestandener Prüfung von\nErgebnis der Prüfung                  Amts wegen vorzunehmen.\nIm unmittelbaren Anschluß an die mündliche Prü-          (2) Die Bestellung ist aufzuschieben, wenn der\nfung berät der Prüfungsausschuß über das Ergebnis        Bewerber auf Befragen ·erklärt,\nder Prüfung. Der Vorsitzende eröffnet hierauf den                 1. die Tätigkeit als Steuerberater oder Steuer-\nBewerbern, ob sie die Prüfung nach der Entschei-                     bevollmächtigter nicht innerhalb von drei\ndung des Prüfungsausschusses bestanden haben.                        Monaten aufnehmen zu wollen oder\nNoten werden nicht erteilt.                                       2. vor Aufnahme dieser Tätigkeit eine etwa-\nige mit dem Beruf als Steuerberater oder\n§ 23                                      Steuerbevollmächtigter nicht vereinbare\nTätigkeit nicht aufgeben zu wollen.\nNichtteilnahme an der mündlichen Prüfung\nIn diesen Fällen ist die Bestellung auf Antrag vor-\n(1) Die mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt,    zunehmen, wenn der Bewerber später nachweist,\nwenn der Bewerber aus einem von ihm nicht zu             daß Gründe für eine Aufschiebung der Bestellung\nvertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung           nicht mehr bestehen.\nverhindert ist. Eine Erkrankung ist auf Verlangen           (3) Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn der\ndurch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.\nbestellenden Behörde Gründe bekanntgeworden\n(2) Hat ein Bewerber aus einem von ihm nicht zu       sind, die eine Zurücknahme der Bestellung nach § 14\nvertretenden Grund nicht an der mündlichen Prü-          des Gesetzes rechtfertigen würden. Die bestellende\nfung teilgenommen, so kann sie nachgeholt werden.        Behörde hat hierzu den Bewerber und den Zulas-\n(3) Versäumt ein Bewerber die mündliche Prü-          sungsausschuß zu hören. Wird die Bestellung ver-\nfung ohne ausreichende Entschuldigung, so gilt die       sagt, so ist die Entscheidung zu begründen und mit\nPrüfung als nicht bestanden.                             Rechtsmittelbelehrung zu versehen.\n(4) Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Be-\nstellung von Bewerbern nach Befreiung von der\n§ 24\nPrüfung.\nAusschluß von der Prüfung\n§ 28\nDer Prüfungsausschuß kann einen Bewerber we-                                Beruisurkunde\ngen ungebührlichen Verhaltens oder wegen eines\ngroben Verstoßes gegen die Prüfungsvorschriften             (1) Die Berufsurkunde enthält\nvon der weiteren Teilnahme an der Prüfung aus-                   ·1. die Bezeichnung der bestellenden Behörde,\nschließen. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden.             2. Ort und Datum der Bestellung,","542                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n3. Namen, Gc!burtsort und Geburtsdatum des          (2) Unter den Voraussetzungen des § 15 des Ge-\nBewerbers,                                    setzes können auch Personen wiederbestellt werden,\n4. die Erklärung, daß der Bewerber als Steuer-   die ohne nochmalige Bestellung die Eigenschaft als\nberater oder Steucrbevollmächtigter be-       Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlangt\nstellt wird,                                  hatten (§ 109 Abs. 1 und 3 des Gesetzes).\n5. Dienststempel und\n6. Unterschrift.\nWeitere Berufsbezeichnungen des Bewerbers sind in                               Dritter Teil\ndie Berufsurkunde nicht aufzunehmen. Akademische\nAnerkennung als Steuerberatungsgesellschaft\nGrade sind nur aufzunehmen, wenn sie nachgewie-\nsen worden sind.                                                                    § 33\n(2) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte                               Verfahren\nhat die Berufsurkunde zurückzugeben, wenn seine\nBestellung nach § 13 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes erlo-         (1) Der Antrag auf Anerkennung als Steuerbera-\nschen ist. Wird ein Steuerbevollmächtigter zum           tungsgesellschaft ist schriftlich bei der obersten\nSteuerberater bestellt, so hat er die Berufsurkunde      Landesbehörde des Landes einzureichen, in dem die\nals Steuerbevollmächtigter zurückzugeben. Die            Gesellschaft ihren Sitz hat. In dem Antrag sind\nRückgabe hat an die bestellende Behörde zu ge-           Namen und Wohnsitz der Personen anzugeben, die\nschehen, die für die letzte berufliche Niederlassung     die Gesellschaft verantwortlich führen.\ndes Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zu-          (2) Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder eine\nständig war.                                             öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschafts-\n§ 29                          vertrages oder der Satzung beizufügen.\nAbgabe der Versicherung                    (3) Liegen die Voraussetzungen für die Anerken-\nnung vor, so hat die oberste Landesbehörde nach\nDie Versicherung nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes        Anhören der Berufskammer die Gesellschaft durch\nist vor der bc,:;tellcnden Behörde mündlich abzu-        Ausstellung einer Urkunde nach § 34 als Steuerbe-\ngehen. In den Füllen des § 109 Abs. 2 des Gesetzes       ratungsgesellschaft anzuerkennen. Eine Ablehnung\nkann sie schriftlich abge9eben werden.                   des Antrages hat die oberste Landesbehörde zu be-\ngründen und mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen.\n§ 30\nErlöschen der Bestellung                                           § 34\n(1) Der Verzieh l cmf die Bestellung ist zu Proto-                      Anerkennungsurkunde\nkoll oder schriftlich gegenüber der bestellenden            (1) Die Anerkennungsurkunde enthält\nBehörde zu erkUiren, die für die berufliche Nieder-\n1. die Bezeichnung der anerkennenden Be-\nlassung des Steuerberaters oder Steuerbevollmäch-\nhörde,\ntigten örtlich zuständig ist.\n2. Ort und Datum der Anerkennung,\n(2) § 13 des Gesetzes gilt auch für Personen, die\n3. Firma und Sitz der Gesellschaft,\nohne nochmalige Bestellung die Eigenschaft als\nSteuerberater oder Steuerbevollmächtigter besitzen               4. die Anerkennung als Steuerberatungsge-\n(§ 109 Abs. 1 und 3 des Gesetzes).                                  sellschaft,\n5. Dienststempel und\n§ 31                                  6. Unterschrift.\nZurücknahme der Bestellung                Außer der Firma sind keine weiteren Bezeichnungen\nder Gesellschaft in die Anerkennungsurkunde auf-\n(1) Das Fehlen eines Wohnsitzes im Geltungs-\nzunehmen.\nbereich dieses Gesetzes wird einer Verlegung des\nWohnsitzes in das Ausland im Sinn des § 14 Abs. 1           (2) Die Gesellschaft hat die Anerkennungsur-\nNr. 1 des Gesetzes gleichgestellt.                       kunde zurückzugeben, wenn die Anerkennung er-\nloschen oder unanfechtbar zurückgenommen worden\n(2) Eine unabhängige Ausübung der Tätigkeit im\nist.\nSinn des § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes liegt nicht\nvor, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmäch-\ntigte eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die                               Vierter Teil\nmit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 22 Abs. 4\nNr. 2 des Gesetzes).                                                              Gebühren\n(3) § 14 des Gesetzes gilt auch für die in § 30                                  § 35\nAbs. 2 genannten Personen.\nGebühren für Zulassung, Prüfung und Bestellung\n§ 32                              (1) Für das Zulassungsverfahren hat der Bewer-\nber eine Zulassungsgebühr von einhundertfünfund-\nWiederbestellung                     zwanzig Deutsche Mark an die bestellende Behörde\n(1) Für die Wiederbestellung gelten §§ 7, 9 und       zu zahlen. Die Zulassungsgebühr ist mit dem Antrag\n10 des Gesetzes sowie §§ 1 bis 4, 8, 27 bis 31- sinn-    auf Zulassung zur Prüfung oder auf Befreiung von\ngemäß. Eine erneute Prüfung ist nicht erforderlich.      der Prüfung zu entrichten.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn; den 7. August 1962                         543\n(2) Für das Prüfungsverfahren hat bis zu einem                                   § 39\nvon der bestellenden Behörde zu bestimmenden                                     Löschung\nZeitpunkt\nl. der Bewerber für die Steuerberaterprüfung      Im Berufsregister sind zu löschen\neine Prüfungsgebühr von dreihundert Deut-      1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,\nsche Mark,                                         a) wenn die Bestellung erloschen oder unan-\n2. der Bewerber für die Steuerbevollmächtig-              fechtbar zurückgenommen ist,\ntenprüfung eine Prüfungsgebühr von zwei-          b) wenn die berufliche Niederlassung aus dem\nhundert Dculsche Mark                                  Registerbezirk verlegt wird;\nan die bestellende Behörde zu zahlen. Zahlt der            2. Steuerberatungsgesellschaften,\nBewerber die Prüfungsgebühr nicht rechtzeitig, so             a) wenn die Anerkennung erloschen oder un-\ngilt dies als Rücknahme des Antrages auf Zulassung                 anfechtbar zurückgenommen ist,\nzur Prüfung. Tritt der Bewerber vor Beginn der                b) wenn die berufliche Niederlassung aus dem\nmündlichen Prüfung zurück, so ist die Prüfungsge-                  Registerbezirk verlegt wird;\nbühr zur Hälfte zu erstatten.\n3. auswärtige Geschäftsstellen,\n(3) Für die Bestellung werden keine Gebühren\na) wenn die Geschäftsstelle auf gelöst ist,\nerhoben.\nb) wenn nicht mehr ein Steuerberater oder ein\nSteuerbevollmächtigter der Leiter ist.\n§ 36\nGebühren für die Anerkennung                                           § 40\nFür das Anerkennungsverfahren als Steuerbera-                  Eintragung und Löschung auf Antrag\ntungsgesellschaft hat die Gesellschaft eine Gebühr                         und von Amts wegen\nvon fünfhundert Deutsche Mark an die oberste Lan-          (l) Die Eintragung ist zu beantragen\ndesbehörde zu zahlen. Die Gebühr ist mit dem An-\n1. in Fällen des § 38 Nr. 1 Buchstabe b von\ntrag auf Anerkennung zu entrichten.\ndem einzutragenden Steuerberater oder\nSteuerbevollmäch tigten;\n2. im Falle des § 38 Nr. 2 Buchstabe b von\nden Vertretungsberechtigten der einzutra-\nFünfter Teil                                  genden Steuerberatungsgesellschaft;\nBerufsregister                            3. im Falle des § 38 Nr. 3 von dem Steuer-\nberater, Steuerbevollmächtigten oder den\n§ 37                                   Vertretungsberechtigten der Steuerbera-\ntungsgesellschaft, die die auswärtige Ge-\nRegisterführende Behörde                            schäftsstelle errichtet haben.\n(1) Die oberste Landesbehörde führt das Berufs-         (2) Die Löschung ist zu beantragen\nregister für Steuerberater und Steuerberatungsge-\n1. im Falle des § 39 Nr. 1 Buchstabe b von\nsellschaften. Die Oberfinanzdirektion führt das Be-\ndem Steuerberater oder Steuerbevollmäcb-\nrufsregister für Steuerbevollmächtigte.\ntigten, der seine berufliche Niederlassung\n(2) Alle Eintragungen in das Berufsregister sind                verlegt oder aufgibt;\nden Beteiligten und der Berufskammer mitzuteilen.               2. in Fällen des § 39 Nr. 2 von den Vertre-\n(3) Das Berufsregister ist öffentlich.                          tungsberechtigten der Steuerberatungsge-\nsellschaft;\n3. in den Fällen des § 39 Nr. 3 von den in\n§ 38                                   Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen.\nEintragung                        (3) In allen übrigen Fällen ist die Eintragung oder\ndie Löschung von Amts wegen vorzunehmen; in den\nIn das Berufsregister sind einzutragen                Fällen des § 39 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3 kann\n1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,           die Löschung von Amts wegen vorgenommen\na) wenn sie in dem Bezirk, für den das Regi-     werden.\nster geführt wird (Registerbezirk), bestellt                              § 41\nwerden,\nAnzeigepflichten\nb) wenn sie ihre berufliche Niederlassung in\nden Registerbezirk verlegen;                   (1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ha-\nben jede Verlegung ihrer beruflichen Niederlassung\n2. Steuerberatungsgesellschaften,\ninnerhalb des Registerbezirks zum Berufsregister\na) wenn sie im Registerbezirk anerkannt          anzuzeigen.\nwerden,\n(2) Die Vertretungsberechtigten von Steuerbera-\nb) wenn sie ihre berufliche Niederlassung in\ntungsgesellschaften haben jede Anderung in der\nden Registerbezirk verlegen;\nPerson cler Vertretungsberechtigten sowie jede\n3. auswärtige Geschäftsstellen, wenn sie im Regi-     Verlegung der beruflichen Niederlassung innerhalb\nsterbezirk errichtet werden.                     des Registerbezirks zum Berufsregister anzuzeigen.","544                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n(3) Alljdhrlich im Monat Januar haben die Ver-                            innerhalb der Antrags- und Nachweisungsfrist des\ntretungsbercch ti~Jt t)n einer S!.c\\u crbernt ungsgesell-                     § 111 Abs. 3 des Gesetzes bei der Oberfinanzdirek-\nschaft in doppelter Ausferti~Jung eine von ihnen                              tion die Eintragung beantragt und dabei nachgewie-\nunterschriebene Liste der Cesel lsr:hafter, ·aus wel-                         sen haben, daß ihnen am 1. November 1961 die\ncher Name, Vorname, ßpruf und Wohnort der Ge-                                 Hilfeleistung in Steuersachen durch eine in der Er-\nsellschafter, ihre Aktien oder Stammeinlagen zu                               laubnis namentlich bezeichnete Person erlaubt war.\nersehen sind, zum Berutsreqister einzureichen. Die                            Die Eintragung hat außer dem Namen und der\nregisterfüh rende Behörde hat eine A usfcrtigung der                          Rechtsform der Gesellschaft oder Personenvereini-\nListe der zuständigen Beru fskamrner zu übersenden.                           gung auch die Namen der gesetzlichen Vertret::~r\nSind seit EinreidErng der letzten Liste Veränderun-                           oder leitenden Angestellten, die in der Erlaubnis\ngen hinsichtlich der Person der Gesellschafter und                            namentlich bezeichnet worden sind, zu enthalten.\ndes Umfangs ihrer Beteiligung nicht eingetreten, so                           § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\ngenügt die Einreichung einer entsprechenden Erklä                        0\n(2) Die in Absatz 1 genannten Gesellschaften und\nrung.                                                                         Personenvereinigungen sind nach Ablauf des\n§ 42                                     Kalenderjahres 1962 von Amts wegen im Berufs-\nVor dem Inkrafttreten des Gesetzes zugelassene                            register zu löschen.\nSteuerberater und Helfer in Steuersachen                                 (3) Im übrigen gelten §§ 37 bis 41 entsprechend\n(1) Personen, die Steuerberater oder Steuerbevoll-                        mit der Maßgabe, daß an Stelle des Erlöschens oder\nmächtigte nach § 109 Abs. 1 des Gesetzes ohne noch-                           der Rücknahme der Anerkennung das Erlöschen\nmalige Bestellung geworden sind, sind in das Be-                              oder die Rücknahme der Erlaubnis zur Hilfeleistung\nrufsregister ein:rntragen, sobald sie die Verpflichtun-                       in Steuersachen tritt.\ngen nach § 109 Abs. 2 und 3 des Gesetzes erfüllt                                                             § 45\nhaben. Wird der Antrag auf Eintragung in das                                          Bestehende auswärtige Geschäftsstellen\nBerufsregisler abgelehnt, so ist die Ablehnung zu\nbegründen und mit Rechtsmittelbelehrung zu ver-                                  Für auswärtige Geschäftsstellen, die die Voraus-\nsehen. Die Ablehnung ist auch der Berufskammer                                setzungen des § 112 des Gesetzes erfüllen, gelten\nmitzuteilen.                                                                  die Vorschriften für auswärtige Geschäftsstellen tm\nSinn des § 38 Nr. 3 entsprechend.\n(2) Im übrigen gelten die §§ 37 bis 41 entspre-\nchend.\nSechster Teil\n§ 43\nBestehende Steuerberatungsgesellschaften\nSchlußvorschriften\n§ 46\n(1) Steuerberatungsgesellschaften, die nach § 111\nAbs. 1 und 2 des Ceselzes weiter tätig werden dür-                                             Anwendung im land Berlin\nfen, sind in dds Bernfsreqister einzutragen, wenn                                Diese Ve1ordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nsie die Verpflichtungen nach § 111 Abs. 3 des Ge-                             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nsetzes erfüllt haben. § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt                           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 121 Abs. 1 des\nentsprechend.                                                                 Steuerberatungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(2) Stcuerberntungsgesellschaften, die nach § 111\nAbs. 2 des Gesetzes nur bis mm 31. Dezember 1962                                                             § 47\nweiler tätig werden dürfen, sind nach Ablauf dieser                                                     Inkrafürelen\nFrist von Amts wegen im Berufsregister zu löschen, .\nes sei denn, sie haben die Voraussetzungen für eine                              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nweitere Tätigkeit nach dem 31. Dezember 1962 nach- kündung in Kraft.\ngewiesen.\n(3) Im übrigen gelten §§ 37 bis 41 entsprechend.                          Bonn, den l. August 1962\n§ 44                                       Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nGesellschaften und Personenvereinigungen\n(1) Gesellschaften            und -Personenvereinigungen,                     Für den Bundesminister der Finanzen\ndie nach § 111 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Gesetzes bis                           Der Bundesminister für Wohnungswesen,\nzum 31. Dezember 1962 weiter tätig werden dürfen,                                       Städtebau und Raumordnung\nsind in das Berufsregister einzutragen, wenn sie                                                            Lücke\nHcrausqcbcr: Der Bundc!sminislcr der Justiz. -- Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H.,Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundcs(fesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusterligung verkündet. In Teil III wird das als fortqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqcsdzhl. I S. 437) n;id1 Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III dur~h d~n Verlag.\nßezuqslwdrnqunqcn für Tell .1 und 11: L 11 u f ende r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je DM S,-\nzuzü9lich Zustellqebülir. Ei B z e ·l stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n,,Bundesgesctzbliilt\" Köln 3 99 oder rwch Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebuhr DM 0,10."]}