{"id":"bgbl1-1962-31-2","kind":"bgbl1","year":1962,"number":31,"date":"1962-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/31#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_31.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung über eine Übergangsprüfung für vereidigte Buchprüfer","law_date":"1962-07-31T00:00:00Z","page":535,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1962                         535\nVerordnung über eine Ubergangsprüfung für vereidigte Buchprüfer\nVom 31. Juli 1962\nAuf Grund des § 131 Abs. 4 der Wirtschaftsprüfer-                              § 3\nordnung vom 24. Juli 1961 (Bundcsgesetzbl. I S. 1049}           Prüfungsausschuß und Art der Prüfung\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n(1) Die Ubergangsprüfung wird vor dem Prüfungs-\nausschuß nach § 3 der Prüfungsordnung für Wirt-\n§\nschaftsprüfer vom 31. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I\nUbergangsprüfung für vereidigte Buchprüfer         S. 529) - Prüfungsordnung - abgelegt. In den Prü-\nfungsausschuß sollen mindestens zwei Mitglieder\nDie Ubergangsprüfung für vereidigte Buchprüfer       berufen werden, die als Lehrkräfte im Vorberei-\nnach § 131 der Wirtschaflsprüferordnung (Uber-          tungskursus der Wirtschaftsprüferkammer (§ 131\ngangsprüfung) hat den Zweck festzustellen, ob der       Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) tätig sind oder\nBewerber na.ch fachlichem Können und als Persön-        tätig gewesen sind. § 3 der Prüfungsordnung findet\nlichkeit befähigt ist, die beruflichen Aufgaben eines   entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß\nWirtschaftsprüfers, namentlich bei gesetzlich vor-      bei der Ubergangsprüfung wenigstens zwei der in\ngeschriebenen Prüfungen, zu erfüllen; sie soll auf      Satz 2 genannten Mitglieder des Prüfungsausschus-\ndie praktischen Bedürfnisse der Berufsarbeit eines      ses mitwirken sollen.\nWirtschaftsprüfers abgestellt sein.\n(2) Die Ubergangsprüfung besteht aus einer münd-\nlichen Prüfung, der die Teilnahme an dem von der\n§ 2                          Wirtschaftsprüferkammer durchgeführten Vorberei-\ntungskursus vorauszugehen hat.\nAntrag auf Zulassung zur Ubergangsprüfung\n(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist in                                § 4\nzwei Stücken an den Zulassungsausschuß zu richten,\nin dessen Bereich der Bewerber seine berufliche                            Mündliche Prüfung\nNiederlassung hat, seine berufliche Tätigkeit aus-         (1) Die mündliche Prüfung findet erst statt, wenn\nübt oder in Ermangelung einer beruflichen Tätigkeit     der Bewerber dem Prüfungsausschuß die Teilnahme\nseinen Wohnsitz hat.                                    an dem Vorbereitungskursus durch eine Bescheini-\n(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Ubergangs-          gung der Wirtschaftsprüferkammer nachgewiesen\nprüfung sind beizufügen                                 hat. Sie soll innerhalb von drei Monaten nach\nBeendigung des Vorbereitungskursus stattfinden,\n1. der Nachweis der fü~stellung als vereidigter  an dem der Bewerber teilgenommen hat. Die Prü-\nBuchprüfer (Bücherrevisor);                   fung beginnt mit der Ladung zur mündlichen Prü-\n2 die Erklärung in zwei Stücken darüber, ob      fung.\nder Bewerber mindestens fünf Jahre als           (2) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die\nvereidigter Buchprüfer (Bücherrevisor) tätig  Prüfungsgebiete nach § 5 der Prüfungsordnung\nwar;                                          unter besonderer Berücksichtigung der praktischen\n3. ein Lebenslauf in zwei Stücken mit Anga-      Berufsarbeit des VVirtschaftsprüfers bei gesetzlich\nben über den beruflichen Werdegang;           vorgeschriebenen Prüfungen.\n4. die Erklürung in zwei Stücken darüber, ob        (3) Für Bewerber, die zugleich Steuerberater sind,\nund bei ·welcher Stelle bereits früher ein    entfällt auf Antrag die Prüfung im Steuerrecht.\nAntrag auf Zulassung zur Ubergangs-\nprüfung eingereicht wurde;                       (4) § 14 der Prüfungsordnung findet entsprechende\nAnwendung mit der Maßgabe, daß der Vortrag\n5. gegebenenfalls die Erklärung, daß der         (§ 14 Abs. 1 Satz 1) entfällt und daß nicht mehr als\nBewerber auf dem Gebiet des genossen-         fünf Bewerber zusammen geprüft werden dürfen.\nschaftlichen Prüfungswesens besonders ge-\nprüft werden wiU;\n6. falls der Bewerber gleichzeitig Steuer-                                 § 5\nberater ist, eine Erklärung darüber, ob er             Bewertung der mündlichen Prüfung\ndie Prüfung in verkürzter Form (§ 13 der\n\\Virtschaftsprüferordnung) ablegen will.         Für die Bewertung der mündlichen Prüfung gilt\n§ 15 der Prüfung'sordnung entsprechend mit der\n(3) Ein Stück des Antrags, des Lebenslaufs und       Maßgabe, daß bei der Errechnung der Gesamtnote\nder Erklärungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 4 hat der       der mündlichen Prüfung die Noten für die Gebiete\nZulassungs.ausschuß der Wirtschaftsprüferkammer         nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zweifach anzusetzen\nzu übersenden.                                          sind.","536                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n§ 6                            Abs. 2 der Prüfungsordnung findet entsprechende\nPrüfungsergebnis und dessen Mitteilung            Anwendung.\n§ 9\nDer Prülunqsausschuß entscheidet im Anschluß\nan die mündliche Prüfung, ob die Prüfung bestanden              Gebühren für Zulassung und Pri.ihmg\noder nichl bcstandc:n ist. Pür die Entscheidung ist        (1) Für das Zulassungsverfahren hat der Bewer-\n<lie Bewertung nach § 5 im Zusammenhang mit der          ber eine Zulassungsgebühr von einhundertfünfund-\nBeurteilung der Persönlichkeit des Bewerbers maß-        zwanzig Deutsche Mark an die oberste Landesbe-\ngebend. § 17 Abs. 2, §§ 19, 22 und 23 der·Prüfungs-      hörde zu za.hlen. Die Zulassungsgebühr ist mit dem\nordnung find(~n enl.sprechencfo Anwendung.               Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu· entrichten.\n(2) Für die Prüfung hat der Bewerber vor Beginn\n§ 7                            der mündlichen Prüfung eine Prüfungsgebühr von\nRücklrHt von der Prüfung                    zweihundert Deutsche Mark an die oberste Landes-\nbehörde zu zahlen,\nDie Vorschriften des § 20 Abs. 1 der Prüfungs-\n§ 10\nordmmg über dc~n Rücktritt finden entsprechende\nAnwendung.                                                                   Geltung in Berlin\n§ 8                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesE!tzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n\\iVicderholung der Prüfung\ngesetzbl. I S, 1) in Verbindung mit § 140 der ·wirt-\nIst der Bewerber nüeh              der mündlichen     schaflsprüferordrn.rn.g auch im Land Berlin.\nPrütuug zur[ickqel.n)I <!n oder hul. er die Prüfung\nnicht bestanden, so kann er die Prüfung einmal                                      § 11\nwicde1holen; ist er vor Beqim, der mündlichen\nPrürung zurikkqe!.rcten, so kann er sie zweimal                               Inkrafttreten\nwiederholen. Ein Bc'vvcrhcr darf nicht mehr als            Diese                  tritt einen Monat n;-:ch dem\ndreimal zu der Prüfunq zugelassen werden. § 21           Tage ihrer \\/erkünd.ung in Kraft.\nBonn, den 31. Juli 1962\nDer Bundesminister für \\IVirtschaft\nLudwig Erhard"]}