{"id":"bgbl1-1962-31-1","kind":"bgbl1","year":1962,"number":31,"date":"1962-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/31#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_31.pdf#page=1","order":1,"title":"Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer","law_date":"1962-07-31T00:00:00Z","page":529,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["529\nBu_ndesgesetzblatt\nTeil I\n1962                       Ausgegeben zu Bonn am 7. August 1962                                                                                            Nr. 31\nTag                                                      Inhalt                                                                                          Seite\n31. 7. 62    Prüfu11~Jsordnu1;g lilr Wirtschaftsprüfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   529\n31. 7. 62    Verordnung über cir1e Ubcrgangsprüfung für vereidigte Buchprüfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  535\n1. 8. 62   Verordnung zur Durchführung des Steuerberatungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             537\nIn Teil II Nr. 19, ausgegeben am 13. Juli 1962, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Europäischen Ubereinkommen vom\n13. Dezember 1957 über Straßenmarkierungen. - Verordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über die Be-\nförderung von feuergefährlichen, nicht zu den Sprengstoffen gehörenden Gegenständen sowie von ätzenden Stoffen\nauf der Elbe. ( i\"i.nderl Bundesgesetzbl. JJJ 9502-3.). - Neunte Verordnung zur Änderung der Vorschriften für die\nReeden auf dem Rhein ( i\"i.ndert Bundesgesetzbl. !119501-7.). -Sechste Verordnung zur Ubertragung von Befugnissen\nauf dmn Gebiet der Binnenschiffahrt. - Bekanntmachung in Ausführung des Artikels 4 Abs. 1 Satz 2 · des Ab-\nkommi:?ns vom 18. April 1958. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Ubereinkommens über den\nZivilprozeß (Erstreckun9 auf die französischen Sahara-Departements Oasis und Saoura). - Bekanntmachung über\nden Geltungsbl'reich des internationalen Ubereinkommens für die Schaffung eines Internationalen Tierseuchenamts\nin Paris (Inkrafttreten für Elfenbeinküste und Chile}. - Bekanntmachun9 gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur\nAusführunq des Artikels 10 Abs. 2 des in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrages zur Gründung der Euro-\npäischen Wirtschafbqemeinschaft -- Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn.\nPrüfungsordnung für Wirtscbaftsprüier\nVom 31. Juli 1962\nAuf Grund des § 14 der Wirtschaftsprüferord-                               (2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind\nnung vom 24. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1049)                       beizufügen\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                          1. ein lückenloser Lebenslauf in zwei Stückt~n\nmit genauen Angaben über den beruf-\nlichen Werdegang;\n§ 1                                                      2. Zeugnisse über Hochschulprüfungen, an-\nZweck der Prüfung                                                       dere einschlägige Prüfungen und die be-\nrufliche Tätigkeit, in Urschrift oder be-\nDie Prüfung als Wirtschaftsprüfer hat den Zweck                                            glaubigter Abschrift;\nfestzustellen, ob der Bewerber nach fachlichem                                          3. eine Erklärung in zwei Stücken darüber,\nKönnen und als Persönlichkeit befähigt ist, die                                               ob und bei welcher Stelle bereits früher\nberuflichen Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers,                                                ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung\nnamentlich bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfun-                                            eingereicht wurde;\ngen, zu erfüllen. Die Prüfung soll dem Bewerber\n4. Unterlagen, aus denen sich die Staatsan-\nGelegenheit geben darzutun, daß er Aufgaben aus\ngehörigkeit des Bewerbers ergibt;\nder Berufsarbeit eines Wirtschaftsprüfers mit Ver-\nständnis für das fachlich Wesentliche und die Be-                                       5. Anschriften von Personen, von Unterneh-\nrufspflichten zu lösen vermag.                                                                men, genossenschaftlichen Prüfungsver-\nbänden, Behörden oder sonstigen Stellen,\nbei denen Auskünfte über die Person des\n§ 2                                                            Bewerbers eingeholt werden können;\n6. ein polizeiliches Führungszeugnis, dessen\nAntrag auf Zulassung zur Prüfung                                                Ausstellungstag im Zeitpunkt des Antrags\n(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist in                                            nicht mehr als drei Monate zurückliegen\nzwei Stücken an den Zulassungsausschuß zu richten,                                            soll;\nin dessen Bereich der Bewerber seine berufliche                                         7. wenigstens zwei Prüfungsberichte oder\nNiederlassung hat, seine berufliche Tätigkeit aus-                                            Gutachten mit der Erklärung des Be-\nübt oder in Ermangelung einer beruflichen Tätigkeit                                           werbers, daß er diese selbständig oder im\nseinen Wohnsitz hat.                                                                          wesentlichen selbständig angefertigt hat,\nZ 1ml7 A","530                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nund Zustimmungserklärungen des Auf-           geprüft, so muß einer der Wirtschaftsprüfer (Ab-\ntraggebers und des Auftragnehmers zur         satz 2) im genossenschaftlichen Prüfungswesen tätig\nVorlage der Berichte oder Gutachten; der      sein; außerdem tritt ein weiterer Vertreter der\nBewerber kann die Kennzeichnung des ge-       Wirtschaft, der im Genossenschaftswesen tätig ist,\nprüften oder begutachteten Gegenstandes       als Mitglied des Prüfungsausschusses hinzu.\nin den Berichten oder Gutachten beseiti-         (4) Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehr-\ngen. Ist der Auftraggeber nicht das Un-       heit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme\nternehmen, auf das sich der Prüfungsbe-\ndes Vorsitzenden.\nricht oder das Gutachten bezieht, so ist\naußerdem dessen Zustimmungserklärung             (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben\nbeizufügen. Bei Prüfungsberichten genos-      über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewor-\nsenschaftlicher Prüfungsverbände sind ZL1-    denen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.\nstimmung'.;crkliirungcn des Prüfungsver-      Sie sind auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Oblie-·\nbandes und des geprüften Unternehmens         genheiten durch Handschlag zu verpflichten, soweit\nbeizufügen. Auf Antrag kann der Zulas-        sie nicht Beamte sind.\nsungsiJusschuß aus wichtigem Grunde auf          (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind\ndie Vorlage der Berichte oder Gutachten       in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.\nverzichten;\n(7) Der Vorsitzende führt die Aufsicht über den\n8. eine Erklärung über die Einkommens- und       Geschäftsbetrieb des Prüfungsausschusses, bestimmt\nVermögensverhältnisse des Bewerbers,          die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten, ent-\ndie erkennen läßt, ob er sich in geordne-     scheidet, welches Mitglied des Prüfungsausschusses\nten wirtschaftlichen Verhältnissen be-        an einer Prüfung teilnehmen soll, trifft alle Ent-\nfindet;                                       scheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung und\n9. eine Erklärung darüber, ob der Bewerber       stellt die Bescheinigung über das Prüfungsergebnis\nberufsgerichtlich bestraft ist und ob gegen   aus.\nihn ein beruf sgerichtliches Verfahren, ein\ngerichtliches Strafverfahren oder ein Er-                                 § 4\nmittlungsverfahren anhängig ist;                               Berufung der Mitglieder\n10. gegebenenfalls die Erklärung, daß der Be-                      des Prüfungsausschusses\nwerber auf dem Gebiet des genossen-               (1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wer-\nschaftlichen Prüfungswesens besonders         den von der obersten Landesbehörde in der Regel\ngeprüft werden will;                          für die Dauer von drei Jahren berufen. Für jeden\n11. falls der Bcvverber Steuerberater ist, eine   Sitz im Prüfungsausschuß sind mindestens zwei Per-\nErklärung darüber, ob er die Prüfung in       sonen zu berufen. Die Berufung kann aus wichtigem\nverkürzter Form (§ 13 der Wirtschaftsprü-     Grund zurückgenommen werden.\nferordnung) ablegen will.                         (2) Die Vertreter der Finanzverwaltung sind von\n(3) Ein Stück des Antrags, des Lebenslaufs und         der obersten Landesbehörde für Finanzen vorzu-\nder Erklärung nach Absatz 2 Nr. 3 hat der Zulas-          schlagen.\nsungsausschuß der Wirtschaftsprüf erkammer zu                 (3) Vorschläge sind ferner auf Anforderung ein-\nübersenden.\nzureichen\n§ 3                                    1. für die Vertreter der Wirtschaft von der\nPrüfungsausschuß                                 am Ort der obersten Landesbehörde be-\nstehenden Industrie- und Handelskammer,\n(1) Zugelassene Bewerber legen die Prüfung als\nWirtschaftsprüfer vor dem Prüfungsausschuß ab,                    2. für die im Genossenschaftswesen tätigen\nder bei der für die Wirtschaft zuständigen obersten                   Vertreter der Wirtschaft vom Freien Aus-\nLandesbehörde (oberste Landesbehörde) eingerich-                      schuß der deutschen Genossenschaftsver-\ntet wird.                                                             bände (Freier Ausschuß),\n3. für die Wirtschaftsprüfer von der Wirt-\n(2) Dem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder\nan                                                                    schaftsprüf erkammer.\nein Vertreter der obersten Landesbehörde als          (4) Die im Genossenschaftswesen erfahrenen oder\nVorsitzender,                                      tätigen Wirtschaftsprüfer sind im Einvernehmen mit\nein, Hochschullehrer der Betriebswirtschafts-      dem Freien Ausschuß vorzuschlagen.\nlehre,                                                (5) Die oberste Landesbehörde kann verlangen,\nein Mitglied mit der Befähigung zum Richter-       daß wiederholt Vorschläge eingereicht werden. Sie\namt,                                               ist an die nach Absatz 3 eingereichten Vorschläge\nein Vertreter der Finanzverwaltung,                nicht gebunden.\nein Vertreter der Wirtschaft,                                                  § 5\ndrei Wirtschaftsprüfer, von denen einer im\ngenossenschaftlichen Prüfungswesen erfahren\nPrüfungsgebiete\nsein muß.                                             Prüfungsgebiete sind:\n(3) Werden Bewerber auf Antrag auf dem Gebiet             A. Wirtschaftliches Prüfungswesen, Betriebswirt-\ndes genossenschaftlichen Prüfungswesens besonders                 schaft, Volkswirtschaft, und zwar","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1962                         531\n1. Wirlschaftliches Prüfungswesen                  fung besteht aus einer fachwissenschaftlichen Haus-\narbeit und drei unter Aufsicht anzufertigenden\na) Prüfungen, Prüfungsgrundsätze, Prüfungs-\nArbeiten (Aufsichtsarbeiten).\ntechnik und Berichtstechnik unter beson-\nderer Berücksichtigung der gesetzlich          (2) Die Prüfung beginnt mit der Zustellung der\nvorgeschriebenen Prü.lungen einschließ-     Aufgabe für die Hausarbeit.\nlich der Prüfung von Genossenschaften,\nb) Buchführung und Jahresabschluß ein-                                      § 7\nschließlich des Konzernabschlusses sowie                       Verkürzte Prüfung\ndes Rechts dieser Sachgebiete,\nEin Steuerberater kann die Prüfung in verkürzter\nc) Berufsrecht;\nForm (§ 13 der Wirtschaftsprüferordnung) ablegen,\n2. Betriebswirtschaft                              wenn er seinem Zulassungsantrag eine entspre-\nchende Erklärung beigefügt hat.\na) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,\nb) Kostenrechnung, Erfolgsrechnung, Stati-\n§ 8\nstik und Planung,\nc) Finanzierungs- und Kreditfragen,                               Schriftliche Prüfung\nd) Kapital- und Zahlungsverkehr,                   (1) Die Aufgaben für die Hausarbeit und die Auf-\ne) Betriebsführung,       Betriebsorganisation  sichtsarbeiten sind dem Arbeitsgebiet des Wirt-\nund Gestaltung des Rechnungswesens;         schaftsprüfers zu entnehmen.\n3. Volkswirtschaft                                    (2) Die Hausarbeit soll dem Bewerber Gelegen-\nheit geben darzutun, daß er fähig ist, einen\nGrundzüge der Volkswirtschaftspolitik und\nschwierigen Stoff zu bearbeiten. Der Bewerber erhält\nder Finanzwissenschaft.\nzwei Aufgaben zur Auswahl. Er hat die Hausarbeit\nB. Wirtschaftsrecht, und zwar                          innerhalb von acht Wochen in drei Stücken abzu-\n1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts unter         liefern und ihr die Versicherung hinzuzufügen, daß\nbesonderer Berücksichtigung des Rechts der      er die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und sich\nSchuldverhältnisse und des Sachenrechts;        anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel\nnicht bedient hat. Bei Aufgabe zur Post ist für die\n2. Handelsrecht unter besonderer Berücksich-\nWahrung der Frist das Datum des Poststempels\ntigung des Rechts der Personenhandels-\nmaßgebend.\ngesellschaften;\n3. Recht der Kapitalgesellschaften und Kon-           (3) Für jede Aufsichtsarbeit stehen dem Bewerber\nzernrecht;                                      vier bis sechs Stunden zur Verfügung. Körperbehin-\nderten Bewerbern kann die Frist um eine Stunde\n4. Genossenschaftsrecht;\nverlängert werden. An je einem Tage sind zu be-\n5. Wechsel- und Scheckrecht;                       arbeiten\n6. Grundzüge des Wettbewerbsrechts ein-\n1. eine Aufgabe aus den Gebieten des Wirt-\nschließlich des Zugabe- und Rabattrechts\nschaftlichen Prüfungswesens und der Be-\nsowie des Kartellrechts;\ntriebswirtschaft;\n7. Konkurs- und Vergleichsrecht;\n2. eine Aufgabe aus dem Gebiet des Wirt-\n8. Grundzüge des Zivilprozeßrechts einschließ-\nschaftsrechts;\nlich des Rechts der Zwangsvollstreckung;\n9. Grundzüge des Arbeitsrechts, des Privat-               3. eine Aufgabe aus dem Gebiet des Steuer-\nversicherungsrechts,      des   Sozialversiche-           rechts.\nrungsrechts und des Rechts der Preis-           Für Bewerber, die beantragt haben, auf dem Gebiet\nbildung bei öffentlichen Aufträgen.             des genossenschaftlichen Prüfungswesens besonders\nC. Steuerrecht, und zwar                               geprüft zu werden, ist die erste Aufsichtsarbeit\ndiesem Gebiet zu entnehmen.\n1. Reichsabgabenordnung und Nebengesetze;\n2. Bewertungsgesetz;                                  (4) Die Aufgaben sollen so ausgewählt werden,\ndaß sie dem Bewerber Gelegenheit geben, seine\n3. Recht der Steuerarten, insbesondere             Fähigkeiten zur Ausübung des Wirtschaftsprüfer-\na) Einkommen- und Körperschaftsteuer,           berufs darzutun.\nb) Gewerbesteuer,\n§ 9\nc) Vermögensteuer, Grundsteuer,\nAufsichtsarbeiten\nd) Umsatzsteuer, Kapitalverkehrsteuer,\ne) Grundzüge der Erbschaftsteuer und der           (1) Die Aufsicht bei den Aufsichtsarbeiten führt\nGrunderwerbsteuer.                          ein Angehöriger der obersten Landesbehörde. Uber\ndie Anfertigung der Aufsichtsarbeiten hat er eine\n§ 6                           Niederschrift anzufertigen, in der die teilnehmenden\nBewerber, Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe\nGliederung der Prüfung                  der Arbeiten, etwaige Ordnungsverstöße sowie alle\n(1) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche     sonstigen wesentlichen Vorkommnisse aufzunehmen\nund eine mündliche Prüfung. Die schriftliche Prü-        sind.","532                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n(2) Ober die hei den Aufsichtsarbeiten zugelas-              (2) Wer in der schriftlichen Prüfung die Gesamt-\nsenen Hilfsmi tlc1, insbesondere Gesetzestexte, ent-         note ungenügend erhalten hat, ist von der münd-\nscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.            lichen Prüfung ausgeschlossen. Er hat die Prüfung\nnicht bestanden.\n§ 10\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Auf-\nPrüfungsnoten                         sichtsarbeit aus den Gebieten des Wirtschaftlichen\n{1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungs-            Prüfungswesens und der Betriebswirtschaft und\n1eistungcn werden sechs Notenstufen gebildet           Es    eine weitere Arbeit (Aufsichtsarbeit oder Haus-\nbedeuten                                                     arbeit) mit ungenügend bewertet sind.\nNote 1     sehr gut        eine hervorragende\nLeistung,                                                 § 13\nNote 2     gut             eine besonders anzuerken-               Vorberatung des Prüfungsausschusses\nnende Leistung,\nVor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine\nNote 3     befriedigend    eine Leistung, die in jeder   Vorberatung des Prüfungsausschusses statt, zu der\nHinsicht durchschnittlichen   sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen. In ihr\nAnforderungen gerecht         sollen die Ansichten über die Persönlichkeit der\nwird,                         Bewerber und die schriftlichen Prüfungsleistungen\nNote 4     c1usrcichend    eine Leistung, die abge-      unter den Mitgliedern des Prüfungsausscht1sses\nsehen von einzelnen Män-      ausgetauscht werden.\ngeln durchschnittlichen An-\n§ 14\nfordenmgen entspricht,\nNote 5     mangelhaft      eine an erheblichen Män-                          Mündliche Prüfung\ngeln leidende, im ganzen          (1) Die mündliche Prüfung beginnt mit einem\nnicht mehr brauchbare Lei-    kurzen Vortrag des Bewerbers über einen Gegen-\nstung,                        stand aus der Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers,\nNote 6    ungenügend       eine völlig   unbrauchbare    für den ihm der Prüfungsausschuß eine halbe\nLeistung.                     Stunde vor Beginn der Prüfung drei Themen zur\nWahl stellt. Im Anschluß daran sind aus den in § 5\nDie Bewertung mit Zwischennoten ist unzulässig.\ngenannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen, die\n(2) Bei der Ermittlung von Gesamtnoten bedeuten          mit der Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers zusam-\nNote   1                   sehr gut                 menhängen. Bei- Bewerbern, die beantragt haben,\nNote   1,01 bis 2,00       gut                      auf dem Gebiet de~ genossenschaftlichen Prüfungs-\nwesens besonders geprüft zu werden, ist dieses\nNote   2,01 bis 3,00       befriedigend             Gebiet besonders zu berücksichtigen.\nNote   3,01 bis 4,00       ausreichend\nNote   4,01 bis 5,00                                    (2) Jeder Bewerber kann einzeln oder zusammen\nmangelhaft\nmit anderen, jedoch nicht mit mehr als drei weite-\nNote   5,01 bis 6,00       ungenügend.              ren Bewerbern, geprüft werden. Die Dauer der\nGesamtnoten errechnen sich aus der Summe der                Prüfung soll für den einzelnen Bewerber zwei\neinzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl.                  Stunden nicht überschreiten.\n(3) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.\n§ 11\nVertreter des Bundesministers für Wirtschaft und\nBe,<\\<'ertung der schrifüichen Arbeiten             der obersten Landesbehörden haben das Recht, bei\nder mündlichen Prüfung zuzuhören. Der Vorsitzende\n(1} Jede schriftliche Arbeit ist von zwei Mit-\nkann für technische Hilfeleistungen einen Angehöri-\ngliedern des Prüfungsausschusses als Hauptbericht-\ngen der obersten Landesbehörde zuziehen.\nerstatter und Mitbr,richterstatter selbständig zu\nbewerten. Die übrigen Mitglieder des Prüfungs-                 (4) Zugelassenen Bewerbern sowie Personen, die\nausschusses haben das Recht, die Arbeit einzu-              mindestens vier Jahre im wirtschaftlichen Prüfungs-\nsehen.                                                      wesen tätig sind und ein berechtigtes Interesse\n(2) Weichen die Bewertungen einer Arbeit um              glaubhaft machen, kann auf Antrag gestattet wer-\nnicht mehr als eine Notenstufe voneinander ab, so           den, einmal bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.\ngilt der Durchschnitt der Bewertungen. Bei größeren\nAbweichungen setzt, wenn die Berichterstatter sich                                      § 15\nnicht einigen oder in ihren Bewertungen bis auf\neine Notenstufe annähern, der Prüfungsausschuß                          Bewertung der mündlichen Prüfung\ndie Note fest.\n(1) In der mündlichen Prüfung werden der Vor-\n§ 12                            trag und folgende Gebiete gesondert bewertet:\nErgebnis der schriftlichen Prfüung                         1. Wirtschaftliches Prüfungswesen;\nAusschluß von der mündlichen Prüfung                         2. Betriebswirtschaft und Volkswirtscha.f t;\n0) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamt-                 3. Wirtschaftsrecht;\nnote gebildet.                                                       4. Steuerrecht.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1962                          533\n(2) Bei Bewerbern, die beantragt haben, auf dem        (3) Hat der Bewerber eine Prüfungsgesamtnote\nCebi<'I dc:c~ ~Jt~noss<'nschafllichcm Prüfungswesens   von mindestens ausreichend nicht erzielt und auf\nbesonders Dcprült zu werden, ist für die Leistung      einem der in Absatz 1 genannten Gebiete bei sonst\nauf di('Sc)m Ccbid l'inc br!sondcrc Note festzusetzen. ausreichenden Leistungen eine geringer als ausrei-\nchend bewertete Leistung erbracht, so kann der Prü-\n(]) Die Noten wc!rden auf Vorschlag der jeweils     fungsausschuß, statt die Prüfung für „nicht bestan-\nPrüfenden vorn Prüfungsaussdrnß festgesetzt.\nden\" zu erklären, entscheiden, daß eine Ergänzungs-\n(4) Für die rnüncllidw Prüfung wird eine Gesamt-    prüfung auf diesem Gebiet abzulegen ist.\nnol.e qebildct.                                           (4) Hat der Bewerber eine Prüfungsgesamtnote\n§ 16\nvon mindestens ausreichend nicht erzielt, aber auf\nden in Absatz 1 genannten Gebieten mit mindestens\nPrüfungsgesamtnote                    ausreichend bewertete Leistungen ~rbracht, so kann\nAus der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung und    der Prüfungsausschuß, statt die Prüfung für „nicht\nder Gesamtnote der mündlichen Prüfung ist eine         bestanden\" zu erklären, entscheiden, daß eine Er-\nPrüfungsgesamtnote zu bilden. Sie errechnet sich       gänzungsprüfung auf den mit geringer als ausrei-\naus der Summe der Gesamtnote der schriftlichen         chend bewerteten Gebieten abzulegen ist.\nPrüfung und der Cicsmntnote der mündlichen Prü-           (5) Der Bewerber kann sich nur innerhalb eines\nfung, geteilt durch zwei.                              Jahres nach dem Tage der Mitteilung des Prüfungs-\nergebnisses zur Ablegung der Ergänzungsprüfung\n§ 17\nmelden; über Ausnahmen entscheidet der Prü-\nPrüfungsergebnis                    fungsausschuß.\n(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet im An-            (6) Hat der Bewerber nur auf einem Gebiet eine\nschluß an die mündliche Prüfung, ob die Prüfung        Ergänzungsprüfung abzulegen und hat er eine Lei-\nbestanden, nicht bestanden oder ob und in welchem      stL.ng erbracht, die mit geringer als ausreichend\nUmfang eine Ergänzungsprüfung abzulegen ist. Die       bewertet ist, so hat er die gesamte Prüfung nicht\nPrüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsgesamt-        bestanden; das gleiche gilt, wenn der Bewerber auf\nnote des Bewerbers mindestens ausreichend ist;         den in Absatz 1 bezeichneten Gebieten eine Ergän-\n§ 18 bleibt unberührt.                                 zungsprüfung abzulegen und auf einem dieser Ge-\n(2) Die EntscheidunrJ des Prüfungsausschusses ist   biete eine mit geringer als ausreichend bewertete\ndem Bewerber im Anschluß an die mündliche Prü-         Leistung erbracht hat. Hat der Bewerber auf meh-\nfung bekanntzugeben.                                   reren anderen als den in Absatz 1 bezeichneten\nGebieten eine Ergänzungsprüfung abzulegen, so hat\n(3) Hat ein Bewerber die Prüfung nicht bestan-      er die gesamte Prüfung nicht bestanden, wenn die\nden, so kann der Prüfungsausschuß beschließen, daß     für die Leistung auf diesen Gebieten unter entspre-\nbei Wiederholung der Prüfung die vorgelegte Haus-      chender Anwendung des § 16 Satz 2 gebildete Prü-\narbei l als Prüfungsleistung angerechnet wird. Der     fungsgesamtnote weniger als ausreichend beträgt.\nBewerber kann auf die Anrechnung verzichten; der\nVerzicht ist spätestens bei dem Antrag auf Zulas-\n§ 19\nsung zur Wiederholungsprüfung zu erklären.\nNiederschrift des Prüfungsausschusses\n§ 18                            (1) Uber den Hergang der mündlichen Prüfung ist\neine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt\nErgänzungsprüfung\nwerden\n(1) Hat der Bewerber eine Prüfungsgesamtnote               1. die Besetzung des Prüfungsausschusses;\nvon mindestens ausreichend erzielt, aber auf dem\nGebiet des Wirtschaftlichen Prüfungswesens (§ 15              2. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten\nund die Gesamtnote der schriftlichen Prü-\nAbs. 1 Nr. 1} einschließlich der Aufsichtsarbeit ge-\nfung;\nmäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 eine unter entsprechender An-\nwendung des § 16 Satz 2 mit geringer als ausrei-              3. die Einzelergebnisse und die Gesamtnote\nchend bewertete Leistung erbracht, so entscheidet                der mündlichen Prüfung;\nder Prüfungsausschuß, daß eine Ergänzungsprüfung              4. die Prüfungsgesamtnote;\nauf diesem Gebiet abzulegen ist. Satz 1 gilt entspre-         5. die Entscheidung des Prüfungsausschusses\nchend für das Gebiet Steuerrecht (§ 8 Abs. 3 Nr. 3               über das Ergebnis de-r Prüfung.\nund§ iS Abs. 1 Nr. 4).\n(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des\n(2) Hat der Bewerber eine Prüfungsgesamtnote        Prüfungsausschusses zu unterschreiben.\nvon mindestens ausreichend und mindestens aus-\nreichend bewertete Leistungen auf den in Absatz 1                                § 20\ngenannten Gebieten erzielt, aber auf den beiden\nGebieten Wirtschaftsrecht (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 und § l.5                 Rücktritt von der Prüfung\nAbs. 1 Nr. 3) und Betriebswirtschaft und Volkswirt-       (1) Der Bewerber kann während der Prüfung zu-\nschaft (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und § 15 Abs. 1 Nr. 2) höch-  rücktreten. Als Rücktritt gilt es, wenn der Bewerber\nstens mit mangelhaft bewertete Leistungen erbracht,    die Hausarbeit nicht oder nicht fristgerecht abliefert,\nso kann der Prüfungsausschuß entscheiden, daß eine     zu einer der Aufsichtsarbeiten oder der mündlichen\nErgünzungsprüfung auf diesen Gebieten abzulegen        Prüfung nicht erscheint oder sich nicht innerhalb der\nist.                                                   Frist des § 18 Abs. 5 zur Ablegung der Ergänzungs-","534                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nprüfung meldet. Als Rücktritt gilt es nicht, wenn sich   nutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beein-\nder Bewerber der Prüfung oder Teilen derselben           flussen, so kann der Prüfungsausschuß die Arbeit\nauf triftigem Grunde nicht unterzogen hat. Er ist in     mit ungenügend bewerten oder in schweren Fällen\ndiesem Fall zu einem spütc~ren Prüfungstermin zur        den Bewerber von der Prüfung ausschließen. Satz 1\nAblegung der noch nicht erledigten Teile der Prü-        gilt entsprechend für die mündliche Prüfung.\nfung neu zu laden. Der Vorsitzende des Prüfungs-\nausschusse:\":s c~ntschcidct, ob ein Grund als triftig       (2) Der Bewerber kann auch bei sonstigen erheb-\nanzusehen ist.                                           lichen Verstößen gegen die Ordnung von der Prü-\nfung ausgeschlossen werden.\n(2) Im Falle des Rücktritts ist die gesamte Prüfung\nzu wiederholen; § 17 Abs. 3 findet entsprechende            (3) Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als\nAnwendung.                                               nicht bestanden.\n§ 21                             (4) Wird nachträglich festgestellt, daß die Vor-\nWiederholung der Prühmg                   aussetztlhgen des Absatzes 1 vorlagen, so kann der\n(1) Ist der Bewerber von der Prüfung zurückge-        Prüfungsausschuß die ergangene Prüfungsentschei-\ntreten oder hat er sie nicht bc~standen, so kann er      dung widerrufen und aussprechen, daß die Prüfung\nsie zweimal wic'.dcrho1en. Ein Bewerber darf nicht       nicht bestanden ist. Der Widerruf ist ausgeschlossen,\nmehr als dreimal zu d::.)r Prüfung zugelassen werden.    wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als\ndrei Jahre vergangen sind.\n(2) Für die Wiederholung der Prüfung ist eine\nneue Zulassung erforderlich. Der Bewerber soll nicht\nfür einen früheren Zeitpunkt als ein halbes Jahr                                  § 24\nnach dem Rücktritt und f)in Jahr nach dem Nicht-                  Gebühren für Zulassung und Prüfung\nbestehen der Prüfung zugelassen werden.\n(1) Für das Zulassungsverfahren hat der Bewer-\n(3) Dem Antrag auf erneute Zulassung sind die         ber eine Zulassungsgebühr von einhundertfünfund-\nin § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 6, 8, 9, 10 und 11 genannten     zwanzig Deutsche Mark an die oberste Landesbe-\nUnterlagen und Erklärungen und gegebenenfalls            hörde zu zahlen. Die Zulassungsgebühr ist mit dem\neine Erklärung darüber beizufügen, ob auf die An-        Antrag auf Zulassung zur Prüfu11g zu entrichten.\nrechnung der Hausarbeit (§ 17 Abs. 3) verzichtet\nwird.                                                       (2) Für die Prüfung hat der Bewerber vor Beginn\n§ 22                          der schriftlichen Prüfung eine Prüfungsgebühr von\nvierhundert Deutsche Mark an die oberste Landes-\nMitteilung des Prüfungsergebnisses\nbehörde zu zahlen. Bei Ergänzungsprüfungen ermä-\n(1) Die oberste Landesbehörde teilt die Entschei-      ßigt sich die Prüfungsgebühr auf die Hälfte. Tritt\ndung des Prüfungsausschusses dem Bewerber, dem           der Bewerber vor Beendigung der Aufsichtsarbeiten\nBundesminister für Wirtschaft und der Wirtschafts-       zurück, so· wird die Prüfungsgebühr zur Hälfte er-\nprüferkammer mit.                                        stattet.\n(2) Ist ein Bewerber auf Antrag auf dem Gebiet\ndes genossEmschafUichcm Prüfungswesens besonders                                  § 25\ngeprüft worden, so ist dies bei mindestens ausrei-                          Geltung in Berlin\nchenden Leistungen auf diesem Gebiet in der Mit-\nteilung zu vermerken.                                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(3) Die Ablegung der Prüfung berechtigt nicht zur      blatt I S. 1) in Verbindung mit § 140 der Wirt-\nFührung einer Bezeichnunu, die auf das Bestehen           schaftsprüferordnung auch im Land Berlin.\nder Prüfung Bezug nimmt.\n§ 23                                                   § 26\nTäuschungsversuch; Ordnungsverstöße                                   Inkrafttreten\n(1) Unternimmt es ein Bewerber, das Ergebnis             Diese Verordnung tritt einen Monat nach dem\neiner schriftlichen Arbeit durch Täuschung oder Be-      Tage ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 31. Juli 1962\nDer Bundesminister für Vvirtschaft\nLudwig Erhard"]}