{"id":"bgbl1-1962-30-7","kind":"bgbl1","year":1962,"number":30,"date":"1962-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/30#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-30-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_30.pdf#page=12","order":7,"title":"Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung","law_date":"1962-07-24T00:00:00Z","page":524,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["524                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nVerordnung\nüber die ZuständJgkeit und das Verfahren\nbei der Unabkömmlichstellung\nVom 24. Juli 1962\nAuf Grund des § 13 Abs. 2 und des § 50 Abs. 1                        schiff ahrt sowie bei See- oder Binnen-\nNr. 2 und Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fas-                   häfen, Flugplätzen oder den unmittelbar\nsung vom 25. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 349)                       hierzu gehörenden Umschlagsbetrieben\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                       tätig sind, die oberste Landesverkehrsbe-\nBundesrates:                                                           hörde oder die von der Landesregierung\nbestimmte Behörde,\n§ 1                                    9. bei Wehrpflichtigen, die im gewerbsmäßi-\nVorschlagsrecht                                   gen Güterkraft- oder Straßenpersonenver-\n(1) Die Unabkömmlichstellung eines Wehrpflichti-                     kehr einschließlich der Straßenbahn- und\ngen können der zuständigen Wehrersatzbehörde                           Obusunternehmen tätig sind, die von der\nvorschlagen                                                            Landesregierung bestimmte Behörde,\n1. bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen                10. bei Wehrpflichtigen, die in gewerblichen\nDienst des Bundes oder einer der Aufsicht                   Betrieben der Ernährungswirtschaft tätig\neiner Bundesbehörde unterstehenden Kör-                     sind, die von der Landesregierung be-\nperschaft, Anstalt oder Stiftung des öff ent-               stimmte Behörde,\nliehen Rechts stehen, die oberste Bundes-              11. in allen anderen Fällen die von der Lan-\nbehörde oder die von dieser bestimmte                       desregierung bestimmte Behörde.\nBehörde,\n2. bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen            (2) Die obersten Bundes- oder Landesbehörden\nDienst eines Landes, einer Gemeinde,            können unabhängig von der Regelung nach Ab-\neines Gemeindeverbandes oder einer an-          satz 1 die Unabkömmlichstellung von Wehrpflichti-\nderen der Aufsicht einer Landesbehörde          gen vorschlagen, an deren Unabkömmlichstellung\nunterstehenden Körperschaft, Anstalt oder       ein besonderes öffentliches Interesse besteht.\nStiftung des öffentlichen Rechts stehen,           (3) Die örtliche Zuständigkeit der vorschlags-\ndie oberste Landesbehörde oder die von          berechtigten Behörde richtet sich im Zweifelsfalle\nder Landesregierung bestimmte Behörde,          nach dem Ort, an dem der Wehrpflichtige seine\n3. bei Wehrpflichtigen, die im zivilen Be-          Tätigkeit ausübt, bei ständig wechselndem Tätig-\nvölkerungsschutz tätig sind oder dem            keitsort nach dem Ort, an dem der Dienstherr oder\nTechnischen Hilfswerk angehören und             Arbeitgeber, für den er unabkömmlich gestellt wer-\nnicht unter Absatz 5 Nr. 5 fallen oder die      den soll, seinen Sitz hat.\neiner Hilfsorganisation des Katastrophen-\nschutzes angehören, die zuständige ober-           (4) Die Vorschläge sind zu begründen. Sie müssen\nste Bundes- oder Landesbehörde oder die         die Tätigkeit und die Dauer, für welche die Un-\nvon der obersten Bundesbehörde oder             abkömrnlichstellung vorgeschlagen wird, und bei\nLandesregierung bestimmte Behörde,              einem nicht selbständig tätigen Wehrpflichtigen den\nDienstherrn oder Arbeitgeber angeben.\n4. bei wehrpflichtigen Angehörigen freier\nBerufe mit Aufgaben von besonderer                 (5) Vorschläge sind nicht einzureichen für Wehr-\nöffentlicher Bedeutung die jeweils zustän-      pflichtige, die\ndige oberste Bundes- oder Landesbehörde\noder die von der obersten Bundesbehörde                1. noch nicht erfaßt,\noder dt~r Landesregierung bestimmte Be-               2. dauernd dienstuntauglich (§ 9 des Wehr-\nhörde,                                                     pflichtgesetzes),\n5. bei Wehrpflichtigen in Betrieben, die der               3. vom Wehrdienst ausgeschlossen (§ 10 des\nAufsicht der Bergbehörde unterstehen,                      W ehrpfli eh tgesetzes),\ndie oberste Landesbehörde oder die von\n4. vom Wehrdienst befreit sind (§        11 des\nder Landesregierung bestimmte Behörde,\nWehrpflichtgesetzes),\n6. bei Wehrpflichtigen, die in der Seeschiff-\nfahrt, Binnenschiffahrt (außer Hafenschiff-           5. von der zuständigen Behörde für Dienst-\nfahrt) oder bei einem Luftf ahrtunter-                    leistungen im zivilen Bevölkerungsschutz\nnehmen tätig sind, der Bundesminister für                 herangezogen, verpflichtet oder bereit-\nVerkehr oder die von diesem bestimmte                     gestellt worden sind und hierfür zur Ver-\nBehörde,                                                  fügung stehen (§ 13 a des Wehrpflicht-\ngesetzes)\n7. bei Wehrpflichtigen, die in der See-\nfischerei tätig sind, die zuständige oberste              oder\nLandesbehörde oder die von der Landes-                6. dem Vollzugsdienst der Polizei angehören\nregierung bestimmte Behörde,                              oder für diesen durch schriftlichen Bescheid\n8. bei Wehrpflichtigen, die bei den nichtbun-                 angenommen sind (§ 42 des Wehrpflicht-\ndeseigenen Eisenbahnen, in der Hafen-                     gesetzes).","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1962                          525\n§ 2                              (2) Vor Ablehnung einer Unabkömmlichstellung\nBenennung durch nicht vorschlagsberechtigte Stellen       soll die vorschlagsberechtigte Behörde gehört\nwerden.\n(1) Wer, ohne selbst vorschlagsberechtigt zu sein,\nals Dienstherr oder Arbeitgeber die Unabkömmlich-            (3) Die Entscheidung über die Unabkömmlich-\nstellung eines Wehrpflichtigen anstrebt, benennt          stellung wird ausgesetzt, wenn und solange die\nunter eingehender Begründung diesen Wehrpflichti-         Verfügbarkeit für den Wehrdienst noch nicht fest-\ngen der nach § 1 vorschlagsberechtigten Behörde.          steht (§ 16 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 des Wehrpflicht-\ngesetzes) oder der Wehrpflichtige vom Wehrdienst\n(2) Die Behörde schlägt der zuständigen Wehr-          zurückgestellt ist. Die vorschlagsberechtigte Behörde\nersatzbehörde die Unabkömmlichstellung der ihr            ist entsprechend zu unterrichten.\nnach Absatz 1 benannten Wehrpflichtigen vor, wenn\ndiese begründet erscheint. In den Fällen des § 1             (4) Die Einberufung eines Wehrpflichtigen, dessen\nAbs. 1 Nr. 11 holt sie gutachtliche Stellungnahmen        Unabkömmlichstellung vorgeschlagen wird, ist bis\nein, und zwar                                             zur endgültigen Entscheidung über die Unabkömm-\nlichstellung (§ 5) auszusetzen. Wird der Wehrpflich-\n1. bei Wehrpflichtigen, die in der Land- und\ntige zu einer nach den Umständen gebotenen Her-\nForstwirtschaft tätig sind, von der Land-\nsteUung der Einsatzfähigkeit oder zur Sicherung der\nwirtschaftskammer, soweit solche nicht be-\nOperationsfreiheit der Streitkräfte einberufen, soll\nstehen, von der Dienststelle der landwirt-\ndie Einberufung bis zur Entscheidung über die Un-\nschaftlichen oder forstlichen Verwaltung,\nabkömmlichstellung ausgesetzt werden, wenn der\n2. bei Wehrpflichtigen, die in der gewerb-         Vorschlag begründet erscheint.\nlichen \\Nirtschaft tätig sind, von der Indu-\n(5) Unabkömmlichstellungen können ausgespro-\nstrie- und Handelskammer oder der Hand-\nchen werden\nwerkskammer,\n1. für begrenzte Zeit,\n3. bei den übrigen Wehrpflichtigen von je-\nweils geeigneten sachverständigen Stellen,            2. für unbegrenzte Zeit,\nsoweit die Behörde nicht selbst sachver-              3. für begrenzte oder unbegrenzte Zeit mit\nständig ist.                                             der Einschränkung, daß die Unabkörnmlich-\nstellung außer Kraft tritt, wenn die Bundes-\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist außer-                regierung feststellt, daß die Aufhebung von\ndem eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen                      Unabkömmlichstellungen zu einer nach den\n1. vom Bundesminister für das Post- und Fern-                Umständen gebotenen Herstellung der Ein-\nmeldewesen oder den von ihm bestimmten                   satzfähigkeit oder zur Sicherung der Ope-\nMittelbehörden bei Wehrpflichtigen, die für              rationsfreiheit der Streitkräfte notwendig\nden Aufbau, die Unterhaltung oder die                    ist, oder wenn der Verteidigungsfall ein-\nInstandsetzung von Fernmeldeanlagen der                  getreten ist.\nDeutschen Bundespost tätig sind,                  (6) Wird eine Unabkömmlichstellung für länger\n2. von der für de~ Straßenbau zuständigen          als ein Jahr ausgesprochen, so sind in der Entschei-\nobersten Landesbehörde oder den von ihr        dung Fristen zu bestimmen, innerhalb derer die\nbestimmten Behörden bei Wehrpflichtigen,       Fortdauer der Voraussetzungen für die Unabkömm-\ndie für den Bau, die Unterhaltung oder         lichstellung nachzuweisen ist. Der Nachweis wird\ndie Instandsetzung von Straßen tätig sind,     durch eine Bestätigung der vorschlagsberechtigten\n3. vorn Bundesminister für Verkehr oder den        Behörde erbracht.\nvon ihm bestimmten Behörden bei Wehr-             (7) In der Entscheidung über die Unabkömmlich-\npflichtigen, die für den Bau, die Unter-       stellung eines Wehrpflichtigen sind die Tätigkeit\nhaltung oder die Instandsetzung von son-       und die Dauer, für welche die Unabkömmlichstellung\nstigen Verkehrsanlagen oder -einrichtungen     ausgesprochen wird, und bei einem nicht selbständig\ntfüig sind.                                 ·  tätigen Wehrpflichtigen der Dienstherr oder Arbeit-\ngeber anzugeben.\n(4) Die Behörde hört, soweit erforderlich, da.s           (8) Die Entscheidung ist der vorschlagsberechtig-\nA rbei tsarnt, in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 11 erst   ten Behörde schriftlich mitzuteilen. Eine ablehnende\nnach Eingang und unter Ubersendung der gutacht-           Entscheidung ist zu begründen.\nhchen Stellungnahme.\n§ 4\n§ 3\nVerfahrensgrundsätze                             Widerruf der Unabkömmlkhstellung\n(1) Uber den Vorschlag, einen Wehrpflichtigen             (1) Die Unabkömmlichstellung ist in einer schrift-\nunabkömmlich zu stellen, entscheidet das für den          lichen Entscheidung, die der vorschlagsberechtigten\nWohnsitz des Wehrpflichtigen zuständige Kreis-            Behörde mitzuteilen ist, zu widerrufen\nwehrersatzamt. Vorschlä9e oberster Landesbehör-                  1. bei Wegfall ihrer Voraussetzungen, insbe-\nden sind der Wehrbereichsverwaltung -- Bereichs-                    sondere bei Aufgabe der Tätigkeit, für die\nwehrersatzamt - , Vorschläge oberster Bundesbehör-                  sie ausgesprochen wurde,\nden dem Bundeswehrersatzamt zur Entscheidung                     2. wenn der Nachweis über d-ie Fortdauer der\nvorzulegen, wenn dem Kreiswehrersatzamt die                         Voraussetzungen für die Unabkömmlich-\nVorschläge nicht begründet erscheinen.                              stellung (§ 3 Abs. 6) nicht geführt wird.","526                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n(2) Zuständig für den Widerruf ist das Bundes-        lung und Arbeitslosenversicherung zu benennenden\nwehrersatzamt, wenn die Unabkömmlichstellung von        Beisitzer. Die Landesregierung kann das Recht zur\neiner obersten Bundesbehörde, die zuständige Wehr-      Benennung der Beisitzer auf eine andere Behörde\nbereichsverwaltung -      Bereichswehrersatzamt --,     übertragen. Der Präsident der Bundesanstalt kann\nwenn die Unabkömmlichstellung von einer obersten        das Recht zur Benennung der Beisitzer auf die Prä-\nLandesbehörde vorgeschlagen ist, im übrigen das         sidenten der Landesarbeitsämter übertragen. Der\nKreiswehrersatzamt, bei dem die Unabkömmlich-           Ausschuß beim Bundeswehrersatzamt besteht aus\nstellung ausgesprochen ist.                             dem Präsidenten dieses Amtes oder seinem Ver-\ntreter als Vorsitzendem, einem von dem Bundes-\n(3) Vor dem Widerruf einer Unabkömmlich-\nminister für Arbeit und Sozialordnung und einem\nstellung soll die vorschlagsberechtigte Behörde ge-\nhört werden.                                            von der obersten Bundesbehörde, die die Un-\nabkömmlichstellung des Wehrpflichtigen vorge-\n§ 5                            schlagen hat, zu benennenden Beisitzer.\nAusgleich von Meinungsverschiedenheiten               (3) Zuständig ist der Ausschuß bei der Wehr-\nersatzbehörde, die die Unabkömmlichstellung abge-\n(1) Lehnt   die Wehrersatzbehörde eine Unab-\nkömmlichstellung ganz oder teilweise ab oder wider-     lehnt oder widerrufen hat.\nruft sie diese auf Grund des § 4, so kann die vor-         (4) Im Falle des § 3 Abs. 4 Satz 2 kann der Aus-\nschlagsberechtigte Behörde innerhalb einer Woche        schuß die Einberufung des Wehrpflichtigen bis zu\nnach Zugang der Entscheidung einen bei der Wehr-        seiner Entscheidung aussetzen.\nersatzbehörde gebildeten Ausschuß anrufen.\n(2) Der Ausschuß beim Kreiswehrersatzamt und\nbei der Wehrbereichsverwaltung - Bereichswehr-                                   § 6\nersatzamt - besteht aus dem Leiter des Amtes                                Inkrafttreten\noder seinem Vertreter als Vorsitzendem, einem\nvon der Landesregierung und einem von dem                  Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nPräsidenten der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-       kündung in Kraft.\nBonn, den 24. Juli 1962\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStrauß\nDer Bundesminister des Innern\nHöcherl\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für 'vVohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke\nFür den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nL_ücke","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1962                         521\nErste Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft\nVom 27. Juli 1962\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Maß-       (3) Die Meldung ist auch zu erstatten, wenn keine\nnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft vom         Bestände vorhanden sind.\n29. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1622) wird mit\n(4) Die zuständigen Landesbehörden stellen auf\nZustimmung des Bundcsrntcs verordnet:\nGrund der Bestandsmeldungen die in dem jeweili-\ngen Land vorhandenen Bestände fest und teilen sie\n§ 1                          dem Statistischen Bundesamt mit.\n(1) Die nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes meldepflich-\ntigen Betriebe haben die dort vorgeschriebenen                                 § 2\nMeldungen über die Bestände, die jeweils am 31. De-      Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1\nzember des Jahres vorhanden sind, der für den Sitz    des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-\ndes Betriebes zuständigen Landesbehörde schriftlich\nsig als Meldepflichtiger entgegen § 1 Abs. 1 bis 3\nzu erstatten. Die meldepflichtigen Betriebe haben\ndie Meldung unrichtig, nicht vollständig oder nicht\ndie Meldungen jeweils bis zum 20. Januar des auf\nfristgemäß erstattet.\nden Stichtag folgenden Jahres abzugeben.\n(2) Die Bestandsmeldungen für Wein sind nach                                § 3\nTrink- und Verarbeitungsweinen sowie nach in- und\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nausländischer Erzeugung aufzugliedern. Trinkweine\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nsind getrennt nach Weinarten, Verarbeitungsweine\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes\ngetrennt nach dem Verwendungszweck anzugeben.\nauch im Land Berlin.\nWeine inländischer Erzeugung sind getrennt nach\ndem letzten Jahrgang und früheren Jahrgängen,                                  § 4\nWeine ausländischer Erzeugung getrennt nach Her-\nkunft aus Ländern der Europäischen Wirtschafts-          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ngemeinschaft und anderen Ländern zu melden.           kündung in Kraft.\nBonn, den 27. Juli 1962\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz","528                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vorn 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                    Tag des\nBezeichnung der Verordnung                                                     Bundesanzeiger                   Inkraft-\nNr.          vom                  tretens\nVerordnung Nr. 11/62 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt\nVom 7. Juli 1962                                                                                    132        17. 7.62            Inkrafttreten\ngemäß § 4\nAnordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf\ndem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Dienst-\nbereich des Bundesministers des Innern\nVom 18. Juli 1962                                                                                   138        25. 7.62                1. 10 62\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H„ Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher, Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1·958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III dur~h d~n Verlag.\nBezugsbedingungen für TeillundII:Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für TeillundTeilIIJeDMS,-\nzuzüglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}