{"id":"bgbl1-1962-30-4","kind":"bgbl1","year":1962,"number":30,"date":"1962-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/30#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_30.pdf#page=15","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft","law_date":"1962-07-27T00:00:00Z","page":527,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1962                         521\nErste Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft\nVom 27. Juli 1962\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Maß-       (3) Die Meldung ist auch zu erstatten, wenn keine\nnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft vom         Bestände vorhanden sind.\n29. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1622) wird mit\n(4) Die zuständigen Landesbehörden stellen auf\nZustimmung des Bundcsrntcs verordnet:\nGrund der Bestandsmeldungen die in dem jeweili-\ngen Land vorhandenen Bestände fest und teilen sie\n§ 1                          dem Statistischen Bundesamt mit.\n(1) Die nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes meldepflich-\ntigen Betriebe haben die dort vorgeschriebenen                                 § 2\nMeldungen über die Bestände, die jeweils am 31. De-      Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1\nzember des Jahres vorhanden sind, der für den Sitz    des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-\ndes Betriebes zuständigen Landesbehörde schriftlich\nsig als Meldepflichtiger entgegen § 1 Abs. 1 bis 3\nzu erstatten. Die meldepflichtigen Betriebe haben\ndie Meldung unrichtig, nicht vollständig oder nicht\ndie Meldungen jeweils bis zum 20. Januar des auf\nfristgemäß erstattet.\nden Stichtag folgenden Jahres abzugeben.\n(2) Die Bestandsmeldungen für Wein sind nach                                § 3\nTrink- und Verarbeitungsweinen sowie nach in- und\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nausländischer Erzeugung aufzugliedern. Trinkweine\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nsind getrennt nach Weinarten, Verarbeitungsweine\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes\ngetrennt nach dem Verwendungszweck anzugeben.\nauch im Land Berlin.\nWeine inländischer Erzeugung sind getrennt nach\ndem letzten Jahrgang und früheren Jahrgängen,                                  § 4\nWeine ausländischer Erzeugung getrennt nach Her-\nkunft aus Ländern der Europäischen Wirtschafts-          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ngemeinschaft und anderen Ländern zu melden.           kündung in Kraft.\nBonn, den 27. Juli 1962\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz"]}