{"id":"bgbl1-1962-30-3","kind":"bgbl1","year":1962,"number":30,"date":"1962-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/30#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_30.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes","law_date":"1962-07-20T00:00:00Z","page":515,"pdf_page":3,"num_pages":12,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1962                           515\nVerordnung zur Durchführung\ndes § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (Regelsatzverordnung)\nVom 20. Juli 1962\nAuf Grund des § 22 Abs. 2 des Bundessozialhilfe-                                § 3\ngesetzes vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815)       (1) Laufende Leistungen für die Unterkunft wer-\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für          den in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen ge-\nArbeit und Sozialordnung und dem Bundesminister          währt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft\nder Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates ver-         den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen\nordnet:                                                  Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Perso-\nnen, deren Einkommen und Vermögen nach § 11\n§ 1                           Abs. 1 des Gesetzes zu berücksichtigen sind, so lange\nanzuerkennen, als es diesen Personen nicht möglich\n(1) Die Regelsätze umfassen die laufenden Lei-\noder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungs-\nstungen für Ernährung, Kochfeuerung, Beschaffung\nwechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise\nvon Wäsche von geringem Anschaffungswert, In-\ndie Aufwendungen zu senken.\nstandhaltung von Kleidung, Wäsche und Schuhen\nin kleinerem Umfang, Körperpflege, Beschaffung von          (2) Sind lauf ende Leistungen für Heizung zu ge-\nHausrat von geringem Anschaffungswert, kleinere          währen, gilt Absatz 1 entsprechend.\nInstandsetzungen von Hausrat, Beleuchtung, Reini-           (3) Wird jemand in einer anderen Familie oder\ngung und persönliche Bedürfnisse des täglichen           bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder\nLebens.                                                  einem Elternteil untergebracht, so werden in der\n(2) Laufende Leistungen der in Absatz 1 genann-       Regel die lauf enden Leistungen zum Lebensunter-\nten Art sind nach Regelsätzen zu gewähren, soweit        halt abweichend von den Regelsätzen in Höhe der\nnicht das Gesetz oder diese Verordnung anderes           tatsächlichen Kosten der Unterbringung gewährt,\nbestimmt.                                                sofern sie einen angemessenen Umfang nicht über-\nsteigen.\n§ 2                                                     § 4\n(1) Regelsätze sind für den Haushaltsvorstand            Bei der Festsetzung der Regelsätze ist darauf\nund für sonstige Haushaltsangehörige festzusetzen.       Bedacht zu nehmen, daß sie zusammen mit den\nDie Regelsätze für den Haushaltsvorstand gelten          Durchschnittsbeträgen für die Kosten der Unterkunft\nauch für den Alleinstehenden.                            unter dem im Geltungsbereich der jeweiligen Regel-\nsätze erzielten durchschnittlichen Netto-Arbeitsent-\n(2) Die Regelsätze für den Haushaltsvorstand\ngelt unterer Lohngruppen zuzüglich - Kindergeld\nsind so f estzusctzen, daß sie die in § 1 genannten\nbleiben, soweit nicht die Verpflichtung, den Lebens-\nLeistungen auch insoweit umfassen, als diese zur\nunterhalt durch die Regelsätze im notwendigen Um-\nallgemeinen Haushaltsführung gehören.\nfang zu sichern, insbesondere bei größeren Haus-\n(3) Die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehö-      haltsgemeinschaften dem entgegensteht.\nrige sind wie folgt festzusetzen:\n1. für Haushaltsangehörige bis zum Alter                                    § 5\nvon einschließlich 6 Jahren in Höhe von\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n45 bis SO vom Hundert des Regelsatzes des\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nHaushaltsvorstandes,\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 152 des Bundes-\n2. für Haushaltsangehörige im Alter von '7         sozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.\nbis einschließlich 13 Jahren in Höhe von\n70 bis 75 vom Hundert des Regelsatzes des\n§ 6\nHaushaltsvorstandes,\n3. für Haushaltsangehörige im Alter von 14           Die Verwaltungsvorschriften über den Aufbau der\nbis einschließlich 17 Jahren in Höhe von        Fürsorgerichtsätze und ihr Verhältnis zum Arbeits-\n85 bis 90 vom Hundert des Regelsatzes des       einkommen vom 23. Dezember 1955 (Bundesanzeiger\nHaushaltsvorstandes,                            Nr. 251 vom 29. Dezember 1955) treten außer Kraft.\n4. für Haushaltsangehörige im Alter von 18\nund mehr Jahren in Höhe von 75 bis 80                                    § 7\nvom Hundert des Regelsatzes des Haus-             Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1962, § 6\nhaltsvorstandes.                                jedoch mit Wirkung vom 1. Juni 1962 in Kraft.\nBonn, den 20. Juli 1962\nDer Bundesminister des Innern\nHöcherl","516                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nVerordnung\nüber die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz\nund im Bundesministerium des Innern 1 )\n(BGS - LV)\nVom 24. Juli 1962\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibe-                                               § 5\namtengesetzes vom 19. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I\nEinstellung und Anstellung\nS. 569) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung\nbeamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-                       Bei der Begründung des Beamtenverhältnisses\nschriften vom 21. August 1961 (Bundesgesetzbl. I                    (Einstellung) wird den Bewerbern sogleich ein Amt\nS. 1361) verordnet die Bundesregierung:                             verliehen (Anstellung).\n§ 6\nABSCHNITT T                                                      Befähigung\nAllgemeines                                   Polizeivollzugsbeamte erwerben als Laufbahnbe-\n§ 1                              werber die Befähigung für ihre Laufbahn durch eine\nerfolgreiche Ausbildung und durch Bestehen der\nAnwendungsbereich\nvorgeschriebenen Prüfungen.\nDiese Verordnung findet auf die Polizeivollzugs-\nbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bundesmini-\nsterium des Innern Anwendung.                                                                  § 7\nBeförderung\n§ 2                                  (1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die\nGrundsatz                              dem Beamten ein anderes Amt mit höherem End-\ngrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verlie-\nBei Einstellung, Anstellung und Beförderung der\nhen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn\nPolizeivollzugsbeamten ist nach Eignung, Befähi-\ndem Beamten, ohne daß sich die Amtsbezeichnung\ngung und fachlicher Leistung zu entscheiden.\nändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundge-\nhalt übertragen wird. Unwiderrufliche und ruhege-\n§ 3                              haltfähige Stellenzulagen gelten als Bestandteile des\nOrdnung der Laufbahnen                             Grundgehalts.\n(1) Es bestehen die Laufbahnen                                       (2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind,\n1. der Grenzjäger und Unterführer,                          dürfen nicht übersprungen werden.\n2. der Grenzschutzoffiziere.                                    (3) Soweit diese Verordpung nichts anderes be-\nBeide Laufbahnen beginnen mit einer einheitlichen                   stimmt, ist eine Beförderung unzulässig\nGrundausbildung in dem Amt des Grenzjägers, so-                             1. vor Ablauf eines Jahres nach der Einstel-\nweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt                              lung oder der letzten Beförderung in ein\nist. Die Beamten der Laufbahn der Grenzschutzoffi-                             Amt, das durchlaufen werden muß,\nziere müssen sich im Rahmen der Ausbildung auch                             2. innerhalb eines Jahres vor der Altersgrenze\nin Ämtern der Laufbahn der Grenzjäger und Unter-                               für das nächsthöhere Beförderungsmnt.\nführer bewährt haben.\n(4) Als Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung\n(2) Die Amtsbezeichnungen in den Bundesbesol-                    Voraussetzung für Beförderungen sind, gelten die\ndungsordnungen A und B für Polizeivollzugsbeam':e                   iill Polizeivollzugsdienst geleisteten Dienstzeitep;\nim Bundesgrenzschutz werden in dieser Verordnung                     sie rechnen von der Anstellung oder, falls die\nmit dem abgekürzten Zusatz „i. BGS\" verwendet.                      Dienstzeit in einem bestimmten Amt geleistet sein\nGruppen von Ämtern werden unter einer Sammel-                       muß, vom Tage der Ernennung ab.\nbezeichnung (SB) zusammengefaßt.\n§ 4                                                         § 8\nAusschreibung und Auslese                           Einstellung, Ausbildung, Prüfung und Beförderung\nFür die Ausschreibung der Stellen und die Aus-                       (1) Der Bundesminister des Innern erläßt Bestim-\nlese der Bewerber gilt § 4 der Bundeslaufbahnver-                   mungen über die Einstellung, Ausbildung, Prüfung\nordnung in der Fassun~J der Bekanntmachung vom                      und Beförderung, die sich im Rahmen dieser Ver-\n2. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1173) entspre-                 ordnung halten müssen. Bei der Vorbereitung der\nchend. Allgemeine V\\/ erbemaßnahmen gelten als                      Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen wirkt der\nAusschreibung im Sinne dieser Bestimmungen.                         Bundespersonalausschuß mit.\n1) Hebt auf Bundes\\Jesetzbl. lll 2030-G-2 und 2030-6-3.","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1962                         517\n(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmun-                                   § 12\ngen sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:\nVoraussetzungen für die Einstellung\nSehr gut      (1)     eine besonders hervor-\nIn die Laufbahn kann eingestellt werden, wer\nragende Leistung,\n1. bei der Einstellung mindestens 18 und höch-\ngut          (2)     eine erheblich über dem\nstens 24 Jahre alt ist,\nDurchschnitt liegende Lei-\nstung,                        2. eine Volksschule mit Erfolg besucht hat oder\neine entsprechende Schulbildung besitzt.\nbefriedigend (3)      eine über dem Durch-\nschnitt liegende Leistung,\nausreichend (4)       eine Leistung, die durch-                              § 13\nschnittlichen Anforderun-                       Grundausbildung\ngen entspricht,\nmangelhaft   (5) =   eine Leistung mit erheb-      (1) Die Grundausbildung dauert ein Jahr. Im letz-\nlichen Mängeln,             ten Vierteljahr muß der Beamte durch eine Eig-\nnungsprüfung nachweisen, daß er für den Polizei-\nungenügend (6)        eine völlig unbrauchbare\nvollzugsdienst befähigt ist.\nLeistung.\n(2) Beamte, die die Prüfung nach einmaliger Wie-\nderholung, erforderlichenfalls unter Verlängerung\n§9\nder Grundausbildung, nicht bestehen, werden ent-\nSonderdienste                       lassen.\n(1) In den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmun-\ngen sind die von den Beamten der Sonderdienste                                     § 14\nwahrzunehmenden Aufgaben zu berücksichtigen.                          Ausbildung zum Unterführer\n(2) Der Bundesminister des Innern bestimmt, wel-        Geeignete Grenzjäger (SB) können nach erfolg-\nche Beamtengruppen zu Sonderdiensten gehören.           reich abgeschlossener Grundausbildung zur Unter-\nführerausbildung zugelassen werden; diese dauert\n§ 10                          mindestens acht Monate, sie schließt mit der Unter-\nführerprüfung ab. Die Prüfung darf einmal wieder-\nGrenzschutzfachsdtule\nholt werden. Ist der Beamte erst zwölf Monate nach\nDer Bundesminister des Innern bestimmt, inwie-        beendeter Grundausbildung zur Ausbildung zuge-\nweit Beförderungen in der Grenzjäger- und Unter-        lassen worden, so darf die Ausbildungszeit bis auf\nführerlaufbahn und die Zulassung zur Grenzschutz-       drei Monate abgekürzt werden.\noffizierlaufbahn von der erfolgreichen Teilnahme\nan dem Unterricht einer Grenzschutzfachschule ab-\nhängig zu machen sind.                                                             § 15\nBeförderung\n(1) Grenzjäger (SB) können befördert werden\nABSCHNITT II\n1. nach bestandener Eignungsprüfung zum\nLaufbahnbewerber                                  Grenztruppjäger,\n1. Titel                                2. nach einer Dienstzeit von mindestens neun\nMonaten seit der Beförderung zum Grenz-\nLaufbahn der Grenzjäger                                 truppjäger\nund Unterführer\na) zum Grenzoberjäger oder\n§ 11                                     b) zum Grenzhauptjäger.\nÄmter der Laufbahn                     Die Beförderung zum Grenzhauptjäger ist nur zu-\nDie Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer           lässig, wenn der Beamte während dieser Zeitdauer\numfaßt folgende Ämter der Bundesbesoldungsord-          in einer Dienststellung verwendet worden ist, die\nnung A:                                                 eine Spezialausbildung erfordert und wenn er eine\neinschlägige Gesellen- oder Facharbeiterprüfung\nAmtsbezeichnung            Sammelbezeichnung    oder eine entsprechende Prüfung im Bundesgrenz-\nschutz bestanden hat.\nGrenzjäger                                                 (2) Grenzjäger (SB) mit erfolgreich abgeschlosse-\nGrenztruppjäger                                         ner Unterführerausbildung können nach einer Ge-\nGrenzoberjäger               } Gcemjäge, (SB)\nsamtdienstzeit von mindestens zwei Jahren zum\nGrenzhauptjäger                                         Wachtmeister i. BGS befördert werden. Die Ämter\nWachtmeister i. BGS           )                         Grenzoberjäger und Grenzhauptjäger brauchen nicht\nl\nOberwachtmeister i. BGS         GS-Wachtmeister (SB)    durchlaufen zu werden.\nHauptwachtmeister i. BGS                                    (3) Weitere Beförderungen sind erst nach folgen-\nMeister i. BGS                                          den Mindestdienstzeiten im Bundesgrenzschutz zu-\nObermeister i. BGS                                      lässig:\nStabsmeister i. BGS             GS-Meister (SB)                Zum Hauptwachtmeister i. BGS nach fünf Jahren,\nOberstabsmeister i. BGS                                       zum Meister i. BGS            nach zehn Jahren.","518                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n(4) Vor der Beförderung zum Hauptwachtmeister                  und bei der Einstellung höchstens 24 Jahre\nsoll der Beamte sechs Monate im Grenzschutzeinzel-                 alt ist oder\ndienst tätig gewesen sein.                                      2. das Ingenieurzeugnis einer vom Bundes-\n(5) Voraussetzungen für die Beförderung zum                    minister des Innern anerkannten Bau- oder\nStabsmeister i. BGS sind                                           Ingenieurschule für das Bau- oder Ma-\n1. eine Dienstzeit im Bundesgrenzschutz von                schinenwesen besitzt und bei der Einstel-\nmindestens 15 Jahren,                                   lung höchstens 27 Jahre alt ist.\n2. das Bestehen der Stabsmeisterprüfung ..          (2) Grenzschutzoffizieranwärter, mit Ausnahme\nDie Stabsmeisterprüfung darf einmal wiederholt           der Fahnenjunker i. BGS oder Fähnriche i. BGS, füh-\nwerden.                                                  ren im Schriftverkehr ihre Amtsbezeichnung mit\ndem Zusatz ,, (OA) \".\n§ 16\nBeamte auf Lebenszeit                                             § 19\nUnterführer in den Ämtern vom Hauptwachtmei-                        Ausbildung und Beförderung\nster i. BGS an aufwärts können zu Beamten auf Le-                     der Grenzschutzoffizieranwärter\nbenszeit ernannt werden, wenn sie die Prüfung für           (1) Die Ausbildung dauert für Grenzschutzoffizier-\ndie Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bestan-         anwärter\nden haben und wenn sie die sonstigen beamten-                   1. mit dem Reifezeugnis oder einem entspre-\nrechtlichen Voraussetzungen nach dem Bundespoli-                   chenden Bildungsstand (§ 18 Abs. 1 Nr. 1)\nzeibeamlengeselz erfüllen. Zur Prüfung können Un-                  mindestens drei Jahre,\nterführer erst dann zugelassen werden, wenn sie                 2. mit dem Ingenieurzeugnis (§ 18 Abs. 1 Nr. 2)\ndas 25. Lebensjahr vollendet haben. Die Prüfung                    mindestens zwei Jahre.\nkann einmal wiederholt werden.\n(2) Die Anwärter legen nach der Grundausbildung\n2. Titel                        eine Eignungsprüfung, nach dem Fahnenjunkerlehr-\nLaufbahn der Grenzschutzoffiziere                  gang die Fahnenjlinkerprüfung und nach dem Offi-\nzierlehrgang die Offizierprüfung ab. Die Prüfungen\n§ 17                          können einmal wiederholt werden. Anwärter, die\nÄmter der Laufbahn                     eine dieser Prüfungen nach einmaliger Wieder-\nholung nicht bestehen, werden entlassen.\n(1) Die LaufbcJhn der Grenzschutzoffiziere umfaßt\nfolgende Ämter der Bundesbesoldungsordnungen A              (3) Während der Ausbildung kann der Grenz-\nund B:                                                   schutzoffizieranwärter nach Bestehen der Prüfungen\nin folgende Amt er befördert werden:\nAmtsbezeichnung            Samrnelbezeichnung              1. Nach der Eignungs:prüfung zum Grenz-\ntruppjäger,\nGrenzjäger                                                      2. nach der Fahnenjunkerprüfung zum Fah-\nGrenztrupp j äger                                                  nenjunker i. BGS,\nFahnenjunker i. BGS      } GS-Oflizieranwärler (SB)\n3. nach der Offizierprüfung zum Fähnrich\nFähnrich i. BGS                                                    i. BGS.\nLeutnant i. BGS.\n} GS-Leutnante (SB)                (4) Nach Ablauf der vorgeschriebenen Ausbil-\nOberleutnant i. BGS\ndungszeit kann der Fähnrich i. BGS zum Leutnant\nHauptmann i. BGS                                         i. BGS befördert werden.\nMajor i. BGS\n§ 20\nOberstleutnant i. BGS } GS-Stabsofliziere (SB)\nOberst i. BGS                                               Grenzschutzoffizieranwärter aus der Grenzjäger-\nund Unterführerlaufbahn\nBrigadegeneral i. BGS\n(1) Beamte der Grenzjäger- und Unterführerlauf-\nStabsarzt i. BGS         }                               bahn, die sich für den Offizierberuf eignen, können\nOberstabsarzt i. BGS\nOberfeldarzt i. BGS          GS-Sanitätsoffiziere (SB)   zur Offizierausbildung zugelassen werden, wenn\nsie die Reifeprüfung nach Besuch der Sonderstufe\nOberstarzt i. BGS\nder Grenzschutzfachschule bestanden oder auf an-\n(2) Das Amt des Inspekteurs der Bereitschafts-        dere Weise die Hochschulreife oder das Ingenieur-\npolizeien der Länder wird außerhalb der regelmäßi-       zeugnis einer vom Bundesminister des Innern an-\ngen Laufbahn erreicht; die Vorschriften dieser Ver-      erkannten Bau- oder Ingenieurschule erlangt haben.\nordnung über Grenzschutzoffiziere sind auf dieses        Die bisherige Ausbildung kann, mit Ausnahme des\nAmt sinngemäß anzuwenden.                                Offizierlehrgangs, bis zu zwei Jahren auf die Offi-\nzierausbildung (§ 19 Abs. 1) angerechnet werden.\n§ 18                             (2) Nach der Zulassung zur Offizierausbildung\nVoraussetzungen für die Einstellung            führt der Wachtmeister i. BGS die Amtsbezeichnung\n(1) Als Grenzschutzoffizieranwärter kann einge-       ,,Fahnenjunker i. BGS\". Im übrigen gilt § 18 Abs. 2.\nstellt werden, wer                                          (3) Nach Bestehen der Offizierprüfung wird der\n1. das Reifezeugnis einer höheren Schule oder    Grenzschutzoffizieranwärter zum Fähnrich i. BGS er-\neinen entsprechenden Bildungsstand besitzt    nannt, soweit er nicht bereits GS-Meister (SB) ist.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1962                            519\n(4) Grenzschutzoffizieranwärter, die sich als un-       (3) Die Beförderung zum Oberst i. BGS ist nach\ngeeignet erweisen oder die Offizierprüfung endgül-      einer Dienstzeit von elf Jahren seit Ernennung zum\ntig nicht bestehEm, treten in ein entsprechendes Amt    Major i. BGS zulässig.\nder Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn zurück\n§  24\nund führen die Amtsbezeichnung dieses Amtes.\nGrenzschutzoffiziere für technische Verwendungen\nmit wissenschaftlicher Vorbildung\n§ 21                            (1) Als Grenzschutzoffizier für technische Ver-\nBeförderung der Grenzschutzoffiziere          wendungen, die eine wissenschaftliche Vorbildung\nerfordern, kann eingestellt werden, wer die Diplom-\n(1) Die Beförderung zum Hauptmann i. BGS ist\nhauptprüfung und eine Offizierprüfung bestanden\nzulässig nach\nhat und bei der Einstellung höchstens 40 Jahre alt\n1. einer Dienstzeit von sieben Jahren seit .Er- ist. Der Bewerber wird in das Beamtenverhältnis\nnennung zum Leutnant i. BGS und              auf Widerruf berufen; die Ernennung ist zulässig\n2. Vollendung des 27. Lebensjahres.                     1. zum Oberleutnant i. BGS, sofern nicht\n(2) Die Beförderung zum Major i. BGS ist zuläs-                  Nummer 2 oder 3 Anwendung findet,\nsig nach                                                        2. zum Hauptmann i. BGS, wenn als Diplom-\n1. Bestehen der Stabsoffizierprüfung, die ein-              ingenieur eine hauptberufliche Tätigkeit\nmal wiederholt werden kann, und                          von mindestens dreijähriger Dauer ausge-\n2. einer Dienstzeit von zwölf Jahren seit Er-               übt wurde, die für die Verwendung im\nnennung zum Leutnant i. BGS.                             Bundesgrenzschutz förderlich ist,\n(3) Die Beförderung zum Oberst i. BGS ist zu-                3. zum Major i. BGS, wenn der Bewerber eine\nzweite Staatsprüfung für den höheren\nlässig nach einer Dienstzeit von 18 Jahren seit Er-\nnennung zum Leutnant i. BGS.                                        technischen Dienst bestanden hat.\n(2) Nach erfolgreicher Beendigung einer Einfüh-\nrungszeit von einem Jahr kann der Grenzschutz-\n§ 22                         offizier zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wer-\nGrenzschutzsanitätsoffiziere             den, wenn er die sonstigen beamtenrechtlichen Vor-\naussetzungen nach dem Bundespolizeibeamtengesetz\n(1) Als Grenzschutzsanitätsoffizier kann einge-\nstellt werden, wer nach der Bestallung als Arzt ein     erfüllt.\nJahr im Arztberuf praktisch tätig gewesen, bei der         (3) Grenzschutzoffiziere nach Absatz 1 können\nEinstellung höchstens 40 Jahre alt ist und eine Offi-   befördert werden\nzierprüfung oder eine Eignungsprüfung nach nähe-\n1. zum Hauptmann i. BGS nach einer Dienst-\nren Vorschriften gemäß § 8 Abs. 1 bestanden hat.\nzeit seit Ernennung zum Oberleutnant\n(2) Der Bewerber wird bei der Einstellung in das                 i. BGS von mindestens zwei Jahren. § 21\nBeamtenverhältnis auf Widerruf berufen und zum                      Abs. 1 Nr. 2 findet Anwendung;\nStabsarzt i. BGS ernannt. Nach erfolgreicher Be-\n2. zum Major i. BGS nach einer Dienstzeit\nendigung einer Einführungszeit von einem Jahr\nseit Ernennung zum Hauptmann i.'BGS\nkann der Grenzschutzsanitätsoffizier zum Beamten\nauf Lebenszeit ernannt werden, wenn er die sonsti-                  a) im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 von sechs\ngen beamtenrechtlichen Voraussetzungen nach dem                         Jahren,\nBundespolizeibeamtengesetz erfüllt.                                 b) im Falle des Absatzes 1 Nr. 2· von fünf\n(3) Grenzschutzsanitätsoffiziere können nach einer                   Jahren;\nDienstzeit von sechs Jahren seit Ernennung zum                   3. zum Oberst i. BGS nach einer Dienstzeit\nStabsarzt i. BGS zum Oberfeldarzt i. BGS befördert                  seit Ernennung zum Grenzschutzoffizier\nwerden.                                                             a) im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 von 14 Jah-\n§ 23                                         ren,\nb) in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und\nGrenzschutzoffiziere mit Befähigung                          Nr. 3 von elf Jahren.\nzum Richteramt\n(1) Zur Verwendung als Grenzschutzoffizier mit\n§ 25\nBefähigung zum Richteramt kann eingestellt wer-\nden, wer außer der zweiten juristischen Staatsprü-        Grenzschutzoffiziere für technische Verwendungen\nfung eine Offizierprüfung bestanden hat und bei der      mit dem Ingenieurzeugnis einer Bau- oder Ingenieur-\nEinstellung höchstens 40 Jahre alt ist. Der Bewer-              schule für das Bau- oder Maschinenwesen\nber wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf be-          (1) Als Grenzschutzoffizier für technische Ver-\nrufen und zum Major i. BGS ernannt.                     wendungen kann eingestellt werden, wer das Inge-\n(2) Nach erfolgreicher Beendigung einer Einfüh-      nieurzeugnis einer Ingenieurschule für das Bau-\nrungszeit von einem Jahr kann der Grenzschutz-          oder Maschinenwesen besitzt, eine Offizierprüfung\noffizier zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wer-        bestanden hat und bei der Einstellung höchstens\nden, wenn er die sonstigen beamtenrechtlichen Vor-       35 Jahre alt ist. Der Bewerber wird in das Beamten-\naussetzungen nach dem Bundespolizeibeamtengesetz         verhältnis auf Widerruf berufen und zum Leutnant\nerfüllt.                                                i. BGS ernannt.","520                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n(2) Nach erfolgreicher Beendigung einer Einfüh-                                  3. Titel\nrungszeit von einem Jahr kann der Grenzschutz-                        Gemeinsame Vorschriften\noffizier zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wer-\nden, wenn er die sonstigen b(~amtenrechtlichen Vor-                                   § 28\naussetzungen nach dem ßnnclespolizeibeamten-\ngesetz erfüllt.                                                      Einstellung von früheren Soldaten\nder Bundeswehr\n(3) Grenzschutzoffiziere nach Absatz 1 können be-\nfördert werden                                               Bewerber, die in der Bundeswehr als Soldat auf\nZeit oder als Berufssoldat Wehrdienst geleistet ha-\n1. zum Hauptnrnnn i. BGS nach einer Dienst-        ben, können in ein Amt, das dem in der Bundes-\nzeit SC'it Ernennnnq zum Leutnant i. BGS        wehr erreichten Dienstgrad entspricht, eingestellt\nvon S()chs Jahren. § 21 Abs. 1 Nr. 2 findet     werden, wenn sie wegen ihrer auf besonderer Vor-\nAnwendung;                                      bildung und Ausbildung beruhenden Fachkennt-\n2. zum Major i. BGS nach einer Dienstzeit          nisse für eine Verwendung im Bundesgrenzschutz\nseit Ernennung zum Leutnant i. BGS von          geeignet sind.\nelf Jahren;\n3. zum Oberst i. BGS nach einer Dienstzeit\nseit Ernennung zum Leutnant i. BGS von                               ABSCHNITT III\n17 Jahren.\nAndere Bewerber\n§ 29\nBesondere Voraussetzungen\n§ 26\nfür die Ernennung\nGrenzschutzoffiziere                      (1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens-\nals Leiter eines Musikkorps                 und Berufserfahrung befähigt sein, im Polizeivoll-\n(1) Als Grenzschutzoffizier zur Verwendung als           zugsdienst die Aufgaben, die ihnen übertragen wer-\nLeiter eines Musikkorps kann eingestellt werden,           den sollen, wahrzunehmen und auch die sonstigen\nwer ein Studium an einer staatlichen Hochschule für        Aufgaben der Laufbahn zu erledigen. Ein bestimm-\nMusik mit dem Kapellmeisterexamen abgeschlossen,           ter Vorbildungsgang und die für Laufbahnbewer-\neine Offizierprüfung bestanden hat und bei der Ein-        ber vorgeschriebene Ausbildung dürfen von ihnen\nstellung höchstens 40 Jahre alt ist. Der Bewerber          nicht gefordert werden.\nwird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf be-                (2) Für die Wahrnehmung von Aufgaben, für die\nrufen und zum Oberleutnant i. BGS ernannt.                 eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung und Prü-\nfung zwingend erforderlich sind (§§ 22 bis 26), dür-\n(2) Nach erfolgreicher Beendigung einer Einfüh-         fen andere Bewerber nicht eingestellt werden.\nrungszeit von einem Jahr kann der Grenzschutz-\noffizier zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wer-              (3) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt wer-\nden, wenn er die sonstigen beamtenrechtlichen Vor-         den,\naussetzungen nach dem Bundespolizeibearntenge-                    1. wenn sie mindestens 28, in der Lauf-\nsetz erfüllt.                                                        bahn der Grenzschutzoffiziere mindestens\n32 Jahre alt sind,\n(3) Grenzschutzoffiziere nach Absatz 1 können                  2. wenn sie nicht älter als 40 Jahre sind und\nnach einer Dienstzeit seit Ernennung zum Oberleut-\nnant i. BGS von fünf Jahren zum Hauptmann i. BGS                  3. wenn ihre Befähigung auf Antrag des Bun-\nbefördert werden. § 21 Abs. 1 Nr. 2 findet Anwen-                    desministers des Innern durch den Bundes-\ndung.                                                                personalausschuß oder durch einen von ihm\nzu bestimmenden unabhängigen Ausschuß\nfestgestellt worden ist.\n(4) Die Bewerber werden\n§ 27                                 1. in das Beamtenverhältnis auf Widerruf be-\nOifi.zierprüfung                               rufen und\n2. in ein Amt der entsprechenden Laufbahn\n(1) Offizicrprüfung im Sinne der §§ 22 bis 26 ist                 eingestellt;\nauch                                                                 bei einer Verwendung als\n1. die in der Polizei des Reiches, in der frühe-             a) Grenzjäger (SB) in einem Amt der Be-\nren Wehrmacht oder in der Bundeswehr                          soldungsgruppe 1,\nbestandene Prüfung zum Berufsoffizier,\nb) Unterführer in einem Amt der Besol-\n2. die Prüfung zum Polizeioberbeamten im                         dungsgruppe 5,\nPolizeivollzugsdienst der Länder.                         c) Grenzschutzoffizier in einem Amt der\nBesoldungsgruppe 9\n(2) An Stelle der Offizierprüfung nach Absatz 1\nwird auch die Befähigung zum Offizier der Reserve                     der Bundesbesoldungsordnung A.\noder auf Zeit als Einstellungsvoraussetzung im                (5) Das Verfahren zur Feststellung der Befähi-\nSinne der §§ 22 bis 26 anerkannt.                          gung regelt der Bundespersonalausschuß.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1962                         521\n§ 30                                              ABSCHNITT VI\nHnf Hhrungszeit                            Ubergangs- und Schlußvorschriften\n(1) Andere Bewerber haben nach der Einstellung\n§ 35\neine Einführungszeit zu leisten; diese beträgt\nUbernahme von Polizeivollzugsbeamten\n1. in der Laufbr1hn der Grenzjäger und Unter-\nund früheren Polizeivollzugsbeamten anderer\nführer zwei Jahre,\nDienstherren\n2. in der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere\ndrei Jc1hre.                                     (1) Bei Ubernahme von Polizeivollzugsbeamten\nund     früheren    Polizeivollzugsbeamten    anderer\n(2) Nach erfolgreicher Beendigung der Einfüh-        Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; sie\nrungszeit kann der Bec1mte zum Beamten auf Le-          gilt nicht, wenn die Beamten kraft Gesetzec:: oder\nbenszeit ernannt werden, wenn er die sonstigen          auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen\nbeamtenrechtlichen Voraussetzungen nach dem Bun-        Rechtsstellung übernommen werden.\ndespolizei beam tengese tz er füllt.\n(2) Wer bei einem anderen Dienstherrn durch Be-\nstehen der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfung\n§ 31\ndie Befähigung für eine Laufbahn im Polizei-\nBeförderung                      vollzugsdienst erworben hat, besitzt die Befähigung\n(1) Für die Beförderung gelten die §§ 7, 15, 21.     für eine vergleichbare Laufbahn im Polizeivollzugs-\ndienst nach dieser Verordnung. Auch ohne diese\n(2) Während der Einführungszeit ist eine Beför-      Voraussetzungen kann bei Beamten, deren Rechts-\nderung nicht zulässig.                                  verhältnisse durch das Gesetz zur Regelung der\nRechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-\ngesetzes fallenden Personen in der Fassung der\nABSCHNITT IV                       Bekanntmachung vom 21. August 1961 {Bundesge-\nsetzbl. I S. 1578) geregelt werden und die am 8. Mai\nDienstliche Beurteilung                  194.5 angestellt waren, die Befähigung für die ent-\nsprechende Laufbahn im Bundesdienst durch den\n§ 32                         Bundesminister des Innern anerkannt werden. In\nAllgemeines                      Zweifelsfällen stellt der Bundesminister des Innern\nfest, welche Laufbahnen einander entsprechen.\n(1) Die Polizeivollzugsbeamten sind mindestens\nalle drei Jahre zu beurteilen. Beim Wechsel der            (3) In Zweifelsfällen bestimmt der Bundes-\nDienststelle oder des für die Beurteilung zustän-       minister des Innern, ob bei der Ubernahme ein\ndigen Dienstvorgesetzten ist die letzte planmäßige      Amt übersprungen wird.\nBeurteilung mit einem abschließenden Vermerk zu\nversehen. Die Beurteilungen sind zu den Personal-\nakten zu nehmen.                                                                   § 36\n(2) Der Bundesminister des Innern erläßt die                 Ubergangsregelung für die Einstellung\nnäheren Bestimmungen über die Beurteilungen; er            (1) Bis zum 31. Dezember 1965 dürfen die für Be-\nkann für Beamte, die das 45. Lebensjahr vollendet       werber nach § 12 Nr. 1 und § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nhaben, Ausnahmen von der regelmäßigen Beurtei-          festgesetzten Altersgrenzen mit Zustimmung des\nlung sowie von der Beurteilung beim Wechsel der         Bundesministers des Innern bis zu fünf Jahren über-\nDienststelle zulassen.                                  schritten und die in § 12 Nr. 1 festgesetzte Mindest-\naltersgrenze unterschritten werden, wenn dies not-\n§ 33\nwendig ist, um Bewerber in ausreichender Zahl zu\nInhalt der Beurteilung                 gewinnen.\nDie Beurteilung soll sich besonders auf den             (2) Bis zum 31. Dezember 1965 können als Wacht-\nCharakter, die allgemeine geistige Befähigung und       meister i. BGS eingestellt werden\nden Bildungsstand, die dienstlichen Kenntnisse und             1. Bewerber, die für eine Verwendung in den\nLeistungen, die körperlichen Anlagen und den Ge-                  technischen Sonderdiensten vorgesehen\nsundheitszustand sowie auf das soziale Verhalten                  sind, wenn sie eine Gesellenprüfung oder\nerstrecken.                                                       Facharbeiterprüfung bestanden haben und\nanschließend in diesem Beruf mindestens\ndrei Jahre tätig waren,\nABSCHNITT V\n2. Bewerber, die für eine Verwendung im\nFortbildung                                Musikdienst vorgesehen sind, wenn sie\neine Ausbildung als Berufsmusiker nach-\n§ 34                                   weisen können und anschließend in diesem\n(1) Die Polizeivo1lzugsbeamten sind verpflichtet,              Beruf mindestens drei Jahre tätig waren.\nsich den Anforderungen ihrer Laufbahn entspre-\n(3) Bewerber für     den Dienst als Grenzschutz-\nchend fortzubilden.\nsanitätsoffizier, die  ihre Bestallung nach § 76 der\n(2) Der Bundesminister des Innern fördert und        Bestallungsordnung      für Arzte vom 17. Juli 1939\nregelt die dienstliche Fortbildung.                     (Reichsgesetzbl. I S.  1273) erhalten haben, müssen","522                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nzwei Jahre nuch Ableistung der Pflichtassistenten-         (5) Soweit Dienstzeiten, die Voraussetzung für\nzeit im Arztberuf praktisch tätig gewesen sein.         Beförderungen sind, in einem bestimmten Amt ab-\n(4) Bis zum 31. Dezember 1965 können Bewerber         geleistet sein müssen, ist bei Anrechnung das ver-\nnach den §§ 23 bis 26 unter Berufung in das Be-         gleichbare Amt oder der vergleichbare Dienstgrad\namtenverhältnis auf Widerruf eingestellt werden,        zugrunde zu legen.\nwenn sie keine Offizierprüfung abgelegt haben. In          (6) Grenzschutzoffiziere, denen erst nach Voll-\nden Fällen nach § 25 muß der Bewerber jedoch nach       endung des 27. Lebensjahres das Amt eines Leut-\ndem Erwerb des Ingenieurzeugnisses eine haupt-          nants oder ein vergleichbares Amt verliehen worden\nberufliche Tätigkeit von mindestens dreijähriger        ist, können bis zum 31. Dezember 1965 nach einer\nDauer ausgeübt haben, die für die Verwendung im         Offizierdienstzei t\nBundesgrenzschutz förderlich ist.                               von drei Jahren zum Hauptmann i. BGS,\nvon zehn Jahren zum Major i. BGS,\nvon fünfzehn Jahren zum Oberst i. BGS\n§ 37                           befördert werden.\nUbcrgangsregelung für die Dauer der Ausbildung\nFür die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in\n§ 39\nder Ausbildung befindlichen Beamten verbleibt es\nhinsichtlich der Dauer der Ausbildung bei den bis-                              Ausnahmen\nherigen Bestimmungen.\n(1) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag\ndes Bundesministers des Innern für einzelne Fälle\noder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von fol-\n§ 38                           genden Vorschriften zulassen:\nUbergangsregelung für Beförderungen                      1. Höchstalter für die Einstellung\n(1) Bei Beamten, die am 8. Mai 1945 angestellt                   § 12 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 22\nwaren und deren Rechtsverhältnisse durch das Ge-                   Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1,\nsetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter                 § 26 Abs. 1,\nArtikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\n2. Mindesteinführungszeit\ngeregelt werden, sind auf die Zeiten, die Voraus-\nsetzung für Beförderungen sind, anzurechnen                        § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25\nAbs. 2, § 26 Abs. 2,\n1. die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. De-\n3. Uberspringen von Amtern bei der Ein-\nzember 1953,\nstellung oder Beförderung\n2. die Zeit einer Kriegsgefangenschaft nach                 § 7 Abs. 2, § 29 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung\ndem 31. Dezember 1953 und bis zu zwei                    mit § 31 Abs. 2,\nJahren Zeiten des Gewahrsams nach § 9\ndes Häftlingshilfegesetzes in der Fassung             4. Beförderung innerhalb eines Jahres nach\nder Beku.nntmachung vom 13. März 1957                    der Einstel1ung oder der letzten Beförde-\n(Bundesgesetzbl. I S. 168),                              rung\n~ 7 Abs.3 Nr.1,\n3. die nach dem 31. Dezember 1953 im öffent-\nlichen Dienst zurückgelegten Zeiten, soweit           5. Mindestdienstzeiten für Beförderungen\ndie Tätigkeit nach Art und Bedeutung min-                §§ 15, 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 so-\ndestens der Tätigkeit in einem Amt der be-               wie Abs. 3, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 3, § 24\ntreffenden Laufbahn entspricht.                          Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 3.\n(2) Wehrmachtbeamten, die unter Absatz 1 fallen,\nkann die vor dem 9. Mai 1945 vom Zeitpunkt der              (2) Der BundespersonaJausschuß kann auf Antrag\nAnstellung ab geleistete Dienstzeit auf die Min-         des Bundesministers des Innern für einzelne Fälle\ndestdienstzeiten für Beförderungen angerechnet           Ausnahmen von § 7 Abs. 3 Nr. 2 zulassen, wenn\nwerden.                                                  außergewöhnliche dienstliche Gründe für die Be-\nförderung innerhalb eines Jahres vor der Alters-\n(3) Polizeivollzugsbeamten, die vor dem 9. Mai        grenze vorliegen.\n1945 berufsmäßig oder während des Krieges Wehr-\ndienst geleistet haben, kann die vor dem 9. Mai 1945        (3) Wird einem Polizeivollzugsbeamten nach Zu-\ngeleistete Dienstzeit auf die Mindestdienstzeiten für    lassung einer Ausnahme von § 7 Abs. 2 bei der Ein-\nBeförderungen angerechnet werden.                        stellung ein Beförderungsamt verliehen, so gilt dies\nzugleich als Beförderung.\n(4) Polizeivollzugsbeamten, die vor dem 9. Mai\n1945 berufsmäßig oder während des Krieges Wehr-\ndienst geleistet haben, kann die Zeit vom 8. Mai\n1945 bis zum 31. Dezember 1953 auf die Dienst-                                     § 40\nzeiten, die Voraussetzung für Beförderungen sind,                       Geltung im Land Berlin\nangerechnet werden. Für die Anrechnung von Zeiten\nnach dem 31. Dezember 1953 gilt Absatz 1 Nr. 2              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nund 3 entsprechend.                                      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1962                         523\nJeSetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Bundes-              (2) In diesem Zeitpunkt treten die Reichsgrund-\npolizeibeamtengesetzes auch im Land Berlin.                     sätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung\nvom 14. Oktober 1936 und die Verordnung über die\n§ 41                          Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Be-\nInkrafttreten                       amten vom 28. Februar 1939, beide Vorschriften in\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1962              der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar\nm Kraft.                                                        1951 (Bundesgesetzbl. I S. 87) 2 ). außer Kraft.\nBonn, den 24. Juli 1962\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister des Innern\nHöcherl\n2) Bundcsc1csetzbl. lII 2030-6-3 1md 2030-6-2.","524                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nVerordnung\nüber die ZuständJgkeit und das Verfahren\nbei der Unabkömmlichstellung\nVom 24. Juli 1962\nAuf Grund des § 13 Abs. 2 und des § 50 Abs. 1                        schiff ahrt sowie bei See- oder Binnen-\nNr. 2 und Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fas-                   häfen, Flugplätzen oder den unmittelbar\nsung vom 25. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 349)                       hierzu gehörenden Umschlagsbetrieben\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                       tätig sind, die oberste Landesverkehrsbe-\nBundesrates:                                                           hörde oder die von der Landesregierung\nbestimmte Behörde,\n§ 1                                    9. bei Wehrpflichtigen, die im gewerbsmäßi-\nVorschlagsrecht                                   gen Güterkraft- oder Straßenpersonenver-\n(1) Die Unabkömmlichstellung eines Wehrpflichti-                     kehr einschließlich der Straßenbahn- und\ngen können der zuständigen Wehrersatzbehörde                           Obusunternehmen tätig sind, die von der\nvorschlagen                                                            Landesregierung bestimmte Behörde,\n1. bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen                10. bei Wehrpflichtigen, die in gewerblichen\nDienst des Bundes oder einer der Aufsicht                   Betrieben der Ernährungswirtschaft tätig\neiner Bundesbehörde unterstehenden Kör-                     sind, die von der Landesregierung be-\nperschaft, Anstalt oder Stiftung des öff ent-               stimmte Behörde,\nliehen Rechts stehen, die oberste Bundes-              11. in allen anderen Fällen die von der Lan-\nbehörde oder die von dieser bestimmte                       desregierung bestimmte Behörde.\nBehörde,\n2. bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen            (2) Die obersten Bundes- oder Landesbehörden\nDienst eines Landes, einer Gemeinde,            können unabhängig von der Regelung nach Ab-\neines Gemeindeverbandes oder einer an-          satz 1 die Unabkömmlichstellung von Wehrpflichti-\nderen der Aufsicht einer Landesbehörde          gen vorschlagen, an deren Unabkömmlichstellung\nunterstehenden Körperschaft, Anstalt oder       ein besonderes öffentliches Interesse besteht.\nStiftung des öffentlichen Rechts stehen,           (3) Die örtliche Zuständigkeit der vorschlags-\ndie oberste Landesbehörde oder die von          berechtigten Behörde richtet sich im Zweifelsfalle\nder Landesregierung bestimmte Behörde,          nach dem Ort, an dem der Wehrpflichtige seine\n3. bei Wehrpflichtigen, die im zivilen Be-          Tätigkeit ausübt, bei ständig wechselndem Tätig-\nvölkerungsschutz tätig sind oder dem            keitsort nach dem Ort, an dem der Dienstherr oder\nTechnischen Hilfswerk angehören und             Arbeitgeber, für den er unabkömmlich gestellt wer-\nnicht unter Absatz 5 Nr. 5 fallen oder die      den soll, seinen Sitz hat.\neiner Hilfsorganisation des Katastrophen-\nschutzes angehören, die zuständige ober-           (4) Die Vorschläge sind zu begründen. Sie müssen\nste Bundes- oder Landesbehörde oder die         die Tätigkeit und die Dauer, für welche die Un-\nvon der obersten Bundesbehörde oder             abkömrnlichstellung vorgeschlagen wird, und bei\nLandesregierung bestimmte Behörde,              einem nicht selbständig tätigen Wehrpflichtigen den\nDienstherrn oder Arbeitgeber angeben.\n4. bei wehrpflichtigen Angehörigen freier\nBerufe mit Aufgaben von besonderer                 (5) Vorschläge sind nicht einzureichen für Wehr-\nöffentlicher Bedeutung die jeweils zustän-      pflichtige, die\ndige oberste Bundes- oder Landesbehörde\noder die von der obersten Bundesbehörde                1. noch nicht erfaßt,\noder dt~r Landesregierung bestimmte Be-               2. dauernd dienstuntauglich (§ 9 des Wehr-\nhörde,                                                     pflichtgesetzes),\n5. bei Wehrpflichtigen in Betrieben, die der               3. vom Wehrdienst ausgeschlossen (§ 10 des\nAufsicht der Bergbehörde unterstehen,                      W ehrpfli eh tgesetzes),\ndie oberste Landesbehörde oder die von\n4. vom Wehrdienst befreit sind (§        11 des\nder Landesregierung bestimmte Behörde,\nWehrpflichtgesetzes),\n6. bei Wehrpflichtigen, die in der Seeschiff-\nfahrt, Binnenschiffahrt (außer Hafenschiff-           5. von der zuständigen Behörde für Dienst-\nfahrt) oder bei einem Luftf ahrtunter-                    leistungen im zivilen Bevölkerungsschutz\nnehmen tätig sind, der Bundesminister für                 herangezogen, verpflichtet oder bereit-\nVerkehr oder die von diesem bestimmte                     gestellt worden sind und hierfür zur Ver-\nBehörde,                                                  fügung stehen (§ 13 a des Wehrpflicht-\ngesetzes)\n7. bei Wehrpflichtigen, die in der See-\nfischerei tätig sind, die zuständige oberste              oder\nLandesbehörde oder die von der Landes-                6. dem Vollzugsdienst der Polizei angehören\nregierung bestimmte Behörde,                              oder für diesen durch schriftlichen Bescheid\n8. bei Wehrpflichtigen, die bei den nichtbun-                 angenommen sind (§ 42 des Wehrpflicht-\ndeseigenen Eisenbahnen, in der Hafen-                     gesetzes).","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1962                          525\n§ 2                              (2) Vor Ablehnung einer Unabkömmlichstellung\nBenennung durch nicht vorschlagsberechtigte Stellen       soll die vorschlagsberechtigte Behörde gehört\nwerden.\n(1) Wer, ohne selbst vorschlagsberechtigt zu sein,\nals Dienstherr oder Arbeitgeber die Unabkömmlich-            (3) Die Entscheidung über die Unabkömmlich-\nstellung eines Wehrpflichtigen anstrebt, benennt          stellung wird ausgesetzt, wenn und solange die\nunter eingehender Begründung diesen Wehrpflichti-         Verfügbarkeit für den Wehrdienst noch nicht fest-\ngen der nach § 1 vorschlagsberechtigten Behörde.          steht (§ 16 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 des Wehrpflicht-\ngesetzes) oder der Wehrpflichtige vom Wehrdienst\n(2) Die Behörde schlägt der zuständigen Wehr-          zurückgestellt ist. Die vorschlagsberechtigte Behörde\nersatzbehörde die Unabkömmlichstellung der ihr            ist entsprechend zu unterrichten.\nnach Absatz 1 benannten Wehrpflichtigen vor, wenn\ndiese begründet erscheint. In den Fällen des § 1             (4) Die Einberufung eines Wehrpflichtigen, dessen\nAbs. 1 Nr. 11 holt sie gutachtliche Stellungnahmen        Unabkömmlichstellung vorgeschlagen wird, ist bis\nein, und zwar                                             zur endgültigen Entscheidung über die Unabkömm-\nlichstellung (§ 5) auszusetzen. Wird der Wehrpflich-\n1. bei Wehrpflichtigen, die in der Land- und\ntige zu einer nach den Umständen gebotenen Her-\nForstwirtschaft tätig sind, von der Land-\nsteUung der Einsatzfähigkeit oder zur Sicherung der\nwirtschaftskammer, soweit solche nicht be-\nOperationsfreiheit der Streitkräfte einberufen, soll\nstehen, von der Dienststelle der landwirt-\ndie Einberufung bis zur Entscheidung über die Un-\nschaftlichen oder forstlichen Verwaltung,\nabkömmlichstellung ausgesetzt werden, wenn der\n2. bei Wehrpflichtigen, die in der gewerb-         Vorschlag begründet erscheint.\nlichen \\Nirtschaft tätig sind, von der Indu-\n(5) Unabkömmlichstellungen können ausgespro-\nstrie- und Handelskammer oder der Hand-\nchen werden\nwerkskammer,\n1. für begrenzte Zeit,\n3. bei den übrigen Wehrpflichtigen von je-\nweils geeigneten sachverständigen Stellen,            2. für unbegrenzte Zeit,\nsoweit die Behörde nicht selbst sachver-              3. für begrenzte oder unbegrenzte Zeit mit\nständig ist.                                             der Einschränkung, daß die Unabkörnmlich-\nstellung außer Kraft tritt, wenn die Bundes-\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist außer-                regierung feststellt, daß die Aufhebung von\ndem eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen                      Unabkömmlichstellungen zu einer nach den\n1. vom Bundesminister für das Post- und Fern-                Umständen gebotenen Herstellung der Ein-\nmeldewesen oder den von ihm bestimmten                   satzfähigkeit oder zur Sicherung der Ope-\nMittelbehörden bei Wehrpflichtigen, die für              rationsfreiheit der Streitkräfte notwendig\nden Aufbau, die Unterhaltung oder die                    ist, oder wenn der Verteidigungsfall ein-\nInstandsetzung von Fernmeldeanlagen der                  getreten ist.\nDeutschen Bundespost tätig sind,                  (6) Wird eine Unabkömmlichstellung für länger\n2. von der für de~ Straßenbau zuständigen          als ein Jahr ausgesprochen, so sind in der Entschei-\nobersten Landesbehörde oder den von ihr        dung Fristen zu bestimmen, innerhalb derer die\nbestimmten Behörden bei Wehrpflichtigen,       Fortdauer der Voraussetzungen für die Unabkömm-\ndie für den Bau, die Unterhaltung oder         lichstellung nachzuweisen ist. Der Nachweis wird\ndie Instandsetzung von Straßen tätig sind,     durch eine Bestätigung der vorschlagsberechtigten\n3. vorn Bundesminister für Verkehr oder den        Behörde erbracht.\nvon ihm bestimmten Behörden bei Wehr-             (7) In der Entscheidung über die Unabkömmlich-\npflichtigen, die für den Bau, die Unter-       stellung eines Wehrpflichtigen sind die Tätigkeit\nhaltung oder die Instandsetzung von son-       und die Dauer, für welche die Unabkömmlichstellung\nstigen Verkehrsanlagen oder -einrichtungen     ausgesprochen wird, und bei einem nicht selbständig\ntfüig sind.                                 ·  tätigen Wehrpflichtigen der Dienstherr oder Arbeit-\ngeber anzugeben.\n(4) Die Behörde hört, soweit erforderlich, da.s           (8) Die Entscheidung ist der vorschlagsberechtig-\nA rbei tsarnt, in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 11 erst   ten Behörde schriftlich mitzuteilen. Eine ablehnende\nnach Eingang und unter Ubersendung der gutacht-           Entscheidung ist zu begründen.\nhchen Stellungnahme.\n§ 4\n§ 3\nVerfahrensgrundsätze                             Widerruf der Unabkömmlkhstellung\n(1) Uber den Vorschlag, einen Wehrpflichtigen             (1) Die Unabkömmlichstellung ist in einer schrift-\nunabkömmlich zu stellen, entscheidet das für den          lichen Entscheidung, die der vorschlagsberechtigten\nWohnsitz des Wehrpflichtigen zuständige Kreis-            Behörde mitzuteilen ist, zu widerrufen\nwehrersatzamt. Vorschlä9e oberster Landesbehör-                  1. bei Wegfall ihrer Voraussetzungen, insbe-\nden sind der Wehrbereichsverwaltung -- Bereichs-                    sondere bei Aufgabe der Tätigkeit, für die\nwehrersatzamt - , Vorschläge oberster Bundesbehör-                  sie ausgesprochen wurde,\nden dem Bundeswehrersatzamt zur Entscheidung                     2. wenn der Nachweis über d-ie Fortdauer der\nvorzulegen, wenn dem Kreiswehrersatzamt die                         Voraussetzungen für die Unabkömmlich-\nVorschläge nicht begründet erscheinen.                              stellung (§ 3 Abs. 6) nicht geführt wird.","526                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n(2) Zuständig für den Widerruf ist das Bundes-        lung und Arbeitslosenversicherung zu benennenden\nwehrersatzamt, wenn die Unabkömmlichstellung von        Beisitzer. Die Landesregierung kann das Recht zur\neiner obersten Bundesbehörde, die zuständige Wehr-      Benennung der Beisitzer auf eine andere Behörde\nbereichsverwaltung -      Bereichswehrersatzamt --,     übertragen. Der Präsident der Bundesanstalt kann\nwenn die Unabkömmlichstellung von einer obersten        das Recht zur Benennung der Beisitzer auf die Prä-\nLandesbehörde vorgeschlagen ist, im übrigen das         sidenten der Landesarbeitsämter übertragen. Der\nKreiswehrersatzamt, bei dem die Unabkömmlich-           Ausschuß beim Bundeswehrersatzamt besteht aus\nstellung ausgesprochen ist.                             dem Präsidenten dieses Amtes oder seinem Ver-\ntreter als Vorsitzendem, einem von dem Bundes-\n(3) Vor dem Widerruf einer Unabkömmlich-\nminister für Arbeit und Sozialordnung und einem\nstellung soll die vorschlagsberechtigte Behörde ge-\nhört werden.                                            von der obersten Bundesbehörde, die die Un-\nabkömmlichstellung des Wehrpflichtigen vorge-\n§ 5                            schlagen hat, zu benennenden Beisitzer.\nAusgleich von Meinungsverschiedenheiten               (3) Zuständig ist der Ausschuß bei der Wehr-\nersatzbehörde, die die Unabkömmlichstellung abge-\n(1) Lehnt   die Wehrersatzbehörde eine Unab-\nkömmlichstellung ganz oder teilweise ab oder wider-     lehnt oder widerrufen hat.\nruft sie diese auf Grund des § 4, so kann die vor-         (4) Im Falle des § 3 Abs. 4 Satz 2 kann der Aus-\nschlagsberechtigte Behörde innerhalb einer Woche        schuß die Einberufung des Wehrpflichtigen bis zu\nnach Zugang der Entscheidung einen bei der Wehr-        seiner Entscheidung aussetzen.\nersatzbehörde gebildeten Ausschuß anrufen.\n(2) Der Ausschuß beim Kreiswehrersatzamt und\nbei der Wehrbereichsverwaltung - Bereichswehr-                                   § 6\nersatzamt - besteht aus dem Leiter des Amtes                                Inkrafttreten\noder seinem Vertreter als Vorsitzendem, einem\nvon der Landesregierung und einem von dem                  Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nPräsidenten der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-       kündung in Kraft.\nBonn, den 24. Juli 1962\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStrauß\nDer Bundesminister des Innern\nHöcherl\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für 'vVohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke\nFür den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nL_ücke"]}