{"id":"bgbl1-1962-30-2","kind":"bgbl1","year":1962,"number":30,"date":"1962-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_30.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes","law_date":"1962-07-20T00:00:00Z","page":514,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["514                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung des§ 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes\nVom 20. Juli 1962\nAuf Grund des § 88 Abs. 4 des Bundessozialhilfe-          (2) Ist im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 das Vermö-\ngesel.zes vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815)   gen nur eines Elternteiles zu berücksichtigen, so ist\nwird mit Zustimmunq des Bundesrates verordnet:           der in Absatz 1 Nr. 3 genannte Betrag von 500 Deut-\nsche Mark, im Falle des § 67 des Gesetzes von 1500\n§ 1                            Deutsche Mark, nicht anzusetzen. Leben im Falle\nder Hilfe in besonderen Lebenslagen die Eltern\n(1) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte        .nicht zusammen, so ist das Vermögen des Eltern-\nim Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes sind,        teiles zu berücksichtigen, bei dem der Hilfesuchende\nlebt; lebt er bei keinem Elternteil, so ist Absatz 1\n, 1. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen des\nHilfesuchenden abhängig ist,                   Nr. 1 anzuwenden.\na) bei der Hilfe zum        Lebensunterhalt                               § 2\n1000 Deutsche Mark,                            (1) Der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 maßgebende Betrag\nb) bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen     ist angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine\n2000 Deutsche Mark, im Falle des § 67       besondere Notlage des Hilfesuchenden besteht. Bei\ndes Gesetzes jedoch 4000 Deutsche           der Prüfung, ob eine besondere Notlage besteht,\nMark,                                       sowie bei der Entscheidung über den Umfang der\nErhöhung sind vor allem Art und Dauer des Bedarfs\n2. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen des          sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen.\nHilfesuchenden und seines nicht getrennt\n(2) Der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 maßgebende Betrag\nlebenden Ehegatten abhängig ist,\nkann angemessen herabgesetzt werden, wenn der\nder nach Nummer 1 maßgebende Betrag         Hilfesuchende oder der Hilfeempfänger der ihm nach\nzuzüglich eines Betrages von 500 Deut-       § 115 des Gesetzes obliegenden Pflicht zur Mitwir-\nsche Mark, im Falle des § 67 des Geset-     kung oder zur Mitteilung nicht nachkommt oder die\nzes jedoch zuzüglich eines Betrages von     Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Satz 1 des Geset-\n1500 Deutsche Mark, wenn beide Ehe-         zes vorliegen.\nleute blind sind,\n§ 3\n3. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen eines           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nminderjährigen     unverheirateten      Hilfe- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nsuchenden und seiner Eltern abhängig ist,       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 152 des Gesetzes\nder nach Nummer 1 maßgebende Betrag         auch im Land Berlin.\nzuzüglich des in Nummer 2 genannten\n§ 4\nBetrages von 500 Deutsche Mark und\neines weiteren Betrages von 200 Deut-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nsche Mark; an die Stelle des Betrages       dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur\nvon 500 Deutsche Mark tritt im Falle des    Durchführung des § 8 a Abs. 1 Buchstabe g der\n§ 67 des Gesetzes ein Betrag von 1500       Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß\nDeutsche Mark, wenn beide Elternteile       der öffentlichen Fürsorge vom 12. April 1954 (Bun-\nblind sind.                                  desgesetzbl. I S. 94) außer Kraft.\nBonn, den 20. Juli 1962\nDer Bundesminister des Innern\nHöcherl"]}