{"id":"bgbl1-1962-3-6","kind":"bgbl1","year":1962,"number":3,"date":"1962-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/3#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-3-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_3.pdf#page=19","order":6,"title":"Ausgleichsteuerordnung (Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz)","law_date":"1962-01-19T00:00:00Z","page":35,"pdf_page":19,"num_pages":20,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962                               35\nAusgleichsteuerordnung\n(Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz)\nVom 19. Januar 1962\nAuf Grund des § 4 Ziff. 1, des § 6 Abs. 2, des § 7               eines vorübergehenden Aufenthalts außer-\nAbs. 4, des § 18 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in                halb des Zollgebiets geschaffen worden\nder Fassung der Bekanntmachung vom l. September                    sind,\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791), zuletzt geänderl              7. die Einfuhr gültiger Zahlungsmittel,\ndurch das Elfte Gesetz zur .Änderung des Umsatz-               8. die Einfuhr von Saugfohlen einer tragend\nsteuergesetzes vom 16. August 1961 (Bundesgesetz-                  ausgeführten Stute, wenn sie mit dieser\nblatt I S. 1330), wird von der Bundesregierung und                 Stute von demjenigen oder für denjenigen\nauf Grund des § 15 Abs. 3 dieses Gesetzes vom Bun-                 eingeführt werden, der die Stute ausgeführt\ndesminister der Finanzen VE:!ronlnct:                              hat oder hat ausführen lassen.\n(4) Soweit. in den §§ 32 bis 73 der Allgemeinen\n§ 1                          Zollordnung die Zollfreiheit wegen Erlaß, Erstattung\nInland, Einfuhr, Gegenstände                            oder Vergütung von Zoll bei der Ausfuhr von\nWaren ausgeschlossen ist, bezieht sich die in Ab-\n(1) Inland ist das Zollgebiet (§ 2 Abs. 1 des Zoll-  satz 2 bezeichnete sinngemäße Anwendung auf den\ngesetzes).                                              Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung von Aus-\n(2) Einfuhr ist das Verbringen von Waren in das      gleichsteuer oder auch Umsatzsteuer.\nZollgebiet (§ 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Zoll-\ngesetzes).                                                                          § 3\nDurchschnittswerte\n(3) Unter Gegenständen sind \\'Varen im Sinne des\n§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Zollgeselzes zu verstehen.          Waren und Gruppen von Waren derselben Zoll-\ntarifnummer, für die die Bundesregierung Durch-\nschnittswerte festsetzt (§ 6 Abs. 2 des Gesetzes), sind\n§ 2                          in der anliegenden Liste der Durchschnittswerte auf-\nSteuerfreiheit                                          geführt. Bei tariflich zollfreien Waren ist der Bemes-\nsung der Steuerschuld nach Durchschnittswerten das\n(1) Die nach § 4 Ziff. 1 des Gesetzes steuerfreien\nRohgewicht (f 34 Abs. 2 Satz 1 des Zollgesetzes)\nWaren sind in der anliegenden Freiliste 1 aufge-\nzugrunde zu legen, soweit nicht in der Liste der\nführt.\nDurchschnittswerte etwas anderes bestimmt ist.\n(2) Ausgleichsteuerfrei oder ausgleichsteuerermä-\nßigt (§ 15 Abs. 3 des Gesetzes) ist die Einfuhr der in                               § 4\nden §§ 32 bis 73 der Allgemeinen Zollordnung be•        Waren, für deren Einfuhr\nzeichneten Waren nach den sinngemäß anzuwenden-         besondere Steuersätze gelten\nden Vorschriften dieser Paragraphen.\n(1) Die Waren, für deren Einfuhr § 7 Abs. 4 Satz 2\n(3) Ausgleichsteuerfrei (§ 15 Abs. 3 des Gesetzes)  erster Halbsatz des Gesetzes den ermäßigten Steuer-\nist                                                     satz von drei vom Hundert vorsieht, sind nach den\n1. die Einfuhr von Meerwüsser, Steinen, Sand,   Benennungen des Zolltarifs die folgenden:\nSchlick, Seetang und dergleichen, die im            1. Butter der Tarifnr. 04.03,\nZollgebiet wohnende Fischer, Seefischer und\n2. fetle pflanziiche Ole, flüssig oder fest, roh,\ndergleichen gewonnen haben oder die vom\nStrand aus gewonnen worden sind,                        gereinigt, raffiniert, genießbar, aus Tarifnr.\n15.07, soweit sie nicht in der Freiliste 1\n2. die Einfuhr von Büchern, Musiknoten und                 enthalten sind,\nperiodischen Druckschriften, die für Büche-\nreien, Wissenschaftler oder Autoren oder            3. Margarine, Kunstspeisefett und andere ge-\nzur Besprechung eingeführt werden, unent-               nießbare verarbeitete Fette der Tarifnr.\ngeltlich geliefert werden und nicht zum                 15.13,\nVerkauf bestimmt sind,                              4. Rüben- und Rohrzucker, fest, der Tarifnr.\n3. die Einfuhr von Akten, Geschäftspapieren,                17.01.\nUrkunden, Manuskripten oder anderen             (2) Die Waren, für deren Einfuhr § 7 Abs. 4 Satz 2\nSchriftstücken, Korrekturbogen,              zweiter Halbsatz des Gesetzes den ermäßigten\n4. die Einfuhr von Veröffentlichungen amt-      Steuersatz von einundeinhalb vom Hundert vorsieht,\nlicher internationaler Organisationen, die   sind nach den Benennungen des Zolltarifs die fol-\nder Bundesminister der Finanzen im Bun-      genden:\ndeszollblatt bekanntgibt,                            1. Vollmilch, ganz oder teilweise entrahmte\n5. die Einfuhr von Zeitungen und Zeitschrif-               Milch und Buttermilch, frisch, weder einge-\nten, deren Bezug die Deutsche Bundespost                dickt noch gezuckert aus Tarifnr. 04.01,\nnach dem Postzeitungsabkommen zum Welt-              2. Getreide der Tarifnrn. 10.01 bis 10.05,\npostvertrag oder auf Grund besonderer                    10.06- B und C sowie 10.07,\nVereinbarungen oder Verträge vermittelt,             3. Mehl von Getreide der Tarifnr. 11.01,\n6. die Einfuhr von Kunstgegenständen, die               4. Grobgrieß und Feingrieß; Getreidekörner,\nvon Bewohnern des Zollgebiets während                    geschält, geschliffen, perlförmig geschliffen,","36                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\ngesch rolel oder gequetscht der Tarifnr.      Verkehr gelangt ist, wenn nicht der Vergütungs-\n11.02 -A.                                     berechtigte innerhalb von achtzehn Monaten nach\n5. Teigwaren der Tarifnr. 19.03,                 Abfertigung der Ware zu einem besonderen Zoll-\n6. Brot, Schiffszwieback. und andere gewöhn-     verkehr nachweist, daß die Ware in eine bleibende\nliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker,      Zollgutverwendung gelangt ist oder ausgeführt\nHonig, Eiern, Fett, Küse oder Früchten, der   worden ist.\nTarifnr. 19.07,                                   (2) Zuständig für die Vergütungen nach Absatz l\n7. ZwielJack aus Tarifnr. 19.08,                 sind die Zollstellen. Für die übrigen Vergütungen\n8. Kleie und Futtermehl von Getreide aus\nsind die Zollstellen nicht zuständig.\nTarifnr. 23.02.\n§ 6\n(3) Dem erhöhten Steuersatz von sechs vom Hun-\nGeltung in Berlin\ndert (§ 7 Abs. 4 Satz 2 letzter Halbsatz des Gesetzes)\nunterliegt die Einfuhr der in der anliegenden Liste         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\naufgeführten Waren.                                      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Elften\nGesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes\n§ 5                            auch im Land Berlin.\nVergütung\n§ 7\n(1) Wird Zoll oder Verbrauchsteuer vergütet, so\nist die Ausgleichsteuer, soweit sie auf dem vergüte-        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nten Zoll oder der vergüteten Verbrauchsteuer be-         1962 in Kraft.\nruht, ebenfalls zu vergüten. Im Sinne dieser Vor-           Mit Ablauf des 31. Dezember 1961 treten die Aus-\nschrift steht die Abfertigung einer Ware zu einem       gleichsteuerordnung (Durchführungsbestimmungen\nbesonderen Zollverkehr der Ausfuhr in das Ausland       zum Umsatzsteuergesetz) in der Fassung vom\n(§ 16 Abs. 2 des Gesetzes) gleich, es sei denn, daß      8. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 671) und die\ndie Ware später in den freien Verkehr gelangt. Es       dazu ergangenen Änderungsverordnungen außer\nwird vermutet, daß die Ware später in den freien         Kraft.\nBonn, den 19. Januar 1962\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Starke","Nr. 3 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962                                   37\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 1)\nFreilisle 1\nTarifnummer                                        Bezeichnung der \\\\Taren\nAnmerkung\nzu 04.05       Genießbares Eigelb, haltbar gemacht, nicht gezuckert (aus Abs. B- 1- a - 2), zum indu-\nstriellen Herstellen von Waren der Tarifnr. 19.03 unter zollamtlicher Uberwachung\n05.01       Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar\naus 05.02       Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten; Dachshaare\nund andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln sowie Abfälle\ndieser Haare, roh, auch gekocht\naus 05.03       Roßhaar und Roßhaarabfälle usw.:\naus A - weder gekrollt noch auf Unterlagen:\nI - roh, auch gewaschen, gekocht oder entfettet\naus 05.04       Schafdärme, getrocknet oder unter Verwendung von Naphthalin konserviert\n05.06       Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle ungegerbter Häute oder Felle\naus 05.08       Knochen und Stirnbeinzapfen usw.:\naus B - andere, ausgenommen Knochenstücke kleiner als eine Erbse (Knochengrieß und\nKnochenschrot)\naus 05.09       Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh, einschließlich Abfälle, aus-\ngenommen Mehl\naus 05.10       Elfenbein, roh, auch gereinigt, von nicht benötigten Teilen befreit oder zerteilt\naus 05.12       Korallen, roh, auch entrindl:!t oder zerteilt; Schalen von Weichtieren, roh, auch entrindet\noder von nicht benötigten Teilen befreit; Abfälle von Weichtierschalen\naus 10.06       Reis:\nA - in der Strohhülse oder als nur enthülste Körner\naus 12.01       Olsaaten und ölhaltige Früchte, auch 2erkleinert, ausgenommen: zerkleinerte (gehackte\noder gehobelte) Erdnußkerne und die durch die Anmerkung erfaßten Waren\naus 12.07       Pflanzen, Pflanzenteile usw.:\nB - Chinarinde\nF - Kalabarbohnen\nH - Kokablätter\naus J - Brechwurzel, Johymberinde, Rauwolfiawurzel, Wurzel des Stechapfels\naus K - Ägyptisches Bilsenkraut, Brechnuß, Duboisiablätter, Blätter des wolligen Fingerhuts,\nJaborandiblätter, leere Mohnkapseln, Mutterkorn, Sabadillsamen, Blätter, Samen und\nandere Teile des Stechapfels, Strophantussamen\naus 12.08       B - I - J ohannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert\n13.01       Pflanzliche Rohstoffe zum Färben oder Gerben\naus 13.02       Stocklack, Körnerlack usw.:\naus A - Stocklack, Körnerlack:, Schellack und dergleichen:\nI - nicht gebleicht\naus II - gebleicht:\nb- andere\nB - Harze von Koniferen\nC- andere\naus 13.03   aus A - Pflanzensäfte","38                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nTarifnummer                                           Bezeichnung der Waren\naus 14.01        Pflanzliche Stolle der hauptsächlich zur Korb- oder Flechtwarenherstellung verwendeten\nArt, usw.:\naus A - Korbweiden:\nI - ungeschält, weder gespalten noch sonst bearbeitet\naus II - a - ungespalten, nur geschält\naus B - Bambus; Schilf und dergleichen:\naus I - roh, auf Länge geschnitten, auch zu Strängen gedreht. jedoch nicht anders\nbearbeitet\naus II-gereinigt oder gequetscht, auf Länge geschnitten, auch zu Strängen gedreht, jedoch\nnicht anders bearbeitet\naus C - Stuhlrohr; Binsen und dergleichen:\naus I - roh oder nur gespalten:\naus a - Stuhlrohr:\n1 - roh, auch gewaschen, anders gereinigt, geschwefelt oder auf Länge ge-\nsdmitten\naus b - Binsen und dergleichen, roh, auf Länge geschnitten, auch zu Strängen gedreht,\nJedoch nicht anders bearbeitet\naus II - b - Binsen; gereinigt oder gequetscht, auf Länge geschnitten, auch zu Strängen\ngedreht, jedoch nicht anders bearbeitet\naus E - andere, roh, gereinigt oder gequetscht, auf Länge geschnitten, auch zu Strängen\ngedreht, jedoch nicht anders bearbeitet\naus 14.02         Pflanzliche Stolle der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art usw.:\naus B - andere:\n1 - Pflanzenhaar\naus II - Kapok:\na-roh\naus b- anderer:\n1 - nicht kardiert\nIII - andere\naus 14.03        Piassava und Istel, roh, auch in Strängen, Bündeln oder im Schweif\naus 14.04        Steinnüsse\naus 14.05        Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\naus B - andere, roh, nicht gemahlen, auch zu Strängen gedreht\naus 15.01         A - I - Schweineschmalz zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von\nLebensmitteln, unter Zollaufsicht ungenießbar gemacht oder unter zollamtlicher\nÜberwachung\nAnmerkung\nzu 15.01         Schweineschmalz (Abs. A - II) zum Umschmelzen in Schmalzsiedereien unter zollamtlicher\nüberwachung\nAnmerkung 2\nzu 15.01         Geflügelfett unter Zollaufsicht ungenießbar gemacht oder zur Verarbeitung zu tech-\nnischen Zwecken unter zollamtlicher Überwachung\naus 15.02         Talg von Rindern usw.:\nA - zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, unter\nZollaufsicht ungenießbar gemacht oder unter zollamtlicher Uberwachung\naus 15.04         Fette und Die von Fischen usw.:\nA - I - Heilbuttleberöl\naus A - II - a-Leberöle von Fismen der Gadusart:\n1- roh\nb- andere\nB - Fette und 01E_:! von Fischen, ausgenommen Leberöle\nC - Fette und Ole von Meeressäugetieren:\n!- Walöl\nII - andere","Nr. 3 --·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962                                39\nTarifn11n1m<•r                                            Bezeichnung der Waren\n- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -------·------·~-----·--------\n15.0G        /\\.nd<·H~ ii<~risclic rc~lte und Ole (z.B. Klauenöl, Knochenfett, Abfallfett)\nilUS  15.07         Feilt! p!fomdic:lw OJc usvv.:\naus A - Holzöl usw.:\naus J -- Holzöl uncJ Oiticicaöl:\na - roh\naus I1 - Myrlenwilchs und Japanwachs:\na- roh\naus B - andere Ole:\naus I - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von\nLebensmitteln:\naus b-- andere:\n1 -roh\naus 2 - andere:\naus a- unter Zollaufsicht ungenießbar gemacht oder unter zollamtlicher Uber-\nwachung:\n1 - Olivenöl\naus 3 - Palmöl, gebleicht\naus b - andere:\n1 - Olivenöl\naus 2 - Palmöl, gebleicht\n,:ius 11 - andere:\naus a - Olivenöl:\naus 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4 kg\nbis 20 kg\n2- in anderen Aufmachungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 20 kg\naus b- Palmöl, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von\n5 kg oder mehr:\n1 - roh\naus 2 - gebleicht\naus c - andere, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von\n5 kg oder mehr:\naus 2 - fest, in anderen Aufmachungen; flüssig:\naus a- roh:\n1 - Leinöl\naus 2 - andere:\nb - andere\naus 15.11          A - Glyz(~rin, roh, einschließlich Glyzerinwasser und -unterlaugen\nAnmerkung          Gehtirtetes Walöl und gehärtetes Fischöl\nzu 15.12          1. zurn industriellen Herstellen von Waren der Tarifnr. 15.13 oder\n2. zum Abpacken in Packungen für Endverbraucher unter zollamtlicher Uberwachung\n15.17         Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen\nWachsen\naus 18.01          Kakaobohnen, auch Bruch, roh\naus 22.01     aus B - natürliches Wasser\naus 23.03          Aus inlündisc:hen Zuckerrüben gewonnene ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, die von\nausländischen Zuckerfabriken an die Erzeuger der Rüben vereinbarungsgemäß zurück-\ngeliefert werden\n23.04         Olkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Ole, ausgenommen\nOldraß\n23.05         Weintrub; Weinstein, roh\n2:5.02        Schwefelkies, nicht geröstet","40                             Bundl~S~JE.~setzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nTarifnummer                                          Bezeichnung der Waren\naus 25.06        Quarze; Quarzite usw.:\nA - roh oder roh behauen\naus 2.S.07       Knnlill; Ton, auch feuerfest, nur roh; Andalusit, Cyanit, Sillimanit, ausgenommen gebrannt\norlc!r so besdwffon, daß die Ware zu 90 Gewichtshundertteilen oder mehr durch ein Sieb\nmil ei11er lichten Maschenweite von 1 mm und zu 60 Gewichtshundertteilen' oder mehr\ndurch ein SiPb rnil einer lichten Maschenweite von 0,20 mm hindurchgeht\naus 25.10        G<'qliil1!<! nalürlid1e Kalziumphosphate, nicht aufgeschlossen; andere Waren der Tarifnr.\n2:J.I0, at1sqc,no111nH:n solche, die zu 90 Gewichtshundertteilen oder mehr durch ein Sieb\nmil <'incr liC:den },;faschenweite von 0,09mm hindurchgehen\ni111S 25.12  aus B - Tripd, Molcrnrde\naus 25.13    aus B - nndcre:\nI - a und II - a - Bimsstein\nans l - b - 2 - und aus II - b - 2- Schmirgel\naus 25.14        Schid('.f, auch gc1;palten, roh behauen oder durch Säqcn lediglich zerteilt, ausgenommen\nSchidersplitt und Schiefermehl; Schieferabfälle\naus 25.15    aus A- IT - Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Vverksteine aus Kalkstein:\na - roh oder roh behauen\naus 25.16    aus A - J-- Granit, Po~phyr, Syenit und Labrador:\na - roh oder roh behauen\naus A - II -- Scrpentinstein, roh oder roh behauen\naus 25.17        Feuerskin (Flintstein), nur roh oder geschreckt\naus 25.19        Natürlich es Magncsiumkarbonat (Magnesit); gebrannter Magnesit, ausgenommen solcher,\nder zu 90 Gewichtshundertteilen oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschen-\nwc!iic von 1 mm und zu 60 Gewichtshundertteilen oder mehr durch ein Sieb mit einer\nlichten Maschenweite von 0,20 mm hindurchgeht\naus 25.21        Kalksteine, wie sie üblicherweise als Hochofenzuschliige oder zur Herstellung von Kalk\noder Zement verwendet werden, ausgenommen solche, die zu 90 Gewichtshundertteilen\no<l<:r mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm und zu 60 Gewichts-\nh1rndcirl teikn oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,20 mm\nhimlurchqehen\n25.24      Asbest\naus 25.25        Natürlicher Bernstein\naus 25.26        Glim11wr, auc:b in ungleichmäßige Scheiben gespalten, ausgenommen solcher, der zu\n90 C:cwichtshundertteilr~n oder mehr durch ein Sieb mit einEc)r lichten Maschenweite von\n1,5 mm hindurcbqeht; Glirnmerahfall\naus 25.27        N;_,Lürlichcr Speckstein und Tc1lk, auch roh behauen oder durch Spalten oder Sügen ledig-\nlich zerlcill:\nA H - andere\naus 25.28        A - N,11.ürlicher Kryolith\naus 25.30        A    Nill.ürliche rohe Borate und ihre Konzentrate (auch kalziniert)\naus 25.31    aus B - [ - V:uzi t, Nephelin und Nephelinsyenit, auscwnommen so bescbc.dfcn, dilß die \\I\\Tare\nzu 90 Gewichtshundertteilen oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten W[aschen-\nweite von 1 mm und zu 60 Gewichtshundertteilen oder mehr durch ein Sieb mit\neiner lichten Maschenweite von 0,20 mm hindurchgeht\naus 25.32    aus B - Chlcstin (natürliches schwefelsaures Strontium); andere mineralische Stoffe (als Cöle-\nstin), anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen so beschaffen, daß\ndie Ware zu 90 Gewichtshundertteilen oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten\nMasc:henweite von 1 mm und zu 60 Gewichtshundertteilen oder mehr durch ein Sieb\nmil einer lichten Maschenweite von 0,20 mm hindurchgeht\naus 26.01        Metallurgische Erze, auch angereichert, ausgenommen Braunstein, der zu 90 Gewichts-\nhundertleilen oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten :tvfoschenweite von 1 nun und\nzu 60 Cewichtshundertteilen oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite\nvon 0,20 mm hindurchgeht; Schwefelkiesabbründe","Nr. :-3 -         Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962                           41\n-----··------·-------·-·- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nTarifnummer                                                          Bezeichnung der Waren\n26 . 02                Sdlli1ckcn, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung\n2G.OJ                  Asciwn und RücksUinde, die Metall oder Metallverbindungen enthalten (ausqenommfn\nsolche der Tarifnr. 26.02)\naus 2G.04                   A1J(lcrc SchJdcken und Aschen, einschließlich Seetangasche, jedoch mit Ausnahme der\nKnochenasthe\n27.05 a                Sti1dl~Jc1s, Perngas usw.\ndUS  27.15\n27.17                  Ul(•k I rischcr Strom\naus 2B.Ol              aus D - Jocl:\nI - roh\naus 2B.04               aus C ·-- andere Nichtmetalle:\nII - Selen\naus 2ß.05                   C- Metalle der seltenen Erden (einschließlich Yttrium und Scandium)\nD - Quecksilber\naus 28.50              aus A - III - Radium\nC - künstlich radioaktive Isotope, bis 31. Dezember 1962\naus D - IV - Radjumsalze; Chloride und Bromide des Thoriums 228 (Radiothor) und des\nRadiums 228 (Mesothorium I)\naus 29.01              aus C - I - alpha-Pinen\naus 29.16                   A - III - a         rohes Kalziumtartrat\nB - JV        il -- Gallussäure\naus 21).42                  C - Tl - a - Kokain, roh\nC - VJ -     a -    Theobromin\naus ]1.03              ilus A- I --    ü -   Thomasphosphatschlacken, ungemahlen, mit einem Gehalt an P205 von weniger\nals 14 °/o\naus 32.01              aus C - J -    r1 -   Gambir\naus 32.04                   A- I - Kütechu\naus 34.02                   A- II - wasserlösliche Salze der Naphthensäuren\naus 35.01              aus A - JI - Kasein zur Herstellung von Kunsthorn unter zollamtlicher Uberwachung\naus 38.04                   B - aus9ebrauchte Gasreinigungsmasse\naus 38.05                   A - Tallöl, roh\naus 38.07                   Balsamterpentinöl, Wurzelterpentilöl usw.:\nA- Balsamterpentinöl\nB - andere:\nII - andere\naus 38.08                   A- Kolophonium, einschließlich „Brais resineux\"\nC - II - andere\naus 38.19                   B - I - Naphthensäuren\naus B - II - Ester der Naphthensäuren\naus 39.05                   A- Schmelzharze\naus 40.01                   Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, roh (einschließlich Latex, auch stabilisiert)\n40,04                  Abfälle, Schnitzel und Staub von Kautschuk usw.\naus 40.14                   B - II - a - vorvulkanisierter Latex","42                                  B.undesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nTarifnummer                                              Bezeichnung der Waren\naus 40.15            B - Abfälle, Staub und Bruch, aus Hartkautschuk\n41.01        Rohr- lTiiute und Felle\n41.01)       Sci,nilzel und andere Abfälle von Leder usw.\n4'.l.01      Rohe Pelzfelle\naus 44.01            Brennholz in Form von Rundlin~Jen, Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln; Holzabfälle\n(m1sschließlich Sügespicine) bis 31. Dezember 1962\naus 44.03            Rollholz, auch entrindet usw.:\nA · tropische Hölzer der in der zusiitzlichen Vorschrift zu Kapitel 44 bezeichneten Arten,\nbis 31. De,.ember 19G2\naus B - dlldPre:\nII - andere, bis 31. Dezember 1962\naus 44.10            Holz, nur grob zugerichtet, jedoch nicht abgerundet, für Gehstöcke, Regenschirme, Peit-\nschen usw.\naus 45.01            N<1lurkork, unbearbeitet, und Korkabfälle\naus 46.01        aus A- Chinesische Seegrasschnur (auch chinesische Binsenschnur und Elhaschnur)\naus 47.01            C - I - Baumwoll-Linters in Bogen, wenn die Bogen durchlocht oder eingerissen sind oder\nsich in Wasser ohne Bearbeitung oder Zusätze in amorphe Papiermassen auflösen\noder wenn sie unter zollamtlicher Uberwachung zerissen, zerfasert oder chemisch\ngelöst werden\naus 47.02            A- 1 - Papierabfälle und Pappabfälle, augenscheinlich nur zur Papierherstellung ver-\nwendbar\nA- lI - a - andere, unter zollamtlicher Uberwachung ausschließlich zur Papierherstellung\nverwendbar gemacht\naus A- II - b - andere, zur Papierherstellung unter zollamtlicher Uberwachung\nB - Papierwaren und Pappwaren, alt, nur zur Papierherstellung verwendbar\n50.01        Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet\naus 50.02            Gr<\\Je, weder gedreht noch gezwirnt, roh\naus 50.03            Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Seidenraupenkokons und Reißspinn-\nstoff); Schappeseide, Bourretteseide und Kämmlinge; alle diese auch gekrempelt oder\ngekämmt, ausgenommen Spinnbänder (Florbänder) und Vorgarne\naus 53.01            Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt, roh, auch gewaschen\naus 51.02            Feine und grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt, roh, auch gebeizt oder\ngewaschen\naus 53.03            Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (ausgenommen Reißspinnstoff),\nroh, auch gebeizt oder gewaschen\naus S4.01            Flachs, roh, geröstet oder geschwungen; Werg und Abfälle (einschließlich Reißspinn-\nstoff), roh\naus 54.02            Ramie, roh, geschält, entleimt oder geschwungen; Werg und Abfälle (einschließlich Reiß-\nspinnstoff), roh\naus 55.01            Bcrnmwolle, weder gekrempelt noch gekämmt, roh, auch gewaschen, entfettet oder\ngereinigt\n5.5.02       Baumwoll-Linters\naus 55.03            Abfälle von Baumwolle (ausgenommen Reißspinnstoff) weder gekrempelt noch gekämmt\nAnmerkunu\nZll 56.03 - B     Garnabfälle aus künstlichen Spinnstoffen zum Herstellen von Putzwolle unter zoll-\narn Uicher Uberwachung\ni.ll!S  S7,01       Hanf (Cannabis sativa), roh, geröstet oder geschwungen; Werg und Abfälle (einschließ-\nlich Reißspinnsloff), roh","Nr. 3 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962                                  43\nTarifnummer                                          Bezeichnung der Waren\naus 57.02       Manilahanf (Abaca oder Musa textilis), Werg und Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff),\nroh oder bearbeitet (jedoch nicht versponnen), ausgenommen gehechelt oder gekrempelt\naus 57.03       Jute, roh, geröstet, geschält oder geschwungen, Werg und Abfälle (einschließlich Reiß-\nspinnstoff), roh\naus 57.04       Andere pflanzliche Spinnstoffe, Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff), roh oder bearbeitet\n(jedoch nicht versponnen), ausgenommen gehechelt, gekrempelt, gekämmt, gebleicht oder\ngefärbt, jedoch ungefärbte Bristle-Fiber (Kokosfaser) auch in Zwei- und Dreiband\naus 57.07       A - Kokosgarne\naus 63.01       Altwaren aus Spinnstoffen zu den in der Anmerkung zu Tarifnr. 63.01 genannten Zwek-\nken unter zollamtlicher Uberwachung\n63.02     Lumpen; Abfälle von Bindfäden, Seilen usw.\naus 71.01       Echte Perlen, roh\naus 71.02   aus A- Edelsteine und Schmucksteine, roh, gesägt oder gespalten\naus 71.03   aus A- Synthetische Steine und rekonstituierte Steine, roh\naus 71.04       Pulver von Edelsteinen und Schmucksteinen\naus 71.05       Silber und Silberlegierungen usw.:\nA- unbearbeitet\naus 71.07       Gold und Goldlegierungen usw.:\nA- unbearbeitet\nclllS 71.09     Pla Lin, Platinbeimetalle usw.:\nA- Platin und Platinlegierungen:\n1 - unbearbeitet, einschließlich Platinmohr\nB - Platinbeimetalle und ihre Legierungen:\nT - unbearbeitet\n71.11     Ed<)lmetallasche und -gekrätz; Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Edelmetallen\na US 73.02      J - T - Ferronickel\n74.01     Kupformatte; Rohkupfer usw.; Bearbeitungsabfälle usw.\naus 74.02       Kuph,,rvorlegienmgen, die mehr als 50 Gewichtshundertteile Kupfer enthalten\nilllS 74.06     A - ~Jrobes Pulver aus Kupfer\n75.01     Nickclmatte, Nickelspeise usw.; Rohnickel usw.\naus 75.03   aus B - r - grobes Pulver aus Nickel\naus 7G.01       Rohaluminium; Bearbeitungsabfälle usw.:\nB - Bearbeitungsabfälle und Schrott:\nI - Späne und Staub aller Art\nandere Bearbeitungsabfälle, bis 31. Dezember 1962\nII - Schrott\n77.01     Rohmagnesium; Bearbeitungsabfälle usw.\naus 77.04       A- Beryllium (Glucinium), roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\n78.01     Rohblei usw.; Bearbeitungsabfälle usw.\n79.01     Rohzink; Bearbeitungsabfälle usw.\naus 79.03       B - I - Pulver (einschließlich Staub) aus Zink\n80.01     Rohzinn; Bearbeitungsabfälle usw.\naus 80.04       B - I - grobes Pulver aus Zinn","44                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nTarilnumrnc•1                                                                 Bezeichnung der Waren\n----------                ------------ - ---\naus 81.03                                Tantal usw.:\nA - roh, Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus 81.04                                Andere unedle Metalle usw.:\naus A - Wismut:\nI - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus B - Cadmium:\nI - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus C - Kobalt:\nI - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus D - Chrom:\nI - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus E - Germanium:\nI - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus F - Hafnium (Celtium):\nI - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus H - Niob (Columbium):\nI - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\nans J -Antimon:\nI - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus K - Titan:\nI - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus M - Uran und Thorium:\nI - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus N - Zirkonium:\nI - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus O - Rhenium:\nI - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus P - Gallium, Indium, Thallium:\nI - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus 89 01                                Seeschiffe 1 )\naus 89.02                                Seeschlepper\naus 89.03                                A - Seeschiffe 1 ), ausgenommen Schwimmbagger\nB9.04                              Wasserfahrzeuge zm Abwracken\nl) Seeschiffe iJJJ Sinnt\\ dics<er Bestimmung sind nur zur S<·Plahrt bestimmte Schiffe. die entweder\na) dem Erwerb du1 eh die Seefahrt dienen oder\nb) secgängige Behönlenfohrzc11gc sind.\nAuf Vcrlanqcn der Zollstelle ist der N,1<:hwcis, daß es sich um zur Seefahrt bestimmte Schiffe handelt, durch Schiffs-\nzertifikat oder Ffoqqenzeugnis (§ 3 des Fluqgenrechtscjf'selzes vom 8. Februar 1951, Bundesgesetzbl. I S. 79) unter Vor-\nlage des Sr;cschil\"f-Klassenzcrtifilrnts einer Klassilikd:nnsgesellschilft oder des Pahrterlaubnisscheins der Seebcrufs-\ngcnosscnsclwft od,,r durcl1 Fl,HICJe,iliesclwiniqung (§ 4 des Flaw1en1·echlsgesetzes) zu führen.\nAnmerkUll\\J:\nDie ßefrciunq von c!C'r J\\.usql<:id1~;l(~11er qilt für alle Waren, die durch die Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif den in\nder Freiliste l aulqdiihrtcn Tilt il11urnrnern ·1.uq,·wiescn sind, soweit nicht in der Liste selbst etwas anderes bestimmt ist.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962                                      45\nAnlage 2\n(zu § 3)\nListe der Durchschnittswerte\nDurch-\nschnittswert\nfür 1 dz\nTarifnummer                                       Bezeichnung der Waren\nZollgewicht\nDM\n-----------~,          --~--.---\naus 09.01       A - I - a - Kaffee, nicht geröstet, nicht entkoffeiniert ............................. .        390\n09.02       Tee:\nA- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 3 kg oder\nweniger                                                                                    1755\nB - anderer                                                                                     585\naus 10.01       Weizen, ausgenommen Saatgut                                                                      27\naus 10.02       Roggen, ausgenommen Saatgut                                                                      22\naus 10.03       B - Gerste, andere                                                                               25\naus 10.04       B - Hafer, anderer                                                                               22\naus 10.05   aus B - Mais, anderer, ausgenommen Saatgut ........................................ .                23\naus 10.07   aus B - Hirse aller Art                                                                              21\nDurch-\nschnittswert\naus 22.05   aus B - Wein und mit Alkohol stummgemachter Most, aus frischen Weintrauben, mit                  für 100 I\neinem Gehalt an Alkohol von 22° oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt             DM\nvon mehr als 21:                                                      '\nWeißwein und Rotwein, ausgenommen solche der Anmerkungen 1 und 4 ...... .                    64\nQualitätsdessertwein, insbesondere Sherry, Port, Madeira, Tokayer, Ruster, Aus-\nbruchwein, Szamorodner .................................................... .               235\nanderer Dessertwein, ausgenommen solche der Anmerkungen 2 und 3 ......... .                  64\nWein zur Herstellung von Wermutwein unter zollamtlicher Uberwachung\n(Ann1erkung 3) ............................................................. .               40\nWein zur Herstellung von Weinessig unter· zollamtlicher Uberwachung (An-\nmerkung 4) ................................................................ .                24\naus 22.09   aus C- alkoholische Getränke:\nI - b - in anderen Behältnissen:\nRum, Taffia ......................................................... .          285\nArrak .............................................................. .           440\nII - a - 2- a - Gin in anderen Behältnissen, mit einem Gehalt an Äthylalkohol\nvon nicht n1ehr als 45° ........................................ .       295\nII - b - 2 - a - Whisky in anderen Behältnissen, mit einem Gehalt an Äthyl-\nalkohol von nicht mehr als 45° ................................ .        530\nIII - b - 1 - b - Likör in anderen Behältnissen ................................. .         540\naus III - b - 2 - andere:\na- mit einem Gehalt an Äthylalkohol von nicht mehr als 45°:\n1 - b - Kirschbranntwein in anderen Behältnissen                      295\naus 2 - andere:\nb- in anderen Behältnissen:\nCognak und Armagnak ........................ .         590\nandere ........................................ .      295","46                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nDurch-\nschnittswert\nTarifnummer                                                                                                                                                                         für 1 dz\nBezeichnung der Waren\nZollgewicht\nDM\naus 27.01           aus A- Steinkohle, erzeugt in Lothringen ........................................... .                                                                            5,70\naus 27.04           aus A- Koks 11nd Schwelkoks,                           ausgenommen                   Koksgrus,             aus Steinkohle, erzeugt in\nLothringl!n                                                                                                                                              6,50\naus 27.10                Erdöle und Schieferöle, bedrbeitet:\n1\naus A- I - Benzin            ) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • , • • • • • • , ••••    18\nrni l.ll'lsch were Ole (Leuchlöle und Traktorenkraftstoff)                                           1)   .......••......•.•.•                   14,50\naus A- II -- b        clTHIPrc!   Schweröle als Schmieröle:\nGasöle                                                                                                                                      11,55\nandere, bei Verwendung nach Anmerkung 1 oder 2 .................... .                                                                        6,70\naus 27.13          aus B     Paraflin, mi L Ausnc1h1m, des Weichparaffins ................................... .                                                                      68\nPart1ffinrJ<1tsch .............................................................. .                                                                      21\naus 27.14               A-- Bitumen                                                                                                                                                  10,50 2)\naus C - I - b - Rci11i9ungsextrakte bei Verwendung nach Anmerkung 1 oder 2 .......... .                                                                            6,70\n1) Der Durchsclmillswert qill nid1\\. für \\,\\Taren (Benzin oder mittelschwere Ole), die nach Anmerkung 5 zu\nTarifnr. 27.10 unter den Vorilusscl'f.tlll(JP!l und BedinlJungen der Anmerkung 2 zu Tarifnr. 27.07 unter Zoll-\nsicherung ab1Jefcrtigt wcrdt!ll.\n2) Der Anwend unq des Durchschni 11 s w erls ist das Eiqc ll\\JCW icht zugrunde zu legen.","Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962                                47\nAnlage 3\n(zu § 4 Abs. 3)\nListe der Waren,\ndie dem erhöhten Ausgleichsteuersatz von 6 vom Hundert unterliegen\nTarifnummer                                             Bezeichnung der Waren\naus 05.07           B - 11 - Bettfedern und Daunen, andere\naus 11.07           Malz, geröstet\naus 16.01           Würste und dergleichen, aus Fleisch, aus Schlachtabfall ocler aus Tierblut, in unmittel-\nbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger\naus 16.02           Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren\nUmschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger\naus 16.04       aus B bis E: Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit\neinem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger\naus 17.02           B - Glukose und Glukosesirup\naus D - Jfl - Malzzucker\n17.04          Zuckerwaren ohne Kakaogehalt\n18.05          Ki!kt10pulver, nicht gezuckert\nlB.06          Schokolc1de und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen\n19.02          Zubereitungen zur Erni:ihrung von Kindern usw.\naus 19.04           A -- KMtoffclsa~Jo\naus FJ.08           Feine Backwar<)n, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao, ausgenommen Zwieback\n20.01          Geinüsc,, Küchenkrüuter usw.\na US 20.02          Gcmü~;c und l(lidwnkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren\nUmsch lid:lungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger\n20.05          Korliilürcn usw.\naus 20.06           Si.imlliche Waren, ausgenommen Fruthtpülpe und Fruchtmark in Fässern oder Tankwagen\n(13-H-a-2-b-1, aus B-III-a-1 und Anmerkung 1)\n20.07          Fruchtsi:ifte usw.\n21.02          Auszüge oder Essenzen aus Kaffee usw.\naus 21.03\n21.05          Zubereitungen zur Herstellung von Suppen usw.\n21.07          Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n22.03          Bier, aus Malz hergestellt\naus 22.05           A -- Schaumwein\naus 22.09           B - zusarmnengcse1:ztc alkoholische Zubereitungen\nC - 111   1J - 1 Likör\naus C - JI1   b - 2- a    2 andere alkoholische Getränke, ausgenommen Branntweine\nC - III - b - 2 - b - 2 andere alkoholische Getränke\n22.10\naus 24.02           A - Zi~Jdrc!tün\nB - Zi~Jdrrt:n und Ziqarillos","48                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nTarifnummer                                                      Bezeichnung der Waren\n(uus 24.02)                  C - Rauchtabak\nD - Kautabak und Schnupftabak\ndUS   2!).14                  A    II - Essigsäure, ihre Salze und Ester\nA    III - Essigsäureanhydrid\nA    rv - Halogenide  der Essigsäure\nA - V - Chloressigsäuren, ihre Salze und Ester\nA -- Vl - Bromessigsäuren, ihre Salze und Ester\nillJS 2q_43                   A- Glukose\naus D - Maltose\n30.(J'.:l bis 30.05     Si:imtliche Waren\n32.0H bis 32.10         SJmtliche Wc1ren\naus 32.13                     A - Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen\naus 33.04                     A - Arornastoffe für die Lebensmittelindustrie, unmittelbar verwendbar\naus B -- andere:\nII - mit einem Gehalt an Athylalkohol von mehr als 5 Gewichlshundertteilen\n33.05 und 33.06         SJrntliche Waren\n34.01                   Seifen, einschließlich Medizinalseifen\naus 34.02                     Organische, grenzt1ächenaktive Stoffe usw:\nSi:irntliche Waren, ausgenommen:\nWdsserlösliche Salze der Naphthensäuren und der Sulfonaphthensäuren (A- II und A - III)\n34J)6                   Kerzen (Lichte) aller Art usw.\n35.()3                  Gelatine usw.\naus 35.05                     Dextrine usw., ausgenommen Dextrinleime\n36.03                   Zündschnüre; Sprengzündschnüre\n37.01 bis 37.08         Sämtliche Waren\n38.ll und 38.12         Sämtliche Waren\naus 3H.19                     P - VIII - Hilfsmittel für die Spinnstoffindustrie usw.\naus 39.01                 aus B - Reflexmaterial\n39.07                   Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06\n40.06 bis 40.10         Sijmtliche Waren\naus 40.11                     Reifen, Luftschläuche und Felgenbänder aus Weichkautschuk, für Räder aller Art, aus-\ngenommen:\nLuftschläuche und Laufdecken für Flugzeugräder aus Abs. B und C, ungebraucht, mit\nfolgenden Reifenbezeichnungen: 15,50-20, 12,50-16, 7,50--14, 34 X 9,9, 26 X 6, 11,00-12,\n14,50, 44\", 17,00-20, 17,00-16, 9,00--6,33\"\n40.12 und 40.13         Siirntliche Waren\naus 40.14                     Andere Weichkautschukwaren, ausgenommen vorvulkaniserter Latex\n40.16                   Harlkautschukwaren\naus 41.06                     Sämischleder, in rechteckige, quadratische oder ähnliche Form ohne große Sorgfalt aus\nder Tierhaut geschnitten\n42.01 bis 42.06         SJmtliche Waren\n43.03                   Waren aus Pelzfellen","Nr. 3 -- Tao der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar J9G2\nTarifnumwer                                                      Bezeichnung der Waren\n44.12                  Hol1,wolle; Holzmehl\naus 44.13                   A - Stübe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt\n44.15 bis 44.'..:J     Si.imlliche Waren\ndllS 44,25                  A - Griffe für i\\1esscrschrniedewaren und Eßbesteck,~; Fdssun~ren für Becicn, Bürsic•n u::d\nPinsel\naus B - undere:\nl - Hobelkästen, auch mit Keil\nIII - andere\n44.26 und 44.27        Sämtliche Waren\naus 44.2H                   Andere Waren, aus Holz hergestellt, ausgenommen Schindeln (B - I)\n48.01 bis 48.21        Sc:imlliche Waren\n49.03                  Bilderalben usw.\n49.07 bis 49.11        Sämtliche Waren\nAnmerkun9 zu\nKapitel 50 bis Ci2          Die in der Vorschrift 8 zu Abschnitt XI des -Zolltarifs genannten, in der Freiliste l nicht\nenthaltenen Waren unterliegen dem allgemeinen Ausgleithsteuersatz von 4 v. H., wenn\nsie zu den dort angegebenen Zwecken unter zollamtlicher Uberwachung verwendet werden\naus 50.07                   Seidengarne usw., in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\nA - Seidengarne\nB - Schappeseidengarne\n50.Ö9 und 50.10        Sämtliche Waren\naus 51.03                   Kunstseidengarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf, ausgenommen solche im\nStrang mit einer Lauflänge im Zwirn von 75 000 m oder mehr je kg\n51.04                  Gewebe aus Kunstseide usw.\n52.02                  Gewebe aus Metallfäden usw.\naus 53.06                   Streichgarne aus Wolle, nicht i1: Aufmachungen für den Einzelverkauf:\naus A- mit einem Anteil an Wolle von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr:\nI - gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem Gewicht von nicht mehr als\n125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen oder\nmehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist\nund das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt:\na - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg\nb - gebleicht, gefärbt oder bedruckt •\naus B - andere:\ngezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem Gewicht von nicht mehr als\n125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der StranD durch einen oder\nmehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt\nist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt:\n- roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg\n- gebleicht, gefärbt oder bedruckt\naus 53.07                    Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\naus A - mit einem Anteil an Wolle von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr:\nI - gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem Gewicht von nicht mehr als\n125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen oder\nmehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist\nund das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt:\na - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg\nb - gebleicht, gefärbt oder bedruckt","50                                      ßundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nTarifnummc1                                                   Bezeichnung der Waren\n(aus 53.07)           aus B - andere:\nI - gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem Gewicht von nicht mehr als\n125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen oder\nmehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist\nund das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt:\na -- roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg\nb - gebleicht, gefärbt oder bedruckt\naus 53.08                 Garne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\nA-- gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g,\noder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitz-\nfädPn in gewichtsmdßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht\nje Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt:\nI - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg\nII - gebleicht, gefärbt oder bedruckt\naus 53.10                 Garne aus Wolle, aus feinen oder groben Tierhaaren oder aus Roßhaar, in Aufmachungen\nfür den Einzelverkauf:\naus B - Sämtliche Waren, ausgenommen:\nKammgarne und Streichgarne aus Wolle mit einer Lauflänge im Zwirn von mehr als\n10 000 m je kg, roh\n53.11 bis 53.13      Sämtliche Waren\n54.04 und 54.05      Sämtliche Waren\naus 55.05                 Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\naus B - gezwirnt:\nI-unter Nr.173 metrisch:\na - im Strang, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg, mit\neinem Gewicht von nicht mehr als 125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht,\nsofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden m gewichtsmäßig gleiche,\nabtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr\nals 125 g beträgt\n55.06 bis 55.09      Siirntliche ·waren\n56.05 bis 5G.07      Sämtliche Waren\naus 57.05                 Hanfgarne:\nB - in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n57.08 und 57.09      Sämtliche Waren\naus 57.10                 Gewebe aus Jute, ausgenommen rohe, ungemusterte\n57.11 und 57.12      Sümtliche Waren\n58.01 bis 58.10      S~irntliche Waren\n59.02 und 59.03      Sämtliche Waren\naus 59.04                 Bindiiide:n, Seile und Taue, auch get1ochten, ausgenommen: Bindfäden aus Hanf, geglättet,\nauf Spuk~n, Rollen, Karten oder ähnlichen Unterlagen, mit emer Lauflänge von mehr\nals 500 m\n59.05 bis 59.17      Sämtliche Waren\n60.01 bis b0.06      Sämtliche Waren\n61.01 bis 61.11      Sämtlid,e Waren\n62.01 bis 62.05      Sümtliche Waren\n64.01 bis G4.06     Sämtliche Waren\n65.01               Hutstumpen aus Filz usw.","Nr. 3 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962                                 51\nTarifnummer                                                     Bezeichnung der Waren\naus 65.02                 Hufstumpen und Hutrohlinge, die, ohne teilweise oder ganz geformt zu werden, üblicher-\nweise als Kopfbedeckung getragen werden (z.B. als Strand- oder Erntehüte); andere Hut-\nstu,npen uncl Hutrohlinge, geflochten usw., ausgenommen: aus Stroh, Bast, Binsen, Schilf,\nAlfa, HaJJia, Sisal, Holzspan oder anderen, nicht versponnenen pflanzlichen Stoffen, auch\nmiteinander gemischt, ferner aus Papierstreifen, auch lackiert oder bestrid1en, aud1 in\nbclicbi~Jcrn Verhältnis mit den vorgenannten Stoffen gemischt\nI-li'ile und andere Kopfbedeckungen, aus Filz usw.\naus fö.04                 llü le und andere Kopfbedeckungen, geflochten usw., ausgenommen (aus 65.04 - A):\nnid1t aus11cstauete Hutstumpen, die wie Hüte zu behandeln sind, aus Stroh, Bast, Binsen,\nSchilf, Alli!, Raffia, Sisal, Flolzspan oder anderen, nicht versponnenen pflanzlichen Stoffen,\nauch rnilcirrnnder 9emischt, ferner aus Papierstreifen, auch lackiert oder bestrichen, auch\nin bdii:biqem Verhältnis mit den vorgenannten Stoffen gemischt\n65.05 bis 65.07      S~imllichc Waren\n66.01 bis 66.03       Si:imtlidie Waren\naus 67.01                 B - I - Bettfedern und Daunen, gebleicht, nicht gefärbt\naus C -- Wan:n aus Vogelbälgen, ander~~n Vogelteilen, Federn, Teilen von Federn oder\nDaunen, ausgenommen montierte Federn\naus G7.02                 A - lI - andere\nB - Waren aus künstlichen Blumen, Blättern oder Früchten\n67.04 und 67.05       Siirntliche Wdren\naus 63.02            aus A - Platten und dergleichen, zum Abdecken von Möbeln\naus 68.13                 A - bearbeiteter Asbest\na-us B - Waren ans Asbest:\nI - W,rnd- und Bodenplatten, auf der Grundla_ge von Asbest, mit Zusatz von Füll-\nstoffen und Bindemitteln, ausgenommen Zement\nJI - a - Gewebe\nII - c - Schnüre, Seile, Geflechte und Dichtungsstreifen\nIJI - andere\naus C - Sfimlliche Wan~n, ,rnsgenommen: Gemische auf der Grundlage von Asbest oder auf\nder Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat, alle diese Gemische mit eirnm1\nAshest~Jchalt von 15 Gewichtshundertteilen oder weniger, und Waren aus solchen\nGemischen\n68.14                 Reibungsbelöge usw.\n69.10                 Ausgüsse, Waschbecken usw.\naus 70.04                 Gegossenes oder gewalztes Flachglas usw., ausgenommen Spiegelrohglas\n70.0S                 Gezogenes oder geblasenes Flachglas usw.\n70.07 bis 70.18       Si.imtliche Waren\naus 70.19                 A - II - Nachahmungen von echten Perlen\n70.20 und 70.21       Sümtlid1e Waren\naus 71.12 bis 71.14       S~hntliche Waren, ausgenommen: Scharniere aus Silber, auch vergoldet oder aus Silber-\nplattierungen und Scharniere aus Gold oder Goldplattierungen\n71.16                Phantasieschmuck\n73.09 bis 73.16      Sämtliche Waren\n73.18 bis 73.40       Sämtliche Waren\naus 74.03                 Draht aus Kupfer, massiv\naus 74.04                 Bleche, Platten usw. aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 bis 0,25 mm\n74.05                Blattmetall, Folien usw., aus Kupfer","52                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n--·-----·-------------------------------------------------------\n'J'dtil11urnrn<'1                                                  Bezeichnung der Waren\n74.07 bis 74.rn      Sim1llid1e Waren\naus 75.02                    Dri!hl a1Js Nickel und Nickellegierungen, massiv\naus 75.0J                    /\\ - 1 - Folien aus Nickel\n75.04                 Rohre, fioltlslc.rngen usw., aus Nickel\n75.0fi                J\\ndc!re Vl/arnn aus Nickel\naus 76.02                    Drnbl aus Aluminium, massiv\n7b.(H                 ß!ilt!.mdilll, Folien usw., aus Aluminium\n76.06 bis 76.lG       S~irntliche Waren\naus 77.02                    Drnht, Bleche, Tafeln, Bänder, Rohre, Hohlstangen, aus Magnesium\n77.03                 Andere      V✓ aren  aus Magnesium\naus 77.04                     B - Beryllium verarbeitet\n78.04 bis 78.06       Siirntliche Waren\n79.04 bis 79.06       Silmtliche Waren\naus 80.04                     A - Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Zinn\n80.05 und 80.06       Sümtliche Vv'aren\naus 81.01                aus R und nus C - Wolfram, verarbeitet, ausgenommen: Stäbe (Stangen), gehämmert, gewalzt\noder gezogen; Profile; Tiege1; Draht, dessen größte Querschnittsabmessung\n1 mm oder mehr beträgt; Bleche, Platten, Bänder und Blättchen\naus 81.02                aus ß und aus C - Molybdän, verarbeitet, ausgenommen: Stäbe (Stangen}, gehi:i.Inmert, gewalzt\noder gezogen; Profile; Tiegel; Draht, dessen größte Querschnittsabmessung\n1 nun oder mehr beträq t; Bleche, Platten, Bänder und Blättchen\naus 81.03                aus B und aus C -Tantal, verarbeitet, ausgenommen: Stäbe (Stangen), gehämmert, gewalzt\noder gezogen; Profile, Bleche, Platten und Bänder\naus 81.04                aus B - II - Fertigwaren aus Cadmium\naus J - II - Ferligwaren aus Antimon\n82.01 bis B2.10       Si.imtliche Waren\naus 82.11                     Sämtliche Waren, ausgenommen: unfertige Klingen für sogenannte Sicherheits-Rasier-\napparate, einschließlich Rohlinge im Band (82.11 B - I - a)\n82.12 bis 82.15       Sämtliche Waren\n83.01 bis 83.15       Sümtlidw Waren\n84.01 bis 84.05      ·Sümtliche Waren\naus 84.06                     Kolben verbrennun9smotoren:\nA - Kraftfohrzeugmotoren usw.\nC -- Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge\nD - andere Motoren\naus E -Teile:\nII - von anderen Motoren\n84.07                 Wasserturbinen usw.\naus 84.08                     Andere Motoren und Kraftmaschinen:\naus B - Gasturbinen:\nII -- andere\nC -- andere Motoren und Kraftmaschinen\nnus D     Teile:\nII ,mdcre","Nr. 3 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962                         53\nTarifnummer                                                Bezeichnung der Waren\n84.09 bis 84.42     Sümtliche Waren\naus 84.43               Konverter, Gießpfannen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder andere\nmetallurgische Betriebe\n84.44 bis 84.50     Sämtliche Waren\n84.56 bis 84,58     Sämtliche Waren\naus 84.59               Slimtliche Waren, ausgenommen Kernreaktoren und Teile davon (84.59 - B)\n84.61               Armaturen usw.\n84.63 bis 84.65     Sämtliche Waren\n85.01 bis 85.28     Sämtliche Waren\n86.01 bis 86.10     Sämtliche Waren\n87.01 bis 87.05     Sämtliche Waren\n87.07 bis 87.11     Sämtliche Waren\n87.13 und 87.14     Sämtliche Waren\n88.01               Luftfahrzeuge, leichter als Luft\naus 88.02               Luftfahrzeuge, schwerer als Luft:\nA - nicht für maschinellen Antrieb\naus SB.03               Teile von Waren der Tarifnrn. 88.01 und 88.02:\nA - von Luftfahrzeugen, leichter als Luft\naus B    andere:\nI - vollständige Tragwerke und vollständige Rümpfe, für Flugzeuge\naus 88.05               A - Katapulte und ähnliche Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Teile davon\naus B9.01           aus A - Kriegsschiffe, ausgenommen Seeschiffe\naus B - andere:\nII   andere\naus 89.02               Schlepper, ausgenommen Seeschlepper\naus 89.03           aus A - Seebagger\nß -- andere\n89.05               Schwimmende Vorrichtungen usw.\n90.04 bis 90.29     Sämtliche Waren\n91.01 bis 91.06     Sföntliche Waren\naus 91.11               B -- Uhrfedern, einschließlich Spiralfedern\n92.01 bis 92.13     Sämtliche Waren\n93.01 bis 93.07     Sämtliche Waren\n94.01 bis 94.04     Sämtliche Waren\naus 95.01               Schildpatt, bearbeitet; Waren aus Schildpatt, ausgenommen: Platten und Blätter, ge-\nschliffen, poliert oder mit ähnlicher Oberflächenbearbeitung; Rohlinge\naus 95.02               Perlmutter, bearbeitet; Waren aus Perlmutter:\nA - I - Rondelle\nA - III - andere\nB - I - Rondelle\naus B - II - andere, ausgenommen: Platten, geschliffen, poliert oder mit ähnlicher Ober-\nflächenbearbeitung\naus 95.03               Elfenbein, bearbeitet; Waren aus Elfenbein:\nA - I - Rondelle","54                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n--·---·-·------------------------------------------\nTarifnummer                                                    Bezeichnung der Waren\n(dllS     /)5.tn)            A - III - andere\nB - I - Rondelle\naus D - II - Rohlinge\nB lJJ andere\naus 95.04                    Bein, bearbeitet; Waren aus Bein:\nA - l - Rondelle\nA - l1I - andere\nB - I - Rondelle\naus B - II - andere, ausgenommen: Platten, Scheiben, Rohre\naus 95.05                    Horn, Geweihe usw.:\nB - Federspulen, bearbeitet; Waren aus Federspulen\nC - I - a - aus Walfischbarten\nC - I -- b - 1 - Rondelle\nC - I - b - 3 - andere\nC - II - a - aus Walfischbarten\nC - II - b - 1 - Rondelle\naus C - II - b - 2 - andere, ausgenommen: Platten, Scheiben, Stücke\naus 95.06                    Pflanzliche Schnitzstoffe usw.:\nA - 1 - Rondelle\nA - III - andere\nB - I - Rondelle\naus B - II - andere, ausgenommen: Platten, Scheiben, Stücke\naus 95.07                    Meerschaum, Bernstein usw.:\nA - II - andere\naus B - I - Rohlinge\nB - II - andere\naus 95.08                    Geformte oder geschnitzte Waren usw.:\nA - künstliche Honigwaben\naus B - I - künstliche Blumen, Blätter, Früchte; Waren daraus\nB - II - andere\n96 02 bis 96.06      Sämtliche Waren\n97.01 bis 97.08      Sämtliche Waren\n98.01 bis 98.03      Sämtliche Waren\naus 98.04                    A - Sd:ueibfedern\n98.07 und 98.08      Säm t1i ehe Waren\n98.10                Feuerzeuge usw.\naus 98.11                    Tabakpfeifen usw.:\naus B - I    - ganze Tabakpfeifen aus Holz\naus B - IV - andere:\nZigarren- und Zigarettenspitzen; Mundstücke und Rohre, mit Gewinde, ge-\nschliffen oder poliert\n98.12               Frisierkämme usw.\n98.14 bis 98.16     Sämtliche Waren\n,,•_,·,."]}