{"id":"bgbl1-1962-3-5","kind":"bgbl1","year":1962,"number":3,"date":"1962-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/3#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-3-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_3.pdf#page=6","order":5,"title":"Neufassung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1962-01-19T00:00:00Z","page":22,"pdf_page":6,"num_pages":13,"content":["22                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Erbschaftsteu.c.r-Du.rdlführungsverordnung\n(ErbSmV)\nVom 19. Januar 1962\nAuf Grund des § 35 Abs. 2 des Erbschaftsteuer-\ngesetzes in der Fassung vom 1. April 1959 {Bundes-\ngesetzbl. I S. 187) wird nachstehend der \\I\\Tortlaut\nder Erbschaftsteu er-Durchfüb rung sverordnung unter\nBerückskhtigung der Verordnung zur Änderung\nder Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom\n19. Januar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 18) bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 19. Januar 1962\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Starke\nErbschaftsteuer-Durchführungsverordnung\n(ErbStDV)\nin der Fassung vom 19. Januar 1962\nInhalt sü b er sich t\n§                                                                                        §\nAbschnitt I: Dnrc:Mühnmg des Gesetzes                                         Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen\nUrkundspersonen bei Schenkungen und Zweckzu-\nSteuerberechnung bei Uberschreitungen der Wert-                                         wendungen unter Lebenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 13\ngrenwn des § 11 Abs. 5 ........................ .\nAnzeigepflicht der Genehmigungsbehörden . . . . . . . . .                            14\nErleicht.c!runqen dc)s Verfahrens zu § 15 Abs. 6 . . . . . .                       2\nAbschnitt IV: Steuerfestsetzung und Bekanntgabe\nAbsdmHt II: Anmeldepflicht, Erklärungspflicht                                                      des Steuerbescheids\nAnrneldunq des Erwerbes ........................ .                                 3  Steuerbescheide bei Erbfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             15\nSteuererk l.~irung ................................. .                             4  Steuerbescheide bei Schenkungen und bei Zweckzu-\nwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16\nAbschnitt III: Anzeigepflichten                                         Kleinbetragsgrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     17\nAnzeigepflicht der Vermögensverwahrer und der Ver-                                              Abschnitt V: Schlußbestimmungen\nmögensverwalter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    5\nInkrafttreten                                                                       18\nAnzeigepflicht derjeniqcm, die auf den Namen lau-\ntende Aktien oder Schuldvcrschrnibungen ausge-\nMuster\ngeben haben .................................. .                                 6\nAnzeige über die Verwahrung oder Verwaltung frem-\nAnzeigepflicht der Versicherungsunternehmen ..... .                                7\nden Vermögens ................................ .\nVerzeichnis der Standesämter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             8\nAnzeige über die Auszahlung oder Zurverfügung-\nAnzeigepflicht der Standesämter . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              9    stellung von Versicherungssummen oder Leibrenten\nan einen anderen als den Versicherungsnehmer ..                                     2\nAnzeigepilicht der Auslandsstellen . . . . . . . . . . . . . . . . .              10\nTotenliste ....................................... .                                  3\nAnzeigepflicht der Gerichte bei Todeserklärungen . . .                            11\nFehlanzeige ..................................... .                                   4\nAnzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen\nUrkundspersonen in Erbfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              12  Ubersendungsschreiben der Gerichte und Notare ... .                                   5","Nr. 3 -  Tag den Ausga.be: Bonn, den 27. Januar 1962                         23\nABSCHNITT I                                                  § 4\nSteuererklärung\nDurchführung des Gesetzes\n(1) Das Finanzamt kann von jedem an einem\n§ 1                           Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zweck-\nzuwendung Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er\nSteuerberechnunq bei Ube:rschreit.m];-~cn\nselbst steuerpflichtig ist oder nicht, eine Steuer-\nder Wertgrenzen des § 11 Abs. 5\nerklärung verlangen. Bei einem Erbfall kann das\n§ 11 Abs. 2 Buchstabe a des Gesetzes ist sinn-         Finanzamt verlangen, daß die Steuererklärung An-\ngerrüiß anzuwenden, wenn der Einheitswert im Fall         gaben über den gesamten Nachlaß und dessen Ver-\ndes § 11 Abs. 5 des C(!sctws (!i1w dPr do,l lx~zeid1-      teilung auf die einzelnen Erwerber enthält. Für die\nneten Wertgrenzen von 30 000 Deut.sehe Mark oder          Abgabe der Steuererklärung ist eine Frist von min-\n80 000 Deutsche MMk übersteigt.                           destens einem Monat zu gewähren.\n(2) Sind Vertreter der Beteiligten, Testaments-\nvollstrecker, Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter\n§ 2\nvorhanden, so ist die Steuererklärung in der Regel\nErleichterungen des Verfohrens zu § 15 Abs. 6         von ihnen zu verlangen. In diesem Fall kann das\nFinanzamt fordern, daß die Steuererklärung von\nDie in§ 15 Abs. fi des Geselzr.~s für Versicherungs-   dem Erwerber oder bei mehreren Erwerbern von\nuntenwhrnen sowie für Verwdhrer und Verwalter             einem oder mehreren von ihnen mitunterschrieben\nfremden Vermöqcns vorgesehene I-foftung ist nicht         wird.\ngeltend zu machen, wenn der in einem Steuerfall\nins Ausland gezahl le oder ausländischen Berechtig-           (3) Bei Schenkungen unter Lebenden hat das\nten zur Verfügunq geslc11te P.Ptrnq insqcsamt 1000        Finanzamt die Steuererklärung in der Regel von\nDeutsche Mark nicht übcrstPiri1.                          dem Erwerber zu verlangen. Das Recht, die Steuer-\nerklärung von dem Schenker zu verlangen, bleibt\nunberührt.\n(4) Bei Zweckzuwendungen ist die Steuererklä-\nABSCl lNlTT 11                      rung unbeschadet der Bestimmungen in den Ab-\nsätzen 2 und 3 Satz 2 vom Beschwerten zu verlangen.\nAnmeldepflicht, Erklürungspflicht\n(5) Die Steuererklärung ist unter Verwendung des\namtlichen Vordrucks abzugeben. Das Finanzamt\n§ 3\nkann im einzelnen Fall davon absehen, die Steuer-\nAnmc1dnn~J des Urwerbes                   erklärung nach dem Vordruck zu verlangen, wenn\ndie B0steuerungsgrundlagen auf andere Weise fest-\n(1) Wer als Steuerschuldner in Betracht kommt,         gestellt werden können.\nhat nach § 26 Abs. 1 und 2 des Cesetzes den Erwerb\ndem für die Verwc11t11ng der Erbschaftsteuer zustän-·\ndigen Finanzamt anzumelden, sofern er nicht nach                               ABSCHNTTT TH\n§ 26 Abs. 3 des Gesetzes von der Anmeldung\nbefreit ist.                                                                Anzeigepflichten\n(2) Die Anmeldung soll folqende Ang-uben ent-\n§ 5\nhalten:                                                           Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer\nund der Vermögensverwalter\n1. Vorname und F,1mi1icnmnne, Beruf, Woh-\nnung des Erblassers (Schenkers) und des             (1) Wer zur Anzeige über die Verwahrung oder\nErwerbers,                                      die Verwaltung von Vermögen eines Erblass_ers\nverpflichtet ist, hat die Anzeiqe nach § 187 a Abs. 1\n2. Todestag, Sterbeort (Strnfe, flcmsnurnnwr)      der Reichsabgabenordnung dem im Bezirk der zu-\ndes Erblassers, bei eirn~r Schenkunq untE:'I'   ständigen Oberfinanzdirc-'ktion nächstgelegenen für\nLPbenclC'n Zeitpunkt der Ausführung der         die Verwaltung der Erbscha.ftsteuer zuständigen\nSchenkung,                                      Finanzamt in der nach Muster 1 vorgesehenen Form\n3. Gegenstcmd und Wert des Erwerbes,               zu erstatten.\n4. Rechtsgrund des Erwerbes (z.B. uesetzliche          (2) Die AnzEdgepflicht besteht auch dann, wenn\nErbfolge, Vermächtnis, Ausstattung),            an dem in Verwahrung oder Verwaltung befind-\n5. p(;:!rsönlichcs Verhältnis des Erwerbers zum    lichen Wirtschaftsgut außer dem Erblasser auch\nErblasser oder zum Schenker (Verwandt-          noch andere Personen beteiligt sind.\nschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis),          (3) Befinden sich am Todestag des Erblassers bei\n6. frühere Zuwendungen des Erblassers (Schen-      dem Anzeigeptlichtigen Wirtschaftsgüter in Gewahr-\nkers) an den Erwerber nach Art, Wert und        sam, die vom Erblasser verschlossen oder unter\nZeitpunkt der einzelnen Zuwendunq. Auch         Mitverschluß gehalten wurden (z.B. in Schließ-\nfrühere Ausstattungen, Vermögensüber-           fächern), so genügt die Mitteilung, daß ein derarti-\ngaben und dergleichen ~ind anzugeben.           ger Gewahr~am bestand.","24                                  Bund(~sgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n(4) Die Anzeige darf nur unterbleiben,                 Muster 2 vorgesehenen Form zu erstatten. Ist die\n1. wenn (:S sich um Wütscbaftsgüter han-          Feststellun9 des zuständigen Finanzamts für das\ndelt, über die der Erblasser nur als Ver-      Versicherungsunternehmen mit Schwierigkeiten ver-\ntrder, Liquid,11.or, Verwalter, Testaments-    bunden, so kann dieses die Anzeige dem für seinen\nvollstrecker oder Pfleqer die Verfügungs-      Sitz zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt üb.er-\nmacht halle, oder                              senden.\n2. wenn der Wert der anzuzeigenden Wirt-              (4) Die Anzeige darf bei Kapitalversicherungen\nsdid rtsqüter 1000 Deutsche Mark nicht         unterbleiben, wenn der auszuzahlende Betrag 1000\nübers teig l.                                  Deutsche Mark nicht übersleigt.\n§ 6\n§ 8\nAnzeigepflicht derjenigen, die auf den Namen\nlautende Aktien oder Schuldverschreibungen                        Verzeichnis der Standesämter\nausgegeben haben                         (1) Die Regierungen der Länder teilen den für ihr\nWer auf den Namen lautende Aktien oder Schuld-          Gebiet zuständigen Oberfinanzdirektionen Ände-\nverschreibungen ausge~wben hat, hat unverzüglich           rungen des Bestandes oder der Zuständigkeit der\nnach dem Eingang eines Antrags auf Umschreibung            Standesämter mit. Von diesen Anderungen geben\nder Aktien oder Schuldverschreibungen eines Ver-           die Oberfinanzdirektionen den in Betracht kommen-\nstorbenen dem für die Verwaltung der Erbschaft-            den Finanzämtern Kenntnis.\nsteuer zusUindigen Finanzamt unter Hinweis auf                (2) Die Finanzämter geben jedem Standesamt\n§ 187 a Abs. 2 der Reichsabgabenordnung anzuzeigen         ihres Bezirkes eine Ordnungsnummer; diese ist dem\n1. den Nennbetrag der Aktien oder Schuldver-            Standesamt mitzuteilen.\nschreibungen,\n2. die letzte Anschrift de~~ Erblassers, auf dessen                                § 9\nNamen die Wertpapiere lauteten,\nAnzeigepflicht der Standesämter\n3. den Todestag des Erblassers und - wenn dem\nAnzeigepflichligcn bekannt -- das Standesamt,          (1) Die Standesämter haben für jeden Kalender-\nbei dem der Sterbefall beurkundet worden ist,       monat eine Totenliste nach Muster 3 auf zustellen.\n4. die Anschrift der Person, auf deren Namen die        In die Totenliste sind einzutragen\nWertpapiere umgeschrieben werden sollen.                   1. die Sterbefälle nach der Reihenfolge der\nEintragungen in das Sterbebuch,\n2. die dem Standesamt sonst bekanntgewor-\n§ 7                                     denen Sterbefälle von Personen, die im\nAnzeigepflicht der Versicherungsunternehmen                     Ausland, in der Sowjetischen Besatzungs-\nzone Deutschlands oder im Sowjetsektor\n(1) Zu den Versicherungsunternehmen, die An-\nvon Berlin verstorben sind und bei ihrem\nzeigen nach § 187 a Abs. 3 der Reichsabgabenord-\nTode einen Wohnsitz oder ihren gewöhn-\nnung zu erstü lten haben, gehören auch die Sterbe-\nlichen Aufenthalt oder Vermögen im Bezirk\nkassen von Berufsverbänden, Vereinen und anderen\ndes Standesamtes gehabt haben.\nAnstalten, soweit sie die Lebens- (Sterbegeld-) oder\nLeibrenten- Versicherung betreiben. Die Anzeige-              (2) Das Standesamt hat die Totenliste binnen 10\npflicht besteht auch für Vereine und Berufsver-            Tagen nach dem Ablcrnf des Zeitraums, für den sie\nbände, die mit einem Versicherungsunternehmen              aufgestellt ist (Absatz 1 Satz · 1 und Absatz 3\ndie Zahlung einer Versicherungssumme (eines                Nr. 1), nach der in dem Muster vorgeschriebenen\nSterbegeldes) für den Fall des Todes ihrer Mitglie-        Anleitung abzuschließen und dem für die Verwal-\nder vereinbart haben, wenn der Versicherungsbetrag         tung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt\nan die Hinterbliebenen der Mitglieder weitergeleitet       einzusenden. Dabei ist die Ordnungsnummer anzu-\nwird. Ortskrankenkassen gelten nicht als Versiche-         geben, die das Finanzamt dem Standesamt z-ugeteilt\nrungsunternehmen im Sinn der genannten Vorschrift.         hat. Sind in dem vorgeschriebenen Zeitraum Sterbe-\n(2) Anzuzeigen sind alle Versicherungssummen            fälle nicht beurkundet worden oder bekanntgewcr-\noder Leibrenten, die einem anderen als dem Ver-            den, so hat das Standesamt innerhalb von 10 Tagen\nnach Ablauf des Zeitraums diesem Finanzamt eine\nsicherungsnehmer auszuzahlen oder zur Verfügung\nzu stellen sind, mit Ausnahme solcher Versicherungs-       Fehlanzeige nach Muster 4 zu übersenden. In der\nFehlanzeige ist auch die Nummer der letzten Ein-\nsummen, die auf Grund eines von einem Arbeit-\ngeber für seine Arbeitnehmer abgeschlossenen Ver-          tragung in das Sterbebuch anzugeben.\nsicherungsvertrages bereits zu Lebzeiten des Ver-             (3) Die Oberfinanzdirektion kann anordnen,\nsicherten (Arbeitnehmers) fällig und an diesen aus-               1. daß die Totenliste von einzelnen Standes-\ngezahlt werden. Zu den Versicherungssummen rech-                     ämtern für einen längeren oder einen kür-\nnen insbesondere auch Versicherungsbeträge aus                       zeren Zeitraum als einen Monat aufgestellt\nSterbegeld-, Aussteuer- und ähnlichen Versiche-                      wird,\nrungen.\n2. daß die Totenliste oder die Fehlanzeige\n(3) Die Anzeige nach § 187 a Abs. 3 der Reichs-                   nicht dem für die Verwaltung der Erbschaft-\nabgabenordnung ist dem für die Verwaltung der                        steuer zuständigen Finanzamt, sondern dem\nErbschaftsteuer zuständigen Finanzamt in der nach                    Finanzamt eingereicht wird, in dessen Bezirk","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962                           25\nsich der Sitz des Standesamtes befindet.       (2) Ferner haben die Gerichte die Höhe und die\nDieses Finanzamt hat die Anzeigen an das     Zusammensetzung des Nachlasses mitzuteilen, so-\nfür die Verwaltung der Erbschaftsteuer zu-   weit sie ihnen bekanntgeworden sind.\nständige Finanzamt weiterzuleiten,\n(3) Jede Mitteilung oder Ubersendung soll\n3. daß die Standesämter statt der Totenlisten\ndie Durchschriften der Eintragungen in das          1. die Anschrift, den Todestag, den Geburts-\nSterbebuch oder die Durchschriften der                 tag und den Sterbeort des Erblassers,\nSterbeurkunden an das für die Verwaltung            2. das Standesamt, bei dem der Sterbefall be-\nder Erbschaftsleuer zuständige Finanzamt               urkundet worden ist, und die Sterbebuch-\nweiterleiten. Dabei ist sicherzustellen, daß           nummer und\ndiese Urkunden um die Fragen erg~inzt               3. die Anschrift der Beteiligten, soweit be-\nwerden, die in der Totenliste zusätzlich               kannt,\naufgeführt siml.                             enthalten.\n§ 10\n(4) Die Ubersendung der in Absatz 1 erwähnten\nAbschriften und die Erstattung der dort vorgesehe-\nAnzeigepflicht der Auslandsstellen           nen Anzeigen dürfen unterbleiben,\nDie diplomatischen Vertreter und Konsuln des                1. wenn die Annahme berechtigt ist, daß\nBundes haben dem Bundesminister der Finanzen an-                 außer Hausrat (einschließlich Wäsche und\nzuzeigen                                                         Kleidungsstücken) im Wert von nicht mehr\n1. die von ihnen beurkundeten Sterbefälle von                 als 5000 Deutsche Mark nur noch anderer\nDeutschen,                                                 Nachlaß im reinen Wert von nicht mehr\n2. die ihnen sonst bekanntgewordenen Sterbefälle               als 1000 Deutsche Mark vorhanden ist,\nvon Deutschen ihres Amtsbezirkes,                       2. bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und\n3. die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen                    ihnen gleichgestellten Personen sowie bei\nausländischer Erblasser oder Schenker an Per-              Erbfällen von Opfern der nationalsozialisti-\nsonen, die im Geltungsbereich dieser Verord-               schen Verfolgung, wenn der Zeitpunkt des\nnung einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen                Todes vor dem 1. Januar 1946 liegt,\nAufenthalt haben.\n3. wenn der Erbschein lediglich zur Geltend-\nmachung von Ansprüchen auf Grund des\n§ 11                                   Lastenausgleichsgesetzes beantragt und\nAnzeigepflicht der Gerichte bei Todeserklärungen                dem Ausgleichsamt unmittelbar übersandt\nworden ist,\n(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung\nder Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine be-            4. wenn seit dem Zeitpunkt des Todes des\nglaubigte Abschrift der Beschlüsse über die Todes-               Erblassers mehr als zehn Jahre vergangen\nerklärung Verschollener oder über die Feststellung               sind. Das gilt nicht für die Anzeigen über\ndes Todes und der Todeszeit zu übersenden. Wird                  die Abwicklung von Erbauseinandersetzun-\nein solcher Beschluß angefochten oder seine Auf-                 gen.\nhebung beantragt, so hat das Gericht dies dem             (5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entspre-\nFinanzamt anzuzeigen.                                  chend für Notare (Bezirksnotare) und sonstige Ur-\n(2) Die Ubersendung der in Absatz 1 genannten       kundspersonen, soweit ihnen Geschäfte des Nach-\nAbschriften kann bei Erbfällen von Kriegsgefange-      laßgerichtes übertragen sind.\nnen und ihnen gleichgestelHen Personen sowie bei\nErbfällen von Opfern der nationalsozialistischen                                 § 13\nVerfolgung unterbleiben, wenn der Zeitpunkt des\nTodes vor dem 1. Januar 1946 liegt.                    Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen\nUrkundspersonen bei Schenkungen und Zweck-\n§ 12                                      zuwendungen unter Lebenden\nAnzeigepflicht der Gerichte, Notare             (1) Die Gerichte haben bei der Beurkundung von\nund sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen        Schenkungen (§ 3 des Gesetzes) und Zweckzuwen-\ndungen unter Lebenden (§ 4 Nr. 2 des Gesetzes) die\n(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung\nBeteiligten auf die mögliche Steuerpflicht hinzu-\nder Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine\nweisen und über das persönliche Verhältnis (Ver-\nbeglaubigte Abschrift der eröffneten Verfügungen\nwandtschaftsverhältnis) des Erwerbers zum Schenker\nvon Todes wegen, der Erbscheine, Testamentsvoll-\nund über den Wert der Zuwendung zu befragen,\nstreckerzeugnisse und Zeugnisse über die Fortset-\nwenn die Urkunde Angaben darüber nicht enthält.\nzung von Gütergemeinschaften und der Beschlüsse\nBei einer Zuwendung von Grundbesitz ist der zu-\nüber die Einleitung einer Nachlaßpflegschaft und\nletzt festgestellte Einheitswert zu erfragen.\nNachlaßverwaltung mit einem Vordruck nach\nMuster 5 zu übersenden und die Abwicklung von             (2) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung\nErbauseinandersetzungen anzuzeigen. War der Erb-       der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine be-\nlasser bei seinem Tode verheiratet, so ist - soweit    glaubigte Abschrift der Urkunde über eine Schen-\nbekannt - auch der Güterstand mitzuteilen, in dem      kung oder Zweckzuwendung unter Lebenden als-\ndie Ehegatten gelebt haben.                            bald nach der Beurkundung zu übersenden und","26                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\ndabc!i die besonderen Feststellungen (Absatz 1) mit-                           ABSCHNITT IV\nzuteilen. Anzugeben ist auch der der Kostenberech-\nnung zugrunde gelegte Wert, wenn dieser aus der                Steuerfestsetzung und Bekanntgabe\nUrkunde nicht zu ersehen ist. Auf der Urschrift der                       des Steuerbescheids\nUrkunde ist zu vermerken, wann und an welches\nFincmzamt die Ab::;chrift übersandt worden ist.                                     § 15\n(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und                     Steuerbescheide bei Erbfällen\n2 erstrecken sich auch auf Urkunden über Rechts-\ngeschdfte, die zum Teil oder der Form nach entgelt-            (1) Sind an einem Erbfall mehrere Personen be-\nlich sind, aber nach den Umständen, die bei der            teiligt, so ist in der Regel ein einheitlicher Steuer-\nBeurkundung oder sonst bekanntgeworden sind,               bescheid zu erlassen. Er richtet sich gegen alle\neine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Le-               Beteiligten und erstreckt sich auf die gesamten erb-\nbenden enthalten.                                          schaftsteuerrechtlichen Auswirkungen, die sich aus\ndem Erbfall oder im Zusammenhang mit dem Erbfall\n(4) Unterbleiben darf die Ubersendung einer be-\nergeben.\nglaubigten Abschrift von Schenkungs- und Uber-\ngabeverträgen in Fällen, in denen Gegenstand der              (2) Der einheitliche Steuerbescheid ist einem\nSchenkung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und           Erben bekanntzugeben, und zwar ohne Rücksicht\nKleidungsstücke) im Wert von nicht mehr als 5000           darauf, ob der Erbe für seine Person steuerpflichtig\nDeutsche Mark und anderes Vermögen im Wert                ist oder nicht.\nvon nicht mehr als 1000 Deutsche' Mark bildet.\n(3) Die Erben haben dem für die Verwaltung der\n(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entspre-      Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt einen inner-\nchend für Notare (Bezirksnotare) und sonstige Ur-         halb des Geltungsbereichs dieser Verordnung woh-\nkundspersonen.                                            nenden Vertreter zu benennen, der ermächtigt ist,\nfür alle an dem Erbfall Beteiligten die Steuer-\nbescheide, die dazu ergehenden Rechtsmittelent-\n§ 14                           scheidungen und die mit dem Veranlagungsverfah-\nren oder dem Rechtsmittelverfahren zusammenhän-\nAnzeigepflicht der Genehmigungsbehörden            genden sonstigen Verfügungen und Mitteilungen\nder Finanzbehörden in Empfang zu nehmen. Solange\nDie Behörden, die Stiftungen oder Zuwendungen\ndie Erben dem für die Verwaltung der Erbschaft-\nvon Todes wegen und unter Lebenden an juristische\nsteuer zuständigen Finanzamt einen solchen Ver-\nPersonen und dergleichen genehmigen, haben der\ntreter nicht benannt haben, sind die Finanzbehörden\nfür den Sitz der Behörde zuständigen Oberfinanz-\nberechtigt, die Steuerbescheide, die Rechtsmittel-\ndird( tion über solche innerhalb eines Kalender-\nentscheidungen und die sonstigen Verfügungen oder\nvierteljahrs crl(\\illcn Genehmigungen unmittelbar\nMitteilungen einem der Erben mit Wirkung für und\nnach Ablauf des Viertclja hrs eine Nachweisung zu\ngegen alle Erbbeteiligten bekanntzugeben. Auf\nübersenden. Die Verpflichtung erstreckt sich auch\ndiese Wirkung ist in den Steuerbescheiden, den\nauf Rechtsgcschüflc der in § 13 Abs. 3 bezeichneten\nRechtsmittelentscheidungen oder den sonstigen Ver-\nArt. In der Nachweisunq sind bei jedem Genehmi-\nfügungen oder Mitteilungen hinzuweisen.\ngunqsfall anzuqcben\n1. der Tag der Genehmigung,                                (4) Der Bekanntgabe an den Erben steht die Be-\nkanntgabe an den Testamentsvollstrecker, Nachlaß-\n2. die Anschriften des Erblassers (Schenkers) und      pfleger oder Nachlaßverwalter gleich. Das gilt ins-\ndes Erwerbers (bei einer Zweckzuwendung die        besondere auch für die in den Absätzen 1 und 3\nAnschrift des mit der Durchführung der Zweck-      bezeichneten Rechtswirkungen.\nzuwendung Beschwerten),\n(5) In Ausnahmefällen kann das Finanzamt gegen\n3. die Höhe des Erwerbs (der Zweckzuwendung),\nalle oder gegen einzelne Erbbeteiligte Teilsteuer-\n4. bei Erwerben von Todes wegen der Todestag            bescheide erlassen. Diese beschränken sich auf· die\nund der Sl<!rbeort des Erblassers,                 erbschaftsteuerlichen Wirkungen, die sich für den\neinzelnen Erbbeteiligten durch den Erbfall oder in\n5. bei Genehmigung einer Stiftung der Name, der         Zusammenhang damit ergeben. Für die Bekannt-\nSitz (der Ort der Geschäftsleitung), der Zweck     gabe des Teilsteuerbescheids gelten die allgemeinen\nder Stiftung und der Wert des ihr gewidmeten       Bestimmungen.\nVcrmöuens,\n(6) Die dem einzelnen Erbbeteiligten zustehende\n6.   WE)nn  bei der GcnehmirJLmg dem Erwerber Lei-      Befugnis, über die Höhe seiner Steuerschuld Aus-\nstungen an andere Personen oder zu bestimm-        kunft vom Finanzamt zu verlangen, wird durch die\nten Zwecken auferlegt oder wenn von dem            Absätze 2 bis 4 nicht berührt. Das Finanzamt kann\nErwerber solche Leistungen zur Erlangung der       sich darauf beschränken, einen Auszug aus dem\nGenehmigung freiwillig übernommen werden:          Steuerbescheid zu erteilen. Für das Wirksamwerden\nArt und Wert der Leistungen, die begünstigten      des Steuerbescheids, insbesondere für den Beginn\nPersonen oder Zwecke und das persönliche Ver-       der Rechtsmittelfrist, ist ausschließlich die Bekannt-\nhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) der begün-     gabe an den Erben, Vertreter, Testamentsvollstrecker,\nstigten Personen zum ErbJcJsser (Schenker).        Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter maßgebend.","Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2'7. Januar 1962                         21\n§ 16                         20 Deutsche Mark nicht übersteigt. Die Kleinbetrags-\nSteuerbescheide                     grenze bezieht sich bei Erbfällen auf die Gesamt-\nbei Schenkungen und bei Zweckzuwendungen           steuer aller an dem Erbfall Beteiligten.\n(1) Bei Schenkungen unter Lebenden ist der\nSteuerbescheid in der Regel dem Erwerber bekannt-\nzugeben. Dem Schenker ist der Steuerbescheid be-                          ABSCHNITT V\nkanntzugeben, wenn er es beantragt, wenn er die\nSteuer übernommen hat, oder wenn die Einziehung                     Schluß bestimm ungen\nder Steuer vom Beschenkten unmöglich oder aus\nanderen Gründen unzweckmäßig ist.                                              § 18\n(2) Bei Zweckzuwendungen von Todes wegen gilt\n§ 15 sinngemiiß. Bei Zweckzuwendungen unter Le-                            Inkrafttreten\nbenden ist der Steuerbescheid dem Beschwerten           (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer\nbekanntzugeben. Dem Zuwendenden soll der Steuer-      Verkündung in Kraft. § 1 gilt jedoch auch schon für\nbescheid bekanntgegeben werdcm, wenn er es be-        Erwerbe, für die die Steuerschuld in der Zeit\nantragt oder wenn er die Steuer übernommen hat.       zwischen dem 1. Januar 1949 und dem Inkrafttreten\ndieser Verordnung entstanden ist.\n§ 17\n(2) Diese Verordnung gilt gemäß § 14 des Ge-\nKleinbetragsgrenze                    setzes über die Stellung des Landes Berlin im Fi-\nVon der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzu-   nanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz)\nsehen, wenn die Steuer, die nach dem Gesetz für den   vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\neinzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von Land Berlin.\nAnlagen umstehend","28                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nMuster 1\n(§ 5 ErbStDV)\n........................................................... , de.n ................................................ 196 ...... .\n(Firma)\nErbschaftsteuer\nAn\ndas Finanzamt\nErbschaftsteuerstelle -\nin\nAnzeige\nüber die Verwahrung oder Verwaltung · fremden Vermögens (§ 187 a Abs. 1 der Reichsabgabenordnung und § 5\nder Erbschafts Ieuer-Durchführungsverordnung)\n1. Erblasser\nName und Vorname .\nWohnort und Wohnung\nTodestag                                               Sterbeort ........................................................................ .\n2. Guthaben und andere Forderungen (auch Gemeinschaftskonten)\nNennbetrag               Hat der Konteninhaber mit dem Kreditinstitut vereinbart,\nKonto              am Todes1ag                daß die Guthaben oder eines derselben mit seinem Tode                                                                   Bemer-\nNr.                                                   auf eine bestimmte Person übergehen?                                                                          kungen\nWenn ja, Name und genaue Anschrift dieser Person\nDM             Pf\n4\n3. ·wertpapiere, Anteile, Genußscheine und dergleichen, auch solche im Gemeinschaftsdepot\n--1-- -- -- --\nZinssütz               Bezeichnung der                  Kurs am                               Kurswert\nNennbetrag       v. H.                Wertpapiere usw.                 Todestag                                                                           Bemerkungen\nDM             I       Pf\nj                                                                                            ..           .            -\n1\n1-\nl                                                                     -------1                                                I-\nI\n4. Der Verstorbene hatte ein -- kein -- Schließfach.\n5. Bemerkungc~n (z. B. über Schulden des Erblassers beim Kreditinstitut):\n(Unterschrift)\n•] Soweit der freie Raum nicht ausreich!, ist die Riickseite zu benutzen. -        Der Ausfüllung der Spalten 1 bis 6 bedarf es nicht,\nw0nn ein Depotausznq bciqPfü\\JI wird.","Nr. 3 -          Teig der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962                                                                                                                                   29\nMuster 2\n(§ 1 ErbStDV)\n................................................................................ , den ................................................................ 196 ....... .\nErbschaftsteuer\n(Firma)\nAn\ndas Finanzamt\n-'. Erbschaftsteuerstelle -\nin ...................................................................... .\nAnzeige\nüber die Auszahlung oder Zurverfügungstellung von Versicherungssummen oder Leibrenten an einen anderen als\nden Versicherungsnehmer (§ 187 a Abs. 3 der Reichsabgabenordnung und § 7 der Erbschaftsteuer-Durchführungs-\nverordnung).\n1. Des Versicherten                                                                                                                                         und des Versicherungsnehmers\n(wenn er ein anderer ist als der Versicherte)\na) Name und Vorname ...................... ..\nb) Beruf ....................................................... ..\nc) Wohnort und Wohnung .................................................................... ..\nd) Todestag\ne) Sterbeort ................................................................................................................\nf) Standesamt und Sterbebuch-Nr ..................................................... ..\n2. Versicherungsschein-Nr.\n3. a) Bei Kapitalversicherung: Auszuzahlender Versicherungsbetrag (einschließlich Dividenden und\ndergleichen abzüglich noch geschuldeter Prämien, vor der Fälligkeit der Versicherungssumme\ngewährter Darlehen, Vorschüsse und dergleichen                                                                                                                                                                       ................................ DM\nb) Bei Rentenversicherung:\nJahresbetrag und Dauer der Rente .......................................................................................................................................................................................... ..\n4. Zahlungsempfänger ist ............... .\n( a) als Inhaber des Versicherungsscheins\n1 b) als Bevollmächtigter, gesetzlicher Vertreter des ........................................................................................................................................................... .\n*)~ c) als Begünstigter\n1 d) aus einem anderen Grund .(Abtn,tung, Verpfändung, gesetzliches Erbrecht, Testament und dergleichen) und\nl       welchem?\n5. Nach der Auszahlungsbestimmung des Versicherungsnehmers, die als Bestandteil des Versicherungsvertrages\nanzusehen ist, ist - sind                                            bezugsberechtigt: ........................................................................................................................................................................\n6. Bemerkungen:\n(Unterschrift)\n•) Nidllz11t1(d!endes ist zn streichen.","30                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nMuster 3\n(§ 9 Abs. 1 ErbStDV)\nOrdnunqsnummer des Standesamts ........................\nErbschaff.steuer\nTotenJiste\ndes Standesamtsbezirks\nfür den Zeitraum vom                     ............ bis                     einschließlich.\nSitz des Standesdmls .....                                ......... (Post                                      .. .................... ) .\nAnleitung für die Aufstellung und Einsendung der Totenliste\n1. Die Totenliste ist für den Zeitraum eines Monats aufzustellen, sofern nicht die Oberfinanzdirektion die Auf-\nstellung für einen kürzeren oder einen längeren Zeitraum angeordnet hat. Sie ist beim Beginn des Zeitraums\nanzulegen. Die einzelnen Sterbefälle sind darin sofort nach ihrer Beurkundung einzutragen.\n2. In die Totenliste sind aufzunehmen\na) alle beurkundeten Sterbefälle nach der Reihenfolge der Eintragungen im Sterbebuch,\nb) die dem Standesamt glaubhaft bekanntgewordenen Sterbefälle im Ausland, in der Sowjetischen Besatzungs-\nzone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin, und zwar von Deutschen und Ausländern, wenn sie\nbeim Tode einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Bezirk des Standesamtes\nhatten.\n3. Ausfüllung der Spalt.en:\na) Spalte 1 muß alle Nummern des Sterbebuches in ununterbrochener Reihenfolge nachweisen. Die Auslassung\neinzelner Nummern (z.B. bei einer Totgeburt) ist in Spalte 7 zu erläutern. Auch der Sterbefall eines Un-\nbekannten ist in der Totenliste anzugeben.\nb) In den Spalten 5 und 6 ist der Antwort stets der Buchstabe der Frage voranzusetzen, auf die sich die\nAntwort bezieht.\nc) Fragen, über die das Sterbebuch keine Auskunft gibt, sind zu beantworten, soweit sie der Standesbeamte aus\neiqenem Wi~-sen oder nach Befragen des Anmeldenden beantworten kann.\nd) Bczugnahrrl(\\n     ilUf vorhergehende Angaben durch „desgl.\" oder durch Strichzeichen (,,) usw. sind zu vermeiden.\ne) Spalte 8 ist nicht auszufüllen.\n4. Einla9ebogen sind in den Titelbogen einzuheften.\n5. Abschluß der Liste:\na) Die Totenliste ist hinter der letzten Eintragung mit Orts- und Zeitangabe und der Unterschrift des Standes-\nbeamtcm ilbzuschließen.\nb) Sind Slc:rbefolle der unter Nummer 2 Buchstabe b bezeichneten Art nicht bekannt geworden, so ist folgende\nBesd1einic1ung zu unterschreiben:\nTm A usl <1 nd, in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin eingetretene\nSl.erlwfä llC' von Deu l.schcm und Ausländern, die beim Tode einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf-\nenthalt odl~r Vc;rmöqen im Bezirk des Standesamtes hatten, sind mir nicht bekanntgeworden.\n(Standesbeamter)\nc) Binnen zehn Tagen nach Ablauf des Zeitraums, für den die Liste aufzustellen ist, ist sie dem Finanzamt ein-\nzureichen. Sind in dem Zeitraum Sterbefälle nicht. anzugeben, so ist dem Finanzamt binnen 10 Tagen nach\nAblauf des Zeitraums eine Fehlanzeige nach besonderem Muster zu erstatten.\nAn\ndas Finanzamt\nin","Nr. '.3 -- Ta~J dc:r Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962                                      31\n(Seite. 2)\na) hurnticnrwmc,\nbei Frilucn c111ch Mädchenname\nb) Vonwrncn\nc) Beruf                                                                                 Familienstand;\n(bei J~licfrc1twn und Witwen Beruf des Man-                    a) Sterbetag          bei Verheirateten\n1ies, lw1 Witwen ~l~Jf. <1uch ihr Beruf, bet min--             b) Ct:burtstag            auch Name\nNummer           dt,rj;ihri~Jcn Kin<krn ßcruf df!S Vaters -- der                                       und Geburtstag\nc) c;eburtsort\ndes           Nlu1.1n)                                                                               des Ehegatten\nSterbebuchs    d) Wohnort\n(Straße: und llausnum1rn~r).\nWenn in der Genwinde nicht heimisch:\nWohnsitz, politischc\\r Bezirk, Land\n1 - - - - - - -------------\ndes Verstorben             n\nr\nWorin besteht der Nachlaß und\nwelchen Wert hat er?\nLebten von dem Verstorbenen am Todestag                        (Kurze Angabe)\na) Kinder? Wieviele?                                           c.1) Land- u. forstw. Vermögen\nb) Abkömmlinge von V(!rstorlwnC'n Kindern?                          (bitte auch Größe der be-\nWieviele?                                                       wirtschafteten Fläche an-\ngeben}                                           Nummer\nc) Eltern oder Geschwister?                                                                                             und\nb) Grundvermögen                           Be-\n(Nur ausfüllen, wenn a) und b) verneint wird)                                                                    Jahrgang\n(bei bebauten Grundstücken       , merkungen\nd) Sonstige Verwandte oder Versc;h wii~Jerte?                       bitte Anzahl der 'Wohnungen                         der\n(Nur ausfüllen, wenn a) bis c) verneint wird)                   angeben)                                        Steuerliste\ne) Wer kann Auskunft 9eben?                                    c) Betriebsvermögen\n(bitte die Art des Betriebes\nangeben, z. B. Einzelhandels-\nZu a) bis e) Name, Beruf und Wohnung angeben                        geschäft, Großhandel, Hand-\nwerksbetrieb, Fabrik)\n--- ___ d)_   S_o11~t!g_es ~e~_rnög-en  ------------1-------1------\n6                        7             8","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nMuster 4\n(§ D Abs. 2 ErhSLDV)\nU1d11u11~1snurnrner Lies SLiltHksmn ls ................................ .\nErbschaftsteuer\nFehlanzeige\nIm    Stilnd()SdlltlsiH:zirk\nsind lii1 die Zt!il vorn                                                                                              bis      .............................................................................................. einsa.'1ließlid1\nSLc1 L>crnllc niclit illlZU\\Jt!ben.\nDer letz!,~ Ster!s1efc1!U ist beurkundet im Sterbel.:mch unter Nr.................... ..\nJ rn /\\ uslancl, in der Sow_jdisclHm nesa.tzungszone Deutsd1lands oder im Sowjetsektor von Berlin eingetretene Sterbe-\nfä Il (' von DculsdH'n und vor Ausliinckrn, die beim Tode einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder\nVcrmÖfJ('n im lfozirk des SL,rndesamtes hallen, sind mir nicht bekanntgeworden .\n.................. ,den.                                   ............... 196 ...... ..\nStandesbeamter\nAn\ndas Findnzilrnt\n- lJrbsdw flsl<:-,m:rs IellE! -\nin\nMuster 5\n(§ 12 ErbStDV)\nAml:o(J<!rid1!                                                                                                                                                             ... , den                                            .......... 196 ........\nNotc1ric1t\nErbscha.Hsfeuer\nDie dll li<:9cnde ...        b0glaubig1e„                   Abschrift ........ wird -                             werden mit folgenden Bemerkungen übersandt:\nErblasser:                                ..........................................................................\nßeruf:                                                                                                             Familienstand: ............ .\nTodestag:                                                                                                           Geburtstag:\nWohnung:\nSterbeort:                                                                                                          Standesamt:                                ..................... .\nSterbebuch-Nr.: ........... .\nTcstcHnent - Erbvertrag vom\nTag der Eröffnung:\nBei Verheirateten - soweit bekcmnt -                                      Güterstand: .............. ..\nDie Gebühr für die                                   Errichtung -                           Aufbewahrung                             Eröffnung\nist berechfü,I nilch einem              l                                           DM .............................. DM              ............................ DM\nWert von                               1\nVeränderungen jn cler Person der Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker usw. (durch Tod, Eintritt\neines Ersatzerben, Erbausschlagung, Amtsniederlegung des Testamentsvollstreckers und dergleichen) und Ände-\nrungen in den Verhältnissen dieser Personen (Namens-, Berufs-, Wohnungsänderungen und dergleichen)\nergibt die beiliegende Abschrift der Eröffnungsverhandlung.\nUber die Höhe und die Zusammensetzung des Nachlasses ist dem Gericht                                                                                                  Notariat -                    folgendes bekanntge-\nworden:\nAn\ndas Finanzamt\n- Erbschaftsteuerstelle -\nin .......... ..","Nr. 3 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962                              33\nFünfzehnte VeTordn.ung zur Durchfiih.nmg\ndes Gesetzes über i\\sbei                     und ArbeHsloscnvern:i.chemng\n(VerordnUll1'H 1,111 §    Abs. i AVAVG)\nVom 20. Januar 1962\nAuf Grund des § 164 Abs. 1 des Gesetzes über            lung und Arbeitslosenversicherung vom 21. August\nArbeitsvenni i Li unq u 11d Ar bei tslosenvcrf;ichenmg      1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1252) nicht zu berücksich-\n(AVAVG) in der Fassung vom 3. April 1957 (Bun-             tigen.\ndesgesetzbl. I S. 321), zuletzt qe~indert durch das                                 § 2\nKindergeldkassengesetz vom rn. Juli 1961 (Bundes-\nDer Beitrag zur Arbeits1osenversicherung wird für\ngeselzbl. I S. 1001) verordnet die Bundesregierung:\ndie Zeit vom l. April 1962 bis zum 31. Dezember\n1963 nur nach einem Beitragssatz von 1,4 vom\nHundert erhoben.\n§ 1\n§ 3\n(1) Die Erhebung des Beitrages zur Arbeitslosen-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nversicherung wird für die Zeit vom 1. Februar 1962\nbis zum 31. März 1962 ausgesetzt.                          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 209 Abs. 2\n(2) In die Zeit vom 1. Februar 1962 bis zum             A VA VG auch im Land Berlin.\n31. März 1.962 fallende Wehrdiensttage sind bei der\n§ 4\nPauschalhc>r0chrrnnq 11<1d1 cfor Dritten Verordnnng\nzur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermitt-            Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1962 in Kraft.\nBonn, den 20. Januar 1962\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDPr Bundesminister lür Arbeit und Sozialordnung\nBlank","34                                        Bundestiesetz.blatt, Jahrgang 1962, Teil I\nVerordmmg zur Ä.ndenmg\nder MineralöizoH~ V ergührn.gsordnung l 9C 1\nVom 21. Januar 1962\nAuf Grund der Amnerlrnn~J ß -- g zu Nummer 27.10                 tung zu einer nach § 61 Abs. 2 des Zollges2tzes\ndes Deutsdien ZolltiiriJs 19ü2 vom 21. Dezember 1961                 zugelassenen Lagerung in den Freihafen gebracht\n(Bundesgeselzbl. II S. 1683) in der zur ZeH geltenden               worden sind, wenn sie nach der Lagerung unmit-\nFassung wird verordnet:                                             telbar in das Zo1Iausland oder endgültig in den\nFreihafen gebracht werden.\"\nArtikel I                            5. In § 14 erhalten Abs. 2 und 3 die folgende Fas-\nDie Mincr<1lülzol1-Verqütungsordnung 1961 vom                    sung:\n14. JamHu 1901 (ßundesqesdzbI. I S. 49) wird wie                       ,, (2) Für die Abfertigung gelten die Vorschrif-\nfolgt geändert:                                                     ten über den Zollgutversand entsprechend. Menge\n1. § 5 Abs. 1 Nr. 1 er hüll: die folgende Fassung:                  und Beschaffenheit der Waren sind bei der Be-\nschau festzustellen. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.\n„ 1. bei cfor A m;fuhr von Waren der Nummern\n(3) Für die Behandlung der Begleitscheine gel-\n27.10 13--I-a und B-II, 27.16, Salben und\nten die Vorschriften über den Zollgutversand\ntJlen aus Nummer ~:!0.03, Waren der Num-\nentsprechend. Die Begleitscheine können von al-\nmPrn 32.06, 32.0B bis 32.1 l, 32.13, Fetten, Olen,                                               11\nlen Grenzzollstellen erledigt werden.\nPomaden und Si:llLt!n aus Nummer 33.06, \"\\Na-\nren der Nummern :34.02 -- B, 34.03 -- A --- I -a -    6. In § 15 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Zollanwei-\n1, A --- I - b und A - II, 34.04 - B, 34.05, :34.06,     sungsverfahren\" ersetzt durch „Zollgutversand\".\nflüssiqen Brenn~;Lolfen für Feuerzeuge und\nFeueranzünder aus NumnH~r 3ß.OB, Waren der            7. § 16 erhält die folgende Fassung:\nNumrnc-rn JB.11, ]ß.12, 33.14, 38.lß, 38.19-P-                                    ,,§ 16\nVIII, Xl, XIV und XV HI und Transformatoren\nSollen vergütunnsfähige Schmiermittel aus\nder /\\Jurnrnc:r fö.Ol - 13 des Zolltarifs,\".\neinem Freihafenveredelungsverkehr oder nach\n2. § 10 Abs. 2 erhült di(: folgende Fassung:                         einer aut'Grund von § 61 Abs. 2 des Zollgesetzes\nzugelassenen Lagerung in einem Freihafen mit\n,, (2) Für die A bfertig un9 des Mineralöls gelten           dem Anspruch auf Zollvergütung unmittelbar in\ndie Vorschrift(!n über den Zollnutversand ent-                   das Zollausland oder endgültig in den Freihafen\nsprechend.\"                                                      gebracht werden, so gilt § 14 entsprechend. 11\n3. In§ 11, leLder Satz, werden die Worte „zu einem               8. In § 19 Abs. 2 werden die Worte „auf seine Ko-\nZollsicherungsverkehr\" ersetzt durch „zur Zoll-                         II\nsten gestrichen.\ngutverwendung\".\n9. § 19 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:\n4. § 12 erhält die folgende Fassung:\n,, (3) Der Anrechnungsschein kann bis zum Ab-\n,,§ 12                               lauf von sechs Monaten nach dem Tag der Aus-\n(1)    Sollen vergütunnsfühige Mineralöle aus                stellung bei allen ZoHsteHen im Geltungsbereich\neinem Freüiafenvcredelungsverkehr mit dem An-                     des ZolltarHs auf Zölie für unbearbeitetes Erdöl\nspruch au.f Zollvergütung unmittelpar in das ZoJl-                angerechnet werden.\"\nausland oder endgü] lig in den Freihafen gebracht\nwerden, so gilt § 10 entsprnchend. Werden ver-                                      Artikel II\ngütungsfähige MinPralöle dadurch endgültig in                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nden Freihafen gebracht, daß sie im herstellenden              leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nBetrieb auf Grund des § 63 Abs. 2 Nr. 2 des Zoll-             setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 5 des Zolltarif-\ngesetzes unverzollt zum unmittelbaren Verhei-                 gesetzes vom 23. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. II\nzen verwendet oder an einen anderen Betrieb zu                S. 2425) auch im Land Berlin.\ndiesem Zweck abgegeben werden, so gilt § 11\nSatz 2 sinngemäß.                                                                   Artikel III\n(2) Das gleiche gilt für Mifü~ralöle, die aus dem            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nfreien Verkehr des ZoIJgebiets ohne Zollvergü-                nuar 1962 in Kraft.\nBonn, den 21. Januar 1962\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Starke"]}