{"id":"bgbl1-1962-3-4","kind":"bgbl1","year":1962,"number":3,"date":"1962-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/3#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-3-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_3.pdf#page=2","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1962-01-19T00:00:00Z","page":18,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["18                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nVerordnung zur Änderung\nder Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 19. Januar 1962\nAuf Grund des § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaft-             9. § 9 wird wie folgt geändert:\nsteuergesetzes in der Fassung vom 1. April 1959                  a) In Absatz 1 Ziff. 2 werden ersetzt:\n(Bundesgesetzbl. I S. 187) verordnet die Bundes-                    aa) die Worte „im Saarland, in der Ostzone\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                                    oder in Ost-Berlin\" durch die Worte\n„in der Sowjetischen Besatzungszone\nArtikel 1                                          Deutschlands oder im Sowjetsektor von\nDie Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom                           Berlin\",\n1. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 357) wird wie folgt              bb) die Worte „im Bundesgebiet oder im\ngeändert und ergänzt:                                                        Land Berlin\" durch die Worte „im Bezirk\ndes Standesamtes\".\n1. Der Hinweis vor § 1 wird gestrichen.\nb) In Absatz 3 werden\n2. In der Uberschrift zu § 1 und in § 1 wird die                   aa) die Worte „für einzelne Standesämter\"\nParagraphenbezeichnung „ 10\" jeweils durch die                           gestrichen,\nParagraphenbezeichnung „ 11\" ersetzt.\nbb) in Ziffer 1 hinter dem Wurt „Totenliste\"\n3. Der Hinweis vor § 2 wird gestrichen.                                     die Worte „von einzelnen Standes-\nämtern\" eingefügt,\n4. In § 2 wird die Zahl „500\" durch die Zahl „ 1000\"\ncc) folgende Ziffer 3 angefügt:\nersetzt.\n,,3. daß die Standesämter statt der To-\n5. § 3 wird wie folgt geändert:                                                   tenlisten die Durchschriften der Ein-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                          tragungen in das Sterbebuch oder\n,,(1) Wer als Steuerschuldner in Betracht                            die Durchschriften der Sterbeurkun-\nkommt, hat nach § 26 Abs. 1 und 2 des Ge-                                 den an das für die Verwaltung der\nsetzes den Erwerb dem für die Verwaltung                                  Erbschaftsteuer zuständige Finanz-\nder Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt                                 amt weiterleiten. Dabei ist sicherzu-\nanzumelden, sofern er nicht nach § 26 Abs. 3                              stellen, daß diese Urkunden um die\ndes Gesetzes von der Anmeldung befreit ist.\"                              Fragen ergänzt werden, die in der\nTotenliste zusätzlich aufgeführt sind.\"\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\n6. In § 4 Abs. 1 wird hinter dem ersten Satz der           10. § 10 wird wie folgt geändert:\nfolgende Satz eingefügt:                                    a) In Satz 1 werden die Worte „zur Beurkun-\n,,Bei einem Erbfall kann das Finanzamt verlan-                 dung der Sterbefälle von Deutschen ermäch-\ngen, daß die Steuererklärung Angaben über den                   tigten\" gestrichen.\ngesamten Nachlaß und dessen Verteilung auf                  b) Folgende Ziffer 3 wird angefügt:\ndie einzelnen Erwerber enthält.\"                                ,,3. die ihnen bekannt gewordenen Zuwen-\ndungen ausländischer Erblasser oder\n7. a) Der Hinweis vor § 5 wird gestrichen.\nSchenker an Personen, die im Geltungs-\nb) In § 5 Abs. 4 Ziff. 2 wird die Zahl „500\" durch                      bereich dieser Verordnung einen Wohn-\ndie Zahl „ 1000\" ersetzt.                                           sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt\n8. § 7 wird wie folgt gelindert:                                           haben.\"\na) Jn Absatz 2 werden an Satz 1 die folgenden           11. § 11 wird wie folgt geändert:\nvVorte angefügt:                                        a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.\n,,mit Ausnahme solcher Versicherungssum-                b) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:\nmen, die auf Grund eines von einem Arbeit-\n,, (2) Die Ubersendung der in Absatz 1 ge-\ngeber für seine Arbeitnehmer abgeschlosse-\nnannten Abschriften kann bei Erbfällen von\nnen Versicherungsvertrages bereits zu Leb-\nKriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten\nzeiten des Versicherten (Arbeitnehmers)\nPersonen sowie bei Erbfällen von Opfern der\nfällig und an diesen ausgezahlt werden.\"\nnationalsozialistischen Verfolgung unterblei-\nb) Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:                             ben, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem\n,, Ist die Feststellung des zuständigen Finanz-            1. Januar 1946 liegt.\"\namts für das Versicherungsunternehmen mit\nSchwierigkeiten verbunden, so kann dieses           12. § 12 wird wie folgt geändert:\ndie Anzeige dem für seinen Sitz zuständigen             a) In Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\nErbschaftsteuer-Finanzamt übersenden.\"                      gefügt:\nc) In Absatz 4 wird die Zahl „500\" durch die                     ,, War der Erblasser bei seinem Tode ver-\nZahl „ 1000\" ersetzt.                                       heiratet, so ist - soweit bekannt - auch der","Nr. 3 ---- Tct~J der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962                                19\n(]üterslancJ milz11l.<~ilcn, in dem die Ehegatten         bescheid bekanntzugeben, wenn er es beantragt,\nuelebt haben.     II                                      wenn er die Steuer übernommen hat oder wenn\nb) In Absatz 3 w<~rdPn                                         die Einziehung der Steuer vom BeschPnkten\nunmöglich oder aus anderen Gründen unzweck-\naa) die den Ziffern 1 bis 3 vorangestellten\nmäßig ist.\"\nWorte ,, , soweit erforderlich,\" gestrichen,\n16. Hinter § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:\nbb) in Ziffer 1 hinter dem Wort „Todestag\"\nnach einem Beistrich die Worte „den                                        ,,§ 16 a\nGeburtstag\" eingefügt,                                                Kleinbetragsgrenze\ncc) in Ziffer 3 die Worte ,,, sowPit bekannt,     11\nVon der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist\nangefügt.                                         abzusehen, wenn die Steuer, die nach dem\nGesetz für den einzelnen Steuerfall festzusetzen\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nist, den Betra.g von 20 Deutsche Mark nicht\n,, (4) Die Ubersendung der in Absatz 1 er-             übersteigt. Die Kleinbetragsgrenze bezieht sich\nwähnten Abschriften und die Erstattung der                bei Erbfällen auf die Gesamtsteuer aller an dem\ndort vorgesehenen Anzeigen dürfen unter-                  Erbfall Beteiligten.\"\nbleiben,\n1. wenn die Annahme berechtigt ist,                                 Artikel 2\ndaß außer Hausrat (einschließlich         1. In Muster 1 zu § 5 erhalten die Ziffern 1 und 2\nWäsche und Kleidungsstücken) im              folgende Fassung:\nWert von nicht mehr als 5000 Deut-\n„ 1. Erblasser\nsche Mark nur noch anderer Nach-\nlaß im reinen Wert von nicht mehr                 Name und Vorname ..................... .\nals 1000 Deutsche Mark vorhanden                  Wohnort und Wohnung ................. .\nist,                                              Todestag ........... Sterbeort .......... .\n2. bei Erbfällen von Kriegsgefangenen             2. Guthaben und andere Forderungen\nund ihnen gleichgestellten Personen               (auch Gemeinschaftskonten)\nsowie bei ErbUillen von Opfern der\nnationalsozialistischen V e1 folgung,                           Hat der Konteninhaber\nwenn der Zeitpunkt des Todes vor                                mit dem Kreditinstitut\ndem 1. Januar 1946 liegt,                                        vereinbart, daß die\nNenn-        Guthaben oder eines\n3. wenn der Erbschein lediglich zur         Konto- betrag          derselben mit seinem        Bemer-\nGeltendmachung von Ansprüchen              Nr.       am            Tode auf eine be-        kungen\nauf Grund des Lastenausgleichs-                   Todestag      stimmte Person über-\ngehen? Wenn ja: Name\ngesetzes beantragt und dem Aus-                                 und genaue Anschrift\nDM    Pf\ngleichsamt unmittelbar übersandt                                     dieser Person\n---------- 1----------- - - ~ - - - - - - ---------\nworden ist,\n4. wenn seit dem Zeitpunkt des Todes\ndes Erblassers mehr als zehn Jahre\nvergangen sind. Das gilt nicht für\n2. Das Muster 3 zu § 9 Abs. 1 wird wie folgt ge-\ndie Anzeigen über die Abwicklung\nvon Erbauseinandersetzungen.\"                ändert:\na) Seite 1 wird wie folgt geändert:\n13. § 13 wird wie folgt geändert:\naa) In Ziffer 2 Buchstabe b und Ziffer 5\na) An Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:                          Buchstabe b werden jeweils die Worte\n„Bei einer Zuwendung von Grundbesitz ist                            „ im Saarland,\" gestrichen sowie die\nder zuletzt festgestellte Einheitswert zu er-                       Worte „Ostzone oder in Ost-Berlin\"\nfragen.\"                                                            durch die Worte „Sowjetischen Besat-\nb) In Absatz 2 ist hinter Satz 1 der folgende                            zungszone Deutschlands oder im Sowjet-\nSatz einzufügen:                                                    sektor von Berlin\" und die Worte „im\n,,Anzugeben ist auch der der Kostenberech-                          Bundesgebiet oder im Land Berlin\" durch\nnung zugrunde gelegte Wert, wenn dieser                             die Worte „im Bezirk des Standesamtes\"\naus der Urkunde nicht zu ersehen ist.\"                              ersetzt.\nc) In Absatz 4 wird die Zahl „500\" durch die                        bb) In Ziffer 3 werden ersetzt\nZahl „ 1000 ersetzt.\n11\naaa) in Buchstabe a die Bezeichnung\n„Spalte 2\" durch die Bezeichnung\n14. In § 15 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte ,,inner-\n„Spalte 1\" und die Bezeichnung\nhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes\n„Spalte 14\" durch die Bezeichnung\noder im Land Berlin\" durch die ·warte „inner-\n,,Spalte 7\",\nhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung\"\nersetzt.                                                                 bbb) in Buchstabe b die Bezeichnung\n„Spalten 10, 11 und 13\" durch die\n15. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                           Bezeichnung „Spalten 5 und 6\",\n,,(1) Bei Schenkungen unter Lebenden ist der                          ccc) in Buchstabe e die Bezeichnung\nSteuerbescheid in der Regel dem Erwerber be-                                   „Spalte 15\" durch die Bezeichnung\nkanntzugeben. Dem Schenker ist der Steuer-                                     ,,Spalte 8\".","20                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nb) Die) Seilen 2 und 3 erhalten folgende Fassung:\n(Seite 2)\na) Familienname,\nbei Frnuen auch Mädchenname\nb) Vornamen\nc) Beruf                                                                        Familienstand;\n(bei Ehelrauen und Witwen Beruf des Man-               a) Sterbetag       bei Verheirateten\nNun11m~r           nes, bei Witwen ggf. auch ihr Beruf, bei min-          b) Geburtstag       auch Name und\nci (; ~,        derjährigen Kindern Beruf des Vaters - der                                 Geburtstag des\nSleilw-          Mutter)                                                 c) Geburtsort          Ehegatten\nbuchs       d) Wohnort\n(Straße und Hausnummer).\nWenn in der Gemeinde nicht heimisch: Wohn-\nsitz, politischer Bezirk, Land\ndes Verstorbenen\n--              ------\n1                                  2                                      3                    4\n1                     1\nWorin besteht der Nachlaß und\nwelchen Wert hat er?\nLebten von dem Vcrstorben0n am Todestag                  (Kurze Angabe)\na) Land- u. forstw. Vermögen\na) Kindt,r? Wieviele?                                        (bitte auch Größe der be-\nb) ALJkömrnlinge von verstorbenen Kindern?                   wirtschafteten Fläche an-\nWieviele?                                                 geben)                                       Nummer\nb) Grundvermögen                                    und\nc) Eltern oder Geschwister?                                                                  Bemer-\n(bei bebauten Grundstücken                   Jahrgang\n(Nur ausfüllen, wenn a und b verneint wird)                                               kungen          der\nbitte Anzahl der Wohnungen\nd) Sonsti~JC Vc)rwandte oder Verschwägerte?                                                              Steuerliste\nangeben)\n(Nur cJusfüllen, wenn a bis c verneint wird)\nc) Betriebsvermögen\ne) Wer kann Auskunft geben?                                  (bitte die Art des Betriebes\nZu a) bis e) Name, Beruf und Wohnung angeben                 angeben, z. B. Einzelhandels-\ngeschäft, Großhandel, Hand-\nwerksbetrieb, Fabrik)\nd) Sonstiges Vermögen\n6                                   8","Nr. 3 -- Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962                         21\n3. In Musler 4 zu § 9 Abs. 2 wcrd(!TI die Worte              heirateten -  soweit bekannt -  Güterstand:\"\n„im ScJarland,\" ~1eslrichen .':iowic die Worte            eingefügt.\n„Ostzone oder in Ost-Berlin\" durch die Worte\n„Sowjetischen Besatzunqszonc Deutschlands oder                          Artikel 3\nim Sowjetsektor von Berlin\" und die Worte            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n„im ßund.esgebicl. oder im Land Berlin\" durch     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndie Worte „irn Bezirk des Standesamtes\" ersetzt.  blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Geset-\n4. Das Muster 5 zu § 12 wird wie tolnt ergänzt:      zes zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes vom\n24. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 157) auch im\na) In der Zeile „Todestag:\" wird unter dem        Land Berlin.\nWort „Familienstand:\" di:ls Wort „Geburts-\ntag:\" eingcf ügl.                                                    Artikel 4\nb) Hinter der Zeile „ Tag der Eröffnung:\" wer-      Diese Verordnung tritt am Tage nacb ihrer Ver-\ndem nls lwsondcre Zeile die Worte „Bei Ver-    kündung in Kraft.\nBonn, den 19. Januar 1962\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Starke"]}