{"id":"bgbl1-1962-29-5","kind":"bgbl1","year":1962,"number":29,"date":"1962-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/29#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-29-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_29.pdf#page=28","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1962-07-25T00:00:00Z","page":508,"pdf_page":28,"num_pages":5,"content":["508                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nDritte Verordnung zur Änderung und Ergänzung\nder Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 25. Juli 1962\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 des Ein-                         einem Dienstverhältnis - bei mehreren\nkommensteuergesetzes in der Fassung vom 15. Au-                             Dienstverhältnissen aus dem ersten\ngust 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) verordnet die                         Dienstverhältnis - im Monat Dezember\nBundesregierung mit Zuslimmung des Bundesrates:                             zufließen (Weihnachts-Freibetrag);\".\ne)   In Ziffer 16 werden die Worte „in der Fas-\n§ 1\nsung vom 13. März 1957 (Bundesgesetzbl. I\nÄnderung                                   S. 168)\" durch die Worte „ in der Fassung\nder Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1959                     vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 578)\"\nDie Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der                    ersetzt.\nFassung vom 22. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 477),           f)  Ziffer 17 erhält folgende Fassung:\ngeändert durch die Verordnung zur Änderung und                       ,, 17. Kindergeld, das auf Grund der Kinder-\nErgänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverord-                               geldgesetze gezahlt wird, Leistungen\nnung vom 30. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. 1960                            nach § 4 des Kindergeldkassengesetzes\nI S. 1) und durch die Zweite Verordnung zur Ände-                           und die in § 11 des Kindergeldanpas-\nrung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungs-                            sungsgesetzes bezeichnetenLeistungen;\".\nverordnung vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I                g)   In Ziffer 18 werden nach den Worten ,,§ 3\nS. 1108) ist auch weiterhin anzuwenden. Sie wird\nZiff. 29 bis 40\" die Worte ,, , 55 und 57\" ein-\nwie folgt geändert und ergänzt:\ngefügt.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                              h)   Ziffer 22 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 3 Ziff. 2 wird vor dem letzten Satz                ,,22. die Beihilfen, die von der Deutschen For-\nder folgende Satz eingefügt:                                        schungsgemeinschaft, der Max-Planck-\nGesellschaft, der Bayerischen Akademie\n„Den Ausgaben, die der Arbeitgeber auf                             der Wissenschaften, der Akademie der\nGrund gesetzlicher Verpflichtung leistet, wird                      Wissenschaften in Göttingen, der Hei-\nder Beitragsteil gleichgestellt, den der Arbeit-                    delberger Akademie der Wissenschaften\ngeber an einen versicherungspflichtigen Ar-                        und der Akademie der Wissenschaften\nbeitnehmer für die Krankenversicherung bei                         und der Literatur in Mainz zur Förde-\neiner Ersatzkasse leistet, soweit dieser Bei-                      rung der wissenschaftlichen Ausbildung\ntragsteil die Hälfte des Gesamtbeitrags zur\nund Forschung nach besonderen Richt-\nKrankenversicherung bei der Ersatzkasse                             linien dieser Einrichtungen gegeben\nnicht übersteigt.\"\nwerden;\".\nb) In Absatz 3 Ziff. 3 werden die Worte „sofern\ni) Es werden die folgenden Ziffern 25 und 26\nsie nicht nach § 5 a steuerfrei sind ge- II\nangefügt:\nstrichen.\n„25. Miet- und Lastenbeihilfen im Sinn des\nc) In Absatz 4 werden die Worte ,,§ 35 Abs. 2\"\nGesetzes über die Gewährung von Miet-\ndurch die Worte ,, § 35 Abs. 1\" ersetzt.\nund Lastenbeihilfen vom 23. Juni 1960\n2. § 5 a wird gestrichen.                                                  (Bundesgesetzbl. I S. 389, 399) und des\nZweiten Wohnungsbaugesetzes (Woh-\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                           nungsbau- und Familienheimgesetz) vom\na) In Ziffer 1 werden nach den Worten „das                             27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523),\nKurzarbeitergeld\" die Worte ,, , das Schlecht-                      geändert durch das vorbezeichnete Ge-\nwettergeld eingefügt.\nII\nsetz vom 23. Juni 1960;\nb) Ziffer 4 erhält folgende Fassung:                               26. der Vorteil aus der Uberlassung von\neigenen Aktien an Arbeitnehmer zu\n,,4. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heil-\neinem Vorzugskurs nach Maßgabe des\nfürsorge, die Soldaten auf Grund des § 1\n§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über steuer-\nAbs. 1 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und\nrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des\nErsatzdienstleistende auf Grund des § 20\nNennkapitals aus Gesellschaftsmitteln\ndes Gesetzes über den zivilen Ersatz-\nund bei Uberlassurig von eigenen Ak-\ndienst erhalten;\".\ntien an Arbeitnehmer in der Fassung\nc) In Ziffer 5 werden nach den Worten „an                               vom 2. November 1961 (Bundesgesetz-\nWehrdienstbeschädigte\" die Worte „und Er-                           blatt I S. 1917).\"\nsatzdienstbeschädigte\" eingefügt.\nd) Ziffer 12 erhält folgende Fassung:                  4. In § 7 Abs. 3 wird der folgende Satz angefügt:\n„ 12. ein Betrag von 100 Deutsche Mark der            „Haben Ehegatten, die nicht dauernd getrennt\nBezüge, die dem Arbeitnehmer aus                leben, einen gemeinsamen Wohnsitz noch nicht","Nr. 29 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1962                           509\nbegründet, so sind die Lohnsteuerkarten der             10. In § 25 b Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „in\nEhegatten von der Gemeindebehörde des Orls                  der Fassung vom 14. August 1957 - Bundesge-\nauszuschreiben, an dem sich die Wohnung der                 setzbl. I S. 1215\" durch die Worte „in der Fas-\nEhefrau befindet.\"                                          sung vom 23. Oktober 1961 - Bundesgesetzbl. I\nS. 1882\" ersetzt.\n5. § 18 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n11. In § 26 Abs. 4 werden im letzten Satz die Worte\na) In Ziffer 1 werden nach den Worten „für\n,,im wesentlichen\" durch das Wort „überwie-\nKinder, die\" die Worte „zu Beginn des Ka-\ngend\" ersetzt.\nlenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte\ngilt,\" eingefügt.                                  12. In § 26 a wird füe Zahl „360\" jeweils durch „600\"\nb) Die Worte „im wesentlichen\" werden jeweils               und die Zahl „720\" durch „ 1200\" ersetzt.\ndurch das Wort „überwiegend\" ersetzt.\n13. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n6. § 20 a wird wie folgt geändert:\na) Ziffer 2 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 2\n„2. den Arbeitslohn ohne jeden Abzug und\naa) wird der Ziffer 3 der folgende Satz an-\nohne Kürzung um den Weihnachts-Frei-\ngefügt:\nbetrag, getrennt nach Barlohn und Sach-\n„Beiträge auf Grund von nach dem                            bezügen, und die davon einbehaltene\n8. März 1960 abgeschlossenen Verträgen,                     Lohnsteuer. Dabei sind die nach den Zif-\ndie nach Ablauf von vier Jahren seit                        fern 3 bis 7 gesondert einzutragenden Be-\nVertragsabschluß geleistet werden, kön-                      träge nicht mitzuzählen;\".\nnen nur insoweit berücksichtigt werden,\nals sie das Eineinhalbf ache des durch-           b) In Ziffer 3 erhält der erste Satz folgende Fas-\nschnittlichen Jahresbetrags der in den                 sung:\nersten vier Jahren geleisteten Beiträge                 „die Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen\nim Kalenderjahr nicht übersteigen;\",                   Arbeitslohn gehören (steuerfreie Bezüge) mit\nbb) erhält Ziffer 10 folgende Fassung:                       Ausnahme des Weihnachts-Freibetrags (§ 6\n,, 10. Beiträge auf Grund des Kindergeld-              Ziff. 12) und mit Ausnahme der Trinkgelder\ngesetzes vom 13. November 1954                   (§ 4 Ziff. 5), wenn anzunehmen ist, daß die\n(Bundesgesetzbl. I S. 333), zuletzt             Trinkgelder 600 Deutsche Mark im Kalender-\ngeändert durch das Kindergeldkas-               jahr nicht übersteigen.\"\nsengesetz vom 18. Juli 1961 (Bun-          c) Ziffer 4 erhält folgende Fassung:\ndesgesetzbl. I S. 1001);\".\n„4. sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu\nb) In Absatz 4 wird folgende Ziffer 4 angefügt:                        mehreren Kalenderjahren gehören, und\n,,4. Vor Anwendung der Ziffern 1 bis 3 sind                        die davon einbehaltene Lohnsteuer (§ 35\nSonderausgaben im Sinn des Absatzes 2                         Abs.2);\".\nZiff. 2 bis zu 500 Deutsche Mark, bei Ehe-         d) In Ziffer 5 wird das Wort „gezahlten\" ge-\ngatten, die nicht dauernd getrennt leben                 strichen.\nund beide unbeschränkt steuerpflichtig\nsind, bis zu 1000 Deutsche Mark im Ka-         14. In § 32 Abs. 1 erhält der zweite Satz folgende\nlenderjahr in voller Höhe zu berücksich-           Fassung:\ntigen; diese Beträge vermindern sich um\nden vom Arbeitgeber geleisteten gesetz-            ,,Die Jahreslohnsteuer ergibt sich für die Kalen-\nlichen Beitrag zur gesetzlichen Renten-            derjahre 1958 bis 1961 aus der Jahreslohnsteuer-\nversicherung.\"                                     tabelle, die der Verordnung über die Jahres-\nlohnsteuertabelle vom 21. November 1958 (Bun-\n7. In§ 20b Satz 1 werden die Worte,,§ 20a Abs.2                desgesetzbl. I S. 773) als Anlage beigefügt ist,\nZiff. 3 und 4\" durch die Worte ,,§ 20 a Abs. 2              und vom Kalenderjahr 1962 an aus der Jahres-\nZiff. 3\", die Worte ,,§ 2 Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 4\"          lohnsteuertabelle, die der Zweiten Verordnung\ndurch die Worte ,,§ 2 Abs. 1 Ziff. 1\" und die               über die Jahreslohnsteuertabelle vom 20. De-\nWorte „des Gesetzes zur Änderung des Woh-                   zember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 2025) beige-\nnungsbau-Prämiengesetzes vom 24. Juli 1958                  fügt ist.\"\n(Bundesgesetzbl. I S. 539)\" durch die Worte „vom\n25. August 1960 (Bundesgesetz bl. I S. 713)\" er-        15. § 34 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nsetzt.                                                         ,, (1) Bei Anwendung der Lohnsteuertabelle\n8. In § 25 Abs. 4 wird die Zahl „3000\" jeweils durch           sind die Eintragungen über Hinzurechnungen,\n,,6000\" ersetzt.                                            Abzüge, Steuerklassen und Zahl der Kinder auf\nder Lohnsteuerkarte des Kalenderjahrs maß-\n9. § 25 a wird wie folgt geändert:                             gebend, in dem\na) In Absatz 1 wird die Zahl „480\" durch „ 1200\"                       1. bei Zahlung von laufendem Arbeits-\nersetzt.                                                              lohn der Lohnzahlungszeitraum endet,\nb) In den Absätzen 1 bis 4 wird die Zahl „900\"                         2. bei Zahlung sonstiger Bezüge der son-\njeweils durch „ 1200\" ersetzt.                                        stige Bezug zufließt.\"","510                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n16. § 35 wird wie folgt geändert:                            22. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                        a) Hinter dem ersten Satz werden die folgenden\n,, ( 1) Von sonstigen Bezügen ist die Lohn-                Worte angefügt:\nsteuer mit dem Unterschiedsbetrag zu er-                       ,, ; der Arbeitslohn darf nicht um den Weih-\nheben, der sich bei Anwendung der Jahres-                      nachts-Freibetrag gekürzt werden.\"\nlohnsteuertabelle auf die Bemessungsgrund-               b) Im zweiten Satz werden die Worte „Sonstige\nlage (Absatz 3) einschließlich des sonstigen                   Bezüge, die sich auf einen Zeitraum von\nBezugs und auf die Bemessungsgrundlage                        mehr als 12 Monaten beziehen (§ 35 Abs. 3)\"\nohne den sonstigen Bezug ergibt. Ubernimmt                     durch die Worte „Sonstige Bezüge für Zeit-\nder Arbeitgeber die Lohnsteuer, so ist dem                     räume, die zu mehreren Kalenderjahren ge-\nsonstigen Bezug die darauf entfallende Lohn-                   hören (§ 35 Abs. 2)\" ersetzt.\nsteuer einmal hinzuzurechnen, wenn die Be-               c) Der erste Halbsatz des dritten Satzes erhält\nmessungsgrundlage 25 000 Deutsche Mark                         folgende Fassung:\nnicht übersteigt; in anderen Fällen ist § 2\n„Vorbehaltlich der Vorschrift des Satzes 1\nAbs. 4 entsprechend anzuwenden. Ubernimmt\nletzter Halbsatz sind steuerfreie Bezüge (§§ 4\nder Arbeitgeber auch die auf den sonstigen\nbis 6, § 32 a) und Prämien für Verbesserungs-\nBezug entfallenden Kirchensteuern und den\nvorschläge, soweit sie steuerfrei sind (§ 31\nArbeitnehmeranteil an den Sozialversiche-\nAbs. 3 Ziff. 6), nicht anzugeben;\".\nrungsbeiträgen, so sind für die Berechnung\nder Lohns teuer dem sonstigen Bezug die              23. In § 48 Abs. 2 erhalten die Ziffern 1 bis 3 fol-\ndarauf entfallenden Beträge einmal hinzu-                gende Fassung:\nzurechnen.\"\n„ 1. der Arbeitslohn und die davon einbehaltene\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                        Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 2); der Arbeits-\nc) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.                      lohn darf nicht um den Weihnachts-Freibe-\ntrag (§ 6 Ziff. 12) gekürzt werden,\nd) In dem neuen Absatz 2\n2. die steuerfreien Bezüge (§§ 4 bis 6, § 32 a)\naa) erhält der erste Satz folgende Fassung:                     mit Ausnahme des Weihnachts-Freibetrags\n,,Bezieht sich der sonstige Bezug auf Zeit-             (§ 6 Ziff. 12) sowie Prämien für Verbesse-\nräume, die zu zwei Kalenderjahren ge-                   rungsvorschläge, soweit sie steuerfrei sind\nhören, so ist bei der Ermittlung der Be-                (§ 31 Abs. 3 Ziff. 6),\nmessungsgrundlage die Hälfte des BG-               3. sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu meh-\nzugs, bezieht er sich auf Zeiträume, die                reren Kalenderjahren gehören, und die da-\nzu mehr als zwei Kalenderjahren ge-                     von einbehaltene Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3\nhören, so ist ein Drittel des Bezugs an-                Ziff. 4), 11\n•\nzusetzen.\",\n24. In § 49 Abs. 2 wird dem ersten Satz folgender\nbb) werden im zweiten Satz die Worte „oder               Halbsatz angefügt:\nAbsatz 2\" gestrichen.\n., ; der Arbeitslohn darf nicht um den Weih-\n17. In § 35 b Abs. 1 Ziff. 1 erhält Buchstabe b fol-              nachts-Freibetrag (§ 6 Ziff. 12) gekürzt werden.\"\ngende Fassung:\n25. § 58 erhält folgende Fassung:\n\"b) Bezüge an kurzfristig beschäftigte Arbeit-\n,,§ 58\nnehmer oder an Arbeitnehmer gezahlt wer-\nden, die in geringem Umfang und gegen ge-                                    Anwendungszeitraum\nringen Arbeitslohn tätig sind,\".                           (1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der\nvorstehenden Fassung sind, vorbehaltlich der\n18. In § 36 Abs. 2 werden die letzten beiden Sätze\nVorschriften in den Absätzen 2 und 3, erstmals\ndurch die folgenden Sätze ersetzt:\nanzuwenden auf den laufenden Arbeitslohn, der\n,,Die Vorschriften des § 35 sind nicht anzuwen-              für einen nach dem 31. Dezember 1961 endenden\nden. Ein etwa auf der zweiten oder weiteren                  Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf\nLohnsteuerkarte eingetragener steuerfreier Be-               sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1961\ntrag ist vom Arbeitslohn abzuziehen; das gilt                zufließen.\nnicht bei sonstigen Bezügen.\"                                    (2) Abweichend von Absatz 1 sind erstmals\n19. In § 37 Abs. 1 wird hinter dem ersten Satz fol-               anzuwenden\ngender Satz eingefügt:                                                 1. die Vorschriften in § 6 Ziff. 1, 4, 5 und\n16 und § 20 a Abs. 2 auf den laufenden\n,,Der Arbeitslohn darf nicht um den Weihnachts-                           Arbeitslohn, der für einen nach Jem\nFreibetrag (§ 6 Ziff. 12) gekürzt werden.\"                                31. Dezember 1959 endenden Lohnzah-\n20. In § 40 Abs. 4 Satz 2 wird die Zahl „360\" durch                            lungszeitraum gezahlt wird, und auf\n,.600\" ersetzt.                                                           sonstige Bezüge, die nach dem 31. De- .\nzember 1959 zufließen,\n21. In § 46 Abs. 1 werden im dritten Satz nach dem                          2. die Vorschrift des § 6 Ziff. 12 auf die\nWort „Betrieb\" die Worte „im ganzen\" einge-                               Bezüge, die dem Arbeitnehmer im De-\nfügt.                                                                     zember 1960 zufließen,","Nr. 29 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1962                               511\n3. die Vorschriften in § 6 Ziff. 17, 18, 22,                   Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1962\n25 und 26, § 20 a Abs. 4 Ziff. 4, § 20 b,                    zufließen.\n§ 25 b Abs. 1 und § 35 b Abs. 1 Ziff. 1               (3) Abweichend von Absatz 1 ist die Vor-\nauf den laufenden Arbeitslohn, der für             schrift des § 5 a Ziff. 1 der Lohnsteuer-Durchfüh-\neinen nach dem 31. Dezember 1960                   rungsverordnung in der Fassung vom 22. Juli\nendenden Lohnzahlungszeitraum ge-                  1959 (Bundesgesetzbl. I S.477) auf den laufen-\nzahlt wird, und auf sonstige Bezüge,               den Arbeitslohn, der für einen vor dem 1. Ja-\ndie nach dem 31. Dezember 1960 zu-                 nuar 1963 endenden Lohnzahlungszeitraum ge\nfließen,                                           zahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die vor dem\n4. die Vorschriften in § 2 Abs. 4, § 31               1. Januar 1963 zufließen, weiter anzuwenden.\nAbs. 3 Ziff. 4, § 35, § 36 Abs. 2, § 47\nAbs. 1 Satz 2 und § 48 Abs. 2 Ziff. 3 auf\nden laufenden Arbeitslohn, der für                                         § 2\neinen nach dem Tag der Verkündung                              Geltung im Land Berlin\nder Dritten Verordnung zur Änderung\nund Ergänzung der Lohnsteuer-Durch-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nführungsverordnung vom 25. Juli 1962         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(Bundesgesetzbl. I S. 508) endenden          blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 25 des Steuer-\nLohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und       änderungsgesetzes 1961 vom 13. Juli 1961 (Bundes-\nauf sonstige Bezüge, die nach diesem         gesetzbl. I S. 981) auch im Land Berlin.\nTag zufließen,\n5. die Vorschriften in § 2 Abs. 3 Ziff. 3 und                                 § 3\n§ 25 Abs. 4 auf den laufenden Arbeits-\nInkrafttreten\nlohn, der für einen nach dem 31. De-\nzember 1962 endenden Lohnzahlungs-               Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nzeitraum gezahlt wird, und auf son~tige      kündung in Kraft.\nBonn, den 25. Juli 1962\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLu d w i g E r h a rd\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Starke •","512                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen\nauf Ausstellungen ·\nVom 13. Juli 1962\nAuf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 betref-                            6. die in der Zeit vom 21. bis 30. September 1962\nfend den Schutz von Erfindungen, Mustern und                                      in München stattfindende „IKOFA - Internatio-\nWarenzeichen auf Ausstellungen , (Reichsgesetzbl.                                 nale Kolonialwaren- und Feinkost-Ausstellung\nS. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des                                  München 1962\",\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland\n7. die in der Zeit vom 22. September bis 7. Okto-\nwird bekanntgemacht:\nber 1962 in Berlin stattfindende „Deutsche Indu-\nDer durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-                                  strieausstellung Berlin 1962\",\nsehene Schutz von Erfindungen, Mustern und\n8. die in der Zeit vom 6. bis 14. Oktober 1962 in\nWarenzeichen tritt ein für\nKöln stattfindende „Bundesfachschau für das\n1. die in der Zeit vom 25. bis 27. August 1962 in                               Hotel- und Gaststättengewerbe\",\nKöln stattfindende „Internationale Herren-\nMode-W oche\",                                                            9. die in der Zeit vom 18. bis 21. Oktober 1962 in\nKöln stattfindende Ausstellung „Internationaler\n2.   die in der Zeit vom 25. August bis 1. September\n1962 in Karlsruhe stattfindende „14. Deutsche                               Wäsche- und Mieder-Salon\",\nHeilmittelausstellung\",                                                 10. die in der Zeit vom 26. Oktober bis 4. November\n3.  die in der Zelt vom 1. bis 6. September 1962 in                              1962 in Berlin stattfindende „Deutsche Gast-\nOffenbach am Main stattfindende „XXVII. Inter-                               wirts-, Konditoren- und Nahrungsmittelausstel-\nnationale Lederwarenmesse\",                                                  lung Berlin 1962\",\n4.  die in der Zeit vom 5. bis 8. September 1962                            11. die in der Zeit vom 26. Oktober bis 4. November\nin München stattfindende „Leistungsschau der                                 1962 in Stuttgart stattfindende „Internationale\npharmazeutischen und elektromedizinischen In-                                Fachausstellung für das Hotel- und Gaststätten-\ndustrie anläßlich des VII. Internationalen Kon-                              gewerbe ,Gastlicher Süden' \",\ngresses für innere Medizin\",\n5.  die in der Zeit vom 7. bis 9. September 1962 in                         12. die in der Zeit vöm 7. bis 11. November 1962\nKöln stattfindende „Internationale Hausrat- und                              in Köln stattfindende „SPOGA - Internationale\nEisenwarenmesse\",                                                            Sportartikelmesse\".\nBonn, den 13. Juli 1962\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Stammberger\nHerausgeber: Der Bundesminister de1 Justiz. - Ver 1 a g, Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H .. Bonn/Köln. - Druck, Bundesdr,Jckerei\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihre,\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je OM 5,-\nzuziiglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscher.kkonto\n.Bundesgesetzblall\" Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80zuzüglich Versandgebühr DM 0.15."]}