{"id":"bgbl1-1962-29-4","kind":"bgbl1","year":1962,"number":29,"date":"1962-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/29#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-29-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_29.pdf#page=21","order":4,"title":"Neufassung des Gesetzes über Steuererleichterungen und Arbeitnehmervergünstigungen in Berlin (West)","law_date":"1962-07-26T00:00:00Z","page":501,"pdf_page":21,"num_pages":7,"content":["Nr. 29 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1962        501\nBekanntmachung der Neufassung des Gesetzes\nüber Steuererleichterungen und Arbeitnehmervergünstigungen in Berlin (West)\nVom 26. Juli 1962\nAuf Grund des § 9 Abs. 3 des Gesetzes über\nSteuererleichterungen und Arbeitnehmervergünsti-\ngungen in Berlin (West) in der Fassung des Ab-\nschnitts II des Ge,setzes zur Änderung und Ergän-\nzung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von\nBerlin (We,st) und des Steuererleichterungsgesetzes\nfür Berlin (West) vom 26. Juli 1962 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 481) wird nachstehend der Wortlaut des\nSteuererleichterungsgesetzes für Berlin (West) unter\nBerücksichtigung\na) des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vor-\nschriften auf dem Gebiet der Steuern vom\nEinkommen und Ertrag und des Verfahrens-\nrechts vom 18. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I\nS. 473) und\nb) des Gesetzers zur Änderung und Ergänzung des\nGesetzes zur Förderung der Wirtschaft von\nBerlin (West) und des Steuererleichterungs-\ngesetzes für Berlin (West) vom 26. Juli 1962\n(Bundesgesetzbl. I S. 481)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 26. Juli 1962\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nProf. Dr. Hettlage","502                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nGesetz\nüber Steuererleichterungen und Arbeitnehmervergünstigungen\nin Berlin (West)\nin der Fassung vom 26. Juli 1962\n(StErlG 1962)\nAbschnitt I                       Ermäßigung nur insoweit gewährt, als in den Be-\nEinkommensteuer (Lohnsteuer) und                 triebstätten des einzelnen Gewerbebetriebs die in\nKörperschafts teuer                   Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern\nbeschäftigt worden ist.\n§ 1\n§ 1a\nErmäßigung der veranlagten\nEinkommensteuer und Körperschaftsteuer               Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer\nbei Zuzug von Arbeitnehmern\n(1) Bei natürlichen Personen, die\n1. seit mindestens 4 Monaten vor dem Ende           Bei Arbeitnehmern, die, ohne die Voraussetzun-\ndes Veranlagungszeitraums ihren aus-           gen des § 1 Abs. 1 zu erfüllen, in Berlin (West)\nschließlichen Wohnsitz in Berlin (West)       nach dem 12. August 1961 ihren Aufenthalt begrün-\nhaben oder                                    den und dort eine nichtselbständige Beschäftigung\nfür einen zusammenhängenden Zeitraum von min-\n2. bei mehrfachem Wohnsicz während des gan-       destens drei Monaten aufnehmen, ermäßigt sich die\nzen Veranlagungszeitraums einen Wohn-\nveranlagte Einkommensteuer, soweit sie auf Ein-\nsitz in Berlin (West) haben und dort ver-     künfte im Sinn des § 2 Nr. 4 Buchstabe a aus dieser\nanlagt werden oder\nBeschäftigung entfällt, um 30 vom Hundert.\n3. - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes zu haben - ihren gewöhn-\n§ 2\nlichen Aufenthalt in Berlin (West) haben,\nermäßigt sich die veranlagte Einkommensteuer, so-                       Einkünfte aus Berlin (West)\nweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinn            Einkünfte aus Berlin (West) im Sinn des § 1 sind\ndes § 2 entfällt, um 30 vom Hundert. Bei Ehegatten          1. Einkünfte aus in Berlin (West) betriebener\nim Sinn des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergeset-              Land- und Forstwirtschaft;\nzes genügt es für die Ermäßigung, wenn einer der\nEhegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.         2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in einer\nBetriebstätte in Berlin (West) erzielt worden\n(2) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen               sind. Hat ein Gewerbebetrieb Betriebstätten\nund Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung                 (Teile von Betriebstätten) in Berlin (West) und\nund ihren Sitz ausschließlich in Berlin (West) haben,          an anderen Orten unterhalten, so gilt als Ge-\nermäßigt sich die veranlagte Körperschaftsteuer,               winn der Betriebstätten in Berlin (West) der\nsoweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinn             Teil des Gesamtgewinns, der sich aus dem Ver-\ndes § 2 entfällt, um 20 vom Hundert und um 3,2 vom             hältnis ergibt, in dem die Arbeitslöhne, die an\nHundert der in dem Einkommen enthaltenen Ein-                  die bei den Betriebstätten in Berlin (West)\nkünfte aus Berlin (West) im Sinn des § 2.                      beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden\n(3) Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraus-            sind, zu der Summe der Arbeitslöhne stehen,\nsetzungen der Absätze 1 und 2 zu erfüllen, eine                die an die bei allen Betriebstätten beschäftigten\noder mehrere Betriebstätten eines Gewerbebetriebs              Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Für den\nin Berlin (West) unterhalten, in denen während des             Begriff der Arbeitslöhne sind die Vorschriften\nVeranlagungszeitraums im Durchschnitt regelmäßig               des § 31 des Gewerbesteuergesetzes maß-\ninsgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt               gebend. Liegen Veräußerungsgewinne im Sinn\nworden sind, ermäßigt sich die veranlagte Einkom-              des § 16 des Einkommensteuergesetzes vor, so\nmensteuer um 30 vom Hundert oder die veranlagte                tritt insoweit an die Stelle der Aufteilung nach\nKörperschaftsteuer um 20 vom Hundert, soweit sie               dem Verhältnis der Arbeitslöhne eine Auftei-\nnach § 2 Nr. 2 auf Einkünfte aus diesen Betriebstät-           lung nach dem Verhältnis der Werte des an-\nten entfällt; die veranlagte Körperschaftsteuer                teiligen Betriebsvermögens, die für die Berech-\nermäßigt sich außerdem um 3,2 vom Hundert dieser               nung des Veräußerungsgewinns zugrunde ge-\nin dem Einkommen enthaltenen Einkünfte aus Berlin              legt werden;\n(West) im Sinn des § 2 Nr. 2. Ist der Steuerpflichtige      3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, soweit sie\nMitunternehmer im Sinn des § 15 Ziff. 2 des Ein-               aus einer in Berlin (West) ausgeübten Tätigkeit\nkommensteuergesetzes, so genügt es, wenn die in                erzielt worden sind;\nSatz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern\ninsgesamt in den in Berlin (West) unterhaltenen             4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn\nBetriebstätten des Unternehmens, an dem der                    der Arbeitslohn\nSteuerpflichtige beteiligt ist, beschäftigt worden ist.        a) für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus\nUnterhält ein Steuerpflichtiger Betriebstätten meh-                einem gegenwärtigen Dienstverhältnis be-\nrerer Gewerbebetriebe in Berlin (West), so wird die                zogen wird oder","Nr. 29 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1962                         503\nb) als Wartegeld, Ruhegeld, Witwen- und Wai-         (2) Sind in dem Einkommen neben den Einkünften\nsengeld oder andere Bezüge und Vorteile       aus Berlin (West) noch andere Einkünfte enthalten,\naus früheren Dienstleistungen zufließt;       so ist die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer\n5. Einkünfte aus Kapitalvermögen                      für die Berechnung der Ermäßigung\na) im Sinn des § 20 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 4 und 5          1. bei Steuerpflichtigen im Sinn des § 1 Abs. 1\ndes Einkommensteuergesetzes, wenn der                   und 2 im Verhältnis der Summe aller Ein-\nSteuerpflichtige nachweist, duß der Schuld-             künfte aus Berlin (West) - § 2 - zum\nner der Kapitalerträge seinen ausschließ-               Gesamtbetrag der Einkünfte,\nlichen Wohnsitz oder seine Geschäftsleitung          2. bei Steuerpflichtigen im Sinn des § 1 a im\nund seinen Sitz in Berlin (West) hat;                   Verhältnis der nach dieser Vorschrift für\nb) im Sinn des § 20 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkom-              die Ermäßigung zu berücksichtigenden Ein-\nmensteuergesetzes, wenn das Kapitalver-                 künfte aus nichtselbständiger Arbeit aus\nmögen durch Grundbesitz in Berlin (West),               Berlin (West) zum Gesamtbetrag der Ein-\ndurch Rechte in Berlin (West), die den Vor-             künfte,\nschriften des bürgerlichen Rechts über               3. bei Steuerpflichtigen im Sinn des § 1 Abs. 3\nGrundstücke unterliegen, oder durch Schiffe,            im Verhältnis der für die Ermäßigung zu\ndie in ein Schiffsregister in Berlin (West)             berücksichtigenden Einkünfte aus Gewerbe-\neingetragen sind, gesichert ist;                        betrieb aus Berlin (West) - § 2 Nr. 2 -\nzum Gesamtbetrag der Einkünfte\n6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im\nSinn des § 21 Abs. 1 und 2 des Einkommen-         aufzuteilen. Dabei sind die Summe der für die Er-\nsteuergesetzes, wenn das unbewegliche Ver-        mäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaft-\nmögen, die Sachinbegriffe, gewerblichen Erfah-    steuer zu berücksichtigenden Einkünfte aus Berlin\nrungen oder Gerechtigkeiten in Berlin (West)      (West} und der Gesamtbetrag der Einkünfte auf\nbelegen oder in ein öffentliches Buch oder        volle 100 Deutsche Mark nach unten abzurunden.\nRegister in Berlin (West) eingetragen sind oder   Beträgt die Summe der für die Ermäßigung der Ein-\nin einer in Berlin (West} belegenen Betrieb-      kommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht zu\nstätte verwertet werden;                          berücksichtigenden Einkünfte nicht mehr als 3000\nDeutsche Mark, so wird die Ermäßigung in vollem\n7. Einkünfte im Sinn des § 22 des Einkommen-          Umfang gewährt.\nsteuergesetzes.\n(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-\n§ 3                          den, daß Einkünfte, bei denen die Einkommensteuer\nBehandlung von Organgesellschaften            oder Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug als\nund verbundenen Unternehmen                 abgegolten gilt, im Fall des Absatzes 2 unberück-\nsichtigt bleiben, Freibeträge, Verlustabzüge, nicht\n(1) Organgesellschaften, deren Gewinn auf Grund       entnommene Gewinne, abzuziehende ausländische\neiner Gewinnabführungsvereinbarung bei der Ver-         Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer von den\nanlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaft-         Einkünften abgezogen werden, mit denen sie wirt-\nsteuer dem Gewinn des beherrschenden Unterneh-          schaftlich zusammenhängen oder auf die sie sich\nmens hinzugerechnet wird, sind für die Ermittlung       beziehen, nachzuversteuernde Mehrentnahmen die-\nder Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in Betrieb-       sen hinzugerechnet werden. Desgleichen kann durch\nstätten in Berlin (West) erzielt worden sind (§ 2       Rechtsverordnung bestimmt werden, daß in den\nNr. 2), als Betriebstätten des beherrschenden Unter-    Fällen der §§ 34 und 34 b des Einkommensteuer-\nnehmens anzusehen.                                      gesetzes die außerordentlichen Einkünfte und die\n(2) Bestehen bei einem Unternehmen mit einem         darauf entfallende Einkommensteuer von der Auf-\noder mehreren anderen Unternehmen, ohne daß die         teilung nach Absatz 2 ausgenommen oder für die\nVoraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, Verbin-       Berechnung der Ermäßigung nach den Grundsätzen\ndungen organisatorischer, finanzieller oder wirt-       des Absatzes 2 gesondert berücksichtigt werden.\nschaftlicher Art, so kann das Finanzamt für die\nZwecke der Ermäßigung der Einkommensteuer oder                                    § 5\nKörperschaftsteuer den Gewinn aus Gewerbebetrieb\nErmäßigung der Lohnsteuer\ndieses Unternehmens abweichend von dem bei der\nVeranlagung zugrunde gelegten Gewinn ansetzen.             (1) Die Lohnsteuer, die auf Einkünfte aus Berlin\nMaßgebend ist der Gewinn, der sich nach den Ver-        (West) im Sinn des § 2 Nr. 4 entfällt, ermäßigt sich\nhältnissen des Unternehmens ohne die bezeichneten       um 30 vom Hundert\nVerbindungen ergeben hätte.                                    1. bei Arbeitnehmern, die\na) ihren ausschließlichen Wohnsitz in Ber-\n§ 4                                       lin (West) haben oder\nBerechnung der Ermäßigung                           b} bei mehrfachem Wohnsitz während des\nder veranlagten Einkommensteuer                           ganzen Kalenderjahrs einen Wohnsitz\nund Körperschaftsteuer                              in Berlin (West} haben und sich dort\n(1) Sind in dem Einkommen nur Einkünfte aus                        überwiegend aufhalten oder\nBerlin (West) enthalten oder beträgt der Gesamt-                  c) - ohne einen Wohnsitz im Geltungs-\nbetrag der Einkünfte nicht mehr als 3000 Deutsche                    bereich dieses Gesetzes zu haben -\nMark, so wird die Ermäßigung in vollem Umfang                        ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin\ngewährt.                                                              (West) haben;","504                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n2. bei sonstigen Arbeitnehmern, deren Ar-           (4) Der Arbeitgeber hat die Zulagen zu errech-\nbeitslohn dem Umtausch durch die Lohn-       nen. Er hat sie\nausgleichskasse in Berlin (West) unterliegt.          1. bei monatlichen oder längeren Lohnabrech-\nBei Ehe9atlcn, die beide unbeschränkt steuerpflich-                   nungszeiträumen jeweils     zusammen mit\ntig sind und nicht dauernd getrennt leben, genügt                     dem Arbeitslohn,\nes für die Ermäßigung, wenn einer der Ehegatten\ndie Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.                          2. bei kürzeren als monatlichen Lohnabrech-\nnungszeiträumen jeweils für alle in\n(2) Beziehen Arbeitnehmer neben Einkünften aus                    einem Kalendermonat endenden Lohnab-\nBerlin (West) im Sinn des § 2 Nr. 4 andere Ein-                       rechnungszeiträume zusammen mit dem\nkünfte aus nich1 selbständiger Arbeit, so gelten für                  Arbeitslohn für den letzten in dem Kalen-\ndie Berechnung der Ermäßigung die Vorschriften                        dermonat endenden Lohnabrechnungszeit-\ndes § 4 entsprech<::md.                                                raum\n§ 5a                           auszuzahlen. Der Arbeitgeber hat die Summe der\nErmäßigung der Lohnsteuer bei Zuzug            Zulagen dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer\nvon Arbeitnehmern                     insgesamt an Lohnsteuer einbehalten hat, zu ent-\nnehmen und bei der nächsten Lohnsteueranmeldung\nBei Arbeitnehmern, die, ohne die Voraussetzun-         in einer Summe abzusetzen. Dbersteigt der zu ent-\ngen des § 5 Abs. 1 zu erfüllen, in Berlin (West) nach      nehmende Betrag den Betrag, der insgesamt an\ndem 12. August 1961 ihren Aufenthalt begründen             Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der überstei-\nund dort eine nichtselbständige Beschäftigung für          gende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem\neinen zusammenhängenden Zeitraum von minde-                Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen wäre,\nstens drei Monaten aufnehmen, ermäßigt sich die            aus den Einnahmen an Lohnsteuer ersetzt. Die vom\nLohnsteuer, soweit sie auf Einkünfte im Sinn des           Arbeitgeber entnommenen Beträge (Satz 3), die vom\n§ 2 Nr. 4 Buchstabe a aus dieser Beschäftigung ent-        Finanzamt ersetzten Beträge (Satz 4) sowie etwa\nfällt, um 30 vom Hundert. § 5 Abs. 2 gilt entspre-         vom Finanzamt selbst ausgezahlte Zulagen mindern\nchend.                                            ··       die Lohnsteuereinnahmen.\n(5) Der Anspruch auf die Zulagen ist nicht über-\nAbschnitt II\ntragbar.\nVergünstigung für Arbeitnehmer\nin Berlin (West)                                                § 7\n§ 6                                            Ergänzende Vorschriften\nVergünstigung durch Zulagen                    (1) Die Vorschriften des Erste:i und Zweiten Teils\n(1) Arbeitnehmer, die Arbeitslohn für eine Be-        der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungs-\nschäftigung in Berlin (West) aus einem gegenwär-            gesetzes und des Gesetzes über den Bundesfinanz-\ntigen Dienstverhältnis beziehen (§ 2 Nr. 4 Buch-           hof sind entsprechend anzuwenden, soweit in die-\nstabe a), erhalten unbeschadet der Steuererleichte-         sem Gesetz nicht etwas anderes vorgeschrieben ist.\nrungen nach den Vorschriften der §§ 1, 1 a, 5 und             (2) Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß das\n5 a eine Vergünstigung durch Gewährung von Zu-              Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer\nlagen. Die Zulagen gelten weder als steuerpflich-          abzuführen hat, die Zulage durch Bescheid festsetzt.\ntige Einnahmen im Sinn des Einkommensteuerge-              Der Antrag ist bis zum Ablauf von zwei Monaten\nsetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt          nach dem Ende des Zeitraums, für den die Zulage\nim Sinn der Sozialversicherung, der Arbeitslosen-          nach § 6 Abs. 4 Satz 2 auszuzahlen ist, zu stellen;\nversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Sie gelten         die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Der\narbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder      Bescheid des Finanzamts soll die Höhe der Zulage\nGehalts.                                                   für jeden Lohnabrechnungszeitraum, die Berech-\n(2) Bemessungsgrundlage für die Zulage ist der         nungsgrundlagen und eine Rechtsmittelbelehrung\nfür eine Beschäftigung aus einem gegenwärtigen             enthalten. Der Bescheid kann angefochten werden;\nDienstverhältnis bezogene Arbeitslohn des Lohn-            die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über\nabrechnungszei traums. Arbeitslohn des Lohnabrech-         das Berufungsverfahren finden dabei entsprechende\nnungszeitraums sind der laufende Arbeitslohn, der          Anwendung. Das Finanzamt kann zu Unrecht aus-\nfür den Lohnabrechnungszeitraum gezahlt wird, und          gezahlte Zulagen vom Arbeitnehmer zurückfordern,\nsonstige Bezüge, die in dem Lohnabrechnungs-               wenn es feststellt, daß die Voraussetzungen für die\nzeitraum zufließen. Steuerfreie EinnahJilen mit            Gewährung der Zulagen nicht vorgelegen haben.\nAusnahme des Weihnachts-Freibetrags (§ 3 Ziff. 17          Der Rückforderungsanspruch entsteht in dem Zeit-\ndes Einkommensteuergesetzes) und der steuerfreien          punkt, in dem das Finanzamt von den die Rück-\nZuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit        forderung begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt.\n(§ 34 a des Einkommensteuergesetzes) bleiben außer            (3) Ist eine Zulage durch Bescheid rechtskräftig\nBetracht.                                                  festgesetzt worden, so ist der Arbeitgeber verpflich-\n(3) Die Höhe der Zulage ergibt sich aus der die-      tet, die Zulage an den Arbeitnehmer nach Maßgabe\nsem Gesetz beigefügten Anlage. Ubersteigt die Be-          des rechtskräftigen Bescheids zu zahlen, wenn nicht\nmessungsgrundlage die Beträge, bis zu denen nach           das Finanzamt die Zulage selbst auszahlt. Das\nder Anlage höchstens eine Zulage vorgesehen ist,           Finanzamt hat dem Arbeitgeber eine Abschrift des\nso wird eine Zulage nicht gewährt.                         rechtskräftigen Bescheids zu übersenden.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1962                           505\n(4) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht ge-       1. Juli 1962 enden, und auf sonstige Bezüge, die vor\nzahlte Zulagen. Das Finanzamt hat auf Anfrage des    dem 1. Juli 1962 zufließen, sind die Vorschriften des\nArbeitgebers Auskunft über die Anwendung der          § 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die\nVorschriften über die Gewährung der Zulagen im        Lohnsteuer um 20 vom Hundert ermäßigt. Die Bun-\neinzelnen Fall zu erteilen.                           desregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des\n(5) Der Arbeitgeber hat über die für den einzel-\nBundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,\nnen Lohnabrechnungszeitraum gezahlten Zulagen         daß sich beim Lohnsteuer-Jahresausgleich für das\nAufzeichnungen zu führen. Aus diesen Aufzeichnun-     Kalenderjahr 1962 die Jahreslohnsteuer, soweit sie\ngen muß folgendes zu ersehen sein:                    auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinn des § 2\nNr. 4 entfällt, zur Hälfte um 20 vom Hundert und\n1. die Namen der Arbeitnehmer,                 zur anderen Hälfte um 30 vom Hundert ermäßigt.\n2. die jeweilige Bemessungsgrundlage,\n3. die Höhe der an den einzelnen Arbeitneh-       (5) Die Vorschrift des § 5 a ist erstmals auf Ar-\nmer gezahlten Zulagen,                      beitslohn anzuwenden, der für eine nach dem 12. Au-\ngust 1961 in Berlin (West) ausgeübte nichtselbstän-\n4. die Gesamtsumme der für den einzelnen       dige Beschäftigung gezahlt wird. Absatz 4 Sätze 2\nLohnabrechnungszeitraum gezahlten Zu-       und 3 gelten entsprechend. Die Vorschrift des § 5 a\nlagen,                                      ist letztmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn\n5. die aus der einbehaltenen Lohnsteuer je-    für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Januar\nweils entnommenen Beträge (§ 6 Abs. 4       1964 enden, und auf sonstige Bezüge, die vor dem\nSatz 3).                                    1. Januar 1964 zufließen.\nDie Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren;        (6) Die Vergünstigung für Arbeitnehmer durch\ndie Aufbewahrungsfrist beginnt mit Schluß des Jah-    Gewährung von Zulagen (§§ 6 und 7) wird erstmals\nres, in dem die Zulagen, auf die sich die Aufzeich-   für Lohnabrechnungszeiträume, die nach dem 30. Juni\nnungen beziehen, ausgezahlt worden sind.\n1962 beginnen, gewährt.\n(6) Beträge, die beim Finanzamt auf Grund eines\nmit der Zahlung der Zulagen zusammenhängenden\n§ 9\nTatbestands, insbesondere auf Grund einer Rückfor-\nderung von Zulagen vom Arbeitnehmer oder einer                             Ermädttigungen\nInanspruchnahme des Arbeitgebers im Rahmen sei-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nner Haftung, eingehen, erhöhen die Lohnsteuerein-\nstimmung des Bundesrates\nnahmen.\n1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechts-\nverordnungen zu erlassen, soweit dies zur\nWahrung der Gleichmäßigkeit bei der Be-\nAbschnitt III\nsteuerung und bei der Gewährung der Zu-\nErmächtigungs- und Schlußvorschriften                     lagen, zur Beseitigung von Unbilligkeiten\nin Härtefällen oder zur Verwaltungsver-\n§ 8                                   einfachung erforderlich ist, und zwar\nAnwendungsbereidt                            a) über die Abgrenzung des begünstigten\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist                  Personenkreises,\nvorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 erstmals für den              b) über die Ermittlung und Abgrenzung\nVeranlagungszeitraum 1962 anzuwenden.                               der Einkünfte aus Berlin (West) ein-\n(2) Die Vorschrift des § 1 ist für den Veranla-                 schließlich der darauf entfallenden Be-\ngungszeitraum 1962 mit der Maßgabe anzuwenden,                     triebsausgaben und Werbungskosten,\ndaß sich die veranlagte Einkommensteuer, soweit                 c) über die Zugrundelegung des durch-\nsie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinn des § 2                 schnittlich bezogenen Arbeitslohns bei\nentfällt, zur Hälfte um 20 vom Hundert und zur an-                  der -Ermittlung der Bemessungsgrund-\nderen Hälfte um 30 vom Hundert ermäßigt.                           lage für Zulagen, wenn bei kürzeren als\n(3) Die Vorschrift des § 1 a ist erstmals für den               monatlichen      Lohnabrechnungszeiträu-\nVeranlagungszeitraum 1961 und letztmals für den                     men die Höhe des Arbeitslohns in dem\nVeranlagungszeitraum 1963 anzuwenden. Für den                       Zeitraum, für den die Zulagen auszu-\nVeranlagungszeitraum 1961 ist sie mit der Maßgabe                   zahlen sind, geschwankt hat;\nanzuwenden, daß sich die veranlagte Einkommen-               2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu\nsteuer um 20 vom Hundert ermäßigt. Für den Ver-                 erlassen\nanlagungszeitraum 1962 ist Absatz 2 entsprechend\nanzuwenden.                                                     a) über eine Beschränkung· der Haftung\n(4) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind die                    des Arbeitgebers für die Einbehaltung\nVorschriften des § 5 bei laufendem Arbeitslohn erst-                und Abführung der Lohnsteuer in den\nmals auf den Arbeitslohn anzuwenden, der für einen                  in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und in § 5 a bezeich-\nLohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem                     neten Fällen,\n31. Dezember 1961 endet, bei sonstigen Bezügen auf              b) über die Behandlung der Fälle des § 5\nden Arbeitslohn, der dem Steuerpflichtigen nach                     Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b und c und\ndem 31. Dezember 1961 zufließt. Auf laufenden Ar-                   des § 5 a beim Steuerabzug vom Ar-\nbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem                    beitslohn,","506                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nc) über einen Lohnsteuer-Jahresausgleich,                  dabei kann auch eine Verrechnung mit\nwenn in den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buch-                  anderen Abgaben oder Beiträgen des\nstaben a und c bezeichneten Fällen der                 Arbeitgebers zugelassen werden. Die\nArbeitnehmer während eines Teils des                   verrechneten Beträge sind vom Finanz-\nKalenderjahrs seinen ausschließlichen                  amt wie Minderungen der Lohnsteuer-\nWohnsitz oder - in Ermangelung eines                   einnahmen zu behandeln;\nWohnsitzes im Geltungsbereich dieses             4. die in § 4 Abs. 3 vorgesehenen Rechtsver-\nGesetzes - seinen gewöhnlichen Auf-                 ordnungen zu erlassen.\nenthalt in Berlin (West) hat,\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nd) über einen Lohnsteuer-Jahresausgleich      mächtigt, zur Berechnung der nach §§ 1, 1 a, 5 und\nin den Fällen des § 5 a, wenn die Vor-\n5 a zu ermäßigenden Einkommensteuer und Lohn-\naussetzungen für die Ermäßigung nicht     steuer aus der Einkommensteuertabelle und den\nwährend des ganzen Kalenderjahrs vor-      Lohnsteuertabellen abgeleitete Tabellen unter Vor-\ngelegen haben,                            nahme von Auf- und Abrundungen bis zum näch-\ne) über die Nachforderung von Lohnsteuer,     sten durch fünf teilbaren Pfennigbetrag aufzustellen\nwenn in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1   und bekanntzumachen.\nBuchstabe b ein Wohnsitz in Berlin\n(West) nicht während des ganzen Ka-          (3) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nlenderjahrs oder ein Aufenthalt nicht     mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der je-\nüberwiegend bestanden hat oder wenn       weils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter\nin den Fällen des § 5 a eine nichtserb-   neuer Uberschrift und in neuer Paragraphenfolge\nständige Beschäftigung in Berlin (West}   bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des\nnicht während eines zusammenhängen-       Wortlauts zu beseitigen.\nden Zeitraums von mindestens drei Mo-\nnaten ausgeübt worden ist;                                         § 10\n3. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu                        Geltung im Land Berlin\nerlassen                                         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\na) über das Verfahren bei der Gewährung       und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nvon Zulagen,                              vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nb) über die Ersetzung von Zulagen an Ar-      Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der\nbeitgeber, wenn die Summe der Zu-         in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen er-\nlagen den Betrag übersteigt, der insge-   lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nsamt an Lohnsteuer einbehalten ist;       Dritten Uberleitungsgesetzes.","Nr. 29 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1962                       507\nAnlage\n(zu § 6 Abs. 3)\nHöhe der Zulage\n(1) Für die Errechnung der Zulage ist die Bemessungsgrundlage (§ 6 Abs. 2)\nbei monatlicher Lohnabrechnung auf volle Deutsche-Mark-Beträge und bei\nwöchentlicher Lohnabrechnung auf den nächsten durch 10 teilbaren Pfennig-\nbetrag aufzurunden. Die Zulage beträgt\n1. bei monatlicher Lohnabrechnung bei einer auf gerundeten Bemessungs-\ngrundlage\nbis   500 DM    5 vom Hundert der Bemessungsgrund-\nlage,\nvon     501 DM bis       600 DM 25,- DM zuzüglich 4 vom Hundert des\nBetrags über 500 DM,\nvon     601 DM bis       715 DM 29,- DM zuzüglich 3 vom Hundert des\nBetrags über 600 DM,\nvon     716 DM bis 1175 DM 32,45 DM zuzüglich 2 vom Hundert des\nBetrags über 715 DM,\nvon 1176 DM bis 1 590 DM 41,65 DM zuzüglich 1 vom Hundert des\nBetrags über 1 175 DM,\nvon 1 591 DM bis 2 840 DM 45,80 DM abzüglich 6,50 DM für jede\nvollen 520 DM über 1 590 DM;\n2. bei wöchentlicher Lohnabrechnung bei einer aufgerundeten Bemessungs-\ngrundlage                                            ·\nbis 115,40 DM    5 vom Hundert der Bemessungsgrund-\nlage,\nvon 115,50 DM bis 138,50 DM        5,76 DM zuzüglich 4 vom Hundert des\nBetrags über 115,40 DM,\nvon 138,60 DM bis 165,00 DM        6,72 DM zuzüglich 3 vom Hundert des\nBetrags über 138,50 DM,\nvon 165,10 DM bis 271,20 DM        7,50 DM zuzüglich 2 vom Hundert des\nBetrags über 165 DM,\nvon 271,30 DM bis 366,90 DM        9,60 DM zuzüglich 1 vom Hundert des\nBetrags über 271,20 DM,\nvon 367,00 DM bis 655,40 DM       10,56 DM abzügl. 1,50 DM für jede vol-\nlen 120 DM über 366,90 DM;\n3. bei täglicher Lohnabrechnung bei einer Bemessungsgrundlage\nbis  19,23 DM    5 vom Hundert der Bemessungsgrund-\nlage,\nvon   19,24 DM bis     23,08 DM    0,96 DM zuzüglich 4 vom Hundert des\nBetrags über 19,23 DM,\nvon   23,09 DM bis     27,50 DM    1,12 DM zuzüglich 3 vom Hundert des\nBetrags über 23,08 DM,\nvon   27,51 DM bis     45,19 DM    1,25 DM zuzüglich 2 vom Hundert des\nBetrags über 27,50 DM,\nvon   45,20 DM bis     61,15 DM    1,60 DM zuzüglich 1 vom Hundert des\nBetrags über 45,19 DM,\nvon   61,16 DM bis 109,23 DM       1,76 DM abzüglich 0,25 DM für jede\nvollen 20 DM über 61,15 DM.\n{2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Lohnabrechnungszeit-\nräumen ist der Anteil der Bemessungsgrundlage zu ermitteln, der auf einen\nArbeitstag (eine Woche, einen Monat) entfällt. Die Zulage errechnet sich\ndurch Vervielfachung des auf den so ermittelten Anteil der Bemessungs-\ngrundlage entfallenden Betrags der Zulage mit der Zahl der Arbeitstage\n{Wochen, Monate). Bei mehrtägigen Lohnabrechnungszeiträumen, die nicht\nin vollen Arbeitswochen oder in vollen Arbeitsmonaten bestehen, ist zur\nFeststellung der Zahl der Arbeitstage für je sieben Kalendertage ein Tag\nabzuziehen.\n(3) Bei der Errechnung der Zulage bleiben Bruchteile von Pfennigen un-\nberücksichtigt."]}