{"id":"bgbl1-1962-29-3","kind":"bgbl1","year":1962,"number":29,"date":"1962-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/29#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_29.pdf#page=12","order":3,"title":"Neufassung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West)","law_date":"1962-07-26T00:00:00Z","page":492,"pdf_page":12,"num_pages":9,"content":["492                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nA BSCHNJTT III                      im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nSch 1ußvorschriften                    dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nArtikel 3                        Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nGeltung im Land Berlin                                           Artikel 4\nDieses Geselz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1                                Inkrafttreten\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch      dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den Z6. Juli 1962\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Angelegenheiten\ndes Bundesrates und der Länder\nvon Merkatz\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Starke\nBekanntmachung der Neufassung\ndes Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West)\nVom 26. Juli 1962\nAuf Grund des Artikels 1 Nr. 15 des Gesetzes zur          d) des Vierten Gesetzes zur Anderung des Ge-\nAnderung und Ergänzung des Gesetzes zur För-                    setzes zur Förderung der Wirtschaft von Ber-\nderung der Wirtschaft von Berlin (West) und des                 lin (West) vom 27. April 1957 (Bundesgesetz-\nSteuererleichterungsgesetzes für Berlin (West) vom              blatt I S. 400),\n26. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 481) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Gesetzes zur Förderung             e) des Fünften Gesetzes zur Anderung des Ge-\nder Wirtschaft von Berlin (West) unter Berücksichti-            setzes zur Förderung der Wirtschaft von Ber-\ngung                                                            lin (West) vom 25. März 1959 (Bundesgesetz-\na) des Gesetzes zur Anderung des Gesetzes zur                 blatt I S. 160),\nFörderung der Wirtschaft von Berlin (West)             f) des Artikels 21 des Steueränderungsgesetzes\nvom 15.April 1953 (Bundesgesetzbl.l S.117),               1961 vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I\nb) des Zweiten Gesetzes zur Anderung des Ge-                  S. 981) und\nsetzes zur Förderung der Wirtschaft von Ber-\ng) des Gesetzes zur Anderung und Ergänzung\nlin (West) vom 19. Dezember 1954 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 439),                                        des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft\nvon Berlin (West) und des Steuererleichte-\nc) des Dritten Gesetzes zur Anderung des Ge-\nrungsgesetzes für Berlin (West) vom 26. Juli\nsetzes zur Förderung der Wirtschaft von Ber-\n1962 (Bundesgesetzbl. I S. 481)\nlin (West) vom 24. Dezember 1955 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 849),                                  bekanntgemacht.\nBonn, den 26. Juli 1962\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nProf. Dr. Hettlage","Nr. 29 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1962                         493\nGesetz\nzur Förderung der \\Virtschaft von Berlin (West)\nin der Fassung vom 26. Juli 1962\n(BHG 1962)\nArtikel I                         steuer um vier vom Hundert des Entgelts zu kür-\nzen, das auf diese Gegenstände entfällt, wenn diese\nBundesgarantie zur Sicherung des Warenverkehrs\nGegenstände besonders berechnet worden sind; die\nmit Berlin (West)\nVoraussetzung, daß die verwendeten Gegenstände\n§ 1                           in Berlin (West) hergestellt sind, muß buchmäßig\nnachgewiesen sein.\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nzur Förderung des Warenverkehrs mit Berlin                 (3) Hat ein Unternehmer im Bundesgebiet Werk-\n(West) Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen       leistungen, die in einer Bearbeitung oder Verarbei-\nbis zum Betrag von fünfhundert Millionen Deutsche       tung von Gegenständen bestehen, durch einen West-\nMark nach Richtlinien zu übernehmen, die von der        berliner Unternehmer in Berlin (West) ausführen\nBundesregierung erlassen werden.                        lassen, so ist er berechtigt, die Umsatzsteuer, die\ner für einen Voranmeldungszeitraum (Veranlagungs-\nzeitraum} schuldet, um vier vom Hundert des Be-\ntrages zu kürzen, den er im gleichen Zeitraum als\nWerklohn für diese Leistungen gezahlt hat, wenn\nArtikel II                        die Gegenstände in Berlin (West) bearbeitet oder\nBundesbürgschaft zur Sicherstellung           verarbeitet worden sind und diese Gegenstände in\nder Finanzierung des Kraftwerks West            das Bundesgebiet gelangt sind; diese Voraussetzun-\nder Berliner Elektrizitätswerke AG            gen müssen buchmäßig nachgewiesen sein.\n§ 2                              (4) Hat ein Unternehmer im Bundesgebiet von\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-         einem Westberliner Unternehmer Gegenstände ge-\ntigt, für einen Kredit der Kreditanstalt für Wieder-    mietet oder gepachtet, so ist er berechtigt, die Um-\naufbau in Höhe von fünfundfünfzig Millionen Deut-       satzsteuer, die er für einen Voranmeldungszeitraum\n.sehe Mark an die Berliner Elektrizitätswerke AG        (Veranlagungszeitraum) schuldet, um vier vom Hun-\nzum Ausbau des Berliner Kraftwerks West eine            dert des Betrages zu kürzen, den er im gleichen\nBürgschaft in der Weise zu übernehmen, daß die          Zeitraum als Entgelt für die Uberlassung dieser Ge-\nBundesrepublik Deutschland in Höhe von zwanzig          genstände gezahlt hat, wenn die Gegenstände von\nvom Hundert für jeden ausgefallenen Teilbetrag bis      dem Westberliner Unternehmer nach dem 31. De-\nzu einem Gesamthöchstbetrag von elf Millionen           zember 1961 in Berlin (West) hergestellt worden\nDeutsche Mark haftet.                                   sind und im Bundesgebiet genutzt werden; diese\nVoraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen\nsein.\n(5) Hat ein Westberliner Unternehmer Filme, die\nArtikel III                        er nach dem 31. Dezember 1961 in Berlin (West)\nhergestellt hat, einem Unternehmer (Verleiher) im\nVergünstigungen bei der Umsatzsteuer           Bundesgebiet zur Auswertung (Uberlassung der\nund bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag         Massenkopien an Dritte) im Bundesgebiet überlas-\nsen, so ist der Unternehmer im Bundesgebiet be-\n§ 3\nrechtigt, die Umsatzsteuer, die er für einen Voran-\n(1) Hat ein Unternehmer im Bundesgebiet (§ 4        meldungszeitraum (Veranlagungszeitraum) schuldet,\nAbs. 1) von einem Westberliner Unternehmer (§ 4         um vier vom Hundert des Betrages zu kürzen, den\nAbs. 2) Gegenstände erworben, so ist er berechtigt,      er im gleichen Zeitraum als Entgelt für die Uber-\ndie Umsatzsteuer, die er für einen Voranmeldungs-      lassung der Auswertung gezahlt hat. Filme gelten\nzeitraum (Veranlagungszeitraum) schuldet, um vier        als in Berlin (West) hergestellt, wenn die Atelier-\nvom Hundert des Betrages zu kürzen, den er im           aufnahmen ausschließlich in Westberliner Atelier-\ngleichen Zeitraum als Entgelt für diese Gegenstände    betrieben und die technischen Leistungen (Schnitt,\ngezahlt hat, wenn die Gegenstände in Berlin (West)     Musikaufnahmen, Mischung und Massenkopien) aus-\nhergestellt worden sind und aus Berlin (West) in       schließlich in Westberliner filmtechnischen Betrieben\ndas Bundesgebiet gelangt sind; diese Voraussetzun-      durchgeführt worden sind. Die Voraussetzungen\ngen müssen buchmäßig nachgewiesen sein.                müssen buchmäßig nachgewiesen sein.\n(2) Hat ein Westberliner Unternehmer in Berlin          (6) Ubersteigt der Kürzungsbetrag die für den\n(West) hergestellte Gegenstände bei einer Werk-         Voranmeldungszeitraum (Veranlagungszeitraum) ge-\nlieferung im Bundesgebiet als Teile verwendet, so       schuldete Umsatzsteuer, so wird der Unterschieds-\nist der auftraggebende Unternehmer im Bundesge-        betrag nach der Veranlagung durch Aufrechnung\nbiet berechtigt, die von ihm ge,schuldete Umsc1.tz-     oder Zahlung ausgeglichen.","494                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n§ 4                           ten oder gepachteten Gegenstände (§ 3 Abs. 4) im\n(1) Unternehmer im Bundesgebiet im Sinne die-        Bundesgebiet genutzt oder die Filme (§ 3 Abs. 5) im\nses Gesetzes ist                                        Bundesgebiet ausgewertet (aufgeführt) worderi sind.\n1. ein Unternehmer, der seinen Sitz im Bun-\ndesgebiet hat, mit seinen im Bundesgebiet\ngelegenen Betriebstätten;                                               § 5\n2. eine im Bundesgebiet gelegene Betrieb-           Körperschaften des öffentlichen Rechts und poli-\nstätte eines Westberliner Unternehmers,       tischen Parteien im Bundesgebiet stehen die Ver-\nsoweit sie im eigenen Namen von einem         günstigungen nach § 3 Abs. 1 bis 4 auch dann zu,\nanderen Westberliner Unternehmer nach         wenn sie die Gegenstände nicht im Rahmen ihres\n§ 3 Gegenstände erwirbt oder Werkleistun-     Unternehmens erworben, gemietet oder gepachtet\ngen erhi:ilt;                                 oder die Werkleistung nicht im Rahmen ihres Un-\n3. eine im Bundesgebiet gelegene Betrieb-        ternehmens vergeben haben.\nstätte eines Unternehmers, der seinen Sitz\naußerhalb des Bundesgebiets und Berlins\n(West) hat.                                                             § 6\n(2) Westberliner Unternehmer im Sinne dieses            Die Vergünstigungen nach § 3 werden nicht ge-\nGesetzes ist                                            währt für den Erwerb oder die Nutzung folgender\nGegenstände:\n1. ein Unternehmer, der seinen Sitz in Berlin\n(West) hat, einschließlich seiner im Bun-         1. Originalwerke der Plastik, Malerei und\ndesgebiet gelegenen Betriebstätten, soweit           Graphik nicht mehr lebender Künstler;\nnicht die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 2         2. Gebrauchtwaren;\nAnwendung findet;                                 3. Antiquitäten;\n2. eine in Berlin (West) gelegene Betrieb-           4. Briefmarken;\nstätte eines Unternehmers, der seinen Sitz        5. Edelsteine und Schmucksteine (Halbedel-\nim Bundesgebiet oder im Ausland hat.                 steine), auch synthetische, sowie Gegenstände\n(3) Als Herstellung im Sinne dieses Gesetzes ist            in Verbindung mit diesen Steinen, ausge-\njede Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des                nommen Diamantwerkzeuge (Werkzeuge mit\n§ 12 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-                 arbeitendem Teil aus Industriediamanten);\n, steuergesetz anzusehen.                                     6. echte Perlen, einschließlich Zuchtperlen, sowie\n(4) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung durch                Gegenstände in Verbindung mit diesen Per-\neinen Westberliner Unternehmer im Sinne dieses                 len;\nGesetzes liegt auch dann vor, wenn er sie durch             7. Edelmetalle und Edelmetallegierungen in\neinen anderen Westberliner Unternehmer aus-                    Form von Roh- und Halbmaterial sowie Fer-\nführen läßt.                                                   tigwaren aus Edelmetallen oder Edelmetall-\n(5) Der buchmäßige Nachweis nach § 3 Abs. 1                 legierungen (hierzu gehören nicht Waren, die\nbis 3 ist nur dann erbracht, wenn aus den im Bun-              mit Edelmetallen oder Edelmetallegierungen\ndesgebiet geführten Büchern hervorgehen                        überzogen sind);\n1. die Menge und die handelsübliche Bezeich-         8. Zinn, Wismut und Cadmium sowie Legierun-\nnung der Gegenstände, die geliefert oder             gen, die mehr als zwanzig vom Hundert Zinn\nim Werklohn bearbeitet oder verarbeitet              oder mehr als insgesamt drei vom Hundert\nworden sind;                                         Wismut und Cadmium enthalten, in Form von\nRoh- und Halbmaterial und von Fertigf abri-\n2. der Lieferer oder der Werkleistende;                 katen, außer Druckgußerzeugnissen;\n3. der Ort der Herstellung oder der Werklei-         9. Quecksilber;\nstung mit einem Hinweis auf die darüber\nausgestellte Bescheinigung des Senats von        10. nach Berlin (West) verbrachte NE-Metalle und\nBerlin - Der Senator für Wirtschaft und              NE-Metallegierungen, soweit nicht unter Num-\nKredit-;                                             mern 8 und 9 geregelt, in Form von Roh-, Alt-\nund Abfallmaterial, die nicht von einem West-\n4. der Tag des Empfangs der Gegenstände im              berliner Unternehmer durch Raffinieren, Le-\nBundesgebiet nebst Hinweis auf Fracht-               gieren, Gießen, Walzen, Pressen (ausgenom-\nbrief, Postpaketabschnitt oder andere Be-            men Paketieren) oder Ziehen in Berlin (West)\nlege;                                                bearbeitet oder verarbeitet worden sind;\n5. die Höhe und der Tag der Zahlung des Ent-\n11. die in § 7 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstaben a und b\ngelts mit einem Hinweis auf Zahlk.arten-             des Umsatzsteuergesetzes bezeichneten Ge-\nabschnitt oder andere Belege.                        genstände;\nDas Finanzamt ist berechtigt, einem steuerlich zu-         12. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über\nverlässigen Unternehmer zu gestatten, daß er den               das Branntweinmonopol vom 8. April 1922\nbuchmäßigen Nachweis in anderer Weise erbringt.                (Reichsgesetzbl. I S. 405) und Halbfabrikate\n(6) Absatz 5 ist in den Fällen des § 3 Abs. 4 und           zur Trinkbranntweinherstellung (ausgenom-\n5 entsprechend anzuwenden mit folgender Maß-                   men Essenzen), die nicht in einer Betriebstätte\ngabe: Aus den im Bundesgebiet geführten Büchern                in Berlin (West) in Behälter bis zu zehn Liter\nmuß auch hervorgehen, in welcher Zeit die gemiete-             abgefüllt worden sind;","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1962                           495\n13. Rohmassen (Marzipan-, Persipan- und Nougat-                c) der Gegenstand muß nachweislich (§ 9)\nmassen) und Kernpräparate (geschälte oder                     in das Bundesgebiet gelangt sein und im\nzerkleinerte Mandeln, Haselnüsse, Kaschu-                     Bundesgebiet genutzt werden;\nnüsse, Aprikosenkerne, Pfirsichkerne).                     d) die vorstehenden Voraussetzungen müs-\nsen buchmäßig nachgewiesen sein (§ 10);\n4. die Uberlassung von Filmen zur Auswer-\n§ 7                                    tung an einen Unternehmer (Verleiher) im\nBundesgebiet (§ 4 Abs. 1), wenn jede der\n(1) Von den Umsätzen eines Westberliner Unter-\nfolgenden Voraussetzungen vorliegt:\nnehmers nach § 1 des Umsatzsteuergesetzes sind\nvon der Umsatzsteuer befreit                                     a) Der Film muß nachweislich (§ 8) von\ndem Westberliner Unternehmer nach\n1. die Lieferungen an einen Unternehmer im                     dem 31. Dezember 1961 in Berlin (West)\nBundesgebiet (§ 4 Abs. 1) oder an eine                     hergestellt sein. Filme gelten als in\nKörperschaft des öffentlichen Rechts oder                  Berlin (West) hergestellt, wenn die\neine politische Partei im Bundesgebiet,                     Atelieraufnahmen ausschließlich in West-\nwenn jede der folgenden Voraussetzungen                    berliner Atelierbetrieben und· die tech-\nvorliegt:                                                  nischen Leistungen (Schnitt, Musikauf-\na) Der gelieferte Gegenstand darf nicht                    nahmen, Mischung und Massenkopien)\neiner der in § 6 Nr. 1 bis 12 bezeichne-                ausschließlich in Westberliner filmtech-\nten Gegenstände sein;                                  nischen Betrieben durchgeführt worden\nb) der Gegenstand muß nachweislich (§ 8)                   sind;\nin Berlin (West) hergestellt sein;                  b) die Filme müssen nachweislich (§ 9) im\nc) der Westberliner Unternehmer muß das                     Bundesgebiet ausgewertet, d. h. an Dritte\nUmsatzgeschäft, das seiner Lieferung zu-               überlassen werden;\ngrunde liegt, mit einem Unternehmer                 c) die vorstehenden Voraussetzungen müs-\nim Bundesgebiet oder einer Körper-                     sen buchmäßig nachgewiesen sein (§ 10).\nschaft des öffentlichen Rechts oder einer\n(2) Hat ein Westberliner Unternehmer bei einer\npolitischen Partei im Bundesgebiet ab-\nWerklieferung im Bundesgebiet an einen Unterneh-\ngeschlossen haben;\nmer im Bundesgebiet (§ 4 Abs. 1) oder an eine Kör-\nd) der Gegenstand muß nachweislich (§ 9)      perschaft des öffentlichen Rechts oder eine poli-,\nin das Bundesgebiet gelangt sein;         tische Partei im Bundesgebiet in Berlin (West) her-\ne) die vorstehenden Voraussetzungen müs-      gestellte Gegenstände als Teile verwendet, so ist\nsen buchmäßig nachgewiesen sein(§ 10);    er berechtigt, die Umsatzsteuer, die er für einen\n2. Werkleistungen an einen Unternehmer im        Voranmeldungszeitraum           (Veranlagungszeitraum)\nBundesgebiet (§ 4 Abs. 1) oder an eine        schuldet, um den gleichen Betrag zu kürzen, den\nKörperschaft des öffentlichen Rechts oder     sein Auftraggeber nach § 3 Abs. 2 von seiner Um-\neine politische Partei im Bundesgebiet,       satzsteuerschuld kürzen darf. Die in § 3 Abs. 2 ge-\nwenn jede der folgenden Voraussetzungen       nannten Voraussetzungen müssen vorliegen. Die\nvorliegt:                                     Kürzung kann in dem Voranmeldungszeitraum (Ver-\nanlagungszeitraum) vorgenommen werden, in dem\na) Die Werkleistung muß in einer Bear-\ndiese Voraussetzungen gegeben sind. § 3 Abs. 6 ist\nbeitung oder Verarbeitung eines Gegen-\nentsprechend anzuwenden.\nstands bestehen;\nb) die Bearbeitung oder Verarbeitung muß\nnachweislich (§ 8) in Berlin (West) ge-                               § 8\nschehen sein;\nc) der Gegenstand muß nachweislich (§ 9)         (1) Der Nachweis, daß die in das Bundesgebiet\nin das Bundesgebiet gelangt sein;         gelangten Gegenstände in Berlin (West) hergestellt\nsind (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe b,\nd) die vorstehenden Voraussetzungen müs-      Nr. 4 Buchstabe a und Abs. 2), ist von dem Westber-\nsen buchmäßig nachgewiesen sein (§ 10);   liner Unternehmer durch eine als „Berlin-Beleg\"\n3. die Vermietung und Verpachtung von Ge-        gekennzeichnete Ausfertigung der Ursprungsbe-\ngenständen an einen Unternehmer im Bun-       scheinigung nach § 1 des Berliner Gesetzes über die\ndesgebiet (§ 4 Abs. 1) oder an eine Kör-      Voraussetzungen für Umsatzsteuervergünstigungen\nperschaft des öffentlichen Rechts oder eine   im Verkehr des Bundesgebiets mit Groß-Berlin vom\npolitische Partei im Bundesgebiet, wenn       9. März 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I\njede der folgenden Voraussetzungen vor-       S. 92) zu führen. Der Senat von Berlin (West) - Der\nliegt:                                        Senator für Wirtschaft und Kredit - erteilt die Aus-\na) Der vermietete oder verpachtete Gegen-     fertigung unter den gleichen Voraussetzungen und\nstand darf nicht einer der in § 6 genann- in gleicher Weise wie die für den Unternehmer im\nten Gegenstände sein;                     Bundesgebiet bestimmte Ausfertigung. Der Unter-\nb) der Gegenstand muß nachweislich (§ 8)      nehmer hat diesen Beleg zur Prüfung durch das\nvon dem Westberliner Unternehmer          Finanzamt jederzeit bereitzuhalten.\nnach dem 31. Dezember 1961 in Berlin         (2) Für den Nachweis, daß die Werkleistung durch\n(West) hergestellt sein;                  Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegenständen","496                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nin Berlin (West) geschehen ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 2               4. der Abnehmer oder der Auftraggeber der\nBuchstabe b), gilt die Vorschrift des Absatzes 1 ent-             Werkleistung im Bundesgebiet (Name, Be-\nsprechend.                                                        zeichnung des Gewerbezweigs oder Berufs,\n§ 9                                    Anschrift);\n(1) Der Nachweis, daß die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3         5. der Tag der Versendung oder des Verbrin-\nund Abs. 2 bezeichneten Gegenstände in das Bun-                   gens des gelieferten oder im Werklohn be-\ndesgebiet gelangt sind, ist durch Versendungsbelege               arbeiteten oder verarbeiteten Gegenstands\n(Frachtbrief, Posteinlieferungsschein u. dgl. oder                unter Hinweis auf die Versendungsbelege\nderen Doppelstücke) zu führen. Der Westberliner                   oder die Versendungs- und Empfangsbestä-\nUnternehmer hat diese Belege zur Prüfung durch                    tigungen;\ndas Finanzamt jederzeit bereitzuhalten.                        6. das vereinnahmte Entgelt und der Tag der\n(2) Erhält der Westberliner Unternehmer keine                   Vereinnahmung, bei der Besteuerung nach\n· Versendungsbelege, so kann er den Nachweis über                   vereinbarten Entgelten das vereinbarte\ndas Versenden oder Verbrin9en der Gegenstände                     Entgelt.\nin das Bundesgebiet in folgender Weise führen:          Das Finanzamt kann einem steuerlich zuverlässigen\n1. Wenn er nicht selbst einen Beförderungs-      Unternehmer gestatten, daß er den buchmäßigen\nunternehmer mit der Versendung in das         Nachweis in anderer Weise erbringt.\nBundesgebiet beauftragt,                         (2) Absatz 1 ist auf den Buchnachweis nach § 7\ndurch eine Versendungsbestätigung seines      Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 4 Buchstabe c ent-\nLicferers oder des versendenden Unterneh-     sprechend anzuwenden mit folgender Maßgabe: Aus\nmers. Aus dieser muß sich mindestens die      den Büchern muß unter Hinweis auf die darüber\nArt und Menge der Gegenstände, der Tag        ausgestellte Bescheinigung (§ 9 Abs. 3) des Unter-\nder Versendung und die Art der Beförde-       nehmers im Bundesgebiet auch hervorgehen, in\nrung (z.B. mit der Eisenbahn oder mit Last-   welcher Zeit die vermieteten oder verpachteten\nkraftwagen) ergeben;                          Gegenstände (§ 7 Abs. 1 Nr. 3) im Bundesgebiet ge-\n2. wenn er die Gegenstände selbst in das         nutzt oder die Filme (§ 7 Abs. 1 Nr. 4) im Bundes-\nBundesgebiet befördert oder sie durch den     gebiet ausgewertet (aufgeführt) worden sind.\nErwerber oder Auftraggeber abholen läßt,\ndurch eine Empfangsbestätigung seiner Be-                              § 11\ntriebstätte im Bundesgebiet oder des Er-        Die Vergünstigungen nach § 3 Abs. 1 und nach § 7\nwerbers oder Auftraggebers im Bundes-         Abs. 1 Nr. 1 finden bei Zigaretten jeweils nur auf\ngebiet. Aus dieser muß sich mindestens die    das um ein Drittel gekürzte Entgelt Anwendung.\nArt und Menge der Gegenstände, der Tag\nund die Art der Beförderung ergeben.                                   § 12\n(3) Der Nachweis, daß die in § 7 Abs. 1 Nr. 3 und 4     (1) Liefert ein Unternehmer im Bundesgebiet\nbezeichneten Gegenstände im Bundesgebiet genutzt        Gegenstände, für deren Erwerb ihm nach § 3 ein\noder ausgewertet werden, ist durch eine Bescheini-      Anspruch auf Kürzung der geschuldeten Umsatz-\ngung des Unternehmers im Bundesgebiet zu erbrin-        steuer zusteht, ohne Bearbeitung oder Verarbeitung\ngen, aus der auch der Zeitraum der Nutzung oder         an einen Westberliner Unternehmer, und werden\nAuswertung hervorgehen muß.                             die Gegenstände in Erfüllung des Umsatzgeschäfts\nnach Berlin (West) versendet oder verbracht, so darf\n§ 10                          er die Kürzung der geschuldeten Umsatzsteuer nicht\n(1) Der buchmäßige Nachweis nach § 7 Abs. 1           vornehmen. Hat er die Kürzung bereits vorgenom-\nNr. 1 Buchstabe e und Nr. 2 Buchstabe d sowie           men, so hat er den Kürzungsbetrag an das Finanz-\nAbs. 2 ist nur dann erbracht, wenn aus den in Berlin    amt zurückzuzahlen.\n(West) oder im Bundesgebiet geführten Büchern des          (2) Versendet oder verbringt ein Unternehmer im\nWestberliner Unternehmers hervorgehen                   Bundesgebiet, ohne hierbei in Erfüllung eines Um-\n1. die Menge und die handelsübliche Bezeich-     satzgeschäfts zu handeln, Gegenstände, für deren\nnung der Gegenstände, die geliefert oder      Erwerb ihm nach § 3 ein Anspruch auf Kürzung der\nim Werklohn bearbeitet oder verarbeitet       geschuldeten Umsatzsteuer zusteht, ohne Bearbei-\nworden sind;                                  tung oder Verarbeitung nach Berlin (West) zurück,\n2. die Herstellung oder die Bearbeitung oder     so darf er die Kürzung der geschuldeten Umsatz-\nVerarbeitung des Gegenstands mit eine.m       steuer nicht vornehmen. Hat er die Kürzung bereits\nHinweis auf die darüber ausgestellte Be-      vorgenommen, so hat er den Kürzungsbetrag an das\nscheinigung (Berlin-Beleg) des Senats von     Finanzamt zurückzuzahlen.\nBerlin (West) - der Senator für Wirtschaft\nund Kredit-;                                                           § 13\n3. der Lieferer und der Tag der Lieferung an       Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nden Westberliner Unternehmer oder dt~r        durch Rechtsverordnungen von der Umsatzsteuer zu\nWerkleistende und der Tag der Werklei-        befreien\nstung an den Westberliner Unternehmer,          1. die Umsätze, die durch die Einschaltung der in\nwenn der Westberliner Unternehmer den               Berlin (West) behördlich angeordneten Vorrats-\nGegenstand nicht selbst hergestellt oder            lager zusätzlich entstehen oder steuerpflichtig\nselbst bearbeitet oder verarbeitet hat;             werden;","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1962                         497\n2. die Beförderung von Steinkohlen, Braunkohlen,        (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\nKoks und Preßkohlen aller Art im Güterfern-     satzes 1 ist, daß die Wirtschaftsgüter\nverkehr mit Lastkraftwagen vom Bundesgebiet             1. zum Anlagevermögen einer in Berlin (West)\nnach Berlin (West).                                        belegenen Betriebstätte gehören und,\n2. soweit sie zum beweglichen Anlagevermö-\n§ 14                                   gen gehören, mindestens drei Jahre nach\n(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-                 ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer\nordnung bestimmen, daß die umsatzsteuerlichen                    in Berlin (West) belegenen Betriebstätte\nVergünstigungen nach § 3 Abs. 1 oder nach § 7                    verbleiben und, soweit sie zum unbeweg-\nAbs. 1 Nr. 1 auf die Lieferung von Gegenständen                  lichen Anlagevermögen gehören, in Berlin\nbestimmter Art nicht anzuwenden sind, wenn die                   (West) errichtet werden.\nVergünstigungen der Lieferung von Gegenständen            (3) Die erhöhten Absetzungen können bereits für\ndieser Art die Existenz derjenigen Wirtschafts-       Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teil-\nzweige im Bundesgebiet gefährden würde, die Ge-       herstellungskosten im \\Virtschaftsjahr der Anzah-\ngenstände gleicher Art liefern.                       lung oder Teilherstellung und den beiden folgenden\n(2) Um eine dem Zweck des Gesetzes widerspre-      Wirtschaftsjahren geltend gemacht werden. Die\nchende Inanspruchnahme der Vergünstigungen der        Summe der erhöhten Absetzungen auf ein Wirt-\n§§ 3 und 7 zu verhindern, wird die Bundesregierung     schaftsgut darf jedoch in diesem Fall nicht höher\nermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung      sein als die Summe der erhöhten Absetzungen, die\ndieser Vergünstigungen in solchen Fällen ganz oder    nach Absatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung\nteilweise auszuschließen, in denen Gegenstände        oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirt-\nlediglich wegen in Berlin (West) durchgeführter       schaftsjahren zulässig gewesen wären.\ngeringfügiger Bearbeitungen oder Verarbeitungen           (4) Auf Gebäude, die zu mehr als 66 2/a vom Hun-\nals in Berlin (West) hergestellt angesehen werden     dert Wohnzwecken dienen, ist Absatz 1 nicht anzu-\nund eine nachhaltige Förderung der Wirtschaft von     wenden.\nBerlin (West) nicht zu erwarten ist.\n§ 17\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\n§ 15\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 odt.:!r\nBei Unternehmern, für deren Besteuerung nach        § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln und in\ndem Umsatz ein Finanzamt in Berlin (West) zustän-     Berlin (West) eine Betriebstätte haben, können in\ndig ist (§ 73 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung), ist    jedem der Wirtschaftsjahre, die in den Kalender-\n§ 7 a des Umsatzsteuergesetzes mit der Maßgabe         jahren 1962 und 1963 enden, eine den Gewinn min-\nanzuwenden, daß jeweils an Stelle des Betrages von    dernde Rücklage bis zur Höhe von je siebeneinhalb\n12 000 Deutsche Mark ein Betrag von 30 000 Deut-       vom Hundert des Werts bilden, mit dem ihr in\nsche Mark, an Stelle des Betrages von 20 000 Deut-    Berlin (West) befindliches Vorratsvermögen (Roh-,\nsche Mark ein Betrag von 50 000 Deutsche Mark und     Hilfs- und Betriebstoffe, halbfertige und fertige Er-\nan Stelle des Betrages von 120 000 Deutsche Mark      zeugnisse sowie Waren) in der Bilanz ausgewiesen\nein Betrag von 200 000 Deutsche Mark treten. § 57 a   ist. Die· Rücklagen dürfen am Schluß des Wirt-\nder Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-        schaftsjahrs, das im Kalenderjahr 1963 endet, insge-\ngesetz ist entsprechend anzuwenden.                    samt fünfzehn vom Hundert des Werts nicht über-\nsteigen, mit dem das in Berlin (West) befindliche\nVorratsvermögen in der Bilanz dieses Wirtschafts-\n§ 16                         jahrs ausgewiesen ist. Die Rücklagen sind in den\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund     Wirtschaftsjahren, die nach dem 3L Dezember 1965\nordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können bei     enden, mit mindestens je einem Viertel gewinn-\nabnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-        erhöhend aufzulösen.\ngens, bei denen die in Absatz 2 bezeichneten Vor-         (2) Absatz 1 ist auf Wirtschaftsgüter nicht anzu-\naussetzungen vorliegen und die nach dem 31. De-       wenden, für die das Land Berlin vertraglich das mit\nzember 1958 und vor dem 1. Januar 1965 angeschafft    der Einlagerung verbundene Preisrisiko übernom-\noder hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr der  men hat.\nAnschaffung oder Herstellung und den beiden fol-\n§ 18\ngenden Wirtschaftsjahren an Stelle der nach § 7 des\nEinkommensteuergesetzes zu bemessenden Abset-             (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die der\nzungen für Abnutzung erhöhte Absetzungen bis zur      Berliner Industriebank Aktiengesellschaft unter den\nHöhe von insgesamt 75 vom Hundert der Anschaf-        Voraussetzungen des Absatzes 2 Darlehen gewäh-\nfungs- oder Herstellungskosten vornehmen. Von          ren, ermäßigt sich die Einkommensteuer oder Kör-\ndem Wirtschaftsjahr ab, in dem erhöhte Absetzun-      perschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der\ngen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden         Hingabe um zehn vom Hundert der hingegebenen\nkönnen, spätestens vom dritten auf das Wirtschafts-   Darlehen. Sind die Darlehen aus Mitteln eines Be-\njahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden        triebs gegeben worden, so ermäßigt sich die Ein-\nWirtschaftsjahr ab, bemessen sich die Absetzungen     kommensteuer oder Körperschaftsteuer des Veran-\nfür Abnutzung nach dem Restwert und der Restnut-      lagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet,\nzungsdauer; sie sind in gleichen Jahresbeträgen        in dessen Verlauf die Darlehen gegeben worden\nvorzunehmen.                                          sind.","498                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n(2) Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach                                 § 19\nAbsatz 1 ist, daß die Darlehen\n(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die unver-\n1. nach dem 30. Juni 1962 und vor dem 1. Ja-     zinsliche, in gleichen Jahresbeträgen zu tilgende\nnuar 1965 hingegeben werden; Absatz 3         Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens zehn\nletzter Satz bleibt unberührt,                Jahren zur Förderung des Bau~s von Wohnungen\n2. nach den vertraglichen Vereinbarungen         in Berlin (West) gewähren, ermäßigt sich unter den\neine Laufzeit von mindestens sechs Jahren     Voraussetzungen der Absätze 3 bis 6 die Einkom-\nhaben, und frühestens vom Ende des dritten    mensteuer oder Körperschaftsteuer für den Veran-\nJahres an jährlich mit höchstens einem        lagungszeitraum der Hingabe um zwanzig vom\nViertel des Darlehnsbetrags zurückzuzahlen    Hundert der hingegebenen Darlehen. Werden die\nsind und                                      Darlehen von Steuerpflichtigen, die den Gewinn\n3. weder unmittelbar noch mittelbar in wirt-     nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergeset-\nschaftJichem Zusammenhang mit der Auf-        zes ermitteln, aus Mitteln des Betriebs gegeben, so\nnahme eines Kredits stehen; die Inanspruch-   sind die Darlehen in der Bilanz mit dem Wert anzu-\nnahme lauf end er Geschäftskredite ist un-     setzen, der sich nach Abzug von Zwischenzinsen\nschädlich.                                    unter Berücksichtigung von Zinseszinsen vom Nenn-\nbetrag der Darlehen ergibt. Dabei ist von einem\nDie Steuerermäßigung nach Absatz 1 wird unter der\nBedingung gewährt, daß eine vorzeitige Rückzah-          Zinssatz von höchstens fünfeinhalb vom Hundert\nauszugehen. Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn\nlung der Darlehen nicht stattfindet.\ndie Hingabe der Darlehen nicht durch den Betrieb\n(3) Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft     veranlaßt ist. Sind die Darlehen aus Mitteln eines\nhat die Darlehen, gegebenenfalls unter Einschaltung      Betriebs gegeben worden, so ermäßigt sich die Ein-\nvon Berliner Kreditinstituten, an Unternehmen wei-       kommensteuer oder Körperschaftsteuer des Veran-\nterzugeben, die die Darlehen unverzüglich und un-        lagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet,\nmittelbar zur Anschaffung oder Herstellung abnutz-       in dessen Verlauf die Darlehen gegeben worden\nbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einer         sind.\nin Berlin (West) belegenen Betriebstätte verwenden.\nDie Wirtschaftsgüter müssen,                                 (2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die ver-\nzinsliche Darlehen mit einer Laufzeit von minde-\n1. soweit sie zum beweglichen Anlagevermö-       stens 25 Jahren zur Förderung des Baues, des Um-\ngen gehören, mindestens drei Jahre nach       baues, der Erweiterung, der Modernisierung und\nihrer Anschaffung oder Herstellung in einer   der Instandsetzung von Gebäuden in Berlin (West),\nin Berlin (West) belegenen Betriebstätte       die zu mehr als 66 2/3 vom Hundert Wohnzwecken\nverbleiben,                                   dienen, gewähren, ermäßigt sich unter den Voraus-\n2. soweit sie zum unbeweglichen Anlagever-        setzungen der Absätze 3 bis 6 die Einkommensteuer\nmögen gehören, in Berlin (West) errichtet      oder Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeit-\nwerden.                                        raum der Hingabe um 20 vom Hundert der hinge-\nDie Berliner Industriebank Aktiengesellschaft hat         gebenen Darlehen. Die Darlehen müssen mit glei-\nsicherzustellen, daß die Darlehen nur zu diesen           chen Jahresbeträgen, bei denen sich bei gleichblei-\nZwecken verwendet werden. Ist der Bedarf an Dar-          benden Bedingungen infolge der lauf enden Tilgung\nlehen für die bezeichneten Zwecke gedeckt, so kann        der Zinsanteil verringert und der Tilgungsanteil\ndie Berliner Industriebank Aktiengesellschaft den         entsprechend erhöht, zu verzinsen und zurückzu-\nAbschluß weiterer Darlehnsverträge ablehnen.              zahlen sein; Änderungen des Zinssatzes in Anpas-\nsung an die allgemeine Zinshöhe sind jedoch zu-\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf      lässig. Absatz 1 letzter Satz gilt entsprechend.\nDarlehen entsprechend anzuwenden, die unmittelbar\nan Unternehmen zur Verwendung zu den in Ab-                  (3) Voraussetzung für die Steuerermäßigungen\nsatz 3 bezeichneten Zwecken gegeben worden sind.          nach den Absätzen 1 und 2 ist, daß die Darlehen\nFür die Ermäßigung der Einkommensteuer oder\nKörperschaftsteuer ist in diesen Fällen weitere Vor-             1. nach dem 30. Juni 1962 und vor dem 1. Ja-\naussetzung, daß sich der Darlehnsgeber und der                      nuar 1965 an einen Bauherrn gegeben wer-\nDarlehnsnehmer gegenüber der Berliner Industrie-                    den und\nbank Aktiengesellschaft damit einverstanden erklä-               2. von dem Bauherrn unverzüglich und unmit-\nren, daß diese die Verwendung der Darlehen zu den                   telbar\nbezeichneten Zwecken und die Durchführung des\nDarlehnsvertrags überwacht.                                         a) in den Fällen des Absatzes 1 zur Finan-\nzierung des Baues von Wohnungen im\n(5) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder                          Sinn der §§ 39 oder 82 des Zweiten\nKörperschaftsteuer nach Absatz 1 darf zusammen                          Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau-\nmit der Ermäßigung der Einkommensteuer oder                             und Familienheimgesetz) in der Fassung\nKörperschaftsteuer nach § 19 fünfzig vom Hundert                        vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I\nder Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht                       s. 1121),\nübersteigen, die sich ohne die Ermäßigungen erge-\nben würde.                                                          b) in den Fällen des Absatzes 2 zur Finan-\nzierung der dort bezeichneten Bauvor-\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Kredit-\nhaben\ninstitute im Sinn des Gesetzes über das Kredit-\nwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881).                 verwendet werden.","Nr. 29 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1962                          499\nFür die Anwendung des Absatzes 1 ist weitere             stätte) verbleiben. Für Personenkraftfahrzeuge und\nVoraussetzung, daß die Darlehen weder unmittelbar        für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Her-\nnoch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang          stellungskosten 600 Deutsche Mark nicht überstei-\nmit der Aufnahme eines Kredits stehen. Die Steuer-       gen, wird eine Investitionszulage nicht gewährt.\nermäßigung nach den Absätzen 1 und 2 wird unter             (3) Die Investitionszulage wird auf Antrag nach\nder Bedingung gewährt, daß eine vorzeitige Rück-         Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Wirtschafts-\nzahlung der Darlehen nicht stattfiindet; vorzeitige      güter angeschafft oder hergestellt worden sind (bei\nRückzahlungen, die nach Ablauf von zehn Jahren           einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschafts-\nseit der Hingabe des Darlehens auf Grund einer           jahr: nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das\nKündigung oder Teilkündigung des Schuldners statt-       Wirtschaftsjahr endet, in dem die Wirtschaftsgüter\nfinden, sind jedoch unschädlich.                         angeschafft oder hergestellt worden sind), durch das\n(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind nur an-      für den Antragsteller für die Besteuerung nach dem\nzuwenden, soweit die Darlehen 10 000 Deutsche            Einkommen zuständige Finanzamt aus den Einnah-\nMark für jede geförderte Wohnung nicht über-             men an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer\nsteigen.                                                 gewährt. Personengesellschaften wird die Investi-\n(5) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder           tionszulage von dem Finanzamt gewährt, das für die\nKörperschaftsteuer nach den Absätzen 1 und 2 darf        einheitliche und gesonderte Feststellung der Ein-\nzusammen mit der Ermäßigung der Einkommen-               künfte zuständig ist. Der Antrag auf Gewährung\nsteuer oder Körperschaftsteuer nach§ 18 fünfzig vom      der Investitionszulage kann nur innerhalb von drei\nHundert der Einkommensteuer oder Körperschaft-           Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs gestellt\nsteuer nicht übersteigen, die sich ohne die Ermäßi-      werden.\ngungen ergeben würde.                                       (4) Das Finanzamt setzt die Investitionszulage\nt6) Zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 1 und in        durch Bescheid fest. Die Investitionszulage ist inner-\nden Absätzen 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen        halb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids\nist eine Bescheinigung des Senators für Bau- und         fällig. Der Bescheid soll die Berechnungsgrundlage\nWohnungswesen, Berlin, oder der von ihm bestimm-         und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Die Vor-\nten Stelle vorzulegen.                                   schriften der Reichsabgabenordnung über das Beru-\nfungsverfahren sind entsprechend anzuwenden.\n§ 20                              (5) Wird nach der Auszahlung der Investitions-\nBesteht das Einkommen ganz oder teilweise aus         zulage festgestellt, daß die Voraussetzungen für\nEinkünften aus nicht.selbständiger Arbeit, von denen     ihre Gewährung nicht oder nur zum Teil vorgelegen\nein Steuerabzug vorgenommen wird, und liegen die         haben, so ist die Investitionszulage insoweit zurück-\nVoraussetzungen des § 46 Abs. 1 und 2 des Einkom-        zuzahlen, als sie zu Unrecht gewährt worden ist.\nmensteuergesetzes nicht vor, so kann die Veranla-        Das gleiche gilt, wenn Wirtschaftsgüter, deren An-\ngung zur Anwendung der Vorschriften der §§ 18            schaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemes-\nund 19 beantragt werden; § 46 Abs. 2 Ziff. 5 Buch-       sung der Investitionszulage berücksichtigt worden\nstabe a und Abs. 3 und 5 des Einkommensteuer-            sind, nicht mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaf-\ngesetzes ist sinngemäß anzuwenden.                       fung oder Herstellung in einem Betrieb (einer Be-\ntriebstätte) in Berlin (West) verblieben sind. Der\nAnspruch des Finanzamts auf Rückzahlung der Inve-\nstitionszulage ist vom Zeitpunk:t der Auszahlung an\nArtike 1 IV                         nach § 5 Abs. 1 des Steuersäumnisgesetzes vom\nInvestitionszulage                     13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 993) zu verzinsen.\n§ 21\n(6) Die Investitionszula,ge gehört nicht zu den\nEinkünften im Sinn des Einkommensteuergesetzes.\n(1) Unternehmer im Sinn des § 2 des Umsatz-\n(7) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils\nsteuergesetzes, die in Berlin (West) einen Betrieb\nder Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungs-\n(eine Betriebstätte) haben, können für die nach dem\ngesetzes und des Gesetzes über den Bundesfinanz-\n30. Juni 1962 und vor dem 1. Januar 1965 angeschaff-\nhof sind entsprechend anzuwenden.\nten oder hergestellten abnutzbaren beweglichen\nWirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine Investi-\ntionszulage erhalten. Die Investitionszulage beträgt\nzehn vom Hundert der Anschaffungs- und Herstel-\nArtikel V\nlungskosten der im Kalenderjahr angeschafften oder\nhergestellten Wirtschaftsgüter. Wird der Gewinn                     Ubergangs- und SchlußvorschrHten\nnach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-\nschaftsjahr ermittelt, so tritt an die Stelle des Kalen-                           § 22\nderjahrs das Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr           (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist\nendet.                                                   hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften\n(2) Die Investitionszulage wird nur für neue ab-      ab 1. August 1962 anzuwenden. Abweichend davon\nnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter gewährt, die        sind anzuwenden\nzum Anlagevermögen eines Betriebs (einer Betrieb-                1. die Vorschriften des § 3 Abs. 4 und 5 und\nstätte) in Berlin (West) gehören und mindestens                     des § 5 auf Entgelte, die von dem Unter-\ndrei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung                  nehmer im Bundesgebiet nach dem 30. April\nin einem solchen Betrieb (einer solchen Betrieb-                    1962 gezahlt werden;","500                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n2. die Vorschrift des § 6 Nr. 11 ab 1. Juli 1961,           biet für Entgelte, die bis zum 31. Dezember\ndie~ Vorschrift des § 6 Nr. 12 ab 1. Januar             1964 gezahlt werden;\n1963;\n2. die Umsatzsteuerfreiheit nach § 7 Abs. 1\n3. die Vor~;chriflcn des § 7 Abs. 1 Nr. 3 und 4              und die Kürzung der geschuldeten Umsatz-\na) im Full der Besteuerung nach verein-                 steuer nach § 7 Abs. 2 durch Westberliner\nnahmten Entgelten auf die Entgelte, die            Unternehmer für Lieferungen, Werkleistun-\nvon dem Westberliner Unternehmer                    gen und sonstige Leistungen, die bis zum\nnach dem 30. April 1962 vereinnahmt                 31. Dezember 1964 bewirkt werden;\nwerden,                                          3. die Freibeträge nach § 15 in Verbindung\nb) im Fall der Besteuerung nach vereinbar-               mit § 7 a des Umsatzsteuergesetzes\nten Entgelten auf Leistungen, die nach              a) im Fall der Besteuerung nach verein-\ndem 30. April 1962 bewirkt werden;                      nahmten Entgelten für die Entgelte, die\n4. die Vorschrift des § 11                                       bis zum 31. Dezember 1964 vereinnahmt\nbei der Kürzung nach § 3 Abs. 1 auf Ent-                     werden,\ngelte, die von dem Unternehmer im Bun-                   b) im Fall der Besteuerung nach vereinbar-\ndesgebiet nach dem 31. Dezember 1962 ge-                     ten Entgelten für die Lieferungen und\nzahlt werden,                                                sonstigen Leistungen, die bis zum\nbei der Steuerfreiheit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1                 31. Dezember 1964 bewirkt werden.\na) im Fall der Besteuerung nach verein-           (3) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist\nnahmten Entgelten auf die Entgelte, die   hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen und\nvon dem Westberliner Unternehmer          körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften erstmals\nnach dem 31. Dezember 1962 verein-        für den Veranlagungszeitraum 1962 anzuwenden.\nnahmt werden,\n(4) Die Vorschrift des § 21 ist erstmals für das\nb) im Fall der Besteuerung nach vereinbar-     Kalenderjahr 1962 anzuwenden.\nten Entgelten auf die Lieferungen, die\nnach dem 31. Dezember 1962 bewirkt                                  § 23\nwerden;\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n5. die Vorschrift des § 15                         den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils gelten-\na) im Fall der Besteuerung nach verein-        den Fassung mit neuem Datum, unter neuer Uber-\nnahmten Entgelten auf die Entgelte, die   schrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-\nnach dem 31. Dezember 1961 verein-        machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts\nnahmt werden,                             zu beseitigen.\nb) im Fall der Besteuerung nach verein-\nbarten Entgelten auf die Lieferungen\nund sonstigen Leistungen, die nach dem                          Artikel VI\n31. Dezember 1961 bewirkt werden;\nGeltung im Land Berlin\n6. die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und des § 7\nAbs. 2 auf Antrag des Unternehmers auch                                  § 24\nauf vor dem 1. August 1962 verwirklichte\nTatbestände, soweit nicht rechtskräftige         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nVeranlagungen vorliegen.                       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n(2) Es können in Anspruch genommen wer~en              verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\n1. die Kürzung der geschuldeten Umsatzsteuer       sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 d2s\nnach § 3 durch Unternehmer im Bundesge-        Dritten Uberleitungsgesetzes."]}