{"id":"bgbl1-1962-29-2","kind":"bgbl1","year":1962,"number":29,"date":"1962-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/29#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_29.pdf#page=1","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) und des Steuererleichterungsgesetzes für Berlin (West)","law_date":"1962-07-26T00:00:00Z","page":481,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["481\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1962                          Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1962                                                                                                                 Nr. 29\nTag                                                                              In h a 1 t                                                                                      Seite\n26. 7.62     Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin\n(West) und des Stcuererleichterungsgesetzes für Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    481\n26. 7.62     Neufassung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . .                                                                     492\n26. 7.62     Neufassung des Gesetzes über Steuererleichterungen und Arbeitnehmervergünstigungen in\nBerlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        501\n25. 7.62     Dritte Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung                                                                                    508\n13. 7.62     Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   512\nGesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Gesetzes\nzur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West)\nund des Steuererleichterungsgesetzes für Berlin (West)\nVom 26. Juli 1962\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-\nb) Hinter Absatz 3 werden folgende Absätze 4\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nund 5 eingefügt:\nABSCHNITT I                                                                               ,, (4) Hat ein Untern.ehmer im Bundesge-\nGesetz zur Förderung der Wirtschaft                                                                   biet von einem Westberliner Unternehmer\nvon Berlin (West)                                                                       Gegenstände gemietet oder gepachtet, so ist\ner berechtigt, die Umsatzsteuer, die er für\nArtikel 1                                                                           einen             Voranmeldungszeitraum                                (Veranla-\nDas Gesetz zur Förderung der Wirtschaft von                                                                 gungszeitraum) schuldet, um vier vom Hun-\nBerlin (West) in der Fassung vom 9. September 1952                                                            dert des Betrages zu kürzen, den er im glei-\n(Bundesgesetzbl. I S. 621), zuletzt geändert durch                                                             chen Zeitraum als Entgelt für die Uberlas-\nArtikel 21 des Steueränderungsgesetzes 1961 vom                                                               sung dieser Gegenstände gezahlt hat, wenn\n13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981), wird wie                                                            die Gegenstände von dem Westberliner\nfolgt geändert und ergänzt:                                                                                   Unternehmer nach dem 31. Dezember 1961 in\nBerlin (West) hergestellt worden sind und\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\nim Bundesgebiet genutzt werden; diese Vor-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                                                     aussetzungen müssen buchmäßig nachgewie-\n,,(2) Hat ein Westberliner Unternehmer in                                                         sen sein.\nBerlin (West) hergestellte Gegenstände bei\neiner Werklieferung im Bundesgebiet als                                                                   (5) Hat ein Westberliner Unternehmer\nTeile verwendet, so ist der auftraggebende                                                           Filme, die er nach dem 31. Dezember 1961\nUnternehmer im Bundesgebiet berechtigt,                                                              in Berlin (West) hergestellt hat, einem Um-\ndie von ihm geschuldete Umsatzsteuer um                                                              ternehmer (Verleiher) im Bundesgebiet zur\nvier vom Hundert des Entgelts zu kürzen,                                                             Auswertung (Uberlassung der Massenkopien\ndas auf diese Gegenstände entfällt, wenn                                                             an Dritte) im Bundesgebiet überlassen, so\ndiese Gegenstände besonders berechnet wor-                                                           ist der Unternehmer im Bundesgebiet be-\nden sind; die Voraussetzung, daß die ver-                                                            rechtigt, die Umsatzsteuer, die er für einen\nwendeten Gegenstände in Berlin (West) her-                                                           Voranmeldungszeitraum (Veranlagungszeit-\ngestellt sind, muß buchmäßig nachgewiesen                                                            raum) schuldet, um vier vom Hundert des\nsein.\"                                                                                               Betrages zu kürzen, den er im gleichen Zeit-\nZ 1997 A","482                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nraum als Entgelt für die Uberlassung der                   metallegierungen (hierzu gehören nicht\nAuswertung gezahlt hat. Filme gelten als in                Waren, die mit Edelmetallen oder Edel-\nBerlin (West) hergestellt, wenn die Atelier-               metallegierungen überzogen sind);\naufnahmen ausschließlich in Westberliner\nAtelierbetrieben und die technischen Leistun-          8. Zinn, Wismut und Cadmium sowie Legie-\ngen (Schnitt, Musikaufnahmen, Mischung                     rungen, die mehr als zwanzig vom Hun-\nund Massenkopien) 1rnsschließlich in West-                 dert Zinn oder mehr als insgesamt drei\nberliner filmtechnischen Betrieben durchge-                vom Hundert Wismut und Cadmium ent-\nführt worden sind. Die Voraussetzungen                     halten, in Form von Roh- und Halb-\nmüssen buchmäßig nachgewiesen sein.\"                       material und von Fertigfabrikaten, außer\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.                       Druckgußerzeugnissen;\n9. Quecksilber;\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 5 werden hinter den Worten „nach             10. nach Berlin (West) verbrachte NE-Metalle\n§ 3\" die Worte „Abs. 1 bis 3\" eingefügt.                   und NE-Metallegierungen, soweit nicht\nunter Nummern 8 und 9 geregelt, in Form\nb) Der folgende Absatz 6 wird angefügt:                        von Roh-, Alt- und Abfallmaterial, die\n,, (6) Absatz 5 ist in den Fällen des § 3               nicht von einem Westberliner Unterneh-\nAbs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden mit                   mer durch Raffinieren, Legieren, Gießen,\nfolgender Maßgabe: Aus den im Bundesge-                    Walzen, Pressen (ausgenommen Paketie-\nbiet geführten Büchern muß auch hervor-                    ren) oder Ziehen in Berlin (West) bear-\ngehen, in welcher Zeit die gemieteten                      beitet oder verarbeitet worden sind;\noder gepachteten Gegenstände (§ 3 Abs. 4)\nim Bundesgebiet genutzt oder die Filme                11. die in § 7 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstaben a und\n(§ 3 Abs. 5) im Bundesgebiet ausgewertet                   b des Umsatzsteuergesetzes bezeichneten\n(aufgeführt) worden sind.\"                                 Gegenstände;\n12. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes\n3. § 5 erhält folgende Fassung:                                   über das Branntweinmonopol vom 8. April\n,,§ 5                                 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 405) und Halb-\nfabrikate zur Trinkbranntweinherstellung\nKörperschaften des öffentlichen Rechts und                   (ausgenommen Essenzen), die nicht in\npolitischen Parteien im Bundesgebiet stehen die                einer Betriebstätte in Berlin (West) in\nVergünstigungen nach § 3 Abs. 1 bis 4 auch                     Behälter bis zu zehn Liter abgefüllt wor-\ndann zu, wenn sie die Gegenstände nicht im                     den sind;\nRahmen ihres Unternehmens erworben, ge-\nmietet oder gepachtet oder die Werkleistung               13. Rohmassen (Marzipan-, Persipan- und\nnicht im Rahmen ihres Unternehmens ver-                        Nougatmassen) und Kernpräparate (ge-\ngeben haben.\"                                                  schälte oder zerkleinerte Mandeln, Hasel-\nnüsse,     Kaschunüsse,     Aprikosenkerne,\n4. § 6 erhält folgende Fassung:                                   Pfirsichkerne).\"\n,,§ 6                       5. § 7 wird wie folgt geändert:\nDie Vergünstigungen nach § 3 werden nicht             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngewährt für den Erwerb oder die Nutzung fol-\ngender Gegenstände:                                         aa) In Nummer 1 erhält der Buchstabe a die\nfolgende Fassung:\n1.  Originalwerke der Plastik,· Malerei und\n„a) Der gelieferte Gegenstand darf nicht\nGraphik nicht mehr lebender Künstler;\neiner der in § 6 Nr. 1 bis 12 bezeich-\n2. Gebrauchtwaren;                                                neten Gegenstände sein.\"\n3. Antiquitäten;                                        bb) Hinter der Nummer 2 werden der Punkt\n4. Briefmarken;                                              durch einen Strichpunkt ersetzt und die\nfolgenden Nummern 3 und 4 angefügl:\n5. Edelsteine und Schmucksteine (Halbedel-\nsteine), auch synthetische, sowie Gegen-                 „3. die Vermietung und Verpachtung\nstände in Verbindung mit diesen Steinen,                     von Gegenständen an einen Unter-\nausgenommen Diamantwerkzeuge (Werk-                          nehmer im Bundesgebiet (§ 4 Abs. 1)\nzeuge mit arbeitendem Teil aus Industrie-                    oder an eine Körperschaft des\ndiamanten);                                                  öffentlichen Rechts oder eine poli-\ntische Partei im Bundesgebiet, wenn\n6. echte Perlen, einschließlich Zuchtperlen,                     jede der folgenden Voraussetzungen\nsowie Gegenstände in Verbindung mit                          vorliegt:\ndiesen Perlen;\na) Der vermietete oder verpachtete\n7. Edelmetalle und Edelmetallegierungen in                           Gegenstand darf nicht einer der\nForm von Roh- und Halbmaterial sowie                            in § 6 genannten Gegenstände\nFertigwaren aus Edelmetallen oder Edel-                         sein;","Nr. 29 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1962                            483\nb) der Gegenstand muß nachweis-               weils nur auf das um ein Drittel gekürzte Ent-\nlich (§ 8) von dem Westberliner            gelt Anwendung.      11\nUnternehmer nach dem 31. De-\nzember 1961 in Berlin (West)            7. In § 8 Abs. 1 Satz 1 erhält der Klammerzusatz\nhergestellt sein;                          hinter den Worten „hergestellt sind\" die fol-\nc) der Gegenstand muß nachweis-               gende Fassung:\nlich (§ 9) in das Bundesgebiet             ,, (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 Buch-\ngelangt sein und im Bundesgebiet           stabe b, Nr. 4 Buchstabe a und Abs. 2) \".\ngenutzt werden;\nd) die vorstehenden Voraussetzun-          8. § 9 wird wie folgt geändert:\ngen müssen buchmäßig nachge-               a) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:\nwiesen sein (§ 10);                             „Der Nachweis, daß die in § 7 Abs. 1 Nr. 1\nbis 3 und Abs. 2 bezeichneten Gegenstände\n4. die Uberlassung von Filmen zur\nin das Bundesgebiet gelangt sind, ist durch\nAuswertung an einen Unternehm8r\nVersendungsbelege        (Frachtbrief, Postein-\n(Verleiher) im Bundesgebiet (§ 4\nlieferungsschein u. dgl. oder deren Doppel-\nAbs. 1), wenn jede der folgenden\nVoraussetzungen vorliegt:                          stücke) zu führen.\"\na) Der Film muß nachweislich (§ 8)            b) Der folgende Absatz 3 wird angefügt:\nvon dem Westberliner Unter-                        ,, (3) Der Nachweis, daß die in § 7 Abs. 1\nnehmer nach dem 31. Dezember                    Nr. 3 und 4 bezeichneten Gegenstände im\n1961 in Berlin (West) hergestellt               Bundesgebiet genutzt oder ausgewertet wer-\nsein. Filme gelten als in Berlin                den, ist durch eine Bescheinigung des Unter-\n(West) hergestellt, wenn die Ate-               nehmers im Bundesgebiet zu erbringen, aus\nlieraufnahmen ausschließlich in                 der auch der Zeitraum der Nutzung oder\nWestberliner        Atelierbetrieben            Auswertung hervorgehen muß.\"\nund die technischen Leistungen\n(Schnitt, Musikaufnahmen, Mi-           9. § 10 wird wie folgt geändert:\nschung und Massenkopien) aus-              a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nschließlich in Westberliner film-\ntechnischen Betrieben durchge-             b} Der folgende Absatz 2 wird angefügt:\nführt worden sind;                                 ,, (2) Absatz 1 ist auf den Buchnachweis\nb) die Filme müssen nachweislich                   nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 4\n(§ 9) im Bundesgebiet ausgewer-\nBuchstabe c entsprechend anzuwenden mit\ntet, d. h. an Dritte überlassen                 folgender Maßgabe: Aus den Büchern muß\nwerden;                                         unter Hinweis auf die darüber ausgestellte\nBescheinigung (§ 9 Abs. 3) des Unterneh-\nc) die vorstehenden Voraussetzun-                  mers im Bundesgebiet auch hervorgehen,\ngen müssen buchmäßig nachge-                    in welcher Zeit die vermieteten oder ver-\nwiesen sein (§ 10).  11\npachteten Gegenstände (§ 7 Abs. 1 Nr. 3) im\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                             Bundesgebiet genutzt oder die Filme (§ 7\nAbs. 1 Nr. 4) im Bundesgebiet ausgewertet\n,,(2) Hat ein Westberliner Unternehmer                     (aufgeführt) worden sind.\"\nbei einer Werklieferung im Bundesgebiet an\neinen Unternehmer im Bundesgebiet (§ 4              10. § 13 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1) oder an eine Körperschaft des öffent-\nlichen Rechts oder eine politische Partei im             a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nBundesgebiet in Berlin (West) hergestellte               b) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:\nGegenstände als Teile verwendet, so ist er                       ,, (2) Um eine dem Zweck des Gesetzes\nberechtigt, die Umsatzsteuer, die er für                      widersprechende Inanspruchnahme der Ver-\neinen Voranmeldungszeitraum               (Veranla-           günstigungen der §§ 3 und 7 zu verhindern,\ngungszeitraum) schuldet, um den gleichen                      wird die Bundesregierung ermächtigt, durch\nBetrag z·u kürzen, den sein Auftraggeber                      Rechtsverordnung die Gewährung dieser\nnach § 3 Abs. 2 von seiner Umsatzsteuer-                      Vergünstigungen in solchen Fällen ganz\nschuld kürzen darf. Die in § 3 Abs. 2                         oder teilweise auszuschließen, in denen\ngenannten Voraussetzungen müssen vorlie-                      Gegenstände lediglich wegen in Berlin\ngen. Die Kürzung kann in dem Voranmel-                        (West) durchgeführter geringfügiger Bear-\ndungszeitraum (Veranlagungszeitraum) vor-                     beitungen oder Verarbeitungen als in Berlin\ngenommen werden, in dem diese Voraus-                         (West) hergestellt angesehen werden und\nsetzungen gegeben sind. § 3 Abs. 6 ist                        eine nachhaltige Förderung der Wirtschaft\nentsprechend anzuwenden.       11\nvon Berlin (West} nicht zu erwarten ist.\"\n6. Hinter § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:             11. Hinter § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:\n,,§ 7 a                                                     ,,§ 13 a\nDie Vergünstigungen nach § 3 Abs. 1 und                      Bei Unternehmern, für deren Besteuerung\nnach § 7 Abs. 1 Nr. 1 find~n bei Zigaretten je-             nach c;lem Umsatz ein Finanzamt in Berlin","484                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n(West) zuständig ist (§ 73 Abs. 4 der Reichs-                      Jahren haben und frühestens vom\nabgabenordnung), ist § 7 a des Umsatzsteuer-                       Ende des dritten Jahres an jährlich mit\ngesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß                           höchstens einem Viertel des Darlehns-\njeweils an Stelle des Betrages von 12 000 Deut-                    betrags zurückzuzahlen sind und\nsche Mark ein Betrag von 30 000 Deutsche                        3. weder unmittelbar noch mittelbar in\nMark, an Stelle des Betrages von 20 000 Deut-                      wirtschaftlichem Zusammenhang mit\nsche Mark ein Betrag von 50 000 Deutsche Mark                      der Aufnahme eines Kredits stehen; die\nund an Stelle des Betrages von 120 000 Deut-                       Inanspruchnahme laufender Geschäfts-\nsche Mark ein Betrag von 200 000 Deutsche                          kredite ist unschädlich.\nMark treten. § 57 a der Durchführungsbestim-\nmungen zum Umsatzsteuergesetz ist entspre-               Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 wird unter\nchend anzuwenden.\"                                       der Bedingung gewährt, daß eine vorzeitige\nRückzahlung der Darlehen nicht stattfindet.\n12. Hinter § 14 werden folgende §§ 14 a bis 14 d                (3) Die Berliner Industriebank Aktiengesell-\neingefügt:                                               schaft hat die Darlehen, gegebenenfalls unter\n,,§ 14 a                          Einschaltung von Berliner Kreditinstituten, an\nUnternehmen weiterzugeben, die die Darlehen\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf\nunverzüglich und unmittelbar zur Anschaffung\nGrund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4\noder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter\nAbs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes\ndes Anlagevermögens einer in Berlin (West)\nermitteln und in Berlin (West) eine Betrieb-\nbelegenen Betriebstätte verwenden. Die Wirt-\nstätte haben, können in jedem der Wirtschafts-\nschaftsgüter müssen,\njahre, die in den Kalenderjahren 1962 und 1963\nenden, eine den Gewinn mindernde Rücklage                       1. soweit sie zum beweglichen Anlage-\nbis zur Höhe von je siebeneinhalb vom Hun-                         vermögen gehören, mindestens drei\ndert des Werts bilden, mit dem ihr in Berlin                       Jahre nach ihrer Anschaffung oder\n(West) befindliches Vorratsvermögen (Roh-,                         Herstellung in einer in Berlin (West)\nHilfs- und Betriebstoffe, halbfertige und fertige                  belegenen Betriebstätte verbleiben,\nErzeugnisse sowie Waren) in der Bilanz ausge-                   2. soweit sie zum unbeweglichen Anlage-\nwiesen ist. Die Rücklagen dürfen am Schluß                         vermögen gehören, in Berlin (West)\ndes Wirtschaftsjahrs, das im Kalenderjahr 1963                     errichtet werden.\nendet, insgesamt fünfzehn vom Hundert des                Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft\nWerts nicht übersteigen, mit dem das in Berlin           hat sicherzustellen, daß die Darlehen nur zu\n(West) befindliche Vorratsvermögen in der                diesen Zwecken verwendet werden. Ist der Be-\nBilanz dieses Wirtschaftsjahrs ausgewiesen ist.          darf an Darlehen für die bezeichneten Zwecke\nDie Rücklagen sind in den Wirtschaftsjahren,             gedeckt, so kann die Berliner Industriebank\ndie nach dem 31. Dezember 1965 enden, mit                Aktiengesellschaft den Abschluß weiterer Dar-\nmindestens je einem Viertel gewinnerhöhend               lehnsverträge ablehnen.\naufzulösen.\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind\n(2) Absatz 1 ist auf Wirtschaftsgüte1 nicht           auf Darlehen entsprechend anzuwenden, die\nanzuwenden, für die das Land Berlin vertrag-             unmittelbar an Unternehmen zur Verwendung\nlich das mit der Einlagerung verbundene Preis-           zu den in Absatz 3 bezeichneten Zwecken ge-\nrisiko übernommen hat.                                   geben worden sind. Für die Ermäßigung der\nEinkommensteuer oder Körperschaftsteuer ist\n§ 14 b                           in diesen Fällen weitere Voraussetzung, daß\n(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die           sich der Darlehnsgeber und der Darlehnsneh-\nder Berliner Industriebank Aktiengesellschaft            mer gegenüber der Berliner Industriebank\nunter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Dar-            Aktiengesellschaft damit einverstanden erklä-\nlehen gewähren, ermäßigt sich die Einkommen-             ren, daß diese die Verwendung der Darlehen\nsteuer oder Körperschaftsteuer für den Veran-            zu den bezeichneten Zwecken und die Durch-\nlagungszeitraum der Hingabe um zehn vom                  führung des Darlehnsvertrages überwacht.\nHundert der hingegebenen Darlehen. Sind die                 (5) Die Ermäßigung der Einkommensteuer\nDarlehen aus Mitteln eines Betriebs gegeben              oder Körperschaftsteuer nach Absatz 1 dart\nworden, so ermäßigt sich die Einkommensteuer             zusammen mit der Ermäßigung der Einkom-\noder Körperschaftsteuer des Veranlagungszeit-            mensteuer oder Körperschaftsteuer nach § 14 c\nraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in              50 vom Hundert der Einkommensteuer oder\ndessen Verlauf die Darlehen gegeben worden               Körperschaftsteuer nicht übersteigen, die sich\nsind.                                                    ohne die Ermäßigungen ergeben würde.\n(2) Voraussetzung für die Steuerermäßigung               (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Kre-\nnach Absatz 1 ist, daß die Darlehen                      ditinstitute im Sinn des Gesetzes über das Kre-\n1. nach dem 30. Juni 1962 und vor dem             ditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I\n1. Januar 1965 hingegeben werden;              s. 881).\nAbsatz 3 letzter Satz bleibt unberührt,                                § 14 C\n2. nach den vertraglichen Vereinbarungen             (1) Bei   unbeschränkt Steuerpflichtigen, die\neine Laufzeit von mindestens sechs             unverzinsliche, in gleichen Jahresbeträgen zu","Nr. 29 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1962                         485\ntilgende Darlehen mit einer Laufzeit von min-           Für die Anwendung des Absatzes 1 ist weitere\ndestens zehn Jahren zur Förderung des Baues             Voraussetzung, daß die Darlehen weder umnit-\nvon Wohnungen in Berlin (West) gewähren,                telbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zu-\nermäßigt sich unter den Voraussetzungen der             sammenhang mit der Aufnahme eines Kredits\nAbsätze 3 bis 6 die Einkommensteuer oder Kör-           stehen. Die Steuerermäßigung nach den Absät-\nperschaflsteuer für dt!n Veranlagungszeitraum           zen 1 und 2 wird unter der Bedingung gewährt,\nder Hingabe um 20 vom Hundert der hin-                  daß eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen\ngegebenen Darlehen. Werden die Darlehen von             nicht stattfindet; vorzeitige Rückzahlungen, die\nSteuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4              nach Ablauf von zehn Jahren seit der Hingabe\nAbs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes             des Darlehens auf Grund einer Kündigung oder\nermitteln, aus Mittein des Betriebs gegeben, so         Teilkündigung des Schuldners stattfinden, sind\nsind die Darlehen in der Bilanz mit dem Wert            jedoch unschädlich.\nanzusetzen, der sich nach Abzug von Zwischen-              (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind nur\nzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen          anzuwenden, soweit die Darlehen 10 000 Deut-\nvom Nennbetrag der Darlehen ergibt. Dabei ist           sche Mark für jede geförderte Wohnung nicht\nvon einem Zinssatz von höchstens fünfeinhalb            übersteigen.\nvom Hundert auszugehen. Die Sätze 2 und 3\ngelten auch, wenn die Hingabe der Darlehen                  (5) Die Ermäßigung der Einkommensteuer\nnicht durch den Betrieb veranlaßt ist. Sind die         oder Körperschaftsteuer nach den Absätzen 1\nDarlehen aus Mitteln eines Betriebs gegeben             und 2 darf zusammen mit der Ermäßigung der\nworden, so ermäßigt sich die Einkommensteuer            Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nach\noder Körperschaftsteuer des Veranlagungszeit-           § 14 b fünfzig vom Hundert der Einkommen-\nraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in             steuer oder Körperschaftsteuer nicht übersteigen,\ndessen Verlauf die Darlehen gegeben worden             die sich ohne die Ermäßigungen ergeben würde.\nsind.                                                     (6) Zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 1 und\n(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die         in den Absätzen 2 . bis 4 bezeichneten Voraus-\nverzinsliche Darlehen mit einer Laufzeit von           setzungen ist eine Bescheinigung des Senators\nmindestens 25 Jahren zur Förderung des Baues,          für Bau- und Wohnungswesen, Berlin, oder der\ndes Umbaues, der Erweiterung, der Moderni-             von ihm bestimmten Stelle vorzulegen.\nsierung und der Instandsetzung von Gebäuden\nin Berlin (West), die zu mehr als 662 /s vom                                   § 14 d\nHundert Wohnzwecken dienen, gewähren, er-               Besteht das Einkommen ganz oder teilweise\nmäßigt sich unter den Voraussetzungen der              aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,\nAbsätze 3 bis 6 die Einkommensteuer oder               von denen ein Steuerabzug vorgenommen wird,\nKörperschaftsteuer für den Veranlagungszeit-           und liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1\nraum der Hingabe um 20 vom Hundert der hin-            und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht vor,\ngegebenen Darlehen. Die Darlehen müssen mit            so kann die Veranlagung zur Anwendung der\ngleichen Jahresbeträgen, bei denen sich bei            Vorschriften der §§ 14 b und 14 c beantragt wer-\ngleichbleibenden Bedingungen infolge der lau-          den; § 46 Abs. 2 Ziff. 5 Buchstabe a und Abs. 3\nfenden Tilgung der Zinsanteil verringert und           und 5 des Einkommensteuergesetzes ist sinnge-\nder Tilgungsanteil entsprechend erhöht, zu ver-        mäß anzuwenden.\"\nzinsen und zurückzuzahlen sein; Änderungen\ndes Zinssatzes in Anpassung an die allgemeine      13. Es wird folgender Artikel III a eingefügt:\nZinshöhe sind jedoch zulässig. Absatz 1 letzter\n„ Artikel III a\nSatz gilt entsprechend.\n(3) Voraussetzung für die Steuerermäßigun-                           Investitionszulage\ngen nach den Absätzen 1 und 2 ist, daß die                                     § 14 e\nDarlehen\n(1) Unternehmer im Sinn des § 2 des Um-\n1. nach dem 30. Juni 1962 und vor dem\nsatzsteuergesetzes, die in Berlin (West) einen\n1. Januar 1965 an einen Bauherrn ge-\ngeben werden und                             Betrieb (eine Betriebstätte) haben, können für\ndie nach dem 30. Juni 1962 und vor dem 1. Ja-\n2. von dem Bauherrn unverzüglich und            nuar 1965 angeschafften oder hergestellten ab-\nunmittelbar                                  nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des\na) in den Fällen des Absatzes 1              Anlagevermögens eine Investitionszulage er-\nzur Finanzierung des Baues von           halten. Die Investitionszulage beträgt zehn vom\nWohnungen im Sinn der §§ 39 oder         Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-\n82 des Zweiten Wohnungsbau-              kosten der im Kalenderjahr angeschafften oder\ngesetzes (Wohnungsbau- und Fami-         hergestellten Wirtschaftsgüter. Wird der Ge-\nlienheimgesetz) in der Fassung vom       winn nach einem vom Kalenderjahr abweichen-\n1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I        den Wirtschaftsjahr enöttelt, so tritt an die\nS. 1121),                                Stelle des Kalenderjahrs das Wirtschaftsjahr,\nb) in den Fällen des Absatzes 2              das im Kalenderjahr endet.\nzur Finanzierung der dort bezeich-           (2) Die Investitionszulage wird nur für neue\nneten Bauvorhaben                         abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter · ge-\nverwendet werden.                            währt, die zum Anlagevermögen eines Betriebs","486                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n(einer Betriebstätte) in Berlin (West) gehören          schriften ab 1. A1,1gust 1962 anzuwenden. Abwei-\nund mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaf-           chend davon sind anzuwenden\nfung oder Herstellung in einem solchen Betrieb                 1. die Vorschriften des § 3 Abs. 4 und 5\n(einer solchen Betriebstätte) verbleiben. Für                      und des § 5 auf Entgelte, die von dem\nPersonenkraftfahrzeuge und für Wirtschafts-                        Unternehmer im Bundesgebiet nach\ngüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungs-                      dem 30. April 1962 gezahlt werden;\nkosten 600 Deutsche Mark nicht übersteigen,\nwird eine Investitionszulage nicht gewährt.                    2. die Vorschrift des§ 6 Nr.11 ab 1. Juli\n1961, die Vorschrift des § 6 Nr. 12 ab\n(3) Die Investitionszulage wird auf Antrag\n1. Januar 1963;\nnach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die\nWirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt                  3. die Vorschriften des § 7 Abs. 1 Nr. 3\nworden sind (bei einem vom Kalenderjahr ab-                        und 4\nweichenden Wirtschaftsjahr: nach Ablauf des                        a) im Falle der Besteuerung nach ver-\nKalenderjahrs, in dem das Wirtschaftsjahr en-                          einnahmten Entgelten auf die Ent-\ndet, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft                           gelte, die von dem Westberliner\noder hergestellt worden sind), durch das für                           Unternehmer nach dem 30. April 1962\nden Antragsteller für die Besteuerung nach                             vereinnahmt werden,\ndem Einkommen zuständige Finanzamt aus den                         b) im Falle der Besteuerung nach ver-\nEinnahmen an Einkommensteuer oder Körper-                              einbarten Entgelten auf Leistunqen,\nschaftsteuer gewährt. Personengesellschaften                           die nach dem 30. April 1962 bewirkt\nwird die Investitionszulage von dem Finanzamt\nwerden;\ngewährt, das für die einheitliche und geson-\nderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist.                4. die Vorschrift des § 7 a\nDer Antrag auf Gewährung der Investitions-                         bei der Kürzung nach § 3 Abs. 1 auf\nzulage kann nur innerhalb von drei Monaten                         Entgelte, die von dem Unternehmer im\nnach Ablauf des Kalenderjahrs gestellt werden.                     Bundesgebiet nach dem 31. Dezember\n1962 gezahlt werden,\n(4) Das Finanzamt setzt die Investitions-\nzulage durch Bescheid fest. Die Investitions-                      bei der Steuerfreiheit nach § 7 Abs. 1\nzulage ist innerhalb eines Monats nach Be-                         Nr. 1\nkanntgabe des Bescheids fällig. Der Bescheid                       a) im Falle der Besteuerung nach ver-\nsoll die Berechnungsgrundlage und eine Rechts-                          einnahmten Entgelten auf die Ent-\nmittelbelehrung enthalten. Die Vorschriften der                         gelte, die von dem Westberliner\nReichsabgabenordnung über das Berufungsver-                             Unternehmer nach dem 31. Dezem-\nfahren sind entsprechend anzuwenden.                                    ber 1962 vereinnahmt werden,\n(5) Wird nach der Auszahlung der Investi-                      b) im Falle der Besteuerung nach ver-\ntionszulage festgestellt, daß die Voraussetzun-                         einbarten Entgelten auf die Liefe-\ngen für ihre Gewährung nicht oder nur zum                               rungen, die nach dem 31. Dezember\nTeil vorgelegen haben, so ist die Investitions-                         1962 bewirkt werden;\nzulage insoweit zurückzuzahlen, als sie zu Un-                 5. die Vorschrift des § 13 a\nrecht gewährt worden ist. Das gleiche gilt,\na) im Falle der Besteuerung nach ver-\nwenn Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs-\neinnahmten Entgelten auf die Ent-\noder Herstellungskosten bei der Bemessung der\ngelte, die nach dem 31. Dezember\nInvestitionszulage berücksichtigt worden sind,\n1961 vereinnahmt werden,\nnicht mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaf-\nfung oder Herstellung in einem Betrieb (einer                     b) im Falle der Besteuerung nach ver-\nBetriebstätte) in Berlin (West) verblieben sind.                        einbarten Entgelten auf die Liefe-\nDer Anspruch des Finanzamts auf Rückzahlung                             rungen und sonstigen Leistungen,\nder Investitionszulage ist vom Zeitpunkt der                           die nach dem 31. Dezember 1961 be-\nAuszahlung an nach § 5 Abs. 1 des Steuersäum-                           wirkt werden;\nnisgesetzes vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl.I                 6. die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und des\nS. 993) zu verzinsen.                                               § 7 Abs. 2 auf Antrag des Unterneh-\n(6) Die Investitionszulage gehört nicht ::u                    mers auch auf vor dem 1. August 1962\nden Einkünften im Sinn des Einkommensteuer-                       verwirklichte Tatbestände, soweit nicht\ngesetzes.                                                           rechtskräftige Veranlagungen vorliegen.\n(7) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten\nTeils der Reichsabgabenordnung, des Steuer-               (2) Es können in Anspruch genommen werden\nanpassungsgesetzes und des Gesetzes über den                   1. die Kürzung der geschuldeten Umsatz-\nBundesfinanzhof sind entsprechend anzuwen-                         steuer nach § 3 durch Unternehmer im\nden.\"                                                              Bundesgebiet für Entgelte, die bis zum\n31. Dezember 1964 gezahlt werden;\n14. § 15 erhält folgende Fassung:\n2. die Umsatzsteuerfreiheit nach § 7 Abs. 1\n,,§ 15                                      und die Kürzung der geschuldeten Um-\n(1) Die vorstehende Fassung dieses ·Gesetzes                   satzsteuer nach § 7 Abs. 2 durch West-\nist hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Vor-                  berliner Unternehmer für Lieferungen,","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1962                           487\nWerkleistungen und sonstige Leistun-          1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\ngen, die bis zum 31. Dezember 1964 be-                  „Gesetz über Steuererleichterungen und\nwirkt werden;                                    Arbeitnehmervergünstigungen in Berlin (West) u.\n3. die Freibeträge nach § 13 a in Verbin-\ndung mit § 7 a des Umsatzsteuerge-            2. § 1 wird wie folgt geändert:\nsetzes                                           a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\na) im Falle der Besteuerung nach ver-                ,, (1) Bei natürlichen Personen, die\neinnahmten Entgelten für die Ent-\ngelte, die bis zum 31. Dezember 1964                    1. seit mindestens    vier Monaten vor\nvereinnahmt werden,                                        dem Ende des Veranlagungszeitraums\nihren ausschließlichen Wohnsitz in\nb) im Falle der Besteuerung nach ver-                           Berlin (West) haben oder\neinbarten Entgelten für die Liefe-\nrungen und sonstigen Leistungen,                        2. bei mehrfachem Wohnsitz während\ndie bis zum 31. Dezember 1964 be-                          des ganzen Veranlagungszeitraums\nwirkt werden.                                                einen Wohnsitz in Berlin (West) ha-\nben und dort veranlagt werden oder\n(3) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes\nist hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen                       3. - ohne einen Wohnsitz im Geltungs-\nund körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften                           bereich dieses Gesetzes zu haben -\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 1962                               ihren gewöhnlichen Aufenthalt in\nanzuwenden.                                                               Berlin (West) haben,\nermäßigt sich die veranlagte Einkom-\n(4) Die Vorschrift des § 14 e ist erstmals für\nmensteuer, soweit sie auf Einkünfte\ndas Kalenderjahr 1962 anzuwenden.\"\naus Berlin (West) im Sinn des § 2 ent-\nfällt, um 30 vom Hundert. Bei Ehegatten\n15. Hinter § 15 .wird folgender § 15 a eingefügt:\nim Sinn des § 26 Abs. 1 des Einkommen-\n,,§ 15 a                                      steuergesetzes genügt es für die Er-\nmäßigung, wenn einer der Ehegatten\nDer Bundesminister der Finanzen wird er-\ndie Voraussetzungen des Satzes 1 er-\nmächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der                         füllt. II\njeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,\nunter neuer Uberschrift und in neuer Paragra-              b) In Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:\nphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-                    ,,Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Vor-\nmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\"                       aussetzungen der Absätze 1 und ,2 zu er-\nfüllen, eine oder mehrere Betriebstätten\n16. § 16 erhält folgende Fassung:                                  eines Gewerbebetriebs in Berlin (West)\nunterhalten, in denen während des Veran-\n,,§ 16\nlagungszeitraums im Durchschnitt regel-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12                   mäßig insgesamt mindestens 25 Arbeitneh-\nAbs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom                   mer beschäftigt worden sind, ermäßigt sich\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im               die veranlagte Einkommensteuer um 30 vom\nLand Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund                Hundert oder die veranlagte Körperschaft-\ndieses Gesetzes erlassen werden, gelten im                    steuer um 20 vom Hundert, soweit sie nach\nLand Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-               § 2 Nr. 2 auf Einkünfte aus diesen Betrieb-\ngesetzes.\"                                                    stätten entfällt; die veranlagte Körperschaft-\nsteuer ermäßigt sich außerdem um 3,2 vom\nHundert dieser in dem Einkommen enthalte-\nABSCHNITT II\nnen Einkünfte aus Berlin (West) im Sinn des\nGesetz über Steuererleichterungen                         § 2 Nr. 2.\".\nund Arbeitnehmervergünstigungen in\nBerlin (West)                          3. Hinter § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:\n,,§ 1 a\nArtikel 2\nErmäßigung der veranlagten Einkommensteuer\nDas Erste Gesetz zur Änderung des Einkommen-                             bei Zuzug von Arbeitnehmern\nsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Dezember\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441), des Körperschaft-                Bei Arbeitnehmern, die, ohne die Vorausset-\nsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Dezember                  zungen des § 1 Abs. 1 zu erfüllen, in Berlin\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 467) und des Gesetzes zur            (West) nach dem 12. August 1961 ihren Auf-\nErhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin\" vom                     enthalt begründen und dort eine nichtselbstän-\n4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 384) in der Fassung          dige Beschäftigung für einen zusammenhängen-\ndes Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschrif-               den Zeitraum von mindestens drei Monaten\nten auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen                    aufnehmen, ermäßigt sich die veranlagte Ein-\nund Ertrag und des Verfahrensrechts vom 18. Juli                kommeusteuer, soweit sie auf Einkünfte im\n1958 (Bundesgesetzbl. I S. 473) wird wie folgt ge-              Sinn des § 2 Nr. 4 Buchstabe a aus dieser Be-\nändert und ergänzt:                                             schäftigung entfällt, um 30 vom Hundert.\"","488                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                     7. Abschnitt II erhält folgende Uberschrift:\na) Hinter Nummer 1 wird folgende neue Num-                         „Vergünstigung für Arbeitnehmer in\nmer 2 eingefügt:                                                        Berlin (West)\".\n„2. bei Steuerpflichtigen im Sinn des § 1 a\nim Verhiiltnis der nach dieser Vorschrift     8. Die §§ 6 und 7 erhalten folgende Fassung:\nfür die Ermäßigung zu berücksichtigen-\n,,§ 6\nden Einkünfte aus nichtselbständiger Ar-\nbeit aus Berlin (West) zum Gesamtbetrag                      Vergünstigung durch Zulagen\nder Einkünfte,\".\n(1) Arbeitnehmer, die Arbeitslohn für eine\nb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                    Beschäftigung in Berlin (West) aus einem ge-\nc) Satz 2 erhält folgende Fassung:                          genwärtige~1 Dienstverhältnis beziehen (§ 2\nNr. 4 Buchstabe a), erhalten unbeschadet der\n,,Dc.1bei sind die Summe der für die Ermäßi-           Steuererleichterungen nach den Vorschriften der\ngung der Einkommensteuer oder Körper-                  §§ 1, 1 a, 5 und 5 a eine Vergünstigung durch\nschaftsteuer zu berücksichtigenden Einkünfte           Gewährung von Zulagen. Die Zulagen gelten\naus Berlin (\\A/est) und der Gesamtbetrag der           weder als steuerpflichtige Einnahmen im Sinn\nEinkünfte auf volle 100 Deutsche Mark nach             des Einkommensteuergesetzes noch als Einkom-\nunten abzurunden.\"                                     men, Verdienst oder Entgelt im Sinn der Sozial-\nversicherung, der Arbeitslosenversicherung und\n5. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                         der Arbeitslosenhilfe. Sie gelten arbeitsrecht-\nlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts.\n,,(1) Die Lohnsteuer, die auf Einkünfte aus\nBerlin (West) im Sinn des § 2 Nr. 4 entfällt, er-              (2) Bemessungsgrundlage für die Zulage ist\nmäßigt sich um 30 vom Hundert                               der für eine Beschäftigung aus einem gegen-\n1. bei Arbeitnehmern, die                        .wärtigen Dienstverhältnis bezogene Arbeits-\nlohn des Lohnabrechnungszeitraums. Arbeits-\na) ihren ausschließlichen Wohnsitz in         lohn des Lohnabrechnungszeitraums sind der\nBerlin (West) haben oder                  laufende Arbeitslohn, der für den Lohnabrech-\nb) bei mehrfachem Wohnsitz während             nungszeitraum gezahlt wird, und sonstige Be-\ndes ganzen Kalenderjahrs einen            züge, die in dem Lohnabrechnungszeitraum zu-\nWohnsitz in Berlin (West) haben           fließen. Steuerfreie Einnahmen mit Ausnahme\nund sich dort überwiegend aufhal-          des Weihnachts-Freibetrags (§ 3 Ziff. 17 des\nten oder                                  Einkommensteuergesetzes) und der steuerfreien\nZuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nacht-\nc) -   ohne einen Wohnsitz im Gel-            arbeit (§ 34 a des Einkommensteuergesetzes)\ntungsbereich dieses Gesetzes zu\nbleiben außer Betracht.\nhaben - ihren gewöhnlichen Aut-\nenthalt in Berlin (West) haben;               (3) Die Höhe der Zulage ergibt sich aus der\n2. bei sonstigen Arbeitnehmern, deren             diesem Gesetz beigefügten Anlage. Ubersteigt\nArbeitslohn dem Umtausch durch die             die Bemessungsgrundlage die Beträge, bis zu\nLohnausgleichskasse in Berlin (West)           denen nach der Anlage höchstens eine Zulage\nunterliegt.                                    vorgesehen ist, so wird eine Zulage nicht ge-\nwährt.\nBei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuer-                  (4) Der Arbeitgeber hat die Zulagen zu er-\npflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben,\nrechnen. Er hat sie\ngenügt es für die Ermäßigung, wenn einer der\nEhegatten die Voraussetzungen der Nummer 1                         1. bei monatlichen oder längeren Lohn-\nerfüllt.\"                         ·                                   abrechnungszeiträumen jeweils zusam-\nmen mit dem Arbeitslohn,\n6. Hinter § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:                         2. bei kürzeren als monatlichen Lohnab-\nrechnungszeiträumen jeweils für alle\n,,§ 5 a                                     in einem Kalendermonat endenden\nErmäßigung der Lohnsteuer bei Zuzug                          Lohnabrechnungszeiträume zusammen\nvon Arbeitnehmern                                  mit dem Arbeitslohn für den letzten\nin dem Kalendermonat endenden Lohn-\nBei Arbeitnehmern, die, ohne die Vorausset-                         abrechnungszeitraum\nzungen des § 5 Abs. 1 zu erfüllen, in Berlin\n(West) nach dem 12. August 1961 ihren Aufent-               auszuzahlen. Der Arbeitgeber hat die Summe\nhalt begründen und dort eine nichtselbständige              der Zulagen dem Betrag, den er für seine Ar-\nBeschäftigung für einen zusammenhängenden                  beitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten\nZeitraum von mindestens drei Monaten aufneh-                hat, zu entnehmen und bei der nächsten Lohn-\nmen, ermäßigt sich die Lohnsteuer, soweit sie               steueranmeldung in einer Summe 'abzusetzen.\nauf Einkünfte im Sinn des § 2 Nr. 4 ·Buchstabe a            Ubersteigt der zu entnehmende Betrag den Be-\naus dieser Beschäftigung entfällt, um 30 vom                trag, der insgesamt an Lohnsteuer einbehalten\nHundert. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.\"                    ist, so wird der übersteigende Betrag dem Ar-","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1962                          489\nbeitgeber auf Antrag von dem Finanzamt, an                      4. die Gesamtsumme der für den einzel-\ndas die Lohnsteuer abzuführen wäre, aus den                        nen Lohnabrechnungszeitraum gezahl-\nEinnahmen an Lohnsteuer ersetzt. Die vom Ar-                       ten Zulagen,\nbeitgeber entnommenen Beträge (Satz 3), die\nvom Finanzamt ersetzten Beträge (Satz 4) sowie                  5. die aus der einbehaltenen Lohnsteuer\netwa vom Finanzamt selbst ausgezahlte Zu-                          jeweils entnommenen Beträge (§ 6\nlagen mindern die Lohnsteuereinnahmen.                             Abs. 4 Satz 3).\nDie Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzube-\n(5) Der Anspruch auf die Zulagen ist nicht          wahren; die Aufbewahrungsfrist beginnt mit\nübertragbar.\nSchluß des Jahres, in dem die Zulagen, auf die\nsich die Aufzeichnungen beziehen, ausgezahlt\n§ 7                            worden sind.\nErgänzende Vorschriften\n(6) Beträge, die beim Finanzamt auf Grund\n(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten         eines mit der Zahlung der Zulagen zusammen-\nTeils der Reichsabgabenordnung, des Steueran-          hängenden Tatbestands, insbesondere auf Grund\npassungsgesetzes und des Gesetzes über den             einer Rückforderung von Zulagen vom Arbeit-\nBundesfinanzhof sind entsprechend anzuwen-             nehmer oder einer Inanspruchnahme des Arbeit-\nden, soweit in diesem Gesetz nicht etwa:s ande-        gebers im Rahmen seiner Haftung, eingehen,\nres vorgeschrieben ist.                                erhöhen die Lohnsteuereinnahmen.\"\n(2) Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß\ndas Finanzamt, an das der Arbeitgeber die           9. § 8 erhält folgende Fassung:\nLohnsteuer abzuführen hat, die Zulage durch\nBescheid festsetzt. Der Antrag ist bis zum Ab-                                    ,,§ 8\nlauf von zwei Monaten nach dem Ende des                                  Anwendungsbereich\nZeitraums, für den die Zulage nach § 6 Abs. 4\nSatz 2 auszuzahlen ist, zu stellen; die Frist kann        (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes\nauf Antrag verlängert werden. Der Bescheid des         ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 erstmals\nFinanzamts soll die Höhe der Zulage für jeden          für den Veranlagungszeitraum 1962 anzu-\nLohnabrechnungszeitraum,        die Berechnungs-       wenden.\ngrundlagen und eine Rechtsmittelbelehrung ent-             (2) Die Vorschrift des § 1 ist für den Veran-\nhalten. Der Bescheid kann angefochten werden;          lagungszeitraum 1962 mit der Maßgabe anzu-\ndie Vorschriften der Reichsabgabenordnung              wenden, daß sich die veranlagte Einkommen-\nüber das Berufungsverfahren finden dabei ent-          steuer, soweit sie auf Einkünfte aus Berlin\nsprechende Anwendung. Das Finanzamt kann                (West) im Sinn des § 2 entfällt, zur Hälfte um\nzu Unrecht ausgezahlte Zulagen vom Arbeit-              20 vom Hundert und zur anderen Hälfte um\nnehmer zurückfordern, wenn es feststellt, daß          30 vom Hundert ermäßigt.\ndie Voraussetzungen für die Gewährung der\nZulagen nicht vorgelegen haben. Der Rückfor-               (3) Die Vorschrift des § 1 a ist erstmals für\nderungsanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in          den Veranlagungszeitraum 1961 und letztmals\ndem das Finanzamt von den die Rückforderung            für den Veranlagungszeitraum 1963 anzuwen-\nbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt.               den. Für den Veranlagungszeitraum 1961 ist sie\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die ver-\n(3) Ist eine Zulage durch Bescheid rechtskräf-\nanlagte Einkommensteuer um 20 vom Hundert\ntig festgesetzt worden, so ist der Arbeitgeber\nverpflichtet, die Zulage an den Arbeitnehmer           ermäßigt. Für den Veranlagungszeitraum 1962\nnach Maßgabe des rechtskräftigen Bescheids zu          ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.\nzahlen, wenn nicht das Finanzamt die Zulage\n(4) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind\nselbst auszahlt. Das Finanzamt hat dem Arbeit-\ndie Vorschriften des § 5 bei laufendem Arbeits-\ngeber eine Abschrift des rechtskräftigen Be-\nscheids zu übersenden.                                 lohn erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenden,\nder für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt\n(4) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht ge-       wird, der nach dem 31. Dezember 1961 endet,\nzahlte Zulagen. Das Finanzamt hat auf Anfrage          bei sonstigen Bezügen auf den Arbeitslohn, der\ndes Arbeitgebers Auskunft über die Anwen-              dem Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember\ndung der Vorschriften über die Gewährung der           1961 zufließt. Auf laufenden Arbeitslohn für\nZulagen im einzelnen Fall zu erteilen.                 Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Juli 1962\n(5) Der Arbeitgeber hat über die für den ein-       enden, und auf sonstige Bezüge, die vor dem\nzelnen Lohnabrechnungszeitraum gezahlten Zu-           1. Juli 1962 zufließen, sind die Vorschriften des\nlagen Aufzeichnungen zu führen. Aus diesen             § 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die\nAufzeichnungen muß folgendes zu ersehen sein:          Lohnsteuer um 20 vom Hundert ermäßigt. Die\n1. Die Namen der Arbeitnehmer,                 Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\n2. die jeweilige Bemessungsgrundlage,           zu bestimmen, daß sich beim Lohnsteuer-Jahres-\n3. die Höhe der an den einzelnen Arbeit-       ausgleich für das Kalenderjahr 1962 die Jahres-\nnehmer gezahlten Zulagen,                   lohnsteuer, soweit sie auf Einkünfte aus Berlin","490                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n(West) im Sinn des § 2 Nr. 4 entfällt, zur Hälfte                     Nr. 1 Buchstaben a und c bezeich-\num 20 vom Hundert und zur anderen Hälfte um                           neten Fällen der Arbeitnehmer wäh-\n30 vom Hundert ermäßigt.                                              rend eines Teils des Kalenderjahrs\n(5) Die Vorschrift des § 5 a ist erstmals auf                     seinen ausschließlichen Wohnsitz\nArbeitslohn anzuwenden, der für eine nach dem                         oder-in Ermangelung eines Wohn-\n12. August 1961 in Berlin (West) ausgeübte                            sitzes im Geltungsbereich dieses\nnichtselbständige Beschäftigung gezahlt wird.                         Gesetzes -     seinen gewöhnlichen\nAbsatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die                       Aufenthalt in Berlin (West) hat,\nVorschrift des § 5 a ist letztmals anzuwenden                      d) über einen Lohnsteuer-Jahresaus-\nauf laufenden Arbeitslohn für Lohnzahlungs-                           gleich in den Fällen des § 5 a, wenn\nzeiträume, die vor dem 1. Januar 1964 enden,                          die Voraussetzungen für die Er-\nund auf sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar                        mäßigung nicht während des ganzen\n1964 zufließen.                                                       Kalenderjahrs vorgelegen haben,\n(6) Die Vergünstigung für Arbeitnehmer                          e) über die Nachforderung von Lohn-\ndurch Gewährung von Zulagen (§§ 6 und 7)                              steuer, wenn in den Fällen des § 5\nwird erstmals für Lohnabrechnungszeiträume,                           Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ein Wohn-\ndie nach dem 30. Juni 1962 beginnen, gewährt.      11\nsitz in Berlin (West) nicht während\ndes ganzen Kalenderjahrs oder ein\n10. § 9 erhält folgende Fassung:                                          Aufenthalt nicht überwiegend be-\nstanden hat oder wenn in den Fäl-\n,,§ 9                                        len des § 5 a eine nichtselbständige\nErmächtigungen                                     Beschäftigung in Berlin (West) nicht\nwährend eines zusammenhängen-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit                       den Zeitraums von mindestens drei\nZustimmung des Bundesrates                                            Monaten ausgeübt worden ist;\n1. zur Durchführung dieses Gesetzes\nRechtsverordnungen zu erlassen, so-                  3. Vorschriften  durch   Rechtsverordnung\nweit dies zur Wahrung der Gleich-                       zu erlassen\nmäßigkeit bei der Besteuerung und\nbei der Gewährung der Zulagen, zur                      a) über das Verfahren bei der Gewäh-\nBeseitigung von Unbilligkeiten in                          rung von Zulagen,\nHärtefällen oder zur Verwaltungsver-                    b) über die Ersetzung von Zulagen an\neinfachung erforderlich ist, und zwar                      Arbeitgeber, wenn die Summe der\na) über die Abgrenzung des begünstig-                      Zulagen den Betrag übersteigt, der\nten Personenkreises,                                    insgesamt an Lohnsteuer einbehal-\nten ist; dabei kann auch eine Ver-\nb) über die Ermittlung und Abgrenzung                      rechnung mit anderen Abgaben oder\nder Einkünfte aus Berlin (West) ein-                    Beiträgen des Arbeitgebers zugelas-\nschließlich der darauf entf allendcn                    sen werden. Die verrechneten Be-\nBetriebsausgaben und Werbungs-                          träge sind vom Finanzamt wie Min-\nkosten,                                                 derungen der Lohnsteuereinnahmen\nc) über die Zugrundelegung des durch-                      zu behandeln;\nschnittlich bezogenen Arbeitslohns\n4. die in § 4 Abs. 3 vorgesehenen Rechts-\nbei der Ermittlung der Bemessungs-\ngrundlage für Zulagen, wenn bei                     verordnungen zu erlassen.\nkürzeren als monatlichen Lohnab-              (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nrechnungszeiträumen die Höhe des            mächtigt, zur Berechnung der nach §§ 1, 1 a, 5\nArbeitslohns in dem Zeitraum, für           und 5 a zu ermäßigenden Einkommensteuer und\nden die Zulagen auszuzahlen sind,           Lohnsteuer aus der Einkommensteuertabelle und\ngeschwankt hat;                             den Lohnsteuertabellen abgeleitete Tabellen\n2. Vorschriften    durch  Rechtsvernrdnung        unter Vornahme von Auf- und Abrundungen\nzu erlassen                                    bis zum nächsten durch fünf teilbaren Pfennig-\na) über eine Beschränkung der Haftung          betrag aufzustellen und bekanntzumachen.\ndes Arbeitgebers für die Einbehal-            (3) Der Bundesminister der Finanzen wird\ntung und Abführung der Lohnsteuer\nermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der\nin den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und in\n§ 5 a bezeichneten Fällen,\njeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,\nunter neuer Uberschrift und in neuer Paragra-\nb) über die Behandlung der Fälle des           phenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-\n§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b und c         migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.  11\nund des § 5 a beim Steuerabzug vom\nArbeitslohn,                            11. In § 10 werden hinter den Worten „nach Maß-\nc) über einen Lohnsteuer-Jahresaus-            gabe des § 12 Abs. 1\" die Worte „und des § 13\ngleich, wenn in den in § 5 Abs. 1           Abs. 1\" eingefügt.","Nr. 29 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1962                     491\n12. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgende Anlage ersetzt:\n„Anlage\nHöhe der Zulage                              zu § 6 Abs. 3\n(1) Für die Errechnung der Zulage ist die Bemessungsgrundlage (§ 6\nAbs. 2) bei monatlicher Lohnabrechnung auf volle Deutsche-Mark-Beträge\nund bei wöchentlicher Lohnabrechnung auf den nächsten durch 10 teilbaren\nPfennigbetrag aufzurunden. Die Zulage beträgt\n1. bei monatlicher Lohnabrechnung bei einer aufgerundeten Bemessungs-\ngrundlage\nbis    500 DM 5 vom Hundert der Bemessungsgrund-\nlage,\nvon     501 DM bis       600 DM 25,- DM zuzüglich 4 ·vom Hundert des\nBetrags über 500 DM,\nvon     601 DM bis       715 DM 29,- DM zuzüglich 3 vom Hundert des\nBetrags über 600 DM,\nvon      716 DM bis 1 175 DM 32,45 DM zuzüglich 2 vom Hundert des\nBetrags über 715 DM,\nvon 1176 DM bis 1 590 DM 41,65 DM zuzüglich 1 vom Hundert des\nBetrags über 1 175 DM,\nvon 1 591 DM bis 2 840 DM 45,80 DM abzüglich 6,50 DM für jede\nvollen 520 DM über 1 590 DM;\n2. bei wöchentlicher Lohnabrechnung bei einer aufgerundeten Bemessungs-\ngrundlage\nbis 115,40 DM 5 vom Hundert der Bemessungsgrund-\nlage,\nvon 115,50 DM bis 138,50 DM 5,76 DM zuzüglich 4 vom Hundert des\nBetrags über 115,40 DM,\nvon 138,60 DM bis 165,00 DM         6,72 DM zuzüglich 3 vom Hundert des\nBetrags über 138,50 DM,\nvon 165,10 DM bis 271,20 DM         7,50 DM zuzüglich 2 vom Hundert des\nBetrags über 165 DM,\nvon 271,30 DM bis 366,90 DM         9,60 DM zuzüglich 1 vom Hundert des\nBetrags über 271,20 DM,\nvon 367,00 DM bis 655,40 DM 10,56 DM abzügl. 1,50 DM für jede vol-\nlen 120 DM über 366,90 DM;\n3. bei täglicher Lohnabrechnung bei einer Bemessungsgrundlage\nbis  19,23 DM    5 vom Hundert der Bemessungsgrund-\nlage,\nvon   19,24 DM bis      23,08 DM    0,96 DM zuzüglich 4 vom Hundert des\nBetrags über 19,23 DM,\nvon   23,09 DM bis      27,50 DM    1,12 DM zuzüglich 3 vom Hundert des\nBetrags über 23,08 DM,\nvon   27,51 DM bis      45,19 DM    1,25 DM zuzüglich 2 vom Hundert des\nBetrags über 27 ,50 DM,\nvon   45,20 DM bis      61,15 DM    1,60 DM zuzüglich 1 vom Hundert des\nBetrags über 45,19 DM,\nvon  61,16 DM bis 109,23 DM        1,76 DM abzüglich 0,25 DM für jede\nvollen 20 DM über 61,15 DM.\n(2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Lohnabrechnungszeit-\nräumen ist der Anteil der Bemessungsgrundlage zu ermitteln, der auf einen\nArbeitstag (eine Woche, einen Monat) entfällt. Die Zulage errechnet sich\ndurch Vervielfachung des auf den so ermittelten Anteil der Bemessungs-\ngrundlage entfallenden Betrags der Zulage mit der Zahl der Arbeitstage\n(Wochen, Monate). Bei mehrtägigen Lohnabrechnungszeiträumen, die nicht\nin vollen Arbeitswochen oder in vollen Arbeitsmonaten bestehen, ist zur\nFeststellung der Zahl der Arbeitstage für je sieben Kalendertage ein Tag\nabzuziehen.\n(3) Bei der Errechnung der Zulage bleiben Bruchteile von Pfennigen un-\nberücksichtigt.\""]}