{"id":"bgbl1-1962-28-4","kind":"bgbl1","year":1962,"number":28,"date":"1962-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_28.pdf#page=1","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Beschaffenheit, Zu- und Abschläge sowie Mindestinterventionsmenge für Getreide)","law_date":"1962-07-30T00:00:00Z","page":469,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["469\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1962                     Ausgegeben zu Bonn am.30.Juli 1962                                                                   Nr. 28\nTag                                              Inhalt                                                                      Seite\n30, 7.62  Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19\n(Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Beschaffenheit, Zu- und\nAbschläge sowie Mindestinterventionsmenge für Getreide) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   469\n30. 7.62  Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19\n(Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Schwellenpreise) . . . . . . . . .                    473\n30. 7.62  Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19\n(Getreide) des Rates dm Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      476\n27. 7.62  Zweite Verordnung zur Anderung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             477\n30.6.62   Bekanntmachung zu§ 4 des Warenzeichengesetzes......................................                                   478\n30.6.62   Bekanntmachung zu§ 4 des Warenzeichengesetzes . .. .. .. ... .. . ... .. . ... ... ......... ....                     480\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)\ndes Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n(Beschaffenheit, Zu- und Abschläge sowie Mindestinterventionsmenge für Getreide)\nVom 30. Juli 1962\nAuf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 4 des                                             § 2\nGesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19                                     Beschafienheit\n(Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschafts-            (1) Weichweizen, Roggen und Gerste sind von\n,gemeinschaft vom 26. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I         durchschnittlicher Beschaffenheit, wenn\nS. 455) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister für Wirtschaft und mit Zustimmung des                    1. ein Eigengewicht je Hektoliter bei\nBundesrates verordnet:                                                  Weichweizen von 75 bis 77 Kilog-ramm,\nRoggen von 70 bis 73 Kilogramm,\n§ 1                                         Gerste von 59 bis 60 Kilogramm\nAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen                        gegeben ist und\n(1) Die Interventionspreise der Anlagen 3 und 4                2. der Feuchtigkeitsgehalt bei Weichweizen,\ndes Gesetzes erhöhen oder ermäßigen sich bei bes-                    Roggen und Gerste mindestens 15,5 vom\nserer oder geringerer Beschaffenheit des angebote-                   Hundert und weniger als 16,5 vom Hunde...-t\nnen Getreides gegenüber der durchschnittlichen                       beträgt und bei\nBeschaffenheit nach den Vorschriften dieser Ver-                  3. Weichweizen und Roggen der Anteil an\nordnung.                                                             Bruchkorn und Kornbesatz zusammen nicht\nmehr als fünf vom Hundert, an Auswuchs\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung über\nGerste finden auf Braugerste und auf Saatgut von                     nicht mehr als zwei vom Hundert und an\nSchwarzbesatz nicht mehr als ein vom Hun-\nGerste nur insoweit Anwendung, als dies ausdrück-\nlich bestimmt ist.                                                   dert des Gewichtes beträgt; die Anlage be-\nstimmt, was als Besatz (Bruchkorn, Korn-\n(3) Im Sinne dieser Verordnung ist                                besatz, Auswuchs und Schwarzbesatz) im\nWeichweizen Getreide, das zu mindestens                      Sinne dieser Verordnung anzusehe:r:i und\n90 vom Hundert aus Weichweizen besteht,                      wie er festzustellen ist.\nRoggen Getreide, das zu mindestens 90 vom             (2) Braugerste ist von durchschnittlicher Beschaf-\nHundert aus Roggen besteht,                        fenheit, wenn sie folgende Merkmale aufweist:\nGerste Getreide, das zu mindestens 90 vom                 1. Keimfähigkeit ab 15. Oktober mindestens\nHundert aus Gerste besteht.                                  95 vom Hundert,\n(4) Die Vorschriften dieser Verordnung über Brau-              2. Eiweißgehalt, berechnet auf. die Trocken-\ngerste gelten nur für Braugerste der Ernte 1962.                    substanz, nicht mehr als 12 vom Hundert,\nZ 1997 A","470                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n3. Feuchtigkeitsgehalt mindestens 15,5 vom       durchschnittlicher Beschaffenheit ist, sind zusätzlich\nHundert und weniger als 16,5 vom Hun-         die Zuschläge nach Absatz 2 zu den sich nach Ab-\ndert,                                         satz 3 ergebenden Interventionspreisen zu be-\n4. Vollgerstenanteil mindestens 85 vom Hun-      rechnen.\ndert,\n5. Anteile an Ausputz, Sortiergerste und Be-                                § 4\nsatz (Ziffer I der Anlage) höchstens vier                             Abschläge\nvom Hundert des Gewichts und\n(1) Für Weichweizen, Roggen und Gerste mit ge-\n6. Aussehen, Geruch und Farbe gesund.            ringeren als den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Eigen-\n(3) Die Beschaffenheit von gewachsenem Meng-         gewichten sind, wenn keine Abschläge nach Absatz 2\nkorn aus Weichweizen und Roggen ist unter Zu-            berechnet werden, je 100 Kilogramm folgende Ab-\ngrundelegung der Anteile an Weichweizen und              schläge von den Interventionspreisen der Anlagen 3\nRoggen zu bestimmen.                                     und 4 des Gesetzes zu berechnen:\n1. bei Weichweizen und\n§ 3\nRoggen für jedes an-\nZuschläge                                  gefangene Kilogramm\n(1) Für Weichweizen, Roggen und Gerste mit                      Mindergewicht            0, 15 Deutsche Mark,\nhöheren als den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Eigen-            2. bei Gerste für jedes\ngewichten sind, wenn keine Zuschläge nach Absatz 2                 angefangene        Kilo-\nberechnet werden, je 100 Kilogramm folgende Zu-                    gramm       Minderge-\nschläge zu den Interventionspreisen der Anlagen 3                  wicht                    0,20 Deutsche Mark.\nund 4 des Gesetzes zu berechnen:\n(2) Für Weichweizen, Roggen und Gerste mit\n1. bei Weichweizen für ein Eigengewicht          einem Feuchtigkeitsgehalt _von 16,5 vom Hundert\nvon mehr als 77,0 bis 78,0 Kilogramm          oder mehr sind, wenn keine Abschläge nach Ab-\n0,15 Deutsche Mark,   satz 1 berechnet werden, je 100 Kilogramm folgende\nvon mehr als 78,0 bis 79,0 Kilogramm          Abschläge von den Interventionspreisen der Anla-\n0,30 Deutsche Mark,   gen 3 und 4 des Gesetzes zu berr- ~hnen:\nvon mehr als 79,0 Kilogramm                   bei einem Feuchtigkeitsgehalt\n0,45 Deutsche Mark;   von 16,5 vom Hundert               1,00 Deutsche Mark\n2. bei Roggen für ein Eigengewicht               und für jedes weitere 0,1 Vom-\nHundert bis zu insgesamt we-\nvon mehr als 73,0 bis 74,0 Kilogramm          niger als 17,3 vom Hundert         0,10 Deutsche Mark,\n0, 15 Deutsche Mark,\nvon 17 ,3 vom Hundert              1,75 Deutsche Mark\nvon mehr als 74,0 bis 75,0 Kilogramm          und für jedes weitere 0,1 Vom-\n0,30 Deutsche Mark,   Hundert bis zu insgesamt we-\nvon mehr als 75,0 Kilogramm                   niger als 19,6 vom Hundert         0,05 Deutsche Mark,\n0,45 Deutsche Mark;\nvon 19,6 vom Hundert               2,91 Deutsche Mark\n3. bei Gerste für ein Eigengewicht               und für jedes weitere 0,1 Vom-\nvon mehr als 60,0 bis 62,0 Kilogramm          Hundert bis zu insgesamt we-\n0,20 Deutsche Mark,   niger als 21,0 vom Hundert         0,06 Deutsche Mark,\nvon mehr als 62,0 bis 63,0 Kilogramm          von 21,0 vom Hundert               3,91 Deutsche Mark\n0,40 Deutsche Mark,   und für jedes weitere 0,1 Vom-\nvon mehr als 63,0 bis 64,0 Kilogramm          Hundert bis zu insgesamt we-\n0,60 Deutsche Mark,   niger als 23,0 vom· Hundert        0,07 Deutsche Mark,\nvon mehr als 64,0 Kilogramm                   von 23,0 vom Hundert               5,53 Deutsche Mark\n0,80 Deutsche Mark.\nund für jedes weitere 0,1 Vom-\n(2) Für Weichweizen, Roggen und Gerste, die           Hundert                            0,08 Deutsche Mark.\neinen Feuchtigkeitsgehalt unter 15,5 vom Hundert\naufweisen, sind, wenn keine Zuschläge nach Ab-             (3) Für Braugerste, die, abgesehen von der Keim-\nsatz 1 berechnet werden, für jedes 0,1 vom Hundert       fähigkeit, von durchschnittlicher Beschaffenheit ist,\ngeringeren Feuchtigkeitsgehalts Zuschläge von            sind von den sich nach § 3 Abs. 3 ergebenden Inter-\n0,05 Deutsche Mark je 100 Kilogramm zu den Inter-        ventionspreisen folgende Abschläge je 100 Kilo-\nventionspreisen der Anlagen 3 und 4 des Gesetzes         gramm zu berechnen:\nzu berechnen.                                                   1. wenn die Keimfähigkeit mindestens 94 vom\nHundert, jedoch weniger als 95 vom Hun-\n(3) Für Braugerste durchschnittlicher Beschaffen-\ndert beträgt, 0,5 vom Hundert,\nheit ist ein Zuschlag von vier Deutsche Mark je\n100 Kilogramm zu den Interventionspreisen der                   2. wenn die Keimfähigkeit mindestens 93 vom\nAnlagen 3 und 4 des Gesetzes für Gerste zu be-                     Hundert, jedoch weniger als 94 vom Hun-\nrechnen.                                                           dert beträgt, 1,5 vom Hundert.\n(4) Für Braugerste mit einem Feuchtigkeitsgehalt        (4) Für Braugerste mit einer,_ Feuchtigkeitsgehalt\nunter 15,5 vom Hundert, die jedoch im übrigen von        von 16,5 vom Hundert oder mehr, die jedoch im","Nr. 28 -  Tag der .Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1962                         471\nübrigen von durchschnittlicher Beschaffenheit ist,                so sind entsprechend der Minderung des\nund für die in Absatz 3 bezeichnete Braugerste sind               Nutzungswertes weitere Abschläge zu be-\nzusätzlich die Abschläge nach Absatz 2 von den sich               rechnen.\nnach § 3 Abs. 3 ergebenden Interventionspreisen zu\n(7) Soweit in dieser Verordnung Abschläge für\nberechnen.\nGetreide von geringerer Beschaffenheit nicht vorge-\n(5) Für Weichweizen und Roggen, die höhere als       sehen sind, dürfen sie entsprechend der Minderung\ndie in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Anteile an Besatz     des Nutzungswertes berechnet werden.\naufweisen, sind je 100 Kilogramm von den Inter-\nventionspreisen der Anlagen 3 und 4 des Gesetzes                                   § 5\nfür jeden zus~i tzlichen Anteil von 0, 1 vom Hundert                         Mindestmenge\nfolgende Abschläge· zu berechnen:\nDie Mindestmenge bei der Intervention von\n1. für Bruchkorn, Kornbesatz und Auswuchs\nWeichweizen, Roggen, Gerste oder Braugerste .\n0,015 Deutsche Mark,\ngleicher Beschaffenheit beträgt je Kaufvertrag und\n2. für Schwarzbesatz 0,03 Deutsche Mark.         Lager 100 Tonnen.\n(6) Für Weichweizen und Roggen, die nach Korn-\ngröße, Reifegrad, Anteil an Besatz (Ziffer I der An-                               § 6\nlage)., Aussehen, Geruch oder Farbe nicht für die                              Land Berlin\nmenschliche, jedoch noch für die tierische Ernährung\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ngeeignet sind, ist je 100 Kilogramm von den Inter-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nventionspreisen der Anlagen 3 und 4 des Gesetzes\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes zur\nein Abschlag bis zu vier Deutsche Mark zu berech-\nnen. Hat dieser Weichweizen oder Roggen                 Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des\nRates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n1. einen Feuchtigkeitsgehalt von 16,5 vom        auch im Land Berlin.\nHundert oder mehr, so sind außerdem. die\nin Absatz 2 genannten Abschläge zu be-                                  § 7\nrechnen,\n2. einen Anteil an Auswuchs von über 15 vom                            Inkrafttreten\nHundert oder einen Anteil c1n hitzegeschä-     Diese Verordnung tritt am 30. Juli 1962 in Kraft\ndigtcn Körnern von über fünf vom Hundert,    und am 30. Juni 1963 außer Kraft.\nBonn, den 30. Juli 1962\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz\nAnlage umstehend","472                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nAnlage\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 3)\nI. Besatz (Bruchkorn, Kornbesatz, Auswuchs              durch Gallmücken stark geschädigter, geschwärz-\nund Schwarzbesatz)                        ter und geschrumpfter Weizen. Hitzegeschädigte\nKörner sind voll ausgebildete Körner, deren\n1. Bruchkorn sind alle Körner, bei denen Teile des\nSchale eine graubraune bis schwarze und deren\nEndosperms freiliegen. Hierunter fallen auch an-\nMehlkörper beim Durchschneiden eine gelblich-\ngeschlagene Körner und Körner mit ausgeschla-\ngraue bis bräunlich-schwarze Verfärbung zeigen.\ngenen Keimlingen, nicht jedoch Körner mit\nSchädlingsfraß.\n2. Kornbesatz     sind Sehmachtkorn, Fremdgetreide,               II. Feststellung von Anteilen an Besatz\nKörner mit Schädlingsfraß und Körner mit Keim-           Die Feststellung ist von Hand nach folgendem\nverfärbungen.                                         Verfahren vorzunehmen:\na) Sehmachtkorn ist Kleinkorn, das durch ein\nDie Gesamtprobe ist zum Entfernen grober Be-\nSchlitzsieb von 1,75 mm Schlitzbreite fällt und\nstandteile durch ein Schlitzsieb von 3,5 mm Schlitz-\nSehrumpfkorn. Sehrumpfkörner sind notreife\nbreite und zur Abtrennung feiner Verunreinigungen\noder durch anomalen Wachstumsverlauf zu-\ndurch ein Schlitzsieb von 1 mm Schlitzbreite :lu\nrückgebliebene Körner mit geschrumpfter\nsieben. Die vorgereinigte Gesamtprobe ist mit Hilfe\nOberfläche, die nicht nur an der Furche,\neines mechanisch arbeitenden Gerätes (Probeteiler)\nsondern zusätzlich an den Seiten oder am\nso oft zu teilen, bi,s Teilproben von mindestens 50 g\nRücken deutlich sichtbare Einschrumpfungen\nund höchstens 100 g entstanden sind. Eine dieser\nund damit einen verminderten Mehlkörper-\nTeilproben ist auf einem Schlitzsieb von 1,75 mm\nanteil besitzen. Zum Sehrumpfkorn rechnen\nSchlitzbreite eine halbe Minute zu sieben. Das auf\nauch Körner, die diese Oberflächenausbildung\ndem Sieb verbliebene Getreide ist zu einer flachen\nbesitzen und nicht durch das Sieb gefallen\nSchicht auszubreiten. Mit Hilfe einer Pinzette sind\nsind. Bei Weizen gelten auch durch Gall-\ndie einzelnen Anteile an Besatz auszulesen. Die\nmücken geschädigte Körner als Sehmacht-\ngroben Bestandteile, die feinen Verunreinigungen\nkörner, sofern sie nicht als verdorbene Körner\n(Satz 1), die durch das Schlitzsieb von 1,75 m:n\n{Nummer 4) anzusehen sind.\nSchlitzbreite gefallenen Bestandteile (Satz 3) sowie\nb) Fremdgetreide sind alle nicht zum Grund-           die ausgelesenen Anteile an Besatz (Satz 5) sind auf\ngetreide gehörenden Getreidekörner. Weizen        0,1 g genau auszuwiegen. Der ermittelte Besatz\nin Roggen sowie bis zwei vom Hundert Rog-         (Bruchkorn, Kornbesatz, Auswuchs oder Schwarz-\ngen in Weizen gelten nicht als Kornbesatz.        besatz) ist in Vom-Hundert-Anteilen festzustellen.\nc) Schädlingsfraß liegt vor bei Körnern und Korn-\nbruchstücken, an denen sichtbare Fraßspuren          Die Feststellung ist nach folgender Aufgliederung\ntierischer Schädlinge vorhanden sind. Den         vorzunehmen:\nKörnern mit Schädlingsfraß steht Weizen, der      1. Bruchkorn                                  ... v.H.\ndurch Wanzen beschädigt ist, gleich.                                                            ... v.H.\n2. Kornbesatz\nd) Körner mit Keimverfärbungen sind Körner                                                ... v.H.\na) Sehmachtkorn\nmit braunen bis braunschwarzen Verfärbungen\nder Schale an unversehrten, nicht ausgewach-         b) Fremdgetreide                 ... v.H.\nsenen Keimlingen. Unberücksichtigt bleiben           c) Körner mit Schädlingsfraß     ... v.H.\nKörner mit Keimverfärbungen bis acht vom             d) Körner mit Keimver-\nHundert des Gewichts.                                    färbungen                    ... v.H.\n3. Auswuchs liegt vor, wenn Wurzel- oder Blattkeim        3. Auswuchs                                   . .. v.H.\nmit bloßem Auge zu erkennen ist oder am Keim-         4. Schwarzbesatz                              . .. v.H.\nling deutlich sichtbare Veränderungen gegenüber\ndem Normalzustand eingetreten sind.                      a) Unkrautsamen und\nUnkrautfrüchte               . .. v.H.\n4. Schwarzbesatz sind Unkrautsamen, Unkraut-\nb) Mutterkorn                    ... v.H.\nfrüchte, Mutterkorn, verdorbene und hitzegeschä-\ndigte Körner, Brandbutten,- Spelzen und Verun-           c) Verdorbene und hitze-\nreinigungen aller Art. Verdorbene Körner sind                geschädigte Körner           ... v.H.\ndurch Fäulnis, Schimmel- oder Bakterienbefall            d) Brandbutten                   ... v.H.\noder sonstige Einwirkungen für die menschliche           e) Spelzen und\nErnährung unbrauchbar gewordene Körner und                   Verunreinigungen             ... v.H."]}