{"id":"bgbl1-1962-28-2","kind":"bgbl1","year":1962,"number":28,"date":"1962-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/28#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_28.pdf#page=9","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"1962-07-27T00:00:00Z","page":477,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1962                           4.77\nZweite Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 27. Juli 1962\nAuf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2,                Kontrollbescheinigung über die Güteklasse der\n5, 26 und 33 des Außenwirtschaftsgesetzes vom                    Waren vorzulegen, wenn sie nach einem Mit-\n28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481) verordnet              gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-\ndie Bundesregierung:                                             schaft ausgeführt werden. Die Kontrollbescheini-\ngung muß von der Außenhandelsstelle für Er-\n§ 1                               zeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft oder\nvon einer von der Landesregierung bestimmten\nDie Außenwirtschaftsverordnung vom 22. Augu5t ·               Stelle auf einem Vordruck nach Anhang II zur\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1381) in der Fassung der              Verordnung Nr. 60 der Kommission der Euro-\nErsten Verordnung zur Änderung der Außenwirt-                    päischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 21. Juni\nschaftsverordnung vom 3. Mai 1962 (Bundesgesetz-                 1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-\nblatt I S. 270) wird wie folgt geändert:                         ten S. 1665) ausgestellt sein. Die Vorlage der\nKontrollbe,scheinigung ist nicht erforderlich, so-\n1. Hinter § 6 wird der folgende § 6 a eingefügt:                 weit für die Ausfuhr der Waren die Befreiungen\n11§ 6a                            nach § 19 Abs. 1 und 2 gelten.\"\nBeschränkung nach § 5 A WG                  4. § 27 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nzur Erfüllung des Vertrages zur Gründung der\n1. Hinter Nummer 3 wird die folgende Nummer 4\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft\neingefügt:\n(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Aus-\n,,4. mit dem Antrag auf Abfertigung zum Be-\nfuhrliste mit E gekennzeichneten Waren bedarf\nvorratungsverkehr (§ 6 des Abschöpfungs-\nder Genehmigung.\nerhebungsgesetzes vom 25. Juli 1962 Bun-\n(2) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Aus-                    desgesetzbl. I S. 453),\".\nfuhrliste mit G gekennzeichneten Waren ist nach\nden Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-                     2. Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden\nschaftsgemeinschaft nur zulässig, wenn die Wa-                    Nummer 5 und 6.\nren den gemeinsamen Qualitätsnormen des An-\nhangs II zur Verordnung Nr. 23 des Rates                   5. In § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom                  werden die Worte „zollbefreite Einfuhr\"· durch\n4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen Ge-                  die Worte abgaben begünstigte Einfuhr\" ersetzt.\nII\nmeinschaften S. 965) oder den gemeinsamen\nQualitätsnormen des Anhangs I zur Verordnung               6. Hinter § 35 wird der folgende § 35 a eingefügt:\nNr. 58 der Kommission der Europäischen Wirt-                                           11 § 35 a\nschaftsgemeinschaft vom 15. Juni 1962 (Amtsblatt\nEinfuhr von Obst und Gemüse\nder Europäischen Gemeinschaften S. 1606) ent-\naus den Mitgliedstaaten der\nsprechen.\"\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n2. § 19 wird wie folgt geändert:                                    Bei der genehmigungsfreien Einfuhr der in An-\na) In Absatz 1 wird hinter der Angabe            §§ 5, 6,\"    hang I zur Verordnung Nr. 23 des Rates der Euro-\n11\ndie Bezeichnung 6 a,\" eingefügt.                         päischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April\n11\n1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nb) Der folgende Absatz 4 wird angefügt:                       S. 965) aufgeführten Waren ist der Zollstelle mit\n,, (4) Absatz l Nr. 19 findet keine Anwen-            der Einfuhrerklärung eine Kontrollbescheinigung\ndung auf die in Teil II Spalte 3 der Ausfuhr-            über die Güteklasse der Waren vorzulegen, wenn\nliste mit E oder G gekennzeichneten Waren.\"              Ursprungs- oder Versendungsland ein Mitglied-\nstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n3. Hinter § 20 wird der folgende § 20 a eingefügt:               ist. Die Kontrollbescheinigung muß auf einem Vor-\n,,§ 20 a                            druck nach Anhang II zur Verordnung Nr. 60 der\nKommission der Europäischen Wirtsc;:haftsgemein-\nAusfuhr von Obst und Gemüse\nschaft vom 21. Juni 1962 (Amtsblatt der Euro-\nnach den Mitgliedstaaten der\npäischen Gemeinschaften S. 1665) ausgestellt sein.\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nDie Vorlage einer Kontrollbescheinigung ist nicht\nBei der zollamtlichen Behandlung (§§ 9 bis 11)              erforderlich, wenn die Waren in dem erleichter-\nder in Teil II der Ausfuhrliste mit G gekenn-                 ten Verfahren nach § 32 Abs. 1 und 2 eingeführt\nzeichneten Waren ist der Ausgangszollstelle eine              werden.\"","478                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n7. § 36 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                         b) Hinter Nummer 1 wird die folgende Num-\nmer 1 a eingefügt:\n,,Soll eine Zwangsvollstreckung in Waren vor-\ngenommen werden, die sich in einem Freihafen,                  „ 1 a. entgegen dem Verbot des § 6 a Abs. 2\n11\neinem Zollgutlager oder einem Zollaufschublager                       Waren ausführt,    •\nbefinden, so kann der Gläubiger eine Einfuhr-\n§ 2\nerklärung abgeben oder eine Einfuhrgenehmi-\ngung sowie die Einfuhrabfertigung beantragen.        11    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n8. § 71 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                    blatt I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des\nAußenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1. ohne die nach den §§ 6 oder 6 a Abs. 1 er-                             § 3\nforderliche Genehmigung Waren ausführt,\".       Diese Verordnung tritt am 30. Juli 1962 in Kraft.\nBonn, den 27. Juli 1962\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nBekanntmachung\nzu § 4 des Warenzeichengesetzes\nVom 30. Juni 1962\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 a des ·waren-\nzeichenge::setzes in der Fassung vom 9. Mai 1961\n(ßundesgesetzbl. I S. 574) wird bekanntgemacht, daß\ndie in der Anlage wiedergegebenen Bezeichnunqen\ndes Conseil Oleicole International von der Eintra-\ngung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.\nBonn, den 30. Juni 1962\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Stammberger","Nr. 28 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1962    479\nAnlage\nBezeichnungen des Conseil Oleicole International\n1. Kennzeichen\n2. Sonstige Bezeichnungen\nConseil Oleicole International\nConsejo Oleicola lnternacional\nInternational Olive Oil Council\nC.O.I.\n1.0.0.C."]}