{"id":"bgbl1-1962-28-1","kind":"bgbl1","year":1962,"number":28,"date":"1962-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/28#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_28.pdf#page=8","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft","law_date":"1962-07-03T00:00:00Z","page":476,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["47:6                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nDritte Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)\ndes Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nVom 30. Juli 1962\nAuf Grund des § 9 des Gesetzes zur Durchführung      kann ihm für die Wiedereinfuhr auf Antrag eine\nder Verordnung Nr. 19 (Getrei.de) des Rates der        Einfuhrlizenz (Einfuhrgenehmigung) erteilt werden.\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 26. Juli      In diesem Falle gelten die Waren als ausgeführt\n1962 (Bundesgesetzbl. I S. 455) wird im Einverneh-     und wiedereingeführt, wobei als Tag der Einfuhr\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft ver-         der Tag der Auslagerung gilt.\nordnet:\n§ 1                                                      § 3\n(1) Waren des Artikels 1 der Verordnung Nr. 19,        Werden die in § 1 bezeichneten Waren ohne Vor-\ndie bisher nach § 8 des Getreidegesetzes anbietungs-   lage eines Ubernahmevertrages oder einer Zustim-\npflichtig waren und ohne Vorlage eines Ubernahme-      mungserklärung (§ 9 des Getreidegesetzes) ausge-\nvertrages oder einer Zu'stimmungserklärung der         lagert und macht der Lagerinhaber von der Möglich-\nEinfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futter-    keit des § 2 keinen Gebrauch, so findet die Rege-\nmittel (§ 9 des Getreidegesetzes) vor dem 30. Juli     lung des § 2 Satz 2 Anwendung.\n1962 in ein Zollgutlager oder in ein Zollaufschub-\nlager verbracht worden sind, dürfen nicht in den\nzollamtlich nicht überwachten freien Verkehr ausge-                               § 4\nlagert werden. Die Wiederausfuhr dieser Waren i<;t\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nzollamtlich zu überwachen.\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der zuständigen       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes\nZollstelle ein Ubernahmevertrag oder eine Zustim-      zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)\nmungserklärung vorgelegt wird.                         des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nauch im Land Berlin.\n§ 2\n§ 5\nErklärt der Lagerinhaber, daß er beabsichtigt, die\nWaren nach der Ausfuhr wieder einzuführen, 50             Diese Verordnung tritt am 30. Juli 1962 in Kraft.\nBonn, den 30. Juli 1962\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz"]}