{"id":"bgbl1-1962-27-4","kind":"bgbl1","year":1962,"number":27,"date":"1962-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/27#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_27.pdf#page=13","order":4,"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft","law_date":"1962-07-26T00:00:00Z","page":465,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1962                       465\nGesetz\nzur Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch),\nNr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch)\ndes Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nsowie zur Änderung des Gesetzes zur Förderu~g\nder deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft\nVom 26. Juli 1962\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe b der Geflügel-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                        fleisch-Verordnung\ndie Höhe der Abschöpfungssätze bestimmen.\n§ 1\n(1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung\n§ 2\ndes Bundestages durch Rechtsverordnung, falls ,die\nBundesrepublik Deutschland durch die Kommission           Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Kommis-      dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts-\nsion) dazu ermächtigt wird,                            verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nnach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 20\n1. falls die Bundesrepublik Deutschland durch die\nüber die schrittweise Errichtung einer gemein-\nKommission dazu ermächtigt wird,\nsamen Marktorganisation für Schweinefleisch\nvom 4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen            nach Artikel 6 Abs. 2 der Schweinefleisch-\nGemeinschaften 1962 S. 945) (Schweinefleisch-            Verordnung,\nVerordnung),                                             nach Artikel 5 Abs. 2 der Eier-Verordnung\nnach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 21              und\nüber die schrittweise Errichtung einer gemein-           nach Artikel 5 Abs. 2 der Geflügelfleisch-\nsamen Marktorganisation für Eier vom 4. April            Verordnung\n1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemein-              zum Ausgleich von Verringerungen der Ab-\nschaften 1962' S. 953) (Eier-Verordnung) und          schöpfungssätze in anderen Mitgliedstaaten\nnach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 22           zusätzliche Abschöpfungssätze festsetzen,\nüber die schrittweise Errichtung einer gemein-\n2. Vorschriften erlassen, nach denen im Rahmen\nsamen Marktorganisation für Geflügelfleisch\ndes Artikels 7 Abs. 3 und Artikels 8 Abs. 3\nvom 4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen\nder Schweinefleisch-Verordnung,\nGemeinschaften 1962 S. 959) (Geflügelfleisch-\nVerordnung)                                              des Artikels 6 Abs. 3 der Eier-Verordnung,\ndes Artikels 6 Abs. 3 der Geflügelfleisch-\ndie Abschöpfungssätze verringern.\nVerordnung\n(2) Dem Bundesrat ist Gelegenheit zu geben, bin-          Abschöpfungssätze erhöht werden,\nnen zwei Wochen zu Entwürfen von Rechtsverord-\nnungen nach Absatz 1 Stellung zu nehmen.                  3. die von den Mitgliedstaaten\n(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-              nach Artikel 7 Abs. 4 und Artikel 8 Abs. 4\nschaft und Forst.en (Bundesminister) kann im Einver-            der Schweinefleisch-Verordnung,\nnehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und                nach Artikel 6 Abs. 4 der Eier-Verordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates im Falle des                     und\nArtikels 10 Abs. 1 Buchstabe b der Schweine-             nach Artikel 6 Abs. 4 der Geflügelfleisch-\nfleisch-Verordnung,                                      Verordnung\nArtikels 7 Abs. 1 Buchstabe b der Eier-Ver-           gemeinsam zu treffenden Maßnahmen durch-\nordnung und                                           führen.","466                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil 1\n§ 3                         dabei können für Schweinefleisch die Einfuhr- und\n(1) Die auf Grund des Außenwirtschaftsgesetzes     Vorratsstelle und für Eier und Geflügelfleisch die\nvom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481) zu-     Außenhandelsstelle als die für die Durchführung\nlässigen Schutzmaßnahmen können auch zur Wah-         zuständigen Stellen bestimmt werden.\nrung der\ndurch Artikel 15 der Schweinefleisch-Verord-                               § 6\nnung,                                             (1) § 9 des Gesetzes zur Förderung der deutschen\ndurch Artikel 12 der Eier-Verordnung und       Eier- und Geflügelwirtschaft vom 27. Juli 1961 (Bun-\ndurch Artikel 12 der Geflügelfleisch-Verord-   desgesetzbl. I S. 1081) erhält folgende Absätze 2\nnung                                           und 3:\n,, (2) Ausgleichsbeträge nach § 1 werden\ngeschützten Belange getroffen werden; soweit nach            dem Geflügelhalter nicht gewährt, wenn die\ndem Außenwirtschaftsgesetz hierfür Rechtsverord-             Voraussetzungen für die Zahlung des Aus-\nnungen erforderlich sind, werden sie vom Bundes-             gleichsbetrages nach dem Zeitpunkt eingetre-\nminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister              ten sind, von dem ab die Abschöpfungsrege-\nfür Wirtschaft ohne Zustimmung des Bundesrates               lungen nach den Verordnungen Nr. 21 und 22\nerlassen.                                                    des Ministerrates der Europäischen Wirt-\n(2) Im übrigen kann der Bundesminister im Ein-            schaftsgemeinschaft über die schrittweise Er-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft              richtung einer gemeinsamen Marktorganisa-\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-              tion für Eier und für Geflügelfleisch vom\ndesrates im Rahmen                                           4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen\ndes Artikels 15 der Schweinefleisch-Verord-           Gemeinschaften 1962 S. 953 und 959) ange-\nnung,                                                 wandt werden. Für die Zeit nach Anwendung\ndieser Abschöpfungsregelung werden Vor-\ndes Artikels 12 der Eier-Verordnung und               schriften nach § 2 Abs. 1 über die Höhe des\ndes Artikels 12 der Geflügelfleisch-Verord-           Ausgleichsbetrages nicht mehr erlassen.\nnung\n(3) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1963\ndie erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen, insbe-           außer Kraft.\"\nsondere Bestimmungen über eine Erhöhung der\nAbschöpfungssätze, Mindestpreise, Verwendungsbe-         (2) Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung\nschränkungen sowie eine Verpflichtung des Einfüh-     des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eierwirt-\nrers, die einzuführenden Erzeugnisse der Einfuhr-     schaft vom 27. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1081)\nund Vorratsstelle für Schlachtvieh, Fleisch und       wird aufgehoben.\nFleischerzeugnisse (Einfuhr- und Vorratsstelle) zu\nüberlassen.                                                                       § 7\n(3) Für die Mitwirkung des Bundestages und des        Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit\nBundesrates bei den Rechtsverordnungen nach Ab-       den Bundesministern der Finanzen und für Wirt-\nsatz 2 gilt § 21 Abs. 2 des Außenwirtsdlaftsgesetzes  schaft für Einfuhren aus Frankreich in das Saarland\nentsprechend.                                         im Rahmen der Kontingente, die nach Artikel 63 des\nVertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland\n(4) Soweit nicht die Einfuhr- und Vorratsstelle    und der Französischen Republik zur Regelung der\nnach Absatz 2 zuständig ist, ·können in den Rechts-   Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II\nverordnungen nach Absatz 2 für Schweinefl.eisch die   S. 1587) vereinbart worden sind, durch allgemeine\nEinfuhr- und Vorratsstelle, für Eier und Geflügel-    Verwaltungsvorschriften Abgabenvergünstigungen\nfleisch die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der    gewähren, die im wesentlichen den Abgabenvergün-\nErnährung und Landwirtschaft (Außenhandelsstelle)     stigungen gleichwertig sind, die auf Grund des Ar-\nals die für die Durchführung der Schutzmaßnahmen      tikels 63 des Saarvertrages in Anspruch genommen\nzuständigen Stellen bestimmt werden.                  werden könnten.\n§ 8\n§ 4\n(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\nInterventionsstelle für Maßnahmen nach Artikel 9   ordnung mit Zustimmung des Bundestages und des\nAbs. 1 der Schweinefleisch-Verordnung ist die Ein-    Bundesrates die Bestimmungen erlassen, die zur\nfuhr- und Vorratsstelle.                              Durchführung solcher Verordnungen, Entscheidun-\ngen oder Richtlinien erforderlich sind, die der Rat\n§ 5                         oder die Kommission im Rahmen der Marktorgani-\nsation für Schweinefleisch, für Eier und für Geflügel-\nDie Bundesregierung erläßt durch Rechtsverord-     fleisch nach den Bestimmungen des Zweiten Teils\nnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmun-        Titel II des Vertrages zur Gründung der Europä-\ngen über die Voraussetzungen, die Höhe und das        ischen Wirtschaftsgemeinschaft erläßt; dabei können\nVerfahren bei Erstattungen                            für Schweinefleisch die Einfuhr- und Vorratsstelle,\nnach Artikel 10 und 11 der Schweinefleisch-Ver-    für Eier und Geflügelfleisch die Außenhandelsstelle\nordnung,                                           als die für die Durchführung zuständigen Stellen be-\nnach Artikel 7 und 8 der Eier-Verordnung und       stimmt werden.\nnach Artikel 7 und 8 der Geflügelfleisch-Verord-      (2) Die Bundesregierung kann ihre Befugnis nach\nnung;                                              Absatz 1 auf einzelne Bundesminister übertragen.","Nr. 27 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1962                           467\n§ 9                           lieh damit betraut ist, in eigener Verantwortung\nPflichten zu erfüllen, welche die nach § 3 oder § 8\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nergangenen Rechtsverordnungen oder eine auf Grund\nfahrlässig einer Vorschrift einer nach § 3 oder nach      dieser Verordnungen erlassene vollziehbare Ver-\n§ 8 ergangenen Rechtsverordnung oder einer auf\nfügung auferlegen.\nGrund einer solchen Verordnung erlassenen voll-\nziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die                                       § 11\nRechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand\n(1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist.                     Zuwiderhandlung nRch § 9, so kann gegen den In-\n(2) Der Versuch einer vorsätzlichen Ordnungs-         haber oder Leiter des Unternehmens oder den ge-\nwidrigkeit nach Absatz 1 kann geahndet werden,            setzlichen Vertreter des Inhabers oder ein Mitglied\nwenn die Rechtsverordnung dies bestimmt.                  des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs\neiner juristischen Person oder einen vertretungs-\n(3) Ordnungswidrig     handelt     ferner, wer  vor-  berechtigten Gesellschafter einer Personenhandels-\nsätzlich                                                  gesellschaft eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn\n1. unrichtige   oder unvollständige Angaben       sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht\ntatsächlicher Art macht oder benutzt, um       verletzt haben und die Zuwiderhandlung hierauf\nfür sich oder einen anderen eine Genehmi-      beruht.\ngung oder eine Bescheinigung zu erschlei-\nchen, die nach einer der zur Durchführung         (2) Die Geldbuße beträgt im Falle eines Verstoßes\nder Schweinefleisch-Verordnung, der Eier-      gegen § 9 Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 1\nVerordnung, der Geflügelfleisch-Verord-                1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung\nnung oder dieses Gesetzes erlassenen                      bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark,\nRechtsvorschrift erforderlich ist,                     2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung\n2. die Nachprüfung      (§ 44 des Außenwirt-                 bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche\nschaftsgesetzes) von Umständen, die nach                  Mark.\nder Schweinefleisch-Verordnung, der Eier-      Im Falle eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 3 Nr. 2\nVerordnung, der Geflügelfleisch-Verord-        beträgt die Geldbuße\nnung, nach diesem Gesetz oder nach einer               1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung\nzur Durchführung der genannten Verord-                    bis zu zehntausend Deutsche Mark,\nnungen oder dieses Gesetzes erlassenen                 2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung\nRechtsvorschrift erheblich sind, dadurch ver-             bis zu fünftausend Deutsche Mark.\nhindert oder erschwert, daß er Bücher und\nAufzeichnungen, deren Führung oder Auf-\nbewahrung ihm nach handels- oder steuer-                                  § 12\nrechtlichen Vorschriften obliegt, nicht oder      (1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz\nnicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt       liehen Vertretung berufenen Organs oder als Pro-\noder verheimlicht.                             kurist einer juristischen Person oder als vertretungs-\n(4) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann,        berechtigter Gesellschafter oder als Prokurist einer\nwenn sie                                                  Personenhandelsgesellschaft eine Zuwiderhandlung\nnach den §§ 9 oder 11, so kann auch gegen die\n1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geld-      juristische Person oder die Personenhandelsgesell-\nbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark,      schaft eine Geldbuße nach Maßgabe dieser Vor-\n2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße    schriften festgesetzt werden.\nbis zu    fünfundzwanzigtausend      Deutsche     (2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nMark                                           gilt auch für das Entgelt und den Gewinn, den die\ngeahndet werden. Eine Ordnungswidrigkeit nach             juristische Person oder die Personenhandelsgesell-\nAbsatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünf-       schaft für die Ordnungswidrigkeit empfangen oder\nzigtausend Deutsche Mark, eine Ordnungswidrigkeit         aus ihr gezogen hat.\nnach Absatz 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehn-\ntausend Deutsche Mark geahndet werden.                                              § 13\nDie Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im\nSinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren.\n§ 10\n§ 14\n(1) Die Bußgeldvorschriften des § 9 gelten auch\nfür denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Or-          Gegenstände, auf die sich eine der in § 9 Abs. 1\ngan einer juristischen Person, als Mitglied eines         mit Geldbuße bedrohten Handlungen bezieht,\nsolchen Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines      können eingezogen werden. Im übrigen gelten die\nanderen handelt. Dies gilt auch dann, wenn die            Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes über\nRechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis            Voraussetzung der Einziehung, das selbständige\nbegründen sollte, unwirksam ist.                          Einziehungsverfahren und die Entschädigung ent-\nsprechend.\nf2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht\ngleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des.                               § 15\nUnternehmens oder eines Teiles des Unternehmens , Die §§ 42' und 43 Abs. 3 bis 6 des Außenwirt-\neines anderen beauftrngt oder von diesem ausdrück- i schaftsgesetzes gelten entsprechend.","468                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n§ 16                                                                      § 17\nDie Verwaltungsbehörde, die Einfuhr- und Vor-                                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nratsstelle und die Außenhandelsstelle können die                              des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nihnen durch § 44 des Außenwirtschaftsgesetzes ein-                            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\ngeräumten Befugnisse auch ausüben, um die Ein-                                verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nhaltung der Schweinefleisch-Verordnung, der Eier-                             lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nVerordnung, der Geflügelfleisch-Verordnung, dieses                            Dritten Uberleitungsgesetzes.\nGesetzes und der zur Durchführung der genannten\nVerordnungen und dieses Gesetzes ergangenen                                                                 § 18\nRechtsvorschriften zu überwachen.                                                Dieses Gesetz tritt am 30. Juli 1962 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. Juli 1962\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz\nVerordnung\nüber die Verlegung des Stichtags für die Bewertung von Aktien\nin den Fällen einer im Jahre 1960 durchgeführten Kapitaländerung\nVom 21. Juli 1962\nAuf Grund des § 69 Abs. 3 des Bewertungsgeset-                                                           § 2\nzes in der Fassung des Artikels 8 des Steuerände-                                             Anwendung im Land Berlin\nrungsgesetzes 1961 vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 981) verordnet die Bundesregierung mit                               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nZustimmung des Bundesrates:\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 25 des Steuer-\n§ 1                                        änderungsgesetzes 1961 auch im Land Berlin.\nAbweichender Bewertungsstichtag\n§ 3\n(1) In den FälJen des § 69 Abs. 2 Satz 2 des Be-\nInkrafttreten\nwertungsgesetzes wird anstelle des 31. Dezember\n1960 der 31. August 1961 als Stichtag bestimmt.                                  Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nDieser abweichende Stichtag gilt nur für Aktien, die                          kündung in Kraft.\nzum amtlichen Börsenhandel zugelassen oder in den\ngerngelten Freiverkehr einbezogen sind.                                       Bonn, den 21. Juli 1962\n(2) Die Vorschriften des § 4 des Gesetzes über\nsteuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des                                     Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nNennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Uber-                                                Ludwig Erhard\nlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer in der\nFassung vom 2. November 1961 (Bundesgesetzbl. I                                     Der Bundesminister der Finanzen\nS. 1917) bleiben unberührt.                                                                            Dr. Starke\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vo~ 10. Juli !_958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag,\nBezugsbedmgungen fur Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}