{"id":"bgbl1-1962-27-2","kind":"bgbl1","year":1962,"number":27,"date":"1962-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/27#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_27.pdf#page=1","order":2,"title":"Abschöpfungserhebungsgesetz","law_date":"1962-07-25T00:00:00Z","page":453,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["453\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1962                       Ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1962                                                                                                     Nr. 27\nTag                                                              Inhalt                                                                                           Seite\n25. 7. 62 Abschöpfungserhebungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            453\n26. 7. 62 Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen\n\\Virtschaftsgemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   455\n26. 7. 62 Gesetz zur Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22\n(Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Änderung\ndes Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               465\n21. 7. 62  Verordnung über die Verlegung des Stichtags für die Bewertung von Aktien in den Fällen\neiner im Jahre 1960 durchgeführten Kapitaländerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               468\nGesetz\nüber die Erhebung der Abschöpfungen nach Maßgabe\nder Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nüber die schrittweise Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen\nfür die landwirtschaftlichen Erzeugnisse\n(Abschöpfungserhebungsgesetz)\nVom 25. Juli 1962\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                                           (2) Als Tag der Einfuhr gilt der Tag, an dem erst-\nschlossen:                                                                       mals ein Antrag auf Abfertigung der Ware zum\n§ 1                                                 freien Verkehr oder zu einem besonderen Abschöp-\nAbschöpfungsgegenstand                                           fungs verkehr - mit Ausnahme des Abschöpfungs-\nDie Einfuhr von Waren unterliegt einer Abgabe                                  gutversands - gestellt oder wirksam wird, die·\n(Abschöpfung), wenn die Erhebung einer solchen                                   Ware angeschrieben (§ 39 in Verbindung mit § 6\nAbgabe in den Verordnungen vorgeschrieben oder                                   Abs. 5 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 - Bundes-\nzugelassen ist, die der Rat der Europäischen Wirt-                               gesetzbl. I S. 737), der zollamtlichen Uberwachung\nschaftsgemeinschaft auf Grund der Artikel 42 oder                                vorenthalten oder entzogen oder unzulässig ver-\n43 des Vertrages zur Gründung der Europäischen                                   ändert (§ 57 Abs. 1 des Zollgesetzes) wird. Der An-\nWirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (Bundes-                               trag auf Abfertigung zum freien Verkehr darf nur\nzurückgenommen werden, wenn die zollamtliche\ngesetzbl. II S. 753) erläßt.\nUberwachung der Ausfuhr beantragt wird.\n§ 2                                                      (3) Werden Waren aus einem Abschöpfungsauf-\nAnzuwendendes Recht                                             schublager ausgelagert, so wird der am Tage der\n(1) Die für Zölle und Zollvergehen geltenden                                  Auslagerung geltende Abschcpfungssatz angewen-\nVorschriften finden Anwendung, soweit sich aus den                               det. Der Zeitpunkt der Auslagerung ist der zustän-\nin § 1 bezeichneten Verordnungen nicht etwas                                     digen Zollstelle rechtzeitig vorher anzuzeigen.\nanderes ergibt oder dieses Gesetz nicht etwas                                         (4) Wird im aktiven Veredelungsverkehr (§ 48\nanderes bestimmt.                                                                des Zollgesetzes) oder im Umwandlungsverkehr\n(2) Die Abschöpfung wird durch die Bundesfinanz-                              (§ 54 des Zollgesetzes) veredelte oder umgewan-\nbehörden erhoben.                                                                delte Ware oder Ersatzgut gestellt, so bemißt sich\n§ 3                                                 die Abschöpfungsschuld für Nebenerzeugnisse und\nAbschöpfungssatz                                             Abfälle nach dem Abschöpfungssatz, der am Tag\nAbschöpfungen werden nach Abschöpfungssätzen                                   dieser Gestellung gilt.\nerhoben, die sich aus den in § 1 bezeichneten Ver-                                    (5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet,\nordnungen und den dazu ergangenen Durchfüh-                                      wenn in der Einfuhrliz_enz nach näherer Bestimmung\nrungsvorschriften ergeben.                                                       der in § 3 bezeichneten Vorschriften der für die\nBemessung der Abschöpfungsschuld anzuwendende\n§ 4\nAbschöpfungssatz festgesetzt ist. In diesem Fall be-\nMaßgebender Zeitpunkt                                            mißt sich die Abschöpfungsschuld nach dem in der\nfür die Anwendung des Abschöpfungssatzes                                    Einfuhrlizenz festgesetzten Abschöpfungssatz. So-\n(1) Die Abschöpfungsschuld bemißt sich nach dem                               weit hierbei eine Prämie festgesetzt wird, gilt diese\nAbschöpfungssatz, der am Tag der Einfuhr gilt.                                   als Teil der Abschöpfung.\nZ 1997 A","454                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n§ 5                                       im Zollgesetz vorgesehenen Verkehre,\nZahlungsaufschub                                 für den Erlaß und für die Erstattung\nDie Zahlung der Abschöpfung wird auf Antrag                        (§ 40 des Zollgesetzes) näher regeln und\ndes Abschöpfungsschuldners bei Sicherheitsleistung                   dabei den Beteiligten, einschließlich des\nbis zum 15. des auf die Entstehung der Abschöp-                      Käufers oder Empfängers einer Ware,\nfungsschuld folgenden Monats aufgeschoben, nach                      die erforderlichen Anmeldungs- und\nLagerung in Abschöpfungsaufschublagern bis zum                       Buchführungspflichten auferlegen. Er\n15. des Monats, in dem die Abschöpfungsschuld                        hat dabei Auskünfte, Empfehlungen und\nfällig wird.\nErläuterungen der Organe der Euro-\n§ 6\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft im\nRahmen der vertraglichen Verpflichtun-\nBevorratung                                   gen zu berücksichtigen.\nWerden abschöpfungspflichtige Waren mit Zu-              (2) Der Bundesminister der Finanzen stellt im\nstimmung des zuständigen Bundesministers zur Be-         Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-\nvorratung eingeführt, so werden sie auf Antrag           rung, Landwirtschaft und Forsten nach Maßgabe\nzum Bevorratungsverkehr abgefertigt. Die Abschöp-        der in § 3 bezeichneten Vorschriften durch Rechts-\nfungsschuld entsteht an dem Tag, an dem die              verordnung einen Abschöpfungstarif - ohne Ab-\nWaren aus der Bevorratung abgegeben werden.              schöpfungssätze - auf.\nAbschöpfungsschuldner ist, wer die Waren abgibt;            (3) Der Bundesminister der Finanzen kann im\ner ist verpflichtet, der zuständigen Zollstelle recht-   Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-\nzeitig den Tag der Abgabe sowie die zur Berech-          rung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsver-\nnung der Abschöpfungsschuld erforderlichen A_n-          ordnung Durchführungsvorschriften zur Auslegung\ngaben mitzuteilen. Die Abschöpfungssdmld bemißt          und Anwendung des Abschöpfungstarifes, beson-\nsich nach dem für den Tag der Abgabe gültigen            ders zur Abgrenzung der Tarifnummern und Tarif-\nAbschöpfungssatz. Die Ware tritt mit Entstehung          steUen, erlassen. Er hat dabei Auskünfte, Empfeh-\nder Abschöpfungsschuld in den freien Verkehr.            lungen und Erläuterungen der Organe der Euro-\n§ 7\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Rahmen der\nvertraglichen Verpflichtungen zu berücksichtigen.\nBeteiligung der Marktordnungsstellen            Zu den Durchführungsvorschriften gehören auch\nim Berufungsverfahren                   technische Vorschriften für die Untersuchung und\nWerden im Berufungsverfahren (§ 229 der Reichs-       für die Vergällung von Waren.\nabgabenordnung) gegen Abschöpfungsbescheide Ein-            (4) Die Ermächtigung des § 79 Abs. 1 des Zoll-\nwendungen gegen die von den Marktordnungsstel-           gesetzes erstreckt sich auch auf Abschöpfungen.\nlen bekanntgemachten Abschöpfungssätze erhoben,\nso können dies.e Stellen als Beteiligte beitreten oder                             § 10\nzugezogen werden.                                                        Ubergangsvorschriften\n§ 8                              Entsteht für abschöpfung:spflichtige Waren eine\nBefugnis zur Auskunftserteilung              Abschöpfungsschuld und liegt der nach § 4 maß-\nDie Bundesfinanzbehörden sind befugt, dem Bmi- ' gebende Zeitpunkt vor dem 30. Juli 1962, so bemißt\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und       . sich  die Abschöpfungsschuld    nach  dem   Zeitpunkt,\nForsten und den Marktordnungsstellen Auskünfte an dem sie entsteht.\nüber Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang                                     § 11\nmit der Abschöpfung stehen.                                                 Geltung in Berlin\nDieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten\n§ 9                           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nErmächtigungen                      gesetzbl I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\n(1) Der Bundesminister der Finanzen kann im           nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh- werden, gelten im Land Berlin nach§ 14 des Dritten\nrung, Landwirtschaft und Forsten zur Durchführung Uberleitungsgesetzes.\ndieses Gesetzes durch Rechtsverordnung                                             § 12\n1. die in diesem Gesetz enthaltenen Begriffe                           Inkrafttreten\nerläutern,                                        Dieses Gesetz tritt am 30. Juli 1962 in Kraft.\n2. soweit eine Abweichung von den Verord-\nnungen zur Durchführung des Zollgesetzes          Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nwegen der Eigenart der Abschöpfungen sind gewahrt.\nangebracht ist,                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\na) die aus diesem Gesetz sich ergebenden , Bonn, den 25. Juli 1962\nPflichten näher bestimmen; sein Recht,\ndie Pflichten der Zollbediensteten im                     Der Bundespräsident\nVerwaltungsweg festzulegen, bleibt un-                             Lübke\nberührt,\nDer Stellvertreter de.s Bundeskanzlers\nb) das Verfahren bei der Erfassung des                            Ludwig E1hard\nWarenverkehrs und bei der Abschöp-\nfungsbehandlung, für die besonderen              Der Bundesminister der· Finanzen\nAbschöpfungsverkehre, für die anderen                            Dr. Starke"]}