{"id":"bgbl1-1962-26-3","kind":"bgbl1","year":1962,"number":26,"date":"1962-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_26.pdf#page=2","order":3,"title":"Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZO","law_date":"1962-07-17T00:00:00Z","page":450,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["450                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nSechste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 17. Juli 1962\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 27 Abs. 3           2. Spezialanhängern zur Beförderung von Sport-\nSatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes wird nach An-            geräten oder Tieren für Sportzwecke.\nhören der zuständigen obersten Landesbehörden\nverordnet:                                                                      § 5\n§ 1                             Abweichend von § 22 a Abs. 1 Nr. 4 StVZO be-\ndürfen bis zu einem vom Bundesminister für Ver-\nAbweichend von § 5 der Straßenverkehrs-Zulas-       kehr zu bestimmenden Tage keiner Bauartgenehmi-\nsungs-Ordnung (StVZO) bildet keinen Zug im Sinne      gung\nder Vorschriften über die Fahrerlaubnis\n1. Bremsbeläge von Bremsen für Fahrräder mit\n1. das Mitführen von zulassungsfreien Geräte-             Hilfsmotor,\nwagen hinter Zugmaschinen oder selbstf ahren-       2. Bremsbeläge von Scheibenbremsen.\nden Arbeitsmaschinen in Lohndreschbetrieben,\n2. das Mitführen von Spezialanhängern zur Be-                                 § 6\nförderung von Sportgeräten oder Tieren für\n§ 33 StVZO gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die den\nSportzwecke.\nVorschriften über Bau und Ausrüstung von Anhän-\n§ 2                           gern entsprechen und bei denen dies aus einer vom\nKraftfahrzeugführer mitgeführten Bescheinigung\n§ 15d StVZO gilt nicht                              der Zulassungsstelle oder eines amtlich anerkann-\n1. für Dienstfahrzeuge der ausländischen Streit-    ten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr\nkräfte, die zum Aufenthalt im Geltungsbereich    oder aus dem Nachweis nach § 18 Abs. 5 StVZO er-\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung be-       sichtlich ist.\nfugt sind,\n2. für Dienstfahrzeuge des Technischen     Hilfs-                             § 7\nwerks und des Luftschutzhilfsdienstes.              Abweichend von § 34 Abs. 4 in Verbindung mit\n§ 72 Abs. 2 StVZO sind an den vor dem 1. Juli\n§ 3\n1961 in den Verkehr gekommenen zulassungsfreien\nAnhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Be-\nAbweichend von § 15 e Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b      trieben die zulässigen Achslasten und das zulässige\nStVZO kann die Verwaltungsbehörde von der For-        Gesamtgewicht erst von einem vom Bundesminister\nderung nach einer Ausbildungsdauer von drei Mo-       für Verkehr zu bestimmenden Tage an anzuschrei-\nnaten absehen, wenn die Deutsche Bundesbahn, die      ben.\nDeutsche Bundespost oder ein nach § 15 e Abs. 1\nNr. 4 Buchstabe b StVZO anerkannter Betrieb be-                                 § 8\nscheinigt, daß der Bewerber um die Fahrerlaubnis         Abweichend von § 35 c StVZO brauchen die ge-\nzur Fahrgastbeförderung ordnungsgemäß ausgebil-       schlossenen Führerräume der vor dem 1. Januar\ndet worden ist und daß der Betrieb, der die Ausbil-   1956 in den Verkehr gekommenen Kraftfahrzeuge\ndung veranlaßt hat, bereit ist, ihn als Führer von    - ausgenommen Kraftomnibusse - nicht heizbar\nKraftomnibussen zu beschäftigen.                      zu sein.\n§ 9\n§ 4\n§ 36 a StVZO gilt nicht für\nAbweichend von § 18 Abs. 1 StVZO genügt die            1. Fahrgestelle, die zur Anbringung des Aufbaus\nentsprechende Anwendung des § 18 Abs. 3 Satz 1              überführt werden,\nund Abs. 5 StVZO mit Ausnahme des Satzes 1 Halb-         2. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte\nsatz 2 bei                                                  sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen\n1. Gerätewagen in Lohndreschbetrieben, wenn               einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mit-\nsie nur für Zwecke dieser Betriebe verwendet           geführte Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buch-\nünd mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr           stabe b St VZO).\nals 20 km/h hinter Zugmaschinen oder selbst-\nfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bun-                                 § 10\ndesminister für Verkehr anerkannten Art mit-        (1) § 38 a StVZO ist auf die vor dem 1. Juli 1961\ngeführt werden; § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a    in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen,\nHalbsatz 2 StVZO und § 19 dieser Ausnahme-       Kombinationskraftwagen und Krafträder nicht an-\nverordnung gelten entsprechend,                  zuwenden, solange das Fahrzeug trotz eines rechts-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1962                          451\nverbindlich erteilten entsprechenden Auftrags noch         1. land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten,\nnicht mit einer hinreichend wirkenden Sicherungs-             die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden\neinrichtung gegen unbefugte Benutzung ausgerüstet             und nur im Fahren eine ihrem Zweck entspre-\nwerden konnte; dies gilt jedoch längstens bis zum             chende Arbeit leisten können,\nAblauf des 31. Dezember 1962.                              2. eisenbereiften Anhängern, die nur für land-\n(2) Der Führer des Fahrzeugs hat die Bestätigung           oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet\neines Herstellers, eines I-Iändlers oder einer Werk-          \\,verden,\nstätte darüber, daß der rechtsverbindlich erteilte      statt höchstens 600 mm {§ 24 Abs. 5 der Straßen-\nAuftrag zur Ausrüstung mit der Sicherungseinrich-       verkehrs-Ordnung) höchstens 700 mm (unterer\ntung nicht vor dem 1. Juli 1962 ausgeführt werden       Rand) über der Fahrbahn angebracht sein.\nkonnte, milzuführen und zuständigen Personen auf\nVerlangen zur Prüfung auszuhändigen.\n§ 16\nAbweichend von § 49 a Abs. 1 Satz 1 StVZO darf\n§ 11                          außer den nach § 54 Abs. 4 StVZO erforderlichen\nAbweichend von § 43 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StVZO        Fahrtrichtungsanzeigern an den Längsseiten der\ndürfen vor dem 1. Juli 1961 in den Verkehr gekom-       Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger je ein zusätz-\nmene mehrachsige land- oder forstwirtschaftliche        licher Fahrtrichtungsanzeiger nach § 54 Abs. 3\nAnhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von         StVZO angebracht sein.\nnicht mehr als 2 t hinter Zug- oder Arbeitsmaschi-\nnen mit nach hinten offenem Führersitz Zuggabeln                                  § 17\nhaben, die nicht bodenfrei sind und bei denen die          Abweichend von § 54 Abs. 4 Nr. 1 StVZO dürfen\nZugöse nicht in Höhe des Kupplungsmauls einstell-       an den vor dem 1. Juli 1961 in den Verkehr gekom-\nbar ist.                                                menen Kraftfahrzeugen statt der Blinkleuchten an\nder Vorderseite oder am vorderen Teil der beiden\n§ 12                         Längsseiten Fahrtrichtungsanzeiger nach § 54 Abs. 3\nAbweichend von § 49 a Abs. 1 Satz 1 StVZO darf        Nr. 3 StVZO am mittleren Drittel der beiden Längs-\nan Krankenwagen eine nur nach vorn wirkende             seiten angebracht sein.\nbesondere Beleuchtungseinrichtung (z.B. Rot-Kreuz-\nLeuchte) vorhanden sein, um den Verwendungs-                                      § 18\nzweck des Fahrzeugs kenntlich zu machen; sie darf          (1) Abweichend von § 54 Abs. 4 Nr. 3 StVZO ge-\nkeine Scheinwerferwirkung haben.                        nügt es, wenn beim Mitführen von Anhängern in\nland- oder forstwirtschaftlichen Betrieben die Blink-\nleuchten am Ende des Zuges statt an jedem Anhän-\n§ 13\nger angebracht sind.\nAbweichend von § 49 a Abs. 1 Satz 1 und § 50            (2) An Sitzkarren {§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b\nAbs. 4 StVZO dürfen bei Fernlichtschaltung auch die     StVZO), die hinter land- oder forstwirtschaftlichen\nbesonderen Abblendscheinwerfer Fernlicht aus-           einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführt\nstrahlen.\nwerden, braucht kein Fahrtrichtungsanzeiger ange-\n§ 14                         bracht zu sein.\nAbweichend von § 49 a Abs. 1 StVZO dürfen                                      § 19\n1. an Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen     Abweichend von § 18 Abs. 2, § 36 Abs. 3, §§ 36 a,\nBetrieben die Schlußleuchten, Bremsleuchten      41 Abs. 9, 13 und 15 sowie § 58 Abs. 1 StVZO ge-\nund Blinkleuchten sowie die Beleuchtungsein-     nügt an Anhängern in land- oder forstwirtschaft-\nrichtungen für amtliche Kennzeichen auf einem    lichen Betrieben ein Geschwindigkeitsschild an der\nabnehmbaren Schild oder Gestell {Leuchten-       Rückseite; wird dieses Geschwindigkeitsschild\nträger) angebracht sein; dieses Schild oder Ge-  wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwen-\nstell darf zwei zusätzliche Rückstrahler tragen, dung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muß\nein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längs-\n2. an der Rückseite von Zugmaschinen in land-        seite des Anhängers geführt werden.\noder forstwirtschaftlichen Betrieben zusätzlich\nein Leuchtenträger mit den unter Nummer 1\n§ 20\ngenannten Beleuchtungseinrichtungen ange-\nbracht sein, wenn nach hinten wirkende Be-          Abweichend von § 59 Abs. 1 StVZO sind an den\nleuchtungseinrichtungen der Zugmaschine durch    vor dem 1. Juli 1961 in den Verkehr gekommenen\nAnbaugeräte verdeckt sind,                       zulassungsfreien Anhängern in land- oder forst-\n3. Rückstrahler an den hinter Kraftfahrzeugen       wirtschaftlichen Betrieben das zulässige Gesamt-\nmitgeführten land- oder forstwirtschaftlichen    gewicht und die zulässigen Achslasten erst von\nBodenbearbeitungsgeräten abnehmbar sein.         einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestim-\nmenden Tage an auf dem Fabrikschild anzugeben.\n§ 15                                                   § 21\nAbweichend von § 53 Abs. 7 StVZO dürfen die             § 60 Abs. 1 Satz 2 StVZO gilt nicht für Klein-\nRückstrahler an                                         krafträder.","452                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n§ 22                                       Auf diese Wohnanhänger und einachsigen Anhänger\nAbweichend von Nummer 1 der Vorschriften des                               ist Ziffer 4 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 der Anlage VIII\n§ 72 Abs. 2 zu § 29 St VZO treten § 29 und die An-                             StVZO anzuwenden.\nlagen VIII und IX StVZO für die vor dem 1. Januar                                                            § 26\n1961 in den Verkehr gekommenen Personenkraft-                                      Abweichend von den Vorbemerkungen zu den\nwagen und Kombinationskraftwagen erst am 1. Ja-                                 Mustern 1 bis 3 a StVZO dürfen Führer-, Kraftfahr-\nnuar 1964 in Kraft.                                                             zeug- und Anhängerscheine aus papierartigen Stof-\n§ 23                                        fen bestehen, die hinsichtlich der Gebrauchsfähig-\nAbweichend von Nummer 2 der Vorschriften des                                keit, insbesondere der Reißlänge, der Bruchdeh-\n§ 72 Abs. 2 zu § 29 St VZO brauchen zur Haupt-                                  nung, der Naßfestigkeit, der Abriebfestigkeit und\nuntersuchung erst von einem vom Bundesminister                                  der Doppelfalzzahl, mindestens dem Leinwand-\nfür Verkehr zu bestimmenden Tage an vorgeführt                                  papier entsprechen und gut bedruckt und beschriftet\n:zu werden                                                                      werden können.\n1. eisenbereitte Anhänger,                                                                                § 27\n2. die vor dem 1. Juli 1961 in den Verkehr ge-                                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nkommenen zulassungsfreien Anhänger in land-                             Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\noder forstwirtschaftlichen Betrieben.                                   gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des\nGesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom\n§ 24                                        19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und mit\nAbweichend von § 72 Abs. 2 StVZO gilt § 54                                  Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem\nStVZO erst ab 1. April 1963 für                                                 Gebiet des Verkehrsrechts und des Verkehrshaft-\npflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\n1. Zug- und Arbeitsmaschinen in land- oder forst-\nS. 710) auch im Land Berlin.\nwirtschaftlichen Betrieben, wenn der Führer-\nsitz nach hinten offen ist,\n§ 28\n2. Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen\nBetrieben.                                                                  Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft, § 10 jedoch mit Wirkung vom\n§ 25                                         1. Juli 1962.\nZiffer 4 Abs. 1 Nr. 4 der Anlage VIII StVZO\ngilt nicht                                                                     Bonn, den 17. Juli 1962\n1. für Wohnanhänger,\n2. für einachsige Anhänger mit einem zulässigen                                    Der Bundesminister für Verkehr\nGesamtgewicht von nicht mehr als 1,5 t.                                                          Seebohm\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nzu § 71 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts                                   nung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I\nvom 3. Juli 1962 -- 2 BvR 15/62 - in dem Verfahren                                 S. 1166), vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I\nüber eine Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 31                                    S. 271) und vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetz-\nAbs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-                                  blatt I S. 897) verstößt gegen Artikel 103 Absatz 2\nsungsgericht, :zuletzt geändert durch das Gesetz vom                               und Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 GG und ist daher\n8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), nach-                               nichtig.\nfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:                                        Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\n§ 71 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in                             § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\nder Fassung der Verordnung zur Änderung der                                verfassungsgericht Gesetzeskraft.\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der\nBonn, den 13. Juli 1962\nStraßenverkehrs-Ordnung vom 24. August 1953\n(Bundesgesetzbl. I S. 1131) und der Bekannt-                                        Der Bundesminister der Justiz\nmachungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-                                                  Dr. Stammberger\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundes9esetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durd:i den Verlag.\nBez11gs_bedingungen _für T~il I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzug!Jch Zustellgebuhr. E 1 n z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postschec~konto\n.,Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}