{"id":"bgbl1-1962-26-1","kind":"bgbl1","year":1962,"number":26,"date":"1962-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_26.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes","law_date":"1962-07-20T00:00:00Z","page":449,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["449\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1962                          Ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1962                                                                                                                 Nr. 26\nTag                                                                            Inhalt                                                                                           Seite\n20. 7. 62    Gesetz zur linderung des Jugendarbeitssdmtzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            449\n17, 7. 62    Scchslc Ausnahmeverordnung zur StVZO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    450\n13. 'I. 62   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 71 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   452\nGesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes\nVom 20. Juli 1962\nDer Bundestag hat             das        folgende              Gesetz be-                          an einem anderen berufsschulfreien Tag dersel-\nschlossen:                                                                                           ben oder der folgenden Woche ab 13 Uhr von der\nArbeit freizustellen.\"\nArtikel 1\n3. In § 67 Abs. 1 Nr. 1 werden zwischen die Worte·\nDas Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend\n,,§ 17 Abs.\" und die Zahl „4\" die Worte „3 a und\"\n(Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 9. August 1960\neingefügt.\n(Bundesgesetzbl. I S. 665) wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:\nArtikel 2\n,, (3 a) Im Friseurhandwerk dürfen Jugendliche\nan allen Samstagnachmittagen beschäftigt wer-                                                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nden, wenn sie am Montag derselben oder der                                                 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nfolgenden Woche bis 13 Uhr von der Arbeit frei-                                             (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ngestellt werden und am Montagvormittag keinen\nBerufsschulunterricht haben.\"\n2. § 17 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                                                                                                     Artikel 3\n,, (4) Jugendliche, die auf Grund des Absatzes 2                                             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\noder des Absatzes 3 a beschäftigt werden, sind                                             dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Juli 1962\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nFür den Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke\nZ 1997 A","450                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nSechste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 17. Juli 1962\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 27 Abs. 3           2. Spezialanhängern zur Beförderung von Sport-\nSatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes wird nach An-            geräten oder Tieren für Sportzwecke.\nhören der zuständigen obersten Landesbehörden\nverordnet:                                                                      § 5\n§ 1                             Abweichend von § 22 a Abs. 1 Nr. 4 StVZO be-\ndürfen bis zu einem vom Bundesminister für Ver-\nAbweichend von § 5 der Straßenverkehrs-Zulas-       kehr zu bestimmenden Tage keiner Bauartgenehmi-\nsungs-Ordnung (StVZO) bildet keinen Zug im Sinne      gung\nder Vorschriften über die Fahrerlaubnis\n1. Bremsbeläge von Bremsen für Fahrräder mit\n1. das Mitführen von zulassungsfreien Geräte-             Hilfsmotor,\nwagen hinter Zugmaschinen oder selbstf ahren-       2. Bremsbeläge von Scheibenbremsen.\nden Arbeitsmaschinen in Lohndreschbetrieben,\n2. das Mitführen von Spezialanhängern zur Be-                                 § 6\nförderung von Sportgeräten oder Tieren für\n§ 33 StVZO gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die den\nSportzwecke.\nVorschriften über Bau und Ausrüstung von Anhän-\n§ 2                           gern entsprechen und bei denen dies aus einer vom\nKraftfahrzeugführer mitgeführten Bescheinigung\n§ 15d StVZO gilt nicht                              der Zulassungsstelle oder eines amtlich anerkann-\n1. für Dienstfahrzeuge der ausländischen Streit-    ten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr\nkräfte, die zum Aufenthalt im Geltungsbereich    oder aus dem Nachweis nach § 18 Abs. 5 StVZO er-\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung be-       sichtlich ist.\nfugt sind,\n2. für Dienstfahrzeuge des Technischen     Hilfs-                             § 7\nwerks und des Luftschutzhilfsdienstes.              Abweichend von § 34 Abs. 4 in Verbindung mit\n§ 72 Abs. 2 StVZO sind an den vor dem 1. Juli\n§ 3\n1961 in den Verkehr gekommenen zulassungsfreien\nAnhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Be-\nAbweichend von § 15 e Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b      trieben die zulässigen Achslasten und das zulässige\nStVZO kann die Verwaltungsbehörde von der For-        Gesamtgewicht erst von einem vom Bundesminister\nderung nach einer Ausbildungsdauer von drei Mo-       für Verkehr zu bestimmenden Tage an anzuschrei-\nnaten absehen, wenn die Deutsche Bundesbahn, die      ben.\nDeutsche Bundespost oder ein nach § 15 e Abs. 1\nNr. 4 Buchstabe b StVZO anerkannter Betrieb be-                                 § 8\nscheinigt, daß der Bewerber um die Fahrerlaubnis         Abweichend von § 35 c StVZO brauchen die ge-\nzur Fahrgastbeförderung ordnungsgemäß ausgebil-       schlossenen Führerräume der vor dem 1. Januar\ndet worden ist und daß der Betrieb, der die Ausbil-   1956 in den Verkehr gekommenen Kraftfahrzeuge\ndung veranlaßt hat, bereit ist, ihn als Führer von    - ausgenommen Kraftomnibusse - nicht heizbar\nKraftomnibussen zu beschäftigen.                      zu sein.\n§ 9\n§ 4\n§ 36 a StVZO gilt nicht für\nAbweichend von § 18 Abs. 1 StVZO genügt die            1. Fahrgestelle, die zur Anbringung des Aufbaus\nentsprechende Anwendung des § 18 Abs. 3 Satz 1              überführt werden,\nund Abs. 5 StVZO mit Ausnahme des Satzes 1 Halb-         2. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte\nsatz 2 bei                                                  sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen\n1. Gerätewagen in Lohndreschbetrieben, wenn               einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mit-\nsie nur für Zwecke dieser Betriebe verwendet           geführte Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buch-\nünd mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr           stabe b St VZO).\nals 20 km/h hinter Zugmaschinen oder selbst-\nfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bun-                                 § 10\ndesminister für Verkehr anerkannten Art mit-        (1) § 38 a StVZO ist auf die vor dem 1. Juli 1961\ngeführt werden; § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a    in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen,\nHalbsatz 2 StVZO und § 19 dieser Ausnahme-       Kombinationskraftwagen und Krafträder nicht an-\nverordnung gelten entsprechend,                  zuwenden, solange das Fahrzeug trotz eines rechts-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1962                          451\nverbindlich erteilten entsprechenden Auftrags noch         1. land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten,\nnicht mit einer hinreichend wirkenden Sicherungs-             die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden\neinrichtung gegen unbefugte Benutzung ausgerüstet             und nur im Fahren eine ihrem Zweck entspre-\nwerden konnte; dies gilt jedoch längstens bis zum             chende Arbeit leisten können,\nAblauf des 31. Dezember 1962.                              2. eisenbereiften Anhängern, die nur für land-\n(2) Der Führer des Fahrzeugs hat die Bestätigung           oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet\neines Herstellers, eines I-Iändlers oder einer Werk-          \\,verden,\nstätte darüber, daß der rechtsverbindlich erteilte      statt höchstens 600 mm {§ 24 Abs. 5 der Straßen-\nAuftrag zur Ausrüstung mit der Sicherungseinrich-       verkehrs-Ordnung) höchstens 700 mm (unterer\ntung nicht vor dem 1. Juli 1962 ausgeführt werden       Rand) über der Fahrbahn angebracht sein.\nkonnte, milzuführen und zuständigen Personen auf\nVerlangen zur Prüfung auszuhändigen.\n§ 16\nAbweichend von § 49 a Abs. 1 Satz 1 StVZO darf\n§ 11                          außer den nach § 54 Abs. 4 StVZO erforderlichen\nAbweichend von § 43 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StVZO        Fahrtrichtungsanzeigern an den Längsseiten der\ndürfen vor dem 1. Juli 1961 in den Verkehr gekom-       Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger je ein zusätz-\nmene mehrachsige land- oder forstwirtschaftliche        licher Fahrtrichtungsanzeiger nach § 54 Abs. 3\nAnhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von         StVZO angebracht sein.\nnicht mehr als 2 t hinter Zug- oder Arbeitsmaschi-\nnen mit nach hinten offenem Führersitz Zuggabeln                                  § 17\nhaben, die nicht bodenfrei sind und bei denen die          Abweichend von § 54 Abs. 4 Nr. 1 StVZO dürfen\nZugöse nicht in Höhe des Kupplungsmauls einstell-       an den vor dem 1. Juli 1961 in den Verkehr gekom-\nbar ist.                                                menen Kraftfahrzeugen statt der Blinkleuchten an\nder Vorderseite oder am vorderen Teil der beiden\n§ 12                         Längsseiten Fahrtrichtungsanzeiger nach § 54 Abs. 3\nAbweichend von § 49 a Abs. 1 Satz 1 StVZO darf        Nr. 3 StVZO am mittleren Drittel der beiden Längs-\nan Krankenwagen eine nur nach vorn wirkende             seiten angebracht sein.\nbesondere Beleuchtungseinrichtung (z.B. Rot-Kreuz-\nLeuchte) vorhanden sein, um den Verwendungs-                                      § 18\nzweck des Fahrzeugs kenntlich zu machen; sie darf          (1) Abweichend von § 54 Abs. 4 Nr. 3 StVZO ge-\nkeine Scheinwerferwirkung haben.                        nügt es, wenn beim Mitführen von Anhängern in\nland- oder forstwirtschaftlichen Betrieben die Blink-\nleuchten am Ende des Zuges statt an jedem Anhän-\n§ 13\nger angebracht sind.\nAbweichend von § 49 a Abs. 1 Satz 1 und § 50            (2) An Sitzkarren {§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b\nAbs. 4 StVZO dürfen bei Fernlichtschaltung auch die     StVZO), die hinter land- oder forstwirtschaftlichen\nbesonderen Abblendscheinwerfer Fernlicht aus-           einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführt\nstrahlen.\nwerden, braucht kein Fahrtrichtungsanzeiger ange-\n§ 14                         bracht zu sein.\nAbweichend von § 49 a Abs. 1 StVZO dürfen                                      § 19\n1. an Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen     Abweichend von § 18 Abs. 2, § 36 Abs. 3, §§ 36 a,\nBetrieben die Schlußleuchten, Bremsleuchten      41 Abs. 9, 13 und 15 sowie § 58 Abs. 1 StVZO ge-\nund Blinkleuchten sowie die Beleuchtungsein-     nügt an Anhängern in land- oder forstwirtschaft-\nrichtungen für amtliche Kennzeichen auf einem    lichen Betrieben ein Geschwindigkeitsschild an der\nabnehmbaren Schild oder Gestell {Leuchten-       Rückseite; wird dieses Geschwindigkeitsschild\nträger) angebracht sein; dieses Schild oder Ge-  wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwen-\nstell darf zwei zusätzliche Rückstrahler tragen, dung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muß\nein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längs-\n2. an der Rückseite von Zugmaschinen in land-        seite des Anhängers geführt werden.\noder forstwirtschaftlichen Betrieben zusätzlich\nein Leuchtenträger mit den unter Nummer 1\n§ 20\ngenannten Beleuchtungseinrichtungen ange-\nbracht sein, wenn nach hinten wirkende Be-          Abweichend von § 59 Abs. 1 StVZO sind an den\nleuchtungseinrichtungen der Zugmaschine durch    vor dem 1. Juli 1961 in den Verkehr gekommenen\nAnbaugeräte verdeckt sind,                       zulassungsfreien Anhängern in land- oder forst-\n3. Rückstrahler an den hinter Kraftfahrzeugen       wirtschaftlichen Betrieben das zulässige Gesamt-\nmitgeführten land- oder forstwirtschaftlichen    gewicht und die zulässigen Achslasten erst von\nBodenbearbeitungsgeräten abnehmbar sein.         einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestim-\nmenden Tage an auf dem Fabrikschild anzugeben.\n§ 15                                                   § 21\nAbweichend von § 53 Abs. 7 StVZO dürfen die             § 60 Abs. 1 Satz 2 StVZO gilt nicht für Klein-\nRückstrahler an                                         krafträder."]}