{"id":"bgbl1-1962-25-2","kind":"bgbl1","year":1962,"number":25,"date":"1962-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/25#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_25.pdf#page=3","order":2,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes","law_date":"1962-07-09T00:00:00Z","page":447,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1962                          447\nViertes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes\nVom 9. Juli 1962\nDer Bundestag hat das          folgende  Gesetz be-    4. In § 72 Abs. 1 wird hinter Nummer 4 an Stelle des\nschlossen:                                                    Punktes ein Komma gesetzt und folgende Num-\nmer 5 angefügt:\nArtikel 1                             ,,5. die Jubiläumszuwendung nach § 30 Abs. 3.\"\nDas Soldatengesetz vom 19. März 1956 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 114), zuletzt geändert durch das Zweite                           Artikel 2\nGesetz zur Andernng des Wehrpflichtgesetzes vom              (1) SteUt ein Berufssoldat, der wegen Annahme\n22. März 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 169), wird wie         der Wahl zu einer kommunalen Vertretungskörper-\nfolgt geändert:                                           schaft in den Ruhestand getreten ist, den Antrag,\nwieder in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten\n1. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                   berufen zu werden, so ist seinem Antrag zu entspre-\n,, (1) Stimmt ein Berufssoldat seiner Aufstellung   chen, wenn er die Voraussetzungen für die Berufung\nfür die Wahl zum Bundestag oder zu einem Land-         in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten noch\ntag zu, so hat er dies unverzüglich seinem Vor-        erfüllt. § 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die\nRechtsstellung der in den Deutschen Bundestag ge-\ngesetzten mitzuteilen. Das Gesetz über die Rechts-\nstellung der in den Deutschen Bundestag gewähl-        wählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist\nten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom          entsprechend anzuwenden.\n4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 777) gilt in         (2) Für den Soldaten auf Zeit gilt Absatz 1 ent-\ndiesen Fällen entsprechend.\"                           sprechend, wenn seine Verpflichtungszeit noch nicht\nabgelaufen ist.\n2. An § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:                                     Artikel 3\n,, (3) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen            Es treten in Kraft\neine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das               1. Artikel 1\nNähere regelt eine Rechtsverordnung.\"                         a) Nummern 1 und 3 mit Wirkung vom 1. März\n1962,\n3. In § 46 Abs. 2 Nr. 5 werden die Worte „oder einer             b) Nummern 2 und 4 mit Wirkung vom 1. Ok-\nkommunalen Vertretungskörperschaft\" gestrichen;                   tober 1961,\ndas Komma hinter dem Wort „Bundestag\" wird                2. Artikel 2 am Tage nach der Verkündung dieses\ndurch das Wort „oder\" ersetzt.                                Gesetzes.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. Juli 1962\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStrauß\nDer Bundesminister des Innern\nHöcherl\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Starke"]}