{"id":"bgbl1-1962-24-6","kind":"bgbl1","year":1962,"number":24,"date":"1962-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/24#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-24-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_24.pdf#page=4","order":6,"title":"Kostenverordnung zum Atomgesetz","law_date":"1962-07-02T00:00:00Z","page":440,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["440                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n6. Beimengungen von anderen radioaktiven                                    § 6\nStoifcn mit ihren Massenzahlen und Akti-          Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1\nvi Lüten zu einem bestimmten Zeitpunkt,        des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\n7. der Hinweis „zu diagnostischen Zwecken\"        fahrlässig Arzneimittel ohne die nach § 4 dieser\nbei Arzneimitteln der in § 3 Abs. 2 Nr. 1      Verordnung vorgeschriebenen Angaben in den Ver-\nbezeichneten Art,                              kehr bringt.\n8. der Hinweis „zu therapeutischen Zwecken\"                                 § 7\nbei Arzneimitteln der in § 3 Abs. 2 Nr. 2,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n3 und 4 bezeichneten Art.\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 können auch auf         setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arzneimit-\neiner besonderen Packungsbeilage enthalten sein.          telgesetzes und mit § 58 des Atomgesetzes auch im\nLand Berlin.\n§ 5                                                     § 8\nDie Vorschriften der Ersten Strahlenschutzver-            Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4\nordnung vom 24. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 430)      und 6 am 1. Juli 1962 in Kraft. Die §§ 4 und 6 treten\nbleiben unberührt.                                        am 1. Januar 1963 in Kraft.\nBonn, den 29. Juni 1962\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister\nfür Gesundheitswesen\nDr. Schwarzhaupt\nDer Bundesminister des Innern\nHöcherl\nKostenverordnung zum Atomgesetz\nVom 2. Juli 1962\nAuf Grund des § 21 Abs. 5 und des § 54 des Atom-          (2) Aufwendungen für die Entwicklung und Vor-\ngesetzes vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I         planung, für den Grunderwerb sowie für Anlagen-\nS. 814) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-         teile, auf die sich die Genehmigung nicht erstreckt,\nmung de? Bundesrates:                                     gehören nicht zu den Kosten der Errichtung oder\nVeränderung. Das gleiche gilt bei Anlagen zur Spal-\n§ 1\ntung von Kernbrennstoffen für die Aufwendungen\nGeltungsbereich                      zur Beschaffung der Kernbrennstoffelemente.\nFür Genehmigungen auf Grund des Atomgesetzes\n(3) Die Gebührensätze nach Absatz 1 ermäßigen\nund auf Grund des § 5 der Ersten Strahlenschutz-\nsich, wenn die Errichtung oder die wesentliche Ver-\nverordnung vom 24. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I\nänderung der Anlage mehr als 10 Millionen Deut-\nS. 430) sowie für die staatliche Verwahrung von\nsche Mark kostet,\nKernbrennstoffen nach § 5 Abs. 1 des Atomgesetzes\nwerden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach                   1. für den 10 Millionen Deutsche Mark über-\ndieser Verordnung erhoben.                                          steigenden Betrag auf ein Fünftel,\n2. für den 100 Millionen Deutsche Mark über-\n§ 2\nsteigenden Betrag auf ein Zehntel.\nGebühren bei Atomanlagen\n(1) Für die Genehmigung zur Errichtung und zum            (4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 eine Teil-\nBetrieb einer Anlage im Sinne des § 7 des Atom-           genehmigung erteilt und die Gebührenfestsetzung\ngesetzes (Atomanlage) wird eine Gebühr von                nicht bis zur abschließenden Genehmigung zurück-\n1,5 vom Tausend der Kosten der Errichtung erhoben.        gestellt, so ist die Gebühr unter Berücksichtigung\nDie Gebühr für die Genehmigung zu einer wesent-,          des jeweiligen Verwaltungsaufwandes so festzuset-\nhchen Veränderung einer solchen Anlage beträqt            zen, daß für die Genehmigungen insgesamt die Ge-\n1 vom Tausend der Kosten der Veränderung.                 bühr nach den Absätzen 1 bis 3 erhoben wird.","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1962                           441\n(5) Für eine andere Genehmigung auf Grund des        wurde, oder wird ein Antrag lediglich wegen Unzu-\n§ 7 des Atomgesetzes wird eine Gebühr von 100 bis        ständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu er-\n20 000 Deutsche Mark erhoben.                           heben.\n§ 7\n§ 3\nGebührenermäßigung und Gebührenbefreiung\nSonstige Genehmigungsgebühren\n(1) Ist für Anlagenteile, auf die sich die Geneh-\nFür die Genehmigung                                   migung nach § 7 des Atomgesetzes erstreckt, auch\nzur Beförderung von Kernbrennstoffen (§ 4 des          eine baurechtliche oder gewerberechtliche Geneh-\nAtomgesetzes),                                        migung oder Erlaubnis erforderlich und sind hierfür\nzur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen (§ 6 des         Gebühren zu entrichten, so kann die Gebühr nach\nAtomgesetzes),                                         § 2 Abs. 1 bis 4 um den Betrag dieser Gebühren,\nzur Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstigen           höchstens jedoch auf die Hälfte ermäßigt werden.\nVerwendung von Kernbrennstoffen (§ 9 Abs. 1               (2) Von der Erhebung von Gebühren kann ganz\nSatz 1 des Atomgesetzes) und                           oder teilweise abgesehen werden, wenn\nzu einer wesentlichen Abweichung von dem in                   1. eine wissenschaftliche Hochschule, die nicht\nder Genehmigungsurkunde festgelegten Verfahren                     schon nach Absatz 3 von Gebühren befreit\nfür die Verwendung oder zu einer wesentlichen                     ist, oder eine als gemeinnützig anerkannte\nVeränderung der in der Genehmigungsurkunde                         Forschungseinrichtung Kostenschuldner ist,\nbezeichneten Betriebsstätte oder deren Lage (§ 9               2. die Genehmigung zur Ausführung eines\nAbs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes)                                    Vorhabens erforderlich ist, das mit Mitteln\nwird eine Gebühr von 5 bis 1000 Deutsche Mark                        des Bundes oder eines Landes oder einer\nerhoben.                                                             zwischenstaatlichen Organisation, der die\nBundesrepublik Deutschland als Mitglied\n§ 4                                       angehört, in nicht unerheblichem Maße ge-\nVerwahrungsge bühr                                 fördert wird, oder\n(1) Für die staatliche Verwahrung von Kernbrenn-              3. es im Einzelfall aus sonstigen Gründen des\nstoffen {§ 5 Abs. 1 des Atomgesetzes) wird für jeden                 öffentlichen Interesses oder der Billigkeit\nangefangenen Monat eine Gebühr von 0,2 vom Tau-                      geboten ist.\nsend des Wertes der Kernbrennstoffe erhoben. Bei            (3) Der Bund und die Länder sind von Gebühren\nbestrahlten Kernbrennstoffen beträgt die Gebühr          befreit.\njedoch 0,2 vom Tausend bis 10 vom Tausend des\nWertes, den die Kernbrennstoffe vor der Bestrahlung                                   § 8\nhatten.                                                                  Auslagen für Sachverständige\n(2) Die für die gesamte Dauer der Verwahrung             (1) Als Auslagen sind die Aufwendungen für die\nzu erhebende Gebühr beträgt mindestens fünf Deut-        im Genehmigungsverfahren zugezogenen Sachver-\nsche Mark.                                               ständigen zu erstatten, soweit sie sich beschränken\n§ 5                                   1. auf eine Vergütung von höchstens 30 Deut-\nsche Mark für je,de angefangene Arbeits-\nGebührenbemessung\nstunde und\nIn den Fällen des § 2 Abs. 5, des § 3 und des § 4             2. auf den Ersatz der notwendigen Aufwen-\nAbs. 1 Satz 2 ist die Gebühr zu bemessen                             dungen, die den Sachverständigen bei der\n1. nach dem Verwaltungsaufwand,                                   Vorbereitung und Erstattung des Gut-\n2. nach der Bedeutung und dem wirtschaftlichen                    achtens entstehen, insbesondere im Zusam-\nNutzen der Genehmigung oder der staatlichen                   menhang mit Reisen.\nVerwahrung für den Kostenschuldner.                   (2) Der in Absatz 1 Nr. 1 genannte Höchstsatz giit\nnicht, soweit wegen besonderer Schwierigkeit der\n§ 6                           Begutachtung ausnahmsweise eine höhere Vergü-\ntung angemessen ist.\nGebühren bei Zurücknahme oder Ablehnung\neines Genehmigungsantrags                                              § g\n(1) Bei der Zurücknahme oder Ablehnung eines                              Sonstige Auslagen\nGenehmigungsantrags sind die §§ 2, 3 und 5 anzu-\nwenden.                                                      (1) Als Auslagen sind ferner folgende Aufwen-\ndungen zu erstatten, die bei der für die Genehmi-\n(2) Die Gebühr kann jedoch                           gung oder für die staatliche Verwahrung zuständi-\n1. bei der Zurücknahme eines Genehmigungs-       gen Behörde entstehen:\nantrages bis auf ein Viertel,                          1. Aufwendungen für eine öffentliche Be-\n2. bei der Ablehnung eines Genehmigungsan-                    kanntmachung,\ntrages bis auf die Hälfte                             2. Aufwendungen im Zusammenhang mit\ndes sonst zu erhebenden Betrages ermäßigt werden.                    Reisen und\n(3) Wird ein Genehmigungsantrag zurückgenom-                  3. sonstige Aufwendungen, die das übliche\nmen, bevor mit der Prüfung des Antrags begonnen                       Maß erheblich übersteigen.","442                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n(2) Für besonders beantragte Ausfertigungen, Ab-         (3) Die für die Genehmigung oder für die staat-\nschriften, Fotokopien und Auszüge werden Schreib-        liche Verwahrung zuständige Behörde kann einen\ngebühren erhoben. F-'ür ihre Berechnung gilt § 136       Vorschuß bis zur Höhe der voraussichtlich entste-\nAbs. 3 bis 7 der Kostenordnung vom 26. Juli 195'7        henden Kosten verlangen. Die Genehmigungsbe-\n(Bundesgeselzbl. I S. 861, 960) entsprechend.            hörde kann ihre Tätigkeit von der Zahlung des Vor-\nschusses abhängig machen.\n§ 10\n§ 13\nNicht zu erhebende Kosten\nVerjährung\n{1) Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht\nentstanden wären, werden nicht erhoben.                     (1) Der Kostenanspruch verjährt in vier Jahren.\nDie Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalen-\n(2) Ferner werden nicht erhoben\nderjahres, in dem die Entscheidung über den Antrag\n1. Gebühren, die weniger als drei Deutsche       auf Genehmigung ergeht oder der Antrag zurückge-\nMark betragen,                                nommen wird oder die Kernbrennstoffe staatlich\n2. Auslagen, die einzeln weniger als eine        verwahrt werden.\nDeutsche Mark oder insgesamt weniger als\ndrei Deutsche Mark betragen.                      (2) Für die Hemmung, die Unterbrechung und die\nWirkungen der Verjährung gelten die §§ 146 bis\n149 der Reichsabgabenordnung sinngemäß.\n§ 11\nGläubiger und Schuldner der Kosten                                       § 14\n(1) Kosten, die für die Tätigkeit der Physikalisch-                 Anwendung von Landesrecht\nTechnischen Bundesanstalt oder des Bundesamts für\nWerden die Kosten von Landesbehörden erhoben,\ngewerbliche Wirtschaft erhoben werden, stehen dem\nBund zu. Die übrigen Kosten stehen dem Land zu.          gelten an Stelle der §§ 12 und 13 die entsprechenden\nlandesrech tlichen Vorschriften.\n(2) Zur Zahlung der Kosten sind verpflichtet\n1. bei Genehmigungen der Antragsteller, so-                                § 15\nweit nicht die Kosten gemäß Absatz 3                                 Festsetzung\neinem Dritten auferlegt werden;\nDie für die Genehmigung oder für /die staatliche\n2. bei der staatlichen Verwahrung von Kern-\nVerwahrung zuständige Behörde setzt die Kosten\nbrennstoffen der Einlieferer und der Ver-\nwendungs berechtigte;                         durch schriftlichen Bescheid fest. Dem Bescheid ist\neine Berechnung der Kosten beizufügen.\n3. im Falle des § 9 Abs. 2 derjenige, der die\nAusfertigungen, Abschriften, Fotokopien\n§ 16\noder Auszüge beantragt hat.\nAnhängige Genehmigungsverfahren\nMehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuld-\nner.                                                        Diese Verordnung gilt auch für die bei ihrem\nInkrafttreten anhängigen Genehmigungsverfahren,\n(3) Erhebt ein Dritt.er in einem Verfahren auf        soweit nicht die Kosten bereits festgesetzt sind.\nGenehmigung der Errichtung oder des Betriebs einer\nAtomanlage eine offensichtlich unbegründete Ein-                                   § 17\nwendung und entstehen hierdurch Aufwendungen\nGeltung in Berlin\nim Sinne des § 8 oder 9 Abs. 1, so können diese dem\nDritten auferlegt werden.                                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n§ 12                          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 58 Satz 2 des Atom-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nFälligkeit\n(1) Die Kosten werden mit ihrer Festsetzung fällig.                             § 18\n(2) Geschuldete Beträge sind während eines Ver-                             Inkrafttreten\nzugs des Kostenschuldners mit jährlich vier vom             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nHundert zu verzinsen.                                    kündung in Kraft.\nBonn, den 2. Juli 1962\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Atomkernen~rgie\nBalke","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1962                           443\nVerordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit\nVom 3. Juli 1962\nAuf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 6, 7 und 17 des         (2) Befallene und befallsverdächtige Pflanzen dür-\nGesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen in der         fen nur zu ihrer unverzüglichen Vernichtung von\nFassung vom 26. August 1949 (Gesetzblatt der Ver-      ihrem Standort entfernt werden. Die zuständige\nwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 308)    Behörde kann im Einzelfall für wissenschaftliche\nin Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Zweiten Verord-        Untersuchungen und für Züchtungsvorhaben Aus-\nnung über die Erstreckung von Landwirtschaftsrecht     nahmen zulassen, soweit hierdurch die Bekämpfung\nder Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes     der Scharkakrankheit nicht beeinträchtigt wird. Vor\nauf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württem-        der Entscheidung ist die Biologische Bundesanstalt\nberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lin-       für Land- und Forstwirtschaft, in Bayern die Baye-\ndau vom 12. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 180) und      rische Landesanstalt für Pflanzenbau und Pflanzen-\nmit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit      schutz, zu hören.\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                     (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Früchte.\n§ 1                                                     § 4\n(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von              Wer vorsätzlich oder fahrlässig\nPflanzen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde       1. entgegen § 1 die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig\ndas Auftreten und den Verdacht des Auftretens der            oder nicht vollständig erstattet,\nScharkakrankheit oder des Erregers dieser Krank-          2. entgegen § 2 die Auskunft nicht, unrichtig, nicht\nheit unter Angabe der Pflanzenart, des Umfangs des           vollständig oder nicht fristgemäß erteilt,\nBestandes, des Standorts und der Herkunft der\nPflanzen unverzüglich anzuzeigen.                         3. entgegen § 3 Abs. 2 Pflanzen von ihrem Stand-\nort entfernt,\n(2) Absatz 1 gilt auch für Früchte, die von der     begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 13 des\nPflanze getrennt sind.\nGesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen in Verbin-\n§ 2                           dung mit dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954.\nEigentümer und Nutzungsberechtigte befallener                                  § 5\noder befallsverdächtiger Pflanzen sowie Personen,\ndie im Besitz solcher Pflanzen gewesen sind, haben        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nder zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Be-      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nkämpfung der Krankheit erforderlichen Auskünfte        blatt I S. 1) in Verbindung mit § 2 der Verordnung\nzu erteilen.                                           über die Erstreckung von Recht der Land- und Forst-\nwirtschaft auf das Gebiet des Landes Berlin vom\n§ 3                           25. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 64) auch im Land\n(1) Die zuständige Behörde hat, soweit dies zur     Berlin.\nBekämpfung der Scharkakrankheit oder zur Verhü-                                  § 6\ntung ihrer Ausbreitung erforderlich ist, die Vernich-     Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ntung befallener Pflanzen anzuordnen.                   kündung in Kraft.\nBonn, den 3. Juli 1962\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz","444                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nAchtzehnte Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\n(Beihilfen zur beruflichen Fortbildung)\nVom 4. Juli 1962\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über                                    ordnung Berufstätigen zur Teilnahme an beruflichen\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung                                  Fortbildungslehrgängen Zuschüsse und Darlehen zu\n(A VA VG} in der Fassung vom 3. April 1957 (Bun-                                  gewähren.\ndesgesetzbl. I S. 321}, zuletzt geändert durch das\n§ 2\nKindergeldkassengesetl vom 18. Juli 1961 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1001), verordnet die Bundesregierung                                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nmit Zustimmung des Bundesrates:                                                   leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 209 Abs. 2 A VA VG\n§ 1                                         auch im Land Berlin.\nDie Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-                                                             § 3\nbeitslosenversicherung wird beauftragt, nach Richt-                                  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozial-                                 kündung in Kraft.\nBonn, den 4. Juli 1962\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nBlank\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nzu § 32 a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts                                   § 32 a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der\nvom 3. April 1962 - 1 BvL 35/57 - in dem Verfah-                                     Fassung des Gesetzes zur Änderung steuerrecht-\nren wegen\nlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesge-\nverfassungsrechtlicher Prüfung des § 32 a Satz 1                                 setzbl. I S. 848) ist mit dem Grundgesetz verein-\ndes Einkommensteuergesetzes\nbar, soweit getrennt veranlagte Ehegatten auch\nauf Antrag\nnach Erreichung der in § 32 Absatz 3 Ziffer 2 des\ndes Niedersächsischen Finanzgerichts Hannover                                    Gesetzes bezeichneten Altersgrenze in der Steuer-\nwird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über                                     klasse I verbleiben.\ndas Bundesverfassungsgericht, zuletzt geändert durch\ndas Gesetz vom 8. September 1961 (Bundesgesetz-                                     Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\nblatt I S. 1665), nachfolgend der Entscheidungssatz                               § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\nveröffentlicht:                                                                   verfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 29. Juni 1962\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Stammberger\nHeraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. --- Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln .. ~ Dr u c _k: Bundesdruck_erei.\nDas ßundcsgcselzbla1t erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in z~1tllcher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertiqung verkündet. In Teil HI wird das als fortgeltend festgcste llte Bundesrec~t auf. Grund des Ge_setzes ubcr_ d1~ _Sammlung de: Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundcs9c-;ctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veroffenthcht. Bezugsbedmgungen fur 1e1l III dur~h d~n Verlag.\nBezuqsbcdingunqen für Teil I und II: Lauf c n der Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je DM 5,-\nzuzüglich Zusl.ellqcbiihr. Ein z c Ist. ii c k e je angclanqcne 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderhche1:: B~trages auf Pos~~checkkonto\n.,Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzugl!ch Versandgebuhr DM 0,10."]}