{"id":"bgbl1-1962-24-5","kind":"bgbl1","year":1962,"number":24,"date":"1962-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-24-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_24.pdf#page=1","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes","law_date":"1962-07-03T00:00:00Z","page":437,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["437\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1962                       Ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1962                                                                                      Nr. 24\nTag                                                 I n h a lt                                                                                    Seite\n3. 7.62   Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes . , .... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             437\n29. 6.62   Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln, die mit ionisierenden Strahlen behandelt\nworden sind oder die radioaktive Stoffe enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           439\n2. 7.62   Kostenverordnung zum Atomgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   440\n3. 7.62   Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                443\n4. 7.62   Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und\nArbeitslosenversicherung (Beihilfen zur beruflichen Fortbildung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      444\n29.6.62    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes                                                   444\nIn Teil II Nr. 16, ausgegeben am 14. Juni 1962, sind veröffentlicht: Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften\n(Nachrichtlicher Abdruck)\nDer Rat der Europüischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 19 über die schrittweise Errichtung einer gemein-\nsamen Marktorganisation für Getreide - Verordnung Nr. 20 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen\nMarktorganisation für Schweinefleisch - Verordnung Nr. 21 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen\nMarktorganisation für Eier - Verordnung Nr. 22 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisa-\ntion für Geflügelfleisch -· Verordnung Nr. 23 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation\nfür Obst und Gemüse - Verordnung Nr. 24 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation\nfür Wein -- Verordnung Nr. 25 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik - Verordnung Nr. 26 zur An-\nwendung bestimmler Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit\ndiesen Erzeugnissen.\nDer Rat der Europäischen Vvirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft - Hinweis.\nDer Rat der Europäischen Wirtschaftsriemeinschaft - Beschluß zur Erhebung einer Ausgleichsabgabe auf bestimmte\nWaren, die durch Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse entstehen - Beschluß zur Aufstellung eines Ver-\nzeichnisses der Waren, auf welche der Beschluß des Rates vom 4. April 1962 zur Erhebung einer Ausgleichsabgabe\nauf bestimmte Waren, die durch Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse enlstehen, Anwendung finden kann.\nDer Rat der Europäischen Atomgemeinschaft - Hinweis.\nDie Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 18 über die Einzelheiten der Anwen-\ndung der Verordnung Nr. 15 auf Künstler und Musiker.\nDer Rat der Europäischen Atomgemeinschaft - Haushaltsordnung über die Einzelheiten und das Verfahren nach\ndenen die Beiträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 172 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atom-\ngemeinschaft der Kommission zur Verfügung zu stellen sind (Artikel 183 Buchstabe b des Vertrages).\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - Zusälzliche Verfahrensordnung.\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - Beschluß über Abänderungen der Dienstanweisung für den\nKanzler.\nDieser Nummer liegt eine zeiWche Ubersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1962 bei.\nGesetz zur Änderung des W ehrsoldgesetzes\nVom 3. Juli 1962\nDer Bundestag hat         das  folgende     Gesetz   be-      von mindestens sechs Monaten oder einer unmittel-\nschlossen:                                                        bar anschließenden Wehrübung ein Entlassungsgeld.\nArtikel I                                     (2) Das Entlassungsgeld beträgt nach\nDas Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-                     sechsmonatigem Wehrdienst                                         45 Deutsche Mark,\nmachung vom 22. August 1961 (Bundesgesetzbl. I                         zwölfmonatigem Wehrdienst                                        90 Deutsche Mark,\nS. 1611) und des Artikels II des Zweiten Gesetzes                     achtzehnmonatigem Wehr-\nzur .Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 22. März                     dienst\n1962 (Bundesgesetzbl. I S. 169) wird wie folgt ge-                         für den Grenadier                                         225 Deutsche Mark,\nändert:\nfür den Gefreiten, Ober-\n§ 8 erhält folgende Fassung:                                                   gefreiten und Hauptge-\n,,§ 8                                              freiten                                               275 Deutsche Mark,\nEntlassungsgeld                                      für höhere Dienstgrade                                    300 Deutsche Mark.\n(1) Der Soldat erhält bei der Enfü1ssung nach Ab-                  (3) Haben Familienangehörige des Soldaten all-\nleistung eines ununterbrochenen Grundwehrdienstes                 gemeine Leistungen nach § 5 des Unterhaltssiche-\nZ 1997 A","438                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nrungsgesetzes erhalten, so beträgt das Entlassungs-                                ,,§ 2\ngeld nach\nUbergangsvorschrift\nsechsmonatigem Wehrdienst        75 Deutsche Mark,         (1) Ein Soldat, dessen Grundwehrdienst durch\nzwölfmonatigem Wehrdienst       150 Deutsche Mark,     Arrikel I § 2 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Än-\nachtzehnmonatigem Wehr-                                derung des Wehrpflichtgesetzes verlängert worden\ndienst                                                 ist, erhält bei der Entlassung nach einem fünfzehn-\nfür den Grenadier            350 Deutsche Mark,     monatigen ununterbrochenen Grundwehrdienst\nfür den Gefrei lcn, Ober-                              als Grenadier\ngefreiten und Hauptge-                               ein Entlassungsgeld von       150 Deutsche Mark,\nfreiten                    400 Deutsche Mark,        als Gefreiter oder mit einem\nfür höhere Dienstgrade       450 Deutsche Marle        höheren Dienstgrad\n(4) Wird ein Soldat vor Ablauf von sechs, zwölf           ein Entlassungsgeld von       200 Deutsche Mark.\noder achtzehn Monaten Wehrdienst wegen Dienst-               (2) Haben Familienangehörige des Soldaten allge-\nunfähigkeit, die er nicht vorsätzlich verursacht hat,    meine Leistungen nach § 5 des Unterhaltssicherungs-\nvorzeitig entlassen, so erhiilt er als Entlassungsgeld   gesetzes erhalten, beträgt das Entlassungsgeld\nden Betrag, der für die Entlassung nach sechs, zwölf\nfür den Grenadier             200 Deutsche Mark,\noder achtzehn Monaten Wehrdienst jeweils vorge-\nsehen ist. Entsprechendes gilt für einen Soldaten,           für den Gefreiten und\nder gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes         höhere Dienstgrade             250 Deutsche Mark.\noder wegen Vorliegens der Voraussetzungen des                (3) Die Beträge nach den Absätzen 1 oder 2 wer-\n§ 11 des Wehrpflichtgesetzes gemäß § 29 Abs. 1           den auch gewährt, wenn der Soldat nach Ablauf von\nNr. 3 des Wehrpflichtgesetzes vorzeitig entlassen        mehr als zwölf Monaten Grundwehrdienst wegen\nwird, sofern der Zeitpunkt der Entlassung nicht          Dienstunfähigkeit, die er nicht vorsätzlich verur-\nmehr als zwei Monate vor Ablauf des für den Sol-         sacht hat, vorzeitig entlassen wird. Entsprechendes\ndaten festgesetzten Wehrdienstes liegt.\"                 gilt, wenn ein Soldat gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 1 des\nWehrpflichtgesetzes nach Ablauf von vierzehn Mo-\nArtikel II                         naten Grundwehrdienst vorzeitig entlassen wird.\"\nArtikel II § 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung                             Artikel III\ndes Wehrpflichtgesetzes vom 22. März 1962 (Bun-             Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1962\ndesgesetzbl. I S. 169) erhält folgende Fassung:          in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. Juli 1962\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister des Innern\nHöcherl\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Starke\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStrauß","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1962                          439\nVerordnung\nüber die Zulassung von Arzneimitteln, die mit ionisierenden Strahlen behandelt worden\nsind oder die radioaldive Stoffe enthalten\nVom 29. Juni 1962\nAuf Grund des § 7 Abs. 2 und des § 30 des Arz-       § 2 zum Verkehr zugelassen sind, dürfen vom Her-\nneimittelgesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundesge-          steller, Vertriebsunternehmer oder Großhändler nur\nsetzbl. I S. 533) wird von den Bundesministern für     an Apotheken, an andere Hersteller, Vertriebsunter-\nGesundheitswesen und des Innern im Einvernehmen        nehmer oder Großhändler sowie an Krankenanstal-\nmit den Bundesministern für Atomkernenergie, für       ten, Tierkliniken und, wissenschaftliche Forschungs-\nWirtschaft, für Ernährung, Landwirtschaft und For-     anstalten abgegeben werden. Satz 1 ist auf die Ab-\nsten und auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und des       gabe durch Apotheken entsprechend anzuwenden.\n§ 54 des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 (Bun-         (2) Arzneimittel, die nach Absatz 1 zum Verkehr\ndesgesetzbl. I S. 814) wird von der Bundesregierung    zugelassen sind und die folgende radioaktive Stoffe\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:              enthalten oder solche sind, dürfen vom Hersteller,\nVer,triebsunternehmer, Großhändler oder von Apo-\n§ 1                          theken auch an Ärzte abgegeben werden:\n(1) Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2             1. Jod-131, Kobalt-58, Kobalt-60 oder Chrom-\nNr. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes, die bei der                51 in abgabefertiger Packung, die eine An-\nGewinnung, Herstellung, Zubereitung oder Aufbe-                  wendung des Inhalts ohne Abfüllen oder\nwahrung mit Elektronen-, Alpha-, Gamma- oder                     Umfüllen ermöglicht und deren Inhalt keine\nRöntgenstrahlen behandelt worden sind, dürfen in                 höhere Radioaktivität als\nden Verkehr gebracht werden, wenn                                   200 Mik.rocurie an Jod-131,\n1. die Behandlung zur Kontrolle oder Mes-                     10 Mikrocurie an Kobalt-58,\nsung vorgenommen worden ist,                               10 Mikrocurie an Kobalt-60 oder\n2. die Strahlenenergie nicht mehr als 15 Mega-               200 Mik.rocurie an Chrom-51\nelektronenvolt betragen hat,                           hat und geeignet ist, diagnostischen Zwek-\n3. offene radioaktive Stoffe nicht verwendet              ken zu dienen;\nworden und umschlossene radioaktive                 2. Jod-131 oder Phosphor-32 in abgabefertiger\nStoffe mit den Arzneimitteln nicht in Be-              Packung, die eine Anwendung des Inhalts\nrührung gekommen sind, und                             ohne Abfüllen oder Umfüllen ermöglicht\n4. die von den Arzneimitteln absorbierte                  und deren Inhalt keine höhere Radioaktivi-\nStrahlendosis nicht mehr als 10 rad betra-             tät als\ngen hat.                                                  15 Millicurie an Jod-131 oder\n10 Millicurie an Phosphor-32\n(2) Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2\nNr. 1 und 2 des Arzneimitte]gesetzes, die bei der                hat und geeignet ist, therapeutischen Zwek-\nGewinnung, Herstellung, Zubereitung oder Aufbe-                  ken zu dienen;\nwahrung mit ultravioletten Strahlen behandelt                 3. Kobalt-60 in umschlossener Form in einer\nworden sind, dürfen in den Verkehr gebracht wer-                 Menge, deren Radioaktivität höchstens 100\nden.                                                             Millicurie beträgt und die geeignet ist,\ntherapeutischen Zwecken zu dienen;\n§ 2\n4. Strontium-90 in umschlossener Form in\n(1) Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2                einer Menge, deren Radioaktivität höch-\nNr. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes, zu deren Ge-               stens 120 Millicurie beträgt und die geeig-\nwinnung, Herstellung oder Zubereitung Bestand-                   net ist, therapeutischen Zwecken zu dienen.\nteile verwendet worden sind, die von Natur aus\nradioaktive Stoffe enthalten, dürfen in den Verkehr                               § 4\ngebracht werden, wenn die Konzentration dieser            (1) Auf den Behältnissen und, soweit verwendet,\nradioaktiven Stoffe in den Bestandteilen nicht er-     auf den äußeren Umhüllungen der nach § 3 dieser\nhöht worden ist.                                       Verordnung zum Verkehr zugelassenen Arzneimit-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Arzneimittel, deren     tel müssen in deutlicher Schrift angegeben sein\nBestandteile von Natur aus mehr als                           1. die Bezeichnung des radioaktiven Stoffes\n10-8 Mikrocurie je Gramm an radioaktiven                  mit seiner Massenzahl,\nStoffen der Uran-, Thorium- oder Aktinium-             2. die chemische Form des Stoffes, in dem der\nreihe enthalten,                                          radioaktive Stoff enthalten ist,\nausgenommen Heilwässer aus natürlichen Quellen,               3. die Aktivität des Arzneimittels in Curie zu\nderen Konzentration an diesen radioaktiven Stof-                 einem bestimmten Zeitpunkt,\nfen natürlichen Ursprungs nicht erhöht worden ist.            4. die Aktivität in Curie je Mengeneinheit des\nArzneimittels zu einem bestimmten Zeit-\n§ 3                                    punkt,\n(1) Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2             5. die Aktivität in Curie je Gramm des Ele-\nNr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die radioaktive                  ments, dem der radioaktive Stoff zugehört,\nStoffe enthalten oder solche sind und die nicht nach             zu einem bestimmten Zeitpunkt,"]}