{"id":"bgbl1-1962-24-2","kind":"bgbl1","year":1962,"number":24,"date":"1962-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/24#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_24.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit","law_date":"1962-07-03T00:00:00Z","page":443,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1962                           443\nVerordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit\nVom 3. Juli 1962\nAuf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 6, 7 und 17 des         (2) Befallene und befallsverdächtige Pflanzen dür-\nGesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen in der         fen nur zu ihrer unverzüglichen Vernichtung von\nFassung vom 26. August 1949 (Gesetzblatt der Ver-      ihrem Standort entfernt werden. Die zuständige\nwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 308)    Behörde kann im Einzelfall für wissenschaftliche\nin Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Zweiten Verord-        Untersuchungen und für Züchtungsvorhaben Aus-\nnung über die Erstreckung von Landwirtschaftsrecht     nahmen zulassen, soweit hierdurch die Bekämpfung\nder Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes     der Scharkakrankheit nicht beeinträchtigt wird. Vor\nauf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württem-        der Entscheidung ist die Biologische Bundesanstalt\nberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lin-       für Land- und Forstwirtschaft, in Bayern die Baye-\ndau vom 12. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 180) und      rische Landesanstalt für Pflanzenbau und Pflanzen-\nmit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit      schutz, zu hören.\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                     (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Früchte.\n§ 1                                                     § 4\n(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von              Wer vorsätzlich oder fahrlässig\nPflanzen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde       1. entgegen § 1 die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig\ndas Auftreten und den Verdacht des Auftretens der            oder nicht vollständig erstattet,\nScharkakrankheit oder des Erregers dieser Krank-          2. entgegen § 2 die Auskunft nicht, unrichtig, nicht\nheit unter Angabe der Pflanzenart, des Umfangs des           vollständig oder nicht fristgemäß erteilt,\nBestandes, des Standorts und der Herkunft der\nPflanzen unverzüglich anzuzeigen.                         3. entgegen § 3 Abs. 2 Pflanzen von ihrem Stand-\nort entfernt,\n(2) Absatz 1 gilt auch für Früchte, die von der     begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 13 des\nPflanze getrennt sind.\nGesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen in Verbin-\n§ 2                           dung mit dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954.\nEigentümer und Nutzungsberechtigte befallener                                  § 5\noder befallsverdächtiger Pflanzen sowie Personen,\ndie im Besitz solcher Pflanzen gewesen sind, haben        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nder zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Be-      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nkämpfung der Krankheit erforderlichen Auskünfte        blatt I S. 1) in Verbindung mit § 2 der Verordnung\nzu erteilen.                                           über die Erstreckung von Recht der Land- und Forst-\nwirtschaft auf das Gebiet des Landes Berlin vom\n§ 3                           25. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 64) auch im Land\n(1) Die zuständige Behörde hat, soweit dies zur     Berlin.\nBekämpfung der Scharkakrankheit oder zur Verhü-                                  § 6\ntung ihrer Ausbreitung erforderlich ist, die Vernich-     Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ntung befallener Pflanzen anzuordnen.                   kündung in Kraft.\nBonn, den 3. Juli 1962\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz"]}