{"id":"bgbl1-1962-23-4","kind":"bgbl1","year":1962,"number":23,"date":"1962-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-23-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_23.pdf#page=2","order":4,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz","law_date":"1962-05-25T00:00:00Z","page":426,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["426                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nVierte Verordnung zur Änderung\nder Sechsten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz\nVom 25. Mai 1962\nAuf Grund des § 17 Abs. 2 und des § 20 des                    (2) .Mahlmühlen mit einer J ahresvermahlung\nGetreidl:yesetzes in der Fassung vom 24. Novem-               unter 500 t Brotgetreide, Mälzereien mit einer\nber 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900}, zuletzt geändert         jährlichen Malzherstellung unter 2000 t und\ndurch das Sechste Gesetz zur Anderung des Ge-                 Brauereien mit einem jährlichen Bierausstoß\ntreidcgesc l.zcs vom 2. August 1961 (Bundesgesetz-            unter 10 000 hl haben die Meldungen nur viertel-\nblatt l S. 1168), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes          jährlich bis zum fünften Tage des auf das Be-\nüber Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverord-               richtsvierteljahr folgenden Monats zu erstatten.\"\nnungen vom 3. Juli 1961 (Bundcsgesetzbl. I S. 856)\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:             4. § 5 erhält folgende Fassung:\n,,§ 5\nArtikel 1\nDie Landesregierungen werden ermächtigt,\nDie Sechste Durchführungsverordnung zum Ge-\nfür Backbetriebe Meldepflichten hinsichtlich der\ntreidegesetz vom 9. August 1952 (Bundesgesetzbl. I\nVo:r:räte an Mahlerzeugnissen anzuordnen. Sie\nS. 415), zuletzt gei:indert durch die Dritte Verord-\nkönnen diese Befugnis durch Rechtsverordnung\nnung zur Anderung der Sechsten Durchführungs-                                                              11\nauf die obersten Landesbehörden übertragen.\nverordnung zum Getreidegesetz vom 22. Juni 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 799), wird wie folgt geändert:\n5. § 6 wird aufgehoben.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n6. § 7 wird § 6; er erhält folgende Fassung:\na) Im Eingang zu Nummer 1 wird das Wort\n,,§ 6\n„Misch.futtermittelhersteller\" durch das Wort\n,,Mischfutterhersteller\" ersetzt.                        Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen\nb) In Nummer 1 Buchstabe b und in Nummer 2                 §§ 1 bis 4 die Meldungen nicht, nicht rechtzeitig,\nBuchstabe b werden jeweils nach dem Wort              unrichtig oder unvollständig erstattet, begeht\n„Handelsbetrieben\" ein Komma und die                 eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 21 Abs. 1\nWorte „Be- und Verarbeitungsbetrieben\" ein-           Nr. 1 des Getreidegesetzes in Verbindung mit\n11\ngefügt.                                               dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954.\nc) Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fas-\n7. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:\nsung:\n„a) die eingeführten Mengen an Getreide und                                   ,,§ 7\nMehl,\".                                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-\n2. § 3 erhält folgende Fassung:\ndesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 24 des\n,,(1) Getreide im Sinne dieser Verordnung ist           Getreidegesetzes auch !m Land Berlin.\"\nRoggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer,\nEinkorn, Gerste, Hafer, Mengkorn, Mais, Buch-                                 Artikel 2\nweizen, Milocorn, Hirse und Reis.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n(2) Getreideerzeugnisse im Sinne dieser Ver-         Uberleilungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nordnung sind durch Be- oder Verarbeitung der            gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Ge-\nin Absatz 1 genannten Getreidearten gewonnene           treidegesetzes auch im Land Berlin.\nErzeugnisse.\"\n3. § 4 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:                                   Artikel 3\nDie Sechste Durchführungsverordnung zum Ge-\n,, (l) Die Meldungen gemäß §§ 1 und 2 sind\ntreidegesetz gilt von dem Inkrafttreten dieser\nauf den vom Bundesminister für Ernährung,\nVerordnung ab in der Fassung der Anlage.\nLandwirtschaft und Forsten_ vorgeschriebenen\nFormblättern bis zum fünften Tage des auf den\nBerichtsmonat folgenden Monats an die obersten                                Artikel 4\nLandesbehörden für Ernährung, Landwirtschaft               Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Ar-\nund Forsten (oberste Landesbehörden) oder die           tikel 1 Nr. 4 am 1. Juli 1962, Artikel 1 Nr. 4 am\nvon ihnen bestimmten Stellen in der von ihnen           Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in\ngeforderten Anzahl zu erstatten.                        Kraft.\nBonn, den 25. Mai 1962\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nHüttebräuker","Nr. 23 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1962                           427\nAnlage\nzu Artikel 3\nSechste Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz\n- Meldepflichten -\nin der Fassung vom 25. Mai 1962\n§ 1                                 b) den Absatz von Getreide und Mehl, ge-\nEs haben zu melden                                            trennt nach Erwerbern mit Sitz im eigenen\nLand und in anderen Ländern der Bundes-\n1. Mahlmühlen, Schälmühlen, Mälzereien, Braue-                republik einschließlich des Landes Berlin,\nreien, Mischfutterhersteller und Betriebe, die\nc) die Vorräte an Getreide und Mehl am An-\nNährmittel, Kaffeemittel, Backhilfsmittel oder\nfang und am Ende eines jeden Monats;\nStärke herstellen,\na) den Erwerb von inli:indischem Getreide un-        4. Mehlgroßhändler und Bäckereinkaufsgenossen-\nmittelbar vom Erzeuger, getrennt nach                schaften\nErzeugern mit Sitz im eigenen Land und in           a) den Erwerb von Mahlerzeugnissen von der\nanderen Ländern der Bundesrepublik,                    Einfuhr- und Vorratsstelle sowie von ande-\nb) den Erwerb von in- und auslä'ndischem Ge-               ren Verkäufern, getrennt nach Verkäufern\ntreide von Handelsbetrieben, Be- und Ver-              mit Sitz im eigenen Land und in anderen\narbeitungsbetrieben und Genossenschaften,              Ländern der Bundesrepublik,\ngetrennt nach Verkäufern mit Sitz im eige-          b) den Absatz von Mahlerzeugnissen, getrennt\nnen Land und in anderen Ländern der                     nach Erwerbern mit Sitz im eigenen Land\nBundesrepublik sowie von der Einfuhr- und              und in anderen Ländern der Bundesrepub Hk\nVorratssteJJe für Getreide und Futtermittel             einschließlich des Landes Berlin,\n(Einfuhr- und Vorratsstelle),                       c) die Vorräte an Mahlerzeugnissen am An-\nc) die Verwertung und den Absatz von in- und               fang und am Ende eines jeden Monats;\nausländischem Getreide,\n5. Betriebe, die Teigwaren herstellen,\nd) den Erwerb von Getreideerzeugnissen,\ne) die Verwertung und den Absatz von Ge-                a) den Erwerb von Mahlerzeugnissen, getrennt\ntreideerzeugnissen, getrennt nach Erwerbern            nach Verkäufern mit Sitz im eigenen Land\nmit Sitz im eigenen Land und in anderen                 und in anderen Ländern der Bundesrepu-\nLändern der Bundesrepublik einschließlich               blik,\ndes Landes Berlin,                                  b) die Verwertung von Mahlerzeugnissen,\nf) die Vorräte an in- und ausländischem Ge-             c) die Vorräte an Mahlerzeugnissen am Anfang\ntreide und Getreideerzeugnissen am Anfang              und am Ende eines jeden Monats.\nund am Ende eines jeden Monats;\n§ 2\n2. Handelsbetriebe und Genossenschaften\nNeben den in § 1 Nr. 1 aufgeführten Tatsachen\na) den Erwerb von inländischem Getreide            haben zu melden\nunmittelbar vom Erzeuger, getrennt nach\nErzeugern mit Sitz im eigenen Land und in        1. Lohn- und Umtauschmühlen die im Lohnver-\nanderen Ländern der Bundesrepublik,                 fahren verarbeiteten Mengen an in- und aus-\nländischem Getreide,\nb) den Erwerb von in- und ausländischem Ge-\ntreide von Handelsbetrieben, Be- und Ver-        2. Betriebe, die Stärke herstellen, die Verwertung\narbeitungsbetrieben und Genossenschaften,            von Getreideerzeugnissen.\ngetrennt nach Verkäufern mit Sitz im eige-\nnen Land und in anderen Ländern der                                      § 3\nBundesrepublik und der Einfuhr- und Vor-          (1) Getreide im Sinne dieser Verordnung ist Rog-\nratsstelle,                                    gen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn,\nc) den Absatz von in- und ausländischem            Gerste, Hafer, Mengkorn, Mais, Buchweizen, Milo-\nGetreide an die Ein.fuhr- und Vorratsstelle    corn, Hirse und Reis.\nsowie an andere Erwerber, getrennt nach\n(2) Getreideerzeugnisse im Sinne dieser Verord-\nErwerbern mit Sitz im eigenen Land und in      nung sind durch Be- oder Verarbeitung der in\nanderen Ländern der Bundesrepublik ein-        Absatz 1 genannten Getreidearten gewonnene Er-\nschließlich des Landes Berlin,\nzeugnisse.\nd) die Vorräte an in- und ausländischem Ge-\ntreide und Getreideerzeugnissen am Anfang                               § 4\nund am Ende eines jeden Monats;                  (1) Die Meldungen gemäß §§ 1 und 2 sind auf\nden vom Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\n3. Importeure\nschaft und Forsten vorgeschriebenen Formblättern\na) die eingeführten Mengen an Getreide und         bis zum fünften Tage des auf den Berichtsmonat\nMehl,                                           folgenden Monats an die obersten Landesbehörden","428                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (oberste                                     § 6\nLandesbehörden) oder die von ihnen bestimmten            Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §§ 1\nStellen in der von ihnen geforderten Anzahl zu er-   bis 4 die Meldungen nicht, nicht rechtzeitig, un-\nstatten.                                              richtig oder unvollständig erstattet, begeht eine\n(2) Mahlmühlen mit einer Jahresvermahlung         Zuwiderhandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1\nunter 500 t Brotgetreide, Mälzereien mit einer jähr- des Getreidegesetzes in Verbindung mit dem Wirt-\nlichen Malzherstellung unter 2000 t und Brauereien   schaftsstrafgesetz 1954.\nmit einem jährlichen Bierausstoß unter 10 000 hl\nhaben die Meldungen nur vierteljährlich bis zum                                        § 7\nfünften Tage des auf das Berichtsvierteljahr folgen-     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nden Monats zu erstatten.                             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Getreide-\n(3) Soweit Tatsachen nach §§ 1 und 2 für einen\ngesetzes auch im Land Berlin.\nMeldezeitraum nicht zu melden sind, ist Fehlanzeige\nzu erstatten.\n§ 8\n§ 5                             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, für       kündung in Kraft. •\nBackbetriebe Meldepflichten hinsichtlich der Vor-\n• Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der\nräte an Mahlerzeugnissen anzuordnen. Sie können          Fassung vom 9. August 1952. Für das Inkrafttreten der Änderun-\ndiese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die            gen der §§ 1, 3, 4 Abs. 1 und 2, der §§ 5 und 6 und des neu ein-\ngefügten § 7 gilt Artikel 4 der Vierten Verordnung zur Änderung\nobersten Landesbehörden übertragen.                      der Sechsten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz."]}