{"id":"bgbl1-1962-23-1","kind":"bgbl1","year":1962,"number":23,"date":"1962-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/23#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_23.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft","law_date":"1962-06-25T00:00:00Z","page":425,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["425\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1962                  Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1962                                                                               Nr.  23\nTag                                             ln h a It                                                                              Seite\n25.6.62  Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes über die Skllerstellung von\nLejstungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft .... , .............. , . . . . . . . . . . . . .                          425\n25,5.62  Vierte Verordnung zur Anderung d2r Sechsten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz                                           426\n26.6.62  Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) . . . . . . . .                                     429\n26.6.62  Dritte Verordnung über Einfuhrerleichterungen für \\Neinsendungen aus Frankreich im\nRahmen der zollfreien Kontingente für das Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     435\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   436\nGesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer\ndes Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen\nauf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft\nVom 25. Juni 1962\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                  Artikel 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. l\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nArtikel 1                              (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nIn § 9 des Gesetzes über die Sicherstellung von\nLeistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirt-\nschaft vom 22. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I                                                  Artikel 3\nS. 785) werden die Worte „30. Juni 1962\" durch die             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün\nWorte „31. März 1963\" ersetzt.                             dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. Juni 1962\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nZ 1997 A","426                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nVierte Verordnung zur Änderung\nder Sechsten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz\nVom 25. Mai 1962\nAuf Grund des § 17 Abs. 2 und des § 20 des                    (2) .Mahlmühlen mit einer J ahresvermahlung\nGetreidl:yesetzes in der Fassung vom 24. Novem-               unter 500 t Brotgetreide, Mälzereien mit einer\nber 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900}, zuletzt geändert         jährlichen Malzherstellung unter 2000 t und\ndurch das Sechste Gesetz zur Anderung des Ge-                 Brauereien mit einem jährlichen Bierausstoß\ntreidcgesc l.zcs vom 2. August 1961 (Bundesgesetz-            unter 10 000 hl haben die Meldungen nur viertel-\nblatt l S. 1168), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes          jährlich bis zum fünften Tage des auf das Be-\nüber Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverord-               richtsvierteljahr folgenden Monats zu erstatten.\"\nnungen vom 3. Juli 1961 (Bundcsgesetzbl. I S. 856)\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:             4. § 5 erhält folgende Fassung:\n,,§ 5\nArtikel 1\nDie Landesregierungen werden ermächtigt,\nDie Sechste Durchführungsverordnung zum Ge-\nfür Backbetriebe Meldepflichten hinsichtlich der\ntreidegesetz vom 9. August 1952 (Bundesgesetzbl. I\nVo:r:räte an Mahlerzeugnissen anzuordnen. Sie\nS. 415), zuletzt gei:indert durch die Dritte Verord-\nkönnen diese Befugnis durch Rechtsverordnung\nnung zur Anderung der Sechsten Durchführungs-                                                              11\nauf die obersten Landesbehörden übertragen.\nverordnung zum Getreidegesetz vom 22. Juni 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 799), wird wie folgt geändert:\n5. § 6 wird aufgehoben.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n6. § 7 wird § 6; er erhält folgende Fassung:\na) Im Eingang zu Nummer 1 wird das Wort\n,,§ 6\n„Misch.futtermittelhersteller\" durch das Wort\n,,Mischfutterhersteller\" ersetzt.                        Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen\nb) In Nummer 1 Buchstabe b und in Nummer 2                 §§ 1 bis 4 die Meldungen nicht, nicht rechtzeitig,\nBuchstabe b werden jeweils nach dem Wort              unrichtig oder unvollständig erstattet, begeht\n„Handelsbetrieben\" ein Komma und die                 eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 21 Abs. 1\nWorte „Be- und Verarbeitungsbetrieben\" ein-           Nr. 1 des Getreidegesetzes in Verbindung mit\n11\ngefügt.                                               dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954.\nc) Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fas-\n7. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:\nsung:\n„a) die eingeführten Mengen an Getreide und                                   ,,§ 7\nMehl,\".                                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-\n2. § 3 erhält folgende Fassung:\ndesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 24 des\n,,(1) Getreide im Sinne dieser Verordnung ist           Getreidegesetzes auch !m Land Berlin.\"\nRoggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer,\nEinkorn, Gerste, Hafer, Mengkorn, Mais, Buch-                                 Artikel 2\nweizen, Milocorn, Hirse und Reis.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n(2) Getreideerzeugnisse im Sinne dieser Ver-         Uberleilungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nordnung sind durch Be- oder Verarbeitung der            gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Ge-\nin Absatz 1 genannten Getreidearten gewonnene           treidegesetzes auch im Land Berlin.\nErzeugnisse.\"\n3. § 4 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:                                   Artikel 3\nDie Sechste Durchführungsverordnung zum Ge-\n,, (l) Die Meldungen gemäß §§ 1 und 2 sind\ntreidegesetz gilt von dem Inkrafttreten dieser\nauf den vom Bundesminister für Ernährung,\nVerordnung ab in der Fassung der Anlage.\nLandwirtschaft und Forsten_ vorgeschriebenen\nFormblättern bis zum fünften Tage des auf den\nBerichtsmonat folgenden Monats an die obersten                                Artikel 4\nLandesbehörden für Ernährung, Landwirtschaft               Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Ar-\nund Forsten (oberste Landesbehörden) oder die           tikel 1 Nr. 4 am 1. Juli 1962, Artikel 1 Nr. 4 am\nvon ihnen bestimmten Stellen in der von ihnen           Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in\ngeforderten Anzahl zu erstatten.                        Kraft.\nBonn, den 25. Mai 1962\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nHüttebräuker","Nr. 23 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1962                           427\nAnlage\nzu Artikel 3\nSechste Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz\n- Meldepflichten -\nin der Fassung vom 25. Mai 1962\n§ 1                                 b) den Absatz von Getreide und Mehl, ge-\nEs haben zu melden                                            trennt nach Erwerbern mit Sitz im eigenen\nLand und in anderen Ländern der Bundes-\n1. Mahlmühlen, Schälmühlen, Mälzereien, Braue-                republik einschließlich des Landes Berlin,\nreien, Mischfutterhersteller und Betriebe, die\nc) die Vorräte an Getreide und Mehl am An-\nNährmittel, Kaffeemittel, Backhilfsmittel oder\nfang und am Ende eines jeden Monats;\nStärke herstellen,\na) den Erwerb von inli:indischem Getreide un-        4. Mehlgroßhändler und Bäckereinkaufsgenossen-\nmittelbar vom Erzeuger, getrennt nach                schaften\nErzeugern mit Sitz im eigenen Land und in           a) den Erwerb von Mahlerzeugnissen von der\nanderen Ländern der Bundesrepublik,                    Einfuhr- und Vorratsstelle sowie von ande-\nb) den Erwerb von in- und auslä'ndischem Ge-               ren Verkäufern, getrennt nach Verkäufern\ntreide von Handelsbetrieben, Be- und Ver-              mit Sitz im eigenen Land und in anderen\narbeitungsbetrieben und Genossenschaften,              Ländern der Bundesrepublik,\ngetrennt nach Verkäufern mit Sitz im eige-          b) den Absatz von Mahlerzeugnissen, getrennt\nnen Land und in anderen Ländern der                     nach Erwerbern mit Sitz im eigenen Land\nBundesrepublik sowie von der Einfuhr- und              und in anderen Ländern der Bundesrepub Hk\nVorratssteJJe für Getreide und Futtermittel             einschließlich des Landes Berlin,\n(Einfuhr- und Vorratsstelle),                       c) die Vorräte an Mahlerzeugnissen am An-\nc) die Verwertung und den Absatz von in- und               fang und am Ende eines jeden Monats;\nausländischem Getreide,\n5. Betriebe, die Teigwaren herstellen,\nd) den Erwerb von Getreideerzeugnissen,\ne) die Verwertung und den Absatz von Ge-                a) den Erwerb von Mahlerzeugnissen, getrennt\ntreideerzeugnissen, getrennt nach Erwerbern            nach Verkäufern mit Sitz im eigenen Land\nmit Sitz im eigenen Land und in anderen                 und in anderen Ländern der Bundesrepu-\nLändern der Bundesrepublik einschließlich               blik,\ndes Landes Berlin,                                  b) die Verwertung von Mahlerzeugnissen,\nf) die Vorräte an in- und ausländischem Ge-             c) die Vorräte an Mahlerzeugnissen am Anfang\ntreide und Getreideerzeugnissen am Anfang              und am Ende eines jeden Monats.\nund am Ende eines jeden Monats;\n§ 2\n2. Handelsbetriebe und Genossenschaften\nNeben den in § 1 Nr. 1 aufgeführten Tatsachen\na) den Erwerb von inländischem Getreide            haben zu melden\nunmittelbar vom Erzeuger, getrennt nach\nErzeugern mit Sitz im eigenen Land und in        1. Lohn- und Umtauschmühlen die im Lohnver-\nanderen Ländern der Bundesrepublik,                 fahren verarbeiteten Mengen an in- und aus-\nländischem Getreide,\nb) den Erwerb von in- und ausländischem Ge-\ntreide von Handelsbetrieben, Be- und Ver-        2. Betriebe, die Stärke herstellen, die Verwertung\narbeitungsbetrieben und Genossenschaften,            von Getreideerzeugnissen.\ngetrennt nach Verkäufern mit Sitz im eige-\nnen Land und in anderen Ländern der                                      § 3\nBundesrepublik und der Einfuhr- und Vor-          (1) Getreide im Sinne dieser Verordnung ist Rog-\nratsstelle,                                    gen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn,\nc) den Absatz von in- und ausländischem            Gerste, Hafer, Mengkorn, Mais, Buchweizen, Milo-\nGetreide an die Ein.fuhr- und Vorratsstelle    corn, Hirse und Reis.\nsowie an andere Erwerber, getrennt nach\n(2) Getreideerzeugnisse im Sinne dieser Verord-\nErwerbern mit Sitz im eigenen Land und in      nung sind durch Be- oder Verarbeitung der in\nanderen Ländern der Bundesrepublik ein-        Absatz 1 genannten Getreidearten gewonnene Er-\nschließlich des Landes Berlin,\nzeugnisse.\nd) die Vorräte an in- und ausländischem Ge-\ntreide und Getreideerzeugnissen am Anfang                               § 4\nund am Ende eines jeden Monats;                  (1) Die Meldungen gemäß §§ 1 und 2 sind auf\nden vom Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\n3. Importeure\nschaft und Forsten vorgeschriebenen Formblättern\na) die eingeführten Mengen an Getreide und         bis zum fünften Tage des auf den Berichtsmonat\nMehl,                                           folgenden Monats an die obersten Landesbehörden","428                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (oberste                                     § 6\nLandesbehörden) oder die von ihnen bestimmten            Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §§ 1\nStellen in der von ihnen geforderten Anzahl zu er-   bis 4 die Meldungen nicht, nicht rechtzeitig, un-\nstatten.                                              richtig oder unvollständig erstattet, begeht eine\n(2) Mahlmühlen mit einer Jahresvermahlung         Zuwiderhandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1\nunter 500 t Brotgetreide, Mälzereien mit einer jähr- des Getreidegesetzes in Verbindung mit dem Wirt-\nlichen Malzherstellung unter 2000 t und Brauereien   schaftsstrafgesetz 1954.\nmit einem jährlichen Bierausstoß unter 10 000 hl\nhaben die Meldungen nur vierteljährlich bis zum                                        § 7\nfünften Tage des auf das Berichtsvierteljahr folgen-     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nden Monats zu erstatten.                             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Getreide-\n(3) Soweit Tatsachen nach §§ 1 und 2 für einen\ngesetzes auch im Land Berlin.\nMeldezeitraum nicht zu melden sind, ist Fehlanzeige\nzu erstatten.\n§ 8\n§ 5                             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, für       kündung in Kraft. •\nBackbetriebe Meldepflichten hinsichtlich der Vor-\n• Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der\nräte an Mahlerzeugnissen anzuordnen. Sie können          Fassung vom 9. August 1952. Für das Inkrafttreten der Änderun-\ndiese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die            gen der §§ 1, 3, 4 Abs. 1 und 2, der §§ 5 und 6 und des neu ein-\ngefügten § 7 gilt Artikel 4 der Vierten Verordnung zur Änderung\nobersten Landesbehörden übertragen.                      der Sechsten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz.","Nr. 23 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1962                                                                                     429\nVerordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke\n(Baunutzungsverordnung)\nVom 26. Juni 1962\nInhaltsübersicht\n§                                                                                             §\nERSTER ABSCHNITT                                                       Vollgeschosse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      18\nArt der baulichen Nutzung                                                 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche . . . . . . . . . . .                              19\nGeschoßflächenzahl, Geschoßfläche . . . . . . . . . . . . . . . . .                       20\nGliederung in Bauflächen und Baugebiete ......... .                                     1\nBaumassenzahl, Baumasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   21\nKleinsiedlungsgebiete ........................... .                                    2\nReine Wohngebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          3\nAllgemeine Wohngebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               4\nDorfgebiete ..................................... .                                    5                      DRITTER ABSCHNITT\nMischgebiete .................................... .                                    6          Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche\nKerngebiete ..................................... .                                    'l Bauweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  22\nGewerbegebiete ................................. .                                     8  Uberbaubare Grundstücksfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       23\nIndustriegebiete ................................. .                                   9\nWochenendhausgebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            10\nSondergebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11\nVIERTER ABSCHNITT\nStellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge . . . . . . . .                            12\nRäume für freie Berufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          13  Anwendung der Verordnung in den Fällen der §§ 33,\n34 Bundesbaugesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              24\nNebenanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    14\nAllgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit\nbaulicher und sonstiger Anla~Jen . . . . . . . . . . . . . . . .                    15\nFUNFTER ABSCHNITT\nZWEJTER ABSCHNJTT                                                                    Obergangs- und Schlußvorschriften\nMaß der baulichen Nutzung                                                  Fortführung eingeleiteter Verfahren . . . . . . . . . . . . . . .                         25\nAllgemeine Vorschriften ......................... .                                   16  Berlin-Klausel                                                                            26\nZulüssiges Maß cler baulichen Nulzung ........... .                                   17  Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   27\nAuf Grund des § 2 Abs. lO Nr. 1 bis 4 des Bundes-                                             1. die Wohnbauflächen in\nbaugesetzes vorn 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I                                                   a) Kleinsiedlungsgebiete                                      {WS)\nS. 341) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                                                    b) reine Wohngebiete                                          (WR)\nordnet:\nc) allgemeine Wohngebiete                                     (WA)\n2. die gemischten Bauflächen in\nERSTER ABSCHNITT\na) Dorfgebiete                                                (MD)\nArt der baulichen Nutzung                                                                b) Mischgebiete                                               (MI)\n§ 1\nc) Kerngebiete                                                (MK)\nGliederung in Bauflächen und Baugebiete                                                   3. die gewerblichen Bauflächen in\na) Gewerbegebiete                                             (GE)\n(1) Im Flächennutzungsplan sind, soweit es er-                                                   b) Industriegebiete                                           (GI)\nforderlich ist, die für die Bebauung vorgesehenen\nFlächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Bundesbaugesetz) nach der                                              4. die Sonderbauflächen in\nallgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bau-                                                       a) Wochenendhausgebiete                                       (SW)\nflächen) darzustellen als                                                                           b) Sondergebiete                                              (SO).\n1. Wohnbauflächen                                              (W)                    (3) Im Bebauungsplan sind, soweit es erforderlich\n2. gemischte Bauflächen                                        (M)                 ist, die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festzu-\n3. gewerbliche Bauflächen                                      (G)                 setzen. Durch die Festsetzung werden die Vorschrif-\n4. Sonderbauflächen                                            (S).                ten der §§ 2 bis 10 und 12 bis 14 Bestandteil des\nBebauungsplanes, soweit nicht auf Grund der Ab-\n(2) Soweit es erforderlich ist, sind die Bauflächen                                    sätze 4 und 5 etwas anderes bestimmt wird.\nnach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung\nin Baugebiete (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Bundesbaugesetz) zu                                          (4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,\ngliedern, und zwar:                                                                       daß Ausnahmen, die in den einzelnen Baugebieten","430                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nnach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind, ganz oder teil-          3. Anlagen für Verwaltungen sowie für sport-\nweise nicht Beslcmdlcil des Bebauungsplanes werden.               liche Zwecke,\n(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,              4. Gartenbaubetriebe,\ndaß Anlagern, die in den einzelnen Baugebieten nach           5. Tankstellen,\nden §§ 2 bis 9 ausnahmsweise zugelassen werden                6. Ställe für Kleintierhaltung als Zubehör zu\nkönnen, in dem jeweiligen Baugebiet ganz oder teil-               Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen\nweise allgemein zulässig sind, sofern die Eigenart                Nebenerwerbsstellen.\ndes Baugebietes im allgemeinen gewahrt bleibt.\n(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,\ndaß in bestimmten Teilen des Gebietes nur Wohn-\n§ 2                          gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zu-\nKleinsiedlungsgebiete                 lässig sind.\n(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der                                   § 5\nUnterbringung von Kleinsiedlungen und landwirt-                                Dorfgebiete\nschaftlichen Nebenerwerbsstellen.\n(1) Dorfgebiete dienen vorwiegend der Unterbrin-\n(2) Zulässig sind                                    gung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirt-\n1. Kleinsiedlungen, landwirtschaftliche Neben-  schaftlicher Betriebe und dem Wohnen.\nerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,           (2) Zulässig sind\n2. die der Versorgung des Gebietes dienen-               1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirt-\nden Läden, Schank- und Speisewirtschaften                 schaftlicher Betriebe,\nsowie nicht störenden Handwerksbetriebe.\n2. Kleinsiedlungen und landwirtschaftliche\n(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden                        Nebenerwerbsstellen,\n1. sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als               3. Wohngebäude,\nzwei Wohnungen,                                       4. Betriebe zur Verarbeitung und Sammlung\n2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,              land- und forstwirtschaftlicher Erzeug-\ngesundheitliche und sportliche Zwecke,                    nisse,\n3. Tankstellen,                                          5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speise-\n4. nicht störende Gewerbebetriebe.                           wirtschaften sowie Betriebe des Beherber-\ngungsgewerbes,\n6. Handwerksbetriebe, die der Versorgung\n§ 3\nder Bewohner des Gebietes dienen,\nReine Wohngebiete                             7. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,\n(1) Reine Wohngebiete dienen ausschließlich dem               8. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie\nWohnen.                                                             für kirchliche, kulturelle, soziale, gesund-\n(2) Zulässig sind Wohngebäude.                                    heitliche und sportliche Zwecke,\n(3) Ausnahmsweise können Läden und nicht                      9. Gartenbaubetriebe,\nstörende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des                10. Tankstellen.\ntäglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebietes\n§ 6\ndienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungs-\ngewerbes zugelassen werden.                                                    Mischgebiete\n(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,           (1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der\ndaß in dem Gebiet oder in bestimmten Teilen des        Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Woh-\nGebietes nur Wohngebäude mit nicht mehr als zwei       nen nicht wesentlich stören.\nWohnungen zulässig sind.                                  (2) Zulässig sind\n1. Wohngebäude,\n§ 4                                 2. Geschäfts- und Bürogebäude,\nAllgemeine Wohngebiete                         3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speise-\nwirtschaften sowie Betriebe des Beherber-\n(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend\ngungsgewerbes,\ndem Wohnen.\n4. sonstige nicht wesentlich störende Ge-\n(2) Zulässig sind                                               werbebetriebe,\n1. Wohngebäude,                                        5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirch-\n2. die der Versorgung des Gebietes dienen-                 liche, kulturelle, soziale, gesundheitliche\nden Läden, Schank- und Speisewirtschaften               und sportliche Zwecke,\nsowie nicht störenden Handwerksbetriebe,            6. Gartenbaubetriebe,\n3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale         7. Tankstellen.\nund gesundheitliche Zwecke.\n(3) Ausnahmsweise können Ställe für Kleintier-\n(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden          haltung als Zubehör zu Kleinsiedlungen und land-\n1. Betriebe des Behcrbergungsgewerbes,          wirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen zugelassen\n2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,     werden.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1962                           431\n§ 7                                  2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,\ngesundheitliche und sportliche Zwecke.\nKerngebiete\n(4) Die    Industriegebiete einer Gemeinde oder\n(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unter-\nTeile eines Industriegebietes können im Bebauungs-\nbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen\nplan nach der Art der Betriebe und Anlagen ge-\nEinrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung.\ngliedert werden.\n(2) Zulässig sind\n§ 10\n1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,\n2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speise-                       Wochenendhausgebiete\nwirtschaften, Betriebe des Beherbergungs-       In Wochenendhausgebieten sind ausschließlich\ngewerbes und Vergnügungsstätten,              Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Ihre\n3. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,       Grundfläche ist im Bebauungsplan, begrenzt nach\n4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale    der besonderen Eigenart des Gebietes unter Berück-\nund gesundheitliche Zwecke,                   sichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten, fest-\nzusetzen.\n5. Tankstellen,\n6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereit-                                      § 11\nschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber                           Sondergebiete\nund Betriebsleiter.\n(1) Als Sondergebiete dürfen nur solche Gebiete\n(3) Ausnahmsweise können Wohnungen, die nicht          dargestellt und festgesetzt werden, die sich nach\nunter Absatz 2 Nr. 6 fallen, zugelassen werden.          ihrer besonderen Zweckbestimmung wesentlich von\nden Baugebieten nach §§ 2 bis 10 unterscheiden, wie\n§ 8                          Hochschul-, Klinik-, Kur-, Hafen- oder Ladengebiete.\nGewerbegebiete                         (2) Für Sondergebiete ist die Art der Nutzung\n(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Un-           entsprechend ihrer besonderen Zweckbestimmung\nterbringung von nicht erheblich belästigenden Ge-        darzustellen und festzusetzen.\nwerbebetrieben.\n(2) Zulässig sind                                                                 § 12\n1. Gewerbebetriebe      aller Art, Lagerhäuser,          Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge\nLagerplätze und öffentliche Betriebe, so-\n(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Bau-\nweit diese Anlagen für die Umgebung\ngebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2\nkeine erheblichen Nachteile oder Belästi-\nund 3 nichts anderes ergibt.\ngungen zur Folge haben können,\n2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsge-              (2) In Kleinsiedlungsgebieten,    reinen Wohnge-\nbäude,                                        bieten, allgemeinen Wohngebieten und Wochen-\nendhausgebieten sind Stellplätze und Garagen nur\n3. Tankstellen.\nfür den durch die zugelassene Nutzung verursachten\n(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden             Bedarf zulässig.\n1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereit-              (3) Unzulässig sind\nschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber\n· und Betriebsleiter,                                   1. Stellplätze und Garagen für Lastkraft-\nwagen und Kraftomnibusse in reinen\n2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,               Wohngebieten     und   Wochenendhausge-\ng(~sundheitliche und sportliche Zwecke.                   bieten,\n(4) Die   Gewerbegebiete einer Gemeinde oder                  2. Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge\nTeile eines Gewerbegebietes können im Bebauungs-                     mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen in\nplan nach der Art der Betriebe und Anlagen ge-                       Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen\ngliedert werden.                                                     Wohngebieten.\n§ g\n§ 13\nIndustriegebiete\nRäume für freie Berufe\n(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Un-\nterbringung von Gewerbebetrieben und zwar yor-              Räume für die Berufsausübung freiberuflich Täti-\nwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebie-       ger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf\nten unzulässig sind.                                     in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten\nnach §§ 2 bis 9 zulässig.\n(2) Zulässig sind\n1. Gewerbebetriebe      aller Art, Lagerhäuser,                              § 14\nLagerplätze und öffentliche Betriebe,                               Nebenanlagen\n2. Tankstellen.\n(1) Außer den in §§ 2 bis 13 genannten Anlagen\n(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden            sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Ein-\n1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereit-           richtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in\nschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber     dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des\nund Betriebsleiter,                           Baugebietes selbst dienen und die seiner Eigenart","432                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nnicht widersprechen. Im Bebauungsplan kann die                                         § 17\nZulässigkeit solcher Nebenanlagen und Einrichtun-\ngen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.                        Zulässiges Maß der baulichen Nutzung\n(1) Das Maß der baulichen Nutzung darf höch-\n(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elek-\nstens betragen\ntrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ab-\nleitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen                                                    2       3            4            5\nkönnen in den Baugebieten als Ausnahme zugelas-\nsen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan                                                                            ~\nkeine besonderen Flächen festgesetzt sind.                                           ...                   :ara   1\n:a\nrrJ\nQ.)\n(fJ\ncq N\nBaugebiet                        \"Ö ~\nQJ     I    Cl)                        (fJ\n0 ~\n'\"d   (l.)\nOlm\n:a::::: 0\n(fJ\n~ Q.)\n::d3\nfl\n(fJ\nCl)\n13\ns_\nCO\n:::J,.c:\nClJ ,ra\n§ 15                                                     r'.3>~             ... :ra\nL'.h::1   De          ra    CO\nn'.l ,_,\nAllgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit                                      (Z)            (GRZ) (GFZ)          (BMZ)\nbaulicher und sonstiger Anlagen               in Kleinsiedl ungs-                                       1\n(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen          gebieten (WS) bei:        1                  0,2    0,2\nund sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzuläs-                                       2                   0,2    0,3\nsig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder\nin reinen Wohngebieten\nZweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes                    (WR)\nwidersprechen. Sie sind insbesondere unzulässig,                allg. Wohngebieten\nwenn von. ihnen Belästigungen oder Störungen aus-               (WA)\ngehen können, die für die Umgebung nach der                     Mischgebieten\nEigenart des Gebietes unzumutbar sind.                          (MI)            bei:                        0,4    0,4\n(2) Absatz 1 gilt auch für die Änderung, Nut-                                        2                   0,4    0,7\n3                   0,3    0,9\nzungsänderung und Erweiterung baulicher und son-\n4 und mehr 0,3              1,0\nstiger Anlagen innerhalb der festgesetzten Bauge-\nbiete.                                                     in Dorfgebieten\n(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 dür-              (MD)             bei:                        0,4    0,4\nfen nur städtebauliche Gesichlspunkte berücksichtigt                                    2 und mehr 0,4             0,6\nwerden.\nin Kerngebieten (MK)\nGewerbegebieten\n(GE)             bei:                        0,8    0,8\n2                   0,8    1,2\nZWEITER ABSCHNITT                                                    3                   0,6    1,6\n4 und mehr 0,6             2,0\nMaß der baulichen Nutzung\nin Industriegebieten (GI)\n§ 16                                  bei Stufe I                               0,7                3,0\nAllgemeine Vorschriften                         bei Stufe II                              0,7                6,0\nbei Stufe III                             0,7                9,0\n(1) Soweit es erforderlich ist, im Flächennutzungs-\nplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung              in Wochenendhaus-\ndarzustellen, genügt die Angabe der Geschoßflächen-            gebieten (SW)                               0,1     0,1\nzahl oder der Baumassenzahl nach Maßgabe des § 17.\n(2) Bei der Festsetzung des Maßes der baulich~:!n          (2) In Gebieten, die für eine Bebauung mit einge-\nNutzung im Bebauungsplan sind die Vorschriften             schossigen Wohngebäuden mit einem fremder Sicht\ndes § 17 einzuhalten. Das Maß der baulichen Nut-           entzogenen Gartenhof, wie Gartenhof- und Atrium-\nzung wird bestimmt durch Festsetzung                       häuser, vorgesehen sind, können im Bebauungsplan\n1. der Geschoßflächenzahl oder der Baumas-        eine Grundflächenzahl und eine Geschoßflächenzahl\nsenzahl,                                       bis 0,6 festgesetzt werden.\n2. der Grundflächenzahl oder der Grund-              (3) In Gebieten, für die keine Baumassenzahl an-\nflächen der baulichen Anlagen und              gegeben ist, darf bei Gebäuden, die Geschosse von\n3. der Zahl der Vollgeschosse.                    mehr als 3,50 m Höhe haben, eine Baumassenzahl,\ndie das Dreieinhalbfache der zulässigen Geschoß-\n(3) Von einzelnen der in Absatz 2 Satz 2 genann-        flächenzahl beträgt, nicht überschritten werden.\nten Festsetzungen kann abgesehen werden, wenn\n(4) Wird im Bebauungsplan die Zahl der Vollge-\ndie getroffenen Festsetzungen zur Bestimmung des\nMaßes der baulichen Nutzung im Rahmen des § 17             schosse festgesetzt, so ist sie entweder als zwingend\nausreichen. Auf die Festsetzung der Zahl der Voll-         oder als Höchstgrenze festzusetzen.\ngeschosse darf jedoch nicht verzichtet werden, wenn           (5) Im Bebauungsplan kann vorgesehen werden,\ndadurch die Gestaltung des Orts- und Landschafts-          daß im Einzelfall von der Zahl der Vollgeschosse\nbildes beeinträchtigt werden kann.                   ·     eine Ausnahme zugelassen werden kann, wenn die\n(4) Im Bebauungsplan kann das Maß der bau-\nGrundflächenzahl und die Geschoßflächenzahl nicht\nlichen Nutzung für Teile des Baugebietes oder für          überschritten werden.\neinzelne Grundstücke unterschiedlich festgesetzt              (6) Auf Grundstücke, die im Bebauungsplan aus-\nwerden.                                                    schließlich für Stellplätze, Garagen oder Schutz-","Nr. 23 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1962                             433\nraumbauten festgesetzt sind, sind die Vorschriften                              § 20\nüber die Grundflächenzahl nicht anzuwenden. Als                  Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche\nAusnahme kann zugelassen werden, daß die nach\nAbsatz 1 zulässige Geschoßflächenzahl oder Bau-           (1) Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Qua-\nmassenzahl überschritten wird.                         dratmeter Geschoßfläche je, Quadratmeter Grund-\nstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.\n(7) Für Sondergebiete ist das Maß der baulichen\nNutzung entsprechend ihrer besonderen Zweckbe-            (2) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen\nstimmung darzustellen und festzusetzen. Dabei dür-     der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln.\nfen als Höchstwerte eine Grundflächenzahl von 0,8,    Werden im Dachraum oder in Kellergeschossen Auf-\neine Geschoßflächenzahl von 2,0 und eine Bau-          enthaltsräume zugelassen, so sind deren Flächen\nmassenwhl von 9,0 nicht überschritten werden. Die     einschließlich der zu ihnen führenden Treppen-\nHöchstwerte gelten nicht für geschlossene Hafen-      räume und einschließlich ihrer Umfassungswände\ngebiete.                                              mitzurechnen.                               -\n(8) In überwiegend bebauten Gebieten können            (3) Balkone sowie bauliche Anlagen und Ge-\nim Bebauungsplan die Höchstwerte der Spalten 3         bäudeteile, deren Grundflächen nach § 19 Abs. 4\nbis 5 des Absatzes 1 und des Absatzes 7 überschrit-   und 5 nicht angerechnet werden, bleiben bei der Er-\nten werden, wenn städtebauliche Gründe dies recht-    mittlung der Geschoßfläche unberücksichtigt.\nfertigen und sonstige öffentliche Belange nicht ent-\ngegenstehen.                                                                    § 21\n(9) Das Maß der baulichen Nutzung kann in In-                     Baumassenzahl, Baumasse\ndustriegebieten unterschiedlich entsprechend den\nWerten der Tabelle nach. Absatz 1 festgesetzt             (1} Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubik-\nwerden.                                               meter Baumasse je Quadratmeter Grundstücks-\nfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.\n§ 18\n(2) Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der\nVollgeschosse                     Gebäude vom Fußboden des untersten Vollgeschos-\nAls Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach        ses bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu\nlandesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind      ermitteln. Aufenthaltsräume, die im Dachraum oder\noder auf ihre Zahl angerechnet werden.                 in Kellergeschossen zugelassen werden, sind ein-\nschließlich der zu ihnen .führenden Treppenräume\nund einschließlich ihrer Umfassungswände und Dek-\n§ 19                          ken der Baumasse hinzuzurechnen. Bei baulichen\nGrundflächenzahl, zulässige Grundfläche        Anlagen, bei denen eine Berechnung der Baumasse\nnach Satz 1 nicht möglich ist, ist die tatsächliche Bau-\n(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Qua-     masse zu ermitteln.\ndratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grund-\nstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.       (3} Baumassen über Flächen, die nach § 19 Abs. 4\nund 5 auf die zulässige Grundfläche nicht angerech-\n(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1     net werden, bleiben unberücksichtigt.\nerrechnete Anteil des Baugrundstücks, der von bau-\nlichen Anlagen überdeckt werden darf.\n(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche\nist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die                       DRITTER   ABSCHNITT\nim Bauland und hinter der im Bebauungsplan fest-\nBauweise,\ngesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine\nüberbaubare Grundstücksfläche\nStraßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die\nFläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter                                 § 22\nder tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im\nBebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung                               Bauweise\nder zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.               (1} Im Bebauungsplan ist, soweit es erforderlich\n(4) Auf die zulässige Grundfläche werden die       ist, die Bauweise als offene oder geschlossene Bau-\nGrundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14        weise festzusetzen. Ist die Bauweise nicht festge-\nnicht angerechnet. Das gleiche gilt für bauliche An-   setzt, so sind die Vorschriften über die offene Bau-\nlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder     weise anzuwenden.\nin den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelas-        (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude\nsen werden können.                                     mit seitlichem Grenzabstand (Bauwich) als Einzel-\n(5) In Kerngebieten, Gewerbegebieten und Indu-      häuser, Doppelhäuser oder als Hausgruppen mit\nstriegebieten können eingeschossige Garagen und        einer Länge von höchstens 50 m errichtet. Im Be-\nüberdachte Stellplätze ohne Anrechnung ihrer           bauungsplan können Flächen festgesetzt werden,\nGrundflächen auf die zulässige Grundfläche zuge-       auf denen nur Einzelhäuser und Doppelhäuser oder\nlassen werden. In den übrigen Baugebieten werden       nur Hausgruppen zulässig sind.\nsolche Anlagen auf die zulässige Grundfläche nicht        (3) In der geschlossenen Bauweise werden die\nangerechnet, soweit sie 0, 1 der Fläche des Bau-       Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es\ngrundstücks nicht überschreiten. Absatz 4 findet       sei denn, daß die vorhandene Bebauung eine Ab-\nkeine Anwendung.                                       weichung erfordert.","434                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz             näheren Umgebung zu bestimmen. Die in § 17 Abs. 1\nabweichende Bauweise festgesetzt werden.                  genannten Höchstwerte für die Grundflächenzahl\nund die Geschoßflächenzahl dürfen, bezogen auf die\nin der Umgebung überwiegend vorhandene tatsäch-\n§ 23\nliche Geschoßzahl, nicht überschritten werden.\nUberbaubare Grundstücksfläche\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann von den\n(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können        Vorschriften dieser Verordnung mit Zustimmung\ndurch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen           der höheren Verwaltungsbehörde oder der von der\noder Bebauungstiefen bestimmt werden.                     Landesregierung bestimmten Behörde (§ 147 Abs. 2\n(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muß auf dieser   Bundesbaugesetz) abgewichen werden, wenn die\nLinie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten          sinngemäße Anwendung zu einer offenbar nicht\nvon Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann            beabsichtigten Härte führen würde und die Ab-\nzugelassen werden.                                       weichung auch unter Würdigung nachbarlicher\nInteressen mit den öffentlichen Belangen vereinbar\n(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Ge-     ist, oder wenn Gründe des Wohls der Allgemein-\nbäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten.        heit die Abweichung erfordern. Die nach Satz 1 zu-\nEin Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem          ständige Behörde kann für genau begrenzte Fälle\nAusmaß kann zugelassen werden.                            allgemein festlegen, daß ihre Zustimmung nicht\n(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt      erforderlich ist.\nAbsatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von\nder tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln,\nsofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt\nFUNFTER ABSCHNITT\nist.\n(5) 'Wenn im Bebauungsplan nichts anderes fest-             Ubergangs- und Schlußvorschriften\ngesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren\nGrundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des                                        § 25\n§ 14 zugelassen werden. Das gleiche gilt für bauliche               Fortführung eingeleiteter Verfahren\nAnlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich\nFür Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Ände-\noder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zu-\ngelassen werden können.                                   rung bereits eingeleitet ist, sind die dieser Ver-\nordnung entsprechenden bisherigen Vorschriften\nweiterhin anzuwenden, wenn die Pläne bei dem\nInkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgelegt\nVlER TER ABSCHNITT                      sind.\n§ 24                                                      § 26\nAnwendung der Verordnung in den Fällen                                  Berlin-Klausel\nder §§ 33, 34 Bundesbaugesetz                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(1) In den Fällen des § 33 Bundesbaugesetz sind        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndie Vorschriften dieser Verordnung entsprechend           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 187 Bundesbau-\ndem Stand der Planungsarbeiten anzuwenden.                gesetz auch im Land Berlin.\n(2) In den Fällen des § 34 Bundesbaugesetz sind,\nsoweit Festsetzungen, die Gegenstand dieser Ver-                                    § 27\nordnung sind, nicht bestehen, die Vorschriften\ndieser Verordnung entsprechend der vorhandenen                                 Inkrafttreten\nBebauung sinngemäß anzuwenden. Dabei ist das                 Diese Verordnung tritt am 1. des übernächsten\nBaugebiet nach der tatsächlichen Eigenart der             Monats nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 26. Juni 1962\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke"]}