{"id":"bgbl1-1962-22-3","kind":"bgbl1","year":1962,"number":22,"date":"1962-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/22#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_22.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung über das allgemeine Dienstalter der Richter in besonderen Fällen","law_date":"1962-06-22T00:00:00Z","page":423,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1962                            423\nVerordnung\nüber das aHgemeine Diensta.lter der Richter in besonderen Fällen\nVom 22. Juni 1962\nAuf Grund des § 114 des Deulschen Richtergeset-                               § 3\nzes vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665)              Verzögerungen durch den Krieg\n· wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nDas allgemeine Dienstalter eines Richters im Ein-\ngangsamt, der vor dem 9. Mai 1945 eine Planstelle\n§ 1\nals Richter oder als Beamter des höheren Dienstes\n\\Viedergutmachungsberechtigte Richter          nicht innegehabt und dessen Anstellung sich infolge\ndes Krieges verzögert hat, beginnt elf Jahre nach\n(1) Das allgemeine Dienstalter eines Richters, der  der Ablegung der Reifeprüfung oder nach detn Zeit-\naus Verfolgungsgründen im Sinne des § 1 des Ge-        punkt, an dem die Reifeprüfung ohne Verzögerung\nsetzes zur Regelung der Wiedergutmachung natio-        infolge des Krieges abgelegt worden wäre. Der Be-\nnalsozialistischen Unrechts für Angehörige des          ginn des allgemeinen Dienstalters wird um die Zeit\nöffentlichen Dienstes geschädigt und dem deshalb       zwischen der Reifeprüfung und dem Beginn des\nWiedergutmachung im öffentlichen Dienst gewährt        rechtswissenschaftlichen Studiums, zwischen der\nworden ist, beginnt mit dem Tag, an dem ihm erst-      zweiten juristischen Staatsprüfung und der Uber-\nmalig vor der Schädigung ein Amt der Besoldungs-        nahme in den Staatsdienst sowie um die Zeit einer\ngruppe seines Richteramts übertragen worden ist         Unterbrechung der Ausbildung oder der Verwen-\noder an dem ihm das Amt nach einer Wiedergut-          dung im öffentlichen Dienst vor der Anstellung\nmachung gewährenden Entscheidung ohne die Ver-         hinausgeschoben, soweit sie insgesamt sechs Monate\nfolgungsmaßnahme übertragen worden wäre.                übersteigt und der verspätete Beginn des Studiums,\n(2) Das allgemeine Dienstalter eines Richters, des-  die verspätete Ubernahme in den Staatsdienst oder\nsen Beförderung aus Verfolgungsgründen erheblich        die Unterbrechung nicht eine Folge des Krieges war.\nverzögert worden ist, beginnt mit dem Tag, an dem       Der Beginn wird ferner um die Zeit hinausgescho-\nihm ein Amt der Besoldungsgruppe seines Richter-        ben, um die sich die Ausbildung aus einem in der\namts bei rechtzeitiger Beförderung übertragen wor-      Person des Richters liegenden Grund um mehr als\nden wäre; § 8 des Gesetzes zur Regelung der Wie-        drei Monate verzögert hat.\ndergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für\nAngehörige des öffentlichen Dienstes gilt entspre-                               § 4\nchend.                                                          Gleichstellung von Besoldungsgruppen\n(3) Das allgemeine Dienstalter der Richter, die         (1) Bei der Anwendung der §§ 1 und 2 steht der\nnach § 31 b Abs. 1 Satz 1 oder § 31 c des Gesetzes      Ubertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe\nzur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozia-        A 14 die Ubertragung eines Amtes der Besoldungs-\nlistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen     gruppe A 13, der Ubertragung eines Amtes der Be-\nDienstes berechtigt sind, beginnt mit dem Tag, an       soldungsgruppe A 15 die Ubertragung eines Richter-\ndem ihnen erstmalig ein Amt der Besoldungsgruppe        amts der ersten Beförderungsstufe (Landgerichts-\ndes Richteramts übertragen worden ist oder an dem\ndirektor, Verwaltungsgerichtsdirektor) gleich.\nihnen das Amt ohne die Schädigung übertragen\nworden wäre.                                               (2) Den in dieser Verordnung genannten Besol-\ndungsgruppen stehen die entsprechenden Besol-\n§ 2\ndungsgruppen der Besoldungsgesetze der Länder\nZum Personenkreis des Artikels 131            sowie der früheren Besoldungsgesetze des Reichs,\ndes Grundgesetzes gehörende Richter            des Bundes und der Länder gleich.\n(1) Das allgemeine Dienstalter eines Richters, der\nzu dem Personenkreis des Gesetzes zur Regelung                                    § 5\nder Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des                            Berlin-Klausel\nGrundgesetzes fallenden Personen gehört, beginnt\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nmit dem Tag, an dem ihm erstmalig ein nach diesem\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nGesetz zu berücksichtigendes Amt der Besoldungs-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 125 des Deutschen\ngruppe seines Richteramts übertragen worden ist.\nRichtergesetzes auch im Land Berlin.\n(2) Absatz 1 ist auf Richter entsprechend anzu-\nwenden, die zu dem Personenkreis des § 31 a des                                   § 6\nGesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung\nInkrafttreten\nnationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des\nöffentlichen Dienstes gehören.                               Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1962 in Kraft.\nBonn, den 22. Juni 1962\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Stammberger"]}