{"id":"bgbl1-1962-21-9","kind":"bgbl1","year":1962,"number":21,"date":"1962-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/21#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-21-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_21.pdf#page=34","order":9,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten, Dritten, Vierten und Sechsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen","law_date":"1962-06-04T00:00:00Z","page":398,"pdf_page":34,"num_pages":10,"content":["398                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nZweite Verordnung zur Änderung\nder Ersten, Zweiten, Dritten, Vierten und Sechsten Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 de~ Grundgesetzes fallenden Personen\nVom 4. Juni 1962\nAuf Grund der §§ 9, 19, 31, 32, 52, 52 c, 53, 55     heren Schutzpolizei und Gendarmerie ist die Zeit\nund 65 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-         vor der Anstellung, die nach § 113 Abs. 1 Nr. 1 des\nhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes       Bundesbeamtengesetzes als ruhegehaltfähig berück-\nfallenden Personen in der Fassung der Bekannt-          sichtigt wird, voll anzurechnen, jedoch in Fällen\nmachung vom 21. August 1961 (Bundesgesetzbl. I          einer Anstellung als Polizeioffizier nur die Zeit als\nS. 1578) wird mit Zustimmung des Bundesrates -          Offizier oder als mittlerer oder höherer Reichs-\nund zwar zu dem nachfolgenden Artikel II im Ein-        arbeitsdienstführer, wenn bei der Ermittlung der\nvernehmen mit dem Bundesminister für Vertriebene,       Zahl der in der Polizeioffizierlaufbahn zu berück-\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte - verordnet:          sichtigenden Beförderungen von der Eingangsbesol-\ndungsgruppe dieser Laufbahn ausgegangen wird.\nArtikel I                           (4) Es stehen gleich\nNeufassung der Ersten Durchführungsverordung                a) für die Anwendung der Absätze 1 bis 3\nDie Erste Durchführungsverordnung in der Fas-                   die Zeit eines nichtberufsmäßigen Wehr-\nsung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1955 (Bun-                    dienstes oder Reichsarbeitsdienstes, die\ndesgesetzbl. I S, 279, 280) erhält folgende Fassung:              unmittelbar vor Beginn eines Dienstes nach\n§ 113 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamten-\ngesetzes ununterbrochen abgeleistet wor-\n„Erste Verordnung                              den ist,\nzur Durchführung des Gesetzes zur Regelung                         einer Dienstzeit nach dieser Vorschrift,\nder Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131                   b) für die Anwendung des Absatzes 1 Buch-\ndes Grundgesetzes fallenden Personen                       stabe a\n(Berücksichtigung von Beförderungen)                        die Zeit, in der ein Beamter vor der Be-\nin der Fassung vom 4. Juni 1962                        rufung in das Beamtenverhältnis nicht be-\nrufsmäßig im Dienst der früheren Wehr-\n1. Beamte                                 macht gestanden und einen Beamtenschein\noder Anstellungsschein erhalten hat,\n§ 1\neiner Dienstzeit nach § 113 des Bundes-\n(1) Zeiten vor der Anstellung, die nach § 113 des              beamtengesetzes.\nBundesbeamtengesetzes als ruhegehaltfähig berück-\nZeiten vor Vollendung des siebzehnten Lebens-\nsichtigt werden, sind für die Berücksichtigung von\njahres bleiben unberücksichtigt.\nBeförderungen auf der Grundlage der seit der An-\nstellung abgeleisteten Dienstzeit (§ 31 Abs. 1 Satz 1\ndes Gesetzes) auf diese Dienstzeit anzurechnen, je-                               § 2\ndoch bei einer Anstellung                                  Zeiten eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes\na) im mittleren Dienst nur die sechs Jahre      und einer Kriegsgefangenschaft vor der Anstellung\nübersteigende Zeit,                          sind auf die seit der Anstellung abgeleistete Dienst-\nb) im gehobenen Dienst nur die sechs Jahre      zeit (§ 1 Abs. 1) anzurechnen, soweit durch sie die\nübersteigende Zeit nach § 113 Abs. 1 Nr. 1,  Berufung in das Beamtenverhältnis oder der Beginn\nc) im höheren Dienst nur die zwölf Janre        einer Beschäftigungszeit im Sinne des § 115 des\nübersteigende Zeit als Offizier oder als     Bundesbeamtengesetzes über das siebzehnte Lebens-_\nmittlerer oder höherer Reichsarbeitsdienst-  jahr hinaus verzögert worden ist.\nführer.\n§ 3\n(2) Durch die Anrechnung nach Absatz 1 darf der\nZeitpunkt, von dem für die Berücksichtigung von            Vor der Anstellung zurückgelegte, nach § 116 des\nBeförderungen auszugehen ist, nicht weiter zurück-      Bundesbeamtengesetzes als ruhegehaltfähig berück-\nverlegt werden als bis auf den Tag nach Vollendung      sichtigte Zeiten können auf die seit der Anstellung\na) des dreißigsten Lebensjahres bei einer An-   abgeleistete Dienstzeit (§ 1 Abs. 1) zum Ausgleich\nstellung im gehobenen Dienst,                von Härten angerechnet werden. Zeiten, die nach\n§ 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 des Bun-\nb) des vierunddreißigsten Lebensjahres bei\ndesbeamtengesetzes als ruhegehaltfähig berücksich-\neiner Anstellung im höheren Dienst.\ntigt sind, können jedoch nur nach Abzug von drei\n(3) Bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen          Jahren angerechnet werden; treffen sie mit außer-\nDienstbezüge von Polizeivollzugsbeamten der frü-        planmäßigen Dienstzeiten oder Zeiten im Sinne des","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962                           399\n§ 115 des Bundesbeamtengesetzes zusammen, so              RADm 7 (RADw 3) hinaus von den Dienstgraden\nverringert sich der Abzug insoweit, als solche Zei-       der letztgenannten Besoldungsgruppen auszugehen\nten vorliegen.                                            und die seit der Anstellung (§ 4) bis zur Beförde-\nrung zu den letztgenannten Dienstgraden abgelei-\n2. Berufssoldaten und berufsmäßige Angehörige           stete Dienstzeit, jedodl nicht mehr als sechs Jahre,\ndes früheren Reichsarbeitsdienstes             anzurechnen.\n§ 6\n§ 4\n(1) Für die Berücksichtigung von Beförderungen\n(1) Der Anstellung (§ 31 Abs. 1, 2 und 6 des Ge-       auf der Grundlage der seit der Anstellung (§ 4) ab-\nsetzes) entspricht                                        geleisteten Dienstzeit sind folgende vor der An-\n1. bei Berufssoldaten der erstmalige berufs-       stellung als Berufssoldat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) nach\nmäßige Eintritt in den Wehrdienst oder die     Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegende\nerstmalige Berufung in den Dienst der Lan-    Zeiten anzurechnen:\ndespolizei, jedoch bei Berufsoffizieren erst\n1. Die Zeit eines berufsmäßigen Wehrdienstes\ndie Ernennung zum Leutnant oder zu einem\ngleichstehenden Dienstgrad,                              vor der Ernennung zum Leutnant oder zu\neinem gleichstehenden Dienstgrad, und zwar\n2. bei Reichsarbeitsdienstführern die erst-\nmalige Ernennung zum planmäßigen Reichs-                 a) soweit die Einstellung als Offizieranwär-\narbei tsdienstführer oder Führer des Arbeits-                ter erfolgte, gekürzt um zwei Jahre;\ndienstes nach der Achtzehnten Änderung                       dieser Einstellung steht die Dbernahme\ndes Besoldungsgesetzes vom 29. März 1935                     als Offizieranwärter während der Ab-\n(Reichsgesetzbl. I S. 461), jedoch bei höhe-                 leistung der Wehrdienstpflicht gleich,\nren und mittleren Reichsarbeitsdienstfüh-                    wobei der dem berufsmäßigen Wehr-\nrern erst die Ernennung zum Feldmeister.                     dienst unmittelbar vorausgegangene,\nohne Unterbrechung abgeleistete nicht-\n(2) Beförderung im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1                      berufsmäßige Wehrdienst dem in Halb-\ndes Gesetzes ist die Ernennung zu einem Dienstgrad                      satz 1 bezeichneten Wehrdienst gleich-\nmit höherem Endgrundgehalt oder die Anstellung                          behandelt wird, und\n(Absatz 1) unter Ernennung zu einem Dienstgrad\nb) soweit keine Einstellung oder Uber-\nmit höherem Endgrundgehalt als dem der Eingangs-                        nahme als Offizieranwärter {Buchstabe a)\nbesoldungsgruppe der Laufbahn. Keine Beförderung\nerfolgt ist, gekürzt um sechs Jahre, wo-\nist die Ernennung zu einem Dienstgrad mit höherem                       bei ein ohne Unterbrechung unmittel-\nEndgrundgehalt oder die Anstellung unter Ernen-\nbar vor dem berufsmäßigen Wehrdienst\nnung zu einem Dienstgrad mit höherem Endgrund-\nabgeleisteter nichtberufsrnäßiger Wehr-\ngehalt als dem der Eingangsbesoldungsgruppe der\ndienst dem berufsmäßigen Wehrdienst\nLaufbahn innerhalb\ngleichsteht;\n1.. der Laufbahn der Unteroffiziere und Mann-\nschaften bis einschließlich Besoldungs-               2. die Zeit eines anderen als des in Nummer 1\ngruppe C 22 a,                                           bezeichneten nidltberufsmäßigen Wehr-\ndienstes, und zwar\n2. der Laufbahn der unteren Reichsarbeits-\ndienstführer bis einschließlich Besoldungs-              a) bei Berufsoffizieren, die diesen vorn\ngruppe RADm 11 a,                                            ersten Eintritt in die Wehrmacht an un-\nunterbrochen bis zur Ubernahme als\n3. der nachstehend zusammengefaßten Besol-\nBerufsoffizier abgeleistet haben, die\ndungsgruppen:\nZeit vorn Tage der Ernennung zum Leut-\na) C 6, C 12,                                                nant der Reserve ab, und die davor\nb) C 7, C 13,                                                liegende Zeit, soweit sie sechs Jahre\nc) C 8, C 14,                                               übersteigt,\nd)  C 10, C 16,                                          b) bei Berufsoffizieren, die die Vorausset-\ne)  C 19, C 20 a, C 20 b, C 21 a, C 21 b,                    zungen des Buchstaben a nicht erfüllen,\ndie Zeit als Reserve- (Landwehr-)offizier,\nf) RADm 9, RADm 10,\nsoweit sie nach einem Wehrdienst von\ng)  RADw 6, RADw 7.                                          insgesamt zwei Jahren abgeleistet ist,\nund die ohne Unterbrechung unmittel-\n§ 5                                        bar vor dieser Ernennung abgeleistete\nDienstzeit, soweit sie sechs Jahre über-\nSind Sanitäts- oder Veterinäroffiziere zu einem\nsteigt, und\nhöheren Dienstgrad als dem der Besoldungsgruppe\nC 7 oder Reichsarbeitsdienstführer (-führerinnen) der               c) bei Berufsunteroffizieren, soweit sie\nÄrzte-, Apotheker- und Rechtswahrerlaufbahn oder                        unmittelbar vor Beginn des berufsmäßi-\nder Planerlaufbahn mit abgeschlossener Hochschul-                       gen Wehrdienstes abgeleistet ist;\nbildung zu einem höheren als dem Dienstgrad der                  3. die nach § 111 Abs. 1 des Bundesbeamten-\nBesoldungsruppe RADm 6 (RADw 2) befördert wor-                      gesetzes ruhegehaltfähige Dienstzeit -aus-\nden, so ist, wenn dies für den Beförderten günsti-                  genommen im Vollzugsdienst der Polizei -\nger ist, für die Berücksichtigung der Beförderungen                 seit der Anstellung als Beamter und die\nüber die Dienstgrade der Besoldungsgruppen C 8,                     um drei Jahre gekürzte Dienstzeit als","400                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\naußerplanmäßiger Beamter, bei Berufsoffi-       rücksichtigte Zeiten können zum Ausgleich von\nzieren jedoch nur die Zeit, in der sie als      Härten angerechnet werden. Zeiten, die entsprechend\nBeamte in .Ämtern der Reichsbesoldungs-         § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 des Bun-\ngruppe A 4 f oder mindestens der Reichs-        desbeamtengesetzes als ruhegehaltfähig berücksich-\nbesoldungsgruppe A 4 c 2 oder einer ent-        tigt sind, können jedoch nur nach Abzug von drei\nsprechenden Besoldungsgruppe anderer Be-        Jahren angerechnet werden. Treffen Zeiten im Sinne\nsoldungsordnungen angestellt oder als           des § 115 des Bundesbeamtengesetzes mit Zeiten\naußerplanmäßige Beamte länger als drei         nach § 116 des Bundesbeamtengesetzes zusammen,\n. Jahre Anwärter auf eine solche Anstellung      so verringert sich der Abzug nach Satz 2 insoweit,\nwaren; einer Dienstzeit als außerplanmäßi-      als Zeiten im Sinne des § 115 des Bundesbeamten-\nger Beamter in einem Amt der Reichs-           gesetzes vorliegen.\nbesoldungsgruppe A 4 c 2 oder einer ent-\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch bei Wieder-\nsprechenden Besoldungsgruppe anderer Be-\nanstellung im berufsmäßigen Wehrdienst (§ 31\nsoldungsordnungen steht bei Beamten der\nAbs. 5 des Gesetzes) auf die zwischen den berufs-\nden mittleren und gehobenen Dienst um-\nmäßigen Wehrdienstverhältnissen liegenden Zeiten\nfassenden Einheitslaufbahn die Zeit nach\nAnwendung.\nAblegung der für den gehobenen Dienst\ngeforderten Prüfung bis zur Ernennung                                             § 7\nzum Beamten in einem Amt der Reichs-               Für die Anrechnung von Zeiten vor der Anstel-\nbesoldungsgruppe A 4 c 2 oder einer ent-        lung oder Wiederanstellung im berufsmäßigen\nsprechenden Besoldungsgruppe anderer Be-        Reichsarbeitsdienst (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) gelten die\nsoldungsordnungen gleich;                       Vorschriften des § 6 entsprechend; hierbei tritt für\n4. die nach § 111 Abs. 1 des Bundesbeamten-         die Reichsarbeitsdienstführerinnen an die Stelle des\ngesetzes ruhegehaltfähige Dienstzeit als        nichtberufsmäßigen Wehrdienstes der unmittelbar\nBeamter im Vollzugsdienst der Polizei so-       vor der Anstellung geleistete Dienst im Freiwilligen\nwie die nach § 113 Abs. 1 Nr. 1 des Bun-        Arbeitsdienst für die weibliche Jugend ab 1. April\ndesbeamtengesetzes als ruhegehaltfähig          1936.\ngeltende Dienstzeit im Vollzugsdienst der\nPolizei oder berufsmäßigen Reichsarbeits-               3. Angehörige des Kapitels II des Gesetzes\ndienst, bei Berufsoffizieren außer der                                            § 8\nDienstzeit als Polizeioffizier oder mittlerer\nAbschnitt 1 gilt auch für den Anwendungsbereich\noder höherer Reichsarbeitsdienstführer je-\nder §§ 62 und 63 des Gesetzes. Für den Anwen-\ndoch nur\ndungsbereich des § 63 treten an die Stelle der ober-\na) die zwei Jahre übersteigende Zeit im         sten Dienstbehörde sowie des Bundesministers des\n· Vollzugsdienst der Polizei vor der Er-     Innern die nach Landesrecht zuständigen Behörden.\"\nnennung zum Leutnant oder zu einem\ngleichstehenden Dienstgrad, wenn diese\nPersonen     nach   ihrem     dienstlichen                           Artikel II\nWerdegang bis zur Ernennung wie             Neufassung der Zweiten Durchführungsverordnung\nOffizieranwärter anzusehen sind, im\nübrigen                                        Die Zweite Dtirchführungsverordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1955 (Bun-\nb) die sechs Jahre übersteigende Zeit im        desgesetzbl. I S. 279, 282) erhält folgende Fassung:\nVollzugsdienst der Polizei vor der Er-\nnennung zum Leutnant oder einem                              „Zweite Verordnung\ngleichstehenden Dienstgrad oder im be-     zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung\nruf smä!3igen Reichsarbeitsdienst vor der  der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131\nErnennung zum Feldmeister.                         des Grundgesetzes fallenden Personen\n(Umrechnung der Bezüge von Vertriebenen)\nDem berufsmäßigen Reichsarbeitsdienst\nsteht eine berufsmäßige Dienstzeit im Frei-                  in der Fassung vom 4. Juni 1962\nwilligen Arbeitsdienst für die männliche                                          § 1\nJugend ab 1. Juli 1934 gleich;\n(1) Berechnungsgrundlage für die ruhegehaltfähi-\n5. als ruhegehaltfähig berücksichtigte Ange-        ge::i Dienstbezüge sind die im Herkunftsland zuletzt\nstellten- oder Arbeiterdienstzeiten bei einem   bezogenen Bruttodienstbezüge - bei Versorgungs-\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§§ 115,     empfängern die der Versorgung zugrunde liegenden\n186 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes),          Bruttodienstbezüge - , abzüglich des auf Kinder-\nwenn auf sie die Voraussetzungen des § 115      zulagen (Kinderbeihilfen, Erziehungsbeihilfen und\nAbs. 1 Nr. 1 oder 2 des Bundesbeamten-          ähnliche) entfallenden Teiles. Der sich nach der\ngesetzes hinsichtlich der Anstellung als        Währung des Herkunftslandes ergebende Betrag ist\nBerufssoldat zutreffen, entsprechend § 31       in deutsche Währung umzurechnen. Dabei gelten\nAbs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes.          für Vertriebene aus\n(2) Vor der Anstellung als Berufssoldat zurück-           1. Albanien .......... 1 Franc                 0,81 DM\ngelegte und in entsprechender Anwendung des § 116           2. Böhmen und Mähren 1 Krone                   0, 12 DM\ndes Bundesbeamtengesetzes als ruhegehaltfähig be-           3. Bulgarien . . . . . . . . . . 1 Lew . . . . 0,03 DM","Nr. 21 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962                           401\n4. China    ............            Liang            0,73 DM                               § 3\n5. Dänemark       ........          Krone            0,54 DM      Zu den nach §§ 1 und 2 festgesetzten Versorgungs-\n6. Estland ............             Estikrone        0,80 DM   bezügen werden Kinderzuschläge (§ 156 Abs. 2 des\n7. Finnland ..........              Finnmark         0,10 DM   Bundesbeamtengesetzes) gewährt.\n8. Griechenland                     Drachme          0,05 DM\n9. Irland                                           12,18 DM                               § 4\n............            ir. Pfund\n10. Italien  ... .. .... ...         Lire  .....      0,13 DM      Der Umrechnungsbetrag ist auf Grund der von\n11. Japan     ............            Yen              0,71 DM   dem Anspruchsberechtigten zu erbringenden Nach-\nweise, insbesondere auf Grund von Gehaltsbeschei-\n12. Jugoslawien                       Dinar            0,05 DM\nnigungen, Gehaltszetteln, Pensionsbescheiden, Ab-\n13. Kroatien ..........               Kuna             0,05 DM   rechnungen von Geldinstituten und ähnlichen Bele-\n14. Lettland ..........               Lat              0,60 DM   gen festzusetzen.\"\n15. Litauen . . . . . . . . . . . .   Lit  ......      0,50 DM\n16. Niederlande                     1 Gulden           1,36 DM                          Artikel III\n17. Niederländ.-Indien              1 Gulden           1,34 DM\nNeufassung der Dritten Durchführungsverordnung\n18. Polen . ...........             1 Zloty            0,50 DM\n19. Rumänien ........               1 Lei . .....      0,02 DM      Die Dritte Durchführungsverordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1955 (Bun-\n20. Rußland ..........              1 Rubel            0.49 DM\ndesgesetzbl. I S. 279, 283) und des Artikels II Abs. 24\n1 Czerwoncy   = 4,93 DM      des Zweiten Änderungsgesetzes vom 11. September\n21. Schweiz ..........                Franken          0,57 DM   1957 (Bundesge,setzbl. I S. 1275) erhält folgende Fas-\n22. Slowakei . ......... 1 Krone                       0,08 DM   sung:\n23. Ungarn ............ 1 Pengö                        0,72 DM.  ,,Dritte Verordnung zur Durchführung des Ge-\nDie sich nach der Umrechnung ergebenden Beträge                  setzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der\nsind in volle Deutsche Mark nach oben aufzu-                     unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden\nrunden.                                                                  Personen (Angestellte und Arbeiter)\n(2) Soweit im Einzelfall Umrechnungen aus Wäh-                             in der Fassung vom 4. Juni 1962\nrungen erforderlich sind, für die in Absatz 1 kein\nUmrechnungskurs bestimmt ist, setzt der Bundes-                      1. Angestellte und Arbeiter im Sinne des § 52\nminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bun-                                        des Gesetzes\ndesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegs-                                         § 1\ngeschädigte den Umrechnungskurs besonders fest.\nFür die entsprechende Anwendung der Abschnitte\nII und IV des Gesetzes auf anspruchsberechtigte An-\n§ 2                            gestellte und Arbeiter im Sinne des § 52 des Geset-\n(1) Der Umrechnungsbetrag darf höchstens mit                  zes gilt folgendes:\ndem Betrage der nach dem Stande vom 8. Mai 1945                        1. Zu § 9 Abs. 1 des Gesetzes, §§ 48, 50, 162 des\nzu ermittelnden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des                        Bundesbeamtengesetzes:\nvergleichbaren Angehörigen des deutschen öffent-                          An die Stelle der Einleitung und Durchführung\nlichen Dienstes zugrunde gelegt werden. Bei der                       eines förmlichen Disziplinarverfahrens nach\nAnwendung des § 31 des Gesetzes und des § 109                          § 9 Abs. 1 des Gesetzes tritt bei Angestellten\ndes Bundesbeamtengesetzes dürfen die entsprechend                     und Arbeitern der Entzug oder die Kürzung\ndiesen Vorschriften ermittelten ruhegehaltfähigen                     der Rechte durch Erklärung der obersten Dienst-\nDienstbezüge des vergleichbaren Angehörigen des                       behörde. Gegen diese Entscheidung ist Klage\ndeutschen öffentlichen Dienstes nicht überschritten                   vor dem Arbeitsgericht zulässig. Die oberste\nwerden.                                                               Dienstbehörde ist auch für die in entsprechen-\n(2) Bleibt der Umrechnungsbetrag (§ 1) hinter den                  der Anwendung des § 104 der Bundesdiszipli-\nnach dem Stande vom 8. Mai 1945 ermittelten ruhe-                     narordnung oder der §§ 50, 162 des Bundes-\ngehaltfähigen Dienstbezügen des vergleichbaren                        beamtengesetzes zu treffenden Entscheidungen\nAngehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes                       zuständig.\nzurück, so kann zur Angleichung ein Zuschlag bis                      2. Zu § 29:\nzur Erreichung dieser ruhegehaltfähigen Dienst-                           (1) An die Stelle des Ruhegehalts der Beam-\nbezüge gewährt werden; Absatz 1 Satz 2 gilt auch                      ten tritt bei Angestellten JAit Bezügen nach dem\nhier. Uber die Bewilligung eines Zuschlages ent-                       Tarifrecht die Ruhevergütung, bei Arbeitern\nscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr                   der Ruhelohn.\nermächtigte Dienststelle.\n(2) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne\n(3) Die nach Absatz 1 oder durch die Angleichung                  des § 108 des Bundesbeamtengesetzes sind bei\nnach Absatz 2 ermittelten ruhegehaltfähigen Dienst-                   den in Absatz 1 bezeichneten Angestellten die\nbezüge des vergleichbaren Angehörigen des deut-                       Vergütung (einschließlich Ortszuschlag im Sinne\nschen öffentlichen Dienstes gelten als die ruhe-                      des § 156 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes,\ngehaltfähigen Dienstbezüge im Sinne des § 108 des                     Artikel I § 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung\nBundesbeamtengesetzes.                                                beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher","402                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nVorschriften vom 21. August 1961 - Bundes-           Satz 1 bis 3 des Gesetzes unberücksichtigt. Bei den\ngesetzbl. I S. 1361 --), bei Arbeitern der Lohn.     nach Artikel 2 §§ 32 bis 37 und 42 des Arbeiterren-\nDabei gilt als Jahreslohn der dreihundertzwölf-      tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2\nfachc jeweilige Tagelohn der Lohngruppe, in          §§ 31 bis 36 und 41 des Angestelltenversicherungs-\ndie der Arbeiter tatsächlich eingereiht war.         Neuregelungsgesetzes sowie nach Artikel 2 §§ 11,\nWurde der Arbeiter nach Stunden entlohnt, so        23 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neurege-\nist als Tagelohn das Achtfache des Stundenloh-      lungsgesetzes umgestellten oder berechneten Ren-\nnes zugrunde zu legen, sofern nicht eine höhere      ten treten an die Stelle der Versicherungsjahre die\nregelmäßige Arbeitszeit als acht Stunden fest-      vollen Jahre, die sich bei Zusammenrechnung von\ngesetzt war. § 109 des Bundesbeamtengesetzes        je zwölf Monaten oder je zweiundfünfzig Wochen\nfindet entsprechende Anwendung.                     ergeben, auf die Steigerungsbeträge entfallen; hier-\nbei sind die Beitragszeiten in der Rentenversicherung\n(3) Für die Berechnung der ruhegehalt-, ruhe-\nder Arbeiter vom 1. Oktober 1921 bis 31. Dezember\nvergütung- oder ruhelohnfähigen Dienstzeitgel-\n1923 und in der Rentenversicherung der Angestell-\nten die §§ 105 ff. des Bundesbeamtengesetzes\nten vom 1. August 1921 bis 31. Dezember 1923 einzu-\nin Verbindung mit § 35 Abs. 3 und § 73 Abs. 2\nrechnen. In der knappschaftlichen Rentenversiche-\nSatz 2 des Gesetzes.\nrung sind in den Fällen des Satzes 2 Zeiten vom\n(4) Die Vorschriften der §§ 137, 138 des Bun-    1. Oktober 1921 bis 31. Dezember 1923, in denen Bei-\ndesbeamtengesetzes über das Heilverfahren für       träge für Arbeiter, und Zeiten vom 1. August 1921\nBeamte finden nur insoweit entsprechende An-         bü, 31. Dezember 1923, in denen Beiträge für Ange-\nwendung, als nach § 558 Abs. 1 Nr. 1 der            stellte entrichtet worden sind, einzurechnen. Ein sich\nReichsversicherungsordnung nicht bereits ein         insgesamt ergebender Rest der in den Sätzen 2 und\nAnspruch auf Krankenbehandlung besteht.              3 bezeichneten Zeiten von mehr als sechs Monaten\n3. Zu § 34:                                          oder sechsundzwanzig Wochen gilt als volles Jahr.\nBei Angestellten mit Bezügen nach dem Tarif-         (3) Bei der Feststellung der Versicherungszeiten,\nrecht tritt an die Stelle der Dienstaltersstufe der  die auch der Bemessung der Versorgungsbezüge als\nGrundvergütungssatz und an die Stelle der Be-        ruhegehaltfähig zugrundeliegen (Absatz 1), sind Zei-\nsoldungsgruppe die Vergütungsgruppe. Ruhe-           ten, für die zwischen dem 8. Mai 1945 und dem In-\nlohnfähige Bezüge eines Arbeiters sind der Lohn      krafttreten des Gesetzes Pflichtbeiträge zu den ge-\n(Nr. 2 Abs. 2) unter Einbeziehung der Dienstzeit-    setzlichen Rentenversicherungen im Geltungsbereich\nzulagen, die er bis zur Vollendung des fünfund-      des Gesetzes entrichtet worden sind, außer Betracht\nsechzigsten Lebensjahres noch hätte erreichen        zu lassen; Entsprechendes gilt für die in dem glei-\nkönnen.                                              chen Zeitraum liegenden Ersatzzeiten. Zu der Ge-\nsamtzahl der angerechneten Versicherungsjahre (Ab-\n4. Zu § 37 a:                                        satz 2 Satz 1) gehören auch Ausfallzeiten und Zu-\n§ 37 a ist nicht anwendbar.                       rechnungszeiten (§§ 1259, 1260 RVO, §§ 36, 37 A VG,\n§§ 57, 58 RKG, Artikel 2 § 14 ArVNG, Artikel 2 § 14\n5. Zu § 50:\nAnVNG, Artikel 2 § 9 Abs. 2 KnVNG). In den in\nVersorgungsbezüge, die ohne Rechtsanspruch        Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Fällen ist, sofern der\nam 8. Mai 1945 bewilligt waren, können mit den       Versicherungsfall vor der Vollendung des fünfund-\nsich aus den §§ 7, 8, 29, 31, 32 und 34 des Ge-      fünfzigsten Lebensjahres eingetreten war, der Ge-\nsetzes ergebenden Beschränkungen von der             samtzahl der Zeiten, auf die Steigerungsbeträge ent-\nobersten Dienstbehörde weiterbewilligt werden.       fallen, die Zeit zwischen dem Eintritt des Versiche-\nrungsfalles und der Vollendung des fünfundfünfzig-\nsten Lebensjahres hinzuzurechnen.\n§ 2\n(1) Bei der Feststellung des anzurechnenden Teils                                 § 3\nder Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherun-\ngen und aus der Zusatzversicherung ('j 52 Abs. 4              Die bisherige Bemessungsgrundlage für die Ver-\nSatz 1 bis 3 des Gesetzes) sind die Versicherungs-         sorgungsbezüge der Tabakarbeiter der österreichi-\nzeiten, die auch für die Bemessung der Versorgungs-        schen, ungarischen und der tschechoslowakischen\nbezüge als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden,          Tabakregie auf ständigem Arbeitsposten bleibt un-\nzusammenzurechnen und nach vollen Jahren fest-             verändert.\nzusetzen; ein hierbei verbleibender Rest dieser Ver-\nsicherungszeiten von mehr als einhundertzweiund-\nachtzig Tagen gilt als volles Jahr. Satz 1 gilt für die       2. Entlassungsgeld für Angestellte und Arbeiter\nAnrechnung von Steigerungsbeträgen aus der Höher-                         nach § 52 c Abs. 1 Satz 5\nversicherung (§ 52 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes) ent-                                  § 4\nsprechend.\n(1) Angestellten und Arbeitern (§ 1 Abs. 1 Nr. J,\n(2) Ein sich bei der Gesamtzahl der für die Bemes-      § 2 des Gesetzes), deren Teilnahme an der Unter-\nsung der Rente angerechneten Versicherungsjahre            bringung oder Anrechenbarkeit auf die Pflichtanteile\n(§ 1258 der Reichsversicherungsordnung, § 35 des           wegen Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens-\nAngestelltenversicherungsgesetzes, § 56 des Reichs-        jahres oder Eintritts von Dienstunfähigkeit vor dem\nknappschaftsgesetzes) ergebendes halbes Versiche-          Ablauf des 30. September 1961 geendet hat, ist Ent-\nrungsjahr bleibt für die Anwendung des § 52 Abs. 4         lassungsgeld zu gewähren (§ 52 c Abs. 1 Satz 5 in\n/","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962                           403\nVerbindung mit Satz 1 bis 4 des Gesetzes), wenn am                                 § 4\n8. Mai 1945 nach den für sie geltenden Vorschriften        Zuständig ist die Bundesdisziplinarkammer, in de-\neine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren abge-         ren Bezirk der Beschuldigte bei Einleitung des förm-\nIeistet war und weder vor dem 1. Oktober 1961 ein       lichen Disziplinarverfahrens seinen Wohnsitz oder\nAnspruch auf Dbergangsgehalt (Ubergangsbezüge)           dauernden Aufenthalt hat; falls ein solcher im Bun-\nbestand noch am 1. Oktober 1961 eine Rente aus den       desgebiet nicht vorhanden ist, gilt § 33 Abs. 1 Satz 2\ngesetzlichen Rentenversicherungen oder entspre-          Halbsatz 1 der Bundesdisziplinarordnung entspre-\nchende sonstige Versorgungsleistungen auf Grund          chend. § 37 der Bundesdisziplinarordnung findet mit\noder unter Berücksichtigung des am 8. Mai 1945 be-       der Maßgabe Anwendung, daß einer der Beisitzer\nstehenden Beschäftigungsverhältnisses zustehen.          Beamter zur Wiederverwendung gewesen ist.\nWird ein Angestellter oder Arbeiter, dem nach\nSatz 1 Entlassungsgeld gewährt ist, nach dem                                        § 5\n30. Septemb~r 1961 wieder dienstfähig und lebt da-           Die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts\ndurch der Anspruch auf Bezüge wieder auf {§ 52 a         auf Aberkennung der Rechte aus dem Gesetz {§ 9\nAbs. 3, § 52 b Abs. 2), so gilt § 52 c Abs. 2 des Geset- Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) tritt an die Stelle einer\nzes entsprechend.                                        Verurteilung zur Entfernung aus dem Dienst oder\nzur Aberkennung des Ruhegehalts nach den Vor-\n(2) Absatz 1 gilt für den Anwendungsbereich der\n§§ 62, 63 des Gesetzes entsprechend.\"\nschriften der Bundesdisziplinarordnung. Ein auf Kür-\nzung des Dbergangsgehalts oder Unterhaltsgeldes\n(§ 3) lautendes Urteil gilt als Urteil auf Kürzung des\nRuhegehalts oder des Unterhaltsbeitrages in Höhe\nArtikel IV                        des Ruhegehalts, jedoch nicht über die Vollendung\nNeufassung der Vierten Durchführungsverordnung           des zweiundsechzigsten Lebensjahres oder den Ein-\ntritt der Dienstunfähigkeit hinaus.\nDie Vierte Durchführungsverordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1955 (Bun-                                     § 6\ndesgesetzbl. I S. 279, 284) erhält folgende Fassung:        Die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bun-\ndes, der Länder und Gemeinden sowie die Körper-\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\n„ Vierte Verordnung\nRech1;s teilen dem Bundesminister des Innern unter\nzur Durchführung des Gesetzes zur Regelung\nUbersendung etwaiger Unterlagen, Strafurteile oder\nder Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131\nDisziplinarurteile unverzüglich nach ihrem Bekannt-\ndes Grundgesetzes fallenden Personen\nwerden die Tatsachen mit, welche für die in § 1 ge-\n(Disziplinarverfahren)\nnannten Personen die Verhängung der in § 9 Abs. 1\nin der Fassung vom 4. Juni 1962              des Gesetzes bezeichneten Disziplinarstrafen recht-\nfertigen könnten. Diese Mitteilung erfolgt unbescha-\n§ 1                           det anderer gesetzlicher Vorschriften über Mitteilun-\ngen in Strafsachen auch dann, wenn ein Strafverfah-\nDas förmliche Disziplinarverfahren mit dem Ziele\nren nicht eingeleitet oder durchgeführt wird.\"\nder Verhängung der in § 9 Abs. 1 des Gesetzes be-\nzeichneten Disziplinarstrafen gegen Personen, auf\ndie Kapitel I oder § 62 des Gesetzes Anwendung                                  Artikel V\nfindet {mit Ausnahme der in den §§ 52, 52a, 52b,         Neufassung der Sechsten Durchführungsverordnung\n52 c genannten Personen), richtet sich nach den Vor-\nschriften der Bundesdisziplinarordnung mit den da-          Die Sechste Durchführungsverordnung in der Fas-\nzu ergangenen Durchführungsbestimmungen und § 4          sung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1955 (Bun-\ndes Gesetzes über die Errichtung von Bundesdienst-       desgesetzbl. I S. 279, 285) erhält folgende Fassung:\nstrafgerichten vom 12. November 1951 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 883) sowie nach den Vorschriften dieser                      „ Sechste Verordnung\nVerordnung.                                              zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung\nder Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des\n§ 2                           Grundgesetzes fallenden Personen (Besoldungs-\nDer Bundesminister des Innern ist Einleitungsbe-      dienstalter für die Bemessung der ruhegehalt-\nhörde {§ 29 der Bundesdisziplinarordnung) und ober-      fähigen Dienstbezüge der Berufssoldaten, be-\nste Dienstbehörde im Sinne der Bundesdisziplinar-        rufsmäßigen Angehörigen des Reichsarbeits-\nordnung, soweit er diese Befugnisse nicht gemäß § 9      dienstes, der Polizeivollzugsbeamten und Beam-\nAbs. 2 Satz 2 des Gesetzes überträgt.                           ten des Ingenieurkorps der Luftwaffe)\nin der Fassung vom 4. Juni 1962\n§ 3\n1. Allgemeines\nFür die Höhe der Einbehaltung eines noch zu ge-\nwährenden Ubergangsgehaltes (Artikel II § 11 Abs. 2                                 § 1\nSatz 2 bis 4 des Dritten Änderungsgesetzes) und von         (1) Für die Bemessung der ruhegehaltfähigen\nUnterhaltsgeld (§ 71 h Abs. 3, 5, § 71 i, § 71 k des     Dienstbezüge\nGesetzes) gilt § 79 Abs. 3 der Bundesdisziplinarord-             der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht\nnung entsprechend.                                               (bisherige Besoldungsordnung C),","404                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nder berufsmäßigen Angehörigen des früheren      Unteroffiziere mit einer Gesamtdienstzeit von vier\nReichsarbeitsdienstes (bisherige Besoldungs-    Jahren unmittelbar in die Besoldungsgruppe A8c4\nordnungen RADm und RADw),                       einzureihen,\nder früheren Polizeivollzugsbeamten - soweit       (4) Unterfeldwebel mit weniger als zwölf Dienst-\nsie in Untergruppen (Fußnoten) der Besol-       jahren sind während der ersten zwei Jahre als solche\ndungsordnung A eingereiht waren-,               in die Besoldungsgruppe A 8 c 3, vom Beginn des\nder Beamten des früheren Ingenieurkorps der     dritten Jahres ab in die Besoldungsgruppe A 8 c 2\nLuftwaffe (bisherige Besoldungsordnung JL),     Stufe 1 einzureihen.\ndie nach den Anlag(m B, C und D des Gesetzes in die        (5) Unteroffiziere,       Unterfeldwebel,            Feldwebel,\nBesoldungsgruppen der Besoldungsordnung A ein-          Oberfeldwebel und Stabsfeldwebel mit mehr als\ngereiht sind, ist das fü~soldnngsdienstalter nach den   zwölf Dienstjahren sind einzureihen als\nVorschriften dieser Verordnung festzusetzen.\nStabs-\n(2) Für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters                           Uate<\noffizier\n1 ~\"[)'\" 1\nw!bel\nFe ld-1 webe!\nwebe!\nObec-1\nfeld-     feld-\nwebel\nsind das Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927                    im\nin der Fassung des Gesetzes vom 30. März 1943                                            in die B1esoldungsgruppe A 8 a\n(ReichsgesetzbL I S. 189) und die Ausführungsbestim-     13. u. 14. Dienstjahr Stufe 1 Stufe3 Stufe 4 Stufe5 Stufe 6\nmungen (Besoldungsvorschriften) vom 12. März 1928        15. u. 16. Dienstjahr Stufe 2 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7\nin der Fassung vom 8. August 1943 (Reichshaushalts-      17. u. 18. Dienstjahr Stufe3 Stufe5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8\nund Besoldungsblatt S. 167) unter Berücksichtigung\nder §§ 2 bis 9 dieser Verordnung anzuwenden.               (6) Zu der Dienstzeit im Sinne der Absätze 3 bis 5\nrechnet neben dem aktiven Wehrdienst auch die\n§ 2\nPolizeidienstzeit der Angehörigen der Landespolizei,\nDie nach § 1 Abs. 2 geltende Fassung des Besol-     die auf Grund des Gesetzes über die Uberführung\ndungsgesetzes und der Besoldungsvorschriften ist        von Angehörigen der Landespolizei in die Wehr-\nauch für die Anstellungen und Beförderungen maß-        macht vom 3. Juli 1935 (Reichgesetzbl. I S. 851) in\ngebend, die vor dem Inkrafttreten dieser Fassung        die frühere Wehrmacht übergeführt worden sind.\nausgesprochen worden sind. Stimmen die früheren\n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für\nBesoldungsgruppen nicht mit den Besoldungsgrup-\ndie übrigen Dienstgrade der in die Besoldungs-\npen der bisherigen Besoldungsordnungen C, RADm\ngruppen A 8 a bis A 11 eingereihten Berufssoldaten.\nund RADw sowie JL in der genannten Fassung des\nBesoldungsgesetzes überein, so sind die Besoldungs-                                      § 5\ngruppen zugrunde zu legen, die für entsprechende\n(1) Das Besoldungsdienstalter der Berufssoldaten,\nund gleichzubewertende Angehörige beim späteren\ndie aus einer der Besoldungsgruppen C 9 bis C 18\nInkrafttreten der genannten Fassungen maßgebend\nin die Besoldungsordnung A einzureihen sind, ist so\ngewesen sind.\nfestzusetzen, als ob sie bei der ersten Beförderung\n§ 3\nin eine der Besoldungsgruppen C 9 bis C 18 aus\n(1) Maßgebend für die Festsetzung des Besol-        dem nach § 4 ermittelten Grundgehalt im Zeitpunkt\ndungsdienstalters ist der Tag der Anstellung oder       der Beförderung statt in eine der Besoldungsgrup-\nBeförderung, in den Fällen der rückwirkenden Ein-       pen C 9 bis C 18 in die an ihre Stelle nach der An-\nweisung der nachgewiesene Tag der Einweisung ge-        lage B zum Gesetz getretene Besoldungsgruppe ge-\nmäß Nr. 11 der Besoldungsvorschriften.                  mäß § 7 des Besoldungsgesetzes aufgestiegen wären;\n· (2) Sind Beförderungen gemäß §§ 7, 8, 31, 53 oder   beim Aufstieg aus dem Grundgehaltssatz 2340 oder\n55 des Gesetzes oder § 109 des Bundesbeamten-           2370 in die Besoldungsgruppe A 4 f wird das nach\ngesetzes nicht zu berücksichtigen, so ist das Besol-     § 7 des Besoldungsgesetzes festgesetzte Besoldungs-\ndungsdienstalter in der hiernach maßgebenden Be-        dienstalter um zwei Jahre verbessert. Angehörige\nsoldungsgruppe ohne Rücksicht auf die tatsächlich        der Besoldungsgruppe C 11 erhalten in der Besol-\nin höheren Besoldungsgruppen erreichten Dienst-         dungsgruppe A 4 f ein Besoldungsdienstalter vom\naltersstufen festzusetzen. § 7 Abs. 7 des Besoldungs-   Tage der Beförderung verbessert um zehn Jahre.\ngesetzes findet keine Anwendung.                        Bei weiteren Beförderungen innerhalb der genann-\nten Besoldungsgruppen ist das Besoldungsdienst-\nalter nach § 7 des Besoldungsgesetzes festzusetzen.\n2. Berufssoldaten der früheren Wehrmacht          Oberleutnante (C 9) behalten das in der Besol-\n§ 4\ndungsgruppe A 4 f für Leutnante (C 10) festgesetzte\nBesoldungsdienstalter unverändert.\n(1) Das Besoldungsdienstalter der in die Besol-\ndungsgruppe A 11 eingereihten Berufssoldaten ist            (2) Das Besoldungsdienstalter der aus der Unter-\nauf den Tag der Beförderung zum Gefreiten (alter       offizierlaufbahn hervorgegangenen Berufssoldaten\nArt) festzusetzen.                                       der Besoldungsgruppen C 9 und C 10 beginnt in\nder Besoldungsgruppe A 4 f mit dem Tage der Be-\n(2) In den Besoldungsgruppen A 8 c 1 bis 5 und       förderung, spätestens sechseinhalb Jahre nach ihrem\nA 8 a sind Besoldungsdienstalter nicht festzusetzen.     Diensteintritt in die frühere Wehrmacht oder Lan-\n(3) Unteroffiziere mit weniger als zwölf Dienst-     despolizei (§ 4 Abs. 6); Absatz 1 Satz 1 bleibt un-\njahren sind während der ersten zwei Jahre als            berührt. Das gleiche gilt für die aus der Besol-\nsolche in die Besoldungsgruppe A 8 c 5, vom Beginn       dungsgruppe C 16 in die Besoldungsgruppe A 6\ndes dritten Jahres in die Besoldungsgruppe A 8 c 4,      einzureihenden Musikmeister.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962                          405\n§ 6                          den Besoldungsgruppen RADw 5 und aufwärts an-\ngehört haben, ist in den an ihre Stelle getretenen\n(1) Das Besoldungsdienstalter in der Besoldungs-    Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A auf\ngruppe A 3 b ist auf den Zeitpunkt der Beförderung     den Tag der Anstellung oder Beförderung festzu-\nzum Hauptmann oder zu einem entsprechenden             setzen, soweit sich nicht nach § 7 des Besoldungs-\nDienstgrad festzusetzen; bei Offizieren, die auf       gesetzes ein günstigerer Zeitpunkt ergibt.\nGrund des Gesetzes zur Ubernahme von Angehöri-\ngen der Landespolizei in die Wehrmacht vom 3. Juli        (3) Reichsarbeitsdienstführer, für deren Tätigkeit\n1935 {Reichsgesetzbl. I S. 851) in die frühere Wehr-   ein Hochschulstudium vorgeschrieben war, erhalten\nmacht übergeführt worden sind, steht der Beförde-      ein Besoldungsdienstalter\nrung zum Hauptmann eine Beförderung zum Haupt-\na) in der Besoldungsgruppe A 4 c 1 von min-\nmann im Vollzugsdienst der Polizei gleich. Davon\ndestens vier Jahren vor dem Beförderungs-\nausgehend ist das Besoldungsdienstalter in den hö-\ntag,\nheren Besoldungsgruppen gemäß § 7 des Besol-\ndungsgesetzes festzusetzen.                                    b) in der Besoldungsgruppe A 3 b nach Nr. 38\nder Besoldungsvorschriften, wobei als erste\n(2) Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, für                 planmäßige Anstellung der Dbertritt in\nderen Tätigkeit ein Hochschulstudium vorgeschrie-                 die Besoldungsgruppe RADm 7 gilt; bei\nben war, erhalten abweichend von Absatz 1 ein                     dem Dbertritt in die Besoldungsgruppe\nBesoldungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 3 b               A 2 c 2 bleibt das nach Nr. 38 der Besol-\nnach Nr. 38 der Besoldungsvorschriften. Dabei gilt                dungsvorschriften für die Besoldungs-\nals erste planmäßige Anstellung der, Tag des Uber•-               gruppe A 3 b festgesetzte Besoldungs-\ntritts in die Besoldungsgruppe C 8. Bei dem Dber--                dienstalter unverändert,\ntritt in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 bleibt das nach\nNr. 38 der Besoldungsvorschriften für die Besol-               c) bei unmittelbarer Anstellung in· der Be-\ndungsgruppe A 3 b festgesetzte Besoldungsdienst-                  soldungsgruppe RADm 6 oder höher nach\nalter unverändert.                                                Nr. 38 und 39 der Besoldungsvorschriften.\n(3) War ein Berufssoldat, für dessen Tätigkeit         (4) Reichsarbeitsdienstführerinnen, für deren Tä-\nein Hochschulstudium vorgeschrieben war, unmittel-     tigkeit ein Hochschulstudium vorgeschrieben war,\nbar in die Besoldungsgruppe C 7 oder höher ein-        erhalten in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 minde-\ngereiht worden, so ist in jed_cm Falle das Besol-      stens ein Besoldungsdienstalter nach Nr. 38 der\ndungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 2 c 2       Besoldungsvorschriften. Dabei gilt der Dbertritt in\nnach Nr. 38 der Besoldungsvorschriften festzusetzen;   die Besoldungsgruppe RADw 2 als erste planmäßige\ngegebenenfalls ist für die höhere Besoldungsgruppe     Anstellung. Bei unmittelbarer Anstellung in der Be-\nanschließend nach Nr. 39 der Besoldungsvorschrif-      soldungsgruppe RADw 1 ist nach Nr. 39 der Besol-\nten zu verfahren.                                      dungsvorschriften zu verfahren.\n(4) Bei Berufssoldaten der früheren Wehrmacht,         (5) § 6 Abs. 4, 5 gilt entsprechend.\ndie wegen Eintritts oder Wiedereintritts in den be-\nrufsmäßigen Wehrdienst als planmäßige Beamte\nausgeschieden waren, ist das Besoldungsdienstalter\nin der Besoldungsgruppe A 3 b abweichend von                       4. Frühere Polizeivollzugsbeamte\nAbsatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Besoldungs-\n§ 8\ndienstalter der Besoldungsgruppe der Planstelle, die\nsie vor ihrem Dbertritt in den Wehrdienst innege-          (1) Das Besoldungsdienstalter der Leutnante der\nhabt haben, nach § 7 des Besoldungsgesetzes festzu-    Schutzpolizei und der Feuerschutzpolizei (bisherige\nsetzen.                                                Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 4 e) ist in der\n(5) Bei Berufssoldaten der früheren Wehrmacht,     Besoldungsgruppe A 4 f ausgehend von dem letz-\ndie vor ihrem Eintritt in den berufsmäßigen Wehr-      ten in den Besoldungsgruppen A 8 c bis A 7 a fest-\ndienst Ruhestandsbeamte waren, ist das Besoldungs-     gestellten Grundgehaltssatz gemäß § 7 des Besol-\ndienstalter so festzusetzen, wie wenn ein Ruhe-        dungsgesetzes festzusetzen; bei einem letzten Grund-\nstandsbeamter in ein neues Beamtenverhältnis über-     gehaltssatz von 2340, 2350, 2370 oder 2550 wird das\nnommen wird. Eine günstigere Regelung nach Ab-         nach § 7 des Besoldungsgesetzes festgesetzte Be-\nsatz 1 bis 3 bleibt unberührt.                         soldungsdienstalter um zwei Jahre verbessert. Ist\nder Beamte seinerzeit von der Besoldungsgruppe\nA 5 b nach A 4 e (Fußnote 2) übergetreten, so er-\nhält er in der Besoldungsgruppe A 4 f sein früheres\n3. Berufsmäßige Angehörige               in der Besoldungsgruppe A. 5 b festgesetztes Besol-\ndes früheren Reichsarbeitsdienstes          dungsdienstalter. Das Besoldungsdienstalter aller\n§ 7                          Leutnante beginnt spätestens sechseinhalb Jahre\nnach dem Diensteintritt in die frühere uniformierte\n(1) In den Besoldungsgruppen A 8 c 5 und A 8 c 4   Vollzugspolizei.\nwird ein Besoldungsdienstalter nicht festgesetzt.\n(2) Oberleutnante der Schutzpolizei und der\n(2) Das Besoldungsdienstalter der Angehörigen      Feuerschutzpolizei (bisherige Fußnote 4 zur Besol-\ndes früheren Reichsarbeitsdienstes, die bisher den      dungsgruppe A 4 e) behalten das nach Absatz 1 für\nBesoldungsgruppen RADm 10 und aufwärts sowie            Leutnante in der Besoldungsgruppe A 4 f festge-","406                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nsetzte Besoldungsdienstalter unverändert. Für Ober-    Anstellung für die Anstellungsgruppe günstiger\nleutnante der Gendarmerie (bisherige Fußnote 4 zur     festgesetzt worden, so gilt der günstigere Zeitpunkt\nBesoldungsgruppe A 4 e) ist das Besoldungsdienst-      bei den Flieger-Ingenieuren auch für die Besol-\nalter ebenfalls nach Absatz 1 festzusetzen.            dungsgruppe A 4 c 2 und bei den Flieger-Nautikern\nauch für die Besoldungsgruppe A 4 b 1. Für die hö-\n(3) Das Besoldungsdienstalter der Assistenzärzte,   heren Besoldungsgruppen richtet sich die Fest-\nder Veterintlre, der Oberfüzte und der Oberveteri-\nsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 7 des\nnäre der Polizei (bisherige Fußnote 1 zur Besol-\nBesoldungsgesetzes. Bei unmittelbarer Anstellung\ndungsgruppe A 4 e) ist in der Besoldungsgruppe\neines Flieger-Ingenieurs in einer höheren Besol-\nA 4 f auf den TcJg der Beförderung in eine Stelle      dungsgruppe als JL 8 und eines Flieger-Nautikers\nder Besoldungsgruppe A 4 e (Fußnote 1), verbessert     in einer höheren Besoldungsgruppe als JL 7 ist nach\num zehn Jahre, festzusetzen.\nNr. 39 der Besoldungsvorschriften zu verfahren.\n(4) Das bisherige Besoldungsdienstalter der Kri-\n(2) In der Laufbahngruppe des höheren Dienstes\nminalkommissare (bisherige Fußnote 2 zur Besol-\n(Besoldungsgruppe JL 5 und höher) ist von der Be-\ndungsgruppe A 4 c 1) wird in der Besoldungsgruppe\nsoldungsgruppe A 2 c 2 als Eingangsgruppe auszu-\nA 4 c 1 um sechs Jahre verbessert.\ngehen. Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe,\n(5) Die früheren Hauptleute der Schutzpolizei,      daß\nGendarmerie und Feuerschutzpolizei (bisherige Fuß-             a) Beamte, die das für den höheren Dienst\nnote 2 zur Besoldungsgruppe A 3 b) erhalten in der                vorgeschriebene Hochschulstudium zurück-\nBesoldungsgruppe A 3 b ein Besoldungsdienstalter                  gelegt haben und in der Besoldungsgruppe\nvom Zeitpunkt der Beförderung, soweit sich nicht                  JL 5 oder höher angestellt worden sind, in\nfür den Ubertritt innerhalb des Polizeivollzugs-                  der Besoldungsgruppe A 2 c 2 mindestens\ndienstes ·nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Besoldungs-                  das nach Nr. 38 der Besoldungsvorschrif-\ngesetzes ein günstigerer Zeitpunkt ergibt. Hiervon                ten sich ergebende Besoldungsdienstalter\nausgehend ist das Besoldungsdienstalter für die hö-               erhalten,\nheren Besoldungsgruppen gemäß § 7 des Besol-\ndungsgesetzes festzusetzen.                                    b) Beamte, die im Beförderungswege aus der\nLaufbahngruppe des gehobenen Dienstes in\nDas Besoldungsdienstalter der Stabsärzte und Stabs-               den höheren Dienst aufgestiegen sind, für\nveterinäre der Polizei (bisherige Fußnote 2 zur                   die Besoldungsgruppe A 2 c 2 das nach\nBesoldungsgruppe A 3 b) ist in der Besoldungs-                    § 7 des Besoldungsgesetzes sich ergebende\ngruppe A 3 b nach Nr. 38 der Besoldungsvorschrif-                 Besoldungsdienstalter erhalten.\nten festzusetzen. Dabei gilt als erste planmäßige\nAnstellung der Ubertritt in diese Be,soldungsgruppe.      (3) Werden Beamte des früheren Ingenieurkorps\nBeim Ubertritt in die Besoldungsgruppe A 2 c 2         der Luftwaffe in eine Besoldungsgruppe der Besol-\nbleibt das nach Nr. 38 der Besoldungsvorschriften      dungsordnung A eingereiht, der sie bereits früher\nfür die Besoldungsgruppe A 3 b festgesetzte Besol-     angehört haben, so erhalten sie das frühere Besol-\ndungsdienstalter unverändert. Das Bes'Jldungsdienst-   dungsdienstalter wieder.\nalter der unmittelbar in der Besoldungsgruppe A 2 c 2\noder höher angestellten Ärzte und Veterinäre der                    6. Ubertritt in den Zivildienst\nPolizei ist in jedem Falle nach Nr. 38 der Besol-\ndungsvorschriften und gegebenenfalls für die hö-                                  § 10\nhere Besoldungsgruppe anschließend nach Nr. 39\nder Besoldungsvorschriften festzusetzen.                  Die §§ 4 bis 7 gelten nicht bei Anstellung von\nBerufssoldaten der früheren Wehrmacht und von\n(6) Werden Beamte infolge des Wegfalls der          berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichs-\nUntergruppen (Fußnoten) in eine Besoldungsgruppe       arbeitsdienstes im Zivildienst. Insoweit findet Nr. 36\neingereiht, der sie bereits früher angehört haben,     Abs. 2 der Besoldungsvorschriften Anwendung.\nso erhalten sie das frühere Besoldungsdienstalter\nwieder.\n7. Ubergangsvorschriften\n5. Beamte des früheren Ingenieurkorps                                     § 11\nder Luftwaffe                         Ubersteigen die der Versorgung zugrunde geleg-\nten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge die nach die-\n§ 9\nser Verordnung festzusetzenden ruhegehaltfähigen\n(1) Bei der Festsetzung des Besoldungsdienst-        Dienstbezüge, so sind Mehrzahlungen bis zum. Ende\nalters ist in der Laufbahngruppe des gehobenen          des Monats, in dem diese Verordnung verkündet\nDienstes der Flieger-Ingenieurlaufbahn (Besol-         ist, in Ausgabe zu belassen.\ndungsgruppen JL 8, 7 und 6) von der Besoldungs-\ngruppe A 4 c 2 und in der Laufbahn der Flieger-\nNautiker (Besoldungsgruppen JL 7, 6 und 5) von der                          Artikel VI\nBesoldungsgruppe A 4 b 1 als Eingangsgruppe aus-\nAnwendung im Land Berlin\nzugehen. Für diese Besoldungsqruppe ist das Be-\nsoldungsdienstalter auf den Tag der Anstellung             Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Drit-\nfestzusetzen. War das Besoldungsdienstalter bei der    ten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-","Nr. 21 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962                          407\ndesgcsclzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV        21. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1557) auch im\ndes Ersten, Arlikcl VII des Zweiten und Artikel V        Land Berlin.\ndes Dritten Gcselzcs zur Andcrung des Gesetzes\nArtikel VII\nzur Regelung der Rechlsverhül lnisse der unter Ar-\ntikel 131 des Grundgcsdzcs fallenden Personen                                   Inkrafttreten\nvom 19. August 1953 (Bund<)~;gesetzbl. I S. 980),           Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom\n11. September 1957 (Bundes9esdzbl. I S. 1275) und        1. Oktober 1961 in Kraft.\nBonn, den 4. Juni 1962\nDer Bundesminister des Innern\nHöcherl\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nzu § 27 Abs. 4 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 4. April 1962 - 2 BvL 9, 10/60 - in dem Ver-\nfahren wegen\nverfassungsrechtlicher Prüfung des § 27 Abs. 4\ndes Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in\nder Fassung vom 8. Dezember 1956 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 908)\nauf Antrag\nder Landesverwaltungsgerichte Oldenburg und\nMinden\nwird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das\nBundesverfassungsgericht, zuletzt geändert durch\ndas Gesetz vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1665), nachfolgend der Entscheidungssatz ver-\nöffentlicht:\n§ 27 Absatz 4 des Gesetzes über die Entschädigung\nehemaliger deutscher Kriegsgefangener (Kriegs-\ngefangenenentschädigungsgesetz - KgfEG -) in\nder Fassung vom- 8. Dezember 1956 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 908) ist insoweit nichtig, als er sich auf\ndie Kosten einer Vertretung des Antragstellers\ndurch einen Rechtsanwalt im Verfahren vor den\nV crwaltungsgerichten bezieht.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-\nfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 24. Mai 1962\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nRoemer"]}