{"id":"bgbl1-1962-21-8","kind":"bgbl1","year":1962,"number":21,"date":"1962-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/21#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-21-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_21.pdf#page=24","order":8,"title":"Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1962-06-01T00:00:00Z","page":388,"pdf_page":24,"num_pages":10,"content":["388                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nVerordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung\nüber Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\nVom 1. Juni 1962\nAuf Grund des § 278 a Abs. 7, des § 283 a Abs. 2,                           Artikel II\ndes § 291 Abs. 1 Satz 4 und des § 367 des Lasten-                         Anwendung\\ in Berlin\nausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundes-             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ngesetzbl. I S. 446), zuletzt geändert durch das Fünf-    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nzehnte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichs-         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lastenaus-\ngesetzes vom 4. August 1961 (Bundesgesetzbl. I           gleichsgesetzes, § 15 des Achten Gesetzes zur Ände-\nS. 1169), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-      rung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957\nmung des Bundesrates:                                     (Bundesgesetzbl. I S. 809), § 7 des Elften Gesetzes\nzur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom\n29. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 545) und § 14 des\nArtikel I                         Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenaus-\ngleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I\nÄnderung und Neufassung der 16. LeistungsDV-LA\nS. 785) auch im Land Berlin.\nDie Sechzehnte Verordnung über Ausgleichslei-\nArtikel III\nstungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (16. Lei-\nstungsDV-LA) vom 27. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I                             Inkrafttreten\nS. 650) erhält die aus der Anlage ersichtliche Fas-         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nsung.                                                    kündung in Kraft.\nBonn, den 1. Juni 1962\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Familien- und Jugendfragen\n.Dr. Wuermeling\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Starke\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nW. Mischnick","Nr. 21 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962                              389\nAnlage\n(zu Artikel I)\nSechzehnte Verordnung\nüber Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(16. LeistungsDV-LA)\nin der Fassung vom 1. Juni 1962\nArtikel I                               lieh des auf den übersteigenden Betrag enlf allenden\nZinszuschlags (§ 251 Abs. 1 Halbsatz 2 des Gesetzes)\nErfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädi-\nerfüllt werden. Soweit der Anspruch auf Hauptent-\ngu,ng neben der Weitergewährung und nach der\nschädigung hiernach nicht erfüllt werden kann, ist\nAnrechnung von Unterhaltshilfe oder von\ner durch die Weitergewährung von Unterhaltshilfe\nEntschädigungsrente neben Unterhaltshilfe\nvorläufig in Anspruch genommen.\n1. Erfüllung in Höhe                                (2) Vorläufiger Anrechnungsbetrag der Unter-\ndes Mindesterfüllungsbetrags                            haltshilfe ist die auf volle 100 Deutsche Mark nach\noben aufgerundete Summe\n§ 1\n1. des Anrechnungsbetrags, der sich nach\nGewährung des Mindesterfüllungsbetrags                                   § 278 a Abs. 1 des Gesetzes für die bis zu\nDer Mindesterfüllungsbetrag nach § 278 a Abs. 4                               dem maßgebenden Zeitpunkt tatsächlich\nSatz 1 des Gesetzes wird, sofern der Anspruch auf                               geleisteten Zahlungen ergibt, und\nHauptentschädigung nicht bereits mit einem gleich                           2. des Anrechnungsbetrags, der sich nach Ab-\nhohen oder höheren Betrag erfüllt ist (§§ 252, 258,                             satz 3 für die nach <lern maßgebenden Zeit-\n290 und 350 a des Gesetzes), nur gewährt, wenn                                  punkt voraussichtlich noch zu leistenden\nZahlungen ergibt.\n1. Unterhaltshilfe oder Entschädigungsrente neben\nUnterhaltshilfe gezahlt wird oder ruht und sich             Maßgebender Zeitpunkt ist der letzte Tag des Kalen-\nnicht ein höherer Erfüllungsbetrag nach §§ 3                dermonats, in dem über die jeweilige Erfüllung des\nbis 6 ergibt, oder                                          Anspruchs auf Hauptentschädigung durch das Aus-\ngleichsamt entschieden wird.\n2. Unterhaltshilfe oder Entschädigungsrente neben\nUnterhaltshilfe für dauernd geendet hat und                     (3) Der Anrechnungsbetrag nach Absatz 2 Nr. 2\nnicht nach der endgültigen Anrechnung (§ 278 a               wird in der Weise berechnet, daß der monatliche\nAbs. 1 bis 3, § 283 a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes)            Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe mit dem aus\nein höherer Anspruch auf Hauptentschädigung                 der Anlage ersichtlichen Vervielfältiger, in dem der\nverbleibt.                                                   Anrechnungssatz (§ 278 a Abs. 1 des Gesetzes) be-\n§ 2                                rücksichtigt ist, vervielfacht wird. Dabei gilt fol-\ngendes:\nAuswirkungen vorausgegangener oder\n1. Als monatlicher Auszahlungsbetrag der\nnachfolgender Erfüllung von Ansprüchen auf\nUnterhaltshilfe gilt der durchschnittliche,\nHauptentschädigung aui den Mindesterfüllungsbetrag\nauf volle Deutsche Mark nach unten abge-\n(1) Der Mindesterfüllungsbetrag wird nur ge-                                 rundete Auszahlungsbetrag für die letzten\nwährt, soweit er denjenigen Betrag übersteigt, mit                              6 Monate vor dem nach Absatz 2 maßgeben-\ndem der Anspruch auf Hauptentschädigung nach                                    den Zeitpunkt; dabei sind Monate, in denen\n§§ 252, 258, 290 und 350 a des Gesetzes bereits er-                             die Unterhaltshilfe geruht hat, außer Be-\nfüllt worden ist.                                                               tracht zu lassen.\n(2) Auf den Betrag, mit dem der Anspruch auf                             2. Der Vervielfältiger bestimmt sich nach dem\nHauptentschädigung nach §§ 3 bis 6 erfüllt werden                               Lebensalter des Berechtigten in dem nach\nkann, ist anzurechnen, was als Mindesterfüllungs-                               Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt.\nbetrag bereits gewährt worden ist.                                           3. Ist der Berechtigte verheiratet und lebt er\nvon seinem Ehegatten nicht dauernd ge-\n2. E r f ü 11 u n g üb e r d e n                              trennt, bestimmt sich der Vervielfältiger\nMindesterfüllungsbetrag hinaus                                        für ein Drittel des Auszahlungsbetrags\n(Nummer 1) nach dem Lebensalter des älte-\n§ 3                                           ren und für zwei Drittel des Auszahlungs-\nErfüllung neben der Weitergewährung von                                  betrags nach dem Lebensalter des jüngeren\nUnterhaltshilfe auf Lebenszeit                                    der beiden Ehegatten; die Anteile am Aus-\nzahlungsbetrag sind auf volle Deutsche\n(1) Solange Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gezahlt                          Mark nach unten abzurunden.\nwird oder ruht, kann der Anspruch auf Hauptent-\nschädigung über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus                      (4) Ist die Unterhaltshilfe auf mehrere Ansprüche\nnur in Höhe des Betrags, um den der Grundbetrag                    auf Hauptentschädigung anzurechnen (§ 278 a Abs. 2\nder Hauptentschädigung den vorläufigen Anrech-                     des Gesetzes), ist für die Anwendung des Absatzes 1\nnungsbetrag der Unterhaltshilfe übersteigt, zuzüg-                 jeweils die Summe der Grundbeträge maßgebend;","390                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nferner ist der vorläufige Anrechnungsbetrag (Ab-           von Unterhaltshilfe nach § 3 Abs. 1 über den Min-\nsatz 2) im Verhältnis der Grundbeträge zueinander         desterfüllungsbetrag hinaus nicht oder nicht in dem\naufzuteilen.                                              begehrten Umfang möglich, kann der Berechtigte\n(5) Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung in          beantragen, daß die Unterhaltshilfe nur noch auf\ndem nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Umfang           Zeit weiter gewährt wird. In diesem Fall gilt § 5\nerfüllt worden und ergibt sich bei der späteren An-       entsprechend.\nrechnung der Unterhaltshilfe auf die Hauptent-                (2) Wird neben Unterhaltshilfe nach § 3 Abs. 1\nschädigung (§ 278 a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes),           Entschädigungsrente gewährt, kann eine Umstellung\ndaß der endgültige Anrechnungsbetrag den nach Ab-          der Unterhaltshilfe nur beantragt werden, wenn der\nsatz 2 berechneten vorläufigen Anrechnungsbetrag           Berechtigte auf die Weitergewährung der Entschä-\nübersteigt, wird der Unterschiedsbetrag nicht zu-          digungsrente verzichtet. Die geleisteten Zahlungen\nrückgefordert.                                             an Entschädigungsrente sind vor der Erfüllung auf\n§ 4                           den Anspruch auf Hauptentschädigung anzurechnen;\ndabei ist von dem den Anrechnungsbetrag nach § 3\nErfüllung neben der gleichzeitigen\nAbs. 2 Nr. 1 übersteigenden Teil des Grundbetrags\nWeitergewährung von Unterhaltshilie auf\nauszugehen und auf diesen sowie den darauf ent-\nLebenszeit und Entschädigungsrente\nfallenden Zinszuschlag im Verhältnis der beiden\n(1) Solange Unterhaltshilfe auf Lebenszeit neben        Beträge zueinander anzurechnen.\nEntschädigungsrente gezahlt wird oder ruht, kann\nder Anspruch auf Hauptentschädigung über den               3. An rech nun g von E rf ü 11 u n g s betr ä gen neben\nMindesterfüllungsbetrag hinaus nur in Höhe des                          Kriegsschadenrente auf die\nBetrags, um den der Grundbetrag der Hauptentschä-                           Haupte n ts eh ä di gun g\ndigung die Summe\n1. des vorläufigen Anrechnungsbetrags der                                     § 7\nUnterhaltshilfe (§ 3 Abs. 2 und 3) und         Anrechnung der Erfüllungsbeträge nach §§ 3 bis 6\n2. des durch die Entschädigungsrente vorläu-                     auf Grundbetrag und Zinsen\nfig in Anspruch genommenen Teils des\n(1) Wird der Anspruch auf Hauptentschädigung\nGrundbetrags (§ 283 Nr. 3 des Gesetzes)\nnach §§ 3 und 4 erfüllt, ist der Erfüllungsbetrag ein-\nübersteigt, zuzüglich des auf den übersteigenden           schließlich dessen, was bereits als Mindesterfül-\nBetrag entfallenden Zinszuschlags erfüllt werden.          lungsbetrag gewährt worden ist, auf den Teil des\n(2) § 3 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.                 Anspruchs auf Hauptentschädigung anzurechnen,\nder nicht durch die Weitergewährung von Unter-\n§ 5                            haltshilfe oder von Unterhaltshilfe und Entschädi-\ngungsrente vorläufig in Anspruch genommen ist. Ist\nErfüllung neben der Weitergewährung\nder Erfüllungsbetrag niedriger als dieser Teil des\nvon Unterhaltshilfe auf Zeit\nAnspruchs auf Hauptentschädigung, so ist vorweg\n(1) Solange Unterhaltshilfe auf Zeit gezahlt wird       auf den darin enthaltenen Zinszuschlag anzurechnen.\noder ruht, kann der Anspruch auf Hauptentschädi-\n(2) Wird der Anspruch auf Hauptentschädigung\ngung über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus nur\nnach §§ 5 und 6 erfüllt, ist der Erfüllungsbetrag ein-\nerfüllt werden, wenn sich der Berechtigte mit einer\nschließlich dessen, was bereits als Mindesterfül-\nVerkürzung der Laufzeit der Unterhaltshilfe einver-\nlungsbetrag gewährt worden ist, auf den Grund-\nstanden erklärt. In diesem Fall kann ein Teil des\nbetrag und den darauf entfallenden Zinszuschlag im\nBetrags, um den der Grundbetrag der Hauptentschä-\nVerhältnis dieser Beträge zueinander anzurechnen.\ndigung den Anrechnungsbetrag nach § 3 Abs. 2 Nr. 1\nGrundbetrag im Sinne des Satzes 1 ist der Grund-\nübersteigt, zuzüglich des auf diesen Teilbetrag ent-\nbetrag der Hauptentschädigung, soweit er den An-\nfallenden Zinszuschlags erfüllt werden; die Unter-\nrechnungsbetrag nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 übersteigt.\nhaltshilfe wird dann nur noch solange weiterge-\nwährt, bis die Summe der anzurechnenden Zahlun-               (3) Eine Änderung der Anrechnung nach den Ab-\ngen (§ 273 Abs. 2 des Gesetzes) den nach der teil-         sätzen 1 und 2 unterbleibt, auch wenn die spätere\nweisen Erfüllung noch verbleibenden Grundbetrag            Anrechnung der Unterhaltshilfe und Entschädigungs-\nder Hauptentschädigung erreicht.                           rente (§ 278 a Abs. 1 bis 3, § 283 Nr. 1 des Gesetzes)\neinen noch nicht erfüllten Grundbetrag der Haupt-\n(2) Ist die Unterhaltshilfe auf mehrere Ansprüche\nentschädigung ergibt.\nauf Hauptentschädigung anzurechnen (§ 278 a Abs. 2\ndes Gesetzes), ist für die Anwendung des Absatzes l                                   § 8\njeweils die Summe der Grundbeträge maßgebend;                            Reihenfolge der Anrechnung\nferner ist der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 sich ergebende\nAnrechnungsbetrag im Verhältnis der Grundbeträge              Für die Reihenfolge der Anrechnung von Zahlun-\nzueinander aufzuteilen.                                    gen an Kriegsschadenrente und Erfüllungsbeträgen\nauf die Hauptentschädigung gilt folgendes:\n§ 6\n1. Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung neben\nErfüllung neben der Weitergewährung von                     Kriegsschadenrente nur bis zur Höhe des Min-\nUnterhaltshilfe bei Umstellung von Lebenszeit                 desterfüllungsbetrags erfüllt worden, ist zu-\nauf Zeit                                nächst die Unterhaltshilfe, dann der Erfüllungs-\n(1). Ist eine teilweise Erfüllung des Anspruchs auf            betrag und zuletzt die Entschädigungsrente an-\nHauptentschädigung neben der Weitergewährung                      zurechnen.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962                          391\n2. Ist neben der Kriegsschadenrente ein Anspruch     Unterhaltshilfe mit dem aus der Anlage ersichtlichen\nauf Hauptentschädigung nach §§ 3 bis 5 und       Vervielfältiger, in dem der Anrechnungssatz (§ 278 a\n§ 6 Abs. 1 erfüllt worden, schließt sich die An- Abs. 1 des Gesetzes) berücksichtigt ist, vervielfacht\nrechnung der Kriegsschadenrente der Anrech-      wird. Dabei gilt folgendes:\nnung des Erfüllungsbetrags einschließlich des-          1. Als monatlicher Auszahlungsbetrag der\nsen, was bereits als Mindesterfüllungsbetrag               Unterhaltshilfe gilt der durchschnittliche,\ngewährt worden ist, nach § 7 an.                           auf volle Deutsche Mark nach unten abge-\n3. Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung nach                rundete Auszahlungsbetrag für die ersten\neinem Verzicht auf Entschädigungsrente (§ 283 a            3 Monate nach der Zuerkennung; dabei sind\nAbs. 1 Nr. 2 des Gesetzes, § 6 Abs. 2 dieser               Monate, in denen die Unterhaltshilfe ruht,\nVerordnung) erfüllt worden, ist zuerst die Ent-            außer Betracht zu lassen.\nschädigungsrente, dann der Erfüllungsbetrag             2. Der Vervielfältiger bestimmt sich nach dem\nund zuletzt die Unterhaltshilfe anzurechnen.               Lebensalter des Berechtigten in dem Zeit-\nErfüllungsbeträge, die vor dem Verzicht auf                punkt, von dem ab Unterhaltshilfe zuer-\nEntschädigungsrente gewährt worden sind, sind              kannt wird.\nvor der Entschädigungsrente anzurechnen.\n3. Ist der Berechtigte verheiratet und lebt er\n4. Ist der Zuerkennung von Kriegsschadenrente                  von seinem Ehegatten nicht dauernd ge-\neine teilweise Erfüllung des Anspruchs auf                 trennt, so bestimmt sich der Vervielfältiger\nHauptentschädigung vorausgegangen, schließt                für ein Drittel des Auszahlungsbetrags\nsich die Anrechnung nach Nummer 1 oder 2 der               (Nummer 1) nach dem Lebensalter des älte-\nAnrechnung des Teilerfüllungsbetrags an.                   ren und für zwei Drittel des Auszahlungs-\nbetrags nach dem Lebensalter des jüngeren\nder beiden Ehegatten; die Anteile am Aus-\nArtikel II\nzahlungsbetrag sind auf volle Deutsche\nZuerkennung von Unterhaltshilfe oder von                       Mark nach unten abzurunden.\nEntschädigungsrente neben Unterhaltshilfe              (3) Ist vor der Zuerkennung von Unterhaltshilfe\nnach teilweiser Erfüllung des Anspru,chs          auf Lebenszeit bereits Unterhaltshilfe auf Zeit ge-\nauf Hauptentschädigung                  währt worden, ist der vorläufige Anrechnungsbetrag\nnach § 3 Abs. 2 und 3 zu berechnen; dabei ist maß-\n1. Zuerkennung nach Erfüllung bis zur Höhe\ngebender Zeitpunkt der letzte Tag des Kalender-\ndes Mindesterfüllungsbetrags\nmonats, in dem über die Zuerkennung von Unter-\n§ 9                          haltshilfe auf Lebenszeit durch das Ausgleichsamt\nentschieden wird.\nZuerkennung von Unterhaltshilfe oder von\nEntschädigungsrente neben Unterhaltshilfe           (4) Ist Unterhaltshilfe von einem vor dem 1. Juni\n1961 liegenden Zeitpunkt ab zuzuerkennen, gilt Ab-\nIst der Anspruch auf Hauptentschädigung nur mit      satz 2 mit der Maßgabe, daß jeweils an die Stelle\neinem Betrag erfüllt worden, der den Mindesterfül-      des Zeitpunkts, von dem ab Unterhaltshilfe zuer-\nlungsbetrag nicht übersteigt, kann Unterhaltshilfe      kannt wird, der 1. Juni 1961 tritt. Dem danach sich\noder Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe so       ergebenden vo~läufigen Anrechnungsbetrag für den\nzuerkannt werden, als ob eine Erfüllung nicht vor-      Zeitraum nach dem 31. Mai 1961 ist der Anrech-\nausgegangen wäre.                                       nungsbetrag hinzuzurechnen, der sich für die bis zu\ndiesem Zeitpunkt tatsächlich zu leistenden Zahlun-\n2. Zuerkennung nach Erfüllung über den              gen an Unterhaltshilfe nach § 278 a Abs. 1 des Ge-\nMindesterfüllungsbetrag hinaus                setzes ergibt.\n§ 10                            (5) Ergibt sich bei der späteren Anrechnung der\nUnterhaltshilfe auf die Hauptentschädigung (§ 278 a\nZuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit         Abs. 1 bis 3 des Gesetzes), daß der' endgültige An-\n(1) Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung mit      rechnungsbetrag den nach den Absätzen 2 bis 4 be-\neinem Betrag teilweise erfüllt worden, der den Min-     rechneten vorläufigen Anrechnungsbetrag übersteigt,\ndesterfüllungsbetrag übersteigt, kann Unterhalts-       wird der Unterschiedsbetrag nicht zurückgefordert.\nhilfe auf Lebenszeit vorbehaltlich des § 14 nur zuer-\nkannt werden, wenn der hiernach verbleibende\n§ 11\nGrundbetrag der Hauptentschädigung den auf volle\n100 Deutsche Mark nach oben aufgerundeten vor-                  Zuerkennung von Entschädigungsrente\nläufigen Anrechnungsbetrag, der sich nach Absatz 2                       neben Unterhaltshilfe\nfür die voraussichtlich zu leistenden Zahlungen an        Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung mit\nUnterhaltshilfe ergibt, erreicht oder übersteigt; wäre  einem Betrag teilweise erfüllt worden, der den Min-\ndie Unterhaltshilfe im Fall der Zuerkennung auf         desterfüllungsbetrag übersteigt, kann Entschädi-\nmehrere Ansprüche auf Hauptentschädigung anzu-          gungsrente nur neben Unterhaltshilfe auf Lebenszeit\nrechnen, ist die Summe der verbleibenden Grund-         nach § 10 zuerkannt werden. Die Entschädigungs-\nbeträge maßgebend.                                      rente ist von dem Betrag zu berechnen, um den der\n(2) Der vorläufige Anrechnungsbetrag wird vor-       nach Abzug des Erfüllungsbetrags verbleibende\nbehaltlich der Absätze 3 und 4 in der Weise berech-     Grundbetrag der Hauptentschädigung den Sperrbe-\nnet, daß der monatliche Auszahlungsbetrag der           trag (§ 278 des Gesetzes) übersteigt.","392                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n§ 12\nden hi€rdurch entstehenden Rückständen\nZuerkennung von Unterhaltshilfe auf Zeit                                   an Zins- und Tilgungsleistungen verrechnet\nwird .\n. Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung mit\nemem Betrag teilweise erfüllt worden, der den Min-                     1st der in Satz 1 bezeichnete Betrag fristgemäß nur\ndesterfüllungsbetrag übersteigt, liegen aber die                       zu einem Teil an den Ausgleichsfonds zurückgezahlt,\nVoraussetzungen des § 10 Abs. 1 nicht vor, kann                        ist Satz 2 auf den nicht zurückgezahlten Teil anzu-\nUnterhaltshilfe auf Zeit zuerkannt werden. Die                         wenden.\nUnterhaltshilfe auf Zeit wird solange gewährt, bis\ndie Summe der anzurechnenden Zahlungen (§ 273                                                     § 15\nAbs. 2 des Gesetzes) den nach teilweiser Erfüllung\nverbleibenden Grundbetrag der Hauptentschädigung                                  Entgegenstehender Erfüllungsbetrag\noder, wenn auf mehrere Ansprüche auf Hauptent-                             (1) Der der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf\nschädigung anzurechnen ist, die Summe der verblei-                     Lebenszeit nach § 278 a Abs. 5 des Gesetzes entge-\nbenden Grundbeträge erreicht.                                           genstehende Erfüllungsbetrag (§ 14 Abs. 2 Satz l)\nist wie folgt anzusetzen:\n3. An rech nun g von Er fü 11 u n g s betr ä gen                          1. Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung\nauf die Hauptentschädigung                                          in voller Höhe erfüllt worden, ist von einem\nGrundbetrag in Höhe des vorläufigen An-\n§ 13                                             rechnungsbetrags nach § 10 Abs. 2 auszu-\nBelassung der vollzogenen Anrechnung                                     gehen; hierzu tritt der auf diesen Grund-\nbei nachträglicher Zuerkennung von Unterhaltshilfe                                 betrag entfallende erfüllte Zinszuschlag mit\ndem im Zeitpunkt der Erfüllung maßgeben-\nIst der Anspruch auf Hauptentschädigung vor der\nden Hundertsatz.\nZuerkennung von Unterhaltshilfe teilweise erfüllt\nworden, wird die vollzogene Anrechnung der Erfül-                               2. Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung\nlungsbeträge durch die spätere Zuerkennung von                                     nur teilweise erfüllt worden, ist von einem\nUnterhaltshilfe nicht berührt; dies gilt auch inso-                                Grundbetrag in Höhe des Unterschiedsbe-\nweit, als auf den Zinszuschlag zur Hauptentschädi-                                 trags zwischen dem vorläufigen Anrech-\ngung angerechnet worden ist und dieser nach § 278 a                                nungsbetrag nach § 10 Abs. 2 oder 3 und\nAbs. 3 des Gesetzes als erfüllt gilt.                                              dem noch nicht erfüllten Grundbetrag aus-\nzugehen; zu dem Unterschiedsbetrag tritt\nder auf ihn entfallende erfüllte Zinszuschlag\n4. Z u e r k e n n u n g v o n U n t e r h a 1 t s h i 1 f e auf              mit dem im Zeitpunkt der Erfüllung maß-\nL e b e n s z e i t n a c h § 2 7 8 a Ab s. 6 d e s G e s e t z e s              gebenden Hundertsatz.\n§ 14                                      (2) Der nach Absatz 1 sich ergebende Betrag darf\nden Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen\nGrundsätze\nErfüllungsbetrag und dem Mindesterfüllungsbetrag\n(1) Ist die Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf                     nicht übersteigen.\nLebenszeit nach § 278 a Abs. 5 des Gesetzes ausge-\nschlossen, weil der Anspruch auf Hauptentschädi-                            (3) Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung in\ngung in voller Höhe oder soweit erfüllt ist, daß der                    mehreren Teilbeträgen erfüllt worden, ist jede spä-\nverbleibende Grundbetrag den vorläufigen Anrech-                        tere vor der ihr vorangehenden Erfüllung zu berück-\nnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 oder 3 nicht erreicht                      sichtigen; der Zinszuschlag ist mit dem Hundertsatz\nkann Unterhaltshilfe auf Lebenszeit nur nach Maß~                       anzusetzen, der sich für den insgesamt erfüllten\ngabe des § 278 a Abs. 6 des Gesetzes zuerkannt                          Zinszuschlag im Verhältnis zum vollen Grundbetrag\nwerden.                                                                 ergibt.\n(2) Die Unterhaltshilfe wird in den Fällen des                                                  § 16\n§ 278 a Abs. 6 Nrn. 1 bis 4 des Gesetzes zuerkannt,\nWirkung der Rückzahlung von Erfüllungsbeträgen\nwenn der der Zuerkennung nach § 278 a Abs. 5 des\nGesetzes entgegenstehende Erfüllungsbetrag binnen                          (1) Mit der Rückzahlung eines Erfüllungsbetrags\neines Jahres nach Antragstellung an den Ausgleichs-                    nach § 14 Abs. 2 steht bei vorheriger Vollerfüllung\nf~nds zurückgezahlt ist. Sofern die Rückzahlung                        ein Anspruch auf Hauptentschädigung wieder zur\nmcht zumutbar ist, wird die Unterhaltshilfe mit der                    Verfügung; bei vorheriger Teilerfüllung erhöht sich\nMaßgabe zuerkannt, daß                                                 der noch nicht erfüllte Teil des Anspruchs auf\n1. in den Fällen des § 278 a Abs. 6 Nrn. 1                    Hauptentschädigung um den zurückgezahlten Betrag.\nund 2 des Gesetzes der Auszahlungsbetrag                       (2) Der zurückgezahlte Betrag (Teilbetrag) ist in\nder Unterhaltshilfe solange gekürzt wird,                  dem Verhältnis auf den Grundbetrag und den für\nbis die Summe der Kürzungsbeträge den in                   die Vergangenheit erfüllten Zinszuschlag aufzutei-\nSatz 1 bezeichneten Betrag erreicht,                       len, das sich aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ergibt.\n2. in den Fällen des § 278 a Abs. 6 Nm. 3                         (3) Zu dem Grundbetrag, der in dem zurückge-\nund 4 des Gesetzes in Höhe des in Satz 1                   zahlten Betrag (Teilbetrag) enthalten ist, tritt jeweils\nbezeichneten Betrags rückwirkend ein Dar-                  vom Beginn des Vierteljahres ab, in dem dieser dem\nlehnsverhältnis wieder hergestellt oder                    Ausgleichsfonds zugeflossen ist, wieder ein Zinszu-\nneu begründet und die Unterhaltshilfe mit                  schlag nach § 251 Abs. 1 des Gesetzes.","Nr. 21 - Tag <l-er Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962                         393\n(4) Ist ein Erfüllungsbetrag nach vorheriger Teil-        2. Im Fall de-s § 14 Abs. 2 Nr. 2 wird die Wieder-\nerfüllung zurückgezahlt worden, ist die Unterhalts-             herstellung oder Neubegründung eines Dar-\nhilfe nach § 278 a Abs. 1 des Gesetzes zunächst auf             lehnsverhältnisses insoweit rückgängig ge-\nden zurückgezahlten Teil des Grundbetrags anzu-                 macht, als sich der entgegenstehende Erfül-\nrechnen.                                                        lungsbetrag vermindert hat.\n..:,\n(5) Soweit der Erfüllungsbetrag von einem An-\ntragsteller auf Unterhaltshilfe zurückgezahlt wird,\ndem nicht der Anspruch auf Hauptentschädigung zu-                               Artikel III\nstand, werden Leistungen auf den Anspruch auf\nFolgen der Ausübung des Wahlrechts\nHauptentschädigung an ihn bewirkt.\nnach § 263 Abs. 3 des Gesetzes\n1. Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptent-\n§ 17\nschädigung nach Ausübung des Wahlrechts\nKürzung der Unterhaltshilfe nach § 14 Abs. 2 Nr. 1\n§ 19\n(1) Der Kürzungsbetrag nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 ist\nErfüllung nach Ubergang von Unterhaltshilfe\nmit 20 vom Hundert des um den Selbständigenzu-\nschlag (§ 269 Abs. 3 des Gesetzes) verminderten                           auf Entschädigungsrente\nneben Unterhaltshilfe oder auf Entschädigungsrente\nAuszahlungsbetrags der Unterhaltshilfe anzusetzen;\ner erhöht sich um den Hundertsatz, der für den               (1) Der Ubergang von Unterhaltshilfe auf Ent-\nZinszuschlag nach § 15 Abs. 1 oder 3 maßgebend            schädigungsrente neben Unterhaltshilfe steht der\nist. Der Kürzungsbetrag ist auf volle Deutsche Mark       späteren Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschä-\nnach unten abzurunden.                                    digung bis zur Höhe des Mindesterfüllungsbetrags\nnicht entgegen. Ob eine Erfüllung über den Min-\n(2) Die Unterhaltshilfe ist von dem Zeitpunkt ab\ndesterfüllungsbetrag hinaus in Betracht kommt, be-\nzu kürzen, von dem ab Unterhaltshilfe auf Lebens-\nstimmt sich nach § 4.\nzeit nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 zuerkannt wird. Dies gilt\nauch dann, wenn der Anspruch auf Hauptentschädi-           ' (2) Nach Ubergang von Unterhaltshilfe auf Ent-\ngung nur teilweise erfüllt oder der entgegen-             schädigungsrente wird ein Mindesterfüllungsbetrag\nstehende Erfüllungsbetrag (§ 15) fristgemäß nur           nur gewährt, wenn der Uhergang nicht auf den Zeit-\nteilweise an den Ausgleichsfonds zurückgezahlt            punkt des erstmaligen Bezugs von Unterhaltshilfe\nworden ist.                                               zurückwirkt. Der Mindesterfüllungsbetrag wird je-\ndoch nur insoweit gewährt, als er den nach Anrech-\n(3) Ist gekürzte Unterhaltshilfe nach § 14 Abs. 2\nnung der Unterhaltshilfe (§ 278 a Abs. 1 bis 3 des\nNr. 1 zuerkannt und nachträglich der der Zuerken-\nGesetzes) verbleibenden Anspruch auf Hauptent-\nnung voller Unterhaltshilfe noch entgegenstehende\nschädigung übersteigt. Im übrigen bestimmt sich die\nErfüllungsbetrag an den Ausgleichsfonds zurückge-\nErfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung\nzahlt worden, ist von dem auf die Rückzahlung fol-\nnach § 283 des Gesetzes.\ngenden Monatsersten ab Unterhaltshilfe in voller\nHöhe zu zahlen; bei nachträglicher teilweiser Rück-          (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn nur Unter-\nzahlung gilt § 14 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.             haltshilfe nach dem Soforthilfegesetz und danach\nEntschädigungsrente gewährt worden ist.\n(4) Bei Anwendung des § 278 a Abs. 1 des Ge-\nsetzes ist die Unterhaltshilfe nach § 14 Abs. 2 Nr. 1\nnur bis zur Höhe des auf den Selbständigenzuschlag                                  § 20\n(§ 269 Abs. 3 des Gesetzes) entfallenden Anrech-            Erfüllung nach Dbergang von Entschädigungsrente\nnungsbetrags auf den Grundbetrag der Hauptent-                auf Unterhaltshilfe neben Entsclüidigungsrente\nschädigung anzurechnen.                                                   oder auf Unterhaltshilfe\n(1) Der Ubergang von Entschädigungsrente auf\n§ 18                           Unterhaltshilfe neben Entschädigungsrente steht der\nWirkung der nachträglichen Zuerkennung            späteren Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschä-\nvon Hauptentschädigung                   digung bis zur Höhe des Mindesterfüllungsbetrags\nnicht entgegen. Wirkt der Ubergang nicht auf den\nIst Unterhaltshilfe nach § 14 Abs. 2 Satz 2 zuer-\nZeitpunkt des erstmaligen Bezugs von Entschädi-\nkannt worden und wird nachträglich ein weiterer\ngungsrente zurück, wird der Mindestcrfüllungsbe-\nTeil des Grundbetrags der Hauptentschädigung zu-\ntrag gekürzt,\nerkannt, ist der entgegenstehende Erfüllungsbetrag\nnach § 15 neu zu berechnen; dabei ist der vorläu-                1. wenn die Entschädigungsrente wegen Ver-\nfige Anrechnungsbetrag nach § 10 in gleicher Höhe                   mögensschäden gewährt worden ist, um\nanzusetzen wie bei der Zuerkennung der Unter-                       den Betrag, um den sich die vor dem Uber-\nhaltshilfe nach § 14 Abs. 2. Im übrigen gilt fol-                  gang gezahlte Entschädigungsrente durch\ngendes:                                                             den Abzug , des Sperrbetrags ermäßigt\n1. Im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 1 wird, wenn kein                hätte, wobei für die Höhe des Sperrbetrags\nentgegenstehender Erfüllungsbetrag verbleibt,                das Lebensalter des Berechtigten im Zeit-\nrückwirkend vom Zeitpunkt der Zuerkennung                    punkt des Ubergangs und der Auszahlungs-\ngekürzter Unterhaltshilfe ab auf volle Unter-                betrag der Unterhaltshilfe für den ersten\nhaltshilfe nach § 10 umgestellt.                             Monat nach dem Ubergang maffgebend ist,","394                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n2. wenn die Entschüdigungsrente wegen des      schädigungsrente ist von dem Betrag zu berechnen,\nVerlustes der beruflichen oder sonstigen    um den der nach Abzug des Erfüllungsbetrags ver-\nExistenzgrundlage gewährt worden ist, um    bleibende Grundbetrag der Hauptentschädigung den\nden Betrag, um den sich die vor dem Uber-   Sperrbetrag {§ 278 des Gesetzes) übersteigt.\ngang gezahlte Entschädigungsrente nach          (2) Nach teilweiser Erfüllung des Anspruchs auf\n§ 284 Abs. 3 des Gesetzes ermäßigt hätte.   Hauptentschädigung, auch wenn diese den Mindest-\nOb eine Erfüllung über den Mindesterfüllungsbetrag      erfüllungsbetrag nicht übersteigt, ist ein Ubergang\nhinaus in Betracht kommt, bestimmt sich nach § 4.       von Unterhaltshilfe auf Entschädigungsrente nur\nmit Wirkung für die Zukunft zulässig. Die Entschä-\n(2) Der Dbcrgang von Entschädigungsrente auf        digungsrente ist von dem Grundbetrag der Haupt-\nUnterhaltshilfe mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt       entschädigung zu berechnen, der nach Anrechnung\ndes erstmaligen Bezugs von Entschädigungsrente          der Unterhaltshilfe {§ 278 a Abs. 1 bis 3 des Geset-\nsteht der späteren Erfüllung des Anspruchs auf          zes) und des Erfüllungsbetrags verbleibt.\nHauptentschädigung bis zur Höhe des Mindesterfül-\nlungsbetrags nicht entgegen. Nach einem Ubergang\n§ 23\nmit Wirkung für die Zukunft wird der Mindesterfül-\nlungsbetrag jedoch nur insoweit gewährt, als er den                Ubergang von Entschädigungsrente\nAnrechnungsbetrag der Entschädigungsrente {§ 283             auf Unterhaltshilfe neben Entschädigungsrente\nNr. 1 des Gesetzes) übersteigt. Ob eine Erfüllung                       oder auf Unterhaltshilfe\nüber den Mindesterfüllungsbetrag hinaus in Be-              (1) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent-\ntracht kommt, bestimmt sich nach § 3, § 5 oder § 6.     schädigung bis zur Höhe des Mindesterfüllungs-\nbetrags steht dem späteren Ubergang von Entschä-\ndigungsrente auf Unterhaltshilfe neben Entschädi-\n§ 21                          gungsrente nicht entgegen. Nach Erfüllung über den\nMindesterfüllungsbetrag hinaus ist ein Dbergang\nErfüllung nach Ubergang von Unterhaltshilfe        nur mit Wirkung für die Zukunft und unter den\nneben Entschädigungsrente auf Unterhaltshilfe .     Voraussetzungen des § 10 zulässig; die Entschädi-\noder Entschädigungsrente                gungsrente ist von dem Betrag zu berechnen, um\nden der nach Abzug des Erfüllungsbetrags und der\n(1) Der Ubergang von Unterhaltshilfe neben Ent-\nbis zur Teilerfüllung geleisteten Entschädigungs-\nschädigungsrente auf Unterhaltshilfe steht der spä-\nrente verbleibende Grundbetrag der Hauptentschä-\nteren Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädi-\ndigung den Sperrbetrag (§ 278 des Gesetzes) über-\ngung bis zur Höhe des Mindesterfüllungsbetrags\nsteigt.\nnicht entgegen. Ob eine Erfüllung über den Min-\ndesterfüllungsbetrag hinaus in Betracht kommt, be-          (2) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent-\nstimmt sich nach § 3, § 5 oder § 6.                      schädigung bis zur Höhe des Mindesterfüllungs-\nbetrags steht dem Ubergang von Entschädigungs-\n(2) Nach einem Ubergang von Unterhaltshilfe          rente auf Unterhaltshilfe nicht entgegen. Nach Erfül-\nneben Entschädigungsrente auf Entschädigungsrente        lung über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus ist\nwird ein Mindesterfüllungsbetrag nur gewährt,            ein Ubergang nur mit Wirkung für die Zukunft nach\nwenn der Ubergang nicht auf den Zeitpunkt des erst-      Maßgabe der §§ 10 und 12 zulässig; dabei ist von\nmaligen Bezugs von Kriegsschadenrente zurück-            dem Grundbetrag der Hauptentschädigung auszu-\nwirkt. Der Mindesterfüllungsbetrag wird jedoch nur       gehen, der nach Anrechnung der Entschädigungs-\ninsoweit gewährt, als er den nach Anrechnung der         rente (§ 283 Nr. 1 des Gesetzes) und des Erfüllungs-\nUnterhaltshilfe {§ 278 a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes)     betrags verbleibt.\nverbleibenden Anspruch auf Hauptentschädigung\nübersteigt. Im übrigen bestimmt sich die Erfüllung                                 § 24\ndes Anspruchs auf Hauptentschädigung nach § 283\nUbergang von Unterhaltshilfe\ndes Gesetzes.                                                neben Entschädigungsrente auf Unterhaltshilfe\noder Entschädigungsrente\n2. Ausübung des Wahlrechts nach teilweiser                  (1) Die teilweise Erfüllung des Anspruchs auf\nErfüllung des Anspruchs auf                 Hauptentschädigung, auch über den Mindesterfül-\nHauptentschädigung                     lungsbetrag hinaus, steht dem Ubergang von Unter-·\nhaltshilfe neben Entschädigungsrente auf Unter-\n§ 22\nhaltshilfe nicht entgegen.\nUbergang von Unterhaltshilfe\n(2) Nach teilweiser Erfüllung des Anspruchs auf\nauf Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe\nHauptentschädigung, auch wenn diese den Mindest-\noder auf Entschädigungsrente\nerfüllungsbetrag nicht übersteigt, ist ein Ubergang\n(1) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent-       von Unterhaltshilfe neben Entschädigungsrente auf\nschädigung bis zur Höhe des Mindesterfüllungs-           Entschädigungsrente nur mit Wirkung für die Zu-\nbetrags steht dem späteren Ubergang von Unter-           kunft zulässig. Die Entschädigungsrente ist von dem\nhaltshilfe auf Entschädigungsrente neben Unter-          Grundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen,\nhaltshilfe nicht entgegen. Nach Erfüllung über den       der nach Anrechnung der Unterhaltshilfe {§ 278 a\nMindesterfüllungsbetrag hinaus ist ein Ubergang          Abs. 1 bis 3 des Gesetzes) und des Erfüllungsbetrags\nnur mit Wirkung für die Zukunft zulässig; die Ent-       verbleibt.","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962                         395\nArt ike 1 IV                     eine nachträgliche teilweise Rückzahlung ist zunächst\nauf den entgegenstehenden Erfüllungsbetrag (§ 15)\nZuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit          anzurechnen.\nnach § 291 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes\n(2) Ist Unterhaltshilfe nach § 291 Abs. 1 Satz 3\n§ 25                          des Gesetzes zuerkannt worden und wird nachträg-\nKürzung der Unterhaltshilfe                lich ein Anspruch auf Hauptentschädigung zuer-\nkannt, ist das Aufbaudarlehen nach § 258 Abs. 1\n(1) Der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe       Nr. 2 des Gesetzes auf den Anspruch auf Hauptent-\nnach § 291 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes ist unbescha-     schädigung anzurechnen. Wenn hierbei ein Grund-\ndet des weiterbestehenden Darlehens um den             betrag der Hauptentschädigung verbleibt, der den\nBetrag zu kürzen, der sich je Monat aus der Summe       vorläufigen Anrechnungsbetrag nach § 10 Abs. 3\nder Zins- und Tilgungsbeträge für die Laufzeit des     erreicht, ist auf Unterhaltshilfe nach § 10 umzu-\nDarlehens ohne Freijahre ergibt.                        stellen. Verbleibt kein Grundbetrag oder erreicht\n(2) Der Kürzungsbetrag nach Absatz 1 darf den       der verbleibende Grundbetrag den vorläufigen An-\nBetrag nicht übersteigen, der sich in entsprechender     rechnungsbetrag nach § 10 Abs. 3 nicht, wird ge-\nAnwendung des § 17 Abs. 1 ergibt. Hierbei ist der       kürzte Unterhaltshilfe nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 weiter-\nZinszuschlag mit dem Hundertsatz anzusetzen, der        gewährt; die Unterhaltshilfe wird so lange gekürzt,\nsich bei der Erfüllung eines Anspruchs auf Haupt-       bis die Summe der Kürzungsbeträge den entgegen-\nentschädigung im Zeitpunkt der Darlehnsgewäh-           stehenden Erfüllungsbetrag (§ 15) zuzüglich des nicht\nrung ergeben hätte.                                     zurückerstatteten Darlehnsbetrags erreicht.\n(3) Der Kürzungsbetrag nach Absatz 1 oder 2 ist          (3) Ist Unterhaltshilfe nach Absatz 1 zuerkannt\nauf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.          worden und wird nachträglich ein weiterer Teil .des\n(4) Ist gekürzte Unterhaltshilfe nach § 291 Abs. 1   Grundbetrags der Hauptentschädigung zuerkannt,\nSatz 3 des Gesetzes zuerkannt und nachträglich der      findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.\nnicht zurückerstattete Darlehnsbetrag an den Aus-\ngleichsfonds zurückgezahlt worden, ist von dem auf\ndie Rückzahlung folgenden Monatsersten ab Unter-                               Artikel V\nhaltshilfe in voller Höhe zu zahlen; bei nachträg-\nlicher teilweiser Rückzahlung ermäßigt sich der nicht\nSchlußvorschriften\nzurückerstattete Darlehnsbetrag entsprechend.                                      § 27\nAnwendungszeitpunkt\n§ 26                              Die vorstehende Fassung der §§ 1 bis 26 ist mit\nVerhältnis zu § 278 a Abs. 6 des Gesetzes       Wirkung vom 1. Juni 1961 ab anzuwenden.\n(1) Ist ein Aufbaudarlehen nach § 258 des Geset-\nzes auf den Anspruch auf Hauptentschädigung an-                                    § 28\ngerechnet worden und danach ein nicht zurückerstat-\nteter Darlehnsbetrag verblieben, kann Unterhalts-                         Anwendung in Berlin\nhilfe auf Lebenszeit nach § 278 a Abs. 6 Nr. 2 des          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nGesetzes und § 14 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nzuerkannt werden. Die Unterhaltshilfe wird so           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 374 das Lastenaus-\nlange gekürzt, bis die Summe der Kürzungsbeträge        gleichsgesetzes, § 15 des Achten Gesetzes zur Ände-\nden entgegenstehenden Erfüllungsbetrag (§ 15) zu-       rung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957\nzüglich des nicht zurückerstatteten Darlehnsbetrags     (Bundesgesetzbl. I S. 809), § 7 des Elften Gesetzes\nerreicht. Ist gekürzte Unterhaltshilfe zuerkannt        zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom\nworden, findet § 17 Abs. 3 mit der Maßgabe Anwen-       29. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 545) und § 14 des\ndung, daß volle Unterhaltshilfe zu zahlen ist, wenn     Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenaus-\ndie Summe der in Satz 2 bezeichneten Beträge nach-      gleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I\nträglich an den Ausgleichsfonds zurückgezahlt wird;     S. 785) auch im Land Berlin.","396                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nAnlage\n(zu § 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2)\nVervielfältiger zur Berechnung des Anrechnungsbetrages\nfür die voraussichtlich noch zu leistenden Zahlungen an Unterhaltshilfe auf Lebenszeit\nVollendclcs   Verviel-    Vollendetes  Verviel-   Vollendetes Verviel-\nLebensjahr    fälliger   Lebensjahr    fältiger   Lebensjahr fältiger\nunter 1          194          34          115         68         38\n1         193           35          113         69         37\n2         191           36          110         70         35\n3         188           37          108         71         32\n4         186           38          106          72        31\n5         184           39         103          73         29\n6         181           40          101         74         28\n7         179           41           98         75         26\n8         176           42           96          76        24\n9         174           43           94          77        23\n10         172           44           91         78         22\n11         169           45           89          79        20\n12         167           46           86         80         19\n13         164           47           84          81        18\n14         162           48           82          82        17\n15          160          49           79          83        16\n16          157          50           77          84        14\n17          155          51           76          85        13\n18          152          52           73          86        12\nl9          150          53           71          87        12\n20          148          54           68          88        11\n21          145          55           66          89        10\n22          143          56           64          90        10\n23          140          57           61          91        10\n24          138          58           59          92         8\n25          136          59           56          93         8\n26          133          60           54          94         7\n27          131          61           52          95          7\n28          128          62           52          96          7\n29          126          63           49          97          7\n30          124           64          47          98         5\n31          122           65          44          99\n32          120           66          42,        und\n33          118           67          40         mehr         3","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962                         397\nVerordnung zur Änderung\nder Verordnung über die Zulassung von Handels- und Importsaatgut\nVom 2. Juni 1962\nAuf Grund des § 63 Abs. 4 des Saatgutgesetzes          12. Februar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 66), werden\nvom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) in Ver-     die Worte „obersten Landesbehörden\" durch das\nbindung mit § 1 des Gosetzes über Ermächtigungen         Wort „Landesregierungen\" ersetzt.\nzum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 856) wird mit Zustimmung des                           Artikel 2\nBundesrates verordnet:                                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nArtikel 1                          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 71 des Saatgut-\nIn § 14 der Verordnung über die Zulassung von          gesetzes auch im Land Berlin.\nHandels- und Importsaatgut (Allgemeine Zulassungs-\nverordnung) in der Fassung vom 4. März 1958 (Bun-\nArtikel 3\ndesgesetzbl. I S. 97, 120), zuletzt geändert durch die\nSiebente Verordnung zur Änderung von Rechtsvor-             Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-\nschriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens vom          dung in Kraft.\nBonn, den 2. Juni 1962\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz"]}