{"id":"bgbl1-1962-21-7","kind":"bgbl1","year":1962,"number":21,"date":"1962-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/21#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-21-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_21.pdf#page=15","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Branntweinmonopol","law_date":"1962-06-01T00:00:00Z","page":379,"pdf_page":15,"num_pages":9,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962                            379\nVerordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen\nzum Gesetz über das Branntweinmonopol\nVom 1. .Juni 1962\nAuf Grund der §§ 36, 43, 47, 57, 92, 105, 106           6. § 40 erhält folgende Fassung:\nAbs. 3, der §§ 153, 154 Abs. 3 und 4, des § 161 a                                     ,,§ 40\nAbs. 4 und der §§ 163, 165 und 178 Satz 1 des Ge-\nsetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April                    Als Raumverschluß gilt der Verschluß solcher\n1922 (Reichsgesetzbl. I S. 405), zuletzt geändert durch        Räume, Beförderungsmittel und Behältnisse, die\ndas Zweite Verbrauchsteueränderungsgesetz vom                  nach den jeweil::; geltenden zollrechtlichen Vor-\n16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1323) in Ver-            schriften zollsicher hergerichtet sind, sowie d2r\nbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes               Verschluß von äußeren Umschließungen (Uber-\nund des § 14 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai              fässer, Kisten, Körbe und dergleichen), in die\n1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161) in der Fassung des             Fässer, Flaschen, Krüge usw. verpackt sind. Der\nArtikels I Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung von                 Verschluß von Kesselwagen gilt nicht als Raurn-\neinzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung                verschluß.\"\nund anderer Gesetze vom 11. Juli 1953 (Bundesge-            1. § 48 wird wie folgt geändert:\nsetzbl. I S. 511) wird verordnet:\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Bei der Bewilligung können besondere\nArtikel 1                                  Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.\"\nDie Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über                 b) Absatz 3 und Absatz 4 werden gestrichen.\ndas Branntweinmonopol vom 8. April 1922 - die               8. § 57 wird gestrichen.\nGrundbestimmungen vom 12. September 1922 (Zen-\ntralblatt für das Deutsche Reich S. 707) - in der zur       9. In § 60 werden in Absatz 2 und Absatz 3 jeweils\nZeit geltenden Fassung werden wie folgt geändert:              die Worte „im Inland\" durch die Worte „im\nMonopolgebiet\" ersetzt.\n1. In § 2 werden die Worte „die Branntweinüber-\nnahmepreise,       die Branntweinverkaufpreise\"       10. § 63 erhält folgende Fassung:\ndurch die Worte „das Branntweinübernahme-\ngeld, das Branntweinkaufgeld\" ersetzt.                                           ,,§ 63\nDie in § 151 des Gesetzes bezeichneten Er-\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                               zeugnisse sind vom Monopolausgleich befreit,\na) Der bisherige Wortlaut erhält die Absatzbe-            wenn sie unter Voraussetzungen in das Mono-\nzeichnung ,, (1) 11\n•\npolgebiet eingeführt werden, unter denen sie\nnach §§ 35 bis 38, 40 bis 42, 44 bis 58, 65 bis 71\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                      und 73 der Allg·emeinen Zollordnung vom 29. No-\n,, (2) Werden die Geldleistungen als Ein-          vember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) zollfrei\ngangsabgaben geschuldet, so wird der Geld-            sind. In den Fällen der §§ 55 bis 58 der Allge-\nbetrag, der auf Grund eines und desselben             meinen Zollordnung sind die Erzeugnisse vom\nBescheids zu erheben ist, auf 10 Pf nach unten        Monopolausgleich nur befreit, wenn bei ihrer\ngerundet. Dies gilt nicht, wenn das Runden            Ausfuhr Vergünstigungen nach § 105 des Ge-\neine maschinelle Berechnung erschwert. Der            setzes nicht gewährt worden sind.   11\nsich hiernach ergebende Betrag wird nicht\nerhoben, wenn die Eingangsabgaben im              11. § 64 erhält folgende Fassung:\nReiseverkehr weniger als 30 Pf, sonst weni-                                  ,,§ 64\nger als eine Deutsche Mark betragen.\"\n(1) Die in § 151 des Gesetzes bezeichneten\n3. § 18 erhält folgende Fassung:                              Erzeugnisse, die in das Monopolgebiet einge-\nführt werden, sind zu gestellen und anzumelden.\n„b) Abfertigungen\nDies gilt nicht, wenn die eingeführten Erzeug-\n§ 18                            nisse nach den jeweils geltenden zollrechtlichen\nVorschriften nicht Zollgut werden oder bei der\nZu den Abfertigungen von BFnntwein und\nDurchfuhr von der Gestellung befreit sind. In\nBranntweinerzeugnissen sind alle Zoll- und\nden Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 12 der Allgemei-\nMonopolstellen befugt, soweit ihnen diese Be-\nnen Zollordnung hat die Post die eingeführten\nfugnis nach dem Amtcrverzcichnis der Bundes-\nErzeugnisse zu gestellen, wenn sie bei der Aus-\nzollverwaltung nicht entzogen worden ist.\"\nfuhr aus dem Monopolgebiet als verbruuch-\n4. In§ 23 werden die Absatzbezeichnung ,,(1)\" und             steuerbare Ware gekennzeichnet worden sind.\nAbsatz 2 gestrichen.                                      Im übrigen gelten für das Steuerverfahren die\nVorschriften der Allgemeinen Zollordnung sinn-\n5. § 25 wird gestrichen.                                      gemäß, soweit nicht die Ausführungsbestim-","380                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nmungen zum Gesetz über das Branntweinmono-               a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Der\npol hiervon Abweichendes anordnen.                           Oberfinanzpräsident\" durch die ·worte „Die\n(2) Die Anmeldung zur Steuerfestsetzung ist               Oberfinanzdirektion\" ersetzt.\nin der Zollanmeldung oder unter Verwendung               b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „er\" je-\neiner Anmeldung nach § 1 Abs. 3 der Brannt-                  weils durch das Wort ·,,sie\" ersetzt.\nweinverwertungsordnung abzugeben. Die An-                c) In Absatz 2 werden die Worte „mit dem Hin-\nmeldung muß für das einzelne Packstück das                   weis auf die Bestimmungen im folgenden\nGewicht der Ware einschließlich der unmittel-                Absatz\" gestrichen.\nbaren Umschließung, das Eigengewicht der un-\nmittelbaren Umschließung, das Reingewicht, den\nWeingeist- oder Athergchalt nach Gewichtshun-        2. § 72 wird wie folgt geändert:\ndertteilen und die Weingeist- oder Athermenge            a) In Absatz 1 Satz 3 werden\nenthalten. Bei Originalabfüllungen bis 5 Liter               aa) die Worte „der Oberfinanzpräsident\"\nInhalt sind an Stelle der Gewichtsangaben und                      durch die Worte „die Oberfinanzdirek-\nder Angabe der Gewichtshundertteile die Raum-                      tion\" und\nmenge und die Raumhundertteile anzumelden.\nbb) das Wort „Reichsmonopolamt\" durch das\n(3) Unterbleibt die Anmeldung oder ist sie                      Wort „Bundesmonopolamt\"\nunvollständig oder ergibt die stichprobenweise               ersetzt.\nPrüfung Abweichungen von der Anmeldung,\ndie zwei Hundertteile bei dem Gewicht und der            b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „Der\nRaummenge oder ein Hundcrtteil beim Wein-                    Oberfinanzpräsident\" durch die Worte „Das\ngeistgehalt übersteigen, so kann der Monopol-                Hauptzollamt\" ersetzt.\nausgleich von dem Gewicht der Ware berechnet\nwerden.\"                                                 c) In Absatz 2 Satz 4 wird das V/ort „Er\" durch\n,,Es\" ersetzt.\n12. § 66 erhält folgende Fassung:\n3. In § 94 Abs. 2 Satz 2 werden\n,,§ 66\na) die Worte „Der Oberfinanzpräsident\" durch\nIn den Fällen der § § 50 bis 53 des Zollgeset-            die Worte „Das Hauptzollamt\",\nzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737)\nhat der Veredeler (§ 105 Abs. 4, § 114 Abs. 2 der        b) die Worte „des Reichsmonopolamts\" durch\nAllgemeinen Zollordnung) oder der Inhaber des                die Worte „des Bundesmonopolamts\" und\nVeredelungsverkehrs (§ 111 Abs. 7 der Allge-             c) die Worte „die Reichsmonopolverwaltung\"\nmeinen Zollordnung) mit dem Zollantrag (§ 106                durch die Worte „die Bundesmonopolverwal-\nAbs. 1, § 113 Abs. 1, § 115 Abs. 4 der Allgemei-             tung\"\nnen Zollordnung) zu erklären, ob und in wel-             ersetzt.\nchem Umfang Vergünstigungen nach § 105 des\nc;esetzes für das Ersatzgut oder für die unver-       4. § 102 wird wie folgt geändert:\nedelte \\tVarc beansprucht werden oder gewährt\nworden sind. Die Richtigkeit der Angaben ist             a) In Absatz 1 werden die Worte „Das Reichs-\nder Zollstelle auf Verlangen nachzuweisen.\"                  monopolamt\" durch die Worte „Das Bundes-\nmonopolamt\" ersetzt.\n13. § 67 erhält folgende Fassung:                             b) In Absatz 2 Satz 1 werden\n,,§ 67\naa) die Worte „Das Reichsmonopolamt\"\nIm Interzonenverkehr hat eine Uberweisung                        durch die Worte „Das Bundesmonopol-\nnach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften                       amt\",\nüber diesen Verkehr die gleiche Wirkung wie                  bb) die Worte „des Oberfinanzpräsidenten\"\neine Abfertigung zum Zollgutversand nach den                        durch die Worte „des Hauptzollamts\"\nVorschriften des Zollrechts.\"                                ersetzt.\n14. § 68 erhält folgende Fassung:\n5. In § 109 Satz 1 werden\n,,§ 68\na) die Worte „Der Oberfinanzpräsident\" durch\nFür Erzeugnisse, für die bei_ der Wiederaus-\ndie Worte „Das Hauptzollamt\",\nfuhr der Monopolausgleich erlassen oder erstat-\ntet werden soll, gelten die Vorschriften des § 80        b) die Worte „dem Reichsmonopolamt\" durch\nder Allgemeinen Zollordnung sinngemäß.\"                       die Worte „dem Bundesmonopolamt\"\nersetzt.\n15. §§ 69 bis 72 werden gestrichen.\n6. In § 110 Satz 2 werden\nArtikel 2                               a) die Worte „der Oberfinanzpräsident\" durch\nDie Anlüge 1 der Grundbestimmungen -             die            die Worte „das Hauptzollamt\",\nBrennereiordnung - in der zur Zeit geltenden Fas-              b) die Worte „dem Reichsmonopolamt\" durch\nsung wird wie folgt geändert und ergänzt:                         die Worte „dem Bundesmonopolamt\"\n1. § 37 wird wie folgt geändert:                             ersetzt.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962                          381\n7. § 112 wird wie folgt geändert:                               b) In Absatz 6 werden die Worte „aus Glas\"\na) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:                      gestrichen.\n,, Die Entscheidung steht bis zu einem Be-        1.5. In § 229 Abs. 2 und ·5 werden jeweils die Worte\ntrage von 300 DM dem Hauptzollamt, dar-                ,,aus Glas\" gestrichen.\nüber hinaus der Bundesmonopolverwaltung\nzu.\"                                              16. § 232 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 Salz 1 erhält folgende Fassung:                  a) In Absatz 1 werden\n,,Nach Durchführung der Sicherungsmaßnah-                  aa) die Worte „Lehr- und Forschungsanstal-\nmen sind die Rechnungen zusammen mit den                         ten\" durch die Worte „Lehr-, Forschungs-\nKostenanschlägen, der Niederschrift und den                     und Krankenanstalten\",\nZeichnungen vom Hauptzollamt der Bundes-                   bb) die Worte „der Oberfinanzpräsident\"\nmonopolverwaltung zu übersenden.\"                                durch die Worte „die Oberfinanzdirek-\nc) In Absatz 4 Satz 5 wird das Wort „Reichs-                          tion\"\nmonopolverwaltung\" durch das Wort „Bun-                   ersetzt.\ndesmonopolverwaltung\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden\n8. In § 124 Abs. 2 werden zwischen den Worten\naa) die Worte „Lehr- und Forschungsanstal-\n„regelmäßige Ausbeutesatz\" die Worte „oder\nten\" durch die Worte „Lehr-, Forschungs-\nbesonders festgesetzte\" eingefügt.\nund Krankenanstalten\",\n9. § 126 erhält folgende Fassung:                                   bb) die Worte „der Oberfinanzpräsident\"\n,,§ 126\ndurch die Worte „die Oberfinanzdirek-\ntion\" und\nDer festgesetzte Ausbeutesatz ist dem Brenne-                   cc) die Worte „dem Reichsmonopolamt\"\nreibesitzer mitzuteilen. In den Fällen des § 125                      durch die Worte „dem Bundesmonopol-\nAbs. 3 kann die Mitteilung durch öffentliche Be-\narnt\"\nkanntmachung ersetzt werden. Der festgesetzte\nersetzt.\nAusbeutesatz ist der Berechnung der abgaben-\npflichtigen Weingeistmenge in den Abfindungs-           17. § 237 wird gestrichen.\nanmeldungen zugrunde zu legen, die nach der\nMitteilung oder der öffentlichen Bekanntma-\nchung vollzogen werden. Im Falle des § 170                                     Artikel 3\nAbs. 4 ist der festgesetzte Ausbeutesatz auch               Die Anlage 2 der Grundbestimmungen -           die\nfür die Abfindungsanmeldungen maßgebend, in             Branntweinverwertungsordnung - in der zur Zeit\ndenen die Berechnung der abgabenpt1ichtigen             geltenden Fassung wird wie folgt geändert und er-\nWeingeistmenge vorbehalten ist.\"                        gänzt:\n10. In § 142 Satz 3 werden die Worte „Das Haupt-              1. § 1 wird wie folnt geändert:\nzollamt\" durch die Worte „Der Aufsichtsober-\nbeamte\" ersetzt.                                             aJ In Absatz 2 werden unter Buchstabe d die\nWorte „mit Ausnahme des im § 118 a des Ge-\n11. In § 150 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Das                     setzes näher bezeichneten Branntweins\" ge-\nHauptzollamt\" durch die Worte „Der Aufsichts-                    strichen.\noberbeamte\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden unter Buchstabe e und f\n12. In § 161 wird hinter Absatz 4 folgender Ab-                      die Worte „in das Ausland\" jeweils durch die\nsatz 5 eingefügt:                                                Worte „zur Ausfuhr\" ersetzt.\n,, (5) Nicht.mehlige Rohstoffe sind am Tage vor           c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Reichs-\ndem ersten Abtrieb bis spätestens 12 Uhr auf                     monopolamts\" durch das Wort „Bundesmono-\ndas Brennereigrundstück zu verbringen. Auf den                   polamts\" ersetzt.\nAufbewahrungsgefäßen müssen die Art und\nMenge der Rohstoffe und der Name des An-                     d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Der\nmelders angegeben sein. Der Aufsichtsober-                       Oberfinanzpräsident\" durch die Worte „Die\nbeamte kann Ausnahmen zulassen.\"                                  Oberfinanzdirektion\" ersetzt.\n13. § 227 erhält folgende Fassung:                            2. § 4 erhält folgende Fassung:\n,,§ 227                                                   ,,§ 4\nWer Brenngeräte oder sonstige zur Herstel-                   Für die Einrichtung der Begleitscheine dient\nlung oder Reinigung von Branntwein geeignete                 Muster 3, für die Anmeldung nach § 1 Abs. 3\nGeräte oder Teile davon abgeben will, hat dies               dient Muster 4 als Vorbild.\"\nunter Angabe des Erwerbers der Zollstelle vor\n3. In § 14 Abs. 2 werden die \\'\\Torte „Ansprüche der\nder Abgabe schriftlich anzuzeigen.\"\nReichsmonopolverwaltung\" durch die Worte\n14. § 228 wird wie folgt geändert:                                ,,Abgaben und Ansprüche der Bundesmonopol-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                         verwaltung\" ersetzt.\n,, (1) Die Abgabe von Filtergeräten ist nicht   4. In § 16 Abs. 4 werden die Vv orte „ und sonst\nnach § 227 anzuzeigen.\"                                nach § 36 Abs. 2 zu verfahren\" gestrichen.","382                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n5. § 23 erhält folgende Fassung:                        14. § 60 erhält folgende Fassung:\n,,§ 23                                                     ,,§ 60\nDer Antrag auf weitere Abfertigung des                     Ist Branntwein im Lager untergegangen, so\nBranntweins ist im Begleitschein zu stellen. Ein         hat der Lagerbesitzer dies sofort der Zollstelle\nbesonderer Abfertigungsantrag ist einzureichen,          und dem im Lager etwa anwesenden Beamten\nwenn ein neuer Begleitschein ausgefertigt wer-           anzuzeigen. Der nachweislich untergegangene\nden soll.\"                                               Branntwein ist nach § 71 Abs. 4 abgabenfrei abzu-\nschreiben.\"\n6. § 26 wird wie folgt geändert:\na) Die Absatzbezeichnung ,, (1)\" und Absatz 2       15. § 63 wird wie folgt geändert:\nwerden gestrichen.                                   a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.\nb) Satz 2 erhält folgende Fassung:                       b) In Absatz 2 werden die Worte „der Reichs-\n„Nötigenfalls sind geeignete Maßnahmen zur                  monopolverwaltung\" jeweils durch die Worte\nSicherstellung der A.bgaben und der An-                     ,,der Bundesmonopolverwaltung\" ersetzt.\nsprüche d<c~r Bundesmonopolverwaltung zu\ntreffen.\"                                       16. § 73 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n7. § 29 wird gestrichen.                                       ,, (1) Die Bewilligung des Branntweineigenlagers\nkann unter den Voraussetzungen des § 96 der\n8. § 30 wird wie folgt geändert:                            Reichsabgabenordnung und dann widerrufen\nwerden, wenn der Lagerbesitzer das Vertrauen ,\na) In Absatz 2 wird das Wort „Reichsmonopol-\nder Zollverwaltung verliert oder der Eingang\namtc\" durch das vVort „Bundesmonopolamt\"\nder Abgaben gefährdet erscheint.\"\nersetzt.\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                        17. § 75 erhält folgende Fassung:\n9. § 31 erhält folgende Fassung:\n„ 13. Besondere Bestimmungen\n§ 75\n,,§ 31\n(1) Als    Branntweineigen1ager können auch\nErgibt sich eine größere Weingeistmenge als\nRäume eines öffentlichen Zollgutlagers - Zoll-\nbei der Vorab.fertigung, und läßt sich die Ab-\nniederlage - (§ 44 des Zollgesetzes vom 14. Juni\nweichung nicht auf ein Versehen bei der Vor-\n1961; Bundesgesetzbl. I S. 737) benutzt werden.\nabfertigung zurückführen, so ist den weiteren\nArn,chreibungen des Branntweins oder der Be-                  (2) Die dem einzelnen Einlagerer zur Lage-\nrechnung der Abgaben und der Ansprüche der               rung von Branntwein zugewiesenen Räume\nBundesmonopolverwaltung das Ergebnis der                 oder Teile von Räumen werden für sich als Brannt-\nSchlußa bfertigung zugrunde zu legen.\"                   weineigenlager behandelt. Der Branntwein muß\nfür jeden Einlagerer getrennt gelagert werden,\n10. § 32 erhält folgende Fassung:                            so daß ein Vertauschen oder ein Vermischen mit\nZollgut oder mit Branntwein anderer Einlagerer\n,,§  32\nausgeschlossen ist. Die Benutzung eines Lagers\nIst mit Begleitschein abgefertigter Branntwein         dieser Art kann an besondere Bedingungen ge-\nnachweislich untergeganuen, so sind die Abga-            knüpft werden, wenn dies wegen der örtlichen\nben zu erlassen und die Ansprüche der Bundes-            Verhältnisse oder der für die Zollniederlagen\nmonopolverwaltung nicht geltend zu machen.\"              bestehenden Anordnungen erforderlich ist.\"\n11. §§ 33 bis 37 und § 39 werden gestrichen.\n18. § 76 wird gestrichen.\n12. In § 41 werden unter Buchstabe b die Worte\n„der Oberfinanzpräsident\" durch die Worte „das      19. § 81 wird wie folgt geändert:\nHauptzo1Iaml\" ersetzt.                                   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „dem\nReichsmonopolamt\" durch die Worte „dem\n13. § 51 wird wie folgt geändert:\nBundesmonopolamt\" ersetzt.\na) Unter Buchstabe a wird das Wort „Reichs-\nmonopolverwaltung\" durch das Wort „Bun-              b) In Absatz 2 werden\ndesmonopolverwaltung\" ersetzt.                              aa) in Satz 3 die Worte „Der Oberfinanzprä-\nb) Unter Buchstabe b werden                                          sident\" durch die Worte „Das Hauptzoll-\namt\",\naa) die Worte „mit Ausnahme des im § 118 a\ndes Gesetzes näher bezeichneten Brannt-                bb) in Satz 4 die Worte „dem Reichsmonopol-\nweins\" gestrichen und                                       amt\" durch die Worte „dem Bundes-\nbb) hinter dem Wort „Brennerei\" das Wort                         monopolamt\"\n,,bezogen\" neu eingefügt.                              ersetzt.\nc) Unter Buchstabe c werden die Worte „aus               c) In Absatz 4 werden die Worte .,,des Reichs-\ndem Ausland bezogen\" durch die Worte „in.                   monopolamts\" durch die Worte „des Bundes-\ndas Monopolgebiet eingeführt\" ersetzt.                      monopolamts\" ersetzt.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962                          383\n20. § 89 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                      essigbetriebe ab, die ihre Bezugsberechtigung\n,, (2) Die Oberfinanzdirektion kann im Einver-        durch einen Bezugsbescheid nachweisen.\"\nnehmen mit dem Bundesmonopolamt für den               28. § 114 wird wie folgt geändert:\nVerbleib und die Verwendung des vollständig               a) In Absatz 1 werden die ·worte ,,§§ 95 bis 105\"\nvergällten Branntweins und der daraus herge-                 durch die Worte ,,§§ 95 bis 101, 103 bis 105\"\nstellten Erzeugnisse im Falle des Bedürfnisses               ersetzt.\nUberwachungsmaßnahmen anordnen. Die Be-\nb) Absatz 2 wird gestrichen. Die bisherigen Ab-\nstimmungen in den §§ 91, 92 und 94 werden\nsätze 3 bis 5 erhalten die Bezeichnung 2 bis 4.\nhierdurch nicht berührt.\"\nc) Im neuen Absatz 3 wird das Wort „Reichs-\n21. § 93 wird gestrichen.                                        monopolamt\" durch das Wort „Bundesmono-\n22. § 98 erhält folgende Fassung:                                polamt\" ersetzt.\n„c) Anmeldung der Vergüllung                          29. § 117 wird wie folgt geändert:\n§ 98                            a) In Absatz 1 wird das Wort „Reichsmonopol-\namt\" durch das Wort „Bundesmonopolamt\"\n(1) Die Vergällung von Branntwein ist unter               ersetzt.\nAngabe des Vergällungsmittels im Branntwein-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „97 bis\nbegleitschein zu beantraqen.\n109\" durch die Worte ,,§§ 97 bis 101, 103 bis\n(2) Mit einem Antrag sind mindestens 50 1                 109\" ersetzt.\nVveingeist zur Vergällung zu stellen. Die Zoll-           c) In Absatz 2 Sa.tz 2 wird das Wort „Reichs-\nstelle und die Abfertigungsbearnten können in                monopolamts\" durch das Wort „Bundesmono-\neinzelnen Fällen Ausrn1hmen zulassen.\"                       polamts\" ersetzt.\n23. § 102 wird gestrichen.                                30. § 118 wird wie folgt geändert:\n24. § 107 wird wie folgt geändert:                            a) In Absatz 2 werden die V\\Torte „Reichsmono-\npolamte\" und „Reichsrnonopolamt\" jeweils\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Reichs-\ndurch das Wort „Bundesmonopolamt\" ersetzt.\nmonopolamt\" durch das Wort „Bundesmono-\npolamt\" ersetzt.                                   b) In Absatz 3 wird das Wort „Reichsmonopol-\namte\" durch das Wort „Bundesmonopolamt\"\nb) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Reichs-                 ersetzt.\nmonopolverwaltung\" durch das Wort „Bun-\nc) In Absatz 4 werden der Beistrich und die\ndesmonopolverwaltung\" ersetzt.\nZahl „ 102\" gestrichen.\nc) In Absatz 2 werden die Worte „der §§ 91 und\n93 Abs. l\" durch die Worte „des § 91\" er-      31. § 131 b wird wie folgt geändert:\nsetzt.                                             a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestri-\nchen.\n25. § 109 wird wie folgt geändert:\nb) Die Absatzbezeichnung ,,(1)\" und die Ab-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Reichsmonopol-                 sätze 2 und 3 werden gestrichen.\namt\" durch das Wort ,.Bundesmonopolamt\"\nersetzt.                                       32. § 133 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 letzter Satz werden                        a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Reichs-\nmonopolverwaltung\" durch das Wort „Bun-\naa) das Wort „Reichsmonopolamt\" durch das\ndesmonopolverwaltung\" ersetzt.\nWort „Bundesmonopolamt\" und\nbb) das Wort „Reichsmonopolverwaltung\"              b) In Absatz 1 Satz 2 werden\ndurch das Wort „Bundesmonopolverwal-             aa) die Worte „unter a und b\" durch die\ntung\"                                                   Worte „Abs. 1 Nr. 1\",\nersetzt.                                              bb) die Worte „unter c und d\" durch die\nc) In Absatz 4 werden die ·worte „zugrunde ge-                      Worte „in § 135 Abs. 1 Nm. 2 und 3\"\ngangener\" durch das Wort \"untergegange-               ersetzt.\nner\" ersetzt.                                      c) In Absatz 1 Satz 3 werden\n26. § 110 wird wie folgt geändert:                               aa) die Worte „unter c und d\" durch die\nWorte „Abs. 1 Nrn. 2 und 3\",\na) In Absatz 4 werden die Worte „der Ober-\nbb) das Wort „Reichsmonopolverwaltung\"\nfinanzpräsident\" durch die Worte „die Ober-                  durch das Wort „Bundesmonopolverwal-\nfinanzdirektion\" ersetzt.\ntung\"\nb) In Absatz 6 wird das \\,'\\lort „Reichsmonopol-              ersetzt.\nverwaltung\" durch das Wort „Bundesmono-\npolverwaltung\" ersetzt.                            d) In Absatz 2 wird das Wort „Reichsmonopol-\nverwaltung\" durch das Wort „Bundesmono-\nc) Absatz 7 wird gestrichen.                                 polverwaltung\" ersetzt.\n27. § 111 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                     e) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Die Bundesmonopolverwaltung gibt Brannt-               ,, (3) Bei der Ausfuhr von Branntwein oder\nwein zum Essigbranntweinpreis nur an Gärungs-                von den in § 135 Abs. 1 bezeichneten Erzeug-","384                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nnissen aus Branntwein, für den der Brannt-                (2) Die Ausfuhrvergütung wird nach Maßgabe\nweinaufschlag oder der regelmäßige Mono-               der §§ 165 bis 171 auch gewährt bei der Ausfuhr\npolausgleich entrichtet, gestundet oder auf-           von Erzeugnissen, zu deren Herstellung Brannt-\ngeschoben worden ist, wird die r_egelmäßige            wein zum allgemeinen ermäßigten Verkaufpreis\nAusfuhrvergütung gewährt. Für Branntwein,              oder aus Branntwein hergestellte Ather verwen-\nfür den der Monopolausgleich nach § 154                det worden sind.\nAbs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 46                (3) Die Ausfuhrvergütung wird nur Gewerbe-\nAbs. 11 des Zollgesetzes erlassen wird, und            treibenden gewährt, welche die Erzeugnisse\nfür Branntwein, der in Verschlußbrennereien            selbst hergestellt haben oder im Falle des § 133\nmit einer Jahreserzeugung bis 4 Hektoliter             Abs. 2 den Branntwein selbst von der Bundes-\n\\Neingeist, in Abfindungsbrennereien oder              monopolverwaltung bezogen haben. Das Bun-\nvon Stoffbesitzern hergestellt worden ist,            desmonopolamt ka·nn in einzelnen Fällen Aus-\nwird Ausfuhrvergütung nicht gewährt. Das               nahmen zulassen.\"\ngleiche gilt für Branntwein, der nicht als\nTrinkbranntwein anzusehen oder zur Her-\n35. Hinter § 135 wird folgender § 136 eingefügt:\nstellung von Genußmitteln der in § 135\nAbs. 1 bezeichneten Art nicht verwendbar               „3. Ausfuhr über Zollgutlager oder Zollaufschublager\nist. Das Bundesmonopolamt kann in einzel-                                       § 136\nnen Fällen Ausnahmen zulassen.\"\n(1) \\!Verden Erzeugnisse, für die Vergünsti-\n33. § 134 wird wie folgt geändert:                             gungen nach § 105 des Gesetzes in Anspruch ge-\nnommen werden, zum Zwecke der Ausfuhr zu\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                einem Zollgutlager (§ 43 des Zollgesetzes) abge-\n,,Bei der Berechnung der Ausfuhrvergütung              fertigt oder als anderes Freigut im Sinne des\nfür die in § 135 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 bezeich-          § 46 Abs. 1 Satz 2 des Zollgesetzes in ein Zoll-\nneten Erzeugnisse, die im Postverkehr aus-             aufschublager aufgenommen, so gilt die Einlage-\ngeführt werden, und für die in § 135 Abs. 2            rung als Ausfuhr. Die Vergünstigungen werden\nbezeichneten Erzeugnisse sind der Ausfuhr-             unter der Bedingung gewährt oder belassen, daß\npreis und die Verkaufpreise maßgebend, die             die Erzeugnisse unter zollamtlicher Uberwachung\nam Tage des Abschlusses des Postausgangs-              aus dem Monopolgebiet ausgeführt werden.\nbuchs(§ 161) oder des Ausgangsbuchs (§ 166)               (2) Für die Uberwachung der Erzeugnisse im\ngellen.\"                                               Zollaufschublager und für das Verfahren bei der\nb) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 ge-                Ausfuhr aus dem Zollaufschublager gelten die\nstrichen.                                              Vorschriften des Zollrechts sinngemäß.\nc} Absatz 2 erhält folgende Fassung:                          (3) § 138 Abs. 4 gilt entsprechend.\"\n,, (2) Die Ausfuhrvergütung ist auf gestun-\ndetes Branntweinkaufgeld und auf gestun-          36. § 138 wird wie folgt geändert:\ndete oder aufgeschobene Branntweinabgaben              a) In Absatz 1 Sätze 1 und 3 wird das Wort\nanzurechnen, und zwar zunächst auf die Be-                  „Reichsmonopolamt\" jeweils durch das Wort\nträge, die für den ausgeführten Branntwein                  ,,Bundesmonopolamt\" ersetzt.\ngeschuldet werden.\"\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „in das\n34. § 135 erhält folgende Fassung:                                  Ausland\" gestrichen.\n„2. Erzeugnisse, für die Ausfuhrvergütung gewährt          c) In Absatz 2 wird das Wort „Reichsmonopol-\nwird                                                        amt\" durch das Wort „Bundesmonopolamt.\"\n§ 135                                ersetzt.\n1\n(1) Die Ausfuhrvergütung für Branntweiner       -       d) In Absatz 3 wird das Wort „Reichsmonopol-\nzeugnisse wird gewährt bei der Ausfuhr von                      amt\" durch das Wort „Bundesmonopolamt\"\n1. Trinkbranntwein,      weingeisthaltigen             ersetzt.\nFruchtsäften und weingeisthaltigen Es-        e) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nsenzen,\n,, (4) Der nach Absatz 3 nachzuentrichtende\n2. weingeisthaltigen Riech- und Schön-\nBetrag ist vom Tage der Entrichtung des\nheitsmitteln,\nAusfuhrpreises an zu verzinsen. § 5 des\n3. weingeisthaltigen Heilmitteln.                      Steuersäumnisgesetzes vom 13. Juli 1961\nDie Ausfuhrvergütung wird nur gewährt, wenn                     (Bundesgesetzbl. I S. 981) ist entsprechend an-\nder in den Erzeugnissen enthaltene Weingeist                    zuwenden.\"\nausschließlich aus Branntwein stammt, der zu\neinem höheren als dem allgemeinen ermäßigten           37. § 139 wird wie folgt geändert:\nVerkaufpreis bezogen oder für den der Brannt-\nweinaufschlag oder der regelmäßige Monopol-                a) In Absatz 1 werden\nausgleich entrichtet, gestundet oder aufgescho-                 aa) das Wort „Reichsmonopolverwaltung\"\nben worden jst. Das Bundesmonopolamt kann in                           durch das Wort „Bundesmonopolverwal- _\neinzelnen Fällen Ausnahmen zulassen.                                    tung\",","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962                            385\nbb) die Worte „einem der Muster 27 bis 30    11\n(2) Der Versender hat die zur Nachprüfung\ndurch die VVorle „vorgeschriebenem Mu-        seiner Angaben erforderlichen Unterlagen zur\nster\"                                         Einsicht vorzulegen und auf Verlangen unent-\nersetzt.                                            geltlich Proben zu stellen. Wird festgestellt,\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                             daß die Erklärungen nach Absatz 1 unrichtig\nc) Absatz 3 wird Absatz 2. Es werden die Worte           sind oder daß der Inhalt der Behältnisse um\n„der Oberfinanzpräsident\" durch die Worte           mellf als drei Hundertteile oder der Weingeist-\n,, die Oberfinanzdireklion\" ersetzt.                gehalt um mehr als zwei Gewichtshundertteile\noder zweieinhalb Raumhundertteile hinter den\n38. § 141 Satz 3 erhält folgende Fassung:                    Angaben in der Anmeldung zurückbleibt, und\n,,Das Bundesmonopolamt kann in einzelnen Fäl-            hat der Versender die unzutreffenden Angaben\nlen Ausnahmen zulassen.\"                                 zu vertreten, so kann das Bundesmonopolamt\ndas Erzeugnis von der Ausfuhrvergütung aus-\n39. §§ 143 und 144 werden gestrichen.                        schließen.\"\n40. § 145 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n42. § 147 erhält folgende Fassung:\na) Der Strichpunkt hinter dem Wort „maßge-               „k) Ausfuhr über Ausfuhrlager\nbend\" wird durch einen Punkt ersetzt.\n§ 147\nb) Der bisherige zweite Halbsatz erhält folgende\nFassung:                                                 Das Hauptzollamt kann die Bearbeitung oder\n,,ist dabei auf Grund des § 160 von einer Er-       Verarbeitung von Branntwein und Branntwein-\nmittlung der Weingeistmenge abgesehen                erzeugnissen zum Zwecke der Ausfuhr in zoll-\nworden oder hat eine Abfertigung nicht statt-        sicher abgeschlossenen Räumen genehmigen\ngefunden (§§ 161, 163 Abs. 4), so ist der Be-        (Ausfuhrlager). § 136 Abs. 1 und § 138 Abs. 4\nrechnung der Ausfuhrvergütung das Ergeb-             gelten sinngemäß.     11\nnis der amtlichen Prüfung zugrunde zu legen.\"\n43. § 148 erhält folgende Fassung:\n41. § 146 erhält folgende Fassung:                           ,,3. Besondere Bestimmungen für einzelne Brannt-\n„i) Erklärungen des Versenders im Begleitschein                weinerzeugnisse\n§ 146                           a) Trinkbranntwein, weingeisthaltige Fruchtsäfte und\n(1) Der Versender hat im Begleitschein zu ver-             weingeisthallige Essenzen\nsichern,                                                                           § 148\n1. daß er den auszuführenden Branntwein\n(1) Die Abfertigung von Trinkbranntwein,\noder die auszuführenden Branntwein-\nweingeisthaltigen Fruchtsäften und weingeist-\nerzeugnisse selbst hergestellt oder den\nhaltigen Essenzen, für die Vergünstigungen nach\nBranntwein von der Bundesmonopolver-\n§ 105 des Gesetzes beansprucht werden, ist zu\nwaltung bezogen hat,\nversagen,\n2. daß es sich nicht um Branntwein oder\n1. wenn die auf Grund einer Probe zu\nErzeugnisse aus Branntwein handelt, für\nprüfende Menge bei Trinkbranntwein\nden nach § 133 Abs. 3 Ausfuhrvergütung\nweniger als 20, bei weingeisthaltiyen\nnicht gewährt wird,\nFruchtsäften weniger als 100 und bei\n3. daß die Voraussetzungen für die Ge-                     weingeisthaltigen Essenzen 'Yeniger als\nwährung der Ausfuhrvergütung nach                       10 Liter beträgt;\n§ 135 Abs. 1 Satz 2 vorliegen,\n2. wenn der Raumge!ialt von Flaschen,\n4. daß in den auszuführenden Erzeugnis-                    Krügen und dergleichen, die in einer\nsen kein Methylalkohol, Äther (Athyl-                   gemeinsamen äußeren Umschließung\näther) oder ein anderer Stoff enthalten                 vorgeführt werden, um mehr als ein\nist, der eine hinreichend zuverlässige                  Zehntel des Raumgehalts des kleinsten\nFeststellung der Weingeistmenge ver-                    Behältnisses abweicht.\nhindert.\n(2) Das Hauptzollamt kann die Mindestmenge\nFalls das Bundesmonopolamt eine Ausnahme                 nach Absatz 1 bei Trinkbranntwein auf fünf\nnach § 133 Abs. 3, § 135 Abs. 1 oder Abs. 3 zuge-        Liter und bei weingeisthaltigen Essenzen auf\ngelassen hat, sind Tag und Nummer der Geneh-             ein Liter herabsetzen.     11\nmigungsverfügung im Begleitschein anzugeben.\nIst der auszuführende Branntwein oder der zur· 44. § 149 erhält folgende Fassung:\nHerstellung der auszuführenden Erzeugnisse\nverwendete Branntwein von der Bundesmono-                                         ,,§ 149\npolverwaltung bezogen worden, so ist der Ver-                (1) Werden die in § 135 Abs. 1 Nr. 1 be-\nkaufpreis im Begleitschein zu vermerken. Der             zeichneten Erzeugnisse im Postverkehr in\nVersender hat außerdem die Fälligkeit gestun-            andere Gebiete als die Freihäfen ausgeführt, so\ndeter oder aufgeschobener Betrage an Brannt-             sind sie dem Versender nach der Abfertigung\nweinkaufgeld und Branntweinabgaben anzu-                 zur Einlieferung beim Postamt zu überlassen,\ngeben, auf welche die Ausfuhrvergütung nach              nachdem die Zollstelle die Packstücke und die\n§ 134 Abs. 2 zunächst anzurechnen ist.                   Paketkarten mit Zetteln nach vorgeschriebenem","386                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nMuster beklebt hat. Auf den Zetteln ist die               Außerdem hat er zu versichern, daß dfe Pack-\nNummer des Branntweinbegleitschein-Ausferti-              stücke und Paketkarten mit den in Absatz 2\ngungsbuchs anzugeben. Das Postamt bescheinigt             vorgeschriebenen Zetteln beklebt worden sind.\ndurch Abdruck des Tagesstempels und durch die             Nach Abschluß der amtlichen Prüfungen ist das\nUnterschrift des Schalterbeamten im Abferti-              Postausgangsbuch binnen fünf Tagen der Zoll-\ngungspapier, daß die darin aufgeführten Pack-             stelle einzureichen.\nstücke mit unverletztem zollamtlichem Ver-                   (6) Wird die in Absatz 4 vorgesehene Prüfung\nschluß und mit den vorgeschriebenen Klebe-                nicht innerhalb des folgenden Vierteljahres ab-\nzetteln durch die Post zur Ausfuhr übernommen             geschlossen, so können die nicht erledigten\nworden sind. Ergeben sich Anstände, so hat das            Posten in das Postausgangsbuch für das dann\nPostamt die Ubernahme der gesamten Sendung                folgende Vierteljahr übertragen werden. Das\nabzulehnen und die Ablehnung unter Angabe                 Postausgangsbuch ist dann binnen fünf Tagen\nder Gründe im Abfertigungspapier zu beschei-              nach der amtlich bescheinigten Ubertragung der\nnigen. Der Versender hat das Abfertigungs-                Zollstelle einzureichen.\"\npapier mit der Bescheinigung des Postamts\nbinnen drei Tagen nach der zollamtlichen Ab-         47. § 162 wird wie folgt geändert:\ntertigung der Zollstelle vorzulegen.                      a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n(2) Mit dem Nachweis der Einlieferung beim                     ,, (1) Ergibt die Prüfung nach §§ 158 bis\nPostamt gilt die Ausfuhr als bewirkt, es sei                   161, daß der Inhalt der Behältnisse um mehr\ndenn, die Sendung wird nicht ausgeführt.                       als 15 Hundertteile oder die Weingeiststärke\n(3) Wird    eine mit Klebezetteln gekenn-                   oder der Weingeistgehalt um mehr als vier\nzeichnete Sendung nicht ausgeführt oder geht                   Gewichtshundertteile oder fünf Raumhun-\nsie in das Monopolgebiet zurück, so hat die                    dertteile hinter den Angaben in der Anmel-\nPost sie der für den Empfänger zuständigen                     dung zurückbleibt, und hat der Versender\nZollstelle zu gestellen.\"                                      die unzutreffenden Angaben zu vertreten,\nso kann das Bundesmonopolamt das Erzeug-\n45. §§ 150 bis 153 werden gestrichen.                              nis von der Ausfuhrvergütung ausschließen.\"\n46. § 161 erhült folgende Fassung:                            b) In Absatz 2 werden\n,,§ 161                                 aa) die Worte „ein Poststück\" durch die\nWorte „ein Packstück\",\n(1) Werden die in § 135 Abs. 1 Nr. 2 be-\nzeichneten Erzeugnisse im Postverkehr in andere                bb) die Worte ,,§ 161 Abs. 3\" durch die\nGebiete als die Freihäfen ausgeführt, so wird                          Worte ,,§ 161 Abs. 2\"\nvon der zollamtlichen Abfertigung und der Aus-                 ersetzt.\nfertigung von Begleitscheinen abgesehen. Die          48. In § 163 werden in der Beischrift und in Ab-\neinzelne Sendung darf weniger als ein Liter               satz 1 jeweils die \\,Vorte „und Essenzen\" ge-\nWeingeist enthalten.                                      strichen.\n(2) Der Versender hat die Sendung in ein          49. § 164 wird wie folgt geändert:\nPostausgangsbuch nach vorgeschriebenem Muster\na) fo Satz 1 werden\neinzutragen, bevor sie aus den nach § 154 Abs. 1\nunter f angemeldeten Räumen entfernt wird.                     aa) die Worte „und Postausgangsbücher\"\nDie Eintragung gilt als Ausfuhranmeldung. Der                          gestrichen,\nVersender hat die Packstücke und Paketkarten                   bb) das Wort „Reichsmonopolamt\" durch das\nmit Zetteln nach vorgeschriebenem Muster zu                            Wort „Bundesmonopolamt\"\nbekleben, auf denen die Nummer des Postaus-                    ersetzt.\ngangsbuchs einzutragen ist.                                b) Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n(3) § 149 Abs. 3 gilt entsprechend.                        „Im Postverkehr ausgeführte Riech- und\n(4)  Die Aufsichtsbeamten haben die Ein-                   Schönheitsmittel und Heilmittel sind nach\nEingang der Postausgangsbücher in die Nach-\ntragungen im Postausgangsbuch fortlaufend zu\nprüfen und hierbei festzustellen, ob die Voraus-              weisungen aufzunehmen.\"\nsetzungen für die Gewährung oder Belassung           50. § 166 wird wie folgt geändert:\nder Vergünstigungen nach § 105 des Gesetzes\nvorliegen. Der Versender hat die dazu erforder-           a) In Absatz 1 werden die Worte „nach Muster\nlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen                33\" durch die Worte „nach vorgeschriebe-\nund auf Verlangen unentgeltlich Proben zu                     nem Muster\" ersetzt.\nstellen. Die Aufsichtsbeamten können die zur              b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nAusfuhr fertiggestellten Sendungen von der Ab-                    ,, (2) Bei der Ausfuhr im Postverkehr sind\nsendung zurückhalten und die Menge und                        § 149 Abs. 3 und § 161 Abs. 2 Satz 3 ent-\n\\Neingeiststärke der darin enthaltenen Erzeug-                sprechend anzuwenden.\"\nnisse ermitteln.\n51. § 167 wird gestrichen.\n(5) Der Versender hat dus Postausgangsbuch\nam letzten Werktage des Vierteljahres abzu-          52. § 168 wird wie folgt geändert:\nschließen und unter der letzten Eintragung die            a) In Absatz 1 werden die Worte „die Ver-\nin § 146 vorgesehenen Erklärungen abzugeben.                   sendung der Erzeugnisse in das Ausland\"","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962                            381\ndurch die Worte „die Ausfuhr der Erzeug·-          6. Vor § 67 werden in der Uberschrift des Sechsten\nnisse\" ersetzt.                                        Abschnitts die Worte „aus dem Ausland\" ge-\nb) In Absatz 2 werden                                        strichen.\naa) unter Nummer 2 das Wort „ausländi-            7. § 67 erhält folgende Fassung:\nschen\",                                           „ 1. Befreiung von der Steuer\nbb) unter Nummer 3 die Worte „in das                                          § 67\nAusland\",\nEssigsäure ist von der Steuer befreit, wenn\ncc) unter Nummer 4 das Wort „beigebrach-               sie unter Voraussetzungen in das Monopol-\nten\" und der Klammerzusatz ,,.(§ 169              gebiet eingeführt wird, unter denen sie nach\nAbs. 2)\"                                          §§ 35 bis 38, 40 bis 42, 44 bis 49, 51 bis 58 und\ngestrichen.                                            65 bis 69 der Allgemeinen Zollordnung vom\nc) Absatz 3 wird gestrichen.                                 29. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937)\nzollfrei ist. In den Fällen der § § 55 bis 58 der\n53. § 169 erhält folgende Fassung:\nAllgemeinen Zollordnung gilt das nur dann,\n,,§ 169                             wenn die Essigsäure nicht unter Befreiung,\n(1) Für die Führung und Prüfung des Aus-                 Erlaß oder Erstattung von Essigsäuresteuer aus-\ngangsbuchs ist § 161 Abs. 4 bis 6 sinngemäß mit              geführt wurde.\"\nder Maßgabe anzuwenden, daß der Versender                8. § 68 erhält folgende Fassung:\nunter der letzten Eintragung zu erklären hat,\n„2. Ge,stellung und Anmeldung\ndaß er die im Ausgangsbuch nachgewiesenen\nErzeugnisse selbst hergestellt und zu ihrer Her-                                     §  68\nstellung nur von der Bundesmonopolverwaltung\nEssigsäure, die in das Monopolgebiet einge-\nbezogenen Branntwein oder aus Branntwein\nführt wird, ist nach den Vorschriften des Zoll-\nhergesteUle Ather verwendet hat.\nrechts zu gestellen und anzumelden. Die An-\n(2) Wird festgestellt, daß die Erklärung nach             meldung zur Steuerfestsetzung ist in der Zoll-\nAbsatz 1 unrichtig ist oder daß die Menge eines              anmeldung oder unter Verwendung des Musters 3\nErzeugnisses im Ausgangsbuch unrichtig ein-                  abzugeben.\"\ngetragen ist, und hat der Versender die unzu-\ntreffenden Angaben zu vertreten, so kann das             9. § 69 erhält folgende Fassung:\nBundesmonopolamt das Erzeugnis von der Aus-                  „3. Uberweisung im Interzonenverkehr\nfuhrvergütung ausschließen.\"\n§ 69\n54. §  1. 72  wird gestrichen.                                      Im Interzonenverkehr hat eine Uberweisung\nnach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften\nArtikel 4                                über diesen Verkehr die gleiche \"Wirkung wie\nDie Anlage 3 der Grundbestimmungen -                 die       eine Abfertigung zum Zollgutversand nach den\nEssigsäureordnung -         in der zur Zeit geltenden            Vorschriften des Zollrechts.\"\nFassung wird wie folgt geändert und ergänzt:                10. § 70 wird gestrichen.\n1. In § 1 Abs. 2 werden in Satz 1 die Worte „aus\ndem Ausland\" und Salz 2 gestrichen.                                             Artikel 5\n2. In § 3 Abs. 1 werden unter Buchstabe b) die                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nWorte „aus dem Ausland (§ 1 Abs. 2)\" ge-               leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nstrichen.                                               blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des\n3. In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „ins            Zweiten Verbrauchsteueränderungsgesetzes auch im\nAusland\" gestrichen.                                    Land Berlin.\n4. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                            Artikel 6\n,, (1) Soweit nicht etwas anderes angeordnet\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nist, gelten für die Versendung von Essigsäure\nkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 10 und Artikel 4\nmit Begleitschein die Vorschriften des Zollrechts\nNr. 7 (§ 63 der Grundbestimmungen und § 67 der\nüber den Zollgutversand sinngemäß.\"\nEssigsäureordnung) treten, soweit darin Steuerbe-\n5. In § 66 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „ins            freiungen angeordnet werden, mit Wirkung vom\nAuslcmd\" gestrichen.                                    1. Januar 1962 in Kraft.\nBonn, den 1. Juni 1962\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Starke"]}