{"id":"bgbl1-1962-21-6","kind":"bgbl1","year":1962,"number":21,"date":"1962-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/21#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-21-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_21.pdf#page=8","order":6,"title":"Neufassung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1962-05-30T00:00:00Z","page":372,"pdf_page":8,"num_pages":7,"content":["372       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nBekanntmachung der Neufassung\nder Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung\nVom 30. Mai 1962\nAuf Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes\nin der Fassung vom 13. September 1961 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 1730) wird nachstehend der Wortlaut der\nGewerbesteuer-Durchführungsverordnung unter Be-\nrücksichtigung der Verordnung zur Anderung der Ge-\nwerbesteuer-Durchführungsverordnung vom 30. Mai\n1962 (Bundesgesetzbl. I S. 370) bekanntgemacht.\nBonn, den 30. Mai 1962\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Starke","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962                            373\nGewerbesteuer-Durchführungsverordnung\nin der Fassung vom 30. Mai 1962\n(GewStDV 1961)\nZu § 2 des Gesetzes                                                                 § 4\n§ 1                                        Aufgabe, Auflösung und Konkurs\nGewerbebetrieb und stehender Gewerbebetrieb             (1) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder auf-\ngelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendi-\n(1) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die\ngung der Aufgabe oder Abwicklung.\nmit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als\nBeteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Ver-           (2) Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Er-\nkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betäti-    öffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen\n,gung weder als Ausübung von Land- und Forstwirt-        des Unternehmers nicht berührt.\nschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch\nals eine andere selbständige Arbeit im Sinn des                                     § 5\nEinkommensteuerrechts anzusehen ist. Die Gewinn-\nBetriebstätten auf Schiffen\nabsicht (das Streben nach Gewinn) braucht nicht der\nHauptzweck der Betätigung zu sein. Ein Gewerbe-            Ein G,ewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich inso-\nbetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im übri-      weit nicht im Inland betrieben, als für ihn eine Be-\ngen gegeben sind, auch dann vor, wenn das Streben       triebstätte auf einem Kauffahrteischiff unterhalten\nnach Gewinn (die Gewinnabsicht) nur ein Neben-          wird, das im sogenannten regelmäßigen Liniendienst\nzweck ist.                                              ausschließlich zwischen ausländischen Häfen ver-\n(2) Stehender Gewerbebetrieb ist jeder Gewerbe-      kehrt, auch wenn es in einem inländischen Schiffs-\nbetrieb, der kein Reisegewerbebetrieb im Sinn des       register eingetragen ist.\n§ 35 a Abs. 2 des Gesetzes ist.\n§ 6\nBinnen- und Küstenschiffahrtsbetriebe\n§ 2\nBei Binnen- und Küstenschiffahrtsbetrieben, die\nBetriebe der öffentlichen Hand              feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Aus-\n(1) Unternehmen von Körperschaften des öffent-       übung des Gewerbes· nicht unterhalten, gilt eine Be-\nlichen Rechts sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie     triebstätte in dem Ort als vorhanden, der als Hei-\nals stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind. Das        mathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen\ngilt für Versorgungsbetriebe von Körperschaften des     ist.\nöffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Ver-                                  § 7\nsicherungsanstalten auch dann, wenn sie mit\nZwangs- oder Monopolrechten für ein Gebiet im                     Gewerbebetriebe, die auch außerhalb\nGeltun_gsbereich des· Gesetzes ausgestattet sind.                  des Geltungsbereichs des Gesetzes\nim Inland betrieben werden\n(2) Unternehmen von Körperschaften des öffent-\nlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der            (1) Befindet sich die Geschäftsleitung außerhalb\nöffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). ge-       des Geltungsbereichs des Gesetzes in einem inlän-\nhören nicht zu den Gewerbebetrieben. Eine Aus-          dischen Gebiet, in dem Betriebstätten von Unter-\nübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere an-      nehmen mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich\nzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu        des Gesetzes wie selbständige Unternehmen zur\nderen Annahme der Leistungsempfänger auf Grund          Gewerbesteuer herangezogen werden, so ist,\ngesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflich-             1. wenn im Geltungsbereich des Gesetzes nur\ntet ist. Hoheitsbetriebe sind z. B. Forschungsanstal-              eine Betriebstätte vorhanden ist, diese wie\nten, Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstal-                ein selbständiges Unternehmen zur Ge-\nten zur Lebensmitteluntersuchung, zur Desinfektion,                werbesteuer heranzuziehen,\nzur Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung, zur                2. wenn im Geltungsbereich des Gesetzes\nStraßenreinigung und zur Abführung von Abwäs-                      mehrere Betriebstätten vorhanden sind, die\nsern und Abfällen.                                                 Gesamtheit dieser Betriebstätten wie ein\n§ 3\nselbständiges Unternehmen zu behandeln\nund der einheitliche Steuermeßbetrag von\nOrgangesellschaft                              dem Finanzamt festzusetzen, in dessen Be-\nEine Kapitalgesellschaft ist dem Willen eines ge-               zirk sich die wirtschaftlich bedeutendste\nwerblichen Unternehmens derart untergeordnet, daß                  der im Geltungsbereich des Gesetzes ge-\nsie keinen eigenen Willen hat (Organgesellschaft),                 legenen Betriebstätten befindet.\nwenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen              (2) Ist die Geschäftsleitung im Laute des Erhe-\nVerhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisa-   bungszeitraums aus einem inländischen Gebiet der\ntorisch in dieses Unternehmen eingegliedert ist.        im Absatz 1 bezeichneten Art in den Geltungsbereich","374                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\ndes Gesetzes verlegt worden, so ist das Unterneh-           (2) Krankenanstalten, die nicht von einer in Ab-\nmen so zu behandeln, als ob sich die Geschäftslei-       .satz 1 bezeichneten Gebietskörperschaft betrieben\ntung wlihrcnd des ganzen Zeitraums, in dem das           werden, sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn\nGewerbe im Geltungsbereich des Gesetzes betrieben        sie im Bemessungszeitraum in besonderem Maße\nwurde, in diesem befunden hätte. Ist die Geschäfts-      der minderbemittelten Bevölkerung dienen.\nleitung im Laufe des Erhebungszeitraums aus dem\nGeltungsbereich des Gesetzes in ein inländisches            (3) Eine   Krankenanstalt dient in besonderem\nGebiet der in Absatz l bezeichneten Art verlegt         Maße der minderbemittelten Bevölkerung, wenn sie\nworden, so ist das Unternehmen so zu behandeln,          die Voraussetzungen erfüllt, die in § 10 Abs. 2 und 3\nals ob sich die Geschäftsleitung während des ganzen      der Gemeinnützigkeitsverordnung bezeichnet sind.\nErhebungszeitraums in diesem Gebiet befunden                (4) Absätze 2 und 3 gelten auch dann, wenn eine\nhätte.                                                   Krankenanstalt von einer natürlichen Person oder\nvon einer Personengesellschaft betrieben wird.\nZu §§ 2 und 3 des Gesetzes\n(5) Hat eine Privatkrankenanstalt keine Konzes-\n§ 8\nsion (§ 30 der Gewerbeordnung), so steht ihr Steuer-\nWirtschaftlicher Geschäftsbetrieb             freiheit auf Grund dieses Paragraphen nicht zu, es\n(1) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine    sei denn, daß sie in einem Gebiet betrieben wird,\nselbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Ein-       in dem diese Konzession nicht erforderlich ist, oder\nnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt      daß eine Erlaubnispflicht nach § 30 der Gewerbe-\nwerden und die über den Rahmen einer Vermögens-          ordnung nicht besteht.\nverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu er-                                   § 12\nzielen, ist nicht erforderlich. ·\nWohnungs- und Siedlungsunternehmen\n(2) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur\ninsoweit gewerbesteuerpflichtig, als er über den            Von der Gewerbesteuer sind befreit\nRahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.                1. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund\n(3) Werden von einer sonstigen juristischen Per-            des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im\nson des privaten Rechts oder einem nichtrechtsfähi-            Wohnungswesen vom 29. Februar 1940- WGG\ngen Verein (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirt-             - (Reichsgesetzbl. I S. 438) und der das Gesetz\nschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten           ergänzenden Vorschriften als gemeinnützig an-\nsie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.                      erkannt sind;\n2. Unternehmen, solange sie als Organe der\n§ 9                                staatlichen Wohnungspolitik (§ 28 WGG) an-\nerkannt sind;\nVermögensverwaltung\n3. die von den zuständigen Landesbehörden oder\nVermögensverwaltung liegt in der Regel vor,                 früheren Reichsbehörden begründeten oder an-\nwenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalver-                erkannten gemeinnützigen Siedlungsunterneh-\nmögen verzinslich angelegt, unbewegliches Vermö-               men im Sinn des Reichssiedlungsgesetzes und\nger: vermietet oder verpachtet wird.                           im Sinn der Bodenreformgesetze der Länder;\nZu § 3 des Geselzes                                         4. die von den obersten Landesbehörden zur Aus-\ngabe von Heimstätten zugelassenen gemein-\n§ 10\nnützigen Unternehmen im Sinn des Reichsheim-\nDurchführung der Steuerbefreiung                     stättengesetzes.\nnach § 3 Ziff. 6 des Gesetzes\n§ 12 a\nFür die Durchführung der Steuerbefreiung gelten\ndie §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom                     Kleinere Versicherungsvereine\n16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der          Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitig-\nFassung der Anlage l der Verordnung zur Ände-            keit im Sinn des § 53 des Gesetzes über die Beauf-\nrung der Ersten Verordnung zur Durchführung des          sichtigung der privaten Versicherungsunternehmun-\nKörperschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1948          gen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (Reichs-\n(WiGBl. S. 181) und des Gesetzes zur Änderung von        gesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch das Gesetz\neinzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung          vom 28. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 85), sind\nund anderer Gesetze vom 11. Juli 1953 (Bundesge-         von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie nach§ 12 der\nsetzbl. I S. 511) und die Verordnung zur Durchfüh-       Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung        von\nrung der § § 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes      der Körperschaftsteuer befreit sind.\n(Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 24. Dezember\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592).\n§ 13\n§ 11\nEinnehmer einer staatlichen Lotterie\nKrankenanstalten\nDie Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen\n(1) Krankenanstalten des Bundes, eines Landes,        Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbe-\neiner Gemeinde oder eines Gemeindeverbands sind          steuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs\nvon der Gewerbesteuer befreit.                           ausgeübt wird.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962                            375\nZu § 4 des Gesetzes                                      (Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch das\n§ 14\nGesetz vom 28. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I\nS. 85), gleichgestellt sind, sowie für öffentlich-recht-\nGewerbebetriebe auf gemeindeireien Grundstücken          liche Bausparkassen.\nBefinden sich Betriebstätten auf gemeindefreien\nGrundstücken, so trifft die oberste Landesbehörde       Zu § 9 des Gesetzes\nBestimmungen über die Erhebung der Steuer.                                          § 20\n§ 15\nGrundbesitz\nHebeberechtigte Gemeinde bei Gewerbebetrieben              (1) Die Frage, ob und inwieweit im Sinn des § 9\nauf Schiffen und bei Binnen- und             Ziff. 1 des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsver-\nKüstenschiffahrtsbetrieben               mögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vor-\nschriften des Einkommensteuergesetzes oder des\nHebeberechtigte Gemeinde für die Betriebstätten      Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. Maß-\nauf Kauffahrteischiffen, die in einem inländischen       gebend ist dabei der Stand zu Beginn des Erhe-\nSchiffsregister eingetragen sind und nicht im soge-     bungszeitraums. Beginnt die Steuerpflicht eines\nnannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich        Gewerbebetriebs im Laufe eines Erhebungszeit-\nzwischen ausländischen Häfen verkehren, und für         raums, so ist für diesen Erhebungszeitraum der Stand\ndie in § 6 bezeichneten Binnen- und Küstenschiff-       im Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht maßge-\nfahrtsbetriebe ist die Gemeinde, in der der inlän-      bend. Wird im Fall des § 2 Abs. 5 des Gesetzes ein\ndische Heimathafen (Heimatort) des Schiffes liegt.      Gewerbebetrieb im Laufe eines Erhebungszeitraums\nmit einem bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt,\nZu §§ 7, 8 und 9 des Gesetzes                           so ist bei diesem Gewerbebetrieb die Kürzung nach\n§ 9 Ziff. 1 Satz 1 des Gesetzes für den übernomme-\n§ 16\nnen Grundbesitz mit so vielen Zwölfteln vorzuneh-\nGewerbeertrag bei Abwicklung und Konkurs           men, wie er im Erhebungszeitraum volle Kalender-\n(1) Der Gewerbeertrag, der bei einem in der    Ab-   monate zum Betriebsvermögen dieses Gewerbebe-\nwicklung befindlichen Gewerbebetrieb im Sinn       des  triebs gehört hat.\n§ 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes im Zeitraum der   Ab-       (2) Gehört der Grundbesitz nur zum Teil zum\nwicklung entstanden ist, ist auf die Jahre des    Ab-   Betriebsvermögen im Sinn des Absatzes 1, so ist der\nwicklungszeitraums zu verteilen.                        Kürzung nach § 9 Ziff. 1 des Gesetzes nur der ent-\n(2) Da? gilt entsprechend für Gewerbebetriebe,       sprechende Teil des Einheitswerts zugrunde zu\nwenn über das Vermögen des Unternehmers das             legen.\nKonkursverfahren eröffnet worden ist.\nZu §§ 9 und 12 des Gesetzes\nZu § 8 des Gesetzes\n§ 21\n§ 17                                  Kürzungen für Grundstücke im Zustand\nBenutzung fremder Betriebsanlagegüter                                  der Bebauung\nJahresbetrag im Sinn des § 8 Ziff. 7 Satz 3 des          Befindet sich ein Grundstück im Zustand der Be-\nGesetzes ist jeweils der Betrag, der den Gewinn im      bauung, so bemessen sich die Kürzungen nach § 9\nSinn des § 7 des Gesetzes gemindert hat. Das gilt       Ziff. 1 Satz 1 und nach § 12 Abs. 3 Ziff. 1 des Geset-\nauch dann, wenn Miet- und Pachtzinsen nicht für         zes nach dem Einheitswert, der nach § 33 a Abs. 1\ndas ganze Wirtschaftsjahr gezahlt worden sind; eine     oder 2 der Durchführungsverordnung zum Bewer-\nUmrechnung auf ein Jahresergebnis findet nicht          tiingsgesetz vom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I\nstatt.                                                  S. 81) festgestellt ist.\n§ 18\nZu §§ 11 und 25 des Gesetzes\n( gcslrichen)\n§ 22\nZu §§ 8 und 12 des Gesetzes\nHausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte\n§ 19                                                  Personen\nDauerschulden bei Kreditinstituten                (1) Gesamtumsatz im Sinn des § 11 Abs. 3 des\nBei Unternehmen, für die die Vorschriften des         Gesetzes ist der Gesamtumsatz im Sinn des § 13 der\nGesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961         Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuerge-\n(Bundesgesetzbl. I S. 881) gelten, sind Dauerschulden   setz vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I\nnur insoweit anzunehmen, als der Ansatz der zum         s. 796).\nAnlagevermögen gehörigen Betriebsgrundstücke                (2) Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine\n(einschließlich Gebäude) und dauernden Beteiligun-      ihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerb-\ngen das Eigenkapital überschreitet. Das gilt auch für   liche Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine\nprivate Bausparkassen und Geschäftsbetriebe, die         Einheit anzusehen, so sind § 11 Abs. 3 und § 25\ndiesen gemäß § 112 Abs. 2 des Gesetzes über die         Abs. 3 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn die\nBeaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-        andere Tätigkeit nicht überwiegt. Die Vergünstigung\nnehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931            gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag.","376                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nZu § 12 des Gesetzes                                                    Für sonstige juristische Personen des\n§ 23                                     privaten Rechts und für nichtrechtsfähige\nVereine ist eine Gewerbesteuererklärung\nGewerbekapital beim Eintritt in die Steuerpflicht                  nur abzugeben, soweit diese Unternehmen\nBeim Eintrilt eines Gewerbebetriebs in die Steuer-               einen     wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb\npflicht ist das Gewerbekapital für den ersten Erhe-                  (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft)\nbungszeitraum auf den Zeitpunkt des Beginns der                      unterhalten, der über den Rahmen einer\nSteuerpflicht nach den Grundsätzen des § 12 des                      Vermögensverwaltung hinausgeht;\nGesetzes und des Bewertungsgesetzes zu ermitteln.                 4. ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbe-\nertrags oder die Höhe des Gewerbekapitals\nfür alle gewerbesteuerpflichtigen Unterneh-\n§ 24                                     men, bei denen der Gewinn auf Grund eines\nVeränderungen                                  Buchabschlusses zu ermitteln ist oder er-\nim Bestand an Betriebsgrundstücken                        mittelt wird;\n(1) Der Erwerb oder die Veräußerung eines Be-                 5. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unterneh-\ntriebsgrundstücks wird bei der Ermittlung des Ge-                    men, für die vom Finanzamt eine Gewerbe-\nwerbekapitals nach Maßgabe der Absätze 2 und 3                        steuererklärung besonders verlangt wird.\nberücksichtigt, wenn das Betriebsgrundstück nach               (2) Die Steuererklärung ist spätestens an dem von\ndem Zeitpunkt, auf den der maßgebende Einheits-             den obersten Finanzbehörden der Länder bestimm-\nwert des gewerblichen Betriebs (§ 12 Abs. 5 des Ge-         ten Zeitpunkt abzugeben. Das Recht des Finanzamts,\nsetzes) festgestellt worden ist, und vor dem Beginn         schon vor diesem Zeitpunkt Angaben zu verlangen,\ndes Erhebungszeitraums erworben oder veräußert              die für die Besteuerung von Bedeutung sind, bleibt\nworden ist.                                                unberührt.\n(2) Beim Erwerb eines Betriebsgrundstücks ist das          (3) Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung\nGewerbekapital um den Betrag der Anschaffungs-              des Steuermeßbetrags nach der Lohnsumme ist für\nkosten für das Grundstück zu kürzen. Verbindlich-           alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen abzu-\nkeiten im Sinn des § 12 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes,        geben, für die vom Finanzamt eine solche Erklärung\ndie mit dem Erwerb des Grundstücks zusammen-               besonders verlangt wird.\nhängen, sind dem Gewerbekapital hinzuzurechnen.\nEntsprechendes gilt, wenn aus Mitteln des gewerb-                                      § 26\nlichen Betriebs Aufwendungen auf Betriebsgrund-\nstücke gemacht worden sind und dies zu einer Fort-                   Zuschlag wegen verspäteter Abgabe\nschreibung des Einheitswerts des Betriebsgrund-                               der Steuererklärung\nstücks geführt hat.                                            (1) Das Finanzamt kann einen Zuschlag (§ 168\nAbs. 2 der Reichsabgabenordnung) bis zu zehn vom\n(3) Bei der Veräußerung eines Betriebsgrund-\nHundert .des endgültig festgesetzten Steuermeßbe-\nstücks ist de:r Betrag des Veräußerungserlöses ab-\ntrags festsetzen, wenn die Steuererklärungsfrist\nzüglich der Verbindlichkeiten im Sinn des § 12 Abs. 2\nnicht gewahrt wird. Der ~uschlag ist zu unterlassen\nZiff. 1 des Gesetzes, die bei der Veräußerung des\noder zurückzunehmen, wenn die Versäumnis ent-\nGrundstücks weggefallen sind, dem Gewerbekapital\nschuldbar erscheint.\nhinzuzurechnen.\n(2) Der Zuschlag fließt der Gemeinde zu. Sind\nZu §§ 14 und 27 des Gesetzes                               mehrere Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt,\nso fließt der Zuschlag der Gemeinde zu, der der\n§ 25                           größte Zerlegungsanteil zugewiesen ist. Auf den\nGewerbesteuererklärung                   Zuschlag ist der Hebesatz der Gemeinde nicht anzu-\nwenden.\n(1) Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung\nder Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und               Zu § 17 des Gesetzes\ndem Gewerbekapital ist abzugeben\n§ 27\n1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unterneh-\nmen, deren Gewerbeertrag im Erhebungs-                     Wareneinzelhandelsunternehmen\nzeitraum den Betrag von 7200 Deutsche             (1) Wareneinzelhandelsunternehmen im Sinn des\nMark oder deren Gewerbekapital an dem          § 17 des Gesetzes sind Unternehmen, die ausschließ-\nmaßgebenden Feststellungszeitpunkt den         lich oder neben anderen Umsätzen Lieferungen im\nBetrag von 6000 Deutsche Mark überstiegen      Einzelhandel bewirken. Lieferungen im Einzelhan-\nhat;                                           del, die neben anderen Umsätzen bewirkt werden,\n2. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesell-       bleiben außer Betracht, wenn sie ein Hundertstel\nschaften, Kommanditgesellschaften auf Ak-      des Gesamtumsatzes nicht übersteigen.\ntien, Gesellschaflen mit beschränkter Haf-        (2) Lieferungen im Einzelhandel im Sinn des Ab-\ntung, Kolonialgesellschaften, bergrechtliche   satzes 1 sind die in § 11 Abs. 3 und 4 der Durchfüh-\nGewerkschaften);\nrungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom\n3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-     1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 796) bezeich-\nten und für Versicherungsvereine auf Ge-       neten Lieferungen mit Ausnahme der folgenden\ngenseitigkeit.                                 Lieferungen:         ·","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962                          377\n1. Lieferungen von Wasser, Gas, Elektrizität     den Vorauszahlungen nicht dieselben Gemeinden\noder Wärme;                                   beteiligt sind, die nach dem unmittelbar vorange-\n2. Lieferungen von Brcnnstoff cn, und zwar       gangenen Zerlegungsbescheid beteiligt waren. Bei\nvon Steinkohle, Braunkohle, Preßkohle         der Zerlegung sind die mutmaßlichen Betriebsein-\n(Briketts) und aus Kohle hergestelltem        nahmen oder Arbeitslöhne des Erhebungszeitraums\nKoks sowie von Heizöl, Holz und Torf.         anzusetzen, für den die Festsetzung der Vorauszah-\nlungen erstmals gilt.\n§ 28                                                   § 30\nGemischtes Unternehmen                               Verlegung von Betriebstätten\n(1) Dient in einem Unternehmen, das sowohl Um-          Wird eine Betriebstätte in eine andere Gemeinde\nsätze im Einzelhandel als auch andere Umsätze           verlegt, so sind die Vorauszahlungen in dieser Ge-\nbewirkt (gemischtes Unternehmen), eine Betrieb-        meinde von dem auf die Verlegung folgenden Fäl-\nstätte nur zum Teil Zwecken des Wareneinzelhan-         ligkeitstag ab zu entrichten. Das gilt nicht, wenn in\ndelsgeschäfts, so unterliegt nur derjenige Teil des     der Gemeinde, aus der die Betriebstätte verlegt\nZerlegungsanteils oder des einheitlichen Steuermeß-    wird, mindestens eine Betriebstätte des Unterneh-\nbetrags dieser Betriebstätte dem erhöhten Hebesatz,    mens bestehen bleibt.\nder auf den Wareneinzelhandel entfällt. § 27 Abs. 1\nSatz 2 ist entsprechend anzuwenden.                    Zu § 24 des Gesetzes\n(2) Der Teil des Steuermeßbetrags, der nach Ab-                               § 31\nsatz 1 dem erhöhten Hebesatz unterliegt, bestimmt\nUrlaubsmarken im Baugewerbe\nsich nach dem Verhältnis, in dem die Summe der\nArbeitslöhne, die auf die Einzelhandelstätigkeit in        Wird den im Baugewerbe und in den Bauneben-\nder Betriebstätte entfallen, zu dem Gesamtbetrag       gewerben tätigen Arbeitnehmern Urlaubsgeld nach\nder in der Betriebstätte gezahlten Löhne steht. Läßt    dem Markenverfahren gewährt, so gehört das ge-\nsich dieses Verhältnis nicht feststellen oder führt     samte Urlaubsgeld zur Lohnsumme des Unterneh-\ndie Zugrundelegung dieses Verhältnisses zu einem       mens, das die Aushändigung des Urlaubsgelds an\nunbilligen Ergebnis, so ist der Zerlegungsanteil       den Arbeitnehmer bewirkt. Die Aufwendungen zum\noder der einheitliche Steuermeßbetrag nach einem       Erwerb der Urlaubsmarken gehören nicht zur Lohn-\nMaßstab aufzuteilen, der die tatsächlichen Verhält-     summe.\nnisse besser berücksichtigt.\nZu § 27 des Gesetzes\nZu § 19 des Gesetzes                                                             § 32\n§ 29                                    Festsetzung des Steuermeßbetrags\nAnpassung und erstmalige Festsetzung                             nach der Lohnsumme\nder Vorauszahlungen                       Bestehen in den Fällen des § 27 Abs. 1 Ziff. 2 des\n(1) In den Fällen des § 19 Abs. 3 des Gesetzes      Gesetzes Zweifel, ob die Lohnsumme des Gewerbe-\nbedarf es der Festsetzung des einheitlichen Steuer-    betriebs im Rechnungsjahr den Betrag von 24 000\nmeßbetrags nur, wenn dieser sich entweder um mehr      Deutsche Mark überschreiten wird, so hat das\nals ein Fünftel, mindestens aber um 20 Deutsche        Finanzamt den Steuermeßbetrag erst nach Ablauf\nMark oder mehr als 1000 Deutsche Mark ändert. Die      des Rechnungsjahrs festzusetzen.\nhebeberechtigten Gemeinden sind an dem Steuer-\nZu § 29 des Gesetzes\nmeßbetrag in demselben Verhältnis beteiligt, nach\ndem die Zerlegungsanteile in dem unmittelbar vor-                                § 33\nangegangenen Zerlegungsbescheid festgesetzt sind.\nEin Zerlegungsbescheid ist nicht zu erteilen. Das                  Wareneinzelhandelsunternehmen\nFinanzamt hat gleichzeitig mit der Festsetzung des         (1) Wareneinzelhandelsunternehmen im Sinn des\neinheitlichen Steuermeßbetrags den hebeberechtig-       § 29 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes sind Unternehmen,\nten Gemeinden mitzuteilen                              die ausschließlich Lieferungen im Einzelhandel be-\n1. den Hundertsatz, um den sich der einheit-    wirken. Der Eigenverbrauch (§ 1 Ziff. 2 des Umsatz-\nliche Steuermeßbetrag gegenüber dem in        steuergesetzes) bleibt dabei außer Betracht.\nder Mitteilung über die Zerlegung (§ 386         (2) Lieferungen im Einzelhandel im Sinn des Ab-\nAbs. 4 der Reichsabgabenordnung) angege-      satzes 1 sind die in § 11 Abs. 3 der Durchführungs-\nbenen einheitlichen Steuermeßbctrag erhöht    bestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 1. Sep-\noder ermäßigt,                                tember 1951 bezeichneten Lieferungen· mit Aus-\n2. den Erhebungszeitraum, für den die Ände-      nahme der folgenden Lieferungen:\nrung erstmals gilt.                                  1. Lieferungen von Wasser, Gas, Elektrizität\n(2) In den Fällen des § 19 Abs. 4 des Gesetzes hat             oder Wärme;\ndas Finanzamt erforderlichenfalls den einheitlichen            2. Lieferungen von Brennstoffen, und zwar\nSteuermeßbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-                     von Steinkohle, Braunkohle, Preßkohle\nVorauszahlungen zu zerlegen. Das gleiche gilt in                  (Briketts) und aus Kohle hergestelltem\nden Fällen des § 19 Abs. 3 des Gesetzes, wenn an                  Koks sowie von Heizöl, Holz und Torf.","378                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nZu § 34 des Gesetzes                                   Kalendermonate auf die hebeberechtigten Gemein-\nden zu zerlegen. Kalendermonate, in denen die\n§ 34\nSteuerpflicht nur während eines Teils bestanden hat,\nKleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung        sind voll zu rechnen. Der Anteil für den Kalender-\nHat dus Unternehmen die Geschäftsleitung im         monat, in dem der Mittelpunkt der gewerblichen\nLaufe des Erhebungszeitraums in eine andere Ge-        Tätigkeit verlegt worden ist, ist der Gemeinde zu-\nrneimlc verlegt, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde    zuteilen, in der sich der Mittelpunkt in diesem\nzuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung wäh-       Kalendermonat die längste Zeit befunden hat.\nrend des Erhebungszeitraums die liingste Zeit befun-\nden hat. Befand sich im Fall des Satzes 1 die          Dbergangs- und Schlußvorschriften\nGeschüftslcitung gleich lange Zeit in mehreren Ge-\n§ 36\nmeinden, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzu-\nweisen, in der sich die Geschüftsleitung am Ende                         Anwendungszeitraum\ndes Erhebungszeitraums befunden h,at.                      (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten\nZu § 35 a des Gesetzes\nvorbehaltlich des Absatzes 2 erstmals für den Erhe-\nbungszeitraum 1961, bei der Lohnsummensteuer\n§ 35                           erstmals für Lohnsummen, die nach dem 31. Dezem-\nReisegewerbe be lrie be                 ber 1960 gezahlt werden.\n(1) Der Mittelpunkt der qewerblichen Tätigkeit          (2) § 19 gilt erstmals für den Erhebungszeitraum\nbefindet sich in der Gemeinde, von der aus die ge-      1962.\nwerbliche Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. Das                                  § 37\nist in der Regel die Gemeinde, in der sich der Wohn-\n( gestrichen)\nsitz des Reisegewerbetreibenden befindet. In Aus-\nnahmefällen ist Mittelpunkt eine auswärtige Ge-\n§  38\nmeinde, wenn die gewerbliche Tätigkeit von dieser\nGemeinde (z.B. von einem Büro oder Warenlager)                        Anwendung im Land Berlin\naus vorwiegend ausgeübt wird. Ist der Mittelpunkt         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nder gewerblichen Tätigkeit nicht feststellbar, so ist   leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndie Gemeinde hebeberechtigt, in der der Unterneh-       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Gesetzes\nmer polizeilich gemeldet oder meldepflichtig ist.       auch im Land Berlin.\n(2) Eine Zerlegung des einheitlichen Steuermeß-\n§  39\nbetrags auf die Gemeinden, in denen das Gewerbe\nausgeübt worden ist, unterbleibt.                                            Inkrafttreten\n(3) Der einheitliche Steuermeßbetrag ist im Fall        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ndes § 35 a Abs. 4 des Gesetzes nach dem Anteil der      kündung in Kraft."]}