{"id":"bgbl1-1962-21-5","kind":"bgbl1","year":1962,"number":21,"date":"1962-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/21#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-21-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_21.pdf#page=6","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1962-05-30T00:00:00Z","page":370,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["370                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung\nVom 30. Mai 1962\nc\nAuf Grund des § 35 des Gewerbesteuergesetzes             9. § 19 erhält folgende Fassung:\nin der Fdssung vom 13. September 1961 (Bundesge-                                      ,,§ 19\nsetzbl. I S. 1730) verordnet die Bundesregierung mit\nDauerschulden bei Kreditinstituten\nZuslimmung des Bundesrates:\nBei Unternehmen, für die die Vorschriften des\nGesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961\nArtikel                               (Bundesgesetzbl. I S. 881) gelten, sind Dauer-\nDie Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung vom               schulden nur insoweit anzunehmen, als der\n24. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 152) wird wie              Ansatz der zum Anlagevermögen gehörigen\nfolgt geändert und ergänzt:                                    Betriebsgrundstücke (einschließlich Gebäude)\n1. In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Wandergewerbe-                und dauernden Beteiligungen das Eigenkapital\nbetrieb\" durch das Wort „Reisegewerbebetrieb\"              überschreitet. Das gilt auch für private Bauspar-\nersetzt.                                                   kassen und Geschäftsbetriebe, die diesen gemäß\n§ 112 Abs. 2 des Gesetzes über die Beaufsichti-\n2. In § 8 wird der folgende Absatz 3 angefügt:                gung der privaten Versicherungsunternehmun-\n,, (3) Werden von einer sonstigen juristischen          gen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch das\nPerson des privaten Rechts oder einem nicht-\nGesetz vom 28. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I\nrechtsfähigen Verein (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes)\nS. 85), gleichgestellt sind, sowie für öffentlich-\nmehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unter-\nrechtliche Bausparkassen.\"\nhalten, so gelten sie als ein einheitlicher Ge-\nwerbebetrieb.\"                                         10. In § 20 Abs. 1 werden die folgenden Sätze 3\n3. In § 10 werden hinter dem Klammersatz                      und 4 eingefügt:\n,,(WiGBI. S. 181)\" die Worte „und des Gesetzes             „Beginnt die Steuerpflicht eines Gewerbebetriebs\nzur Änderung von einzelnen Vorschriften der                im ~aufe eines Erhebungszeitraums, so ist für\nReichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom               diesen Erhebungszeitraum der Stand im Zeit-\n11. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 511)\" einge-           punkt des Beginns der Steuerpflicht maßgebend.\nfügt.                                                      Wird im Fall des § 2 Abs. 5 des Gesetzes ein\nGewerbebetrieb im Laufe eines Erhebungszeit-\n4. § 11 Abs. 5 wird wie folgt geändert:                       raums mit einem bestehenden Gewerbebetrieb\nvereinigt, so ist bei diesem Gewerbebetrieb die\na) Das Wort „Reichsgewerbeordnung\" wird\nKürzung nach § 9 Ziff. 1 Satz 1 des Gesetzes für\ndurch das Wort „Gewerbeordnung\" ersetzt.\nden übernommenen Grundbesitz mit so vielen\nb) Die folgenden Worte werden angefügt:                    Zwölfteln vorzunehmen, wie er im Erhebungs-\n,, , oder daß eine Erlaubnispflicht nach § 30        zeitraum volle Kalendermonate zum Betriebs-\nder Gewerbeordnung nicht besteht.\"                   vermögen dieses Gewerbebetriebs gehört hat.\"\n11. Die Bezugnahme auf das Gesetz vor § 22 „Zu\n5. Hinter § 12 wird der folgende § 12 a eingefügt:\n§ 11 des Gesetzes\" wird durch die Worte „Zu\n,,§ 12 a                          §§ 11 und 25 des Gesetzes\" ersetzt.\nKleinere Versicherungsvereine             12. § 22 erhält folgende Fassung:\nKleinere Versicherungsvereine auf Gegensei-                                    ,,§ 22\ntigkeit im Sinn des § 53 des Gesetzes über die             Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte\nBeaufsichtigung der privaten Versicherungs-                                     Personen\nunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni\n1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert             (1) Gesamtumsatz im Sinn des § 11 Abs. 3 des\ndurch das Gesetz vom 28. Februar 1955 (Bun-                Gesetzes ist der Gesamtumsatz im Sinn des § 13\ndesgesetzbl. I S. 85), sind von der Gewerbesteuer          der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-\nbefreit, wenn sie nach § 12 der Körperschaft-              steuergesetz vom 1. September 1951 (Bundesge-\nsteuer-Durchführungsverordnung von der Kör-                setzbl. I S. 796).\nperschaftsteuer befreit sind.\"                                (2) Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder\neine ihm gleichgestellte Person noch eine andere\n6. § 13 Satz 2 wird gestrichen.                               gewerbliche Tätigkeit und sind beide Tätigkei-\n7. In § 17 Satz 2 werden die Worte „für den gan-              ten als eine Einheit anzusehen, so sind § 11\nzen Erhebungszeitraum\" durch die Worte „für                Abs. 3 und § 25 Abs. 3 des Gesetzes nur anzu-\ndas ganze Wirtschaftsjahr\" ersetzt.                        wenden, wenn die andere Tätigkeit nicht über-\nwiegt. Die Vergünstigung gilt in diesem Fall für\n8. § 18 wird gestrichen.                                      den gesamten Gewerbeertrag.\"","Nr. 21 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962                         371\n13. § 25 wird wie folgt geündcrl:                                b) in Absatz 1 das Wort „Wandergewerbetrei-\na) In Absatz 1 Ziff. 1 werden die Zahl „4000\"                   benden\" durch das Wort „Reisegewerbetrei-\ndurch die Zahl „7200\" und die Zahl „20 000\"                 benden\".\ndurch die Zahl „6000\" ersetzt.\n19. § 36 erhält folgendE~ Fassung:\nb) Der folgende Absatz 2 wird eingefügt:\n,,§ 36\n,, (2) Die SLeuercrkli.irung ist spätestens an\ndem von den obersten Finanzbehörden der                               Anwt~ndungszeitraum\nUinder bestimmlen Zeitpunkt abzugeben. Das                 (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten\nRr)cht des Finanzamts, schon vor diesem Zeit-            vorbehaltlich des Absatzes 2 erstmals für den\npunkt Angaben zu verlangen, die für die Be-              Erhebungszeitraum 1961, bei der Lohnsummen-\nsteuerung von Bedeutung sind, bleibt unbe-               steuer erstmals für Lohnsummen, die nach dem\nrührt.\"                                                  31. Dezember 1960 gezahlt werden.\nc) Der bisherige A lx;a lz 2 wird Absatz 3.                     (2) § 19 gilt erstmals für den Erhebungszeit-\n14. In § 27 Abs. 2 Ziff. 2 werden die Worte „sowie               raum 1962.\"\nvon Heizöl, Holz und Torf\" angefügt.                    20. § 37 wird gestrichen.\n15. In § 32 wird die Zahl „ 12 000\" durch die Zahl          21. In § 38 werden die Worte „in Verbindung mit\n,,24 000\" ersetzt.                                           Artikel 15 des Gesetzes zur Neuordnung von\n16. In § 33 Abs. 2 Ziff. 2 werden die Worte „sowie              Steuern vom 16. Dezember 1954 (Bundesgesetz-\nvon Heizöl, Holz und Torf\" angefügt.                        blatt I S. 373)\" durch die Worte „in Verbindung\nmit § 37 des Gesetzes\" ersetzt.\n17. In § 34 wird der folgende Satz 2 angefügt:\n,,Befand sich im Fall des Satzes 1 die Geschäfts-                              Artikel 2\nleitung gleich lange Zeit in mehreren Gemein-\nden, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzu-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nweisen, in der sich die Geschäftsleitung am Ende        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndes Erhebungszeitraums befunden hat.\"                   blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Gesetzes\nauch im Land Berlin.\n18. In § 35 werden ersetzt\na) in der Uberschrift das Wort „Wanderge-                                      Artikel 3\nwerbebetriebe\" durch das Wort „Reise-                  Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ngewerbebetriebe\";                                   kündung in Kraft.\nBonn, den 30. Mai 1962\nD e r S t e 11 vertrete r des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Starke"]}