{"id":"bgbl1-1962-21-4","kind":"bgbl1","year":1962,"number":21,"date":"1962-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/21#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_21.pdf#page=3","order":4,"title":"Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes","law_date":"1962-05-15T00:00:00Z","page":367,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962                          367\nVerordnung über die einmalig·e Unfallentschädigung\ngemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes\nVom 15. Mai 1962\nAuf Grund des § 63 Abs. 4 und 5 des Soldatenver-                  c) im Schwebeflug in weniger als 250 Meter\nsorgungsgeselzc~s in der Fassung vom 8. September                       über Grund,\n1961 (Bundesgcsetzbl. I S. 1685) wird im Einverneh-                 d) im Luftrettungseinsatz, dessen Durchfüh-\nmen mit dem Bundesminister des Innern verordnet:                        rung mit einer besonderen Lebensgefahr\nverbunden ist,\n§ 1                                     e) im Langsamflug oder Kunstflug oder\nFliegendes Personal                                 Flug im taktischen Verband,\n(1) Soldaten, die                                            4. bei Flugaufträgen ·\n1. auf Grund eines Flugauftrags zur Besatzung               a) zur Erprobung von neuen Flugzeug-\neines Flugzeugs mit starren Tragflächen                      typen,\n(Starrflügelflugzeug)    und Strahl- oder                b) zur Abnahme von neuen Flugzeugen,\nTurboantrieb gehören,                                    c) zur Uberprüfung von überholten Flug-\n2. in der fliegerischen Ausbildung zum Flug-                     zeugen oder neuen oder erneuerten\nzeugführer, zum Fluglehrer oder zum Test-                    wesentlichen Flugzeugteilen,\npiloten stehen oder nach abgeschlossener                 d) zur Durchführung von Triebwerks- und\nfliegerischer Ausbildung auf einem anderen                   Geräteerprobungen,\nFlugzeugtyp umgeschult werden,                           e) zur Erprobung von Flugzeugen im Rah-\n3. zum Lehrpersonal für die fliegerische Aus-                    men einer beabsichtigten Änderung des\nbildung gehören,                                             bisherigen Verwendungszwecks.\nsind während des Flugdienstes (§ 3) besonders ge-           (2) Ein besonders gefährlicher Flugzustand (§ 1\nfährdetes fliegendes Personal.                           Abs. 2 Nr. 2) liegt vor\n1. für die Dauer des Start- oder Landevor-\n(2) Soldaten, die auf Grund eines Flugauftrags                   gangs (§ 3),\nzur Besatzung eines Drehflügelflugzeugs oder eines\nStarrflügelflugzeugs mit Propellerantrieb gehören,              2. für die Dauer eines zur Durchführung des\nsind während des Flugdienstes (§ 3) besonders ge-                   Flugauftrags notwendigen Durchfliegens von\nfährdetes fliegendes Personal,                                      Schlechtwettergebieten, wenn das Flugzeug\nunter Blindflug-Bedingungen (Instrument\n1. wenn sie einen besonders gefährlichen Auf-               flight rules - IFR) fliegen muß,\ntrag (§ 2 Abs. 1) durchführen oder                   3. wenn und solange das Flugzeug steue-\n2. solange ein besonders gefährlicher Flugzu-                rungsunfähig ist.\nstand (§ 2 Abs. 2) vorliegt.\n(3) Einern besonders gefährlichen Auftrag im\n(3) Soldaten, die auf Grund eines Flugauftrags        Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 stehen die Fälle gleich,\nzur Besatzung eines Flugzeugs gehören und im Luft-       in denen\nnotf all mit Fallschirm abspringen, sind für die Dauer          1. sich abweichend von dem erteilten Flugauf-\ndes Absprungs besonders gefährdetes fliegendes                      trag die Notwendigkeit der in Absatz 1\nPersonal.                                                           Nr. 3 bezeichneten Flugarten erst nach dem\n§ 2                                     Start auf Grund der die Flugbedingungen\nbeeinflussenden Umstände ergibt,\nBesonders gefährlicher Auftrag oder Flugzustand\n2., im Luftrettungsdienst oder in der Ausbil-\n(1) Ein besonders gefährlicher Auftrag (§ 1 Abs. 2               dung zum Luftrettungsdienst Dienstverrich-\nNr. 1) liegt vor\ntungen im Gefahrenbereich der Rotoren\n1. bei Flugaufträgen mit Verlastung oder Ab-                eines Drehflügelflugzeugs oder beim Absei-\nwurf von Gerät,                                          len aus einem Drehflügelflugzeug durchzu-\n2. bei Einsatz als Scheibenschleppflugzeug                   führen sind.\nwährend des Beschusses,\n§ 3\n3. bei durch Flugauftrag vorgeschriebenen\nFlügen                                                                 Flugdienst\na) mit Starrflügelflugzeugen in einer Flug-      (1) Flugdienst ist jede Dienstverrichtung, die an\nhöhe von weniger als 500 Meter über       Bord des Flugzeugs zur Durchführung des Flugauf-\nGrund,                                    trags einschließlich des Start- und Landevorgangs\nb) mit Drehflügelflugzeugen in einer Flug-    erforderlich ist.\nhöhe von weniger als 250 Meter über          (2) Der Start beginnt mit der Bewegung des Flug-\nGrund,                                    zeugs zum Zwecke des Abhebens vom Grund .nach","368                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nder Freigabe zum Slart und endet mit Erreichen der              5. Ausbildungspersonal für die Fels- und Eis-\nnach den Luflverkehrsregeln oder durch Flugauftrag                  ausbildung sind,\nvorgeschriebenen Mindestflughöhe. Die Landung            sind während der Dienstverrichtung nach Absatz 2\nbeginnt mit der Freigabe zur Landung und endet bei\nSoldaten im Bergrettungsdienst.\nStarrflügelflugzcugcn mit der Beendigung des Aus-\nrollens, bei Drehflügelflugzeugen mit dem Aufsetzen         (2) Bergrettungsdienst ist jede Dienstverrichtung,\nauf Grund nach Beendigunq des Schwebezustands.           die beim Einsatz oder bei der Ausbildung zur Berg-\nnothilfe ausgeübt wird, und zwar im Felsklettern ab\n(3) Das Anrollen zum Start und das Abrollen nach     Schwierigkeitsgrad III, im Eisgehen ab Schwierig-\nder Landung gehören zum Start- oder Landevorgang\nkeitsgrad II oder unter sonstigen Bedingungen, mit\nnur bei Start oder Landung,\ndenen eine besondere Lebensgefahr verbunden ist.\n1. auf See außerhalb von Seeflughäfen oder\n2. auf Start- oder Landebahnen ohne ord-                                    § 8\nnungsgemäß ausgebaute und befestigte\nOberfläche, die nicht durch Angehörige des               Kampfschwimmer und Minentaucher\nFlugbetriebspersonals oder durch einen           (1) Soldaten, die als Einzelkämpfer für besondere\nFlugzeugführer vorher erkundet sind.          Aufgaben gegen Schiffe, Unterwasserhindernisse\n(4) Zum Flugdienst gehören auch die in § 1 Abs. 3     sowie sonstige Anlagen im Wasser ausgebildet, in\nund § 2 Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Dienstverrich-         Ubung gehalten und eingesetzt werden, sind Kampf-\ntungen.                                                  schwimmer.\n§ 4                              (2) Soldaten, die unter Wasser Minen suchen,\nfinden und bezeichnen, hierfür ausgebildet, .in Ubung\nSpringendes Personal der Luftlandetruppen         gehalten und eingesetzt werden, sind Minentaucher.\nSoldaten, die                                            (3) Der Kampfschwimmerdienst umfaßt\n1. einer springenden Einheit der Bundeswehr an-               1. Langstreckenschwimmen im offenen Meer,\ngehören,                                                     Langstreckentauchen, Anschwimmen von\n2. im Fallschirmsprung ausgebildet werden,                       Objekten und sonstigen Einzelkämpferein-\n3. zum Lehr- oder Ausbildungspersonal für die                    satz im Wasser, soweit diese Dienstverrich-\nSprungausbildung gehören,                                    tungen unter Fortfall der sonst im Taucher-\n4. mit der Erprobung oder Abnahme von Fall-                      dienst der Marine üblichen Sicherheitsvor-\nschirmen betraut sind,                                       kehrungen ausgeübt werden,\nsind für die Dauer des Sprungdienstes (§ 5) sprin-               2. Orientierungsschwimmen unter Wasser,\ngendes Personal der Luftlandetruppen.                            3. Sprengtätigkeit im Rahmen von Einsatzauf-\ngaben im Wasser sowie\n§ 5                                   4. Absetzen und Wiederaufnehmen durch\nSchiffe, Flugzeuge oder sonstige Transport-\nSprungdienst\nmittel.\nSprungdienst ist\n(4) Der Minentaucherdienst umfaßt das Tauchen\n1. die Ubung an der Landefallgrube, an der Pen-       nach den verschiedenen Minentauchverfahren in ste-\ndelvorrichtung oder am Sprungturm,                henden und strömenden Gewässern unter Fortfall\n2. der Fallschirmabsprung vom Zeitpunkt des Ab-       der sonst im Taucherdienst der Marine üblichen\nsprungs aus dem Flugzeug bis zur Beendigung       Sicherheitsvorkehrungen.\ndes Gesamtabsetzvorgangs.\n§ g\n§ 6                                               Minendemonteure\nMitfliegendes Personal                     (1) Minentaucher, dje zu Dienstverrichtungen nach\nSoldalen, die auf Grund eines dienstlich erteilten    Absatz 2 ausgebildet, in Ubung gehalten und einge-\nAuftrags in einem Flugzeug mitfliegen, gelten wäh-       setzt werden, sind Minendemonteure.\nrend des Flugdienstes als besonders gefährdetes             (2) Der dienstliche Einsatz an Minen unter Wasser\nfliegendes Personal, wenn die Besatzung des Flug-        umfaßt das Klassifizieren, Identifizieren und Beseiti-\nzeugs nach § 1 besonders gefährdetes fliegendes           gen von Minen.\nPersonal ist.\n§ 7                                                      § 10\nSoldaten im Bergrettungsdienst                  Versuchsperso'nal für die Erprobung von Minen\nund ähnlichen Kampfmitteln\n(1) Soldaten, die\n(1) Soldaten, die zur Erprobung von Minen und\n1. Heeresbergführer oder Angehörige der\nähnlichen Kampfmitteln planmäßig oder auf dem\nHeeresbergführerlehrgänge,\nKommandowege vorübergehend eingesetzt sind,\n2. Angehörige der Hochgebirgszüge der Ge-         sind Angehörige des Versuchspersonals für die\nbirgstruppe,                                   dienstliche Erprobung von Minen und ähnlichen\n3. auf Befehl zur Bergnothilfe eingesetzt,        Kampfmitteln. Dies gilt auch für Soldaten, die zur\n4. in der Ausbildung für die Bergnothilfe oder    dienstlichen Erprobung von Abwehrmitteln an","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962                         369\nMinen und ähnlichen Kampfmitleln planmäßig oder        von Feuer, Rauch, künstlichem Nebel oder einer\nauf dem Kommandowege vorübergehend eingesetzt          anderen Wirkung können die Gegenstände auch\nsind, wenn eine Mine~ oder ein ähnliches Kampf-        andere Stoffe enthalten.\nmittel den Unfall verursacht hat.                         (3) Dienstlicher Umgang mit Munition ist das be-\n(2) Minen sind Behälter mit Sprengstoffen oder      fohlene Untersuchen (Prüfen und Feststellen des\nFormkörper aus Sprengstoffen, die auf dem Lande       Zustands) von Munition, deren Zustand zweifelhaft\noder im Wasser verlegt und unter Verwendung von        oder deren Herkunft unbekannt ist. Dazu gehören\nExplosivstoffen auf mechanischem, chemischem oder      alle Dienstverrichtungen, die mit der Untersuchung\nelektrischem Wege durch Berührung, Annäherung          im Zusammenhang stehen, insbesondere das Mar-\noder nach Ablauf einer vorher bestimmten Zeit ge-     kieren, Freilegen, Befördern, Zerlegen und Vernich-\nzündet werden. Ahnliche Kampfmittel sind sonstige     ten sowie das Entfernen, Auswechseln und Hinzu-\nKampfmittel, die Explosivstoffe oder andere gefähr-   fügen von Teilen.\nliche Stoffe enthalten oder aus solchen Stoffen be-\nstehen.                                                                         § 12\n(3) Zur dienstlichen Erprobung gehören auch das          Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes\nBefördern, Verlegen, Wiederaufnehmen und son-                        im Bereich der Bundeswehr\nstige dienstliche Verrichtungen, soweit die Tätig-       Für Beamte, Angestellte und Arbeiter im Bereich\nkeiten mit der Erprobung im Zusammenhang stehen.      der Bundeswehr gelten die §§ 1 'bis 11 entsprechend.\n§ 11\n§ 13\nMunitionsuntersuchungspersonal\nInkrafttreten\n(1) Soldaten, die zur Untersuchung von Munition\neingesetzt, und Soldaten, die dabei als Hilfskräfte      Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Au-\ntätig sirid, gehören während des dienstlichen Um-     gust 1961 in Kraft. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buch-\ngangs mit Munition (Absatz 3) zum besonders ge-       stabe d und Abs. 3 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 treten mit\nfährdeten Munitionsuntersuchungspersonal.             Wirkung vom 1. April 1956 in Kraft. Die Verordnung\nüber die einmalige Flugunfallentschädigung gemäß\n(2) Munition sind alle Gegenstände für den mili-   § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 7. Okto-\ntärischen Gebrauch, die Explosivstoffe enthalten      ber 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 665) tritt mit Wirkung\noder aus Explosivstoffen bestehen. Zur Erzeugung      vom 3. August 1961 außer Kraft.\nBonn, den 15. Mai 1962\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStrauß"]}