{"id":"bgbl1-1962-21-3","kind":"bgbl1","year":1962,"number":21,"date":"1962-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/21#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_21.pdf#page=1","order":3,"title":"Gesetz zur Einschränkung der Bautätigkeit","law_date":"1962-06-08T00:00:00Z","page":365,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["365\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1962                          Ausgegeben zu Bonn am 16.Juni 1962                                                                                                                  Nr. 21\nTag                                                                              In h a 1t                                                                                       Seite\n8, 6. 62   Gesetz zur Einschränkung der Bautätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      365\n15. 5. 62   Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungs-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   . 367\n30. 5. 62   Verordnung zur Anderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                      370\n30, 5. 62   Neufassung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         372\n1. 6, 62   Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Brannt-\nweinmonopol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            379\n1. 6. 62   Verordnung zur Anderung der Sechzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach\ndem Lastenausgleichsgesetz ................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       388\n2. 6. 62   Verordnung zur .Änderung der Verordnung über die Zulassung von Handels- und Import-\nsaatgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    397\n4. 6. 62   Zweite Verordnung zur .Änderung der Ersten, Zweiten, Dritten, Vierten und Sechsten Ver-\nordnung zur Durchführung des Gesettes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter\nArtikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            398\n24. 5. 62   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 27 Abs. 4 des Kriegsgefangenenentschädi-\ngungsgesetzes ............................................................. : . . . . . . . . . . .                                                                      407\n6. 6. 62  Verordnung zur .Änderung der Körperschaftsleuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . .                                                                       408\n6. 6. 62  N eufossung der Körperschaftsleuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          412\nIn Teil II Nr. 14, ausgegeben am 30. Mai 1962, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über den Geltungsbereich des\nInternationalen Obereinkommens über die Fischerei im Nordwestatlantik (Inkrafttreten für Polen). - Einundsiebzigste\nVerordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. - Verordnung (Polizeiverordnung) über den Verkehr von Motorsport-\nfahrzeugen in der Grimmershörner Bucht und auf dem Duhner Watt.\nIn Teil II Nr. 15, ausgegeben am 8. Juni 1962, sind veröffentlicht: ERP-Wirtschaftsplangeisetz 1962. - Gesetz zu dem\nProtokoll vom 25. November 1959 über den Beitritt Griechenlands, Norwegens und Schwedens zu dem Ubereinkommen\nvom 17. April 1950 über Gastarbeilnehmer. - Zehnte Verordnung zur .Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Nicht\nliberalisierte Waren der Agrarwirtschaft). - Elfte Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Zollaus-\nsetzungen - 2. Teil). - Vierzehnte Verordnung zur Änderung des DeutscheJJ. Zolltarifs 1962 (Zollaussetzungen und\nZollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des internationalen\nUbereinkommens für die Schaffung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris (Inkrafttreten für Obervolta). -\nBekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nFranzösischen Republik über den Austausch von Strafnachrichten und die Erteilung von Auskünften aus dem Straf-\nregister.\nGesetz zur Einschränkung der Bautätigkeit\nVom 8. Juni 1962\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                              4. als Eigenheim, dessen Baukosten bis zur\nrates das foigende Gesetz beschlossen:                                                                            Rohbauabnahme ohne Einliegerwohnung\nmehr als 75 000 Deutsche Mark oder mit\n§ 1                                                                               Einliegerwohnung mehr als 100 000 Deut-\nsche Mark erfordern,\n(1) Verboten ist die Errichtung eines Gebäudes,\ndas                                                                                                          5. als Wochenendhaus mit mehr als 30 Qua-\ndratmeter Nutzfläche\n1. zu mehr als einem Drittel der Nutzfläche\nals Büro-, Verwaltungs- oder Sitzungsge-                                            zu dienen bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn mehr\nbäude, Geschäfts- oder ·warenhaus,                                                  als ein Drittel der Nutzfläche des Gebäudes meh-\nreren der in Nummer 1 bis 3 genannten Nutzungs-\n2. zu mehr als einem Drittel der Nutzfläche\nzwecken dienen soll.\nals Theater, Museum, Versammlungsstätte,\nMesse- oder Ausstellungsgl~bäude,                                                        (2) Verboten ist ferner die Ändemng\n3. zu mehr als einem Drittel der Nutzfläche                                                         1. eines Gebäudes der in Absatz 1 bezeichne-\nals Gaststätte oder Beherbergungsbetrieb,                                                              ten Art, es sei denn, daß das Gebäude\nZ 1997 A","366                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\neinem nicht in Absatz 1 genannten Nut-         des § 2 ergangenen vollziehbaren Einstellungsver-\nzungszwecke zugeführt werden soll,             fügung zuwiderhandelt.\n2. eines sonsligcn Gebäudes, wenn es zu mehr          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nals einem Drittel der Nutzfläche Nutzungs-     buße bis zu 100 000 Deutsche Mark geahndet werden.\nzwecken zugeführt werden soll, die in Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannt sind.           (3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ver-\njährt in zwei Jahren.\nUntcrhallungsarbeiten und Modernisierungsarbei-\nten gelten nicht als Änderung.                                                       § 4\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,\nwenn                                                          (1) Die Bußgeldvorschrift des § 3 gilt auch für\ndenjenigen, der als vertretungsberechtigtes Organ\n1. die bauaufsichtliche Genehmigung oder Zu-      einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen\nstimmung oder eine sie einschließende Ge-       Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines ande-\nnehmigung oder Zustimmung bis zum               ren handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechts-\n22. Mai 1962 erteilt worden ist,               handlung, welche die Vertretungsbefugnis begrün-\n2. das Gebäude als Ersatz für ein zerstörtes      den sollte, unwirksam ist.\nGebäude errichtet oder zur Behebung eines\nan dem Gebäude eingetretenen Schadens              (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht\ngeändert werden soll und die Zerstörung        gleich, wer\noder der Schaden nicht von dem Eigentümer              1. mit der Leitung oder Beaufsichtigung des\noder demjenigen, der dem Eigentümer ge-                   verantwortlichen Unternehmens oder eines\ngenüber die Lasten des bebauten Grund-                    Teils dieses Unternehmens oder\nstücks zu tragen hat, vorsätzlich oder grob-\n2. mit der Leitung der verantwortlichen Ver-\nfahrlässig herbeigeführt worden ist,\nwaltung oder eines Teils dieser Verwaltung\n3. das Gebäude für Gottesdienst und Seel-\nbeauftragt ist.\nsorge bestimmt ist.\n(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsver-                                    § 5\nordnung bestimmen, daß die Absätze 1 und 2 in\nZonenrandgebieten keine Anwendung finden, m                   (1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz-\ndenen das Angebot an Bauleistungen ausreicht, um           lichen Vertretung berufenen Organs oder als Proku-\ndie vorhandene Nachfrage ordnungsgemäß zu be-              rist einer juristischen Person oder als vertretungs-\nfriedigen und der Wettbewerb durch eine zu hohe            berechtigter Gesellschafter oder als Prokurist einer\nNachfrage nicht nachteilig beeinflußt wird. Die be-        Personenhandelsgesellschaft eine Ordnungswidrig-\ntreffenden Teile der Zonenrandgebiete sind in der          keit nach § 3, so kann auch gegen die juristische\nRechtsverordnung zu bezeichnen.                            Person die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Geldbuße fest-\ngesetzt werden.\n§ 2                               (2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\n(1) Wird ein Gebäude entgegen ·dem Verbot des           gilt auch für das Entgelt und den Gewinn, den die\n§ 1 errichtet oder geändert, so ordnet die zuständige      juristische Person oder die Personenhandelsgesell-\nVerwaltungsbehörde unverzüglich die sofortige Ein-         schaft für die Ordnungswidrigkeit empfangen oder\nstellung der Bauarbeiten an; sie setzt die Einstel-        aus ihr gezogen hat.\nlung erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwal-\ntungszwanges durch.                                                                  § 6\nDieses Gesetz gilt nicht im Land Berlin und im\n(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die\nSaarland.\nVerfügung, mit der die sofortige Einstellung ange-\nordnet ist, haben keine aufschiebende Wirkung.\n§ 7\n§ 3                               Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n(1) Ordnung:;widrig handelt, wer als Bauherr, Bau-      dung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 1963\ngewerbetreibender oder Bauleiter einer auf Grund           außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. Juni 1962\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\n,Ludwig Erhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}